Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.02.2026 – T 1044/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T104424.20260224

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1044/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 24. Februar 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Phoenix Contact GmbH & Co. KG Flachsmarktstraße 8 32825 Blomberg (DE) Vertreter:

Patentship Patentanwaltsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Weidmüller Interface GmbH & Co. KG Klingenbergstraße 26 32758 Detmold (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Kleine, Hubertus Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Juli 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3138187 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

F. Giesen C.D. Vassoille W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 3 138 187 widerrufen wurde.

II. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung unter anderem fest, dass der erteilte Anspruch 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 100 c) EPÜ). Aus den gleichen Gründen wurden die Hilfsanträge 1A, 1B und 1C nach Artikel 123 (2) EPÜ als nicht gewährbar angesehen. Die Hilfsanträge 1, 2 und 3 verstießen nach Auffassung der Einspruchsabteilung gegen Artikel 123 (3) EPÜ. Die Hilfsanträge 4 und 5 wurden prima facie als nicht gewährbar eingestuft und daher nicht in das Verfahren zugelassen.

III. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit. Diese stimmte in den wesentlichen Punkten mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen überein.

IV. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 24. Februar 2026 in Form einer Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen (Hauptantrag), d.h. das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage eines der folgenden Hilfsanträge aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag 1 (eingereicht am 20. Juli 2023), Hilfsanträge 1A, 1B, 1C (jeweils eingereicht am 12. März 2024), Hilfsantrag 2 (eingereicht am 20. Juli 2023), Hilfsantrag 3 (eingereicht am 12. März 2024), Hilfsanträge 4 und 5 (jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2024).

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

V. Anspruch 1 des Hauptantrags lässt sich in die folgenden Merkmale untergliedern:

1.1 Parametrisierbares Energieversorgungsgerät (100), mit:

1.2 einer Kommunikationsschnittstelle (101) zum Empfangen von Parametrisierungsdaten über ein Kommunikationsnetzwerk; und 1.3 einem Prozessor welcher ausgebildet ist, eine Ausgangskennlinie des parametrisierbaren Energieversorgungsgerätes (100) aus einer Mehrzahl von vorgespeicherten Ausgangskennlinien auszuwählen, um die Ausgangskennlinie einzustellen, 1.4 wobei die Ausgangskennlinie eine der folgenden Ausgangskennlinien ist: eine Spannung-StromAusgangskennlinie (400, 401), eine SpannungStrom-Ausgangskennlinie (400, 401) mit einer Strombegrenzung, eine Foldback-Ausgangskennlinie (500), eine Hiccup-Mode-Ausgangskennlinie (600), ein Fuse-Mode-Ausgangskennlinie, eine Ausgangskennlinie (700) mit einem dynamischen Boost, oder eine Ladekennlinie (800) eines Speichermediums, 1.5 wobei der Prozessor (103) ausgebildet ist, eine Steigung der Ausgangskennlinie bei Erreichen eines Amplitudenschwellwertes durch eine Ausgangsspannung U oder einen Ausgangsstrom I des parametrisierbaren Energieversorgungsgerätes (100) zu erhöhen oder zu reduzieren oder eine Steigungsrichtung der Steigung zu ändern, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 der Prozessor (103) ausgebildet ist, eine Leerlaufausgangsspannung U0, eine Nennlastausgangsspannung UNOM, einen Nennlastausgangsstrom INOM, einen Kurzschlussausgangsstrom ISC, einen dynamische [sic!] Ausgangsstrom IDYN, eine vorbestimmte Steigung und eine Zeitspanne tDYN einzustellen, um die Ausgangskennlinie einzustellen, 1.7 wobei der Prozessor (103) ausgebildet ist, zur Realisierung der Ausgangskennlinie (700) mit einem dynamischen Boost, ab einem Nennlastausgangsstrom INOM das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) für eine Zeitspanne tDYN mit einem dynamischen Ausgangsstrom IDYN in einer Spannungsregelung zu betreiben, 1.8 nach Ablauf der Zeitspanne TDYN [sic!] den Ausgangsstrom I auf den Nennlastausgangsstrom INOM oder einen Stromgrenzwert zurückzunehmen, und VI.

1.9 im weiteren Verlauf das weitere Begrenzungsverfahren mit einer FoldbackAusgangskennlinie (500), einer Fuse-ModeAusgangskennlinie (400) oder einer Hiccup-ModeAusgangskennlinie (600) zu realisieren, bei denen der Ausgangsstrom I den Kurzschlussausgangsstrom ISC erreicht, und wobei der Prozessor (103) ferner dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen.

Gegenüber dem Hauptantrag wurde das Merkmal 1.10 in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wie folgt geändert:

"und wobei der Prozessor—(103)—ferner dazu ausgebildet ist,—das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle ausgebildet ist und wobei bei der Ausbildung als Stromquelle zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschent sind".

