Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.02.2026 – T 1440/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T144024.20260204
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1440/24 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 4. Februar 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Dürkopp Fördertechnik GmbH Potsdamer Straße 190 33719 Bielefeld (DE) Vertreter:
Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Königstraße 2 90402 Nürnberg (DE) Beschwerdeführerin:
Ferag AG Zürichstrasse 74 8340 Hinwil (CH) (Einsprechende) Vertreter:
IPrime Rentsch Kaelin AG Hirschengraben 1 8001 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Beckman E. Mille Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3653539 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. Oktober 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende und die Patentinhaberin legten jeweils form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 653 539 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf sämtliche Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 EPÜ (mangelnde Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Ausführbarkeit und unzulässige Änderungen).
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, zu der die Beteiligten jeweils schriftsätzlich inhaltlich Stellung nahmen.
IV. Am 4. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
V. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents, hilfsweise im Streitpatent die Ausführungsvarianten gemäß Absätzen [0053] bis [0059] und Figuren 6 bis 9 zu streichen oder als nicht erfindungsgemäß zu kennzeichnen, weiter hilfsweise die Angelegenheit zur Behebung des Artikel 123 (3) EPÜ - Einwands an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 1, 1a, 1b und 2 bis 13, wobei Hilfsantrag 1 der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung des Patents entspricht, d. h. auf die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden gerichtet ist, die Hilfsanträge 1a und 1b während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht wurden und die Hilfsanträge 2 bis 13 erstmals im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 4. März 2024 und erneut mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurden.
VII. Nachdem die Verfahrensbeteiligten sowohl Beschwerdeführer/in als auch Beschwerdegegner/in sind, werden sie einfachheitshalber weiter als Patentinhaberin und Einsprechende adressiert.
VIII. Diese Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente und Beweismittel Bezug:
D1: US 3 448 870 A; D2: DE 10 2006 025 617 B4; D3: WO 2018/015885 A1; D4: WO 2017/027897 A1; D13: DE 10 2016 208 866 A1; D14: DE 10 2008 026 720 A1; D15: EP 0 099 434 A2; D32: M. ten Hompel, Th. Schmidt, "Warehouse Management, Automation and Organisation of Warehouse and Order Picking Systems", Springer-Verlag, 2007, Kapitel 4.3 "Sorting and distribution Systems", Seiten 126-136; D33: A. Rushton et al. (ed.) "The handbook of Logistics and Distribution Management", 3. Ausgabe, Kogan Page Ltd, 2006, Seiten 310, 311; D39: DE 196 38 356 A1; D40: US 2004/0247416 A1; D41: Peter Römisch, Materialflusstechnik, 10. Auflage, 2011 (Seitenauszüge); D42: Pfeifer/Kabisch/Lautener, Fördertechnik, 6. Auflage, 1995 (Seitenauszüge); D43: Katja Sänger, Diplomarbeit, Fördertechnik Stetigförderer - Eine systematische terminologische Untersuchung Deutsch und Englisch, 1998, (Seitenauszüge); Video 2: "Loxxess", Kommissionieranlage mit Kommissionierplätzen, www.youtube.com/watch? v=bI7X9MiiuWA; Video 3: "Stockmann", E-Commerce-Anlage mit Packstationen, www.youtube.com/watch?v=iLy3FbK5p2s.
IX. Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Punkt II.12 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt):
1.1) Förderanlage zum Fördern von Waren (10, 25) mit 1.2) a. einem Liege-Förderer (2) zum liegenden Fördern der Waren (10) und 1.3) b. einem Hänge-Förderer (3), mit dem die Waren (25) an einem Warenträger (15; 28) hängend gefördert werden, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4) - der Liege-Förderer (2) eine Sortiervorrichtung (5) mit mehreren Abgabestellen (6) aufweist, 1.5) an welchen die Waren (10) sortiert bereitgestellt werden, 1.6) - die Sortiervorrichtung (5) Rampen (7) zur Förderung der Waren (10) zu den Abgabestellen (6) aufweist, 1.7) - der Hänge-Förderer (3) mit mindestens einer der Abgabestellen (6) zur unmittelbaren Abgabe der Waren (25) an der mindestens einen Abgabestelle (6) verbunden ist.
Anspruch 14 des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Punkt II.12 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt):
14.1) Verfahren zum Fördern von Waren (10, 25) umfassend die Verfahrensschritte 14.2) - Liegendfördern der Waren (10) mittels eines Liege-Förderers (2), 14.3) der eine Sortiervorrichtung (5) mit mehreren Abgabestellen (6) und Rampen (7) zur Förderung der Waren (10) zu den Abgabestellen (6) aufweist, an welchen die Waren (10) sortiert bereitgestellt werden, 14.4) - Hängendfördern der Waren (25) mittels eines Hänge-Förderers (3) zu mindestens einer der Abgabestellen (6), 14.5) - unmittelbares Abgeben der hängend geförderten Waren (25) an der mindestens einen Abgabestelle (6).
X. In den unabhängigen Ansprüchen 1 und 14 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wurde gegenüber dem Hauptantrag jeweils das folgende Merkmal 1.8 bzw. 14.6 angefügt:
"wobei die Hänge-Förderer-Waren (25) schwerkraftbedingt von dem Warenträger (15; 28) des Hänge-Förderers (3) auf den darunter angeordneten Liege-Förderer (2) fallen."
XI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a (Merkmalsgliederung von der Kammer hinzugefügt; Änderungen gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 von der Kammer durch Fettdruck bzw. Streichungen hervorgehoben) lautet:
1.1) Förderanlage zum Fördern von Waren (10, 25) mit 1.2) a. einem Liege-Förderer (2) zum liegenden Fordern der Waren (10) und 1.3') b. einem Hänge-Förderer (3) und Hänge-FördererWaren (25), die mit dem Hänge-Förderer (3) die Waren (25) an einem Warenträger (15; 28) hängend gefordert werden, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4) - der Liege-Förderer (2) eine Sortiervorrichtung (5) mit mehreren Abgabestellen (6) aufweist, 1.5) an welchen die Waren (10) sortiert bereitgestellt werden, 1.6) - die Sortiervorrichtung (5) Rampen (7) zur Förderung der Waren (10) zu den Abgabestellen (6) aufweist, 1.7') - der Hänge-Förderer (3) mit mindestens einer der Abgabestellen (6) zur unmittelbaren Abgabe der Hänge-Förderer-Waren (25) an der mindestens einen Abgabestelle (6) verbunden ist, 1.8') wobei der Warenträger (15; 28) des HängeFörderers (3) derart ausgeführt ist, dass die HängeFörderer-Waren (25) von dem Warenträger (15; 28) an der mindestens einen Abgabestelle (6) unmittelbar abgegeben werden und dass die Hänge-Förderer-Waren (25) schwerkraftbedingt von dem Warenträger (15; 28) des Hänge-Förderer (3) auf den darunter angeordneten LiegeFörderer (2) fallen.
