Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.01.2026 – T 1061/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2026:T106124.20260128
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1061/24 - 3.3.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 28. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Savarè I.C. S.r.l. Via Polidoro da Caravaggio, 3 20156 Milano (IT) Vertreter:
Vatti, Francesco Paolo Fumero S.r.l. Via Sant' Agnese, 12 I20123 Milano (IT) Beschwerdegegnerin:
Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
LKGLOBAL Partnerschaftsgesellschaft mbB Brienner Straße 11 80333 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
D. Semino O. Dury W. Ungler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Juni 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3209742 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das Patent EP 3 209 742 zurückgewiesen wurde.
II. Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem folgende Dokumente herangezogen:
D1: US 6 872 279 B1 D3: WO 2013/019507 A2 D9: WO 94/10256 A1 D11: Tailormade amorphous Polyalphaolefins for special applications, A. Kühnle et al., Vortrag auf der Eurobondex '89, London, 19-21. Juni 1989 D16: EP 3 453 408 A1 D23: WO 2013/039261 A1 D27: US 2002/0037945 A1 III.
In der angefochtenen Entscheidung wurden unter anderem folgende Schlussfolgerungen in Bezug auf den Hauptantrag (Patent wie erteilt) gezogen:
- Die Dokumente D16, D23 und D27 wurden unter anderem ins Verfahren nicht zugelassen. - Der Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ (fehlende ausreichende Offenbarung), der gegen Anspruch 6 wie erteilt erhoben wurde, wurde zurückgewiesen. - Sämtliche Neuheitseinwände, einschließlich des Einwands auf Grundlage von D3, wurden zurückgewiesen.
- Der Gegenstand der erteilten Ansprüche wurde als erfinderisch ausgehend von entweder D1 oder D9 als nächstliegendem Stand der Technik angesehen. Ferner stellten D11 und D27 keinen geeigneten nächstliegenden Stand der Technik dar. Somit wurde der Einspruch zurückgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein und reichte mit der Beschwerdebegründung unter anderem folgende Dokumente ein:
D29: Erklärung (Affidavit) von S. Albrecht, datiert 1. Oktober 2024 D30: Führerschein von S. Albrecht D31: The Performance of L-MODU™ for HMA Base Polymer Use, Idemitsu Kosan Co., Ltd., Mai 2017 D32: US 2014 0358 100 A1 V. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) reichte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 eine Beschwerdeerwiderung ein.
VI. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
D44: The Performance of L-MODU™ for HMA Base Polymer Use, Idemitsu Kosan Co., Ltd., November 2014 D45: EP 3 283 592 B1 VII. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK datiert vom 9. September 2025 äußerte die Kammer ihre vorläufige Meinung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
VIII. Mit Schriftsatz vom 10. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente ein:
D46: US 10 030 178 B2 D47: Ergänzung des Affidavits von Herrn Albrecht (D29) D48: Sicherheitsdatenblatt von L-MODU S*** (***: 001-999), 30. Januar 2020, überarbeitete Fassung vom 27. Juli 2021 D49: Lebenslauf von S. Albrecht D50: Schriftsatz von Herrn L. Häusler (Firma Viering, Jentschura & Partner) an EPA, datiert 8. Mai 2018 bezüglich der Europäischen Patentanmeldung 12 820 003.7 D51: Ergebnisse einiger Versuche "D20" (undatiert) D52: Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung des EPA bezüglich das Patent basierend auf der Europäischen Patentanmeldung 12 820 003.7, datiert 14. Juni 2022 D53: Entscheidung des EPA datiert 14. Juni 2022, mit der das Patent EP 2 739 695 basierend auf der Europäischen Patentanmeldung 12 820 003.7 widerrufen wurde D54: Technisches Datenblatt von SOL R X(*) FZ 360, November 2022 D55: E-Mail von Yusuke Araki an Herrn Colombo, "Info on L-modu 400 series", datiert 31. Juli 2024 IX.
In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer, die am 28. Januar 2026 stattfand und an der beide Parteien teilnahmen, nahm die Beschwerdeführerin ihren Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D27 zurück und erklärte, dass der Neuheitseinwand gegenüber D3 ihr einziger Einwand gegen den Hauptantrag (Patent wie erteilt) sei. Zudem nahm sie das Dokument D55 zurück (Protokoll der mündlichen Verhandlung: Seite 2, vierter und vorletzter Absatz).
X. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten ersten bis siebten Hilfsanträge.
XI. Anspruch 1 des Hauptantrags ist der einzige Anspruch, der für die vorliegende Entscheidung relevant ist. Er lautet wie folgt:
"1. Schmelzklebstoff, enthaltend, bevorzugt bestehend aus, a) 50 bis 85 Gew.-% mindestens eines polyolefinischen Polymers; b) 1 bis 40 Gew.-% mindestens eines klebrig machenden Harzes; c) bis 15 Gew.-% mindestens eines Weichmachers; und d) 0 bis 30 Gew.-% mindestens eines Additivs und/oder Zusatzstoffs ausgewählt aus Stabilisatoren, Haftvermittlern, Füllstoffen oder Pigmenten, Wachsen und/oder anderen Polymeren, welche bevorzugt (Meth)acrylsäureester sind; oder Kombinationen davon, dadurch gekennzeichnet, dass das mindestens eine polyolefinische Polymer eine Mischung ist aus:
a1) mindestens einem ersten polyolefinischen Polymer mit einem Molekulargewicht Mn von < 10.000 g/mol in einer Menge von 20 bis 80 Gew.-% bezogen auf die Gesamtmenge an polyolefinischem Polymer und a2) mindestens einem zweiten polyolefinischen Polymer mit einem Molekulargewicht Mn von > 10.000 g/mol in einer Menge von 20 bis 80 Gew.-% bezogen auf die Gesamtmenge an polyolefinischem Polymer; und dadurch gekennzeichnet, dass der Weichmacher ausgewählt wird aus Poly(iso)butylen und flüssigen oder pastösen hydrierten Kohlenwasserstoffen.".
XII. Die ersten bis siebten Hilfsanträge sind für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.
XIII. Das für die Entscheidung relevante Vorbringen der Beteiligten ergibt sich aus den nachstehenden Entscheidungsgründen. Abgesehen von der Frage der Zulassung ins Verfahren der Dokumente D16, D23, D29 bis D32 sowie D44 bis D54, betraf der sachliche Streitpunkt zum Hauptantrag ausschließlich die Frage der Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 im Hinblick auf Sample 2 der Tabelle 4 der D3.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (Patent wie erteilt) 1. Zulassung von D16 und D23 - Artikel 12 (4) und (6) VOBK 1.1 Im Einspruchsverfahren stützte die Beschwerdeführerin ihren Neuheitseinwand gegenüber D3 unter anderem auf die Dokumente D16 und D23. Nach ihrer Auffassung belegen diese, dass das in Sample 2 der Tabelle 4 von D3 verwendete Produkt L‑MODU 400 ein Molekulargewicht Mn größer als 10 000 g/mol aufweist, wie im erteilten Anspruch 1 für Komponente a2) definiert. Die Einspruchsabteilung ließ D16 und D23 jedoch nicht zu (Begründung der Entscheidung: Abschnitt 4.3, zweiter Absatz).
1.2 In der Beschwerdebegründung erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Relevanz der Dokumente D16 und D23. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Nicht-Zulassung ins Verfahren von D16 und D23 sowohl in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2026 (Abschnitt 2.1) als auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.
1.3 Es war während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zwischen den Parteien unstrittig, dass unter diesen Umständen die Zulassung von D16 und D23 unter anderem nach Artikel 12 (6), erster Satz, VOBK zu beurteilen ist. Demnach sollte die Kammer Tatsachen oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, nicht zulassen, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung ermessensfehlerhaft war oder die Umstände der Beschwerdesache eine Zulassung rechtfertigen. Die Kammer stellt fest, dass die angefochtene Entscheidung sowohl die verspätete Einreichung von D16 und D23 als auch deren prima facie Relevanz im Zusammenhang mit der Neuheitsbeurteilung unter anderem gegenüber D3 behandelt (Begründung: Abschnitt 4.3, zweiter Absatz; Seite 9, vorletzter Absatz). Ein Ermessensfehler der Einspruchsabteilung ist daher nicht ersichtlich, sodass es keine Veranlassung gibt, sie deswegen zu ändern.