VII. Anspruch 1 der Hilfsanträge 1A und 1B weist jeweils das Merkmal 1.10 des Hauptantrags in identischer Form auf. Zusätzlich weisen die Hilfsanträge 1A und 1B in Anspruch 1 jeweils folgende Änderung auf:

"einem Prozessor (103), welcher ausgebildet ist, eine Ausgangskennlinie des parametrisierbaren Energieversorgungsgerätes (100) auf der Basis der empfangenen Parametrisierungsdaten einzustellen; wobei der Prozessor ausgebildet ist, die eine Ausgangskennlinie des parametrisierbaren Energieversorgungsgerätes (100) aus einer Mehrzahl von vorgespeicherten Ausgangskennlinien auszuwählen, um die Ausgangskennlinie einzustellen," Zusätzlich enthält Anspruch 1 des Hilfsantrags 1B noch folgendes Merkmal:

"wobei wenn das Energieversorgungsgerät (100) als Stromquelle ausgebildet ist, die ausgewählte Ausgangskennlinie durchlaufen wird, wenn die Spannungen und Ströme gegeneinander vertauscht werden" VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1C weist das Merkmal 1.10 in leicht abgewandelter Form wie folgt auf:

"und wobei der Prozessor (103) ferner dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle zu betreiben und dazu wobei bei der Ausbildung als Stromquelle der Prozessor ausgebildet ist, die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen" Anspruch 1 des Hilfsantrags 1C weist außerdem die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1B auf (siehe Punkt VII.).

IX. Gegenüber dem Hauptantrag wurde das Merkmal 1.10 in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wie folgt geändert:

"und wobei der Prozessor (103) ferner dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle ausgebildet ist zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen" Außerdem umfasst Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die weiteren Änderungen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1B.

X. Gegenüber dem Hauptantrag wurde das Merkmal 1.10 in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wie folgt geändert:

"und wobei der Prozessor (103) ferner dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen." Außerdem umfasst Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 die zusätzlichen Änderungen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1A (siehe Punkt VII.).

XI. Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 weist das Merkmal

1.10 des Hauptantrags jeweils in identischer Form auf. Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 weist jeweils zusätzlich folgendes Merkmal auf:

"wobei der Prozessor (103) ausgebildet ist, auf der Basis der empfangenen Parametrisierungsdaten einen Ausgangskennlinienparameter der Ausgangskennlinie einzustellen, wobei der Ausgangskennlinienparameter der Ausgangskennlinie zumindest einen der folgenden Parameter umfasst: einen Ausgangsstrom (I), einen Amplitudenschwellwert (INOM, ISC, IDYN) des Ausgangsstroms (I), insbesondere einen maximalen Ausgangsstrom, eine Ausgangsspannung (U), einen Amplitudenschwellwert (U0, UNOM, UHI, U1, U2) der Ausgangsspannung (U), insbesondere eine maximale Ausgangsspannung, eine Frequenz, einen Frequenzschwellwert der Frequenz, einen Zeitpunkt (tIMODE, tU2MODE) oder eine Zeitspanne (tHIOFF, tHION, tDYN)" Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 weist zusätzlich zu dieser Änderung das folgende Merkmal auf:

"wobei der Prozessor (103) ferner ausgebildet ist, zur Einstellung der Ausgangskennlinie einen Amplitudenwert einer Ausgangsspannung (U) oder eines Ausgangsstroms (I) des parametrisierbaren Energieversorgungsgerätes (100) zu einem ersten Zeitpunkt (tIMODE) auf einen ersten Amplitudenwert und zu einem zweiten Zeitpunkt (tU2MODE) auf einen zweiten Amplitudenwert einzustellen"

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Änderungen (Artikel 100 c) EPÜ) 1.1 Der Gegenstand des europäischen Patents geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (es wird nachfolgend Bezug genommen auf WO 2015/165798 A1, nachfolgend auch "ursprüngliche Anmeldung" genannt).

1.2 Nach Artikel 100 c) EPÜ ist zu prüfen, ob der beanspruchte Gegenstand für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Gesamtoffenbarung der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervorgeht. Eine implizite Offenbarung ist dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich für den Fachmann zwangsläufig aus der ursprünglichen Anmeldung als Ganzes ergibt und sich klar und eindeutig aus deren ausdrücklicher Offenbarung herleiten lässt. Bloß nahegelegte Sachverhalte zählen nicht hierzu.

