Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.02.2026 – T 1889/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2026:T188923.20260203

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1889/23 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 3. Februar 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Werkhaus GmbH & Co. KG Rosenheimer Str. 32 83064 Raubling (DE) Vertreter:

Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Königstraße 2 90402 Nürnberg (DE) Beschwerdeführerin:

Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development Fürther Strasse 246 90429 Nürnberg (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Weickmann & Weickmann PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Beschwerdeführerin:

Miele & Cie. KG Carl-Miele-Str. 29 33332 Gütersloh (DE) (Einsprechende 3) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

Elica S.p.A. Via Ermanno Casoli 2 60044 Fabriano (AN) (IT) (Einsprechende 5) Vertreter:

Perani & Partners S.p.A. Corso Europa, 15 20122 Milano (IT) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Weiterer Verfahrensbeteiligter:

(Einsprechende 2) Sebastian, Jens Sebastian Patentanwaltsgesellschaft mbH Geranienweg 7 42579 Heiligenhaus (DE) Vertreter:

Sebastian, Jens Sebastian Patentanwaltsgesellschaft mbH Geranienweg 7 42579 Heiligenhaus (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 4) berbel Ablufttechnik GmbH Sandkampstraße 100 48432 Rheine (DE) Vertreter:

Schneiders & Behrendt Bochum Gerard-Mortier-Platz 6 44793 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Miller F. Bostedt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3282197 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. September 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP 3 282 197 B1 ("das Patent") betrifft ein Kochfeld mit Dunstabzugsvorrichtung.

II. Gegen das erteilte Patent wurden fünf Einsprüche eingelegt, die auf die Einspruchsgründe der Artikel 100 a), b) und c) EPÜ gestützt waren.

III. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass die Änderungen gemäß Hauptantrag nicht die Erfordernisse von Artikel 76 (1) EPÜ erfüllen, die Änderungen in Hilfsantrag nicht die Erfordernisse der Regel 80 EPÜ erfüllen, die Änderungen in Hilfsantrag 2 nicht die Erfordernisse von Artikel 76 (1) EPÜ erfüllen, der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht neu ist, das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß dem während der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten Hilfsantrag 4 den Erfordernissen des EPÜ genügt.

Weiter hat sie entschieden, dass die verspätet eingereichten Dokumente D43 und D44 wegen mangelnder prima facie Relevanz nicht in das Verfahren zugelassen werden.

IV. Gegen diese Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung legten sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechende 1, Einsprechende 3 und Einsprechende 5 jeweils Beschwerde ein. Die Verfahrensbeteiligten werden daher einfachheitshalber weiter jeweils in ihrer Rolle als Patentinhaberin und Einsprechende adressiert.

V. In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts mit.

VI. Eine mündliche Verhandlung fand am 3. Februar 2026 in Abwesenheit der Einsprechenden 2 gemäß Artikel 15 (3) VOBK und Regel 115(2) EPÜ statt.

VII. Anträge Am Schluss der mündlichen Verhandlung bestand folgende Antragslage:

Die Patentinhaberin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Hauptantrags, der auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt oder hilfsweise auf der Grundlage von - Hilfsantrag 1* oder Hilfsantrag 1a, eingereicht mit Schreiben vom 10. April 2025, - Hilfsantrag 13, entspricht Hilfsantrag 3 wie er auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, - Hilfsantrag 13a, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, - Hilfsanträge 14 bis 16, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, - Hilfsantrag 16.5, entspricht Hilfsantrag 4 und damit der von der Einspruchsabteilung als gewährbar befundenen Fassung, - Hilfsanträge 17 bis 64, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

Die Einsprechenden 1, 3, 5 beantragten jeweils die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Einsprechende 4 beantragte die Zurückweisung der Beschwerde der Patentinhaberin. Die Einsprechende 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

VIII. Wortlaut der Ansprüche

a) Hauptantrag Die Entscheidung der Einspruchsabteilung betraf den folgenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (entspricht Anspruch 1 wie erteilt):

1. Kochfeld (1) zur Anbringung an oder in eine Arbeitsplatte mit 1.1. einer oder mehreren Kochstellen (2), 1.2. einer oder mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten, 1.3. einer zentralen Aussparung (4) 1.4. einem in die Aussparung (4) einsetzbaren Fettfilter-Einsatz (6), welcher seitlich und/oder unten von einem Abluftkanal (9) umfasst ist, 1.5. wobei die Aussparung (4) mit einer oder mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten in Verbindung steht, 1.6. wobei die Aussparung (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfeldes (1) herum angeordnet ist, 1.7. wobei sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes (6) als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.8. b) eine Unterseite des Abluftkanals (9) unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung (4) in Form eines Flüssigkeits-Auffang-Beckens (15) ausgebildet ist.

Hilfsantrag 1* Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1* beruht auf Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei in den Merkmalen 1.4 und 1.8 die folgenden, durch die Kammer hervorgehobenen Änderungen durchgeführt wurden:

c) 1.4. einem in die Aussparung (4) einsetzbaren Fettfilter-Einsatz (6), welcher seitlich und/oder unten von einem Abluftkanal (9) umfasst ist, 1.8. eine die Unterseite des Abluftkanals (9) unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung (4) in Form eines Flüssigkeits-Auffang-Beckens (15) ausgebildet ist Hilfsantrag 1a Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a lautet (ergänzte Merkmale von der Kammer durch Fettdruck hervorgehoben):

1. Kochfeld (1) zur Anbringung an oder in eine Arbeitsplatte mit 1.1. einer oder mehreren Kochstellen (2), 1.2. einer oder mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb des Kochfeldes (l) weisender Richtung nach unten, 1.3. wobei das Kochfeld (l) in einer Draufsicht lediglich in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt (3) des Kochfeldes (1) herum, nicht jedoch in seinen Randbereichen eine Aussparung (4) aufweist, nämlich eine einer zentralen Aussparung (4) 1.4. einem in die Aussparung (4) einsetzbaren Fettfilter-Einsatz (6), welcher seitlich und/oder unten von einem Abluftkanal (9) umfasst ist, 1.5. wobei die Aussparung (4) mit der einer einen oder den mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten in Verbindung steht, 1.6. wobei die Aussparung (4) in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfeldes (1) herum angeordnet ist, 1.76. wobei sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes (6) als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.87. eine die Unterseite des Abluftkanals (9) unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung (4) in Form eines Flüssigkeits-AuffangBeckens (15) ausgebildet ist.

d) Hilfsantrag 13 und Hilfsantrag 13a Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 bzw. Hilfsantrag 13a beruht auf Hilfsantrag 1a, wobei die folgenden Merkmale ergänzt wurden:

1.7.1. wobei unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung (4) auf der Unterseite (12) des Abluftkanales (9) eine über das Niveau der Unterseite (12) erhabene Flüssigkeits-Sperre (13) angeordnet ist, 1.7.2. wobei das Flüssigkeits-AuffangBecken (15) von der FlüssigkeitsSperre (13) stromabwärts und im Übrigen von den Wänden (14) des Abluftkanales (9) begrenzt ist.

e) IX. Die weiteren Hilfsanträge sind für diese Entscheidung unerheblich. Stand der Technik Die folgenden, in der angefochtenen Entscheidung zitierten Dokumente sind auch für das Beschwerdeverfahren relevant:

D2:

D7:

D9:

D10:

D34:

D41:

US 6,455,818 Bl US 4,446,849 DE 10 2005 030 038 A1 DE 20 2009 008 286 U1 US 3,587,555 "Use & Care Guide" of "ELECTRIC COOKTOP", D43:

D44:

models KECD806R, KECD866R, seit 2006 für die Öffentlichkeit zugänglich SPACE kitchen hood by Elica WO 2008/129352 A2 In der Beschwerdebegründung verweist die Einsprechende 3 zusätzlich auf D46:

X. US5,619,982 Das für diese Entscheidung wesentliche schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Patentinhaberin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Hauptantrag - Änderungen Eine allgemeine Offenbarung, wonach das FlüssigkeitsAuffang-Becken durch eine Unterseite des Abluftkanals unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung auch ohne eine Flüssigkeits-Sperre stromabwärts gebildet werden könne, finde sich auf Seite 3, Zeilen 10 bis 15 der Stammanmeldung. Diese allgemeine Offenbarung werde zudem durch die Ausführungen auf Seite 7, Zeilen 21 bis 26 gestützt, denn dort werde die Flüssigkeits-Sperre als optionale Ausgestaltung zur Erzielung weiterer Vorteile offenbart. Im Übrigen sei eine FlüssigkeitsSperre auch nicht strukturell oder funktional mit einem Flüssigkeits-Auffang-Becken verknüpft. Dies habe auch schon die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung so richtig festgestellt. Zudem offenbare die Stammanmeldung in Zusammenschau der Figuren 1 bis 3 und 13, 14, dass ein Kochfeld ein Flüssigkeits-AuffangBecken ohne zugehörige Flüssigkeits-Sperre aufweisen könne.

b) Hilfsanträge 1* und 1a - Änderungen Die Hilfsanträge 1* und 1a stellten eine Reaktion auf die Vorkommnisse im Beschwerdeverfahren dar und seien daher im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. In Bezug auf die Änderungen in den Hilfsanträgen 1* und 1a sei den Ausführungen zum Hauptantrag nichts hinzufügen bzw. die Änderungen seien für Hilfsantrag 13 sowieso zu diskutieren.

c) Hilfsantrag 13 - Regel 80 EPÜ Die Einreichung von Hilfsantrag 13 sei durch den Einwand zum Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ veranlasst. Daher erfülle dieser die Erfordernisse von Regel 80 EPÜ.

d) Hilfsantrag 13 - Zulassung des Klarheitseinwands Der verspätet vorgebrachte Einwand fehlender Klarheit betreffe einen Begriff, der sich schon in den erteilten Ansprüchen ("Bereich") wiederfinde und daher nicht zu diskutieren sei. Der Einwand sei zudem nicht nur verspätet, ohne rechtfertigende außergewöhnliche Umstände erhoben worden, sondern auch in der Sache nicht überzeugend.

e) Hilfsantrag 13 - Änderungen Der Gegenstand von Anspruch 1 gehe direkt und unmittelbar aus der Beschreibung ab Seite 5, Zeile 30 der Stammanmeldung hervor. Die Ausgestaltung des Filtereinsatzes in Form des Buchstabens U sei dort nicht als wesentlich dargestellt. Die Verwendung der Begriffe "Vorrichtung" und "Einrichtung" erfolge in der Stammanmeldung zwar nicht ganz konsistent. Eine Erweiterung des Gegenstands lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. In dem Absatz beginnend auf Seite 5, Zeile 30 werde nicht auf die Ebene des Kochfeldes Bezug genommen. Die Definition einer Ebene sei daher auch nicht erforderlich, um der Lehre der Stammanmeldung zu entsprechen.

Der Gegenstand der abhängigen Ansprüche sei ebenfalls direkt und unzweideutig in der Stammanmeldung offenbart oder daraus unmittelbar und direkt ableitbar. Insbesondere die Merkmale nach Anspruch 9 (Ausbildung als komplett vormontierte Montageeinheit) seien durch die Ausführungen auf den Seiten 10, 14 bis 16 zweifelsfrei in der Stammanmeldung offenbart. Zudem stehe diese Ausführungsform direkt in Zusammenhang mit der auf Seite 2 der Stammanmeldung angegebenen zugrundeliegenden Aufgabe bzw. den am Ende der Stammanmeldung zusammenfassend dargestellten Vorteilen. Die gleiche Argumentation zur Gewährbarkeit der Änderungen gelte auch in Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

f) Hilfsantrag 13a - Zulassung Im Einspruchsverfahren habe keine Veranlassung dazu bestanden, einen Antrag einzureichen, bei dem der abhängige Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag 13 (entsprechend Anspruch 12 wie erteilt) gestrichen werde, da die Einspruchsabteilung weder in ihrer Anlage zur Ladung noch in der Entscheidung dem entsprechenden Einwand der Einsprechenden 3 zu Anspruch 9 gefolgt sei. Auch in der Anlage zur Ladung der Kammer sei dies nicht deutlich geworden. Zudem sei es im vorliegenden Fall für die Patentinhaberin unzumutbar und unverhältnismäßig gewesen, auf alle einzelnen Einwände der Einsprechenden, die letztendlich jedes Merkmal von Anspruch 1 und auch jeden abhängigen Anspruch unter Artikel 76 (1) EPÜ angegriffen hätten, mit einer extrem hohen Anzahl von Anträgen zu reagieren, um alle Einwände einzeln und vor allem auch in allen möglichen Kombinationen zu adressieren. Auch könne es nicht im Interesse aller weiteren Verfahrensbeteiligten liegen, sich unnötig mit einer extrem hohen Anzahl von Anträgen beschäftigen zu müssen.

Die Streichung eines abhängigen Anspruchs räume den darauf bezogenen Einwand unmittelbar aus. Die Streichung einzelner abhängiger Ansprüche in einem Antrag, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liege, könne nicht überraschen, zumal entsprechende Streichungen auch beispielsweise schon in den im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Hilfsanträgen 1* und 1a vorgenommen worden seien.

g) Hilfsantrag 13a - Neuheit D2 offenbare einen freistehenden Küchenherd. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von diesem unter anderem dadurch, dass in D2 kein FlüssigkeitsAuffang-Becken vorhanden sei, das stromabwärts von einer Flüssigkeits-Sperre begrenzt sei, welche unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales vorhanden sei und sich über deren Niveau erhebe (Merkmale 1.7.1. und 1.7.2.)

h) Hilfsantrag 13a - erfinderische Tätigkeit Ausgehend von D2 könne die objektive technische Aufgabe darin gesehen werden, das Volumen an Flüssigkeit zu erhöhen, das potentiell in das Plenum der Dunstabzugsvorrichtung des Kochfeldes von D2 eindringen kann. Eine Vergrößerung des Plenums unter weiterer Beabstandung des Lüfters von der Aussparung des Kochfeldes von D2 liege nicht nahe, da in D2 dafür kein Platz zur Verfügung stehe. Auf der stromabwärts gerichteten Seite des Lüfters würden sich schließlich die Kochstellen befinden.

Der Gegenstand von Anspruch 1 sei daher ausgehend von D2 unter weiterer Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht naheliegend. Auch die übrigen von den Einsprechenden zitierten Dokumente offenbarten kein Kochfeld, das unterhalb einer zentralen Aussparung ein Flüssigkeits-AuffangBecken aufweise, das stromabwärts von einer Flüssigkeits-Sperre begrenzt sei, welche unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales vorhanden sei. Daher lege auch keine andere Kombination von weiteren zitierten Dokumenten das von Anspruch 1 definierte Kochfeld nahe.

XI. Das entsprechende Vorbringen der Einsprechenden lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

a) Hauptantrag - Änderungen Die Stammanmeldung lehre, dass das FlüssigkeitsAuffang-Becken durch eine Unterseite des Abluftkanals unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung mit einer Flüssigkeits-Sperre stromabwärts gebildet werde. Die Flüssigkeitssperre sei somit für die Ausbildung des Flüssigkeitsbeckens wesentlich und können nicht weggelassen werden. Insbesondere die Textstelle auf Seite 3, Zeilen 10 bis 15 der Stammanmeldung vermittle keine allgemeine Lehre sondern stelle eine Zusammenfassung der Figur 3 dar, die gerade eine Flüssigkeits-Sperre stromabwärts der zentralen Aussparung zeige. Die Ausführungen auf Seite 7, Zeilen 21 bis 26 bestätigten, dass gemäß der Stammanmeldung das Flüssigkeits-Auffang-Becken durch eine Flüssigkeits-Sperre stromabwärts begrenzt werde. Die Änderungen in Anspruch 1 stellten daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der Lehre der Stammanmeldung dar.

b) Hilfsanträge 1* und 1a - Änderungen Der Einwand der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung in Bezug auf die Änderungen in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelte gleichermaßen für die Änderungen in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1* und 1a. Im Übrigen seien diese Anträge wegen verspäteten Vorbringens nicht zuzulassen.

c) Hilfsantrag 13 - Regel 80 EPÜ Die Änderungen in den Ansprüchen von Hilfsantrag 13 seien nicht erkennbar durch einen Einspruchsgrund veranlasst.

d) Hilfsantrag 13 - Zulassung des Klarheitseinwands Die Diskussion der Gewährbarkeit der Änderungen zeige, dass der Begriff "Bereich" in Anspruch 1 keine klar definierte Bedeutung aufweise. Daher lägen außergewöhnliche Umstände vor, die die Zulassung dieses Einwands rechtfertigten. Der Gegenstand von Anspruch 1 entspreche auch nicht unmittelbar einem erteilten Anspruch. Eine Diskussion der Klarheit sei daher gemäß G 3/14 möglich.

e) Hilfsantrag 13 - Änderungen Das in Anspruch 1 aufgenommene Merkmal, wonach sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sind, sei nur im Kontext von Ausführungsformen der Figuren der Stammanmeldung offenbart, die einen U-förmigen Fettfilter-Einsatz aufweisen würden. Zudem offenbare die Stammanmeldung einerseits eine Einrichtung und andererseits eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten. Eine Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten sei in dem in Anspruch 1 definierten Kochfeld nicht vorhanden. Im Übrigen sei es Teil der Aufgabe der Stammanmeldung, Kochdünste in vertikal unterhalb der Ebene des Kochfeldes liegender Richtung abzuziehen. Dieser Bezug auf die Ebene des Kochfeldes fehle in Anspruch 1 ebenfalls.

Der Gegenstand von Anspruch 1 stelle daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar. Zudem werde in der Stammanmeldung auch kein Kochfeld mit den in abhängigen Ansprüchen zusätzlich definierten Merkmalen offenbart. Insbesondere ein Kochfeld in Form einer Montageeinheit nach Anspruch 9 stelle eine Kombination von in der Anmeldung separat beschriebenen Ausführungsformen dar. Eine komplett vormontierte Montageeinheit sei stets nur in Bezug auf die in den Figuren 12 bis 16 beschriebenen Ausführungsformen offenbart und nicht im Zusammenhang mit dem in den Figuren 1 bis 11 dargestellten Kochfeld. Die gleiche Argumentation zur Gewährbarkeit der Änderungen gelte auch in Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

f) Hilfsantrag 13a - Zulassung Der Einwand zum anhängigen Anspruch 9 von Hilfsantrag 13 sei bereits im Einspruchsverfahren erhoben worden. Daher hätte bereits dort eine Veranlassung bestanden, diesen Anspruch zu streichen. Zudem sei dieser Einwand mit der Beschwerdebegründung der Einsprechenden 3 erneut erhoben worden. Daher hätte zumindest mit der Beschwerdeerwiderung eine Veranlassung bestanden, diesem Einwand Rechnung zu tragen.

Daher liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Zulassung des Hilfsantrags 13a im Rahmen der Verhandlung vor der Kammer rechtfertigen könnten.

g) Hilfsantrag 13a - Neuheit D2 offenbare in Bezug auf die Figuren 1 und 2 ein Kochfeld mit allen Merkmalen von Anspruch 1. Insbesondere weise die Vorrichtung zum Abzug der Kochdünste eine Flüssigkeits-Sperre auf, die durch die in der Figur 2 dargestellte linke Wand des Plenums gebildet werde. Als Aussparung des Kochfeldes im Sinne von Anspruch 1 sei die effektive Aussparung anzusehen, also die Stelle mit dem geringsten Querschnitt. Im Übrigen komme es in Merkmal 1.7.1 nicht auf die Projektion der Aussparung senkrecht nach unten an, sondern auf die tatsächliche Strömungsrichtung der Kochdünste. Unter Zugrundelegung dieser Interpretation liege die Flüssigkeits-Sperre in dem Kochfeld nach D2 stromabwärts unmittelbar hinter der Aussparung.

h) Hilfsantrag 13a - erfinderische Tätigkeit Ausgehend von D2 könne die objektive technische Aufgabe darin gesehen werden, das Volumen für eingedrungene Flüssigkeit zu vergrößern, die im Plenum zurückzuhalten werden könne, um so ein Vordringen von Flüssigkeit in stromabwärtige Abschnitte des Abluftkanales zu verhindern.

Eine mit dieser Aufgabe konfrontierte Fachperson erkenne, dass dazu einfach das Plenum breiter ausgestalten werden könne. Die Realisierung dieser unmittelbar sich aufdrängenden Lösung stelle die Fachperson vor keine erkennbaren Probleme, liege im Rahmen des routinemäßigen Vorgehens und würde zu einer unter den Anspruchswortlaut fallenden Ausführungsform führen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Änderungen (Artikel 100 c) EPÜ) 1.1 Allgemeine Vorbemerkung 1.1.1 Das Patent beruht auf einer Teilanmeldung (EP17184069.7), die am 31. Juli 2017 eingereicht wurde (vgl. EP 3 282 197 A1). Diese Teilanmeldung ist eine Teilanmeldung im Sinne von Artikel 76 EPÜ zu der früheren europäischen Patentanmeldung EP 15177616.8, die als EP 2 975 327 A1 ("Zwischenanmeldung") veröffentlicht wurde und diesem Beschwerdeverfahren als D24 zugrunde liegt.

D24 ist selbst eine Teilanmeldung zu WO 2012/146237 (= EP 2 702 329 A1, "Stammanmeldung"), die diesem Beschwerdeverfahren als D23 zugrunde liegt. D23 wurde am 22. Juli 2015 (vgl. EP 2 702 329 B1) erteilt und war somit zum Zeitpunkt der Anmeldung der weiteren, dem vorliegenden Patent zugrundeliegenden Teilanmeldung nicht mehr anhängig.

1.1.2 Um den Erfordernissen von Artikel 76 (1) Satz 2 EPÜ zu genügen, muss der Gegenstand des Patents in allen Gliedern der Teilanmeldungskette unmittelbar und eindeutig offenbart sein, also in der Stammanmeldung D23 und der Zwischenanmeldung D24, siehe G 1/05 (Leitsatz).

1.1.3 Die Zwischenanmeldung D24 beansprucht eine Montageeinheit und fokussiert in den Ansprüchen auf einen anderen Aspekt als das Patent und die Stammanmeldung D23 (Kochfeld). Da die Ansprüche der Stammanmeldung D23 nicht identisch mit den Ansprüchen der Zwischenanmeldung D24 sind, spielen die in den Ansprüchen der Stammanmeldung definierten Gegenstände und Merkmalskombinationen als Basis der Änderungen in Bezug auf Artikel 76 (1) EPÜ im vorliegenden Fall keine Rolle, da die Kette Stammanmeldung - Zwischenanmeldung - weitere Anmeldung hinsichtlich der Ansprüche unterbrochen ist. Zudem war Anspruch 1 der Stammanmeldung ohnehin durch weitere Merkmale eingeschränkt, die so auch nicht in Anspruch 1 des Hauptantrags vorhanden sind ("wobei diese Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten die über dem oder über den Kochstellen (2) entstandenen und entstehenden Kochdünste in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisen der Richtung nach unten abziehen").

1.1.4 Der Gegenstand des Hauptantrags beruht mithin auf den Ausführungsformen der Zwischenanmeldung D24, die dort in der allgemeinen Beschreibung ab Absatz [0011] beschrieben werden. Die darin beschriebenen Ausführungsformen entsprechen den ab Seite 5, Zeile 30 der Stammanmeldung D23 beschriebenen Ausführungsformen, die auch unmittelbar die Ansprüche der Stammanmeldung stützen.

In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und der Begründung in der angefochtenen Entscheidung wird im Folgenden die Gewährbarkeit der Änderungen hinsichtlich der Erfordernisse des Artikels 76 (1) EPÜ daher direkt in Bezug auf die Stammanmeldung D23 erörtert.

1.2 Anspruch 1 - Artikel 76 (1) EPÜ 1.2.1 Als "Goldstandard" (G 2/10) für die Beurteilung, ob eine Änderung gewährbar ist, gilt: Jede Änderung darf unabhängig vom Kontext der vorgenommenen Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2025, Kapitel II.E.1.3.1 Diese Erfordernisse gelten gleichermaßen in Hinblick auf die Erfordernisse von Artikel 76(1) EPÜ in Bezug auf Patente, siehe T 687/05 sowie G 1/05 und G 1/06. 1.2.2 Wie in Punkt 1.1.3 und 1.1.4 oben bereits festgestellt, beruht Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der dem Anspruch 1 wie erteilt entspricht, im Wesentlichen auf der Offenbarung in der Stammanmeldung, die unmittelbar die Ansprüche der Stammanmeldung stützt und auf Seite 5, Zeile 30 beginnt.

1.2.3 Im Vergleich zu der Ausführungsform beginnend auf Seite 5, Zeile 30 bis Seite 6, Zeile 7 der Stammanmeldung wurde Anspruch 1 gemäß Hauptantrag unter anderem durch Merkmal 1.8 eingeschränkt, wonach eine Unterseite des Abluftkanals (9) unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung (4) in Form eines Flüssigkeits-Auffang-Beckens (15) ausgebildet ist.

1.3 Die Patentinhaberin argumentierte, dass die Stammanmeldung auf Seite 3, Zeilen 10 bis 15 eine allgemeine Offenbarung für diese Merkmale liefere. Diese Auffassung werde auch durch die weiteren Angaben der durch die Ausführungsformen der Figuren 3 bis 7 erzielbaren Vorteile auf Seite 7, Zeilen 21 bis 26 gestützt. Dort würden optionale Ausführungsformen und die damit fakultativ erzielbaren Vorteile beschrieben. Daraus sei direkt und unmittelbar erkennbar, dass gemäß der technischen Lehre der Stammanmeldung die Flüssigkeits-Sperre nicht zwingend, sondern gegebenenfalls zusätzlich zu einem FlüssigkeitsAuffang-Becken vorhanden sein könne. Im Übrigen sei eine Flüssigkeits-Sperre auch nicht strukturell oder funktional mit einem Flüssigkeits-Auffang-Becken verknüpft. Dies habe auch schon die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt. Diese Argumente überzeugen nicht.

1.3.1 Bei dem Absatz auf Seite 3, Zeilen 10 bis 15 der Stammanmeldung handelt es sich um die Kurzbeschreibung der Ausführungsform nach Figur 3. Dementsprechend ist dieser Absatz im Zusammenhang mit der Figur 3 zu interpretieren, die zweifelsfrei eine FlüssigkeitsSperre zeigt.

1.3.2 Diese Flüssigkeits-Sperre steht zudem auch in funktionaler und struktureller Beziehung zu dem in Figur 3 (und ebenso in den übrigen Figuren 4 bis 7) dargestellten Flüssigkeits-Auffang-Becken, denn sie bildet gerade eine seitliche Begrenzung dieses Beckens. Ohne die Flüssigkeits-Sperre würde der in den Figuren 3 bis 7 gezeigte Abluftkanal kein Flüssigkeits-AuffangBecken aufweisen. Die Aufnahme des Merkmals, wonach das Kochfeld ein Flüssigkeits-Auffang-Becken unterhalb seiner zentralen Aussparung aufweist, ohne die Aufnahme des dafür strukturell und funktional erforderlichen Merkmals einer über das Niveau der Unterseite des Abluftkanals erhabenen Flüssigkeits-Sperre, stellt daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der technischen Lehre dar, die die Kurzbeschreibung der Ausführungsform nach Figur 3 auf Seite 3, Zeilen 10 bis 15 der Stammanmeldung liefert.

1.3.3 Eine weitere allgemeine Offenbarung, wonach das Flüssigkeits-Auffang-Becken durch eine Unterseite des Abluftkanals unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung auch ohne eine Flüssigkeits-Sperre stromabwärts gebildet werden kann, liefert die Stammanmeldung nicht.

1.3.4 In der Beschreibung der Stammanmeldung wird zunächst auf Seite 7, Zeilen 15 bis 20 erläutert, dass zur Verhinderung des Vordringens von durch die zentrale Aussparung (4) des Kochfeldes (1) eingedrungener Flüssigkeit (11) in stromabwärtige Abschnitte des Abluftkanales (9) - unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung (4) - auf der Unterseite (12) des Abluftkanales (9) eine über das Niveau der Unterseite (12) des Abluftkanales (9) erhabene Flüssigkeits-Sperre (13) vorgesehen sein kann. Im folgenden Zeilen 21 bis 26 wird sodann ein weiterer, daraus folgender Vorteil offenbart:

"Ein besonderer Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung besteht dann darin, dass das unterhalb der zentralen Aussparung (4) des Kochfeldes (1) vorgesehene - von der Flüssigkeits-Sperre (13) stromabwärts und von den Wänden (14) des Abluftkanales (9) im übrigen begrenzte - Flüssigkeits-Auffang-Becken (15) durch die zentrale Aussparung (4) des Kochfeldes (1) manuell trockenlegbar und reinigbar ist".

Im Rahmen der Beschreibung dieses Vorteils wird also durch den Einschub ("- von der Flüssigkeits-Sperre (13) stromabwärts und von den Wänden (14) des Abluftkanales (9) im übrigen begrenzte -") explizit bestätigt, dass das Flüssigkeits-Auffang-Becken (15) von der Flüssigkeits-Sperre (13) stromabwärts begrenzt wird. Die entsprechenden Vorteile der möglichen Trockenlegbarkeit und Reinigbarkeit wird in der Stammanmeldung gerade nicht als eine Folge einer optionalen Ausgestaltung beschrieben, wonach eine Flüssigkeits-Sperre in Ergänzung zu einem zusätzlichen Flüssigkeits-Auffang-Becken vorhanden sein kann. Vielmehr wird dies als weiterer Vorteil der in den Figuren dargestellten Ausführungsform ("besteht dann darin") dargestellt, die bereits eine FlüssigkeitsSperre aufweist, die dann zudem noch eine Begrenzung des Flüssigkeits-Auffang-Beckens bildet.

Die Ausführungen auf Seite 7 der Stammanmeldung liefern somit keine technische Lehre, wonach das Kochfeld auch ein Flüssigkeits-Auffang-Becken aufweisen könnte, das nicht auf einer Seite von der Flüssigkeits-Sperre (13) begrenzt wird.

1.3.5 Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin hatte auch schon die Einspruchsabteilung diese Ansicht vertreten. In Punkt II.24.2.2 der angefochtenen Entscheidung wird zwar dargelegt, dass kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den zusätzlichen Merkmalen der Ansprüchen 4 und 5 wie erteilt bestehe. Allerdings ist diese Aussage in Bezug auf die Gewährbarkeit der Änderung gemäß Merkmal 1.8 ohne Belang, denn Anspruch 4 wie erteilt als solches definiert ja bereits, dass das Kochfeld eine Flüssigkeits-Sperre nach Merkmal 1.8 aufweist. Zudem hatte die Einspruchsabteilung in Punkt II.23.1.3 der angefochtenen Entscheidung zu Merkmal 1.8 entgegen der Ansicht der Patentinhaberin zurecht bereits festgestellt, "dass in der Stammanmeldung Abluftkanäle mit Flüssigkeits-Auffang-Becken ausschließlich im Zusammenhang mit einer Flüssigkeits-Sperre des Abluftkanals und einer Wand des Abluftkanals zur Ausbildung und Begrenzung des Flüssigkeits-AuffangBeckens offenbart werden."

1.4 Die Patentinhaberin argumentierte weiterhin, dass die Stammanmeldung mittels der Figuren 1 bis 3 offenbare, dass für ein Kochfeld mit Flüssigkeits-Auffang-Becken eine Flüssigkeits-Sperre lediglich optional sei. Dieses Argument der Patentinhaberin überzeugt nicht. Die Figuren 2 und 3 der Stammanmeldung sollen zwar jeweils einen schematischen Querschnitt eines erfindungsgemäßen Kochfeldes (1) entlang der in Figur 1 dargestellten Linie A-A (Figur 2) bzw. B-B (Figur 3) darstellen, siehe Seite 3, Zeilen 4 bis 15 der Stammanmeldung.

Die beiden Querschnitte zeigen trotz der Angabe auf Seite 3, Zeilen 4 bis 15 jedoch klar erkennbar nicht unterschiedliche Querschnitte ein- und desselben Kochfelds. Dies wird bereits daraus deutlich, dass der Fettfilter-Einsatz in Figur 2 keinen für Kochdünste und Flüssigkeit durchlässigen Boden aufweist, während dies bei dem Fettfilter-Einsatz in Figur 3 der Fall ist. Dementsprechend weist das Kochfeld nach Figur 2 im Gegensatz zu dem in Figur 3 dargestellten Kochfeld auch kein Flüssigkeits-Auffang-Becken auf, denn die Flüssigkeit soll gemäß der in Bezug auf Figur 2 beschriebenen Ausführungsform bereits in einer Auffangschale (10) im Boden-Bereich des FilterEinsatzes gesammelt werden, siehe Seite 7, Zeilen 9 bis 12. Figur 2 stellt daher kein Kochfeld nach Anspruch 1 dar und liefert in vergleichender Betrachtung mit Figur 3 auch keine unmittelbare und eindeutige Lehre, wonach das Kochfeld ein Flüssigkeits-Auffang-Becken aufweisen kann, das ohne Flüssigkeits-Sperre gemäß Merkmal 1.8 gebildet wird.

1.5 Weiterhin argumentierte die Patentinhaberin in Bezug auf die in Figur 13, 14 gezeigte Montageeinheit und deren im letzten Absatz auf Seite 16 der Stammanmeldung beschriebenen Vorteile ("steht grundsätzlich das wannenartige Volumen der tiefstliegenden Kochdunst- Ansaugkammer (39) zur Aufnahme von Überlauf-Flüssigkeit unter Ausschluss einer Gefährdung der LüfterMotoren (56) zur Verfügung"), dass das Kochfeld gemäß Stammanmeldung auch ein Flüssigkeits-Auffang-Becken aufweisen könne, das nicht auf einer Seite von einer Flüssigkeits-Sperre begrenzt werde.

Auch dieses Argument überzeugt nicht. Die mit Bezug auf die Figur 13, 14 der Stammanmeldung offenbarte Montageeinheit ist funktionell und strukturell mit weiteren Merkmalen der Vorrichtung (36) zum Abzug der Kochdünste verknüpft (hohlzylindrischer Fettfilter, Radial-Lüfter in Lüftergehäuse, etc.), siehe Figuren 14 bis 16 und Seite 10, Zeilen 16 bis Seite 11, Zeile 9. Die in Figur 13 ff offenbarte Montageeinheit betrifft daher eine unabhängige weitere Ausführungsform der Stammanmeldung, bei der unter anderem ein Hohlfilter und gerade kein Fettfilter mit einem für Kochdünste durchlässigen Boden gemäß Anspruch 1 eingesetzt wird (Merkmal 1.6).

Eine Offenbarung, wonach der Abluftkanal eines Kochfeldes mit einem Fettfilter gemäß Merkmal 1.6 auch eine Kochdunst-Ansaugkammer zur Aufnahme von ÜberlaufFlüssigkeit gemäß der separaten alternativen Ausführungsform einer Montageinheit gemäß Figur 13 ff ausbilden kann, liefert die Stammanmeldung nicht.

1.6 Die Patentinhaberin argumentierte zudem unter Bezugnahme auf T 1762/21 (Orientierungssätze), dass die Gewährbarkeit einer Änderung nicht davon abhänge, ob ein Ausführungsbeispiel für eine beanspruchte Merkmalskombination ursprünglich offenbart sei. Auch wenn die Kammer der Ansicht von T 1762/21 folgt, ist diese für den vorliegenden Fall unerheblich, denn hier ist gerade zu beurteilen, ob die Verallgemeinerung eines speziellen Ausführungsbeispiels über die technische Lehre der ursprünglichen Stammanmeldung hinausgeht.

1.7 In Anbetracht der obigen Ausführungen stimmt die Kammer daher den Schlussfolgerungen in den Punkt II.23.1.3 der angefochtenen Entscheidung zu, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags zumindest aufgrund der Aufnahme von Merkmal 1.8 eine unzulässige Verallgemeinerung des in der Stammanmeldung beschriebenen Kochfeldes darstellt und nicht die Erfordernisse von Artikel 76 (1) EPÜ erfüllt. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht einer Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hauptantrags daher entgegen.

2. Hilfsanträge 1* und 1a - Änderungen 2.1 Der Einwand der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung in Bezug auf die Änderungen in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Merkmal 1.8, siehe obigen Punkt 1) gelten gleichermaßen für die Änderungen in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1* und 1a. Diese Ansicht wurde von der Patentinhaberin nicht in Frage gestellt.

Die Änderungen in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1* und 1a erfüllen daher nicht die Erfordernisse von Artikel 76 (1) Satz 2 EPÜ. Die Frage der Zulassung dieser Hilfsanträge in das Beschwerdeverfahren kann daher dahingestellt bleiben.

3. Hilfsantrag 13 - Regel 80 EPÜ Die Änderungen in Anspruch 1 und die daran vorgenommenen Anpassungen in den abhängigen Ansprüchen 2, 7, 8 bzw. Streichungen von abhängigen Ansprüchen sind erkennbar durch den Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ veranlasst, da jeder einzelne Anspruch unter diesem Einspruchsgrund angegriffen wurde.

Insbesondere ist auch die weitere Änderung in Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 13 (beruhend auf Anspruch 6 wie erteilt) durch den gleichen Einspruchsgrund veranlasst, da die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss kam, dass die Änderungen im erteilten Anspruch 6 nicht die Erfordernisse nach Artikel 76 (1) EPÜ erfüllen. Die Änderungen in Hilfsantrag 13 erfüllen daher die Erfordernisse von Regel 80 EPÜ.

4. Hilfsantrag 13 - Zulassung des Klarheitseinwands Die Einsprechende 4 erhob zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19. Januar 2026, also nach Erhalt der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK und erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 3. Februar 2026 einen Einwand mangelnder Klarheit. Dieser Einwand betrifft die Auslegung des Begriffs "Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfeldes herum"/"Randbereich des Kochfelds" in Anspruch 1. Dieser Einwand stellt daher eine Änderung des Vorbringens der Einsprechenden 4 dar, die sich zudem am schriftlichen Beschwerdeverfahren vor Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK überhaupt nicht beteiligt hatte.

Die Kammer hat entschieden, diesen verspätet vorgebrachten Einwand nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen (Artikel 13 (2) VOBK). Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigte die Kammer unter anderem, dass der Begriff "Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt" und damit der als unklar beanstandete Begriff "Bereich" bereits in Anspruch 1 wie erteilt vorhanden war und die vorgenommenen Änderungen nicht dazu führen, dass dieser Begriff neu ausgelegt werden müsste. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das angegriffene Merkmal identisch in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung gemäß dem damaligen Hilfsantrag 4 wiederfindet, sind auch keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, warum dieser Einwand erst wenige Wochen vor der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmals im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgebracht werden konnte.

5. Hilfsantrag 13, Änderungen in Anspruch 1 Artikel 76 (1) und 123 (2) EPÜ 5.1 Im Vergleich zu der Ausführungsform beginnend auf Seite 5, Zeile 30 bis Seite 6, Zeile 7 der Stammanmeldung wurde Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 durch folgende, von der Kammer hervorgehobene Merkmale eingeschränkt. Die Änderungen sind den entsprechenden Offenbarungsstellen in der Stammanmeldung zur besseren Übersicht gegenübergestellt.

Anspruch 1 - Änderungen Basis in Stammanmeldung Kochfeld (1) zur Anbringung an oder in eine Arbeitsplatte mit Seite 2, Zeilen 13 bis 24 1.1. einer oder mehreren Kochstellen (2), Seite 5, Zeilen 30 bis 31 1.2. einer oder mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten, Seite 6, Zeilen 3 bis 7 1.3. wobei das Kochfeld (1) in einer Draufsicht lediglich in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt (3) des Kochfeldes (1) herum, nicht jedoch in seinen Randbereichen eine Aussparung (4) aufweist, nämlich eine zentrale Aussparung (4) Seite 5, Zeile 31 bis Seite 6, Zeile 2 alle Figuren, Figurenbeschreibung 1.4. einem in die Aussparung (4) einsetzbaren FettfilterEinsatz (6), welcher seitlich und unten von einem Abluftkanal (9) umfasst ist, Seite 6, Zeilen 23 bis 26 1.5. wobei die Aussparung (4) mit der einen oder den mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten in Verbindung steht, Seite 6, Zeilen 3 bis 7 1.6. wobei sowohl die seitlichen Wände des FettfilterEinsatzes (6) als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sind, Seite 7, Zeilen 12 bis 14 dadurch gekennzeichnet, dass die Unterseite des Abluftkanals (9) unterhalb des Bereichs der zentralen Aussparung (4) in Form eines Flüssigkeits-AuffangBeckens (15) ausgebildet ist, Seite 3, Zeilen 10 bis 15, Seite 7, Zeilen 21 bis 26 1.7.1. wobei unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung (4) auf der Unterseite (12) des Abluftkanales (9) eine über das Niveau der Unterseite (12) erhabene FlüssigkeitsSperre (13) angeordnet ist, Seite 7, Zeilen 15 bis 20 1.7.2 wobei das FlüssigkeitsAuffang-Becken (15) von der Flüssigkeits-Sperre (13) stromabwärts und im Übrigen von den Wänden (14) des Abluftkanales (9) begrenzt ist.

Seite 7, Zeilen 21 bis 24 5.2 In Anbetracht der Offenbarung in den in der obigen Gegenüberstellung zitierten Textstellen in der Stammanmeldung kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Änderungen in Anspruch 1 die Erfordernisse des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ erfüllen.

5.3 Die Einsprechenden stellten dies in Frage und argumentierten, dass das in Anspruch 1 aufgenommene 1.7. Merkmal, wonach sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes (6) als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sind, nur im Kontext von Ausführungsformen von Figuren der Stammanmeldung offenbart sei, die einen U-förmigen FettfilterEinsatzes aufweisen. Zudem offenbare die Stammanmeldung einerseits eine Einrichtung und andererseits zusätzlich eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten. Eine Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten sei in dem in Anspruch 1 definierten Kochfeld nicht vorhanden. Im Übrigen sei es Teil der Aufgabe der Stammanmeldung, Kochdünste in vertikal unterhalb der Ebene des Kochfeldes liegender Richtung abzuziehen. Dieser Bezug auf die Ebene des Kochfeldes fehle in Anspruch 1 ebenfalls.

Aus Sicht der Einsprechenden gehe der durch die Änderungen generierte Gegenstand folglich über die technische Lehre der Stammanmeldung hinaus. Diese Argumentation überzeugt nicht.

5.3.1 Die Stammanmeldung offenbart auf Seite 7, Zeilen 12 bis 14 soweit unbestritten als alternative Ausführungsform, dass "- wie in den Figuren 3, 4, 5, 6, und 7 dargestellt -" sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes (6) als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sein können.

Aus Sicht der Einsprechenden handelt es sich bei dieser Offenbarung auf Seite 7 der Stammanmeldung nicht um eine allgemeine Angabe einer alternativen Ausführungsform, sondern durch den Verweis auf die Figuren 3 bis 7 um konkrete Ausführungsformen, gemäß derer der Fettfilter-Einsatz (6) im Querschnitt in der Form eines Buchstabens U ausgebildet sei, siehe Seite 6, Zeilen 28 und 29. Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht.

Einerseits versteht die Kammer den Verweis auf die Figuren 3 bis 7 auf Seite 7, Zeilen 12 bis 14 der Stammanmeldung ("wie in den Figuren 3, 4, 5, 6, und 7 dargestellt") so, dass dieser dort zur bildhaften Illustration der dort allgemein beschriebenen Ausführungsform dient. Die Formulierung auf Seite 7, Zeilen 12 bis 14 schränkt die dort genannten optionalen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht zwingend auf die in den Figuren gezeigten Ausführungsformen ein. Andererseits ist die Ausbildung des FettfilterEinsatzes in Form des Buchstabens U auf Seite 6, Zeile 28 ff der Stammanmeldung auch schon nicht als zwingend offenbart ("Der Fettfilter-Einsatz (6) kann beispielsweise ...", Hervorhebung hinzugefügt). Dies wird auch durch die in den Figuren 2 bis 7 dargestellten Formen mit sackförmiger oder mützenförmiger Aufweitung (17) bestätigt, siehe auch Seite 7, Zeilen 1 bis 3 der Stammanmeldung, die gerade nicht einer reinen U-Form im wortwörtlichen Sinne, also einer strengen U-Form entsprechen. Die ursprüngliche Anmeldung offenbart daher entgegen der Ansicht der Einsprechenden 3 nicht nur zwei exklusive Alternativen (Filtereinsatz ist entweder U-förmig oder ein Platte), im Kontext derer alle weiteren Angaben in der Anmeldung zu verstehen sind.

Die Stammanmeldung offenbart aus Sicht der Kammer daher allgemein - und ohne Notwendigkeit dafür, einen Fettfilter-Einsatz in der Form des Buchstabens U einzusetzen -, dass sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sein können.

5.3.2 Der Wortlaut des Anspruchs 1 in Bezug auf die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten entspricht wortwörtlich der Offenbarung der Erfindung gemäß Stammanmeldung beginnend auf Seite 5, Zeile 30 ("Die vorliegende Erfindung betrifft demnach ein Kochfeld (1) mit ..."). Die in der Stammanmeldung dort offenbarte Definition enthält keine weitere "Einrichtung" zum Abzug von Kochdünsten. Daher geht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus.

Diese Ansicht wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Formulierung der "Aufgabe der vorliegenden Erfindung" auf eine "Einrichtung zum Abzug von Kochdünsten" Bezug genommen wird, siehe Stammanmeldung Seite 2, Zeilen 13 bis 14. Vielmehr erkennt eine Fachperson unmittelbar und eindeutig, dass die Begriffe "Einrichtung zum Abzug" und "Vorrichtung zum Abzug" in der Stammanmeldung nicht völlig konsistent verwendet werden. Das ändert aber nichts an der oben wiedergegebenen wortwörtlichen Offenbarung des Anspruchsmerkmals.

5.3.3 Eine daran angelehnte Argumentation gilt auch in Bezug auf die Abzugsrichtung der Kochdünste ("in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten"). Der Wortlaut des Anspruchs 1 in Bezug auf die Abzugsrichtung der Kochdünste entspricht wortwörtlich der Offenbarung der Erfindung gemäß Stammanmeldung beginnend auf Seite 5, Zeile 30. Daher geht der Gegenstand des Anspruchs 1 schon aus diesem Grund nicht über den Inhalt der Stammanmeldung auf Seite 5, Zeile 30 bis Seite 6, Zeile 7 hinaus.

Zwar wird bei der Formulierung der "Aufgabe der vorliegenden Erfindung" zuvor darauf hingewiesen, dass Kochdünsten "in vertikal unterhalb der Ebene des Kochfeldes liegender Richtung" abgezogen werden sollen siehe Stammanmeldung Seite 2, Zeilen 14 bis 15. Allerdings ändert diese in der Stammanmeldung dargelegte Formulierung der zugrundeliegenden Aufgabe nichts an der expliziten Offenbarung der entsprechenden Lösung, wie sie auf Seite 5, Zeile 30 bis Seite 6, Zeile 7 offenbart wird.

Ohne dass es darauf noch ankäme, kann die Kammer auch keinen Unterschied in der technischen Lehre erkennen, der durch das Weglassen einer Nennung einer Ebene des Kochfeldes (zum Abzug von Kochdünsten "in vertikal unterhalb der Ebene des Kochfeldes liegender Richtung") im Vergleich zu der in Anspruch 1 und im die Seiten 5 und 6 überbrückenden Absatz gewählten Formulierung (zum Abzug von Kochdünsten "in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten") generiert werden soll.

6. Hilfsantrag 13, Änderungen in den abhängigen Ansprüchen 2 bis 11 - Artikel 76 (1) Satz 2 EPÜ 6.1 Die abhängigen Ansprüche 2 bis 8, 10 und 11 gemäß Hilfsantrag 13 beruhen auf folgenden Textstellen in der Stammanmeldung. Anspruch 2 Merkmal Fettfilter-Einsatz (6) mehrteilig ausgebildet ist Basis Seite 6, Zeilen 23-24 3 das Flüssigkeits-Auffangbecken Seite 7, (15) durch die Aussparung (4) Zeilen 21-26 des Kochfeldes (1) manuell trockenlegbar ist 4 ein Rand der Aussparung (4) Seite 9, Zeilen 4-8 als Überlaufschutz einen die Ebene des Kochfeldes (1) nach oben überragenden, umlaufenden und von einem AbluftkanalAnschluss und/oder von einer Fettfilter-EinsatzEinhängeeinrichtung gebildeten Überwurf (24) trägt 5 der Fettfilter-Einsatz (6) dicht mit einem Randbereich der Aussparung (4) in Verbindung steht 6 es ohne separaten Einbaurahmen Seite 2, an die es umgebende Zeilen 21-22 Arbeitsplatte angebracht werden kann 7 es mit der Vorrichtung (5) zum Seite 14, Abzug von Kochdünsten in Zeilen 26-27 vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten zu einem Bauteil kombiniert ist 8 die Form der Aussparung (4)in einer Draufsicht - rund oder oval ist 10 der Fettfilter-Einsatz (6) im Seite 6, Querschnitt in der Form eines Zeilen 28-29 Buchstabens U ausgebildet ist Seite 6, Zeilen 24-27 Seite 14, Zeile 30 11 der Fettfilter-Einsatz (6) in Seite 6, der Form eines Buchstabens U Zeile 29mit sackförmiger oder Seite 7, Zeile 4 mützenförmiger Aufweitung (17) seines unteren Bereiches zur Seite und/oder in stromabwärtiger Richtung ausgebildet ist In Anbetracht der Offenbarung in den in der obigen Gegenüberstellung zitierten Textstellen in der Stammanmeldung kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Änderungen gemäß den abhängigen Ansprüchen 2 bis 8, 10 und 11 die Erfordernisse des Artikels 76 (1) Satz 2 EPÜ erfüllen.

6.2 Die Kammer kann in der Stammanmeldung allerdings keine allgemeine Offenbarung für ein Kochfeld gemäß Anspruch 1 finden, das zudem eine komplett vormontierte, in eine Aussparung einer Arbeitsplatte einsetzbare Montageeinheit gemäß abhängigem Anspruch 9 bildet.

6.2.1 Auch die Patentinhaberin hat keine konkrete Textstelle in der Stammanmeldung identifiziert. Sie argumentiert jedoch, dass es auf die explizite Wortwahl nicht ankomme, und sich der Gegenstand von Anspruch 9 implizit aus der Offenbarung der Stammanmeldung ergebe, da dort ab Seite 10 auch eine Ausführungsform mit einer Montageeinheit offenbart werde. Die Figuren 1-11 und 12 ff beträfen verwandte Ausführungsformen und seien keine disjunkten Offenbarungen. Zudem sei der Gegenstand von Anspruch 9 redundant mit dem Gegenstand nach Anspruch 7 und damit auch nicht erweitert.

6.2.2 Zwar offenbart die Stammanmeldung unter anderem auf den Seiten 10 und 14 auch ein Kochfeld, das als komplett vormontierte Montageeinheit ausgebildet ist. Allerdings findet sich diese Offenbarung im Kontext einer Montageeinheit mit einer speziellen Vorrichtung zum Abzug der Kochdünste mittels Radial-Lüftern, die in den Figuren 12 bis 16 dargestellt ist. Diese Vorrichtung zum Abzug der Kochdünste wird konsequent mit anderen Bezugszeichen referenziert ("Vorrichtung (36)"), als die entsprechende Vorrichtung des Kochfeldes nach Anspruch 1, das in Bezug auf die Figuren 1 bis 11 beschrieben wird ("Vorrichtung (5)"), vergleiche beispielsweise Seite 10, Zeilen 9 bis 24 und Seite 6, Zeilen 3 bis 7. 6.2.3 Die mit Bezug auf die Figuren 12 bis 16 offenbarte Montageeinheit im Sinne der Stammanmeldung ist zudem funktionell und strukturell mit weiteren Merkmalen der Vorrichtung (36) verknüpft (hohlzylindrischer Fettfilter, Radial-Lüfter in Lüftergehäuse, etc., siehe Seite 10, Zeilen 16 bis Seite 11, Zeile 9), da erst die Kombination dieser speziellen Merkmale die erforderliche geringe Bauhöhe für die kompakte, komplett vormontierte Montageeinheit ermöglicht, siehe Seite 15, Zeilen 22 bis 29 der Stammanmeldung. Die Stammanmeldung liefert folglich keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für eine komplett vormontierte Montageeinheit beim Einsatz einer Vorrichtung (5) mit einem Fettfilters gemäß Anspruch 1, wie sie beispielsweise in den Figuren 5 und 6 dargestellt wird, und die im Gegensatz zu der in der Montageeinheit eingesetzten Vorrichtung (36) mit einem Hohlfilter einen für Kochdünste durchlässigen Boden aufweist.

6.2.4 Ein Kochfeld in Form einer Montageeinheit gemäß Anspruch 9 ist auch nicht unmittelbar und eindeutig aus der auf Seite 2, Zeilen 13 bis 24 genannten zugrundeliegenden Problemstellung bzw. aus den allgemeinen Angaben auf Seite 15, Zeilen 13 bis 15 der Stammanmeldung in Bezug auf die gewünschten und erzielbaren niedrigen Montagekosten ableitbar. Zwar zielt die Stammanmeldung auf ein Kochfeld ab, das leicht und mit niedrigen Kosten montiert werden kann. Dass das Kochfeld der Figuren 1 bis 11 allerdings ebenfalls als komplett vormontierte Montageeinheit vorliegen kann, folgt daraus nicht unmittelbar und eindeutig.

Auch das Argument Anspruch 9 sei redundant zu Anspruch 7 und daher aus den gleichen Gründen ursprünglich offenbart, kann nicht überzeugen. Der Begriff "zu einem Bauteil kombiniert" ist breiter als die Definition einer "komplett vormontiert[en], in eine Aussparung einer Arbeitsplatte einsetzbare[n] Montageeinheit".

6.2.5 Der Gegenstand von Anspruch 9 des Hilfsantrags 13 geht daher über den Inhalt der Stammanmeldung hinaus und erfüllt nicht die Erfordernisse von Artikel 76 (1) Satz 2 EPÜ.

7. Hilfsantrag 13a - Zulassung 7.1 Der Hilfsantrag 13a wurde während der Verhandlung vor der Kammer eingereicht. Dieser Antrag stellt somit eine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar.

7.2 Die Kammer entschied, diesen Antrag in das Verfahren unter Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (2) VOBK zuzulassen. Dabei berücksichtigte sie die folgenden außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls.

7.2.1 Hilfsantrag 13a beruht auf Hilfsantrag 13, der der angefochtenen Entscheidung als Hilfsantrag 3 zugrunde liegt, wobei darin der abhängige Anspruch 9 gestrichen wurde. Die Streichung des abhängigen Anspruchs 9 räumt einen von den Einsprechenden erhobenen Einwand unter Artikel 76 (1) EPÜ aus und ist daher als Reaktion auf die Vorkommnisse im Beschwerdeverfahren zu werten.

7.2.2 Der Einwand zu Anspruch 9 wurde zwar bereits im Einspruchsverfahren erhoben. Allerdings folgte die Einspruchsabteilung weder in ihrer vorläufigen Stellungnahme im Anhang zur Ladung noch in ihrer Entscheidung diesem Einwand. Daher bestand im Rahmen des Einspruchsverfahren kein zwingender Grund, weshalb die Patentinhaberin Anträge hätte einreichen müssen, in denen der abhängige Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag 13 bereits gestrichen wurde.

7.2.3 Selbst in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK hatte die Kammer nicht zu erkennen gegeben, dass der Einwand zu dem Gegenstand des abhängigen Anspruchs 9 von Hilfsantrag 13 erfolgsversprechend sein könnte. Vielmehr konzentrierte sich die Diskussion auch dort einerseits auf die Vielzahl von Einwänden in Bezug auf den unabhängigen Anspruch 1, für den für jedes einzelne Merkmal ein Einwand seitens der Einsprechenden erhoben wurde, und andererseits auf die weiteren abhängigen Ansprüche 11 und 15 wie erteilt, die auch in Punkt II.24.1.3 der angefochtenen Entscheidung detailliert adressiert und für nicht gewährbar erachtet wurden.

7.2.4 Die Konzentration auf den Wortlaut von Anspruch 1 erschien der Kammer in Hinblick auf die Vielzahl von bereits im Einspruchsverfahren erhobenen und auch dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Einwänden und der daraus resultierenden unüberschaubaren Vielzahl von möglichen Änderungsmöglichkeiten zur Adressierung aller Einwände und deren Kombinationen sinnvoll, zumal der Wortlaut von Anspruch 1 auch unmittelbar einen weiteren Einfluss auf die Diskussion der übrigen Einspruchsgründe hat.

7.2.5 Da die Diskussion zur Gewährbarkeit der Änderungen den interpretierbaren Verallgemeinerungsgrad der Offenbarung der Stammanmeldung betraf, also maßgeblich vom gewählten Wortlaut der einzelnen Merkmale und deren Auslegung im Kontext der Stammanmeldung bzw. im Kontext der zu diskutierenden Anträge abhing, war auch nicht von vornherein in Reaktion auf die Beschwerdebegründungen der Einsprechenden 1, 3 und 5 für die Patentinhaberin für jeden einzelnen abhängigen Anspruch erkennbar, ob dieser zu streichen ist oder nicht.

7.2.6 Auch ist zu berücksichtigen, dass die Streichung eines abhängigen Anspruchs, der wegen seiner Änderungen angegriffen wurde, keine erhebliche Änderung des Beschwerdevorbringens darstellt, da sich dadurch keine geänderte Sachlage in Bezug auf den verbleibend zu diskutierenden Anspruchsgegenstand ergibt, wie dies der Fall sein könnte, wenn die Streichung eine völlige Neugewichtung des Verfahrensgegenstandes mit sich brächte. Vorliegend bereinigt der Verzicht auf eine bevorzugte Ausführungsform gemäß dem gestrichenen abhängigen Anspruch das Verfahren nur um einen Streitpunkt, ohne dadurch den Gegenstand von Anspruch 1 in ein neues Licht zu setzen und ohne sonstige Auswirkungen auf das Beschwerdevorbringen aller Verfahrensbeteiligter. Die Streichung dieses abhängigen Anspruchs war zudem eine in mehreren anderen Hilfsanträgen bereits angelegte Rückfallposition und somit keine überraschende Maßnahme.

7.2.7 Die Kammer sah insoweit keinen Grund, eine Zulassung dieses Anspruchssatzes in das Verfahren in Anwendung von Artikel 13 (2) VOBK zu verweigern und ließ den Hilfsantrag 13a zu.

8. Hilfsantrag 13a - Änderungen 8.1 Hilfsantrag 13a entspricht Hilfsantrag 13 mit der Ausnahme, dass der abhängige Anspruch 9 gestrichen wurde. Wie oben in Bezug auf Hilfsantrag 13 dargelegt, erfüllen die Änderungen in dessen Ansprüchen 1 bis 8, 10 und 11 die Erfordernisse von Artikel 76 (1) Satz 2 EPÜ. Somit erfüllen die diesen entsprechenden Ansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 13a ebenfalls diese Erfordernisse.

8.2 Da die ab Seite 5, Zeile 30 der Stammanmeldung D23 beschriebenen Ausführungsformen unbestritten den Ausführungsformen der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht (D24) entsprechen, die dort in der allgemeinen Beschreibung ab Absatz [0011] beschrieben werden, gilt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten für die Änderungen in den Ansprüchen in Bezug auf die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ die gleiche Argumentation wie in Bezug auf die Erfordernisse von Artikel 76(1) Satz 2 EPÜ.

Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass die Änderungen in den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 13a die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfüllen.

9. Hilfsantrag 13a, Artikel 54 EPÜ 9.1 D2 offenbart einen freistehenden Küchenherd, der eine Vorrichtung zum Abziehen von Kochdünsten (Fettfiltereinsatz, "filter assembly 90") sowie vier Kochstellen (43, 44) aufweist. Die Kochstellen liegen in zwei Heizkartuschen ("first cartridge 46", "second cartridge 49") gruppiert vor, die in jeweils zwei Öffnungen (47, 50) eines Kochfelds ("cooktop 9") eingelassen sind. Das Kochfeld dient auch als Deckplatte des Herdunterbaus ("cabinet 6"), siehe Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 28 bis 61. Das Kochfeld ("cooktop 9") des Herds ("cabinet 6") könnte auch direkt in eine Küchenarbeitsplatte eingebaut werden (siehe Spalte 2, Zeilen 65 bis 67 von D2: "Also cooktop 9 could be provided directly in a kitchen countertop instead of constituting part of a range without departing from the invention"). In der Aussparung des Kochfelds von D2 befindet sich ein Filtereinsatz, siehe Figur 2 von D2. Dieser Filtereinsatz umfasst ein Plenum 80 mit verschiedenen Seitenwänden. Weiterhin ist eine Abluftleitung 82 sowie ein Lüfter 84 vorhanden. Die Bodenplatte des eine Kammer bildenden Plenums 80 ist eben, siehe Figur 2. 9.2 Folgt man der Argumentation der Einsprechenden, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt (siehe Punkt II.31.2.3 der Zwischenentscheidung), so bildet der dem Lüfter zugewandte untere linke Seitenwandabschnitt des Plenums 80 eine FlüssigkeitsSperre und das Plenum 80 somit ein FlüssigkeitsAuffang-Becken. Allerdings befindet sich die Flüssigkeits-Sperre (linke untere Seitenwand des Plenums 80) noch innerhalb der Aussparungsbegrenzung und damit nicht wie von Anspruch 1 von Hilfsantrag 13a gefordert "unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung (4) auf der Unterseite (12) des Abluftkanales (9)" (Merkmal 1.7.1).

9.3 Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der in den Figuren von D2 beschriebenen Ausführungsform zumindest dadurch unterscheidet, dass sich die Flüssigkeits-Sperre unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales befindet (Merkmal 1.7.1).

9.4 Die Einsprechenden argumentierten, dass der Begriff "Aussparung" des Kochfeldes enger auszulegen sei. Als Aussparung sei nicht die eigentliche Durchgangsöffnung 150 des Kochfeldes ("opening 150 to plenum 80") zu verstehen, sondern die effektive Öffnung, die auf der linken Seite durch den Wandvorsprung oberhalb der zum Lüfter führenden Öffnung begrenzt werde.

Dieses Argument überzeugt nicht, denn der Wortlaut von Anspruch 1 adressiert die Aussparung des Kochfeldes und nicht einen beliebigen Querschnitt des senkrecht zum Kochfeld nach unten führenden Abluftschachts, der in der Projektion nach unten den kleinsten Querschnitt bzw. den engsten Luftweg aufweist.

9.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13a erfüllt daher die Erfordernisse von Artikel 54 EPÜ.

10. Hilfsantrag 13a, Artikel 56 EPÜ 10.1 ausgehend von D2 10.1.1 Die Verfahrensbeteiligten stimmten in ihren Ansichten darin überein, dass D2 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht gezogen werden kann.

10.1.2 Wie oben dargelegt, unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 13a von dem in D2 beschriebene Kochfeld zumindest dadurch, dass die Flüssigkeits-Sperre sich unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales befindet.

10.1.3 Gemäß Absatz [0018] des Patents wird durch die Anordnung einer Flüssigkeits-Sperre unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales das Vordingen von durch die zentrale Aussparung des Kochfeldes eingedrungener Flüssigkeit in stromabwärtige Abschnitte des Abluftkanales verhindert.

In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Einsprechenden kann die objektive technische Aufgabe daher darin gesehen werden, ein Kochfeld bereitzustellen, bei dem mehr eingedrungene Flüssigkeit im Plenum zurückgehalten und so am Vordringen in stromabwärtige Abschnitte des Abluftkanales gehindert wird.

10.1.4 D2 liefert keine Veranlassung, das Plenum 80 breiter auszugestalten und dabei den unmittelbar daran angeordneten Lüfter weiter von der Aussparung des Kochfeldes zu beabstanden, um das zugrundeliegende Problem zu lösen. Dies ist für das Kochfeld des Herdes von D2 auch nicht ohne weiteres möglich und aufgrund fachüblicher Überlegungen daher auch nicht naheliegend.

Der in D2 in Figur 2 isoliert dargestellte Filter befindet sich zwischen den die beiden die Kochstellen aufnehmenden Heizkartuschen, siehe Figur 1. Daher besteht in dem Kochfeld von D2 nicht genügend Platz, das Plenum in Richtung des Lüfters unter weiteren Beabstandung des Lüfters von der Aussparung des Kochfeldes so weit zu vergrößern, dass die darin als Flüssigkeit-Sperre identifizierte Seitenwand stromabwärts hinter der zentralen Aussparung liegt. Eine Fachperson würde daher ausgehend von dem Kochfeld von D2 nicht in naheliegender Art und Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen.

10.1.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist mithin schon allein aus diesem Grund nicht naheliegend ausgehend von dem Kochfeld von D2. 10.2 ausgehend von D3 10.2.1 D3 offenbart ein Kochfeld mit einer Vorrichtung zum Abziehen von Kochdünsten, siehe Figur 1. Fraglich ist, ob die Aussparung in dem in Figur 1 von D3 dargestellten Kochfeld eine Aussparung darstellt, die lediglich um den Flächenschwerpunkt und nicht in den Randbereichen angeordnet ist, denn die Aussparung des in Figur 1 von D3 dargestellten Kochfeldes erstreckt sich am oberen Rand bis in den Randbereich. Der Fettfilter ist in dem Kochfeld von D3 diagonal in einem Abzugsschacht angeordnet, siehe Figur 2:

Die Seitenwände dieses Abzugsschachts entsprechen der Abmessung der Aussparung im Kochfeld.

10.2.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 13 unterscheidet sich von dem in D3 beschriebenen Kochfeld mithin dadurch, dass - - - 10.2.3 die zentrale Aussparung lediglich in einem Bereich um den geometrischen Flächenschwerpunkt des Kochfeldes herum, nicht jedoch in seinen Randbereichen vorliegt (Merkmal 1.3), die Flüssigkeits-Sperre sich unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales befindet (Merkmal 1.7.1) und der Fettfilter seitliche Wände und zudem einen Boden aufweist und diese für Kochdünste durchlässig sind (Merkmal 1.6).

Ausgehend von der Lehre von D3 unterscheidet sich der Gegenstand daher unter anderem auch durch das Merkmal 1.7.1, das oben auch schon ausgehend von D2 als Unterschied identifiziert worden ist. Wie aus Figur 2 von D3 erkennbar ist, ist auch in dem Kochfeld nach D3 kein Platz dafür vorhanden, den Abzugsschacht unterhalb des Filters in Richtung des Lüfters zu verbreitern, da der Lüfter wiederum nicht ohne weiters in den Bereich der Kochstellen verschoben werden kann.

Folglich ist der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D3 schon aus den in Bezug auf D2 dargelegten Gründen nicht naheliegend.

10.3 weitere Einwände der Einsprechenden 5 10.3.1 In ihrer Beschwerdebegründung erhob die Einsprechende 5 eine Vielzahl weiterer Einwände zur erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf Anspruch 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrags 4. 10.3.2 Die Kammer teilte in Punkt 8.6 ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK den Verfahrensbeteiligten mit, dass sie nicht beabsichtige, diese alternativen Angriffslinien zu erörtern.

Dies begründete die Kammer folgendermaßen.

10.3.3 Einwand ausgehend von D2 in Kombination mit D43 und D44 Die Einspruchsabteilung hat die Dokumente D43 und D44 wegen verspätetem Vorbringen und mangelnder Relevanz nicht ins Verfahren zugelassen. Die Ermessensausübung seitens der Einspruchsabteilung erfolgte anhand üblicher Kriterien (prima facie Relevanz), die auch nicht willkürlich von der Einspruchsabteilung angewandt wurden.

Daher besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, die Dokumente D43 und D44 ins Verfahren zuzulassen, da die Kammer der Ansicht der Einspruchsabteilung zustimmt, dass diese Dokumente prima facie nicht relevant sind. Wie die Einspruchsabteilung in Punkt II.34.2 der angefochtenen Entscheidung korrekt festgestellt hat, unterscheiden sich Updraft-Absaugvorrichtungen gemäß D43 und D44 und deren Filtereinsätze grundsätzlich von Downdraft-Absaugvorrichtungen und deren Filtereinsätzen gemäß D2. Dies betrifft beispielsweise die Dimensionierung der einzelnen Bauteile ebenso wie deren Anordnung relativ zueinander. Eine Fachperson würde daher die Lehre von D43 und D44 nicht ohne weiteres und ohne konkrete Veranlassung auf das Kochfeld nach D2 anwenden.

Im Übrigen offenbaren D43 und D44 auch keine Flüssigkeits-Sperre und liefern folglich auch keinen Anlass D2 diesbezüglich entsprechend zu modifizieren.

10.3.4 Einwände ausgehend von D9, D10, D7 oder D34 Die weiteren von der Einsprechenden 5 in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände zur erfinderischen Tätigkeit beruhen auf folgenden Kombinationen von Dokumenten - D9 in Kombination mit D2, D10, D34 und D41 (siehe Punkt 4.3 der Beschwerdebegründung) - D10 in Kombination mit D2, D34 und D41 nicht substantiiert (siehe Punkt 4.4) - D7 in Kombination mit D2, D10, D34 und D41 (siehe Punkt 4.5 der Beschwerdebegründung) - D34 in Kombination mit D2, D10 und D41 (siehe Punkt 4.6 der Beschwerdebegründung) sowie ausgehend von D9, D10, D7 oder D34 unter der Maßgabe, dass die darin beschrieben Filter keine Wände aufweisen, die für Kochdünste permeabel sind (siehe Punkt 4.7 der Beschwerdebegründung) Ungeachtet der Frage, ob diese Einwände zumindest im Wesentlichen dem Vorbringen im Einspruchsverfahren zu entsprechen scheinen, das in Punkt 14.4 von der Einspruchsabteilung in ihrer Anlage zur Ladung zusammengefasst wurde, wurden diese Einwände während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht mehr diskutiert und liegen auch nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Die Einsprechende 5 hat gemäß Artikel 12 (4) Satz 1 VOBK nicht gezeigt, dass diese Einwände aufrechterhalten wurden.

Damit handelt es sich bei diesen Einwänden um eine Änderung des Vorbringens im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK, deren Zulassung im Ermessen der Kammer liegt. Dabei ist bei der Ermessensausübung auch die Wertung des Artikels 12 (6) Satz 2 VOBK zu berücksichtigen, wonach diese nicht aufrechterhaltenen Einwände grundsätzlich nicht zuzulassen sind. Auch wenn die Einsprechende in ihrem Vorbringen zum Gegenstand des Hilfsantrags 13 durch einen allgemeinen Verweis in der Beschwerdeerwiderung kursorisch auf diese weiteren Einwände Bezug genommen hat, so wurden diese Einwände hinsichtlich des Gegenstands von Hilfsantrag 13 nicht im Detail substantiiert. Insoweit hat auch diesbezüglich die Kammer ein Ermessen, dieses Vorbringen nicht zuzulassen (Artikel 12 (3) i.V.m. (5) VOBK).

10.3.5 Selbst wenn man die Argumentation in der Beschwerdebegründung für den Gegenstand des Hilfsantrags 13 in Betracht zieht, erscheinen diese Einwände im Übrigen prima facie nicht relevant. Die Argumentation der Einsprechenden 5 lässt bereits nicht erkennen, warum eine Fachperson die verschiedenen genannten Dokumente überhaupt kombinieren sollte und sich daraus einzelne Aspekte herauspicken sollte. Eine Veranlassung dazu wird aus keinem der Dokumente ersichtlich und wurde auch nicht von der Einsprechenden 5 vorgetragen.

Weiterhin scheinen die Merkmale 1.6 ("sowohl die seitlichen Wände des Fettfilter-Einsatzes (6) als auch dessen Boden für Kochdünste durchlässig sind") und 1.7.1 (Flüssigkeits-Sperre befindet sich "unmittelbar stromabwärts hinter der zentralen Aussparung auf der Unterseite des Abluftkanales") gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 weder aus D7, D9, D10 oder D34, noch aus D41 hervorzugehen. Demzufolge vermag eine Zusammenschau der Dokumente D7, D9, D10 oder D34 mit der D41 (und D2) den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahezulegen.

10.3.6 Diese in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vertretende Ansicht wurde von den Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch von der Einsprechenden 5 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht in Frage gestellt. Daher kann eine weitere detailliertere Auseinandersetzung mit diesen Angriffslinien ebenso wie die Frage der Zulassung dieses Vorbringens dahingestellt bleiben.

10.4 In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kammer daher zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13a die Erfordernisse von Artikel 56 EPÜ erfüllt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, mit der Anordnung ein Patent in geänderter Fassung mit folgenden Ansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:

Ansprüche:

Nr.: 1 bis 10 des Hilfsantrags 13a eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold