Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.02.2026 – T 1672/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T167223.20260202
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1672/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 2. Februar 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Bock, Dr. Wolfgang Stuntzstrasse 33 81677 München (DE) Vertreter:
Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB Siebertstraße 3 81675 München (DE) Beschwerdegegnerin:
BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
B. Spitzer H. Geuss M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1965686 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 965 686 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
II. Die Einspruchsabteilung hat festgestellt, dass die Erfindung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und dabei unter anderem die folgenden Dokumente berücksichtigt:
D1: EP 1 281 346 A1 D2: US 5,078,077 D4: EP 0 691 101 A1 D6: EP 1 374 754 A1 D7: DE 10 2005 004 098 A1 D9: US 2,679,850 D10: US 3,565,291 D11: US 3,876,117 D12: JP 2005-131051 D13: JP 2000-210243 Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
III. Am 2. Februar 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Der Einwand wegen eines Verfahrensfehlers im Verfahren vor der Einspruchsabteilung und die damit verbundenen Anträge wurden zurückgenommen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 14. IV. Der strittige, erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung der strittigen Merkmale in eckigen Klammern gemäß der Entscheidung der Einspruchsabteilung, Einfügung durch die Kammer):
Geschirrspülmaschine, insbesondere eine HaushaltsGeschirrspülmaschine mit einem Spülbehälter zur Aufnahme von Spülgut, Mitteln zur Beaufschlagung des Spülgutes mit Spülflüssigkeit und einer Tür (1) zum Öffnen und Verschließen des Spülbehälters, umfassend eine im geschlossenen Zustand der Tür(1) auf den Innenraum des Spülbehälters zuweisende Innentür (2) umfassend eine Umrandung mit einem oberen und einem unteren Rand (3a, 3b), welche im geschlossenen Zustand der Tür (1) im Wesentlichen vorzugsweise horizontal verlaufen, sowie zwei Seitenrändern (3c, 3d), welche im geschlossenen Zustand der Tür (1) im Wesentlichen vorzugsweise vertikal verlaufen und eine Zugabeeinrichtung an der Innentür zur Ausgabe von Zugabemitteln, [g] welche im oberen Drittel des Bereichs zwischen dem oberen und unteren Rand (3a, 3b) angeordnet ist, [h] wobei die Zugabeeinrichtung (4) im Wesentlichen mittig zwischen den Seitenrändern (3e, 3d) angeordnet ist [i] und in einer Aufnahme (6) angeordnet ist, welche im geschlossenen Zustand der Tür (1) hin zum Innenraum vorsteht, dadurch gekennzeichnet,dass [j] die Aufnahme (6) durch eine Prägung in der Innentür (2) gebildet ist.
V. Die Beschwerdeführerin bringt zur Stützung ihres Antrags die folgenden Argumente vor:
Unter Prägen im Sinne des Streitpatents sei ein Umformvorgang, beispielsweise auch Tiefziehen zu verstehen. Unter der Voraussetzung, dass auch die Kammer dies so sehe, werde der Einwand der fehlenden Ausführbarkeit zurückgenommen. In D1 seien die strittigen Merkmale g), h) und j) ebenfalls offenbart. So zeigten die Figuren 2 ff. eine Zugabeeinrichtung im oberen Drittel gemäß Merkmal g). Des weiteren sei eine mittige Anordnung zwar in den Figuren 2 ff. nicht explizit gezeigt. Jedoch sei es für den Fachmann unter Berücksichtigung der Figur 1 unmittelbar entnehmbar, dass eine mittige Anordnung gemäß Merkmal h) auch für die Ausführung nach den Figuren 2 bis 24 offenbart sei.
Insbesondere sei das Merkmal j) offenbart. So zeige die Figur 4 eine Aufnahme für die Zugabeeinrichtung gemäß der Definition der Einspruchsabteilung, wonach eine Aufnahme eine spezifisch geformte Vertiefung oder Aussparung bezeichnet, die dazu diene, ein bestimmtes Element aufzunehmen oder zu positionieren. Die Aufnahme in D1 bestehe aus dem Teil der Innentür, der in Figur 4 (ohne Bezugszeichen) von links unten nach rechts oben verlaufe, und dort die Zugabeeinrichtung 28 stütze. Da die Innentür ausweislich der Beschreibung von D1 durch ein Tiefziehverfahren hergestellt sei, sei somit auch die Aufnahme in D1 durch eine Prägung der Innentür im Sinne des Merkmals j) gebildet.
Auch in D4 seien die strittigen Merkmale h), i) und j) offenbart. So könne insbesondere der Figur 1 eine mittige Anordnung entnommen werden. In den Figuren 7 oder 18 sei eine Aussparung in ein tiefgezogenes, somit geprägtes Blech gezeigt, was ebenfalls zum Innenraum hervorstehe (Merkmale i) und j)).
Auch wenn Material und Fertigungsverfahren nicht explizit in D4 dargelegt seien, so erkenne der Fachmann unmissverständlich, dass es sich hierbei um Blech handeln müsse. Dann aber käme nur ein Tiefziehverfahren in Betracht. In D6 seien die strittigen Merkmale h) und j) ebenfalls gezeigt. Die mittige Anordnung könne ohne Probleme der Figur 1 entnommen werden. Es sei klar, dass ohne weitere Erwähnung einer Änderung der Fachmann die Darstellung der Figur 1 auch auf die Ausführung der folgenden Figuren übertrage.
Vor allem sei Merkmal j) offenbart. Figur 5 zeige eine Zugabeeinrichtung (27) in einem Bereich zwischen Außenund Innentür. Diese sei fraglos an der Innentür befestigt. Daher müsste dort zwangsläufig eine Aufnahme vorhanden sein. Unabhängig davon sei aber die Öffnung, die durch den Shutter (28) verschlossen werde, selbst bereits als eine Aufnahme zu sehen, die die Definition der Einspruchsabteilung erfülle: Es handele sich um eine Aussparung, die dazu diene, die Zugabeeinrichtung aufzunehmen. Da sich diese Öffnung in einer tiefgezogenen (geprägten) Innentür befinde, sei die Öffnung und damit die Aufnahme durch eine Prägung in der Innentür gebildet. Insbesondere weise das Streitpatent darauf hin, dass eine Öffnung als Aufnahme dienen könne, siehe Paragraph [0034].
Im Übrigen sei auch im Streitpatent die Zugabeeinrichtung in einem Zwischenraum angeordnet. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere würden hierfür D1 allein oder in Kombination mit jeder der D2, D4, D6 und D9 bis D13 oder D4 in Kombination mit jeder der D1, D2, D6 und D9 bis D13 oder D6 in Kombination mit jeder der D1, D2, D4 und D9 bis D13 oder D7 in Kombination mit jeder der der D1, D2, D4, D6 und D9 bis D13 genannt.
Was die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit betreffe, so sei ausgehend von einem der Dokumente D1, D4, D6 oder D7 darauf abzustellen, dass die unterscheidenden Merkmale h) und j) keine Synergieeffekte aufweisen würden, sondern dass es sich um die Aggregation von naheliegenden Einzelmerkmalen handele.
Das Merkmal h) sei bekannt aus D1, Figur 1 von D4, D2, D6, D7, D9 bis D13. Die Dokumente D9 bis D13 seien von der Einspruchsabteilung unter falscher Ausübung ihres Ermessensspielraums nicht zugelassen worden. In Abhängigkeit der Auslegung des Merkmals j) handele es hierbei sich um eine naheliegende alternative Umformtechnik. Eine Auslegung im Sinne eines zweistufigen Verfahrens gemäß der Beschwerdegegnerin sei zwar in den Dokumenten nicht gezeigt, allerdings auch vom Anspruchswortlaut nicht gedeckt.
Vor allem sei die Argumentation der Einspruchsabteilung nicht schlüssig, wonach die Aufnahme erfindungsgemäß derart platziert werden solle, dass beim Prägevorgang Material nachströmen könne. Generell seien tiefgezogene Innentüren aus Metall allgemein im Stand der Technik bekannt, etwa D1 oder D6. Dort aber sei die Aufnahme lediglich eine Öffnung, so dass sich hier die Frage nach dem nachströmenden Material nicht stelle.
Auch das Merkmal der mittigen Platzierung im oberen Drittel könne keine erfinderische Tätigkeit begründen. Das angeführte Argument, dass der Fachmann dies nicht tun würde, weil die Zugabeeinrichtung mit dem Schloss der Tür kollidiere, greife nicht, da sich das Patent mit dieser Frage nicht auseinandersetze.
Insbesondere aber sei bei der D7 die Umformung der Innentür so gering, dass es keine Probleme mit dem Nachströmen des Materials gebe. So bleibe letztlich nur die Positionierung in der Mitte übrig, und die sei, aus den bereits genannten Gründen nahegelegt, siehe z.B. D6 oder D1. Auch in D4 gebe es keine Schwierigkeiten mit der Materialverteilung beim Umformen. Die Möglichkeit, die Innentür durch Umformen zu gestalten, sei aus D1 oder D6 bekannt.
VI. Die Beschwerdegegnerin antwortete wie folgt:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu. Der zum Prioritätszeitpunkt fachübliche Begriff für die Ausbildung einer Aufnahme für die Zugabeeinrichtung einer Spülmaschine, welche im Türinnenblech durch Umformen erzeugt wurde und zum Innenraum hervorstehe, sei Prägen gewesen. Hintergrund sei, dass das Türinnenblech mit einem Werkzeug in einer ersten Richtung umgeformt werde und damit die Ränder und die vom Innenraum weg gerichtete Außenwölbung erzeugt würden. Die Aufnahme von vergleichsweise kleinen Abmessungen werde gleichzeitig oder nachfolgend mittels eines Prägestempels durch Umformen des Türinnenblechs in einer zur ersten Richtung gegenläufigen zweiten Richtung erzeugt.
Keines der Dokumente offenbare das Merkmal j), wonach die Aufnahme der Zugabeeinrichtung durch Prägen in der Innentür gebildet werde. Insbesondere sei das in der Figur 4 der D1 von der Beschwerdeführerin als Aufnahme bezeichnete Teil der Innentür - von links unten nach rechts oben verlaufend - nicht eindeutig und unmittelbar als eine durch eine Prägung in der Innentür gebildete Aufnahme zu erkennen. So sei im Knickbereich links unten eine Verstärkung des Strichs, der die Wandstärke darstelle, zu erkennen und weiterhin stimme die Schraffur des unteren Teils der Innentür nicht mit der des nach rechts oben abknickenden Teils überein.
Die Dokumente D4 und D7 offenbarten kein Material für die Innentür und somit sei auch keine Fertigungstechnik, wie etwa Prägen, eindeutig und unmittelbar gezeigt. Des weiteren offenbare D7 oder D4 keine Aufnahme. Der erhöhte Bereich weise lediglich eine Öffnung auf. Der Spalt, der in der D6 zwischen der Zugabeeinrichtung und der Innenwand der Tür sei, zeige, dass es sich hierbei nur um eine schematische Zeichnung handeln könne, die keinerlei Rückschlüsse darauf erlaube, wie die Zugabeeinrichtung technisch mit der Innenwand in Verbindung stehe. Vor allem aber könne der Shutter allein keine Zugabeeinrichtung im Sinne der Erfindung darstellen. Auch sei nicht zu erkennen, wie dieser an der Innenwand befestigt sei und ob das durch eine Prägung einer Aufnahme geschehe.
Die Tatsache, dass keines der angeführten Dokumente das Merkmal j) offenbare, führe dazu, dass auch keine Kombination von Dokumenten zum strittigen Gegenstand führe. Somit sei auch die erfinderische Tätigkeit gegeben.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer folgt im wesentlichen der Entscheidung der Einspruchsabteilung und deren Begründung. Zu dieser Entscheidung führt die Kammer ergänzend aus:
1. Die Kammer kann keinen Fehler in der Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung erkennen, als sie die Dokumente D9 bis D16 nicht in das Verfahren zugelassen hat. Sie hat dabei die prima facie Relevanz herangezogen, ein Kriterium, das durch die Rechtsprechung der Beschwerdekammern als etabliert anzusehen ist. Die Tatsache, dass womöglich die Relevanz der Dokumente falsch eingeschätzt wurde, wäre indes ein Beurteilungsfehler in der Sache aber kein Fehler in der Ausübung des Ermessens. Auf derartige Beurteilungsfehler aber hat die Kammer in einem Beschwerdeverfahren keinen Einfluss, vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, V.A.3.4.1 b). Insbesondere ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen nach "Maßgabe der falschen Kriterien oder in willkürlicher bzw. unangemessener Weise ausgeübt hat". Dies hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
2. Die Kammer versteht unter Prägung im Sinne der Erfindung umformtechnische Verfahren zur Herstellung einer Innentür. Diese Verfahren beinhalten auch Tiefziehen. In diesem Punkt teilt die Kammer nicht die Sichtweise der Einspruchsabteilung, was aber ohne Belang ist, da das umformtechnische Verfahren selbst bei der weiteren Beurteilung keine Rolle spielt. Die Bedeutung des Merkmals Prägung ergibt sich aus der Beschreibung, z.B. Paragraph [0034] wonach die Innentür aus einem geprägten Metallblech besteht. Typischerweise sind derartige Teile tiefgezogen. Dieselbe Begrifflichkeit ist ebenfalls anzuwenden für die Prägung der Aufnahme in der Innentür.
