Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.02.2026 – T 428/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T042824.20260202
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0428/24 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 2. Februar 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Gebr. Graef GmbH & Co. KG Donnerfeld 6 59757 Arnsberg (DE) Vertreter:
Basfeld, Rainer Fritz Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Apothekerstraße 55 59755 Arnsberg (DE) Beschwerdegegnerin:
Bizerba SE & Co. KG Wilhelm-Kraut-Straße 65 72336 Balingen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Huber, Meik Bizerba SE & Co. KG PF 18/1 Wilhelm-Kraut-Straße 65 72336 Balingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3184268 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Februar 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton B. Paul S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die am 5. Februar 2024 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der diese feststellte, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen (damaliger Hauptantrag), das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent in vollem Umfang auf Grundlage der Einspruchsgründe mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ, mangelnder Offenbarung gemäß Artikel 100 b) EPÜ und unzulässiger Erweiterung gemäß Artikel 100 c) EPÜ.
III. In der Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung unter anderem fest, dass Anspruch 1 gemäß Hauptantrag den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genügt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neu ist gegenüber der jeweiligen Lehre der Dokumente D2 und D3 und dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 als nächstliegenden Stand der Technik in Zusammenschau mit den Dokumenten D2 oder D3 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Weiter entschied die Einspruchsabteilung, die nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegten Dokumente D9 bis D11 und D11t nicht ins Verfahren zuzulassen.
IV. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 10. September 2025 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, der zufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
V. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 20. November 2025 zu der vorläufigen Meinung der Kammer. Im Übrigen reagierten die Beteiligten inhaltlich nicht weiter schriftlich auf diese Mitteilung.
VI. Am 2. Februar 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
VII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents im vollen Umfang, hilfsweise, bei Befassung mit einem der Hilfsanträge 1 bis 4, die Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung.
VIII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde hilfsweise bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Aufrechterhaltung des Patents im beschränkten Umfang gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4, vorgelegt mit der Beschwerdeerwiderung, hilfsweise bei Zulassung eines der Dokumente D9 bis D11 und D11t in das Verfahren, die Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung.
IX. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung gemäß Punkt II.2 der Entscheidungsgründe):
1.1 Verfahren zur Visualisierung einer resultierenden Ablagefigur 1.2 für eine Schneidemaschine zum Abtrennen von Scheiben von insbesondere strangförmigen Schneidgut, 1.3 wobei die Schneidmaschine mindestens ein Schneidmesser, einen Kettenrahmen, einen Ableger, ein Touchscreen und eine Steuereinheit umfasst, und die Steuereinheit mindestens den Kettenrahmen und den Ablagetisch ansteuert um abgeschnittene Scheiben in einen Ablagebereich zu transportieren, folgende Schritte umfassend:
1.4 - darstellen eines ersten Teils eines Menüs auf wechselbaren Schaltflächen in einem Eingabebereich des Touchscreens, wobei der erste Teil des Menüs personalisierte Ablagefiguren umfasst, 1.5 - empfangen einer ersten Eingabe von einer der wechselbaren Schaltflächen des Eingabebereichs, 1.6 - darstellen der ausgewählten personalisierten Ablagefigur in einem Vorschaubereich des Touchscreens falls die erste Eingabe eine personalisierte Abgabefigur umfasst, 1.7 - darstellen eines zweiten Teils des Menüs auf wechselbaren Schaltflächen in dem Eingabebereich des Touchscreens falls die erste Eingabe keine personalisierte Ablagefigur umfasst, wobei der zweite Teil des Menüs eine Auswahl vorprogrammierter Ablagefiguren umfasst, 1.8 - empfangen einer zweiten Eingabe von einer der wechselbaren Schaltflächen des Eingabebereichs, 1.9 - darstellen der ausgewählten Ablagefigur in dem Vorschaubereich des Touchscreens, 1.10 - darstellen eines dritten Teils des Menüs auf wechselbaren Schaltflächen in dem Eingabebereich des Touchscreens, wobei der dritte Teil des Menüs Parameter zur Definition der ausgewählten Ablagefigur umfasst, 1.11 - empfangen von zwei oder mehr dritten Eingaben von mindestens einer der wechselbaren Schaltflächen des Eingabebereichs, und 1.12 - darstellen der ausgewählten und parametrisierten Ablagefigur in dem Vorschaubereich des Touchscreens nach jeder der zwei oder mehr dritten Eingaben.
X. Im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer ist eine Wiedergabe der Hilfsanträge nicht erforderlich.
XI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D2:
EP 1 762 346 A1; D3:
DE 10 2014 101 008 A1; D4:
EP 2 724 829 A1; D9:
DE 10 2013 007 495 A1; D10: EP 0 972 618 A2; D11: JP 10-118986 A; D11t: Maschinenübersetzung der D11. XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ 1.1 Mit ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK informierte die Kammer die Beteiligten über ihre vorläufige Meinung zu dem Einwand aus Artikel 123 (2) EPÜ. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2025 nicht weiter zu diesem Einwand und verwies dazu in der mündlichen Verhandlung auf ihr schriftliches Vorbringen.
1.2 Die Kammer hält nach erneuter Beratung weiter an ihrer vorläufigen Meinung fest und bestätigt diese als endgültig, wie im Folgenden dargelegt.
1.3 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.4 der Entscheidungsgründe, dass Anspruch 1 gemäß Hauptantrag den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge.
1.4 Sie trug vor, dass das Teilmerkmal "zwei oder mehr dritte Eingaben", das sich in den Anspruchsmerkmalen 1.11 und 1.12 wiederfinde, nicht unmittelbar und eindeutig für die Fachperson in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sei, weil aus den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere der Offenbarung auf Seite 7, Zeilen 2 bis 36, auf welche die Einspruchsabteilung verwies, lediglich offenbart werde, dass die dritte Eingabe mehrfach erfolge und mindestens eine dritte Eingabe von der Steuereinheit empfangen werde. Ein mehrfaches Empfangen der dritten Eingabe sei nicht offenbart.
1.5 Diese Argumentation überzeugt nicht.
1.6 Bereits aus der Offenbarung einer mehrfachen dritten Eingabe der mehreren verschiedenen Parameter durch den Benutzer ergibt sich für die Fachperson implizit, dass jede der dritten Eingaben auch empfangen wird, zumal, wie die Beschwerdegegnerin zurecht erwiderte, in der unmittelbar offenbarten Ausführungsform, wie z. B. auf Seite 7, Zeilen 29 bis 32 und 34 bis 36, eine Erneuerung der Ablagefigur im Vorschaufenster nach jeder dritten Eingabe eines Parameters offenbart ist, was jedoch einen Empfang dieser dritten Eingabe voraussetzt.
1.7 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag erfüllt folglich die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ und die gleichlautende Feststellung der Einspruchsabteilung ist nicht zu beanstanden.
2. Zulassung der Dokumente D9 bis D11 und D11t und der darauf beruhenden Einwände (Artikel 114 (2) EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die nach Ablauf der Einspruchsfrist in Reaktion auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung eingereichten Dokumente D9 bis D11 und D11t nicht ins Verfahren zuzulassen.
2.2 Die Einspruchsabteilung legte in Punkt II.8 der Entscheidungsgründe begründet dar, weshalb sie die Dokumente D9 bis D11 und D11t im Rahmen des ihr aus Artikel 114 (2) EPÜ zustehenden Ermessens nicht ins Verfahren zugelassen hat.
2.3 Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass der Einspruchsabteilung aus Artikel 114 (2) EPÜ ein Ermessen bei der Zulassung der Dokumente D9 bis D11 und D11t zustand.
2.4 Sie trug vor, dass die verspätete Vorlage der Dokumente D9 bis D11 und D11t eine angemessene und legitime Reaktion auf die Darlegung der vorläufigen Sichtweise der Einspruchsabteilung mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erfolgte.
2.5 Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin durch die vorläufige Sichtweise der Einspruchsabteilung überrascht gewesen sein konnte. Die Einspruchsabteilung äußerte sich in ihrer vorläufigen Meinung im Rahmen der mit der Einspruchsbegründung der Beschwerdeführerin und Erwiderung der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände, Erwiderungen und Beweismittel. Es ist die Natur des streitigen Verfahrens, dass die Einspruchsabteilung auf Grundlage des Vorbringens der Beteiligten eine eigene, zunächst vorläufige Sichtweise zu der Sach- und Rechtslage entwickelt. Dass diese nicht mit der Überzeugung der Beschwerdeführerin übereinstimmte, kann jedoch keine Überraschung dargestellt haben.
2.6 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass die Einspruchsabteilung widersprüchlich gehandelt habe, da sie sich in der mündlichen Verhandlung substanziell mit den auf die Dokumente D9 bis D11 und D11t beruhenden Einwänden mangelnder erfinderischen Tätigkeit auseinandergesetzt habe, bevor sie Feststellungen zu der prima facie Relevanz der Dokumente getroffen habe.
2.7 Dem kann die Kammer nicht folgen. Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Punkt 3.2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung geht allenfalls eine ausführliche Diskussion der prima facie Relevanz der betroffenen Dokumente D9 bis D11 und D11t im Rahmen des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit hervor, jedoch keine ausführliche Auseinandersetzung mit dem auf diese Beweismittel gestützten Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit. Insofern ist die von Beschwerdeführerin aufgeführte Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da jeweils andere Fallvoraussetzungen vorlagen, denn es wurden in den genannten Fällen von der jeweiligen Einspruchsabteilung nicht wie vorliegend lediglich Feststellungen zur prima facie Relevanz einzelner Dokumente getroffen, sondern in die dort betroffenen Dokumente ausführlich in Zusammenhang mit der Frage der Beurteilung der Neuheit oder erfinderischen Tätigkeit diskutiert. Dabei wurden jeweils auch ausdrücklich konkrete Feststellungen zu mindestens einem dieser materiell-rechtlichen Patentierungsvoraussetzungen getroffen (T 346/16, Punkt T 1185/15, Punkt 1.2 der Entscheidungsgründe, und T 1525/17, Punkt 4.2 der Entscheidungsgründe). Zudem betrafen sämtliche Fälle hinsichtlich der Frage des Spielraums der Beschwerdekammern zu der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung bei der Nichtzulassung von Beweismitteln die Rechtslage vor der Einführung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern in der Fassung von 2020. 2.8 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, die gesamte Sachlage des Falls nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie ein Ermessen in derselben Weise ausgeübt hätte. Eine Beschwerdekammer sollte sich nur dann über die Art und Weise, in der die Abteilung, die die angefochtene Entscheidung erließ, ihr Ermessen ausgeübt hat, hinwegsetzen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass diese Abteilung ihr Ermessen nach Maßgabe der falschen Kriterien, unter Nichtbeachtung der richtigen Kriterien oder in willkürlicher Weise ausgeübt hat (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage 2025, V.A.4.3.6.a)).
Dies ist auch so durch die im folgenden Fall anzuwendende Verfahrensordnung in der Fassung von 2020, mit den Bestimmungen des Artikels 12 (6) Satz 1 VOBK geregelt, wonach die Kammer Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, nicht zulässt, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung (siehe ABl. EPA 2020, Zusatzpublikation 1, Seite 191).
2.9 Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung das ihr nach Artikel 114 (2) EPÜ eingeräumte Ermessen, die verspätet eingereichten Dokumente D9 bis D11 und D11t zum Verfahren nicht zuzulassen, eindeutig verfahrensfehlerfrei anhand zulässiger Ermessenskriterien ausgeübt, indem sie die prima facie Relevanz der Dokumente verneint hat. Die prima facie Relevanz ist nach der ständigen Rechtsprechung ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung von verspätet eingereichten Dokumenten (vgl. RdB, supra, V.A.4.3.6.c)). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch keinen Ermessensfehler der Einspruchsabteilung geltend gemacht, sondern ihr Vorbringen im Kern allenfalls darauf gestützt, dass sie die Beurteilung der Frage der prima facie Relevanz der Dokumente D9 bis D11 und D11t durch die Einspruchsabteilung nicht teilt. So auch zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2025 auf Seite 2, Absatz 2 und in der mündlichen Verhandlung, in der sie eine vermeintlich fehlerhafte Beurteilung des Merkmals 1.12 geltend macht. Die Kammer kann allerdings in der prima facie Bewertung der Einspruchsabteilung keinen offensichtlichen Fehler erkennen, denn es steht der Einspruchsabteilung zu, ihr Verständnis eines Merkmals einer Ermessensentscheidung zugrunde zu legen, soweit dieses nicht willkürlich erscheint.
Weitere mögliche, eine Aufhebung der Ermessensentscheidung rechtfertigende Umstände in der Beschwerdesache wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Ferner wurden keine Umstände der Beschwerdesache, die eine Zulassung der Dokumente D9 bis D11 und D11t rechtfertigten, von der Beschwerdeführerin geltend gemacht und die Kammer erkennt auch keine.
Damit besteht aus Sicht der Kammer kein Grund, sich über die Art und Weise hinwegzusetzen, in der die Einspruchsabteilung ihr Ermessen ausgeübt hat. Die von der Einspruchsabteilung nicht zugelassenen Dokumente D9 bis D11 und D11t und die darauf gründenden Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit werden folglich nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen; dies betrifft die auf den Kombinationen aus den Dokumenten D4 und D2 und D3 beruhenden Einwände, soweit das Fachwissen durch eines der Dokumente D9 bis D11 und D11t dargelegt werden soll, sowie die auf den Kombinationen aus Dokument D4 und einem der Dokumente D9 bis D11 bzw. D11t beruhenden Einwände (Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK).
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.7 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von Dokument D4 als nächstliegenden Stand der Technik in Kombination mit den Dokumente D2 oder mit dem Dokument D3, welches die Offenbarung von D2 enthält auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Sie bestreitet dabei nicht, dass die Lehre des Dokumentes D4 als nächstliegender Stand der Technik zu betrachten ist. Dies gilt gleichfalls für die Beschwerdegegnerin. Auch die Kammer teilt die Ansicht, dass das Dokument D4 ein geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist.
3.2 Die Einspruchsabteilung kam zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Dokument D4 keine Offenbarung dazu ergebe, dass eine Anzeige der Ablagefigur vorgesehen sei, so dass sich die tatsächliche Ablagefigur erst nach dem Schneidevorgang überprüfen lasse. Somit ergebe sich ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 die objektive technische Aufgabe, auf einfache Weise die Ablagefigur schon vor dem Schneidvorgang so einzustellen und überprüfen zu können, dass kein Schneidgut entsorgt werden müsse. Zur Lösung dieser Aufgabe gebe das Streitpatent die aufeinander aufbauende Sequenz von Eingabe-, Empfangs- und Ausgabevorgängen gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.12 an, die aus Dokument D4 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar seien. Sollte die Fachperson die Lehre des Dokuments D2 oder D3 heranziehen, entnehme sie die jeweiligen Lehren zwar die Konfiguration der Ablagefigur über einen Touchscreen. Den Dokumenten D2 und D3 seien aber jeweils nicht die aufeinander aufbauende Sequenz von Eingabe-, Empfangs- und Ausgabevorgängen gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.12 zu entnehmen.
Diese letzteren Feststellungen der Einspruchsabteilung wurden in der angefochtenen Entscheidung in den Punkten II.6.1 und II.6.2 der Entscheidungsgründe zur Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag getroffen.
3.3 Die Beschwerdeführerin trug hingegen vor, dass dem Dokument D2 ein Verfahren mit dem hierarchischen Aufbau der Merkmal 1.4 bis 1.12 offenbare. Das gelte in gleicher Weise für das Dokument D3 durch den dortigen Verweis auf Dokument D2. 3.4 Sie begründet ihren Vortrag damit, dass der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag offenlasse, welche Parameter der Ablagefigur standardisiert sein müssten, um eine vorprogrammierte Ablagefigur darzustellen.
Personalisierte Ablagefiguren und standardisierte Ablagefiguren könnten daher im Detail durch die gleichen Ablagefiguren gebildet werden. In anderen Worten ergebe sich aus dem Anspruchswortlaut kein Unterschied zwischen einer personalisierten und einer vorprogrammierten Ablagefigur, vielmehr seien die beiden Menüteile austauschbar.
3.5 Die Kammer ist von dieser Argumentation nicht überzeugt. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern sollte die Fachperson versuchen, durch Synthese, also eher aufbauend als zerlegend, zu einer Auslegung des Anspruchs zu gelangen, die technisch sinnvoll ist und bei der die gesamte Offenbarung des Patents berücksichtigt wird. Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einer unspezifischen Definition in einem Anspruch die im Kontext des Anspruchs weiteste technisch sinnvolle Bedeutung zuzuweisen ist (vgl. RdB, supra, II.A.6.1). Die Anspruchsmerkmale sind folglich im Kontext des gesamten Anspruchs zu verstehen. Das Merkmal 1.7, das im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen gesehen werden muss, unterscheidet ausdrücklich die personalisierten Ablagefiguren des ersten Menüteils von den vorprogrammierten Ablagefiguren des zweiten Menüteils. Es ist dabei unerheblich, worin sich ein Unterschied zwischen einer personalisierten und einer vorprogrammierten Ablagefigur konkret ergibt. Im Ergebnis ist die Menge der personalisierten Ablagefiguren, die im ersten Menüteil als auswählbar dargestellt werden, jedenfalls disjunkt von der Menge der vorprogrammierten Ablagefiguren, die im zweiten Menüteil als auswählbar dargestellt werden. Zudem wird der zweite Menüteil nur dargestellt, falls die erste Eingabe keine personalisierte Ablagefigur umfasst, so dass die beiden Menüteile keinesfalls austauschbar sind.
3.6 Im Ergebnis erachtet die Kammer die Feststellung der Einspruchsabteilung zutreffend, dass weder der Lehre des Dokuments D2 noch der Lehre des Dokuments D3 die Merkmale 1.4 bis 1.12 unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind, so dass eine Zusammenschau des Dokuments D4 mit dem Dokument D2 oder dem die Offenbarung des Dokuments D2 enthaltenden Dokument D3 nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags führt.
3.7 Im Ergebnis hat die Einspruchsabteilung daher zutreffend festgestellt, dass ausgehend von Dokument D4 zusammen mit den Dokumenten D2 oder D3 der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht naheliegt.
4. Die Beschwerdeführerin bestätigte am Ende der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass sie keine weiteren Einwände gegen den Hauptantrag habe (vgl. Blatt 2, vorletzter Absatz, des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton