Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.02.2026 – T 1016/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T101624.20260205
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1016/24 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. Februar 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) OVD Kinegram AG Zählerweg 11 6300 Zug (CH) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin I:
Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:
LKGLOBAL Partnerschaftsgesellschaft mbB Brienner Straße 11 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin II:
De La Rue International Limited De La Rue House Jays Close Viables Basingstoke Hampshire RG22 4BS (GB) (Einsprechende 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Gill Jennings & Every LLP The Broadgate Tower 20 Primrose Street London EC2A 2ES (GB) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Mai 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3750717 aufgrund von Artikel 101 (2) und Artikel 101 (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz O. Randl M. Blasi
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 750 717, das nachfolgend als "das Patent" bezeichnet wird.
II. Die dem Patent zugrunde liegende Anmeldung wurde als Teilanmeldung zu der früheren europäischen Anmeldung EP 16 700 327.6 eingereicht. Letztere wird nachfolgend als "die Stammanmeldung" bezeichnet.
III. Von den von der Einspruchsabteilung berücksichtigten Druckschriften wird nachfolgend nur die Patentanmeldung WO 2011/066990 A2 (D2) zitiert.
IV. Eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK erging am 16. September 2025.
V. Die von den Parteien beantragte mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 5. Februar 2026 als Videokonferenz statt.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, d.h. den - Einspruch zurückzuweisen, hilfsweise, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der Anspruchssätze - der Hilfsanträge 1 bis 16, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, oder - der Hilfsanträge 1a, 2a, 3a, eingereicht mit Schreiben vom 20. Januar 2026 oder - des Hilfsantrags 5b, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufrechtzuerhalten, und zwar in der Reihenfolge der Hilfsanträge 1, 1a, 5b, 2, 2a, 3, 3a, 4, 5, 6 bis 16.
VII. Die Beschwerdegegnerinnen I und II (Einsprechende 1 und 2) beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen und die Hilfsanträge 1a, 2a, 3a und 5b nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin II beantragte ferner, die Hilfsanträge 1 bis 6 und 8 bis 10 sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit im Schreiben vom 10. Januar 2026 nicht zuzulassen und die Angelegenheit nicht an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
VIII. Die Ansprüche 1, 4 und 7 bis 9 des Patents wie erteilt lauten wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung wurde in eckigen Klammern eingefügt):
"1. [V1] Verfahren zur Herstellung eines Sicherheitselements (1), dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren folgende Schritte umfasst:
[V2] a) Erfassen eines dreidimensionalen Objekts (21); [V3] b) Bestimmen eines durch eine Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofils (37) des dreidimensionalen Objekts, wobei die Funktion F(x,y) den Abstand zwischen dem Oberflächenprofil (37) und einer von Koordinatenachsen x und y aufgespannten zweidimensionalen Referenzfläche (32) an den Koordinatenpunkten x und y beschreibt; [V4] c) Bestimmen einer ersten Mikrostruktur (44) derart dass die Strukturhöhe (43, 53) der ersten Mikrostruktur (44) auf einen vorbestimmten Wert kleiner als der maximale Abstand (31) zwischen dem Oberflächenprofil (37) und der zweidimensionalen Referenzfläche (32) begrenzt wird [V5] und dass durch die erste Mikrostruktur (44) für einen Betrachter eine erste optische Wahrnehmung erreicht wird, welche dem von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) des dreidimensionalen Objekts entspricht; [V6] d) Einbringen der ersten Mikrostruktur (44) in eine Schicht des Sicherheitselements (1), insbesondere mittels lithographischer Verfahren, derart dass von der ersten Mikrostruktur (44) der Schicht des Sicherheitselements (1) für den Betrachter die erste optische Wahrnehmung bereitgestellt wird."
"4. [S1] Sicherheitselement (1) zur Kennzeichnung eines Sicherheitsdokuments (2), [S0] insbesondere einer Banknote, eines Ausweisdokuments, eines Visums, eines Wertpapiers oder einer Kreditkarte, wobei [S2] eine Schicht des Sicherheitselement (1) eine erste Mikrostruktur (44) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass [S3] die Strukturhöhe (43, 53) der ersten Mikrostruktur (44) auf einen vorbestimmten Wert kleiner als der maximale Abstand (31) zwischen einem von einer Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) eines dreidimensionalen Objekts und einer von Koordinatenachsen x und y aufgespannten zweidimensionalen Referenzfläche (32) begrenzt wird, wobei [S4] die Funktion F(x,y) den Abstand zwischen dem Oberflächenprofil (37) und der zweidimensionalen Referenzfläche (32) an den Koordinatenpunkten x und y beschreibt, und dass [S5] die erste Mikrostruktur (44) für einen Betrachter eine erste optische Wahrnehmung erreicht, welche dem von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) des dreidimensionalen Objekts entspricht."
"7. Sicherheitselement (1) nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die mehrfarbige Darstellung des ersten Objekts (82) mindestens zwei unterschiedlichen Grundfarben eines Farbraums, insbesondere des RGB-Farbraums, umfasst und/oder dass die zweite Mikrostruktur ein Echtfarbenhologramm und/ oder ein Kinegram® ist."
"8. Sicherheitselement (1) nach einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die einen oder mehreren ersten Zonen (81) und die einen oder mehreren zweiten Zonen (80) gemäß eines Rasters [sic] angeordnet sind." "9. Sicherheitselement (1) nach einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Rasterweiten kleiner sind als die Auflösungsgrenze des unbewaffneten menschlichen Auges sind, insbesondere dass die Rasterweiten kleiner als 300 µm, bevorzugt kleiner als 200 µm, sind und/oder wobei das Raster ein eindimensionales, von der x- oder der y-Achse aufgespanntes Raster, insbesondere Linienraster, ist oder wobei das Raster ein zweidimensionales, von der x- und der y-Achse aufgespanntes Raster, insbesondere Punktraster, ist." Die Hilfsanträge in numerischer Reihenfolge gestalten sich wie folgt:
a) Hilfsantrag 1 Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Patents wie erteilt dadurch, dass nach dem Merkmal V5 das folgende Merkmal eingefügt ist:
"wobei [V7] als erste Mikrostruktur (44) eine Mikrostruktur mit einem kontinuierlichen Oberflächenrelief (40) bestimmt wird". Anspruch 4 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 4 des Patents wie erteilt dadurch, dass nach dem Merkmal S5 das folgende Merkmal eingefügt ist:
"wobei [S6] die erste Mikrostruktur (44) ein kontinuierliches Oberflächenrelief (40) aufweist". Anspruch 10 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Patents wie erteilt dadurch, dass nach dem Merkmal V5 das folgende Merkmal eingefügt ist:
"wobei [V8] als erste Mikrostruktur (44) eine Mikrostruktur mit einem mehrstufigen Oberflächenrelief bestimmt wird". Anspruch 12 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 4 des Patents wie erteilt dadurch, dass nach dem Merkmal S5 das folgende Merkmal eingefügt ist:
"wobei [S7] die erste Mikrostruktur (44) ein mehrstufiges Oberflächenrelief (40) aufweist". Die Ansprüche 18 und 21 von Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Patents wie erteilt dadurch, dass nach dem Merkmal V5 bzw. S5 das folgende Merkmal eingefügt ist: "wobei [P1] zumindest einer der Parameter Azimutwinkel, Gitterperiode oder Gitter-tiefe der ersten Mikrostruktur (44) pseudo-zufällig innerhalb eines vordefinierten Variationsbereichs variiert ist".
Anspruch 20 des Hilfsantrags 1 lautet wie folgt (die Alternativen, auf die unten Bezug genommen wird, sind in eckigen Klammern eingefügt):
"Verfahren nach einem der Ansprüche 18 oder 19, dadurch gekennzeichnet, [Alternative (1)] dass in dem Schritt c) als erste Mikrostruktur (44) eine Mikrostruktur mit einem binären Oberflächenrelief (50), einem mehrstufigen Oberflächenrelief und/oder einem kontinuierlichen Oberflächenrelief (40) bestimmt wird und/oder [Alternative (2)] dass die Strukturhöhe (53) der ersten Mikrostruktur (44) im Wesentlichen konstant über die gesamte Fläche der ersten Mikrostruktur (44) zur Ausbildung eines binären Oberflächenreliefs (50) gewählt wird und dass die Breite der Gitterfurchen (52) und/oder der Gitterstege (51) des binären Oberflächenreliefs (50) der ersten Mikrostruktur derart gewählt werden, dass für den Betrachter die erste optische Wahrnehmung erreicht wird und/oder [Alternative (3)] dass die erste Mikrostruktur zur Ausbildung eines kontinuierlichen Oberflächenreliefs derart gestaltet wird, dass die jeweils einen Flanken (41) der Gitterfurchen des kontinuierlichen Oberflächenreliefs (40) der ersten Mikrostruktur parallel zueinander und im Wesentlichen parallel zur einer Senkrechten auf die zweidimensionalen Referenzfläche (32) verlaufen, dass die jeweils anderen Flanken (42) der Gitterfurchen zumindest bereichsweise parallel zu dem von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) des dreidimensionalen Objekts verlaufen und/oder [Alternative (4)] dass zur Ausbildung des kontinuierlichen Oberflächenreliefs der ersten Mikrostruktur (40) die erste Mikrostruktur (44) derart gestaltet wird, dass die erste Mikrostruktur (44) gleich dem Ergebnis aus der von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) modulo des vorbestimmten Werts der Strukturhöhe (43) der ersten Mikrostruktur ist, wobei bevorzugt die zumindest bereichsweise parallel zu dem von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) des dreidimensionalen Objekts verlaufenden jeweils anderen Flanken (42) der Gitterfurchen derart stufenförmig angenährt [sic] werden, dass die Höhe der stufenförmigen Annäherungen zwischen vorbestimmten Koordinatenpunkten x und y der zweidimensionalen Referenzfläche (32) konstant ist und dem Wert an den jeweiligen Koordinatenpunkten x und y der ersten Mikrostruktur mit dem kontinuierlichen Oberflächenrelief (40) entsprechen."
b) Hilfsantrag 1a Der Hilfsantrag 1a unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 im Wesentlichen durch die Streichung der Ansprüche 18 bis 20. Die unabhängigen Ansprüche 1, 4, 10, 12 und 18 des Hilfsantrags 1a entsprechen den unabhängigen Ansprüchen 1, 4, 10, 12 und 21 des Hilfsantrags 1. c) Hilfsantrag 2 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 2 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 1 durch das Merkmal P1. Die Ansprüche 10 und 12 des Hilfsantrags 2 unterscheiden sich von den Ansprüchen 10 und 12 des Hilfsantrags 1 durch das Merkmal "wobei [P2] die Flanken der stufenförmigen Annäherung im Wesentlichen parallel zu der Senkrechten auf die zweidimensionale Referenzfläche verlaufen".
Die Ansprüche 18 und 21 des Hilfsantrags 2 unterscheiden sich von den Ansprüchen 18 und 21 des Hilfsantrags 1 durch das Merkmal "wobei [P3] die Differenz der maxi-malen Gittertiefe der ersten Mikrostruktur (44) und der minimalen Gittertiefe der ersten Mikrostruktur (44), zwischen denen die Gittertiefe pseudo-zufällig variiert, zwischen 0,1 μm und 10 μm, bevorzugt zwischen 0,25 μm und 2,5 μm beträgt".
d) Hilfsantrag 2a Der Hilfsantrag 2a unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 im Wesentlichen durch die Streichung der Ansprüche 1 bis 3 und 10 bis 20. Somit enthält dieser Hilfsantrag ausschließlich Produktansprüche.
e) Hilfsantrag 3 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 3 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 2 durch das Merkmal P3. Die Ansprüche 9 und 11 des Hilfsantrags 3 unterscheiden sich von den Ansprüchen 10 und 12 des Hilfsantrags 2 durch das Merkmal "wobei [P4] die vorbestimmten Koordinatenpunkte x und y ein zweidimensionales Raster bilden, wobei die stufenförmige Annährung [sic] in je einer Rasterfläche des zweidimensionalen Rasters ausgeführt wird".
Die Ansprüche 17 und 20 des Hilfsantrags 3 sind identisch mit den Ansprüchen 18 und 21 des Hilfsantrags 2. f) Hilfsantrag 3a Der Hilfsantrag 3a unterscheidet sich vom Hilfsantrag 3 im Wesentlichen durch die Streichung der Ansprüche 1 bis 3 und 9 bis 19. Somit enthält dieser Hilfsantrag ausschließlich Produktansprüche.
g) Hilfsantrag 4 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch das zusätzliche Merkmal "[V9] e) Einbringen einer zweiten Mikrostruktur in die Schicht des Sicherheitselement, insbesondere in ein oder mehrere zweiten Zonen des Sicherheitselements, derart, dass der zweiten Mikrostruktur für den Betrachter eine zweite optische Wahrnehmung erreicht wird, welche einer mehrfarbigen Darstellung eines ersten Objekts, insbesondere des dreidimensionalen Objekts und/ oder des von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofils des dreidimensionalen Objekts und/oder einer zweidimensionalen Darstellung des dreidimensionalen Objekts, entspricht".
Anspruch 4 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 4 des Hilfsantrags 3 durch das zusätzliche Merkmal "wobei [S8] eine Schicht des Sicherheitselement (1) in ein oder mehreren zweiten Zonen (80) eine zweite Mikrostruktur umfasst, derart, dass der zweiten Mikrostruktur für den Betrachter eine zweite optische Wahrnehmung erreicht wird, welche einer mehrfarbigen Darstellung eines ersten Objekts, insbesondere des dreidimensionalen Objekts und/oder des von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofils des dreidimensionalen Objekts und/oder einer zweidimensionalen Darstellung des dreidimensionalen Objekts, entspricht".
Die Ansprüche 12 und 14 des Hilfsantrags 4 unterscheiden sich von den Ansprüchen 9 bzw. 11 des Hilfsantrags 3 jeweils durch die Merkmale P1 und P3. h) Hilfsantrag 5 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 5 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 bzw. 4 des Patents wie erteilt jeweils durch das Merkmal "wobei [P1'] der Parameter Gittertiefe der ersten Mikrostruktur (44) pseudozufällig innerhalb eines vordefinierten Variationsbereichs variiert ist" und durch das Merkmal P3. i) Hilfsantrag 5a Der Hilfsantrag 5a unterscheidet sich vom Hilfsantrag 5 im Wesentlichen durch die Streichung der Ansprüche 1 bis 3. Somit enthält dieser Hilfsantrag ausschließlich Produktansprüche. (Dieser Hilfsantrag wurde im Laufe der mündlichen Verhandlung vor der Kammer durch den Hilfsantrag 5b ersetzt.)
j) Hilfsantrag 5b Der Hilfsantrag 5b unterscheidet sich vom Hilfsantrag 5 im Wesentlichen durch die Streichung des Anspruch 3. Somit enthält dieser Hilfsantrag sowohl einen unabhängigen Verfahrensanspruch (Anspruch 1) als auch einen unabhängigen Produktanspruch (Anspruch 3).
k) Hilfsantrag 6 Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 durch das Merkmal V9. Anspruch 4 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 4 des Hilfsantrags 5 durch das zusätzliche Merkmal "wobei [S8'] eine Schicht des das Sicherheitselement (1) in einen [sic] oder mehreren zweiten Zonen (80) eine zweite Mikrostruktur umfasst, derart, dass aufweist, wobei von der zweiten Mikrostruktur für den Betrachter eine zweite optische Wahrnehmung erreicht wird, welche einer mehrfarbigen Darstellung eines ersten Objekts, insbesondere des dreidimensionalen Objekts und/oder des von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofils des dreidimensionalen Objekts und/oder einer zweidimensionalen Darstellung des dreidimensionalen Objekts, entspricht" (die Unterschiede des Merkmals S8' zum Merkmal S8 sind durch Unter- und Durchstreichungen sichtbar gemacht).
l) Hilfsantrag 7 Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 durch die Streichung der Worte "eines ersten Objekts, insbesondere" im Merkmal V9 (Merkmal V9'). Anspruch 4 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 4 des Hilfsantrags 4 durch zwei Änderungen im Merkmal S8, nämlich die Streichung der Worte "eines ersten Objekts, insbesondere" und das Ersetzen der Worte "eine Schicht" durch "die Schicht" (Merkmal S8").
m) Hilfsantrag 8 Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 durch die Einfügung der Worte "in ein oder mehrere erste Zonen" in das Merkmal V6 (Merkmal V6'), sowie durch das zusätzliche Merkmal "wobei [P5] die einen oder mehreren ersten Zonen (81) und die einen oder mehreren zweiten Zonen (80) gemäß eines Rasters [sic] angeordnet sind".
Anspruch 4 des Hilfsantrags 8 unterscheidet sich von Anspruch 4 des Hilfsantrags 4 durch das Merkmal P5. Die Ansprüche 11 und 13 des Hilfsantrags 8 sind wortgleich mit den Ansprüchen 12 und 14 des Hilfsantrags 4. n) Hilfsantrag 9 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 9 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 8 jeweils durch das zusätzliche Merkmal "wobei [P6] das Raster ein eindimensionales, von der x- oder der yAchse aufgespanntes Raster, insbesondere Linienraster, ist oder wobei das Raster ein zweidimensionales, von der x- und der y-Achse aufgespanntes Raster, insbesondere Punktraster, ist".