1.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen, die ursprüngliche Anmeldung lasse offen, wie das "Vertauschen" implementiert werde. Dies sei jedoch unschädlich, weil Merkmal 1.10 in seiner ganzen Breite auszulegen sei und jede Art des Vertauschens umfasse. Unter den Wortsinn des Merkmals 1.10 fielen daher nicht nur "aktive" Vertauschoperationen, sondern auch Varianten, bei denen der Prozessor in Kenntnis des beabsichtigten Betriebs des Energieversorgungsgerätes als Spannungsquelle oder als Stromquelle bereits vertauschte Ausgangskennlinien aus einem Speicher ausliest und verarbeitet. Selbst wenn Ausgangskennlinien schon vorab im Speicher abgelegt seien, müssten diese Kennlinien somit ausgelesen werden, was als vertauschen im Sinne des Merkmals 1.10 zu verstehen sei. Hierfür käme nur der Prozessor in Betracht, da er die einzige Einheit sei, die Speicherinhalte auslesen und verarbeiten könne. Das Vertauschen erfolge dann also durch das Auslesen derjenigen Speicherstellen, an denen die entsprechend vertauschte Ausgangskennlinie abgelegt sei. Damit vertausche der Prozessor aber bereits die zu verarbeitenden Spannungs- und Stromwerte im Sinne des Merkmals 1.10, zumindest dann, wenn dem Prozessor dazu Informationen über den Betrieb des Energieversorgungsgerätes als Spannungsquelle oder als Stromquelle vorliegen.

1.4 Weiterhin verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern zur impliziten Offenbarung und führte aus, der Fachmann werde aufgrund des allgemeinen Fachwissens und der ursprünglichen Offenbarung zwangsläufig verstehen, dass der Prozessor diejenige Einheit sei, welche die Ausgangskennlinien verarbeitet. Es gebe keine andere technische Einrichtung im parametrisierten Energieversorgungsgerät, die diese Aufgaben übernehmen könne. Daher werde durch das Merkmal 1.10 keine neue technische Information hinzugefügt.

1.5 Der von der Beschwerdeführerin vertretenen breiten Auslegung des Wortlauts des Merkmals 1.10, wonach "der Prozessor (103) ferner dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät (100) entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen", vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Insbesondere kann die bloße Auswahl einer bereits entsprechend definierten Kennlinie nicht mit einem Vertauschen von Spannungen und Strömen durch den Prozessor im Sinne des Merkmals 1.10 gleichgesetzt werden.

Maßgeblich ist insoweit zunächst der gewöhnliche technische Sprachgebrauch, wie ihn der Fachmann bei der Lektüre eines Patentanspruchs zugrunde legt:

"Vertauschen" bezeichnet regelmäßig eine Operation, bei der zwei Größen ihre Rollen oder Zuordnungen wechseln, nicht hingegen ein bloßes Auffinden oder Auslesen einer bereits vertauschten Information. Der Prozessor hat somit im Sinne des Merkmals 1.10 eindeutig eine aktive Funktion beim Wechsel zwischen den Betriebsarten Spannungsquelle und Stromquelle, die nach dem Anspruchswortlaut in dem gegenseitigen Vertauschen der Spannungen und Ströme liegt. Da in Merkmal 1.10 die ausführende Einheit, nämlich der Prozessor, ausdrücklich genannt ist, versteht der Fachmann das Merkmal 1.10 folglich so, dass der Prozessor selbst im Sinne einer aktiven Operation eine Um- bzw. Zuordnung bewirkt, um die Einrichtung als Stromquelle vorzunehmen, und nicht lediglich passiv eine bereits vertauschte Ausgangskennlinie ausliest, selbst wenn ihm hierzu Informationen betreffend die Auswahl der gewünschten Kennlinie vorliegen sollten. Hinzu kommt, dass weder die Beschreibung noch die Figuren eine davon abweichende Bedeutung nahelegen, wonach "vertauschen" schon durch das Auslesen einer im Speicher abgelegten Ausgangskennlinie erfüllt wäre.

1.6 Die ursprüngliche Beschreibung offenbart unstreitig an mehreren Stellen den Wortlaut "Es sind lediglich Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen" im Zusammenhang damit, dass bei Ausbildung als Stromquelle die zuvor als U‑I‑Kennlinien erläuterten Verläufe "wie oben beschrieben durchlaufen" werden können (siehe z.B. Seite 13, Zeilen 29 bis 33; Seite 14, Zeile 38 bis Seite 15, Zeile 6; Seite 16, Zeilen 11 bis 14 und Seite 17, Zeilen 23 bis 27). Beispielsweise ist auf Seite 17, Zeilen 23 bis 27 folgendes offenbart:

"Gemäß einer weiteren Ausführungsform kann das parametrisierbare Energieversorgungsgerät 100 als Stromquelle ausgebildet sein. In diesem Fall kann ebenfalls die Ausgangskennlinie 700 mit dem dynamischen Boost wie oben beschrieben durchlaufen werden. Es sind lediglich Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen."

Es wird unstreitig an keiner Stelle der ursprünglichen Anmeldung ausdrücklich präzisiert, wie dieses gegenseitige Vertauschen technisch zu realisieren ist und welche Einheit es vornimmt.

