Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.02.2026 – T 1223/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T122324.20260211

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1223/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 11. Februar 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) L & L Products Europe SAS 1, Rue Lindberg ZA Activeum - Altorf 67129 Molsheim Cedex (FR) Vertreter:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:

Sika Technology AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:

Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

A. Wagner S. Mangin P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3445642 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. August 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung der erteilten Ansprüche und Zeichnungen mit einer angepassten Beschreibung aufrechterhalten wurde, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass:

- der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neu gegenüber E21 (JP 2006-334998 A) sei, und - aus Gründen der Konsistenz und zur Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung die Absätze [0031], [0041]-[0043] und [0051] der Patentschrift von der Patentinhaberin anzupassen seien.

III. Am 11. Februar 2026 fand vor der Kammer eine mündliche Verhandlung statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und

1. das Patent im Umfang der ursprünglich erteilten Unterlagen, 2. hilfsweise im Umfang der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung aufrechtzuerhalten, 3. weiter hilfsweise, das Verfahren an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, und 4. weiter hilfsweise das Patent im Umfang einer der erstinstanzlich vorgelegten Hilfsanträge 1, 1A, 2, 3, 3A, 3B, 4, 4A, 4B, 5, 5A oder 5B aufrechtzuerhalten.

V. Der unabhängige erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt:

A Dämmelement (16) zur Dämmung eines Strukturelementes (12, 14) in einem Fahrzeug, das Dämmelement (16) umfassend B ein Trägerelement (11) mit einer ersten Oberfläche (23) und einer zweiten Oberfläche (24) und C ein expandierbares Material (13), welches auf dem Trägerelement (11) angeordnet ist, D wobei das expandierbare Material (13) auf einem ersten Teilbereich (18) der ersten Oberfläche (23) des Trägerelementes (11) angeordnet ist und ein zweiter Teilbereich (19) der ersten Oberfläche (23) frei von expandierbarem Material (13) ist, so dass die erste Oberfläche (23) des Trägerelementes (11) nach einer Expansion des expandierbaren Materials (13) vollständig mit expandiertem Material (13') bedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass E der erste Teilbereich (18) aus mehreren nicht zusammenhängenden Elementen besteht, und dass F ein erstes Element bandförmig entlang dem Umfang der ersten Oberfläche (23) des Trägerelementes (11) angeordnet ist, G wobei ein oder mehrere weitere Elemente im inneren Bereich der ersten Oberfläche (23) des Trägerelementes (11) angeordnet sind.

VI. Die angepasste Beschreibung entspricht der erteilten Beschreibung mit folgenden Änderungen:

- [0031] In einer beispielhaften, nicht beanspruchten Weiterbildung erfindungsgemässen Ausführungsform ist ein erstes bandförmiges Element entlang einem Umfang der ersten Oberfläche des Trägerelementes angeordnet. - Absätze [0041], [0042], [0043] wurden gestrichen - [0051] Einzelheiten und Vorteile der Erfindung werden im Folgenden anhand von Ausführungsbeispielen und mit Bezug auf schematische Zeichnungen beschrieben. Es zeigen:

Fig. 1 eine beispielhafte Darstellung einer Karosserie gemäss Stand der Technik; Fig. 2a und 2b schematische Darstellungen zur Erläuterung eines beispielhaften Dämmelementes gemäss Stand der Technik; Fig. 3a bis 3h schematische Darstellungen einer ersten Oberfläche des Trägerelementes mit erstem und zweitem Teilbereich, wobei nur die Ausführungsformen Fig. 3d und Fig. 3e erfindungsgemässe Beispiele sind; Fig. 4a und 4b schematische Darstellungen eines beispielhaften Dämmelementes in einem Strukturelement; und Fig. 5a und 5b schematische Darstellungen eines beispielhaften Dämmelementes in einem Strukturelement.

Entscheidungsgründe§

1. Patent im Umfang der ursprünglich erteilten Unterlagen und im Umfang der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung - Neuheit gegenüber E21 Der Gegenstand des erteilten Anspruch s 1 ist gegenüber E21 nicht neu, unabhängig davon, ob die erteilte Beschreibung oder die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Beschreibung herangezogen wird.

1.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) vertrat die Auffassung, dass entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung das Merkmal C vorweggenommen sei, obwohl E21 zwei unterschiedliche expandierbare Materialien offenbare. Das Merkmal C des Anspruchs 1 lautet wie folgt:

"ein expandierbares Material (13), welches auf dem Trägerelement (11) angeordnet ist". Während die Beschwerdeführerin die Interpretation der Einspruchsabteilung, wonach der Begriff "ein expandierbares Material" im Sinne von "ein oder mehrere, aus ein und derselben chemischen Zusammensetzung bestehende Bauteile" zu verstehen sei, als zu eng ansah, stimmte die Beschwerdegegnerin dieser Interpretation zu.

1.2 Laut Beschwerdegegnerin habe die Einspruchsabteilung nicht darauf abgestellt, dass das Dämmelement nur ein einziges expandierbares Material aufweise, sondern deutlich herausgearbeitet, dass im ersten Teilbereich, der aus mehreren nicht zusammenhängenden Elementen bestehe, nur ein einziges expandierbares Material vorhanden sein solle, siehe Punkt 2.3 der angefochtenen Entscheidung:

"Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich damit von dem Dokument E21 dadurch, dass ein einziges expandierbares Material ("ein expandierbares Material") für alle Elemente des ersten Teilbereiches verwendet wird ". Merkmale C und D verwendeten den Singular "ein expandierbares Material (13)" bzw. "das expandierbare Material (13)" jeweils mit derselben Referenznummer –, was eindeutig auf ein und dasselbe Material verweise. Auch in der Beschreibung gehe es um ein und dasselbe Material. Absätze [0022] und [0024] beschrieben die Eigenschaften des expandierbaren Materials:

[0022]: "In einer beispielhaften Ausführungsform beträgt ein Verhältnis einer Masse des expandierbaren Materials zu einer Grösse der ersten Oberfläche zwischen 0,15 und 0,75 g/cm2". [0024]: "In einer beispielhaften Ausführungsform hat das expandierbare Material eine Expansionsrate von 300 bis 3000 %."

Darüber hinaus stünden auch die in den Absätzen [0041] bis [0043] der erteilten Beschreibung genannten Ausführungsformen - entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung - in keinem Widerspruch zu dieser Auslegung. Die Absätze [0041] bis [0043] beschrieben lediglich vorteilhafte Weiterbildungen des erfindungsgemäßen Gegenstands nach Patentanspruch 1. Konkret beschreibe Absatz [0041], dass auf den nicht zusammenhängenden Teilen (synonym: "nicht zusammenhängende Elemente") des ersten Teilbereichs zwei Materialien aus demselben expandierbaren Material angeordnet seien. An dieser Stelle werde der Plural "Materialien" also im Sinne von "Bauteilen" oder "Gegenständen" verwendet. Der Singular "Material" hingegen bezeichne den Werkstoff. In Absatz [0041] sei somit ein erfindungsgemäßes Dämmelement beschrieben, bei welchem ein einziges Material im ersten Teilbereich angeordnet sei.

Die Absätze [0042] und [0043] bezögen sich jedoch nicht mehr auf den ersten Teilbereich, sondern betrachteten das gesamte Dämmelement. Dies betreffe also Ausführungsformen der patentgemäßen Erfindung, bei welchen dasselbe Material nicht nur im ersten Teilbereich, sondern z.B. auch auf der zweiten Oberfläche angeordnet sei. Die Ausführungsform nach Absatz [0043] gehe noch einen Schritt weiter und ergänze, dass auch ein vom ersten Material verschiedenes Material außerhalb des ersten Teilbereichs, d.h. beispielsweise in einem dritten Teilbereich oder auf der zweiten Oberfläche, angeordnet sein könne.

Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Absatz [0064] deute nicht darauf hin, dass unterschiedliche expandierbare Materialien verwendet werden könnten. Vielmehr werde – je nachdem, welche Eigenschaften des expandierbaren Materials gewünscht seien – die Zusammensetzung des einen expandierbaren Materials entsprechend ausgewählt.

1.3 Die Kammer ist von den Argumenten der Beschwerdegegnerin nicht überzeugt. Weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung (sei es in der Fassung wie erteilt oder wie aufrechterhalten) schränken das expandierbare Material zweifelsfrei auf eine einzige Materialzusammensetzung ein.

1.3.1 Laut G1/24 sollen zunächst die Ansprüche betrachtet werden: "Die Ansprüche bilden den Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ stets heranzuziehen, nicht nur, wenn die Fachperson einen Anspruch bei isolierter Betrachtung für unklar oder mehrdeutig hält". Anspruch 1 sieht vor:

C "ein expandierbares Material (13), welches auf dem Trägerelement (11) angeordnet ist". Merkmal C definiert somit allgemein ein expandierbares Material, ohne die Zusammensetzung dieses expandierbaren Materials näher zu bestimmen. Ob ein oder mehrere unterschiedliche expandierbare Materialien zum Einsatz kommen – und mit welcher Zusammensetzung oder welchen Eigenschaften (z. B. Expansionsrate) – bleibt vollständig offen.

Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen entspricht es zudem der üblichen Formulierung von Patentansprüchen, ein Element oder ein Material im unabhängigen Anspruch zunächst breit zu definieren und dann in den Unteransprüchen weiter zu präzisieren, z.B. dahingehend, dass das betreffende Element oder Material aus mehreren Komponenten oder Materialien besteht. Dies zeigt sich auch in der ursprünglichen Anmeldung des Streitpatents: Der erste Teilbereich in Anspruch 1 wird erst im abhängigen Anspruch 11 als aus mehreren Teilbereichen (Elemente) bestehend konkretisiert.

1.3.2 Die Auslegung des Merkmals C muss zu einem technisch sinnvollen Ergebnis führen. Dabei ist den Ansprüchen im Zweifel die weitestgehende technisch sinnvolle Bedeutung beizumessen, sofern sich nicht aus der Zusammenschau von Anspruch, Beschreibung und Figuren ein deutlich anderes Bild ergibt.

Dass beide Auslegungen des Merkmals C technisch sinnvoll sind, wurde nicht bestritten. Die weiteren Anspruchsmerkmale E, F und G definieren, dass "E der erste Teilbereich (18) aus mehreren nicht zusammenhängenden Elementen besteht, und F dass ein erstes Element bandförmig entlang dem Umfang der ersten Oberfläche (23) des Trägerelementes (11) angeordnet ist, G wobei ein oder mehrere weitere Elemente im inneren Bereich der ersten Oberfläche (23) des Trägerelementes (11) angeordnet sind.

Der erste Teilbereich in Merkmal C ist im Kontext der Merkmale E, F und G als aus mehreren, getrennten Teilbereichen bestehend zu verstehen und eignet sich folglich grundsätzlich für die Verwendung verschiedener expandierbarer Materialien.

1.3.3 Sowohl die erteilte Beschreibung als auch die aufrechterhaltene Beschreibung unterstützen die Auslegung des Merkmals C dahingehend, dass verschiedene expandierbare Materialien verwendet werden können. So sieht etwa Absatz [0041] der erteilten Beschreibung vor: "In einer beispielhaften Ausführungsform bestehen die nicht zusammenhängenden expandierbaren Materialien, welche jeweils auf den nicht zusammenhängenden Teilen des ersten Teilbereiches angeordnet sind, aus demselben expandierbaren Material".

Dies deutet, wie auch die ähnlich aufgebauten Absätze [0042] und [0043] darauf hin, dass in anderen beispielhaften Ausführungsformen die nicht zusammenhängenden expandierbaren Materialien aus unterschiedlichen expandierbaren Materialien bestehen können. Dies wird auch an keiner Stelle sonst explizit oder implizit ausgeschlossen, so dass die Beschreibung insgesamt, sei es in der ursprünglichen oder der um Absätze [0041] bis [0043] gekürzten Fassung, die Auslegung erlaubt, dass das expandierbare Material aus mehreren Materialien bestehen kann. Die Beschreibung ist nicht auf ein einziges expandierbares Material beschränkt, sondern enthält zum einen hinsichtlich der Geometrie des ersten Teilbereichs verschiedene Ausführungsformen, und zum anderen nennt die Beschreibung auch mehrere Eigenschaften des expandierbaren Materials, etwa die Expansionsrate (Absatz [0024]) oder Verstärkungseigenschaften (Absatz [0064]). Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, erkennt die Fachperson, dass die Verwendung unterschiedlicher expandierbarer Materialien auf den nicht zusammenhängenden Elementen des ersten Teilbereichs hierfür besonders geeignet ist.

1.3.4 Die Kammer kommt damit zu dem Ergebnis, dass der Anspruch 1 nicht auf ein einziges expandierbares Material beschränkt ist, sondern auch die Möglichkeit umfasst, mehrere unterschiedliche expandierbare Materialien zu verwenden. E21 (Figuren 4-6 und Absatz [0014]) offenbart die Verwendung zweier expandierbarer Materialien mit unterschiedlicher Zusammensetzung (first foaming member 14, second foaming member 15). Dies fällt unter den Wortlaut des umstrittenen Merkmals C. Die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 ist daher vorweggenommen.

2. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung - Artikel 11 VOBK Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin haben für den Fall, dass Anspruch 1 wie erteilt als nicht gewährbar angesehen werden sollte, beantragt, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

Die Hilfsanträge wurden bislang nicht von der Einspruchsabteilung geprüft und die geänderte Auslegung des Begriffs "ein expandierbares Material" in Anspruch 1 führt zu einer anderen Betrachtung des Falles. Gemäß Artikel 12 (2) VOBK besteht der Zweck des Beschwerdeverfahrens in erster Linie darin, die angefochtene Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Unter diesen Umständen sieht die Kammer besondere Gründe als gegeben an, dem Antrag auf Zurückverweisung stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

N. Schneider A. Wagner