XII. Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag 1b, der dem Anspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht, lautet:
"Verfahren zum Fördern von Waren (10, 25) umfassend die Verfahrensschritte Liegendfördern der Waren (10) mittels eines LiegeFörderers (2), der eine Sortiervorrichtung (5) mit mehreren Abgabestellen (6) und Rampen (7) zur Förderung der Waren (10) zu den Abgabestellen (6) aufweist, an welchen die Waren (10) sortiert bereitgestellt werden, Hängendfördern der Waren (25) mittels eines HängeFörderers (3) zu mindestens einer der Abgabestellen (6), unmittelbares Abgeben der hängend geförderten Waren (25) an der mindestens einen Abgabestelle (6), wobei die Hänge-Förderer-Waren (25) schwerkraftbedingt von dem Warenträger (15; 28) des Hänge-Förderers (3) auf den darunter angeordneten Liege-Förderer (2) fallen."
XIII. Der Wortlaut der unabhängigen Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 2 bis 13 ist für die Entscheidung nicht relevant.
XIV. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich im Wesentlichen darauf bezog, hinsichtlich der Beschwerde der Patentinhaberin ob der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit von Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag) entgegensteht, und hinsichtlich der Beschwerde der Einsprechenden, ob Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllt, ob Hilfsantrag 1a in das Verfahren zuzulassen ist, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ) sowie auf die Zulassung in das Verfahren der von der Einsprechenden verspätet vorgebrachten Dokumenten und Einwänden wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Beschwerde der Patentinhaberin 1. Hauptantrag (Patent wie erteilt) - Neuheit gegenüber D4 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 1.1 Die Patentinhaberin wandte sich gegen die Feststellung unter Punkt II.15.1 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 14 nicht neu gegenüber der Offenbarung von D4 sei, und argumentierte, dass D4 die Merkmale 1.4 bis 1.7 von Anspruch 1 bzw. 14.3 bis 14.5 von Anspruch 14 nicht zeige.
1.1.1 Laut der Patentinhaberin offenbare D4 keine Sortiervorrichtung der Lagerbehälterfördertechnik 10 mit mehreren Abgabestellen, an welchen die Waren sortiert bereitgestellt würden, gemäß den Merkmalen 1.4, 1.5 bzw. 14.3. Insbesondere seien die Kommissionierplätze 1 keine Abgabestellen einer Sortiervorrichtung. Entsprechend sei auch das Merkmal 1.5 in D4 nicht offenbart.
Die Kommissionierplätze 1 würden sukzessiv bzw. sequentiell angesteuert. Abzweiglinien der Lagerbehälterfördertechnik 10, Weichen oder Ausschleusestellen seien in D4 nicht offenbart. D4 offenbare eindeutig und unmittelbar, dass die Lagerbehälter 3 mittels der Lagerbehälterfördertechnik 10 in die Manipulationsmittel 11 transportiert würden (Seite 5, Zeilen 14 bis 15). Die Manipulationsmittel 11 transportierten die Lagerbehälter dann in Richtung der Kommissionierperson 4 am Kommissionierplatz 1 (Seite 5, Zeilen 16 bis 17). Mehrere Abgabestellen seien in D4 nicht offenbart.
An den Kommissionierplätzen 1 würden die Waren nicht sortiert bereitgestellt. Nach D4 dienten die Kommissionierplätze zum Kommissionieren von Artikeln aus Lagerbehältern in Auftragsbehälter. Das bedeute, dass an den Kommissionierplätzen eine Kommissionierung stattfinde, also das Zusortieren von Artikeln aus Lagerbehältern in Auftragsbehälter. Davor finde aber keine Sortierung statt.
1.1.2 Ferner sei die Lagerbehälterfördertechnik 10 nach D4 nicht als Rampen gemäß Merkmal 1.6 bzw. 14.3 zu interpretieren. Nach einer bevorzugten Ausführung in Absatz [0013] des Streitpatents könnten die Rampen geneigt und/oder angetrieben ausgeführt sein. Die Einspruchsabteilung habe die Merkmale 1.6, 14.3 unzutreffend breit ausgelegt und die diesbezügliche Offenbarung in der Beschreibung des Streitpatents nicht umfassend berücksichtigt. Die Lagerbehälterfördertechnik 10 fördere die Waren zum Manipulationsmittel 11 und nicht zu den Abgabestellen. Mit dem Manipulationsmittel 11 würden die Lagerbehälter in die Lagerbehälterbuchten am Kommissionierplatz 1 gefördert. Die Lagerbehälterbuchten könnten als Abgabestellen verstanden werden. Nach D4 sollten klassische Sortierlösungen mit Rampen gerade vermieden werden.
1.1.3 Weiterhin habe die Einspruchsabteilung das unmittelbare Abgeben der Waren gemäß den Merkmalen 1.7, 14.5 unzulässig breit interpretiert. Nach D4 würden die vereinzelten Waren nicht gezielt an Abgabestellen abgegeben, sondern zur Kommissionierung dorthin transportiert. An dem Kommissionierplatz von D4 erfolge keine Warenabgabe, sondern eine Warenbereitstellung. Die Warenabgabe erfolge nicht unmittelbar aus den Fördertaschen, da die Aktion der Kommissionierperson erforderlich sei. Aufgrund der gegenüberliegend zueinander angeordneten Anordnungsreihen 6, 13 an dem Kommissionierbereich 5 sei eine unmittelbare Abgabe der Waren von den Fördertaschen 15 in die Auftragsbehälter 9 ausgeschlossen. Die Hängefördertechnik 14 sei nicht mit den Abgabestellen verbunden. Diese Verbindung sei erforderlich, um die Waren an der Abgabestelle unmittelbar abzugeben.
1.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Patentinhaberin nicht überzeugt und folgt der angefochtenen Entscheidung sowie der Einsprechenden.
1.2.1 Figur 3 von D4 zeigt, dass das Artikellager 21 mittels der Lagerbehälterfördertechnik 10 mit den beiden Kommissionierplätzen 1 verbunden ist (Seite 5, Zeilen 7 bis 11). Figur 3 von D4 ist unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass zwei jeweils zu einem der beiden Kommissionierplätze 1 führende Abzweiglinien der Lagerbehälterfördertechnik 10 jeweils an einem ersten Ende über eine Ausschleusestelle (Seite 6, vorletzte Zeile, bis Seite 7, Zeile 3: "... mit der Lagerbehälter 3 zu einem der beiden Kommisionierplätze 1 transportiert werden, ...") an den zuführenden Transportabschnitt der Lagerbehälterfördertechnik 10 angeschlossen sind (Figur 3). Aus dem Artikellager 21 werden somit die Waren in Behältern auf der als Rollenliegeförderer ausgebildeten Lagerbehälterfördertechnik 10 gefördert und in Richtung eines der beiden Kommissionierplätze 1 gesteuert transportiert und folglich sortiert (Seite 5, Zeilen 7 bis 11; Seite 6, vorletzte Zeile, bis Seite 7, Zeile 3), sodass eine Sortiervorrichtung des Liegeförderers mit einer Abgabestelle an dem jeweiligen Kommissionierplatz (siehe auch Figur 1), an welchen die Waren somit durch die vorgelagerte Sortiervorrichtung sortiert bereitgestellt werden, in Figur 3 von D4 eindeutig gezeigt ist.
