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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.02.2026 – R 13/25
Große Beschwerdekammer · ECLI:EP:BA:2026:R001325.20260216
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Fallnummer: R 0013/25
E N T S C H E I D U N G
der Großen Beschwerdekammer vom 16 Februar 2026 Antragstellerin:
(Patentinhaberin) MHZ HACHTEL GmbH & Co. KG Sindelfinger Strasse 21 70771 Leinfelden-Echterdingen (DE) Vertreter:
Advotec. Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Beethovenstraße 5 97080 Würzburg (DE) Andere Beteiligte:
(Einsprechende) heroal- Johann Henkenjohann GmbH & Co. KG Österwieher Str. 80 33415 Verl (DE) Vertreter:
Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Zu überprüfende Entscheidung:
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 des Europäischen Patentamts vom 8. April 2025. -2Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender: I. Beckedorf Mitglieder:
Y. Podbielski D. Semino
Sachverhalt und Anträge
I. Der Antrag der Beschwerdegegnerin-Patentinhaberin (nachfolgend "die Antragstellerin") auf Überprüfung der Entscheidung T 1939/23 vom 8. April 2025 der technischen Beschwerdekammer 3.2.08 (nachfolgend "die Entscheidung" sowie entsprechend "die Beschwerdekammer") stützt sich auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auf Artikel 112a (2) c) i.V.m. 113 (1) EPÜ. In der Entscheidung hob die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung auf und widerrief das Patent mit dem Titel "Vorsatzrahmen zur Anbringung an der Witterungsseite eines Fensters oder einer Tür".
II. Es wird beantragt, die Entscheidung aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wiederzueröffnen, die Angelegenheit an eine andere Beschwerdekammer zu übertragen, und die Gebühr für den Antrag auf Überprüfung zurückzuerstatten, sowie hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
III. Der Antrag wird wie folgt begründet:
Erster Einwand: Nichtzulassung der Hilfsanträge 9-11 Die Beschwerdekammer habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs vorstoßen, da sie trotz Änderung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts die während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 9-11 nicht in das Verfahren zuließ. Die Änderung des Sachverhalts ergebe sich aus Folgendem:
(i) die Beschwerdekammer hatte in ihrer vorläufigen Meinung die Auffassung vertreten, dass das erteilte Patent die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ erfülle; (ii) in der mündlichen Verhandlung wurde dies diskutiert und die Beschwerdekammer bestätigte diese Auffassung zunächst; (iii) nach der Diskussion über die Zulassung des Dokuments D7 in das Verfahren wurde die Diskussion zur Ausführbarkeit erneut eröffnet, da sich laut der Beschwerdekammer eine neue Auslegung des Merkmals g) des erteilten Anspruchs 1 ergeben habe; (iv) danach kam die Beschwerdekammer zu der Auffassung dass das erteilte Patent die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ nicht erfülle.
Es habe keine Veranlassung für die Antragstellerin gegeben, vor der mündlichen Verhandlung neue Hilfsanträge einzureichen, da die Anspruchsauslegung, zu der die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung gelangte, bis dahin nur von der Beschwerdeführerin vertreten wurde und auch nicht Teil der erstinstanzlichen Entscheidung war.
Zweiter Einwand: Falsche Merkmalsinterpretation Ein weiterer Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs bestehe darin, dass trotz Hinweises der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung die Auslegung des relevanten Merkmals seitens der Beschwerdekammer überdehnt und folglich fehlinterpretiert worden sei. Dadurch sei es zu der Fehlentscheidung gekommen, dass die Erfindung nicht ausführbar sei. Außerdem hätten sowohl die Beschwerdekammer als auch die Beschwerdeführerin bei der Anspruchsauslegung in unzulässiger Weise Ursache (technische Merkmale) und Wirkung (Vorteile) vermischt. Auch stelle das Springen der Beschwerdekammer zwischen unterschiedlichen Anspruchsauslegungen einen gravierenden Verstoß gegen Artikel 113 EPÜ dar.
