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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.02.2026 – T 601/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T060125.20260218

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0601/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 18. Februar 2026 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Deere & Company One John Deere Place Moline, IL 61265 (US) Stein, Stefan John Deere GmbH & Co. KG Global Intellectual Property Services John-Deere-Straße 70 68163 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Februar 2025 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 21181184.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass der Hauptantrag nicht erfinderisch ist ausgehend von Dokument D1 DE 103 19 681 A1 in Kombination mit dem Fachwissen bzw. einem der Dokumente D2 EP 0 812 720 A1 oder D3 DE 10 2009 034 586 A1. Auch keiner der im Prüfungsverfahren vorgelegten Hilfsanträge I - V wurden als patentfähig angesehen.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrags.

b) Der Hauptantrag entspricht dem bereits im Prüfungsverfahren eingereichten Hauptantrag, auf dem die Entscheidung der Einspruchsabteilung beruhte.

c) Die ursprünglich im Beschwerdeverfahren ebenfalls eingereichten Hilfsanträge I - V wurden mit Schreiben vom 17. Februar 2025 zurückgenommen.

IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Antriebsstrangsystem (20), aufweisend wenigstens einen Verbrennungsmotor (21), wenigstens einen Generator (22), zur Erzeugung elektrischer Energie, angetrieben durch den Verbrennungsmotor (21), wenigstens eine elektrische Maschine (23), die elektrisch mit dem Generator (22) verbunden ist, wenigstens eine angetriebene Vorder- und Hinterachse (12, 14), die jeweils Abtriebsmittel (26, 28) aufweisen, und die durch den Verbrennungsmotor (21) angetrieben sind, wenigstens ein Schalt-/Automatikgetriebe (30), das im Antriebsstrang zwischen dem Verbrennungsmotor (21) und den jeweiligen Achsen vorgesehen ist, wenigstens ein Umlaufrädergetriebe (31), das mit den Abtriebsmitteln (26) der Vorderachse (12), mit der elektrischen Maschine (23) und über das Schalt-/Automatikgetriebe (30) mit dem Verbrennungsmotor (21) verbunden ist, so dass die Antriebskraft des Verbrennungsmotors (21) und der elektrischen Maschine (23) im Umlaufrädergetriebe (31) summiert und an die Abtriebsmittel (26) der Vorderachse (12) geleitet wird, und die Abtriebsmittel (26) der Vorderachse (12) durch den Verbrennungsmotor (21) und durch die elektrische Maschine (23) gleichzeitig angetrieben sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Steuerung vorgesehen ist, die dazu ausgelegt ist, das Umlaufrädergetriebe (31, 32) zu steuern, wobei die Steuerung konfiguriert ist, die Leistungsverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse (12, 13) durch das Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes (31) zu regeln."

V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs gemäß Hauptantrag sei neu gegenüber D1, da D1 weder einen Generator aufweise, noch eine Steuerung zeige, die dazu geeignet sei, das Umlaufrädergetriebe zu steuern, insbesondere nicht so, dass diese Steuerung die Leistungsverteilung zwischen Vorderund Hinterachse durch Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes regelt.

b) Diese Unterschiede würden auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag 1. Die Prüfungsabteilung entschied (siehe Entscheidungsgründe 12 - 27), dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht erfinderisch sei (Artikel 56 EPÜ).

1.1 Es ist unstrittig, dass das Dokument D1 ein in Figur 1 schematisch dargestelltes Antriebsstrangsystem offenbart, aufweisend:

wenigstens einen Verbrennungsmotor (2), wenigstens eine elektrische Maschine (14), - - - wenigstens eine angetriebene Vorder- und Hinterachse (4, 5), die jeweils Abtriebsmittel (9, 10) aufweisen, und die durch den Verbrennungsmotor (2) angetrieben sind, wenigstens ein Schalt-/Automatikgetriebe (3), das im Antriebsstrang zwischen dem Verbrennungsmotor (2) und den jeweiligen Achsen vorgesehen ist, wenigstens ein Umlaufrädergetriebe (8), das mit den Abtriebsmitteln (9) der Vorderachse (4), mit der elektrischen Maschine (14) und über das Schalt-/ Automatikgetriebe (3) mit dem Verbrennungsmotor (2) verbunden ist, so dass die Antriebskraft des Verbrennungsmotors (2) und der elektrischen Maschine (14) im Umlaufrädergetriebe (8) summiert und an die Abtriebsmittel (9) der Vorderachse (4) geleitet wird, und die Abtriebsmittel (9) der Vorderachse (4) durch den Verbrennungsmotor (2) und durch die elektrische Maschine (14) gleichzeitig angetrieben sind.

1.2 Es ist unstrittig, dass D1 keinen Generator zur Erzeugung elektrischer Energie und angetrieben durch den Verbrennungsmotor offenbart, wobei die elektrische Maschine elektrisch mit diesem Generator verbunden ist.

1.3 Die Beschwerdeführerin behauptet darüber hinausgehend, dass in D1 zudem keine Steuerung vorgesehen sei, die dazu ausgelegt ist, das Umlaufrädergetriebe zu steuern, wobei die Steuerung konfiguriert ist, die Leistungsverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse durch das Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes zu regeln.