1.7 Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass das Vertauschen im Sinne des in der ursprünglichen Anmeldung offenbarten Wortlauts von einem Fachmann so verstanden werde, dass eine bereits entsprechend auf den Betrieb als Spannungsquelle oder Stromquelle ausgelegte Ausgangskennlinie sowie entsprechende Parameter zum Einstellen der jeweiligen Ausgangskennlinie über die Kommunikationsschnittstelle dem parametrisierbaren Energieversorgungsgerät zugeführt und im Speicher abgelegt werden. Die Funktion des Prozessors bestehe dann nur im Auslesen der entsprechende Kennlinie ohne jegliche Vertauschungsfunktion. Im Übrigen stelle die Bereitstellung einer Ausgangskennlinie für eine Spannungsquelle oder eine Stromquelle eine komplexe Aufgabe dar. Insbesondere sei es nicht ausreichend, nur die Bezeichnungen der Achsen gegeneinander zu vertauschen, sondern der Ausgangskennlinienverlauf müsse ebenfalls angepasst werden.

1.8 Die Kammer hält das Argument der Beschwerdegegnerin für überzeugend. Insbesondere adressiert der oben wiedergegebene Wortlaut der ursprünglichen Anmeldung nach Auffassung der Kammer aus fachmännischer Sicht den konzeptionellen Achsen-/Größentausch sowie die Anpassung der Ausgangskennlinie bei der Einrichtung des parametrisierbaren Energieversorgungsgerätes als Stromquelle, nicht aber eine Speicherorganisationsoder Auswahlroutine im Sinne der Auswahl einer bereits vertauschten Ausgangskennlinie. Auch dort, wo die ursprüngliche Anmeldung ausdrücklich die Auswahl von Ausgangskennlinien behandelt, wird dies sprachlich als "Auswählen einer vorgespeicherten Ausgangskennlinie" beschrieben (siehe z.B. Seite 2, Zeile 22) und damit von der separaten Aussage zum "Vertauschen" gerade abgegrenzt. Die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldung liefert auch sonst keinen Hinweis dahingehend, dass "Vertauschen" lediglich als Unterfall des "Auswählens", in Kenntnis von Informationen betreffend die auszuwählende Ausgangskennlinie, verstanden werden soll. Entsprechende Argumente hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht vorgebracht.

1.9 Eine funktionelle Einbindung des Prozessors in die Vertauschoperation ist der ursprünglichen Anmeldung, entgegen dem Argument der Beschwerdeführerin, auch nicht implizit zu entnehmen. Die Anforderungen an eine implizite Offenbarung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn es genügt nicht, dass eine Beteiligung des Prozessors möglich oder gar plausibel bzw. naheliegend erscheint. Vielmehr müsste sie für den Fachmann als zwingende, aus der ursprünglichen Offenbarung zwangsläufig folgende Konsequenz feststehen. Dies ist hier gerade nicht der Fall und zwar unabhängig davon, ob unter dem Begriff "Vertauschen" (i) ein Vertauschen von Spannungs‑ und Stromwerten in einer Ausgangskennlinie oder (ii) das Auslesen einer bereits vertauschten Ausgangskennlinie verstanden wird. In beiden Lesarten lässt sich der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass der Prozessor selbst die Vertauschung ausführt oder hierzu zwingend beteiligt sein muss. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin, wie oben bereits erläutert, plausibel dargelegt, dass die Bereitstellung einer vertauschten Ausgangskennlinie zur Einrichtung einer Stromquelle über die Kommunikationsschnittstelle keinerlei Vertauschungsoperation seitens des Prozessors erfordern würde.

Bei Zugrundelegen der oben dargelegten Auslegung des Wortlauts des Merkmals 1.10 einerseits und der relevanten Offenbarungsstellen der ursprünglichen Anmeldung andererseits, geht der beanspruchte Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Denn diese offenbart zwar das allgemeine Konzept, dass bei Ausbildung als Stromquelle "lediglich Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen" seien, weist diese Vertauschungsoperation jedoch weder explizit noch implizit dem Prozessor zu.

Der erteilte Anspruch 1 enthält demgegenüber eine zusätzliche funktionelle Zuordnung, indem er ausdrücklich verlangt, dass der Prozessor dazu ausgebildet ist die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen. Eine solche Zuständigkeit des Prozessors ist der ursprünglichen Anmeldung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Damit enthält das Merkmal 1.10 eine neue technische Information, die in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart ist. Aus den vorstehenden Gründen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.

2. Hilfsantrag 1 - Schutzbereich (Artikel 123 (3) EPÜ) 2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 enthält in Merkmal 1.10 keinen Hinweis mehr auf die Ausbildung des Prozessors zum gegenseitigen Vertauschen von Spannungen und Strömen zum Betrieb des Energieversorgungsgeräts als Spannungsquelle oder als Stromquelle. Das heißt, Merkmal 1.10 lässt nun gänzlich offen, welche Einheit das Vertauschen von Spannungen und Strömen vornimmt.

2.2 Nach Artikel 123 (3) EPÜ darf der Schutzbereich eines europäischen Patents durch Änderungen nach der Erteilung nicht erweitert werden. Maßgeblich ist ein Vergleich des Schutzbereichs der Ansprüche in der erteilten Fassung mit dem Schutzbereich der Ansprüche in der geänderten Fassung, hier Hilfsantrag 1. Dabei ist allein entscheidend, welche Ausführungsformen von den jeweiligen Anspruchswortlauten erfasst werden. Ob hingegen eine geänderte Fassung inhaltlich (auch) in der ursprünglichen Offenbarung gestützt sein könnte, ist für die Beurteilung nach Artikel 123 (3) EPÜ nicht relevant.