Die Merkmale 1.4, 1.5 bzw. 14.3 (teilweise) sind daher in D4 gezeigt.
1.2.2 Zwar kann nach dem allgemeinen Verständnis eine Rampe eine Neigung aufweisen. Allerdings kann nach Absatz [0013] des Streitpatents eine Rampe insbesondere als angetriebene, insbesondere ungeneigte, Rampe ausgeführt sein. Daher sind die Rollenförderer der Lagerbehälterfördertechnik 10, die die Sortiervorrichtung durch Sortieren der Artikel in Richtung des jeweiligen Kommisssionierplatzes aufweist (siehe unter Punkt 1.2.1 oben), als Rampen zu betrachten, die jeweils einen Kommissionierplatz 1 als Abgabestelle aufweisen. Da die Abgabestelle im Streitpatent nicht weiter definiert ist, ist diese nicht nur als etwa ein Abgabepunkt, sondern als ein Bereich des Liege-Förderers zum Abgeben der Waren zu verstehen. Somit ist in D4 jeweils der gesamte Kommissionierplatz 1 einschließlich der Anordnungsreihen 6, 13 im Bereich Lagerbehälterfördertechnik 10 als Abgabestelle anzusehen. Die Rampen sind also zwischen der Sortierung aus dem Artikellager 21 und dem jeweiligen Kommissionierplatz 1 durch die Lagerbehälterfördertechnik 10 in Figuren 1 und 3 gezeigt.
Das Merkmal 1.6 bzw. 14.3 (vollständig) ist somit in D4 offenbart.
1.2.3 Eine unmittelbare Abgabe erfolgt bereits dann, wenn die Waren zu der Abgabestelle hingebracht und manuell entnommen werden. Durch die manuelle Entnahme werden die Waren an der Abgabestelle auch abgegeben. Die Verbindung des Hänge-Förderers zur unmittelbaren Abgabe der Waren bezieht sich auf die Abgabestelle. Der beanspruchte Gegenstand definiert hingegen nicht, dass die Waren aus dem Hänge-Förderer entladen werden. Somit ist ein Hinbringen unmittelbar an die Abgabestelle, um die Waren durch manuelles Entnehmen abzugeben, wie in D4 gezeigt, ebenfalls vom beanspruchten Gegenstand umfasst. Daher ist nach D4 die Hängefördertechnik 14 mit den Abgabestellen der beiden Kommissionierplätze 1 zur unmittelbaren Abgabe der Waren verbunden (D4, Seite 8, Zeilen 21 bis 23).
Somit sind die Merkmale 1.7 bzw. 14.4 und 14.5 in D4 offenbart.
1.3 Da Dokument D4 auch die Merkmale 1.4 bis 1.7 von Anspruch 1 bzw. 14.3 bis 14.5 von Anspruch 14 eindeutig und unmittelbar zu entnehmen sind, ist die Offenbarung von D4 neuheitsschädlich für die Gegenstände der Ansprüche 1 und 14. 1.4 Folglich steht der Einspruchsgrund mangelnder Neuheit nach Artikel 100 a) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.
Beschwerde der Einsprechenden 2. Hilfsantrag 1 (Patent wie aufrechterhalten) 2.1 Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 2.1.1 Die Einsprechende machte geltend, dass Hilfsantrag 1 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ nicht erfülle.
2.1.2 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 9 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulässigkeit von Änderungen hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
2.1.3 Insoweit sich die Einsprechende zur Zulässigkeit von Änderungen des Hilfsantrags 1 allgemein auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren bezog, weist die Kammer darauf hin, dass dieses Vorbringen nicht die Erfordernisse von Artikel 12 (3) VOBK erfüllt und gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht berücksichtigt wird.
2.1.4 Insofern die Einsprechende in der Beschwerdebegründung auf ihre eingangs gemachten Darlegungen verwies, stellt die Kammer fest, dass keine weiteren Ausführungen der Einsprechenden zu Artikel 123 (2) EPÜ vorgebracht wurden. Die Kammer teilt die Auffassung der Patentinhaberin, dass das diesbezügliche Vorbringen der Einsprechenden bezüglich angeblicher weiterer Einwände als unsubstantiiert zu betrachten ist und nicht erkennbar ist, inwiefern die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sein sollte.
Da dieses Vorbringen die Erfordernisse von Artikel 12 (3) VOBK nicht erfüllt, wird es gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht im Verfahren berücksichtigt.
2.1.5 Die Kammer folgt daher den Gründen unter Punkt II.16.1 der angefochtenen Entscheidung, dass Anspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1 die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllt.
2.2 Zulassung des Einwands nach Artikel 123 (3) EPÜ in das Verfahren 2.2.1 Die Einsprechende machte erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend, dass das Merkmal 1.8 bzw. 14.6 entgegen den Erfordernissen von Artikel 123 (3) EPÜ den Schutzbereich des Streitpatents unzulässig erweitere.
2.2.2 Gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK lässt die Kammer Einwände, die im Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären, nicht zu, es sei denn die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
2.2.3 Zur Rechtfertigung der Verspätung bringt die Einsprechende vor, dass das Merkmal 1.8 bzw. 14.6 die wörtliche Auslegung des Anspruchs verändere, wobei sich diese Auslegung aus den Gründen unter Punkt II.18.2.1, Satz 2, der angefochtenen Entscheidung ergebe. Danach betrachte die Einspruchsabteilung erstmalig auch das Fallen der Hänge-Förder-Waren auf den Liegeförderer an sich als unmittelbare Abgabe an der Abgabestelle, und zwar irgendwo auf den Liegeförderer. Die zum Verstoß gegen Artikel 123 (3) EPÜ führende breitere Auslegung der Ansprüche ergebe sich somit direkt und erstmals aus der angefochtenen Entscheidung, sodass ein früheres Vorbringen des Einwands nicht möglich gewesen sei.
2.2.4 Die Kammer sieht, wie von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht, keine Auslegung an der von der Einsprechenden zitierten Stelle der angefochtenen Entscheidung. Denn diese Stelle erschöpft sich in einer bloßen Wiederholung des Wortlauts von Anspruchsmerkmalen. Im Gegensatz zur Meinung der Einsprechenden kann der in Klammern angegebene Ausdruck "oder zumindest" allein nicht so überinterpretiert werden, dass die in Anspruch 1 angegebenen Merkmale anders ausgelegt werden sollen, insbesondere in der Abwesenheit von in der angefochtenen Entscheidung weiteren angegebenen Erklärungen. Da der zitierten Stelle keine Auslegung der Einspruchsabteilung zu entnehmen ist, ist der neue Einwand der Einsprechenden nicht als durch die Begründung der angefochtenen Entscheidung verursacht anzusehen. Weiterhin ist auch den von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zitierten Gründen unter Punkt II.17.1.1 der angefochtenen Entscheidung nichts Neues zu entnehmen, insbesondere ist keine neue Auslegung des Anspruchs 1 dort zu finden.