Die Ansprüche 11 und 13 des Hilfsantrags 9 sind wortgleich mit den Ansprüchen 11 und 13 des Hilfsantrags 8. o) Hilfsantrag 10 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 10 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 9 jeweils durch das zusätzliche Merkmal "wobei [P7] die erste Mikrostruktur zur Ausbildung des kontinuierlichen Oberflächenreliefs derart gestaltet wird, dass die jeweils einen Flanken (41) der Gitterfurchen des kontinuierlichen Oberflächenreliefs (40) der ersten Mikrostruktur parallel zueinander und im Wesentlichen parallel zur einer Senkrechten auf die zweidimensionalen Referenzfläche (32) verlaufen, dass die jeweils anderen Flanken (42) der Gitterfurchen zumindest bereichsweise parallel zu dem von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil (37) des dreidimensionalen Objekts verlaufen".
Die Ansprüche 11 und 13 des Hilfsantrags 10 sind wortgleich mit den Ansprüchen 11 und 13 des Hilfsantrags 9. p) Hilfsantrag 11 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 11 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 6 jeweils durch das zusätzliche Merkmal "wobei [P8] der Anteil der ein oder mehreren ersten Zonen (81) an der Gesamtfläche bestehend aus den ein oder mehreren ersten Zonen (81) und den ein oder mehreren zweiten Zonen (80) zwischen 30% und 70%, bevorzugt zwischen 45% und 55% beträgt" q) Hilfsantrag 12 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 12 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 11 jeweils durch das zusätzliche Merkmal "wobei [P9] ein [sic] oder mehreren dritte Zonen der Schicht des Sicherheitselements eine dritte Mikrostruktur aufweist, insbesondere eine diffraktive Reliefstruktur ausgewählt aus der Gruppe Beugungsstruktur Nullter Ordnung, Blazegitter, insbesondere asymmetrische Sägezahn-Reliefstruktur, Beugungsstruktur, insbesondere lineares sinusförmiges Beugungsgitter oder gekreuztes sinusförmiges Beugungsgitter oder lineares ein- oder mehrstufiges Rechteckgitter oder gekreuztes ein- oder mehrstufiges Rechteckgitter, lichtbeugende und/oder lichtbrechende und/oder lichtfokussierende Mikro- oder Nanostruktur, binäre oder kontinuierliche Fresnellinse, binäre oder kontinuierliche Fresnel-Freiformfläche, diffraktive oder refraktive Makrostruktur, insbesondere Linsenstruktur oder Mikroprismenstruktur, Spiegelfläche, Mattstruktur, insbesondere anisotrope oder isotrope Mattstruktur oder Kombinationen dieser Strukturen".
r) Hilfsantrag 13 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 13 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 12 jeweils durch das Merkmal P5. s) Hilfsantrag 14 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 14 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 13 jeweils durch das zusätzliche Merkmal "wobei [P10] die Rasterweiten kleiner sind als die Auflösungsgrenze des unbewaffneten menschlichen Auges sind, insbesondere dass die Rasterweiten kleiner als 300 μm, bevorzugt kleiner als 200 μm, sind".
t) Hilfsantrag 15 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 15 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 11 jeweils durch das Merkmal P5. u) Hilfsantrag 16 Die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 16 unterscheiden sich von den Ansprüchen 1 und 4 des Hilfsantrags 15 jeweils durch das Merkmal P10. v) Übersichtstabellen Die nachfolgenden Tabellen fassen die Merkmale der unabhängigen Verfahrensansprüche bzw. Produktansprüche des Hauptantrags (P) sowie jedes der vorliegenden Hilfsanträge (Hn, n=1, ..., 16) zusammen. "X" bedeutet, dass das Merkmal vorhanden ist, "-" dass der Anspruch das Merkmal nicht enthält.
IX. Der Vortrag der Parteien zu den entscheidungsrelevanten Fragen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Hauptantrag: unzulässige Erweiterung Artikel 100 c) EPÜ Da die Beschreibung der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung und die der ursprünglich eingereichten Teilanmeldung identisch sind, beziehen sich die nachstehenden Verweise gleichermaßen auf jede dieser beiden Anmeldungen.
i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand von Anspruch 7 des Hauptantrags sei durch die ursprüngliche Beschreibung gestützt. In der Passage von Seite 17, Zeile 27, bis Seite 18, Zeile 6, sei das Merkmal des Sicherheitselements, in dem eine mehrfarbige Darstellung des Objekts mit einer einzigen Mikrostruktur erreicht wird, explizit offenbart. Die Formulierung des Absatzes ("Gemäß eines weiteren bevorzugten Ausführungsbeispiels der Erfindung ...") zeige, dass das dort beschriebene Merkmal nicht zwingend mit dem vorher beschriebenen Merkmal verknüpft sei. Die Verwendung des bestimmten Artikels bezüglich der mehrfarbigen Darstellung sei nicht entscheidend, da diese Unterscheidung in der deutschen Sprache nicht immer korrekt durchgehalten werde. Der alleinstehende Absatz betreffe eine alleinstehende Ausgestaltung. Die Anmeldung beschreibe mehrere Möglichkeiten, mehrfarbige Darstellungen zu erreichen. So sei offenbart, dass verschiedene Schichten in unterschiedlichen Farben gestaltet sein können. Auf Seite 33, Zeilen 6 bis 9, sei von einer grünen und einer roten Schicht die Rede; dadurch werde auch eine Einfärbung des ersten Objekts erreicht.
Die Darstellung sei mehrfarbig, da sie eine andere Farbe habe, je nachdem ob sie von oben oder von unten betrachtet werde. Zudem würden auch Beugungseffekte auftreten. Es sei daher nicht richtig, dass eine mehrfarbige Darstellung einer zweiten Mikrostruktur bedürfe. Der ursprünglich eingereichte Anspruchssatz habe mehrere unabhängige Ansprüche aufgewiesen, einschließlich von Gegenständen ohne zweite Mikrostruktur.
ii) Beschwerdegegnerinnen Eine erste Mikrostruktur, die eine räumliche und mehrfarbige Darstellung erreiche, sei nicht in der ursprünglich eingereichten Teil- bzw. Stammanmeldung offenbart. Die Einleitung des letzten Absatzes auf Seite 17 der Anmeldung sei eine Standardformulierung.
Jedenfalls sei dort von "der" mehrfarbigen Darstellung die Rede. In der vorangehenden Zeile 15 werde die mehrfarbige Darstellung mit dem unbestimmten Artikel eingeführt. Hier sei ein klarer Bezug erkennbar. Es gebe keinen Hinweis, dass hier ein Fehler vorliege, zumal in der gesamten ursprünglich eingereichten Offenbarung keine Ausführungsform gezeigt sei, in der die erste Mikrostruktur sowohl die räumliche als auch die farbige Darstellung erzeugt. Auch Seite 33, Zeilen 6 bis 9, könne dies nicht belegen. Dort finde man keine Offenbarung zu einer mehrfarbigen Darstellung des Objekts bzw. zur ersten und zweiten Mikrostruktur. Der Gegenstand von Anspruch 7 sei somit unzulässig erweitert. Das Merkmal der ersten Hälfte des Anspruchs 7 sei nur in Kombination mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 11 und somit mit dem Vorliegen einer zweiten Mikrostruktur offenbart gewesen, die eine mehrfarbige Darstellung desselben Objekts bewirke. Seite 3, ab Zeile 20, gebe den unabhängigen Anspruch 11 wieder und beziehe sich auf eine zweite Mikrostruktur. Betreffend die auf Seite 33 erwähnte rote bzw. grüne Schicht sei festzustellen, dass diese Schichten übereinander und nicht nebeneinander lägen (siehe Fig. 3b). Sie könnten daher keine mehrfarbige Darstellung des Gegenstands bewirken. Die Teil- bzw. Stammanmeldung verlange im Übrigen, dass beide Mikrostrukturen in dieselbe Schicht eingebracht werden (Seite 17, Zeile 12).
b) Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Artikel 111 (1) EPÜ i) Beschwerdeführerin Die besondere Situation rechtfertige eine Zurückverweisung. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung betreffend Anspruch 20 sei vor der Einspruchsabteilung nicht erhoben worden. Die Einspruchsabteilung habe festgestellt, dass gegen den Hilfsantrag 5, der dieselbe Merkmalskombination beinhalte, kein Einwand gemäß Artikel 123 (2) EPÜ erhoben wurde (Seite 16, zweiter Absatz, der Entscheidungsbegründung). Die Beschwerdegegnerinnen hätten im Verfahren vor der Einspruchsabteilung bestätigt, dass hier kein solcher Einwand bestehe. Somit stelle sich die Frage der "unzulässigen Rechtsausübung". Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich erstmals mit einem Einwand konfrontiert sehe, spreche für eine Zurückverweisung. Der Einwand stehe im Prinzip allen Anträgen entgegen und die Beschwerdeführerin habe kaum Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Eine Zurückverweisung würde die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. Darüber hinaus sei der Einwand auch inhaltlich nicht begründet.