1.3.1 Die Kammer teilt diese Auffassung nicht, sondern sieht diese zusätzlichen Merkmale als ebenfalls in D1 offenbart an:

a) Absatz [0009] von D1 beschreibt, dass die Leistungsverteilung zwischen den Achsen (4, 5) beeinflusst wird. Dies erfolgt insbesondere, um das Durchdrehen einer Achse zu verhindern und setzt somit zwingend eine Steuerung voraus. D1 offenbart somit implizit auch eine Steuerung, die dazu ausgelegt ist, das Umlaufrädergetriebe zu steuern.

1.3.2 b) Ob diese Steuerung pneumatisch oder hydraulisch sein könnte (wie von der Beschwerdeführerin argumentiert wurde), ist dabei irrelevant, da Anspruch 1 die Art der Steuerung nicht spezifiziert, insbesondere keine zwingend elektrische Steuerung verlangt.

c) Zudem beschreibt Absatz [0026] und [0027] von D1, dass die elektrische Maschine (14) über das Sonnenrad (25) ein Abstützmoment erzeugt und so einen steuerbaren Teil des Antriebsmoments über das Verteilergetriebe (8) auf die Vorderachse (4) führt.

d) Die implizit in D1 vorhandene Steuerung ist somit auch derart konfiguriert, dass sie die Leistungsverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse regelt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in D1 das mit der elektrischen Maschine erzeugte Stützmoment als Eingangsgröße der Regelung verwendet werde, wohingegen in der streitgegenständlichen Anmeldung die Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes als Eingangsgrößen verwendet würden.

a) Aus Sicht der Kammer erfolgt die Steuerung sowohl in D1, als auch gemäß der Erfindung letztlich dadurch, dass die elektrische Maschine von der Steuerung so betrieben wird, dass die Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes derart modifiziert werden, dass die gewünschte Leistungsverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse sich einstellt.

Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wurde allerdings, dass in D1 die Leistungsverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse durch das Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes geregelt wird.

b) Aus Sicht der Kammer erfolgt das Regeln der Leistungsverteilung auch in D1 durch das Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes. In D1 wird durch die Veränderung der Bestromung der elektrischen Maschine zwar primär eine Veränderung des Abstützmoments erzielt. Das Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes erfolgt jedoch zwangsläufig bei der Veränderung der Bestromung der elektrischen Maschine und ist zwingende Voraussetzung dafür, dass die Leistungsverteilung zwischen den Achsen modifiziert werden kann.

c) Wie die Prüfungsabteilung bereits in den Entscheidungsgründen 21 - 25 erläuterte, verlangt Anspruch 1 aber entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht, dass bestimmte Drehzahlen des Umlaufrädergetriebes gemessen werden und als Eingangsgröße der Regelung verwendet werden.

i) Im Anspruch 1 wird weder definiert, welche Größen von der Steuerung als Eingangsgrößen verwendet werden, noch nach welchen Gesetzmäßigkeiten die Regelung in Abhängigkeit von diesen Eingangsgrößen erfolgt.

ii) d) Die streitgegenständliche Anmeldung erläutert auch an keiner Stelle einen funktionalen Zusammenhang zwischen Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes und der Leistungsverteilung auf Vorder- und Hinterachse. Daher ist die Kammer der Auffassung, dass die aus D1 bekannte Regelung der Leistungsverteilung auch unter die im Anspruch 1 definierte Regelung fällt, d.h. dass "die Steuerung [der D1] konfiguriert ist, die Leistungsverteilung zwischen der Vorder- und der Hinterachse durch das Einstellen der Relativdrehzahlen des Umlaufrädergetriebes zu regeln".

1.4 Ausgehend von Dokument D1 als nächstkommendem Stand der Technik unterscheidet sich das beanspruchte Antriebsstrangsystem von dem aus D1 bekannten System somit nur dahingehend, dass die elektrische Energie für die elektrische Maschine von einem Generator erzeugt wird, der vom Verbrennungsmotor angetrieben wird.

1.4.1 Dies sah die Prüfungsabteilung als naheliegend an, da der Fachmann aufgrund seines Fachwissens, aber auch durch die Lehre der D2 und D3 die Verwendung von Lichtmaschinen zur Erzeugung von Strom im Fahrzeug kennt.

1.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte kein Argument vor, weshalb der Fachmann dieses Fachwissen nicht auch auf D1 anwenden würde.

1.4.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Prüfungsabteilung, dass der Fachmann weiß, wie mittels einer Lichtmaschine Strom erzeugt und an die elektrischen Verbraucher geleitet werden kann. Dieses Fachwissen auch auf D1 anzuwenden, ist naheliegend. Eine Lichtmaschine ist dabei als eine besondere Form eines Generators im Automobilbau anzusehen und wird vom Verbrennungsmotor angetrieben.

1.5 Die Kammer sieht daher keinen Grund, von der Entscheidung der Prüfungsabteilung abzuweichen, sondern teilt deren Entscheidung vollumfänglich.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner G. Pricolo