1.4 Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Einspruchsabteilung ein verspätet eingereichtes Dokument nicht zugelassen und dabei die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, die Kammer grundsätzlich nicht daran hindert, das Dokument insbesondere dann zuzulassen, wenn sie es z.B. für prima facie relevant hält (T 971/11, Abschnitte 1.1 bis 1.3 der Gründe; Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, 2025, V.A.3.4.2.a). Insbesondere darf ein Dokument, das im Beschwerdeverfahren zugelassen worden wäre, wenn es erstmals zu Beginn dieses Verfahrens eingereicht worden wäre, nicht allein deshalb nach Artikel 12 (4) VOBK für unzulässig erklärt werden, weil es bereits vor der ersten Instanz eingereicht und nicht zugelassen wurde (T 971/11, Abschnitt 1.3 der Gründe). Diese Rechtsauffassung blieb auch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unstrittig.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt (Schriftsatz vom 14. Januar 2026: Abschnitt 2.2.1; sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) -, dass der Neuheitseinwand gegenüber D3 bereits im Einspruchsschriftsatz erhoben wurde. Zudem hatte die Einspruchsabteilung in ihrer vorläufigen Meinung (Seite 6, zweiter Absatz) darauf hingewiesen, dass die Beispiele der D3 keine Molmassen der Komponenten a1) und a2), wie im erteilten Anspruch 1 definiert, offenbaren. Obwohl D16 und D23 als Reaktion hierauf mit Schriftsatz von 3. April 2024 beziehungsweise 17. Mai 2024 von der Beschwerdeführerin eingereicht wurden, blieb unstreitig, dass diese Dokumente das Produkt L-MODU 400 per se nicht ausdrücklich offenbaren, sondern lediglich ein Produkt mit der abweichenden Bezeichnung L-MODU X400S betreffen (siehe D16: Tabelle 1; D23: Absätze 27 und 79). Vor diesem Hintergrund kann es nicht als überraschend für die Einsprechende angesehen werden, dass die Einspruchsabteilung aufgrund diesen unterschiedlichen Bezeichnungen D16 und D23 als nicht prima facie relevant betrachtet und daher nicht zugelassen hat. Auch die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass D16 oder D23 Informationen zum Molekulargewicht Mn des Produkts L-MODU 400 direkt und unmittelbar offenbart. Ebenso sind für die Kammer keine besondere Umstände erkennbar, die die erstmalige Vorlage von D16 und D23 erst mit der Beschwerdebegründung rechtfertigen könnten.
1.4.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin, dass D16 und D23 zuzulassen seien, da sie lediglich zur Unterstützung derselben Argumentationslinie wie im Einspruchsverfahren eingereicht wurden und daher kein "fresh case" vorliege.
Nach Meinung der Kammer ergibt sich jedoch aus Artikel 12 (6), erster Satz, VOBK, dass die maßgeblichen Kriterien für die Zulassung ins Beschwerdeverfahren eines bereits im Einspruchsverfahren nicht zugelassenen Dokuments in erster Linie verfahrensrechtlicher Natur sind. Entscheidend ist daher, ob die Einspruchsabteilung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat oder, ob besondere Umstände des Einzelfalls die Vorlage eines neuen Dokuments an einem so späten Stadium des Verfahrens rechtfertigen. Dies ist hier - aus den oben genannten Gründen - jedoch nicht gegeben.
1.5 Aus diesen Gründe hat die Kammer entschieden, die Dokumente D16 und D23 nicht ins Verfahren zuzulassen (Artikel 12 (4) und (6) VOBK).
2. Zulassung von D29 bis D32 - Artikel 12 (4) und (6) VOBK 2.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerdebegründung die Dokumente D29 bis D32 ein, derer Zulassung von der Beschwerdegegnerin sowohl in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2026 (Abschnitte 2.2.1 und 2.2.2) als auch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestritten wurde.
2.2 Da die Dokumente D29 bis D32 zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden, ist zu beurteilen, ob es gerechtfertigt ist, diese Dokumente nach Artikel 12 (4) und (6) VOBK zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob diese Dokumente nicht zuzulassen sind, weil sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Ein wichtiges Kriterium für die Ausübung des Ermessens ist, ob es im konkreten Einzelfall einen triftigen und plausiblen Grund dafür gibt, die Dokumente erst im Beschwerdeverfahren einzureichen (Rechtsprechung, supra, V.A.4.3.4.a, V.A.4.3.7.m und V.A.4.3.7.n).
2.3 Wie bei D16 und D23 dienen auch D29 bis D32 zur Stützung des Neuheitseinwands gegenüber dem Sample 2 der Tabelle 4 von D3. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin anhand dieser Dokumente in der Beschwerdebegründung erneut erläutert, warum sie die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Schlussfolgerungen bezüglich des Molekulargewichts Mn des Produkts L-MODU 400 der D3 bestritt und setzte damit ihre bereits im Einspruchsverfahren vorgetragene Argumentationslinie fort.
2.4 Jedoch ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass wie im Abschnitt 1.4 oben bereits ausgeführt - der Neuheitseinwand auf Grundlage von der D3 schon im Einspruchsschriftsatz erhoben wurde. Aus der vorläufigen Meinung der Einspruchsabteilung (Seite 9, zweiter Absatz) ergab sich zudem klar, dass fehlende Angaben zum Molekulargewicht Mn der in den Beispielen der D3 eingesetzten Komponenten – insbesondere zu L‑MODU 400 – für die Neuheitsfrage entscheidungsrelevant waren. Die Kammer teilt daher die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise wie D29 bis D32 bereits im Einspruchsverfahren hätte vorlegen können und müssen.
2.5 Darüber hinaus trifft nach ständiger Rechtsprechung die Parteien insbesondere im mehrseitigen Verfahren eine Pflicht zur sorgfältigen und förderlichen Verfahrensführung. Dazu gehört es, alle relevanten Tatsachen, Beweismittel, Argumente und Anträge so früh und so vollständig wie möglich vorzulegen (Rechtsprechung, supra, V.A.4.1.2). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren zweimal die Möglichkeit nutzte, zusätzliche Dokumente zur Unterstützung ihrer Einwände einzureichen (Schriftsätze vom 3. April 2024 und 17. Mai 2024), reichte D29 bis D32 aber nicht ein. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass eine derartige gestückelte Einreichung von Beweismitteln gegen die gebotene Verfahrensökonomie spricht.
2.6 Zudem sieht Artikel 12 (2) VOBK vor, dass das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen ist, so dass das Beschwerdevorbringen der Beteiligten auf die Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen zu richten ist. Daher folgt die Kammer der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Zulassung von D29 bis D32 in das Verfahren dieses Ziel unterlaufen würde (Schriftsatz vom 14. Januar 2026:
Seite 7, oben).
2.7 Die Beschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gelten, dass D29 bis D32 zuzulassen seien, da sie - wie D16 und D23 - lediglich zur Unterstützung derselben Argumentationslinie wie im Einspruchsverfahren eingereicht worden seien und stellten daher keinen "fresh case" dar. Sie verwies zudem auf die Entscheidung T 1763/12 (Punkt 1.2.2 der Begründung), wonach die Kammer bei der Ausübung ihres Ermessens einerseits die Notwendigkeit berücksichtigen sollte, eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zu vermeiden und andererseits das öffentliche Interesse, das verlange, dass nur gültige europäische Patente erteilt und aufrechterhalten werden.
2.7.1 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin jedoch zu, dass - wie während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen - die Entscheidung T 1763/12 auf einer früheren Fassung der VOBK basiert. Gemäß den Erläuterungen zur VOBK 2020 (Zusatzpublikation 2, ABl. EPA: siehe insbesondere die Tabelle zu den Änderungen der VOBK) wurde der Wortlaut von Artikel 12 (4) VOBK in der jetzt geltende Fassung grundlegend geändert (siehe z. B die Anmerkung am Anfang der Erläuterungen "Konvergenzansatz Stufe 1; Zu Beginn des Beschwerdeverfahrens: Umkehr der Vorgehensweise nach dem bisherigen Artikel 12 Absatz 4"). Insbesondere ist in den Erläuterungen angegeben, dass der "neue Absatz 4 den bisherigen Absatz 4 des Artikels 12 ersetzt. Dementsprechend wird nicht mehr "das gesamte Vorbringen" zu Beginn des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Der vorgeschlagene neue Absatz 4 stellt es vielmehr in das Ermessen der Kammer, eine zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Änderung des Vorbringens zuzulassen.".
2.7.2 Weiter ergibt sich aus Punkt 1.2.2, zweiter Absatz der Begründung der Entscheidung T 1763/12 (in Verbindung mit Punkt 1.1.4), dass die dort zugelassenen Dokumente von der Kammer als möglicherweise hoch relevant für die Patentierbarkeit angesehen wurden. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, denn - wie bereits in der Mitteilung der Kammer (Punkte 7.6.3 a-c) ausgeführt - D29 bis D32 das Produkt L-MODU 400 nicht ausdrücklich betreffen. Daher ist die in der Entscheidung T 1763/12 verfolgte Linie nicht zwangsläufig auf den vorliegenden Fall übertragbar.