Hinsichtlich dieses Punktes besteht nun Einigkeit zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin nimmt daher ihren auf diesen Punkt gerichteten Einwand der mangelnden Ausführbarkeit zurück. Ebenfalls stellt sich damit nicht die Frage der Zulassung des erst mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Dokuments D17. 3. Zwischen den Parteien ist insbesondere das Verständnis des Merkmals j) strittig, wonach die Aufnahme der Zugabeeinrichtung durch eine Prägung in der Innentür gebildet ist.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, was genau geprägt werden muss, um eine Aufnahme im Sinne des Merkmals j) darzustellen:
3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass eine Innentür mit einer Öffnung, wie sie etwa in der Figur 1 oder 5 der D6 oder der D1 gezeigt ist, das strittige Merkmal j) offenbare. Die Innentür selbst sei tiefgezogen (geprägt) und die Zugabeeinrichtung sitze in einer Öffnung der tiefgezogenen Tür. Die Öffnung stelle die Aufnahme dar. Da die Aufnahme in einem tiefgezogenen (geprägten) Blech liege, sei diese durch eine Prägung in der Innentür gebildet.
Auch die Beschreibung des strittigen Patents offenbare eine Öffnung zur Aufnahme der Zugabeeinrichtung, vgl. Paragraph [0034].
3.2 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass das Merkmal j) nicht derart verstanden werden kann:
3.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Kammer - was das Teilmerkmal „Aufnahme“ betrifft - sich die Sichtweise der Einspruchsabteilung zu eigen macht, wonach eine „Aufnahme“ eine spezifisch geformte Vertiefung oder Aussparung bezeichnet, die dazu dient, ein bestimmtes Element aufzunehmen oder zu positionieren.
Die erfindungsgemäße Aufnahme ist weiter durch die Merkmale i) (Aufnahme steht im geschlossenen Zustand der Tür zum Innenraum hervor) und j) (sie ist durch eine Prägung in der Innentür gebildet) gekennzeichnet.
3.2.2 Darüber hinaus lässt die Nomenklatur des Anspruchswortlauts unmissverständlich erkennen, dass die Innentür und die Aufnahme zwei unterschiedlich ausgebildete Objekte sind. Lediglich das Merkmal j) stellt eine Verbindung zwischen der Innentür und der Aufnahme her.
Für den erfindungsgemäßen Gegenstand ergibt sich daraus eine - wie auch immer ausgeführte - Innentür (die aus einem geprägten Metallblech bestehen kann) und eine Aufnahme, welche durch eine Prägung in der (ggf. ebenfalls geprägten) Innentür gebildet ist. Anspruchsgemäß muss also die Aufnahme selbst geprägt sein. Das aber kann nur so zu verstehen sein, dass die Prägung gemäß Merkmal j) mit der Aufnahme der Zugabeeinrichtung in technischem Zusammenhang steht. Dies aber ist nicht der Fall bei einer durch Umformtechnik hergestellten (geprägten) Innentür, die lediglich eine Öffnung als Aufnahme aufweist, da die Prägung der Innentür – etwa die Ränder und Vertiefungen – in keinem technischen Zusammenhang mit der Aufnahme stehen. Auch kann die Öffnung selbst nicht durch Prägen hergestellt werden; dazu sind andere Verfahren nötig, wie etwa Stanzen.
Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Streitpatents, wonach die Innentür aus einem geprägten Metallblech besteht (siehe Spalte 6, Zeile 5 ff.). Für die Zugabeeinrichtung ist eine Öffnung in einer in die Tür geprägten Aufnahme vorgesehen (siehe Spalte 6, Zeilen 28 bis 31). Letzteres entspricht im Wesentlichen dem Merkmal j) von Anspruch 1. Die Fertigungstechnik der Innentür ist im Anspruch nicht durch ein Merkmal abgebildet.
Dies bedeutet, dass die Prägungen der Innentür und die der Aufnahme einen verschiedenen Zweck haben, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese in unterschiedlichen Verfahrensschritten geschehen müssen, wie es die Beschwerdegegnerin vorgetragen hat. Dass die Beschreibung auch eine Öffnung erwähnt, steht nicht im Widerspruch zum Ausgeführten, da in der geprägten Aufnahme eine Öffnung vorhanden sein kann.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keines der von der Beschwerdeführerin angeführten Dokumente D1, D4, D6 oder D7 das Merkmal j) offenbart. Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber D1, D4, D6 oder D7 Artikel 52(1) EPÜ.
4. Das Dokument D1 offenbart in den Figuren 2 ff. ein Ausführungsbeispiel der Erfindung aus D1. Die Figur 1 zeigt den dazugehörigen Stand der Technik. Richtig ist, dass die Figur 4 mit dem von links unten nach rechts oben verlaufenden Teil der Innenwand eine Aufnahme zeigt, an der die Zugabeeinrichtung angeordnet ist. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass dieses Teil durch eine Prägung in der Innentür gebildet ist. Die unterschiedliche Schraffur im senkrechten und schrägen Teil lassen nicht eindeutig und unmittelbar erkennen, dass es sich um dasselbe Materialstück handelt, welches umgeformt ist.
Des weiteren sind die Merkmale g) und h) nicht in den Figuren 2 ff. offenbart. Die Zugabeeinrichtung liegt ausweislich der Figur 2 auf der linken Türseite und nicht mittig (Merkmal h) und nicht zwischen den Rändern (vgl. Figur 3, Bezugszeichen 25, Merkmal g). Vielmehr ist die Zugabeeinrichtung ein Teil des linken oberen Randes.
5. Auch in Dokument D6 ist keine Aufnahme im Sinne des Streitpatents gezeigt. Die Zugabeeinrichtung 27 ist in einem Zwischenraum zwischen der Außenwand und der Innenwand gezeigt. In der Zeichnung der Figur 5 ist weiterhin ein Spalt zwischen der Zugabeeinrichtung 27 und der Innenwand zu erkennen, so dass der Figur nicht entnehmbar ist, ob es überhaupt eine spezifisch geformte Vertiefung oder Aussparung gibt (vgl. oben, 3.2 ff.), in der die Zugabeeinrichtung angeordnet ist. Des weiteren würde diese durch eine Prägung in der Innentür gebildet sein müssen. Dafür gibt es in D6 keinen Anhaltspunkt. Das Argument der Beschwerdeführerin, schließlich müsse die Zugabeeinrichtung ja irgendwie an der Innentür befestigt sein überzeugt nicht, da diese auch anderweitig im Zwischenraum befestigt sein kann. Auch kann die Öffnung alleine mit dem Verschluss (Shutter 28) aus den o.g. Gründen (vgl. 3.2.2) keine Aufnahme darstellen, die durch eine Prägung der Innentür gebildet ist.
Da keine Aufnahme offenbart ist, ist folglich auch das Merkmal i) nicht gezeigt. Ebenfalls ist im Ausführungsbeispiel der Figuren 2 ff. auch das Merkmal h) nicht offenbart.
6. Die Dokumente D4 und D7 offenbaren eine auf einem in den Innenraum vorstehenden Bereich der Innentür angeordnete Aufnahme. Allerdings werden weder ein Material für die Innentür noch eine Fertigungstechnik genannt. Folglich ist nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, dass der vorstehende Bereich durch eine Prägung der Innentür gebildet ist. Der erhöhte Bereich stellt nach obiger Auslegung auch keine Aufnahme dar. Weiter fehlt das Merkmal h) wonach die Zugabeeinrichtung im wesentlichen mittig angeordnet ist.
Selbst wenn man in D4 als Material Blech annähme, wie dies vielleicht Figur 7 nahelegen könnte, ist lediglich eine Aussparung in einem über die gesamte Breite vorstehenden Bereich der Innentür zu erkennen (siehe Figur 3), nicht aber eine Prägung, die eine Aufnahme bildet.
7. Da keines der Dokumente D1, D4, D6 oder D7 das Merkmal j) entsprechend der obigen Auslegung offenbart oder nahe legt, kann auch keine der von der Beschwerdeführerin angeführten Kombinationen von Dokumenten zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen und damit die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen. Insofern beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
N. Schneider B. Spitzer