Auf eine Frage der Kammer hin räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie die Verspätung des Einwands erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer thematisiert habe.
ii) Beschwerdegegnerinnen Die Angelegenheit solle nicht an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen werden. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung sei durchaus im Einspruchsverfahren erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin II habe ihn in Abschnitt C.1 ihres Schreibens vom 7. Februar 2024 erhoben, und zwar gegen Anspruch 26. Die Nummerierung der Ansprüche sei damals anders gewesen, da die Beschwerdeführerin nach der Verhandlung mehrere abhängige Ansprüche gestrichen habe. Da die Beschwerdegegnerin II nicht an der Verhandlung teilgenommen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, in der Verhandlung auf diesem Punkt zu bestehen. Der Einwand sei in Punkt B.2 ihrer Beschwerdeerwiderung erneut substantiiert worden.
Darüber hinaus sei eine Zurückverweisung zur Prüfung des Hilfsantrags 1 nicht sinnvoll, da bereits klar sei, dass die Einspruchsabteilung den Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 für nicht neu gegenüber der Druckschrift D2 befinden würde. Die Einspruchsabteilung habe auch keinen Verfahrensfehler begangen, der eine Zurückverweisung begründen könnte. Da die Beschwerdekammer darüber hinaus bereits ihre vorläufige Auffassung zur beanstandeten unzulässigen Erweiterung kundgetan habe, sei auch nicht zu erwarten, dass die Einspruchsabteilung anders entscheiden würde.
c) Hilfsantrag 1: unzulässige Erweiterung (Anspruch 20) - Artikel 123 (2) EPÜ i) Beschwerdegegnerinnen Weder die ursprüngliche eingereichte Fassung der Stammanmeldung noch die der Teilanmeldung enthielten eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals P1 von Anspruch 18 in Kombination mit einer der Alternativen (2), (3) oder (4) des Anspruchs 20. Die entsprechenden Ansprüche der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung seien nicht voneinander abhängig gewesen. In der Beschreibung der Erfindung werde keine Verbindung zwischen diesen Merkmalen hergestellt oder auch nur angedeutet. Es sei nicht zulässig, die Anmeldung wie ein Reservoir von Merkmalen zu behandeln, die beliebig kombiniert werden können. Es seien auch keine spezifischen Ausführungsformen offenbart, die diese Kombination aufweisen. Somit gebe es keine hinreichende Stütze dafür in der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung.
Ebenso wenig bilde die Abhängigkeit der Ansprüche 13 und 14 in der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung eine Grundlage für die Kombination. Selbst wenn die genannten Alternativen bevorzugte Ausführungsformen darstellten, gebe es keine Offenbarung des Merkmals P1 in Kombination mit einer von ihnen. Die Offenbarung einer allgemeinen Kombination stelle keine Offenbarung der Kombination mit spezifischen Ausformungen dar. Wenn man die Rechtsprechung bezüglich der Auswahl aus Listen zur Anwendung bringen wollte, wäre zu beachten, dass eine Auswahl von zwei Elementen einer Liste von der Rechtsprechung als äquivalent zu einer Auswahl aus zwei Listen angesehen werde. Darüber hinaus sei die Kombination nicht technisch sinnvoll. Wenn man z.B. die zweite Alternative von Anspruch 20 betrachte, sei dort die Strukturhöhe im Wesentlichen konstant über die gesamte Fläche der ersten Mikrostruktur zur Ausbildung eines binären Oberflächenreliefs. Dies scheine nicht stimmig zu sein mit Merkmal P1, das eine pseudozufällige Variation der Gittertiefe in Betracht ziehe. Auch die beanspruchte Wahl der Breite der Gitterfurchen bzw. der Gitterstege scheine nicht kompatibel mit der pseudozufälligen Variation der Gitterperiode. Dasselbe gelte für die dritte Alternative von Anspruch 20, der zufolge die Flanken der Gitterfurchen eine besondere Ausrichtung bezüglich des Oberflächenprofils haben müssen. Die Fachperson wäre nicht davon ausgegangen, dass diese Merkmale kompatibel seien. Die Aufnahme von Merkmal P1 führe daher zu einer unzulässigen Erweiterung in Kombination mit Anspruch 20. ii) Beschwerdeführerin Anspruch 20 entspreche Anspruch 3 der Teilanmeldung und stelle eine Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 4, 5, 6 und 7 der Stammanmeldung dar. Die vier durch "und/oder" verknüpften Alternativen von Anspruch 20 seien wörtlich durch Anspruch 3 der Teilanmeldung sowie durch die ursprünglich eingereichten Ansprüche 4 (Alternative (1)), 5 (Alternative (2)), 6 und 7 (Alternativen (3) und (4)) der Stammanmeldung gestützt. Weiter seien die Varianten auch auf Seite 13, Zeilen 11 bis 16, und auf Seite 14, Zeilen 1 bis 12, der ursprünglich eingereichten Fassung der Stammanmeldung bzw. der Teilanmeldung gestützt. Das Merkmal P1 werde zum einen durch Anspruch 14 der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung sowie Anspruch 5 der ursprünglich eingereichten Teilanmeldung offenbart.
Weiter sei dieses Merkmal auch auf Seite 21, Zeilen 10 bis 12, der ursprünglich eingereichten Stamm- und Teilanmeldung als bevorzugte Ausgestaltung offenbart. Damit sei eine Kombination der Alternativen (1) bis (4) und des Merkmals P1 jedenfalls durch die Kombination der oben genannten Fundstellen gestützt, z.B. ausgehend von den Ausführungsformen gemäß der ursprünglich eingereichten Ansprüche 4 bis 7 bzw. 3 der Stamm- bzw. Teilanmeldung bei Hinzuziehung der Ausführungen auf Seite 21, Zeile 10. Zum Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung würden sämtliche Unterlagen, d.h. der Anspruchssatz und die Beschreibung, zählen. Im ursprünglich eingereichten Anspruchssatz sowohl der Stamm-, als auch der Teilanmeldung werde eine Kombination des Merkmals P1 mit einer Ausbildung der ersten Mikrostruktur als binäres Oberflächenrelief, mehrstufiges Oberflächenrelief oder kontinuierliches Oberflächenrelief eindeutig offenbart (siehe z.B. die Ansprüche 13 und 14 der Stammanmeldung und Anspruch 5 der Teilanmeldung). Die Varianten (2) und (3) sowie (4) würden die einzigen, hierzu in der Beschreibungseinleitung (Seite 13, Zeilen 11 bis 16, Seite 14, Zeilen 1 bis 12 der Stammanmeldung bzw. Seite 13, Zeilen 11 bis 16, Seite 14, Zeilen 1 bis 12 der Teilanmeldung) sowie im Anspruchssatz (Ansprüche 5 bis 7 der Stammanmeldung, Anspruch 3 der Teilanmeldung) beschriebenen bevorzugten Ausgestaltungen eines derartigen binären bzw. kontinuierlichen Oberflächenreliefs darstellen. Aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung ergebe sich damit eindeutig, dass das Merkmal P1 sowohl in Kombination mit einem binären Oberflächenrelief als auch mit einem kontinuierlichen Oberflächenrelief offenbart sei, sodass auch die diesbezüglich jeweils vorteilhafte Ausgestaltung des binären Oberflächenreliefs bzw. kontinuierlichen Oberflächenreliefs im Anspruchssatz und in der Beschreibung auch in Kombination mit dem Merkmal P1 offenbart sei. Dazu sei keine weitere "Auswahl", insbesondere keine Auswahl aus einer Liste mit mehreren Elementen, erforderlich. Da nur aus einer Liste ausgewählt werden müsse, sei die Offenbarung gegeben. Somit sei der Gegenstand von Anspruch 20 durch die ursprünglich eingereichte Fassung der Stamm- und Teilanmeldung gestützt. Die Kombination der Merkmale sei technisch unproblematisch, da etwas, das "im Wesentlichen" konstant sei, nicht absolut konstant sein müsse.