2.7.3 Selbst wenn der Beschwerdeführerin zuzustimmen wäre, dass 29 und D31 dieselbe Argumentationslinie wie im Einspruchsverfahren unterstützen, würde ferner die Zulassung zumindest dieser beiden Dokumente die Komplexität des Falls erhöhen und daher der Verfahrensökonomie widersprechen. Zum Beispiel müsste erstmalig im Beschwerdeverfahren die Herkunft der in D29 enthaltenden Angaben und/oder die Diskrepanz zwischen den Eigenschaften des in Absatz 61 der D3 angegebenen Produkts L-MODU 400 PP und des auf Seite 5 der D31 beschriebenen Produkts L-MODU S400 (siehe Mitteilung der Kammer: Punkte 7.6.3.a und 7.6.3.b) erörtert werden. Somit sprechen auch die in Artikel 12 (4) VOBK angegebenen Kriterien zur Ermessensausübung der Kammer gegen die Zulassung ins Verfahren von D29 und D31. 2.7.4 Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass aus den Erläuterungen bezüglich des jetzt geltenden Artikels 12 (4) VOBK herzuleiten ist, dass die am Ende von Artikel 12 (4) VOBK angegebenen Kriterien, die von der Kammer bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigt werden können, keine erschöpfende Liste ist. Die Kammer kann insbesondere zusätzlich auch die Begründung einer Beteiligten dafür berücksichtigen, weshalb die Änderung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, etwa den Umstand, dass eine Beteiligte nicht angemessen auf einen Antrag oder ein Dokument reagieren konnte, der bzw. das erst relativ spät im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde.
Jedoch hat die Beschwerdeführerin nicht gezeigt, dass die in den oben angegebenen Erläuterungen zum Artikel 12 (4) VOBK genannten speziellen Umstände im vorliegenden Fall vorliegen. Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass auch die Aktenlage dafür keinen Anhaltspunkt bietet. Somit rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falles die Einreichung von D29 bis D32 erst mit der Beschwerdebegründung nicht.
2.8 Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass D29 bis D32 bereits im Einspruchsverfahrens hätten eingereicht werden müssen und, dass im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe vorliegen, ihre erstmalige Vorlage im Beschwerdeverfahren zu rechtfertigen. Aus diesen Gründen hat die Kammer entschieden, die Dokumente D29 bis D32 nicht ins Verfahren zuzulassen (Artikel 12 (4) (6) VOBK).
3. Zulassung von D44 und D45 - Artikel 13 (1) VOBK 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2025 die Dokumente D44 und D45 ein, derer Zulassung ins Verfahren von der Beschwerdegegnerin bestritten wurde (Schriftsatz vom 14. Januar 2026:
Punkt 2.3; sowie in der mündliche Verhandlung vor der Kammer).
3.2 Da D44 und D45 als Reaktion auf die Beschwerdeerwiderung eingereicht wurden, ist ihre Zulassung nach Artikel 13 (1) VOBK zu beurteilen.
3.3 Die Kammer stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Rechtfertigung für die erstmalige Vorlage von D44 und D45 zu diesem späten Zeitpunkt des Verfahrens vorgetragen hat. Dies entspricht nicht den Anforderungen des Artikel 13 (1), erster und dritter Satz, VOBK.
3.4 Nach Artikel 13 (1) VOBK steht ferner die Zulassung von D44 und D45 im Ermessen der Kammer, wobei Artikel 12 (4) bis (6) VOBK entsprechend gelten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass ebenso wie die D16, D23 sowie D29 bis D32, auch D44 und D45 nicht das in der Tabelle 4 der D3 genannte Produkt L-MODU 400 betreffen, sondern das Produkt L-MODU S400 (D44: Tabellen auf Seiten 5 und 14; D45: Absätze 19 und 78). Die Kammer sieht daher keinen Anlass, hinsichtlich der Zulassung von D44 und D45 anders zu entscheiden als bei D29 bis D32. Insbesondere hätten D44 und D45 bereits früher eingereicht werden können und müssen. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen ihre späte Vorlage nicht.
3.5 Die Kammer hat daher entschieden, D44 und D45 nicht ins Verfahren zuzulassen (Artikel 13 (1) VOBK).
4. Zulassung von D46 bis D54 - Artikel 13 (2) VOBK 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Zulassung der Dokumente D46 bis D54, welche von der Beschwerdeführerin erst nach Erhalt der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK eingereicht wurden, bestritten (Schriftsatz vom 14. Januar 2026: Abschnitt 2.4; mündliche Verhandlung vor der Kammer).
4.2 Die Zulassung dieser Dokumente ist nach Artikel 13 (2) VOBK zu beurteilen. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer nach Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
4.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass D46 bis D54 zuzulassen seien, da sie ausreichend früh vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 10. November 2025: Seite 1 unten). Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer legte die Beschwerdeführerin ferner dar, dass diese Dokumente weder lang, noch komplex seien. Jedoch setzt Artikel 13 (2) VOBK für die Berücksichtigung neues Vorbringens voraus, dass der Beteiligte stichhaltige Gründe dafür aufzeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (siehe auch Rechtsprechung, supra, V.A.4.5.1.c). Somit sollte im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin begründen, welche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche rechtfertigen, dass die Dokumente D46 bis D54 erst in einem so späten Stadium des Verfahrens (nämlich nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK) eingereicht wurden. Somit teilt die Kammer die Meinung der Beschwerdegegnerin, dass die Argumente der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin und die Kammer genug Zeit hatten, die Dokumente zu studieren oder bezüglich der Länge und/oder Komplexität von D45 bis D54 nach Artikel 13 (2) VOBK unerheblich sind (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2026: Seite 13, letzter Absatz).
4.4 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, D46 bis D54 seien als Reaktion auf die für sie negative vorläufige Meinung der Kammer eingereicht worden (Schriftsatz vom 10. November 2025: Punkte II.1 bis II.8; mündliche Verhandlung vor der Kammer). Die Kammer stellt jedoch fest, dass weder geltend gemacht noch gezeigt wurde, dass D46 bis D54 als Reaktion auf neue Einwände beziehungsweise Fragestellungen eingereicht worden seien, die erstmals in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK von der Kammer erhoben wurden. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass ihre Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK ausschließlich auf bereits im Verfahren befindlichem Vorbringen oder auf der Begründung der angefochtenen Entscheidung beruhte (siehe insbesondere die Referenzen zu der Stellungnahme der Einspruchsabteilung, beziehungsweise der Beschwerdegegnerin, in den Punkten 7.6.1 bis 7.6.3 der Mitteilung der Kammer). Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt (Schriftsatz vom 14. Januar 2026: Seite 13, oben), ist eine solchen Konstellation, in der die Beschwerdekammer in ihrer vorbereitenden Mitteilung lediglich ihre vorläufige Beurteilung zu Einwänden oder Fragestellungen, die bereits Teil des Verfahrens waren, darlegt, nach ständiger Rechtsprechung nicht als außergewöhnlicher Umstand nach Artikel 13 (2) VOBK zu werten (vgl. Rechtsprechung, supra, V.A.4.5.5.f).
4.5 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Beschwerdeführerin zudem aus, die Dokumente D50 bis D53 seien von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer kürzlich durchgeführten Nachrecherche im Zusammenhang mit dem Erteilungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren des auf D3 basierendem Europäischen Patents (welches im Namen der Beschwerdegegnerin eingereicht worden sei) aufgefunden worden. Diese zusätzliche Recherche sei aufgrund der vorläufigen Meinung der Kammer, wonach die bisherigen Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend angesehen worden seien, erforderlich gewesen. Eine derartige Nachrecherche sei unüblich und stelle nach Meinung der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar. Daher seien mindestens D50 bis D53 ins Verfahren zuzulassen.
Die Kammer teilt diese Ansicht nicht und ist der Auffassung, dass eine solche Überprüfung des Erteilungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens des auf D3 basierendem Europäischen Patents keinen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 13 (2) VOBK darstellt. Im Gegenteil, da D3 bereits in der Einspruchsschrift in Bezug auf die Neuheit herangezogen wurde und da mindestens die Dokumente D50 und D52/D53 Datierungen von 2018 beziehungsweise 2022 aufweisen, ist kein Grund ersichtlich, warum diese Dokumente nicht früher hätten eingereicht werden können. Das Dokument D51 ist nicht datiert. Laut der Beschwerdeführerin sei dieses Dokument "von Henkel während des Beschwerdeverfahrens nach dem Einspruch gegen D3 als D20 eingereicht worden" (Schriftsatz vom 10. November 2025: Punkt II.5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder gezeigt noch argumentiert, dass es einen triftigen Grund gebe, warum sie D51 nicht früher hätte einreichen können.
4.6 Aus diesen Gründen hat die Kammer entschieden, die Dokumente D46 bis D54 nicht ins Verfahren zuzulassen (Artikel 13 (2) VOBK).
5. Neuheit gegenüber D3 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch Sample 2 der Tabelle 4 der D3 vorweggenommen wurde. Insbesondere vertrat sie die Auffassung, dass das dort offenbarte Produkt L-MODU 400 ein Molekulargewicht Mn größer als 10 000 g/mol aufweise und damit der im Merkmal a2) definierten Komponente entspreche.
5.2 Streitpunkt war im Beschwerdeverfahren weiterhin insbesondere, ob das Produkt L-MODU 400 gemäß Sample 2 der D3 tatsächlich ein Molekulargewicht Mn größer als 10 000 g/mol besitzt.
5.3 Die Kammer stellt hierzu zunächst fest, dass D3 in der Tabelle 4 (auf Seite 15) eine Klebstoffzusammensetzung "Sample 2" bestehend aus 25 Gew.% L-MODU 400, 40 Gew.% Rextac RT 2814, 30 Gew.% Eastotac H-100R, 5 Gew.% Krystol Oil und 0.3 Gew.% Irganox 1010 offenbart. Die in den Beispielen eingesetzten Komponenten werden außerdem in den Absätzen 61 bis 78 der D3 näher erläutert, wobei insbesondere Folgendes angegeben wird:
"[0061] L-MODU 400 PP is metallocene catalyzed polypropylene copolymer from Idemitsu with a melt viscosity of about 7,000cps at 190oC and modulus of 60MPa." (Übersetzung von der Kammer: "L-MODU 400 PP ist ein metallocenkatalysiertes Polypropylen-Copolymer von Idemitsu mit einer Schmelzviskosität von etwa 7.000 cPs bei 190 °C und einem Modul von 60 MPa") 5.4 Zwischen den Parteien war unstreitig, dass D3 selbst keine expliziten Angaben zum Mn-Wert von L-MODU 400 enthält.
5.5 Die Kammer stellt ferner fest, dass sich die während des schriftlichen Verfahrens vorgetragenen Argumente der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Mn-Wert von L-MODU 400 gemäß der Tabelle 4 der D3 auf Informationen stützen, die in den Dokumenten D16, D23, D29 bis D32 und D44 bis D54 enthalten sind. Da diese Dokumente von der Kammer nicht ins Verfahren zugelassen wurden (siehe Abschnitt 4, oben), können die darauf beruhenden Argumente in der vorliegenden Entscheidung bezüglich der Neuheit nicht berücksichtigt werden.
5.6 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Entgegenhaltung D3 insgesamt fehlerhaft in Bezug auf die Bezeichnungen der in den Beispielen eingesetzten Produkte sei. So werde beispielsweise in Absatz 61 die Bezeichnung L-MODU 400 PP angegeben, während die Bezeichnungen L-MODU X400S, L-MODU 400S, oder L-MODU 400 in Absatz 28, in der Tabelle 1, beziehungsweise in den Tabellen 3 und 4 der D3 zu finden sei. Ein ähnliches Bild ergebe sich laut der Beschwerdeführerin für die Produkte Rextac der D3 (vergleiche z. B. die Offenbarung von Rextac RT2814 und Rextac 2315 in den Absätzen 67 und 68 mit der Offenbarung von RT 2814 und Rextac RT 2315 in der Tabelle 4 der D3). Entsprechend solle die Fachperson davon ausgehen, dass in der D3 die Bezeichnungen der Produkte L-MODU und Rextac nicht konsequent angewendet worden seien. Somit würde die Fachperson davon ausgehen, dass alle Bezeichnungen L-MODU X400S, L-MODU 400S, oder L-MODU 400 - eigentlich das gleiche Produkt betreffen. Für die Fachperson sei außerdem klar, dass ein in den Beispielen eingesetztes Produkt auf eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung gerichtet sei. Aus den Absätzen 26 und 28 der D3 sei zu entnehmen, dass das Produkt L-MODU 400 gemäß Sample 2 der Tabelle 4 der D3 eine bevorzugte Ausführungsform eines Polypropylens sei, welches mit einem Metallocen-Katalysator synthetisiert wurde und gemäß Absatz 26 der D3 ein Molekulargewicht größer als 10 000 g/mol aufweisen solle. Somit sei nach Meinung der Beschwerdeführerin aus D3 selbst ersichtlich, dass das im Sample 2 gemäß Tabelle 4 der D3 eingesetzte Produkt L-MODU 400 einer Komponente a2) gemäß dem erteilten Anspruch 1 entspreche.