2.3 Das Weglassen des Prozessors in Merkmal 1.10 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 erweitert im vorliegenden Fall den Schutzbereich des Patents. Im erteilten Anspruch 1 ist ausdrücklich festgelegt, dass der Prozessor dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen. Damit sind nur Ausführungsformen vom Schutzbereich umfasst, bei denen diese Funktion (das Vertauschen im Zusammenhang mit dem Betrieb als Spannungs‑ bzw. Stromquelle) dem Prozessor als funktionelle Einheit zugeordnet ist.

Demgegenüber ist im geänderten Merkmal 1.10 des Hilfsantrags 1 diese funktionelle Zuordnung gerade aufgegeben. Es wird nun allgemein formuliert, dass das Energieversorgungsgerät entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle ausgebildet ist, und dass bei der Ausbildung als Stromquelle Spannungen und Ströme gegeneinander vertauscht sind, ohne festzulegen, dass der Prozessor diese Vertauschung vornimmt oder daran zwingend beteiligt ist. Dadurch umfasst der Anspruch nun auch Ausführungsformen, bei denen das Vertauschen auf andere Weise als durch den Prozessor realisiert wird. Weiterhin fallen nun auch Prozessoren unter den Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, welche nicht mehr zum Vertauschen von Spannungen und Strömen ausgebildet sein müssen. Dies stellt eine Erweiterung des Schutzbereichs im Sinne von Artikel 123 (3) EPÜ dar.

2.4 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich für den Fachmann zwingend ergebe, dass der Prozessor an der Vertauschungsoperation beteiligt sei, weil "alle Steuerungsaufgaben von dem Prozessor übernommen werden und es keine sonstige Einrichtung gibt, die dies übernehmen könnte", vermag die Kammer nicht zu folgen. Wie die Kammer bereits zum Hauptantrag ausgeführt hat, ist der ursprünglichen Anmeldung weder explizit noch implizit unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der Prozessor das Vertauschen von Spannungen und Strömen vornimmt oder hieran zwingend beteiligt ist. Aus diesem Grund wurde Anspruch 1 des Hauptantrags als unzulässig erweitert gegenüber der ursprünglichen Anmeldung angesehen.

Dasselbe Argument kann folglich im Hinblick auf den Hilfsantrag 1 nicht dazu herangezogen werden, eine implizite Einschränkung in Anspruch 1 dieses Hilfsantrags 1 hineinzulesen, nachdem die Kammer eine Ursprungsoffenbarung bereits für den Hauptantrag verneint hat. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer zum Hauptantrag verwiesen, die gleichermaßen für den Hilfsantrag 1 gelten.

2.5 Weiterhin stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf die in T 371/88 ausgeführten Grundsätze, welche die Frage betreffen, ob das Ersetzen eines engen Begriffs durch einen weniger engen Begriff im Hinblick auf Artikel 123 (3) EPÜ zulässig ist. Insbesondere wird dort ausgeführt, dass eine solche Ersetzung ausnahmsweise nicht gegen Artikel 123 (3) EPÜ verstoßen kann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass der "enge" Begriff im Kontext nicht schon klar den Schutzbereich bestimmt, und dass aus den weiteren Anmeldeunterlagen und dem Verlauf des Prüfungsverfahrens klar wird, dass die weitere Ausführungsform zur Erfindung gehört beziehungsweise nie ausgeschlossen werden sollte.

2.6 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer dargelegt, dass diese Entscheidungspraxis im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht greift, weil die erste in T 371/88 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der "enge" Begriff der erteilten Fassung besteht nicht in einem mehrdeutigen Begriff, dessen technische Bedeutung erst durch Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung geklärt werden müsste. Vielmehr enthält der erteilte Anspruch 1 eine eindeutige funktionelle Zuordnung: "der Prozessor (103) … dazu ausgebildet ist … die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen". Diese Zuordnung ist sprachlich und technisch klar und bestimmt den Schutzbereich bereits aus dem Anspruchswortlaut heraus.

Die in T 371/88 behandelte Fallkonstellation betrifft demgegenüber gerade Situationen, in denen der enge Begriff "streng nach seiner wörtlichen Bedeutung" eine in der Beschreibung enthaltene Ausführungsform nicht eindeutig umfasst und deshalb eine Ersetzung durch einen weniger engen Begriff nur dann zulässig ist, wenn der enge Begriff im Kontext nicht bereits klar den Schutzbereich festlegt. Diese Ausgangslage liegt hier nicht vor.

2.7 Auch die zweite in T 371/88 genannte Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Durch die Änderung wird nicht lediglich eine klar zur Erfindung gehörende Ausführungsform wieder aufgenommen, die in der ursprünglichen Offenbarung eindeutig als zur Erfindung zählend erkennbar wäre und die lediglich infolge eines missverständlichen engen Begriffs aus dem Schutzbereich herausgefallen wäre. Vielmehr führt die Streichung des Prozessors als wesentliche Funktionseinheit der Vertauschungsoperation dazu, dass Anspruch 1 nun auch Ausführungsformen umfasst, bei denen das Vertauschen nicht (mehr) an den Prozessor gebunden ist. Damit erstreckt sich Anspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung objektiv auf weitere Ausführungsformen. Gerade diese nunmehr unter den Anspruchswortlaut fallenden weiteren Ausführungsformen sind jedoch nicht als solche in der ursprünglichen Anmeldung eindeutig als zur Erfindung gehörend ausgewiesen. In der ursprünglichen Anmeldung bleibt vielmehr offen, wie die Spannungen und Ströme gegeneinander vertauscht werden. Es wird also keine bestimmte Komponente eindeutig als zuständige Einheit für diese Vertauschungsoperation identifiziert. Die bloße Tatsache, dass das parametrisierbare Energieversorgungsgerät gemäß ursprünglicher Offenbarung entweder als Strom- oder als Spannungsquelle ausgebildet ist, lässt ebenfalls keinen Rückschluss darüber zu, welche Einheit das Vertauschen von Spannungen und Strömen bewirkt. Dies stellt, entgegen dem Argument der Beschwerdeführerin, insbesondere keine Ausführungsform im Sinne der in T 371/88 dargelegten zweiten Voraussetzung dar.

2.8 Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall klar von den Konstellationen, in denen eine Ersetzung "eng" hin zu "weniger eng" nur eine bereits eindeutig intendierte Ausführungsform abdeckt, ohne zusätzliche Ausführungsformen zu erfassen. Im vorliegenden Fall werden vielmehr gegenüber der erteilten Fassung schlichtweg zusätzliche Ausführungsformen erfasst, was die Bestimmung des Artikels 123 (3) EPÜ gerade verhindern soll.

2.9 Weiterhin hat die Beschwerdeführerin sinngemäß argumentiert, dass die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung für den Hauptantrag erwogen hat, dass die Spannungen/Ströme in naheliegender Weise, ohne "Einwirken des Prozessors", durch eine abgespeicherte Kennlinie festgelegt werden könnten. Daher könne das geänderte Merkmal 1.10 keine Schutzbereichserweiterung darstellen.

Auch dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Für Artikel 123 (3) EPÜ ist nicht maßgeblich, ob bestimmte technische Realisierungen naheliegend erscheinen oder aus der Beschreibung hypothetisch hergeleitet werden könnten, sondern ob sie vom Anspruchswortlaut erfasst werden. Der erteilte Anspruch 1 erfasst, wie oben bereits mehrfach ausgeführt, Ausführungsformen ohne die funktionelle Zuordnung "Vertauschen durch den Prozessor" gerade nicht, weil er das Vertauschen ausdrücklich als Aufgabe des Prozessors definiert. Im Ergebnis verstößt der Hilfsantrag 1 daher gegen das Erfordernis von Artikel 123 (3) EPÜ.

3. Hilfsanträge 1A und 1B - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 3.1 Anspruch 1 der Hilfsanträge 1A und 1B enthält das streitige Merkmal 1.10 in unveränderter Form. Damit gelten die zum Hauptantrag in Bezug auf Merkmal 1.10 von der Kammer dargelegten Erwägungen entsprechend auch für die Hilfsanträge 1A und 1B. Insbesondere führt die Beibehaltung des Merkmals 1.10 dazu, dass die im Zusammenhang mit diesem Merkmal im Rahmen des Hauptantrags festgestellte fehlende unmittelbare und eindeutige Offenbarung in der ursprünglichen Anmeldung durch diese Anträge nicht ausgeräumt wird.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1A und 1B führten zu einer Abwandlung des Merkmals 1.10, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen den in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1A und 1B neu aufgenommenen funktionalen Ausbildungen des Prozessors und dem Merkmal 1.10 erkennbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert aufgezeigt, worin eine solche Abwandlung des Merkmals 1.10 aufgrund der hinzugefügten Merkmale bestehen soll.

3.3 Folglich erfüllt keiner der Hilfsanträge 1A und 1B das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ.

4. Hilfsantrag 1C - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1C enthält das streitige Merkmal 1.10 zwar in leicht geänderter Form, inhaltlich jedoch unverändert gegenüber dem entsprechenden Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Insbesondere wird weiterhin beansprucht, dass der Prozessor dazu ausgebildet ist, die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen, selbst wenn dies nun nur bei der Ausbildung als Stromquelle der Fall sein soll. Die von der Kammer zum Hauptantrag angestellten Erwägungen zu Merkmal 1.10 gelten daher gleichermaßen für den Hilfsantrag 1C. Die Beibehaltung des Merkmals 1.10 – auch in der lediglich sprachlich modifizierten Fassung – führt folglich dazu, dass die im Zusammenhang mit diesem Merkmal bereits für den Hauptantrag festgestellte fehlende unmittelbare und eindeutige Offenbarung in der ursprünglichen Anmeldung durch den Hilfsantrag 1C nicht behoben wird.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei den Änderungen des Merkmals 1.10 im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1C um Präzisierungen und Klarstellungen handele, dass der Prozessor bei der Ausbildung als Stromquelle die Vertauschung vornimmt. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Hilfsantrag 1C den bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag erhobenen Einwand der fehlenden Ursprungsoffenbarung überwinden sollte. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Präzisierungen, insbesondere die Einschränkung auf den Fall des Vertauschens von Spannungen und Strömen gegeneinander bei Ausbildung als Stromquelle, ändern jedenfalls nichts an der bereits festgestellten fehlenden unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung in der ursprünglichen Anmeldung. Die Beschwerdeführerin hat dem keine überzeugenden Argumente entgegengesetzt.

4.3 Folglich erfüllt auch der Hilfsantrag 1C nicht das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ.

5. Hilfsanträge 2 und 3 - Schutzbereich (Artikel 123 (3) EPÜ) 5.1 Im erteilten Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist in Merkmal 1.10 ausdrücklich festgelegt, dass der Prozessor dazu ausgebildet ist, das parametrisierbare Energieversorgungsgerät entweder als Spannungsquelle oder als Stromquelle zu betreiben und dazu die Spannungen und Ströme gegeneinander zu vertauschen. Damit ist der Schutzbereich auf Ausführungsformen beschränkt, bei denen die entsprechende Vertauschfunktionalität des Prozessors Bestandteil der beanspruchten technischen Lehre ist.

5.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stelle der Wegfall sowohl der Vertauschfunktion von Spannungen und Strömen durch den Prozessor als auch des Betriebs als Stromquelle eine Einschränkung des Schutzbereichs dar. Das Merkmal 1.10 sei nun ausschließlich auf den Betrieb als Spannungsquelle gerichtet. Während zuvor zwei Alternativen bestanden hätten, nämlich einerseits der Betrieb als Spannungsquelle und andererseits der Betrieb als Stromquelle unter Einschluss der vom Prozessor ausgeführten Vertauschung von Spannungen und Strömen, sei nun eine dieser beiden Alternativen entfallen. Daraus ergebe sich, so die Beschwerdeführerin, eine Schutzbereichseinschränkung und keine Erweiterung. Hilfsantrag 3 unterscheide sich dabei von Hilfsantrag 2 lediglich dadurch, dass in Merkmal 1.10 des Anspruchs 1 ausdrücklich klargestellt werde, dass der Prozessor das Energieversorgungsgerät als Spannungsquelle betreibe.

5.3 Die Kammer kann dem Argument der Beschwerdegegnerin nicht folgen. Die Erweiterung des Schutzbereichs resultiert im vorliegenden Fall nicht aus der Streichung einer Alternative, sondern – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend hervorgehoben – aus der vollständigen Entfernung des Merkmals, dass die Spannungen und Ströme gegeneinander vertauscht werden, und zwar durch den Prozessor. Durch die Streichung dieses Merkmals entfällt nicht nur die beanspruchte Vertauschfunktion als solche, sondern der Anspruch 1 umfasst nunmehr auch Ausführungsformen, bei denen der Prozessor die hierfür erforderliche funktionelle Eignung nicht mehr aufweisen muss. Dies führt zu einer Erweiterung des ursprünglich erteilten Gegenstands des Anspruchs 1. Der Wegfall eines prägenden Funktionsmerkmals, insbesondere eines Merkmals, das die technische Befähigung des Prozessors definiert, kann daher nicht als bloße Streichung einer alternativen Ausführungsform gewertet werden, sondern sie bewirkt vielmehr eine unzulässige Schutzbereichserweiterung.

5.4 Im Ergebnis verstößt Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3 jeweils gegen das Erfordernis von Artikel 123 (3) EPÜ.

6. Hilfsanträge 4 und 5 - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 6.1 Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 enthält das streitige Merkmal 1.10 jeweils in unveränderter Form. Damit gelten die zum Hauptantrag in Bezug auf Merkmal 1.10 angestellten Erwägungen entsprechend auch für die Hilfsanträge 4 und 5. Insbesondere führt die Beibehaltung des Merkmals 1.10 dazu, dass die im Zusammenhang mit diesem Merkmal im Rahmen des Hauptantrags festgestellte fehlende unmittelbare und eindeutige Offenbarung in der ursprünglichen Anmeldung durch diese Anträge nicht ausgeräumt wird.

6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 4 und 5 führten zu einer Abwandlung des Merkmals 1.10, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen den in Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 neu aufgenommenen funktionalen Ausbildungen des Prozessors und dem Merkmal 1.10 erkennbar, wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend argumentiert wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert aufgezeigt, worin eine solche Abwandlung des Merkmals 1.10 aufgrund der hinzugefügten Merkmale bestehen soll.

6.3 Selbst im Falle ihrer Zulassung würde folglich keiner der Hilfsanträge 4 und 5 das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllen. Die Frage der Zulassung dieser Anträge in das Beschwerdeverfahren kann somit unbeantwortet bleiben, denn sie verstoßen jedenfalls gegen das Erfordernis von Artikel 123 (3) EPÜ.

7. Vertrauensschutz 7.1 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie sich auf die Kurzmitteilung der Prüfungsabteilung vom 24. November 2021 verlassen durfte, in der das nun unter Artikel 100 c) EPÜ beanstandete Merkmal 1.10 ausdrücklich als gewährbar vorgeschlagen wurde. Durch die Zustimmung zu diesem Vorschlag habe die Anmelderin (Beschwerdeführerin) lediglich der behördlich angeregten und für korrekt gehaltenen Anspruchsfassung entsprochen. Ein eigenständiger Fehler sei ihr nicht anzulasten. Da die Einspruchsabteilung nun gerade diesen von der Prüfungsabteilung initiierten Wortlaut als nicht ursprünglich offenbart beanstandet habe, sei der Beschwerdeführerin ein Nachteil entstanden, der nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu ihren Lasten gehen dürfe.

7.2 Die Kammer stellt fest, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Fällen wie dem vorliegenden keine Anwendung findet. Insbesondere hat die Große Beschwerdekammer in G 1/10, Nr. 11 der Gründe, ausdrücklich klargestellt, dass selbst dann, wenn ein Fehler von der Prüfungsabteilung eingeführt wurde, die Verantwortung für die endgültige Fassung der Anmeldung nach der Zustimmung gemäß Regel 71 (3) EPÜ beim Anmelder liegt. Es obliegt folglich dem Anmelder, die ihm vorgelegte Fassung sorgfältig zu prüfen und etwaige Fehler zu erkennen und zu berichtigen. Nichts anderes kann für einen in einer Kurzmitteilung der Prüfungsabteilung enthaltenen bloßen Formulierungsvorschlag gelten. Ein etwaiger Fehler in der erteilten Fassung oder in einem bereits vor Übersendung der Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ unterbreiteten Formulierungsvorschlag kann daher nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes geheilt werden.

7.3 Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Entscheidung G 1/10 nicht einschlägig sei, da ein solcher Fehler, wie ihn die Große Beschwerdekammer in dieser Entscheidung zugrunde gelegt habe, im vorliegenden Fall nicht vorliege. Vielmehr sei die Prüfungsabteilung zutreffend davon ausgegangen, dass das Merkmal 1.10 den Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge.

7.4 Die Kammer schließt aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie den Vertrauensschutz nicht durch eine fehlerhafte Handlung der Prüfungsabteilung begründet sieht, sondern ausschließlich auf die Tatsache stützt, dass die Einspruchsabteilung zu einer anderen Beurteilung der Zulässigkeit der Aufnahme des Merkmals 1.10 in den Anspruch 1 gelangt ist, als die Prüfungsabteilung.

7.5 Der Einwand der Beschwerdeführerin richtet sich seinem Inhalt nach somit gegen die materiell-rechtliche Beurteilung durch die Einspruchsabteilung. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schützt Beteiligte jedoch nur vor nachteiligen verfahrensrechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Unterlassung von Verfahrensschritten aufgrund von Falschauskünften des EPA ergeben. Er hat keine Auswirkungen auf das materielle Recht und kann nicht patentierbar machen, was auch sonst nicht patentierbar wäre (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, III.A.2., vgl. auch T 2239/15, Nr. 46 der Gründe). Mit anderen Worten schützt der Grundsatz des Vertrauensschutzes somit vor verfahrensrechtlichen Nachteilen, nicht aber vor materiell-rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des EPÜ ergeben. Insbesondere weicht die Situation, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, strukturell nicht von anderen Fällen ab, in denen eine Einspruchsabteilung in Wahrnehmung ihrer originären Zuständigkeit eine materiell-rechtliche Neubewertung im Rahmen der Prüfung eines der Einspruchsgründe vornimmt. Das Einspruchsverfahren dient seinem Wesen nach gerade der Überprüfung der Patenterteilung, einschließlich sämtlicher materiell-rechtlicher Voraussetzungen wie Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Ausführbarkeit der Erfindung oder die Zulässigkeit von Änderungen. Es ist daher systemimmanent, dass die Einspruchsabteilung zu einer anderen Einschätzung als die Prüfungsabteilung gelangen kann. Würde man in solchen Fällen einen Anspruch auf Vertrauensschutz annehmen, so würde dies das gesamte Einspruchssystem weitgehend leer laufen lassen, da nahezu jede abweichende Bewertung durch die Einspruchsabteilung als "vertrauensschutzwidrig" gerügt werden könnte. Damit kann sich die Beschwerdeführerin schon im Ansatz nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, da die von ihr beanstandeten Folgen nicht verfahrensrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur sind und somit außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Grundsatzes liegen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor F. Giesen