d) Zulassung des Hilfsantrags 1a - Artikel 13 (2) VOBK i) Beschwerdeführerin Mit Ausnahme der Streichung einer Anspruchsgruppe entspreche der Anspruchssatz von Hilfsantrag 1a im Wesentlichen dem von Hilfsantrag 1. Dies stelle keine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar. Der Antrag sei deshalb zuzulassen. Er vereinfache das Verfahren, da mehrere Ansprüche nicht mehr geprüft werden müssten. Die Rechtsprechung zeige, dass die Kammern nicht der Auffassung seien, dass jede Streichung das Verfahren verkompliziere. Hilfsweise sei in Betracht zu ziehen, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK vorlägen, die die Zulassung rechtfertigen. Zum einen sei festzuhalten, dass die Einwände der unzulässigen Erweiterung vor der Einspruchsabteilung nicht erhoben wurden. Die Beschwerdegegnerin II habe zugestanden, dass sie zwar ähnliche Einwände erhoben hatte, aber nicht gegen diesen Anspruch, sondern gegen Anspruch 26. Die Einspruchsabteilung hatte festgestellt, dass der Hilfsantrag den Erfordernissen von Artikel 123 (2) EPÜ genüge, und dies sei auch nicht bestritten worden. Zudem werde durch die Streichung von Ansprüchen der Einwand gegen den Hilfsantrag 1 ausgeräumt, ohne dass sich eine Verfahrensverzögerung ergebe. Auf die Frage der Kammer hin, warum der Hilfsantrag nicht in Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Einwand nicht begründet sei, weil er prima facie nicht durchgreife.
Als Reaktion auf den Verweis der Kammer auf Abschnitt V.A.4.5.4 j) der Veröffentlichung "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 11. Auflage, Juli 2025, der die "überwiegende Auffassung" der Kammern zur Streichung von Ansprüchen darlegt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich dieser Rechtsprechung bewusst sei; dass es sich aber nicht um eine vollständig gefestigte Rechtsprechung handle und es zudem gute Argumente für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gebe.
ii) Beschwerdegegnerinnen Der Hilfsantrag 1a solle nicht zugelassen werden. Es sei nicht richtig, dass er nichts ändere, da Ansprüche gestrichen worden seien. Dies stelle eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar. Die Beschwerdeführerin wolle sich damit retten, indem sie Verfahrensansprüche aufrechterhalte. Es sei aber dennoch so, dass eine gesamte Anspruchskategorie in Bezug auf einen Gegenstand gestrichen werde (der gestrichene Vorrichtungsanspruch 18 korrespondiere mit dem Verfahrensanspruch 21). Der Einwand der unzulässigen Erweiterung sei bereits vor der Einspruchsabteilung (Schriftsatz vom 7. Februar 2024, Seite 7) und auch in der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin II (Schreiben vom 5. Februar 2025, Seite 35) erhoben worden. Es lägen also keine außergewöhnlichen Umstände vor. Der neue Antrag vereinfache die Lage nicht, da er möglicherweise im Hinblick auf alle Einspruchsgründe zu prüfen sei, was der Verfahrensökonomie abträglich wäre. Zudem würde der Hilfsantrag die Neuheitseinwände nicht überwinden, da das Merkmal P1 in der Druckschrift D2 offenbart sei. Dies sei auch bereits in der Entscheidung T 1975/23, Punkt 1.2.4 der Entscheidungsgründe, festgestellt worden. Bei Betrachtung des Gesamtbilds der Antragslage sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin viele Anträge mit einer großen Zahl unabhängiger Ansprüche eingereicht und auf die Einwände der Kammer mit der Streichung der entsprechenden Ansprüche erst kurz vor der mündlichen Verhandlung reagiert habe. Dieser "pick-andmix"-Ansatz entspreche nicht einer effizienten Verfahrensführung, da nun Ansprüche, die vorher nicht geprüft werden mussten, einer Prüfung zu unterziehen seien.
Durch die Wahl, Anträge mit einer Vielzahl von unabhängigen Ansprüchen einzureichen, habe die Beschwerdeführerin das Risiko auf sich genommen, dass einer von ihnen den gesamten Antrag zu Fall bringe. Die nunmehrige Beschränkung auf Ansprüche, die nicht neu seien, würden einen Verfahrensmissbrauch darstellen, zumal ihre Patentfähigkeit nicht substantiiert worden sei. Dies sei nicht mehr vertretbar.
e) Zulassung der Hilfsanträge 2a, 3a, 5a bzw. 5b Artikel 13 (2) VOBK i) Beschwerdeführerin Die Änderung der Reihenfolge der Anträge diene der Verfahrenseffizienz. Der Hilfsantrag 5a erfülle alle Kriterien, die von der neueren Rechtsprechung bezüglich der Zulassung von Hilfsanträge aufgestellt wurden. Alle Verfahrensansprüche seien gestrichen worden. Die Streichung mache die Diskussion des Einwands der unzulässigen Erweiterung überflüssig. Es ergebe sich auch keine Verschiebung des Fokus des Beschwerdeverfahrens. Die prima facie Gewährbarkeit sei in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK bereits anerkannt worden. Die Sachlage entspreche jener im Fall T 424/21. Die Tatsache, dass nicht nur abhängige Ansprüche gestrichen werden, kompliziere das Verfahren nicht. Die genannte Entscheidung sei somit im Kern anwendbar. Eine vorgezogene Reaktion auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung hätte die Einreichung von 16 oder 17 weiteren Hilfsanträgen erforderlich gemacht. Damit wäre der Verfahrensökonomie nicht gedient gewesen. Auch vor dem Hintergrund, dass dieser Einwand vor der Einspruchsabteilung nicht diskutiert wurde, sei der Antrag zuzulassen. Auch der Einwand der mangelnden Substantiierung bezüglich der Patentfähigkeit sei nicht begründet, da diesbezüglich der Vortrag zum Hilfsantrag 5 vorgelegt worden war.
Der Hilfsantrag 5b unterscheide sich vom Hilfsantrag 5 dadurch, dass der bemängelte abhängige Anspruch 3 gestrichen wurde. Die Nummerierung der anderen Ansprüche sei entsprechend angepasst worden. Damit wäre eines der Argumente der Beschwerdegegnerinnen gegen die Zulassung des Hilfsantrags 5a entkräftet, da die Sachlage nunmehr gänzlich jener der Entscheidung T 424/21 entspreche.
Den Beschwerdegegnerinnen sei nicht gelungen, wesentliche Unterschiede herauszuarbeiten. Der neue Antrag sei in der dort zugrunde liegenden Situation zwar früher eingereicht worden, aber auch in der Frist, in der außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden müssten. Auch sei die prima facie Gewährbarkeit nicht geprüft worden. Die "existing objections", von denen in Punkt 24 die Rede sei, seien die Einwände gegen die gestrichenen Ansprüche. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnerinnen in keiner Weise zum Nachteil gereicht; die Unterschiede zum Fall T 424/21 seien nicht entscheidungserheblich.
ii) Beschwerdegegnerinnen Das Vorbringen zur Zulassung des Hilfsantrags 1a gelte auch hier. Es lägen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, in diesem Verfahrensstadium den Anspruch 3 zu streichen. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum die Ansprüche 1 und 2 auch gestrichen worden seien. Dies sei weder sachdienlich noch erforderlich. Die Lage entspreche nicht jener, die im Fall T 424/21 vorlag, da es dort um die Streichung abhängiger Ansprüche ging. Wesentlich sei zudem, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert habe, warum dieser Antrag den Erfordernissen von Artikel 54 EPÜ und insbesondere von Artikel 56 EPÜ genüge. In Punkt 4.4 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2026 sei dazu nichts vorgetragen worden. Auch die Substantiierung des Hilfsantrags 5 in der Beschwerdebegründung sei unzureichend. Auch die Umordnung der Anträge stelle bereits eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin dar, die zudem zu einer höchst inkonvergenten Antragslage führe. Hätte die Beschwerdeführerin das Verfahren vereinfachen wollen, so hätte sie die höherrangigen Anträge gestrichen. Die Streichung von Anspruch 3 führe dazu, dass Ansprüche, die vorher nicht geprüft werden mussten, nunmehr entscheidungsrelevant würden. Dies sei der Verfahrensökonomie nicht zuträglich. Das auf die große Zahl der erforderlichen Hilfsanträge gerichtete Argument sei hier nicht entscheidend. In Anwendung von Artikel 13 (2) VOBK solle der Hilfsantrag 5a daher nicht zugelassen werden.