5.6.1 Obwohl diese Argumentationslinie erstmalig während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen wurde und somit verspätet war, ist ihre Zulassung (welche von der Beschwerdegegnerin bestritten wurde) nicht entscheidungserheblich, das sie inhaltlich aus folgenden Gründen nicht überzeugend ist:
a) Absatz 26 der D3, auf den sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Molekulargewicht des Produkts L-MODU 400 beruft, lautet wie folgt:
"[0026] In another embodiment, the metallocene catalyzed polypropylene polymer is low in molecular weight and low in its modulus. In one aspect, the molecular weight ranges from about 10,000 to about 200,000 Daltons, with a molecular distribution of about 1 to about 4."
(Übersetzung von der Kammer: "In einer weiteren Ausführungsform weist das metallocenkatalysierte Polypropylenpolymer ein niedriges Molekulargewicht und einen niedrigen Modul auf. In einem Aspekt liegt das Molekulargewicht im Bereich von etwa 10.000 bis etwa 200.000 Daltons, mit einer Molekularverteilung von etwa 1 bis etwa 4.").
Die Kammer stellt jedoch fest, dass Absatz 26 der D3 nicht eindeutig das Molekulargewicht Mn betrifft. Diesbezüglich werden in der Polymerchemie häufig entweder das gewichtsmittlere Molekulargewicht Mw oder das zahlenmittlere Molekulargewicht Mn verwendet, wobei das Verhältnis Mw/Mn als Polydispersität bezeichnet wird (entsprechend dem Begriff "molecular distribution" gemäß Absatz 26 der D3). Wenn Absatz 26 der D3 als Offenbarung von gewichtsmittleren Molekulargewichten Mw ausgelegt wird - was nach Meinung der Kammer eher üblich ist und im Absatz 26 nicht auszuschließen ist -, ergibt sich, dass Absatz 26 der D3 Polymere mit einem zahlenmittleren Molekulargewicht Mn von bis zu 2 500 g/mol beschreibt (wenn Mw = 10 000 g/mol = 10 000 Daltons und Polydispersität = 4 beträgt Mn 2 500 g/mol). Dieser Mn-Wert liegt, wie von der Beschwerdeführerin selbst während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer anerkannt, außerhalb des im erteilten Anspruch 1 definierten Mn-Bereichs für die Komponente a2).
b) Darüber hinaus teilt die Kammer die während der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Ansicht, dass der Wortlaut von Absatz 26 der D3 selbst klar zeigt, dass diese Passage bevorzugte Ausführungsformen betrifft (siehe Begriffe wie "In another embodiment" und "In one aspect"). Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dargelegt, dass D3 offenbart, dass L-MODU 400 zwingend einer solchen bevorzugten Ausführungsform mit dem nötigen Mn-Wert entspricht.
c) Die Kammer ist zudem der Meinung, dass die unterschiedlichen Bezeichnungen L-MODU X400S, L-MODU 400S oder L-MODU 400 innerhalb von D3 nicht unbedingt auf einen eindeutigen Fehler hinweisen. Die Kammer hat insbesondere Schwierigkeiten zu verstehen, warum auszuschließen ist, dass in diesen Passagen der D3 möglicherweise unterschiedliche Produkte gemeint waren. Auf jeden Fall, sollte davon ausgegangen werden, dass die Offenbarung der D3 in Bezug auf die Bezeichnung des Produkts L-MODU 400 insgesamt fehlerhaft ist (wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen), würde sich ferner die Frage stellen, ob die Offenbarung von Sample 2 der D3 zur Stützung eines Neuheitseinwands berücksichtigt werden kann, da diese Passage der D3 keine direkte und unmittelbare Offenbarung darstellen würde, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt.
5.6.2 Angesichts der obigen Ausführungen lässt sich aus D3 selbst nicht schließen, dass das im Sample 2 der Tabelle 4 von D3 eingesetzte Produkt L-MODU 400 einer direkten und unmittelbaren Offenbarung eines Polymers mit einem Molekulargewicht Mn größer als 10 000 g/mol, wie im erteilten Anspruch 1 für die Komponente a2) definiert, entspricht. Daher waren die in Punkt 5.6 oben angegebenen Argumente der Beschwerdeführerin nicht überzeugend und es war für die Kammer nicht nötig, die Frage ihrer Zulassung ins Verfahren zu behandeln.
5.7 Aus diesen Gründen unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 von der Offenbarung gemäß Sample 2 der Tabelle 4 von D3 zumindest durch das Merkmal a2). Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung zur Neuheit des erteilten Anspruchs 1 gegenüber Sample 2 der D3 abzuweichen.
6. Da der einzige von der Beschwerdeführerin vorgebrachte und aufrechterhaltene Einwand gegen die Ansprüche des Hauptantrags nicht durchgreift, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe D. Semino