Hierbei liegt auch kein wesentlicher Verfahrensmangel und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspruchsverfahren vor, wie von der Einsprechenden weiter argumentiert, da kein Punkt in der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ist, zu dem die Einsprechende sich nicht hätte äußern können.
Dass das verspätete Vorbringen des Einwandes nach Artikel 123 (3) EPÜ gerechtfertigt sei, da diese Bestimmung dem Schutz der Öffentlichkeit diene, insbesondere dem Schutz der Rechtssicherheit Dritter, rechtfertigt ebenfalls nicht, dass dieser Einwand nicht bereits im Einspruchsverfahren vorzubringen gewesen wäre.
Denn Hilfsantrag 1 wurde bereits in Ergänzung zur Einspruchserwiderung eingereicht. Mithin war das Merkmal 1.8 bzw. 14.6 gemäß Hilfsantrag 1 im Einspruchsverfahren frühzeitig bekannt. Daher hätte die Einsprechenden bereits im Einspruchsverfahren, spätestens jedoch während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, den Einwand nach Artikel 123 (3) EPÜ vorbringen können und müssen. Dass die Einsprechende bei dieser Sachlage keinen solchen Einwand erhob, beruht allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Einsprechenden über ihre Verfahrensführung.
2.2.5 Die Kammer erkennt in der Argumentation der Einsprechenden keinen Umstand der Beschwerdesache, der das verspätete Vorbringen rechtfertigte, denn es ist keine überraschende Änderung im Einspruchsverfahren oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, die die Einsprechende daran gehindert haben könnte, diesen Einwand bereits im Einspruchsverfahren zu erheben.
2.2.6 Daher lässt die Kammer den verspätet vorgebrachten Einwand nach Artikel 123 (3) EPÜ gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK nicht in das Verfahren zu.
2.2.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspruchsverfahren liegt nicht vor.
2.2.8 Der Antrag der Einsprechenden auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Behebung des Artikel 123 (3) EPÜ-Einwands ist somit gegenstandslos.
2.3 Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 2.3.1 Die Einsprechende bemängelte die Feststellungen der Einspruchsabteilung zur Klarheit des Anspruchs 1 und argumentierte, dass Anspruch 1 aufgrund der HängeFörderer-Waren im gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmal 1.8 die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ nicht erfülle.
2.3.2 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass im hinzugefügten Merkmal eine Funktion als Interaktion zwischen zwei Vorrichtungen des Anspruchs beschrieben sei (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt II.17.1.1). Die Patentinhaberin argumentierte, dass sich mit dem Verständnis der Fachperson aus dem Anspruchswortlaut ergebe, dass es sich bei den Hänge-Förderer-Waren um die Waren handele, die mittels des Hänge-Förderers gefördert würden. Die Hänge-Förderer-Waren seien ein funktionelles Merkmal des Warenträgers und Bestandteil der beanspruchten Förderanlage.
2.3.3 Die Argumentation der Patentinhaberin überzeugt nicht. Die Auffassung der Einspruchsabteilung hält einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 106 (1) EPÜ und Artikel 12 (2) VOBK nicht stand. Das Merkmal 1.8 fügt zum Merkmal 1.7 der unmittelbaren Abgabe der Waren an der Abgabestelle den Verfahrensschritt hinzu, dass die Hänge-Förderer-Waren dabei schwerkraftbedingt von dem Warenträger des HängeFörderers auf den darunter angeordneten Liege-Förderer fallen.
Ein funktioneller Zusammenhang zwischen Hänge-FördererWaren und der beanspruchten Förderanlage ist im Anspruch 1 nicht deutlich definiert. Hingegen sind die Hänge-Förderer-Waren eindeutig kein strukturelles Merkmal der Förderanlage nach Anspruch 1. Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer diskutiert, betrifft Anspruch 1 eine Förderanlage zum Fördern von Waren (siehe Merkmal 1.1), d. h. eine Förderanlage, die lediglich geeignet ist, Waren zu fördern. Daher ist unklar, ob die Hänge-Förder-Waren bzw. Merkmal 1.8, das die Hänge-Förder-Waren betrifft, ein Merkmal der beanspruchten Förderanlage sind und vom beanspruchten Gegenstand der Förderanlage umfasst sind.
2.3.4 Hingegen ist der Begriff "Hänge-Förderer-Waren" des Merkmals 14.6 entgegen der Auffassung der Einsprechenden klar. Denn der Wortlaut des Anspruchs 14 bezeichnet klar und eindeutig, dass die Hänge-FördererWaren aus Merkmal 14.6 die hängend geförderten Waren aus Merkmal 14.5 sind. Ferner ist Merkmal 14.6 als einen Schritt des Verfahrens gemäß Anspruch 14 anzusehen und gehört somit zweifellos als Verfahrensmerkmal zum Verfahrensanspruch 14. 2.3.5 Anspruch 1 genügt daher nicht den Erfordernissen von Artikel 84 EPÜ, während Anspruch 14 die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ erfüllt.
2.4 Zulassung neuer Klarheitseinwände in das Verfahren 2.4.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 12 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulassung von neuen Klarheitseinwänden hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
2.4.2 Die Einsprechende erhob zum ersten Mal unter Rz. 154-165, Rz. 166-167 der Beschwerdebegründung Einwände mangelnder Klarheit der Merkmale 1.8 und 14.6 der Ansprüche 1 und 14 im Hinblick auf die Beschreibung und der Beschreibung gemäß Absätzen [0053] bis [0059] des Streitpatents sowie des abhängigen Anspruchs 13 und zugehöriger Ausführungsbeispiele.
2.4.3 Die Einsprechende rechtfertigte das verspätete Vorbringen damit, dass es nicht sinnhaft möglich gewesen sei, eine solche Argumentation bereits früher vorzubringen, da die entsprechende Argumentation der Einspruchsabteilung, welche diesen neuen Klarheitseinwand notwendig gemacht habe, sich erst aus Punkt II.19 der angefochtenen Entscheidung ergeben habe.
2.4.4 Unter Punkt II.19 der angefochten Entscheidung sind die Gründe betreffend die Anpassung der Beschreibung angegeben, wobei diese ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (siehe [18:32]) mit den Beteiligten diskutiert wurde. Die Kammer erkennt hier keinen Umstand der Beschwerdesache, der das verspätete Einreichen der weiteren Klarheitseinwände rechtfertigte, denn es ist keine überraschende Änderung zu erkennen, die die Einsprechende daran gehindert haben könnte, diese Einwände bereits im Einspruchsverfahren vorzubringen.
Vielmehr ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (siehe Seite 6, dritter Absatz) festzustellen, dass die Einsprechende aufgrund eigenverantwortlicher Prozessführung während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung sogar auf die Gelegenheit verzichtete, einen entsprechenden Einwand zu erheben.