Auch der Hilfsantrag 5b solle mit Blick auf die Entscheidung T 424/21 nicht zugelassen werden. Aus dem Punkt 12 der Gründe für diese Entscheidung gehe klar hervor, dass der Hilfsantrag 6, in dem die abhängigen Ansprüche 4 und 5 gestrichen worden waren, mit einem Schriftsatz eingereicht wurde, der am 21. Februar 2022, also anderthalb Monate vor der mündlichen Verhandlung, einging. Im vorliegenden Fall hingegen sei der Antrag um 15h am Tag der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Seine Zulassung würde einem fairen Verfahren entgegenstehen. Es stelle sich die Frage, warum der Antrag nicht schon am 20. Januar 2026 eingereicht wurde. Ein weiterer Unterschied liege darin, dass in Punkt 24 der Gründe für die Entscheidung T 424/21 festgestellt werde, dass der neue Antrag die bestehenden Einwände klar ausräume ("... clearly overcomes ..."). Im vorliegenden Fall sei nicht dargelegt worden, warum die Gegenstände des Hilfsantrags 5b dem Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit genügen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Fall T 424/21 nur einen einzigen Hilfsantrag vorgelegt, während im vorliegenden Fall fünf Hilfsanträge eingereicht wurden. Im Übrigen stünde es gemäß Abschnitt V.A.4.5.4 i) der "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 11. Auflage, Juli 2025, im Widerspruch zum vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, wenn der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben werden müsste, neue Ansprüche einzureichen, bis alle Einwände ausgeräumt seien.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag: unzulässige Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ) Wie aus Punkt 1.2 der Gründe für die angefochtene Entscheidung hervorgeht, stellte die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegensteht. Die Einspruchsabteilung folgte einem Einwand gegen die Ansprüche 7 bis 12 und begründete dies so:
"Die Einspruchsabteilung […] konnte in den Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung keine Offenbarung für ein Sicherheitselement mit einer einzigen Mikrostruktur und gleichzeitig einer mehrfarbigen Darstellung des Objekts oder mehreren zweiten Zonen oder Raster finden. Auch die im Schreiben vom 12112022 […] zitierten Passagen zeigen, dass die mehrfarbige Darstellung, die mehreren zweiten Zonen und Raster wohl ausschließlich in Kombination mit einer zweiten Mikrostruktur offenbart sind."
Die Beschwerdeführerin sieht eine Grundlage für ein Sicherheitselement, in dem eine mehrfarbige Darstellung des Objekts mit einer einzigen Mikrostruktur erreicht wird, in dem die Seiten 17 und 18 überbrückenden Absatz der ursprünglich eingereichten Fassung der Teil- bzw. Stammanmeldung:
"Gemäß eines weiteren bevorzugten Ausführungsbeispiels der Erfindung umfasst die mehrfarbige Darstellung des ersten Objekts mindestens zwei unterschiedliche Grundfarben eines Farbraums, insbesondere des RGBFarbraums. Hierdurch können interessante und damit einprägsame optische Effekte für den Betrachter erzeugt werden, wobei durch die Verwendung von mindestens zwei unterschiedlichen Grundfarben des Farbfarbraums für den Betrachter Mischfarben aus den mindestens zwei unterschiedlichen Grundfarben des Farbraums erzeugt werden." Diese Stelle bezieht sich auf eine mehrfarbige Darstellung. Die Verwendung des bestimmten Artikels weist darauf hin, dass letztere als bekannt vorausgesetzt wird. Sie wird in der Tat zwei Absätze davor eingeführt (Seite 17, Zeilen 10 bis 19, der Teil- und auch der Stammanmeldung). Aus dieser Stelle geht klar hervor, dass die mehrfarbige Darstellung von einer zweiten Mikrostruktur erzeugt wird. Somit kann der oben zitierte Absatz für den beanstandeten Gegenstand keine Grundlage bilden.
Die Tatsache, dass der bestimmte Artikel in der deutschen Sprache nicht immer richtig gebraucht wird, führt zu keiner anderen Schlussfolgerung, da es keinen Hinweis gibt, dass dem Verfasser hier ein Fehler unterlaufen wäre. Darüber hinaus würde ein fehlerhafter Gebrauch die Stelle zweideutig machen. Sie könnte also auch dann keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der Merkmalskombination darstellen.
Die weitere, von der Beschwerdeführerin zitierte Stelle auf Seite 33, Zeilen 6 bis 9, der Teil- und auch der Stammanmeldung offenbart den beanspruchten Gegenstand ebenso wenig. Die dort beschriebene Erzeugung von Farbeffekten durch die Verwendung von eingefärbten Schichten 45,46 ist nicht dazu angetan, eine mehrfarbige Darstellung des ersten Objekts zu erzeugen, zumal die genannten Schichten übereinander liegen (Fig. 3b der Teil- und auch der Stammanmeldung). Die Tatsache, dass das Sicherheitselement eine andere Farbe aufweist, je nachdem ob es von oben oder von unten betrachtet wird, stellt keine mehrfarbige Darstellung des ersten Objekts im Sinne von Anspruch 7 dar.
Somit steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen.
2. Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 6 und 8 bis 10 Die Einspruchsabteilung hat die Hilfsanträge 1 bis 4 und 7 bis 9 nicht zugelassen, da sie ihrer Meinung nach den Erfordernissen der Regel 80 EPÜ nicht genügten. Wie die Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, Punkt 9.1, dargelegt hat, teilt sie diese Auffassung nicht. Sie hat die Anträge daher zum Verfahren zugelassen. Da diese Anträge aus den nachfolgend erläuterten Gründen nicht gewährbar sind, war es nicht erforderlich, die Frage der Konformität mit der Regel 80 EPÜ während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abschließend zu diskutieren.
Der Hilfsantrag 5 wurde von der Einspruchsabteilung zugelassen (siehe Abschnitt 3.1 der Gründe für die angefochtene Entscheidung) und verbeschieden. Er befindet sich also im Verfahren und bedarf keiner Zulassung durch die Kammer. Dasselbe gilt für den Hilfsantrag 10. 3. Hilfsantrag 1 Der Anspruchssatz des Hilfsantrags 1 weist im Gegensatz zum erteilten Patent jeweils drei unabhängige Verfahrensansprüche (Ansprüche 1, 10 und 18) und Produktansprüche (Ansprüche 4, 12 und 21) auf. Die Ansprüche 1, 10 und 18 unterscheiden sich von Anspruch 1 wie erteilt durch die Merkmale V7, V8 bzw. P1 (vgl. Punkt VIII.a)).
3.1 Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Die Kammer hat entschieden, die Angelegenheit entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zurückverweisung zur Prüfung des Hilfsantrags 1 nicht an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Die Gründe dafür sind:
- - Der Einwand gemäß Artikel 123 (2) EPÜ gegen Anspruch 20 wurde bereits vor der Einspruchsabteilung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat die angebliche Verspätung des Einwands erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geltend gemacht. Dies hätte jedoch in der Beschwerdebegründung, - 3.2 spätestens aber nach Erhalt der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin II geschehen können und sollen.
Die Kammer hat ihre vorläufige Auffassung betreffend diesen Einwand bereits in ihrer Mitteilung kundgetan. Sie hat sich somit bereits inhaltlich damit befasst, sodass Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie gegen eine Zurückverweisung sprachen. Unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2), 76 (1) EPÜ) Anspruch 20, der vom neuen unabhängigen Anspruch 18 abhängt, entspricht im Wesentlichen dem erteilten Anspruch 3. Er umfasst vier durch "und/oder" verknüpfte Alternativen, denen zufolge (1) eine Mikrostruktur mit einem binären, mehrstufigen und/oder kontinuierlichen Oberflächenrelief als erste Mikrostruktur bestimmt wird, und/oder (2) die Strukturhöhe der ersten Mikrostruktur im Wesentlichen konstant über die gesamte Fläche der ersten Mikrostruktur zur Ausbildung eines binären Oberflächenreliefs gewählt wird und dass die Breite der Gitterfurchen bzw. der Gitterstege des binären Oberflächenreliefs der ersten Mikrostruktur derart gewählt werden, dass für den Betrachter die erste optische Wahrnehmung erreicht wird, und/oder (3) die erste Mikrostruktur zur Ausbildung eines kontinuierlichen Oberflächenreliefs derart gestaltet wird, dass die jeweils einen Flanken der Gitterfurchen des kontinuierlichen Oberflächenreliefs der ersten Mikrostruktur parallel zueinander und im Wesentlichen parallel zur einer Senkrechten auf die zweidimensionalen Referenzfläche verlaufen, dass die jeweils anderen Flanken der Gitterfurchen zumindest bereichsweise parallel zu dem von der - Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil des dreidimensionalen Objekts verlaufen, und/oder (4) zur Ausbildung des kontinuierlichen Oberflächenreliefs der ersten Mikrostruktur die erste Mikrostruktur derart gestaltet wird, dass sie gleich dem Ergebnis aus der von der Funktion F(x,y) beschriebenen Oberflächenprofil modulo des vorbestimmten Werts der Strukturhöhe der ersten Mikrostruktur ist.
Strittig ist, ob die Alternativen (2) bis (4) ursprünglich in Kombination mit dem Merkmal P1 des unabhängigen Anspruchs 18 offenbart waren. Das Merkmal P1 ist in der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung zweimal offenbart, nämlich auf Seite 21, Zeilen 10 bis 12, als bevorzugtes Merkmal der ersten Mikrostruktur, und als Anspruch 14, der ein bevorzugtes Merkmal eines Sicherheitsmerkmals gemäß Anspruch 10 definiert. In der ursprünglich eingereichten Teilanmeldung findet sich das Merkmal P1 auf Seite 21, Zeilen 10 bis 12, und als die zweite Variante von Anspruch 5, der ein bevorzugtes Merkmal des Sicherheitselements gemäß Anspruch 4 beschreibt.
Die genannten Varianten (2) bis (4) von Anspruch 20 des Hilfsantrags 1 finden sich auf Seite 13, Zeilen 11 bis 16 (Variante (2)) bzw. auf Seite 14, Zeilen 1 bis 12 (Varianten (3) und (4)) sowie in den Ansprüchen 5 (Variante (1)) und 6 (Varianten (3) und (4)) der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung, die bevorzugte Merkmale des Verfahrens gemäß Anspruch 1 beschreiben. In der ursprünglich eingereichten Teilanmeldung finden sie sich ebenso auf Seite 13, Zeilen 11 bis 16 (Variante (2)) bzw. auf Seite 14, Zeilen 1 bis 12 (Varianten (3) und (4)). Alle Varianten finden sich auch in Anspruch 3 der ursprünglich eingereichten Teilanmeldung, wo das Verfahren gemäß Anspruch 1 näher bestimmt wird.
Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Kombination des strukturellen Merkmals P1 mit den genannten Verfahrensvarianten (2) bis (4) keine Grundlage in der ursprünglich eingereichten Stamm- bzw. Teilanmeldung hat. Eine solche Kombination wird weder explizit noch implizit offenbart. Die Frage, ob die Anmeldungen etwas enthalten, das der Kombination im Wege stünde, ist in diesem Kontext nicht entscheidend, da es einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Kombination bedarf, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Im Übrigen stimmt die Kammer den Beschwerdegegnerinnen zu, dass manche der Alternativen (2) bis (4) mit den in Merkmal P1 genannten Alternativen technisch nicht kompatibel sind. So würde z.B. die Fachperson nicht ins Auge fassen, die Gittertiefe pseudozufällig zu variieren, wenn die Strukturhöhe der Mikrostruktur im Wesentlichen konstant sein soll. Eine Kombination dieser Aspekte ist denkbar, wäre aber technisch nicht sinnvoll. Ergänzend sei angefügt, dass die Rechtsprechung der Beschwerdekammern bezüglich der Auswahl von Listen im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da die Anmeldung keine Listen o.ä. enthält, sondern verschiedene Ausführungsformen von Erfindungsaspekten beschreibt. Die Änderung, die zu Anspruch 20 geführt hat, verletzt also die Erfordernisse der Artikel 76 (1) und 123 (2) EPÜ. Somit ist auch der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar.
3.3 Ergebnis betreffend den Hilfsantrag 1 Da der beanspruchte Gegenstand den Erfordernissen von Artikel 123 (2) bzw. 76 (1) EPÜ nicht genügt, kann dem Hilfsantrag 1 nicht stattgegeben werden.
4. Hilfsantrag 1a: Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) Der Anspruchssatz von Hilfsantrag 1a wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 eingereicht. Er entspricht im Wesentlichen dem des Hilfsantrags 1, wobei die Ansprüche 18 bis 20 gestrichen wurden. Diese Streichung entzieht dem Einwand der unzulässigen Erweiterung, der zur Zurückweisung des Hilfsantrags 1 geführt hat (siehe Punkt 3.2), die Grundlage.
Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die Streichung von Ansprüchen keine Änderung ihres Beschwerdevorbringens darstelle. Dem kann die Kammer nicht zustimmen. Da mit dem Anspruchssatz des Hilfsantrags 1a nicht mehr jeder zuvor beanspruchte Gegenstand weiterverfolgt wird, handelt es sich um eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin (siehe auch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 11. Auflage, Juli 2025, V.A.4.5.4 j). Die Zulassung des Antrags stand somit im Ermessen der Kammer gemäß Artikel 13 (2) VOBK.
Die Kammer kann keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne dieses Artikels erkennen, aufgrund derer der Antrag zuzulassen wäre. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung gegen Anspruch 20 des Hilfsantrags 1 war bereits vor der Einspruchsabteilung gegen einen entsprechenden Anspruch erhoben worden. Es ist richtig, dass die Einspruchsabteilung über ihn nicht entschieden hat, da sie den Antrag aus anderen Gründen für nicht gewährbar hielt, aber das bedeutet nicht, dass sie den Einwand zurückgewiesen hat. Dieser Einwand wurde zudem in der Beschwerdeerwiderung seitens der Beschwerdegegnerin II aufrechterhalten. Es gab daher einen Anlass, den Hilfsantrag 1a zumindest als Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung einzureichen. Die Beschwerdeführerin kann in einem solchen Fall nicht einfach abwarten, um festzustellen, wie die Kammer den Einwand beurteilt, und dann, wenn der Befund zu ihren Ungunsten ausfällt, einen Hilfsantrag einreichen. Hinzu kommt, dass die die vorläufige Auffassung der Kammer beinhaltende Mitteilung geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung ergangen war, wohingegen der Hilfsantrag 1a erst zwei Wochen vor dem Termin vorgelegt wurde.
Darüber hinaus vereinfacht der Antrag das Verfahren nicht. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung wurde während der mündlichen Verhandlung in Bezug auf den höherrangigen Hilfsantrag 1 ausführlich diskutiert und die Kammer hat darüber beraten. Die Beschwerdeführerin hat sich damit begnügt, einen neuen zusätzlichen, nachgereihten Hilfsantrag vorzulegen und hat keinen der anderen Hilfsanträge zurückgenommen. Diese Vorgangsweise ist nicht dazu angetan, das Verfahren bzw. den Streitstoff zu vereinfachen oder die Entscheidungsfindung zu beschleunigen.
Die Kammer hält ferner die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, die darin bestand, Hilfsanträge mit einer Vielzahl unabhängiger Ansprüche einzureichen und erst nach negativer Beurteilung eines dieser Ansprüche durch die Kammer einen neuen, niederrangigen Hilfsantrag ohne diesen Anspruch vorzulegen, für nicht verfahrensbefördernd. Wenn die Beschwerdeführerin einen Hilfsantrag mit einer großen Anzahl unabhängiger Ansprüche einreicht, trägt sie das Risiko, dass der Antrag insgesamt zurückgewiesen wird, auch wenn nur einer der unabhängigen Ansprüche für nicht gewährbar erachtet wird, ohne dass ihr daraus das Recht erwüchse, daraufhin einen weiteren Hilfsantrag ohne den beanstandeten Anspruch einzureichen und zugelassen zu bekommen.
Die Kammer hat deshalb entschieden, den Hilfsantrag 1a nicht zum Verfahren zuzulassen.
5. Hilfsantrag 5a: Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) Nach der Verkündung der Entscheidung der Kammer, den Hilfsantrag 1a nicht zum Verfahren zuzulassen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie den Hilfsantrag 5a vorziehe und somit die Hilfsanträge 2, 2a, 3, 3a, 4, und 5 in der Reihenfolge hinten anstelle.
Obwohl der Hilfsantrag 5a zu einem späteren Verfahrensstadium zurückgenommen wurde, legt die Kammer nachfolgend die Gründe dafür dar, dass der Hilfsantrag 5a nicht zum Verfahren zugelassen wurde, da sie in gleicher Weise auch für die Hilfsanträge 2a und 3a gelten und es seitens der Beschwerdeführerin bezüglich der Hilfsanträge 2a und 3a kein separates Vorbringen gab.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Sachlage jener im Fall T 424/21 entspreche. In diesem Fall hatte die Patentinhaberin am 21. Februar 2022, also ca. einen Monat nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 18. Januar 2022 und ca. 6 Wochen vor der mündlichen Verhandlung (am 8. April 2022) einen Hilfsantrag 6 eingereicht, in dem die abhängigen Ansprüche 4 und 5, die von der Kammer als unzulässig erweitert befunden wurden, gestrichen waren. Der Hilfsantrag wurde von der Kammer zum Verfahren zugelassen. In Punkt 24 der Entscheidung stellte die Kammer dazu fest, dass die Streichung der abhängigen Ansprüche 4 und 5 die Verfahrensökonomie verbessere, da dadurch bestehende Einwände eindeutig ausgeräumt würden, ohne dass neue Probleme entstünden. Dies stelle stichhaltige Gründe dar, die außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 13 (2) VOBK rechtfertigen würden.
Die Sachlage im vorliegenden Fall unterscheidet sich jedoch in wesentlicher Art und Weise von jener des Falls T 424/21. Der Hilfsantrag 6 im Fall T 424/21 wurde prompt nach der Mitteilung der Kammer und sechs Wochen vor der mündlichen Verhandlung eingereicht, wohingegen im vorliegenden Fall der Hilfsantrag 5a mehr als vier Monate nach der Mitteilung und ca. zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung einging. Die Zeitachse ist somit nicht vergleichbar.
Noch bedeutsamer ist die Frage, ob die neue Antragslage der Verfahrensökonomie insgesamt zuträglich ist, d.h. ob sie den Fall vereinfacht oder nicht. Es ist zu bemerken, dass der Leitsatz 1 der Entscheidung T 424/21 konditionell formuliert ist. Die Kammer stellte nämlich fest, dass, wenn die Streichung von abhängigen Ansprüchen nach Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung die Verfahrensökonomie verbessert, indem bestehende Einwände eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass neue Fragen aufgeworfen werden, dies stichhaltige Gründe darstellen könnte, die außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK rechtfertigen.
Im Fall T 424/21 gab es ursprünglich die Hilfsanträge 1 bis 14, die identisch zu den Anträgen waren, die im Einspruchsverfahren eingereicht wurden. Jeder dieser Hilfsanträge wies nur einen unabhängigen Anspruch und wenige abhängige Ansprüche auf. Im Schriftsatz der Patentinhaberin vom 21. Februar 2022 wurden die Hilfsanträge 6 bis 14 durch die Hilfsanträge 6 bis 11 ersetzt. Die Zahl der Hilfsanträge wurde also verringert. Im vorliegenden Fall hingegen war die Antragslage seit Beginn des Verfahrens komplex: Der Kammer lagen 16 Hilfsanträge mit jeweils bis zu sechs unabhängigen Ansprüchen vor. Die Mitteilung der Kammer vom 16. September 2025, die die vorläufige Sicht der Kammer darstellte und somit einen Anlass zur Vereinfachung der Antragslage hätte geben können, blieb seitens der Beschwerdeführerin zunächst unbeantwortet. Die vier Hilfsanträge, die dann zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung von ihr eingereicht wurden, ersetzten keinen der bereits vorliegenden Hilfsanträge. Ihre Einreichung erhöhte somit die Anzahl der ggf. zu prüfenden Hilfsanträge bzw. unabhängigen Ansprüche.
Während der mündlichen Verhandlung wurden die Hilfsanträge neu geordnet, was die Komplexität des Verfahrens nochmals erhöhte. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Antragslage, die schon zu Beginn des Verfahrens komplex war, zunehmend weiter verkompliziert. Bei Betrachtung des Verfahrens in seiner Gesamtheit ist daher festzuhalten, dass die Bedingung einer Verbesserung der Verfahrensökonomie, die im Leitsatz der Entscheidung T 424/21 zum Ausdruck kommt, vorliegend nicht erfüllt ist und die Sachlage somit auch aus diesem Grund nicht vergleichbar mit dem Fall T 424/21 war.
Daher hat die Kammer entschieden, den Hilfsantrag 5a nicht zum Verfahren zuzulassen.
6. Hilfsantrag 5b: Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) Nachdem die Kammer entschieden hatte, dass der Hilfsantrag 5a nicht zum Verfahren zugelassen würde, reichte die Beschwerdeführerin den Anspruchssatz eines weiteren Hilfsantrags 5b ein. Die Tatsache, dass er den Hilfsantrag 5a ersetzte, bedeutet zwar, dass die Gesamtzahl der Hilfsanträge nicht weiter anstieg, aber da die Kammer bereits über den Hilfsantrag 5a entschieden hatte, wurde auch durch diesen Schritt die Verfahrensökonomie nicht verbessert.
Der Hilfsantrag 5b umfasst zudem, im Gegensatz zum Hilfsantrag 5a, zwei unabhängige Ansprüche. Die Verdoppelung der Zahl der unabhängigen Ansprüche ist der Verfahrensökonomie nicht zuträglich. Schließlich ist anzumerken, dass der Hilfsantrag 5b erstmals während der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Der Fall unterscheidet sich also grundlegend von jenem, der der Entscheidung T 424/21 zugrunde liegt.
Die Kammer hat daher entschieden, den Hilfsantrag 5b gemäß Artikel 13 (2) VOBK nicht zum Verfahren zuzulassen.
7. Hilfsantrag 2: unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2), 76 (1) EPÜ) Anspruch 18 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 18 des Hilfsantrags 1 durch das zusätzliche Merkmal P3. Anspruch 20 des Hilfsantrags 2 ist wortgleich mit Anspruch 20 des Hilfsantrags 1. Daher gelten die Erwägungen gemäß Artikel 76 (1) und 123 (2) EPÜ betreffend den Hilfsantrag 1 auch für den Hilfsantrag 2, sodass letzterer aus denselben Gründen wie der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar ist.
8. Hilfsantrag 2a: Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) Die Kammer hat entschieden, den Hilfsantrag 2a nicht zum Verfahren zuzulassen. Die Gründe dafür sind dieselben wie für den Hilfsantrag 5a (siehe Punkt 5.).
9. Hilfsantrag 3: unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2), 76 (1) EPÜ) Die Erwägungen zum Hilfsantrag 2 treffen mutatis mutandis auf den Hilfsantrag 3 zu, dessen Ansprüche 17 und 19 wortgleich sind mit den Ansprüchen 18 und 20 des Hilfsantrags 2. Auch die Kombination der Ansprüche 1 (der das Merkmal P1 umfasst) und 3 (mit den oben genannten Varianten (3) und (4)) ist aus denselben Gründen nicht ursprünglich offenbart. Daher ist auch der Hilfsantrag 3 nicht gewährbar.
10. Hilfsantrag 3a: Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) Die Kammer hat entschieden, den Hilfsantrag 3a nicht zum Verfahren zuzulassen. Die Gründe dafür sind dieselben wie für den Hilfsantrag 5a (siehe Punkt 5.).
11. Hilfsantrag 4: unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2), 76 (1) EPÜ) Es wurde unter anderem geltend gemacht, dass die neu eingeführten Merkmale V9 und S8 sich auf eine mehrfarbige Darstellung "eines" ersten Objekts beziehen, das nicht notwendigerweise dem in den Merkmalen V2 bzw. S3 erwähnten dreidimensionalen Objekt entspreche. In der Stelle der Beschreibung, auf die die Änderung gestützt wurde (Seite 17, Zeilen 10 bis 19, der ursprünglich eingereichten Stamm- bzw. Teilanmeldung) ist aber von einer mehrfarbigen Darstellung "des" ersten Objekts die Rede, also von der mit der ersten Mikrostruktur erreichten Wahrnehmung. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 geht somit über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung der Stamm- bzw. Teilanmeldung hinaus.
Die Ausführungen zu Anspruch 3 des Hilfsantrags 3 betreffen auch Anspruch 3 des Hilfsantrags 4. Da der Hilfsantrag 4 in mehrfacher Hinsicht den Erfordernissen der Artikel 76 (1) und 123 (2) EPÜ nicht genügt, ist es nicht möglich, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage dieses Hilfsantrags aufrechtzuerhalten.
12. Hilfsantrag 5: unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2), 76 (1) EPÜ) Die Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung des Gegenstands von Anspruch 20 des Hilfsantrags 1 in Punkt 3.2 gelten mutatis mutandis auch für Anspruch 3 des Hilfsantrags 5, da es in der Stamm- und in der Teilanmeldung keine Grundlage für die Kombination der Varianten (2) bis (4) des Anspruchs 3 mit dem Merkmal P1' gibt.
13. Hilfsanträge 6 bis 16: unzulässige Erweiterung (Artikel 123 (2), 76 (1) EPÜ) Keiner der Anspruchssätze der Hilfsanträge 6 bis 16 ist geeignet, den Einwand der unzulässigen Erweiterung des Gegenstands des Hilfsantrags 1 (siehe Punkt 3.2) zu überwinden, sodass die dort genannten Gründe auch für die Hilfsanträge 6 bis 16 zutreffen.
14. Ergebnis Da der Hauptantrag nicht gewährbar ist und jeder der Hilfsanträge entweder nicht zum Verfahren zugelassen oder nicht gewährbar ist, kann keinem der Anträge der Beschwerdeführerin stattgegeben werden. Die Beschwerde muss daher zurückgewiesen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider P. Lanz