Entscheidungsgründe§
Entscheidung im schriftlichen Verfahren 1. Die Antragstellerin wurde auf ihren Hilfsantrag zu einer für den 27. Januar 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 teilte sie mit, dass seitens der Patentinhaberin bzw. ihres Vertreters keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgen werde.
2. Die Große Beschwerdekammer sieht in dieser Verfahrenserklärung eine implizite Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung, und der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben.
3. Gemäß Regel 115 (2) EPÜ i.V.m. Artikel 14 (4) VOGBK stützt sich die Antragstellerin lediglich auf ihr schriftliches Vorbringen. Zulässigkeit 4. Der Antrag wurde innerhalb der in Artikel 112a (4) EPÜ vorgesehenen Zweimonatsfrist gestellt und erfüllt die Erfordernisse des Artikels 112a (1) und (2) EPÜ sowie der Regel 107 (1) und (2) EPÜ. Allerdings ist zu prüfen, ob die Erfordernisse der Regel 106 EPÜ erfüllt sind.
5. Gemäß Regel 106 EPÜ ist ein Antrag nach Artikel 112a (2) a) bis d) EPÜ nur dann zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Kammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. Ziel der Regel 106 EPÜ ist, der Kammer die Möglichkeit zu geben, unmittelbar und angemessen auf den Einwand zu reagieren, indem sie den Grund für den Einwand entweder beseitigt oder den Einwand zurückweist. Die Möglichkeit für die Kammer, einen Fehler gegebenenfalls zu korrigieren, bevor die endgültige Entscheidung ergeht, dient auch der Vermeidung von unnötigen Überprüfungsanträgen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage 2025 ("RdB"), V.B.3.7.1).
6. Ob die Erfordernisse der Regel 106 EPÜ erfüllt wurden, ist in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Verfahrensmangel zu betrachten (RdB, a.a.O., V.B.3.7.2 c); R 5/13, Gründe 6 und 7, R 10/14, Gründe 1.3 und 1.4).
7. Erster Einwand: Nichtzulassung der Hilfsanträge 9-11 7.1 In Bezug auf den ersten Einwand, nämlich die Nichtzulassung der Hilfsanträge in das Verfahren, sind die Erfordernisse der Regel 106 EPÜ nicht erfüllt. Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Hilfsanträge 9-11 nicht in das Verfahren zuzulassen, während der mündlichen Verhandlung verkündet, bevor die Ausführbarkeit der Erfindung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 diskutiert wurde (Seite 3 des Protokolls). Bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor Ende der mündlichen Verhandlung, hätte die Antragstellerin die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen müssen.
7.2 Vor der Diskussion über die Zulassung der Hilfsanträge 9-11 hatten die Parteien über die Ausführbarkeit der Erfindung gemäß Anspruch 1 des erteilten Patents diskutiert, und zwar unter Berücksichtigung der von beiden Parteien vertretenen Auslegung des Merkmals g). Auch hatte die Vorsitzende nach der darauffolgenden Beratung der Beschwerdekammer deren Schlussfolgerung verkündet, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (b) EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents entgegenstehe (Seite 3 des Protokolls). Somit war also zum Zeitpunkt der Nichtzulassung der Hilfsanträge 9-11 bereits deutlich, dass die Beschwerdekammer ihre vorläufige Meinung in Bezug auf die Erfüllung der Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ geändert hatte. Demzufolge war der wesentliche Sachverhalt, auf den sich die Antragstellerin in ihrer Argumentation zum ersten Einwand stützt, bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt und es lag kein Umstand vor, der das Versäumnis einer Rüge gemäß Regel 106 EPÜ möglicherweise begründen könnte.
7.3 Folglich ist der Antrag auf Überprüfung, soweit er sich auf den ersten Einwand stützt, offensichtlich unzulässig.
8. Zweiter Einwand: Falsche Merkmalsinterpretation 8.1 In Bezug auf die Rüge gemäß Regel 106 EPÜ trägt die Antragstellerin Folgendes vor (Schriftsatz vom 1. Juli 2025, Absatz 2.2 auf den Seiten 5 und 6):
"Wie der Entscheidung vom 2. Mai 2025 zu entnehmen ist, kam die zuständige Beschwerdekammer zu der Auslegung, wonach die Abstützung gemäß Merkmal g) zwingend zur Vermeidung von Beschädigungen führen müsse. Hierzu wurde von der Patentinhaberin jedoch lediglich und im gesamten Verfahren, d.h. sowohl vor der Einspruchsabteilung als auch vor der Beschwerdekammer, einheitlich vorgetragen, dass eine Abstützung bei Windlasten erfolgen kann und diese wiederum zur Vermeidung von Beschädigungen führen kann. Dies wurde vom Unterzeichner und ebenso von der für die Patentinhaberin an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Patentanwaltskollegin Dr. Ch. K. Schwager ausdrücklich und korrigierend angesprochen, so dass sogar die Gehörsrüge nach Regel 106 EPÜ erhoben wurde."
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer muss eine Rüge so formuliert werden, dass die Beschwerdekammer unmittelbar und zweifelsfrei erkennen kann, dass es sich um einen Einwand nach Regel 106 EPÜ handelt. Der Einwand muss spezifisch sein und klar und eindeutig angeben, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll (RdB, a.a.O., V.B.3.7.2a)). Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Ein ausdrückliches und korrigierendes Ansprechen einer Antragsauslegung gibt keinen Hinweis darauf, dass damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden soll. Somit ist der Antrag auf Überprüfung, soweit er sich auf den zweiten Einwand stützt, nur dann zulässig, wenn keine Rüge erhoben werden konnte.
8.3 Gemäß dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde die Anspruchsauslegung im Zusammenhang mit der Zulassung des Dokuments D7 diskutiert. Dabei vertrat die Antragstellerin (Beschwerdegegnerin) die Ansicht, dass "das Abstützen in Merkmal g) eine "Abstützung zur Vermeidung von Beschädigungen" darstelle" (Protokoll, Seite 2, letzter Absatz). Daraufhin wurde die Debatte zur Ausführbarkeit gemäß Artikel 83 EPÜ wieder eröffnet, da sich, wie von der Antragstellerin formuliert, "angeblich eine neue Auslegung des Merkmals g) des erteilten Anspruchs 1 ergeben habe" (Schriftsatz vom 1. Juli 2025, Absatz 2.2 auf Seite 5, erster Satz). Die Antragstellerin hat keine Korrektur des Protokolls beantragt, trägt allerdings vor, dass sie im Verfahren durchgängig ein und dieselbe Anspruchsauslegung vertreten habe, die sich von der der Beschwerdekammer unterscheide. Allerdings ändert dies nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer nichts an der Tatsache, dass der Antragstellerin spätestens zum Zeitpunkt der Verkündigung der Schlussfolgerung der Kammer, dass die Erfindung nicht die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ erfüllt, die Anspruchsauslegung der Beschwerdekammer bekannt war. Somit hätte sie zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber vor Beendigung der mündlichen Verhandlung, eine Rüge nach Regel 106 EPÜ erheben können und müssen.
8.4 Mithin ist der Antrag auf Überprüfung, auch soweit er sich auf den zweiten Einwand stützt, offensichtlich unzulässig.
9. Da keiner der von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände die Erfordernisse der Regel 106 EPÜ erfüllt, verwirft die Große Beschwerdekammer den Antrag auf Überprüfung gemäß Regel 109(2)a) EPÜ einstimmig als offensichtlich unzulässig.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Der Antrag auf Überprüfung wird einstimmig als offensichtlich unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Michaleczek I. Beckedorf