2.4.5 Die Kammer erkennt keinen die Zulassung rechtfertigenden Grund und lässt daher diese verspätet vorgebrachten Einwände gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK nicht in das Verfahren zu.
3. Hilfsantrag 1a - Zulassung in das Verfahren 3.1 Die Patentinhaberin reichte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer einen neuen Hilfsantrag 1a ein, d. h. nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK. Hilfsantrag 1a umfasst inter alia einen geänderten Vorrichtungsanspruch 1 (siehe Punkt XI. oben).
3.2 Nach Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
3.3 Laut Patentinhaberin betreffe Hilfsantrag 1a immer noch denselben Gegenstand wie Hilfsantrag 1, sodass sich daraus keine Änderung des Beschwerdevorbringens ergebe. Zudem habe die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung und die Kammer in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK eine andere Auffassung zur Klarheit des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 vertreten. Daher gebe es eine überraschende Änderung im Verfahren und die Patentinhaberin habe keinen Anlass gehabt, den Hilfsantrag 1a früher in Reaktion auf den Einwand mangelnder Klarheit einzureichen.
3.4 Die Kammer erkennt nicht, inwiefern Hilfsantrag 1a keinen geänderten Gegenstand betrifft, zumal die Patentinhaberin selbst einräumte, dass Hilfsantrag 1a Änderungen enthalte, die die Klarheit des Anspruchs 1 direkt adressieren. Somit liegt eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Patentinhaberin vor, deren Berücksichtigung im Verfahren den Erfordernissen nach Artikel 13 (2) VOBK unterliegt. In der vorliegenden dritten Stufe des Konvergenzansatzes gemäß Artikel 13 (2) VOBK kann die Kammer auch Kriterien heranziehen, die für die zweite Stufe des Konvergenzansatzes gemäß Artikel 13 (1) VOBK, maßgeblich sind (siehe EPA ABl. 2020, Zusatzpublikation 2: Verfahrensordnung der Beschwerdekammern 2020, Seite 33).
3.5 Die Kammer folgt der Einsprechenden, dass die Einsprechende die Klarheitseinwände gegen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bereits mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024, Rz. 134-137, im Einspruchsverfahren erhob, sowie wieder mit der Beschwerdebegründung, Punkt VI.A, insbesondere Rz. 150-153. Die Patentinhaberin kannte mithin alle wesentlichen Umstände, die bei objektiver Betrachtung Anlass zu der Erwägung gaben, ob die Klarheitseinwände durch etwaige Anspruchsänderungen ausgeräumt werden könnten. Daher hätte die Patentinhaberin bereits im Einspruchsverfahren zusätzliche Anträge stellen können und müssen. Dass die Patentinhaberin bei dieser Sachlage keinen entsprechenden Hilfsantrag mit einem derartig geänderten Vorrichtungsanspruch einreichte, beruht allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Patentinhaberin über ihre Verfahrensführung. Der geänderte Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a wird in der angefochtenen Entscheidung nicht erörtert, entgegen den Erfordernissen des Artikels 12 (2) VOBK, und erforderte dazu, wie von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, im sehr späten Verfahrensstadium eine neue Prüfung in Bezug auf zumindest Artikel 123 (2) EPÜ, da die aus der Beschreibung herausgenommen Änderungen substantiell sind, siehe insbesondere Merkmal 1.8'. Dies verstößt gegen die Erfordernisse des Artikels 13 (1) VOBK. Außerdem, wie auch von den Einsprechenden vorgetragen, ist der unter Punkt 2.3 oben gültige Klarheitseinwand prima facie nicht ausgeräumt, weil das Merkmal 1.8' immer noch einen Verfahrensschritt betrifft "...der Warenträger...derart ausgeführt ist...", ohne weitere strukturelle Merkmale dem beanspruchten Gegenstand hinzuzufügen. Merkmal 1.1 wurde nicht geändert, so dass die Waren immer noch als nicht Teil des Anspruchs anzusehen sind, wobei das geänderte Merkmal 1.3' dem nicht eindeutig entgegensteht. Dies steht auch im Widerspruch zu den Erfordernissen des Artikels 13 (1) VOBK.
3.6 Die Änderung der vorläufigen Meinung der Kammer und die andere Auffassung der Einspruchsabteilung zur Klarheit, sind nicht als die Zulassung des Hilfsantrags 1a rechtfertigende Gründe anzusehen. Denn eine vorläufige Meinung der Kammer ist eben nur vorläufig und nicht bindend, wie unter Punkt 1 der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK angegeben (Artikel 17 (2) VOBK). Auch kann im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahren, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK), eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Auffassung der Kammer nicht als überraschend angesehen werden.
3.7 Daher sieht die Kammer jedenfalls keinen stichhaltigen Grund, der nach Artikel 13 (2) VOBK eine Änderung des Vorbringens in diesem späten Stadium des Verfahrens, d.h. nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK, rechtfertigte.
3.8 Hilfsantrag 1a bleibt somit nach Artikel 13 (2) VOBK im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
4. Hilfsantrag 1b 4.1 Zulassung des Hilfsantrags 1b in das Verfahren 4.1.1 Die Patentinhaberin reichte während der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag 1b ein, in dem alle Vorrichtungsansprüche gestrichen sind. Der einzige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b ist identisch zum Anspruch 14 gemäß Hilfsantrag 1. Hilfsantrag 1b betrifft somit eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Patentinhaberin, deren Berücksichtigung im Verfahren den Erfordernissen nach Artikel 13 (2) VOBK unterliegt.
4.1.2 Da Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b identisch zum Anspruch 14 gemäß dem von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Hilfsantrag 1 ist, ist sein Gegenstand unstrittig Teil der angefochtenen Entscheidung. Ferner liegt keine Änderung der bereits im Verfahren befindlichen Diskussion und Einwände zum beanspruchten Gegenstand vor. Hilfsantrag 1b führt in der Tat zu keinen neuen Einwänden und räumt auch den gegen Hilfsantrag 1 gültigen Klarheitseinwand aus.
4.1.3 Die Kammer erkennt im Lichte dieser außergewöhnlichen Umstände, wie seitens der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigt, keinen Grund, Hilfsantrag 1b unberücksichtigt zu lassen bzw. nicht in das Verfahren zuzulassen. Somit befindet sich Hilfsantrag 1b im Verfahren.
4.2 Zulassung in das Verfahren des Einwands mangelnder Neuheit gegenüber D1 4.2.1 Die Einsprechende erhob zum ersten Mal mit der Beschwerdebegründung einen Einwand mangelnder Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung von D1. Zur Rechtfertigung dieses verspäteten Vorbringens verwies die Einsprechende auf ihre entsprechende Argumentation unter obigem Punkt 2.2 zur Zulassung des Einwands nach Artikel 123 (3) EPÜ.
4.2.2 Die Kammer erkennt entsprechend den oben unter Punkt 2.2 angegeben Gründen keinen Umstand der Beschwerdesache, der das verspätete Vorbringen rechtfertigte, denn es ist keine überraschende Änderung im Einspruchsverfahren zu erkennen, die die Einsprechende daran gehindert haben könnte, diesen Einwand bereits im Einspruchsverfahren vorzubringen. Vielmehr ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (siehe Seite 4 unten; Seite 5, vierter Absatz; Seite 6, dritter Absatz) festzustellen, dass die Einsprechende aufgrund eigenverantwortlicher Prozessführung während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung sogar auf die Gelegenheit verzichtete, einen Neuheitseinwand zu erheben.
4.2.3 Die Kammer sieht daher keinen Grund, den verspätet vorgebrachten Einwand mangelnder Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber D1 gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK in das Verfahren zuzulassen.
4.3 Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4.3.1 Die Einsprechende bemängelte die Feststellungen unter Punkt II.18 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 erfinderisch sei ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D13 oder D14, ausgehend von D3 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D13, D14 oder D15 sowie in Kombination mit der Lehre von D32 oder D33, ausgehend von D4 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D13, D14 oder D15, sowie ausgehend von Video 2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.
4.3.2 Die Einsprechende argumentierte, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der jeweiligen Offenbarung von D2, D3, D4 und Video 2 zumindest durch das Merkmal 14.6 unterscheide. Die objektive technische Aufgabe sei darin zu sehen, die jeweilige aus D2, D3, D4 oder dem Video 2 bekannte Förderanlage zu verbessern und insbesondere die Leistung und Effizienz der Förderanlage zu erhöhen (vgl. Streitpatent Absätze [0004] und [0009]). Effizienzsteigerung sei eine allgemeingültige Zielvorgabe für Fachleute im Gebiet der Intralogistik. Ausgehend von D2, D3 oder D4 als nächstliegendem Stand der Technik würde die Fachperson direkt auf die Lösung kommen, die Hänge-Förderer-Waren schwerkraftbedingt von dem Warenträger des Hänge-Förderers in D2 auf die darunter angeordnete Rampen 56 des Liege-Förderers oder in D3 auf die Abgabestelle 24 des Liege-Förderers oder in D4 an der Abgabestelle (Packplatz 24) direkt in den Auftragsbehälter 9 des Liege-Fördere fallen zu lassen, um so eine manuelle Entnahme zu vermeiden, denn diese Möglichkeit sei aus einer Vielzahl von Dokumenten, wie D13, D14 oder D15 bekannt. Die Wahl des Systems ergäbe sich dabei aus der konkret verwendeten Hängefördertechnik.
Das Entleeren von Taschen eines Hänge-Förderers mittels Schwerkraft gehöre, wie beispielsweise aus den Dokumenten D13, D14 oder D15 bekannt, zum allgemeinen Fachwissen, denn die Nutzung der Schwerkraft zum Bewegen von Waren sei eine Standardmaßnahme als Nutzung eines physikalisches Prinzips.
D13 zeige dasselbe Prinzip einer schwerkraftbedingten Entnahme zur Effizienzsteigerung (Absatz [0008]). In der Entladevorrichtung würden die Förderguttaschen geöffnet, sodass das Fördergut schwerkraftmässig auf eine Rutsche falle (Absatz [0022]). Figuren 8 und 9 von D13 zeigten eine automatische Entladung der Waren 16 aus den Hängefördertaschen 3 des Hängeförderers auf eine Vielzahl von Abgabestellen (Packplätze/ Arbeitsplätze 86). Dies könne schwerkraftbedingt über eine Rampe (Rutsche 84) geschehen, wie in Figur 8 dargestellt (Absätze [0060], [0061]). Ebenso sei es möglich, dass die Waren 16 aus den hängenden Hängefördertaschen 3' auf die Abgabestellen 86 schwerkraftbedingt fallen gelassen würden (Absatz [0063], Figur 9).
D15 zeige ebenfalls die Entleerung der Hängefördereinheiten mittels Schwerkraft (siehe Figur 3). Somit sei klar, dass das Merkmal des schwerkraftbedingten Fallens von Waren aus einem Hängeförderer für das Entladen eines Hängeförderers für die Fachperson eine völlig selbstverständliche Maßnahme sei.
Eine Fachperson würde zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe die Förderanlage aus D2, D3 oder aus D4 mit seinem allgemeinen Fachwissen bzgl. Entleeren von Hängeförderern oder spezifisch mit der Lehre aus D13, D14 oder D15 kombinieren und so zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen. Die Fachperson würde dies auch ohne weiteres tun, denn die Effizienzsteigung bzw. Vereinfachung von Produktionsabläufen durch die Automatisierung von manuellen Arbeitsschritten sei eine naheliegende, allgemein geläufige Maßnahme. Auch in D13 oder D15 werde das automatisierte Fallenlassen aus dem gleichen Grund angewendet.
Ausgehend von dem Video 2 als nächstliegendem Stand der Technik würde die Fachperson direkt auf die Lösung kommen, anstatt die Hänge-Förderer-Waren nach der Rutschstrecke auf das horizontalen Rohr gleiten zu lassen, das horizontale Rohr einfach wegzulassen. Die Hängeförderwaren fielen dann schwerkraftbedingt von dem Rohr (dem Warenträger) auf die Abgabestelle des Liegeförderers, was die manuelle Entnahme spare. Eine solche Modifikation sei für die Fachperson sehr einfach zu erkennen und umzusetzen. Entsprechend sei der Fachperson der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die Förderanlage aus Video 2 direkt nahegelegt.
4.3.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt, sondern folgt vielmehr der angefochtenen Entscheidung sowie der Patentinhaberin. Unstreitig ist, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der jeweiligen Offenbarung von D2, D3, D4 und Video 2 durch sein Merkmal 14.6 unterscheidet, nämlich "wobei die Hänge-Förderer-Waren (25) schwerkraftbedingt von dem Warenträger (15; 28) des Hänge-Förderers (3) auf den darunter angeordneten Liege-Förderer (2) fallen".
Das unterscheidende Merkmal hat die technische Wirkung, die Leistung der Förderanlage zu erhöhen (siehe Streitpatent, Absatz [0009]). Die objektive technische Aufgabe ist daher entsprechend der Formulierung der Einsprechenden darin zu sehen, bei dem aus D2, D3, D4 oder dem Video 2 bekannten Verfahren zum Fördern von Waren die Leistung und Effizienz zu erhöhen, d. h. die bekannte Förderanlage effizienter zu gestalten (vgl. Streitpatent Absätze [0004] und [0009]).
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob die Fachperson in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre des nächstliegenden Standes der Technik (angesichts anderer Lehren des Stands der Technik) so abgewandelt hätte, dass sie zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre (sogenannter "Could-would approach")(siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage 2025, I.D.5).
D13 betrifft eine Fördergutübergabestation in einer Hängefördereinrichtung, in der Förderguttransporttaschen an Führungsschienen bewegbar sind. In einer Entladevorrichtung werden die Hängefördertaschen geöffnet, sodass das Fördergut schwerkraftbedingt auf eine Rutsche fällt. D13 lehrt eine automatische Entladung der Waren aus den Hängefördertaschen des Hängeförderers auf eine Vielzahl von Abgabestellen (Packplätze/Arbeitsstationen/ Arbeitsplatz). Dabei bezweckt D13 zwar allgemein eine Effizienzsteigerung (siehe Absatz [0008]). Allerdings regt D13 nicht an, diese Effizienzsteigerung dadurch zu erzielen, dass die Hängeförderwaren von dem Warenträger auf einen darunter angeordneten Liegeförderer, eine Rutsche oder einen Arbeitsplatz fallen. Hingegen kann das Fördergut aus den Förderguttransporttaschen auch manuell entnommen werden (Absatz [0051]).
D14 betrifft eine Transporttasche, die in Förderanlagen transportiert und die automatisch entladen werden kann. D15 lehrt Waren aus Fördertaschen 2 schwerkraftbedingt auf darunter angeordnete Rutschen 10 zu entladen, die jeweils zu Taschen 11 führen. Hierbei ist weder D13, noch D14 oder D15 ein Hinweis zu entnehmen, die Hängeförderwaren von dem Warenträger des Hängeförderers auf einen darunter angeordneten Liegeförderer fallen zu lassen, um die Effizienz zu erhöhen.
Aufgrund der fehlenden Anregung in D13, D14 oder D15, oder dem allgemeinen Fachwissen, die Waren aus den Hängefördertaschen auf einen darunter angeordneten Liegeförderer fallen zu lassen, um durch dieses Vorgehen die Effizienz des Verfahrens zu steigern, kombinierte die Fachperson D2, D3 oder D4 nicht mit D13, D14, D15 oder dem allgemeinen Fachwissen. Ausgehend von Video 2 hätte die Fachperson auch keine Veranlassung, die Waren von den Kleiderstangen mittelbar abzugeben. Dass die Fachperson das horizontale Rohr einfach weglassen würde, anstatt die Hänge-Förderer-Waren nach der Rutschstrecke auf das horizontalen Rohr gleiten zu lassen, und die waren dann von dem Rohr auf die Abgabestelle des Liegeförderes fielen, ist eine unbewiesene Behauptung der Einsprechenden und beruht auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Selbst wenn man rein argumentationshalber der Einsprechenden folgte, dass die Fachperson das Entleeren von Taschen eines Hängeförderers in der jeweilige Förderanlage nach D2, D3, D4 oder Video 2 vornähme, sähe sich die Fachperson mit mehreren Fragen konfrontiert, wie der Anordnung des Liegeförderers und des Warenträgers in Bezug zum Liegeförderer an der Abgabestelle, für die sie in D2, D3, D4 oder Video 2 keine Antwort fände. Die entsprechenden Vorrichtungen müssten daher wesentlich modifiziert werden, ohne dass die Fachperson in den verfügbaren Dokumenten oder in ihrem Fachwissen einen Hinweis darauf hätte, wie dies zu tun ist. Somit wird durch das bloße Vorsehen eines schwerkraftbedingten Entleerens von Taschen eines Hängeförderers in D2, D3, D4 oder Video 2 nicht der beanspruchte Gegenstand erreicht.
4.3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b beruht daher ausgehend von D2, D3, D4 oder dem Video 2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der jeweiligen Lehre von D13, D14 und D15 oder dem allgemeinen Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.3.5 Die Dokumente D32, D33 und D39 bis D43 wurden von der Einsprechenden ausschließlich zum Nachweis des allgemeinen Fachwissens beim nächstliegenden Stand der Technik genannt. Im Hinblick auf die oben unter Punkt 4.3.3 dargelegten Gründe sind sie daher für die Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, nicht relevant.
Unabhängig von der Frage der Zulassung in das Verfahren der Dokumente D39 bis D43 und der Verwendung der Dokumente D32, D33 und D39 bis D43 bei den Einwänden mangelnder erfinderischer Tätigkeit, hat die Einsprechende die Kammer somit nicht von der Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 überzeugt.
4.4 Zulassung in das Verfahren des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Video 3 4.4.1 Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 16 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur Zulassung des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Video 3 hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
4.4.2 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Video 3 als nächstliegendem Stand der Technik wurden von der Einsprechenden erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, d. h. nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Artikel 99 (1) EPÜ, vorgebracht (siehe Punkt II.18.5.1 der angefochtenen Entscheidung; Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Seite 5, dritter Absatz). Somit ist dieser Einwand als verspätet im Einspruchsverfahren eingereicht anzusehen, sodass dessen Zulassung in das Verfahren gemäß Artikel 114 (2) EPÜ im Ermessen der Einspruchsabteilung lag, die dieses dahingehend ausgeübt hat, diesen Einwand nicht in das Einspruchsverfahren zuzulassen.
4.4.3 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist es jedoch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die gesamte Sachlage des Falls nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Eine Beschwerdekammer sollte sich nur dann über die Art und Weise, in der die Abteilung, die die angefochtene Entscheidung erließ, ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass diese Abteilung ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher Weise ausgeübt hat (siehe RdB, a.a.O., IV.C.4.5.2 a); V.A.4.3.6 a)).
4.4.4 Abgesehen davon, dass die Einsprechende schon keinen Ermessensfehler auf Seiten der Einspruchsabteilung geltend gemacht hat, ist die Kammer im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass die Einspruchsabteilung das ihr nach Artikel 114 (2) EPÜ eingeräumte Ermessen, den verspätet vorgebrachten Einwand nicht zum Verfahren zuzulassen, ohne erkennbaren Verfahrens- oder Ermessensfehler ausgeübt hat, indem sie dessen prima facie Relevanz hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit feststellte. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung von verspätetem Vorbringen (siehe RdB, ebd., IV.C.4.5.3.). Darüber hinaus kann die Kammer keinen offensichtlichen Fehler in der prima facie Bewertung der Einspruchsabteilung erkennen. Der Einwand der Einsprechenden scheint vielmehr darauf zu beruhen, dass sie die Beurteilung der Frage der prima facie Relevanz dieses Einwands durch die Einspruchsabteilung nicht teilt. Eine damit begehrte Inhaltskontrolle des Ergebnisses einer ansonsten verfahrensfehlerfreien Ermessensausübung ist aber, wie erwähnt, gerade nicht Aufgabe der Beschwerdekammer.
4.4.5 Damit sieht die Kammer keinen Grund, sich über die Art und Weise hinwegzusetzen, in der die Einspruchsabteilung ihr Ermessen ausgeübt hat. Ebensowenig sind Umstände der Beschwerdesache ersichtlich, die eine nachträgliche Zulassung des Einwands rechtfertigten (Artikel 12 (6), Satz 1, VOBK).
4.4.6 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Video 3 als nächstliegendem Stand der Technik ist daher nach Artikel 12 (6), Satz 1, VOBK im Verfahren nicht zugelassen.
4.5 Zulassung in das Verfahren weiterer Einwände mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit 4.5.1 Die Einsprechende erhob zum ersten Mal während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Einwände mangelnder Neuheit, die im Schriftsatz der Einsprechenden vom 10. Juli 2024, Rz. 122-133, enthalten seien, und erstmals im Beschwerdeverfahren weitere Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren (vgl. unter Punkt 4.3.1 oben).
4.5.2 Die Einsprechende gab an, dass die weiteren Neuheitseinwände im Schriftsatz der Einsprechenden vom 10. Juli 2024, Rz. 122-133, und die weiteren Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, in ihrer Beschwerdeerwiderung in Reaktion auf Behauptungen der Patentinhaberin vorgebracht worden seien. Im Einspruchsverfahren habe es keinen Grund gegeben, mangelnde erfinderische Tätigkeit vertiefter zu argumentieren.
4.5.3 Gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK lässt die Kammer Einwände, die im Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären oder nicht mehr aufrechterhalten wurden, nicht zu, es sei denn die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
4.5.4 Die Kammer erkennt in der Argumentation der Einsprechenden keinen Umstand der Beschwerdesache, die Zulassung der weiteren Einwände rechtfertigte. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Neuheitseinwände des Schriftsatzes vom 10. Juli 2024, Rz. 122-133, im Einspruchsverfahren aufrechterhalten wurden. Zum anderen ist keine überraschende Änderung im Einspruchsverfahren zu erkennen, die die Einsprechende daran gehindert haben könnte, weitere Einwände bereits im Einspruchsverfahren zu erheben. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b wurde bereits in Ergänzung zur Einspruchserwiderung im damaligen Hilfsantrag 1 eingereicht. Mithin waren alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b im Einspruchsverfahren frühzeitig bekannt. Daher hätte die Einsprechenden bereits im Einspruchsverfahren, spätestens jedoch während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, die weiteren Einwände aufrechterhalten oder vorbringen können und müssen. Dass die Einsprechende bei dieser Sachlage keine solchen Einwände erhob oder weitere Einwände aus dem Einspruchsverfahren aufrechterhielt (siehe auch Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, Seite 5, vierter Absatz, Seite 6, dritter Absatz), beruht allein auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Einsprechenden über ihre Verfahrensführung. Eine Zulassung dieser Einwände führte im Ergebnis auch dazu, dass der Gegenstand von Anspruch 1 im Hinblick auf diese weiteren Einwände erstmals im Beschwerdeverfahren auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des EPÜ zu überprüfen wäre. Dies steht im Widerspruch zu der vorrangigen Rolle des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK).
4.5.5 Daher lässt die Kammer die weiteren Einwände mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK nicht in das Verfahren zu.
4.6 Anpassung der Beschreibung 4.6.1 Die Einsprechende rügte die Feststellungen der Einspruchsabteilung unter Punkt II.19 der Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Anpassung der Beschreibung, und argumentierte, dass im Streitpatent die Ausführungsvarianten gemäß Absätzen [0053] bis [0059] und den Figuren 6 bis 9 zu streichen oder als nicht erfindungsgemäß zu kennzeichnen seien, da sie nicht in den Schutzbereich des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b fielen, da in diesen Ausführungsformen zwei getrennte Abgabestellen vorlägen, und die Hängeförderwaren nicht auf den Liegeförderer fielen, sondern auf eine separate Abgabestelle.
Die Zusatzrampe 24 in Figuren 6 und 7 sei kein Teil des Liegeförderers, da auf ihr keine Liegeförder-Waren gefördert werden könnten. Die Zusatzrampen 26 in Figur 8 und das Auffang-Netz 27 in Figur 9 seien nicht mit der Abgabestelle 6 verbunden. Sowohl bei den Zusatzrampen 26 als auch bei dem Auffang-Netz 27 müsse eine Bedienperson von Hand die abgeladenen HängeförderWaren aus dem Abgabe-Speicherelementen 26 entnehmen. Die Zusatz-Rampen 26 seien von den Rampen 7 getrennt und gehören nicht zu jener. In der Ausführungsform nach Figur 8, Absätze [0055-0058] seien die zusätzlichen Rampen 26 von der Rampe 7 des Sorters 5 getrennt ausgeführt. Im Lichte der Beschreibung des Streitpatents sei für die Fachperson eindeutig, dass die Zusatzrampen 24, 26 beziehungsweise das Auffangnetz 27 nicht Teil des Liege-Förderers 2 sein könnten, wie nach Merkmal 14.6 verlangt.
4.6.2 Die Kammer folgt der angefochtenen Entscheidung insofern, dass die Ausführungsbeispiele nach den Absätzen [0053] bis [0058] und den Figuren 6 bis 8 erfindungsgemäß sind. Nach Absatz [0053] zeigen Figuren 6 und 7 eine weitere Ausführung eines Liege-Förderers 2. Nach Absatz [0054] ist an der Rampe 7 eine Zusatz-Rampe 24 für die Abgabe der Hänge-Förderer-Waren vorgesehen. Die HängeFörderer-Waren 25 können aus den Transporttaschen 15 unmittelbar auf die Zusatz-Rampe 24 abgegeben werden. Somit ist die Zusatz-Rampe 24 Teil des Liegeförderers, auf den die Hänge-Förder-Waren gemäß Merkmal 14.6 fallen.
Nach Absatz [0055] zeigt Figur 8 eine weitere Ausführung eines Liege-Förderers 2. Nach Absatz [0057] dient die in Figur 8 links dargestellte Förderschiene zum Abgeben von Hänge-Förderer-Waren 25 aus der Transporttasche 15 auf die Rampe 7 gemäß Merkmal 14.6. 4.6.3 Die Kammer folgt weiter der Einsprechenden, dass das Ausführungsbeispiel nach Absatz [0059] und Figur 9 des Streitpatents nicht erfindungsgemäß und daher bei der Anpassung der Beschreibung an den geänderten Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu streichen ist.
Nach Absatz [0059] zeigt Figur 9 zwar ebenfalls eine weitere Ausführungsform eines Liege-Förderers 2. Nach Absatz [0059] des Streitpatents besteht jedoch der wesentliche Unterschied gegenüber der Ausführung gemäß Figur 8 darin, dass das Abgabe-Speicherelement in Form eines Auffangnetzes 27 ausgeführt ist, das insbesondere höhenverstellbar oberhalb der Rampe 7 angeordnet ist. Dem Ausführungsbeispiel ist nicht zu entnehmen, dass das Auffangnetz 27 Teil der Rampe 7 oder des Liegeförderers ist, auf den die Hänge-Förder-Waren gemäß Merkmal 14.6 fallen. Somit erfüllt das Ausführungsbeispiel nach Figur 9 und Absatz [0059] das Merkmal 14.6 nicht und fällt nicht in den Schutzbereich des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1b.
4.6.4 Folglich ist das Ausführungsbeispiel nach Figur 9 und Absatz [0059] des Streitpatents nicht erfindungsgemäß, während die Ausführungsbeispiele nach den die Figuren 6 bis 8 und den Absätzen [0053] bis [0058] des Streitpatents erfindungsgemäß sind.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit dem folgenden Anspruch und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
Nr. 1 eingereicht als Hilfsantrag 1b während der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2026. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton