Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.01.2026 – T 154/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T015424.20260127
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0154/24 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Valeo Matériaux de Friction Zone Industrielle Nord Rue Thimonnier 87020 Limoges (FR) Vertreter:
Valeo Powertrain Systems Service Propriété Intellectuelle Immeuble le Delta 14, avenue des Béguines 95892 Cergy Pontoise (FR) Beschwerdegegnerin:
INNO FRICTION GmbH Industriestr. 7 57577 Hamm (Sieg) (DE) (Patentinhaberin) Vertreterin:
Rebbereh, Cornelia Kölner Straße 18 51789 Lindlar (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. November 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3219999 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Vetter K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass 1) der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und 2) das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Da die Beschwerdeführerin (Einsprechende) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschien, wie in ihrem Schreiben vom 24. November 2025 angekündigt, wurde das Verfahren gemäß Regel 115 (2) EPÜ ohne sie fortgesetzt. Gemäß Artikel 15 (3) VOBK wurde sie so behandelt, als stützte sie sich ausschließlich auf ihr schriftliches Vorbringen.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hatte im schriftlichen Verfahren beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß dem einzigen Antrag lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
1.1 Verfahren zur Herstellung einer Reibschicht (11;21;22;31), für einen trocken oder feucht laufenden Kupplungsbelag, auf einem Trägerelement (3;33), 1.2 wobei ein Pulverlack aufgebracht wird, der auf dem Trägerelement (3;33) zu einer tribologisch wirksamen Reibschicht (11;21;22;31) aushärtet, 1.3 wobei das Trägerelement (3;33) vor dem Aufbringen eines Pulverlacks so stark erhitzt wird, dass der auf das erhitzte Trägerelement (3;33) aufgebrachte Pulverlack eine ausreichend dicke Pulverlackschicht bildet, 1.4 die auf dem Trägerelement (3;33) zu einer tribologisch wirksamen Reibschicht (11;21,22;31) aushärtet, 1.5 wobei das Trägerelement (3;33) vor dem Abscheiden des Pulverlacks auf 150 bis 250 Grad erhitzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 dem Pulverlack Stellmittel beigemischt werden, durch welche dessen Fließfähigkeit so weit herabgesetzt wird, dass sich an dem vorzugsweise senkrecht oder aufrecht gelagerten Trägerelement (3;33) beim Aushärten keine Tropfen oder Nasen in oder an der Pulverlackschicht bilden.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltung Bezug genommen:
D5: EP 1 359 339 A2 VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Entscheidungsgründe§
1. Ausführbarkeit 1.1 Die beanspruchte Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Reibschicht durch Aufbringen eines Pulverlacks auf ein Trägerelement (Merkmale 1.1 und 1.2). Gemäß dem Merkmal 1.6 sollen dem Pulverlack Stellmittel beigemischt werden, durch welche dessen Fließfähigkeit so weit herabgesetzt wird, dass sich an dem vorzugsweise senkrecht oder aufrecht gelagerten Trägerelement beim Aushärten keine Tropfen oder Nasen in oder an der Pulverlackschicht bilden.
1.2 Die Einsprechende machte geltend, das Streitpatent offenbare das Merkmal 1.6 nicht so deutlich und vollständig, dass der Fachmann es ohne unzumutbaren Aufwand ausführen könne. Sie argumentierte, das Patent nenne keine konkreten Beispiele oder Mengenangaben zu den Stellmitteln. Die Menge an Stellmitteln sei jedoch wesentlich, um die beanspruchte Wirkung, also die Vermeidung von Tropfen oder Nasen in der Pulverlackschicht, zu erreichen. Die Einsprechende machte ferner geltend, die Begriffe "Tropfen" und "Nasen" seien nicht eindeutig definiert und im Fachgebiet nicht standardisiert. Das Patent enthalte keine Messmethode oder Grenzwerte, um festzustellen, wann keine Tropfen oder Nasen mehr vorliegen. Der Fachmann könne daher die beanspruchte Lehre nicht objektiv überprüfen oder reproduzieren. Die Einsprechende rügte auch, die Einspruchsabteilung habe zu Unrecht verlangt, dass die Einsprechende "ernsthafte Zweifel" belegen müsse. Da im vorliegenden Fall bereits jede technische Lehre fehle, die eine Realisierung plausibel mache, sei die Beweislast umgekehrt.
1.3 Das Fehlen konkreter Ausführungsbeispiele führt nicht zwangsläufig zu einer unzureichenden Offenbarung im Sinne des Artikels 83 EPÜ. Entscheidend ist, ob die technische Lehre des Streitpatents dem Fachmann ausreichende Informationen an die Hand gibt, damit dieser unter Hinzuziehung seines allgemeinen Fachwissens die beanspruchte Erfindung ausführen kann.
1.4 Die Frage der Ausführbarkeit umfasst im vorliegenden Fall, wie von der Einsprechenden zutreffend ausgeführt, dass der Fachmann die beanspruchte Wirkung, also die Vermeidung von Tropfen oder Nasen in der Pulverlackschicht, durch Beimischen von Stellmitteln erreichen kann.
1.5 Das Streitpatent nennt in Absatz [0007] der Beschreibung Beispiele von Stellmitteln wie Schwerspat oder Ruße und erläutert deren technische Wirkung dahingehend, dass sie die Fließfähigkeit des Pulverlacks beim Aushärten auf dem Trägerelement herabsetzen. Im vorliegenden Fall benennt das Streitpatent also die zu verwendenden Mittel und deren rheologische Effekte. Ferner ist das zu erreichende Ziel definiert, nämlich die Vermeidung von Tropfen oder Nasen in der Pulverlackschicht. Die Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung hängt also lediglich davon ab, ob der Fachmann dieses Ziel durch die Wahl der geeigneten Menge an Stellmitteln erreichen kann. Dies geht nicht über reine Routineversuche hinaus. Solche Routineversuche gehören zum Fachwissen des Fachmanns und überschreiten nicht den zumutbaren Aufwand.
1.6 Die Begriffe "Tropfen" und "Nasen" sind im technischen Gebiet der Beschichtungstechnik gebräuchlich und bezeichnen unerwünschte lokale Verdickungen der Beschichtung aufgrund ihres Fließverhaltens. Der Fachmann ist ohne Weiteres in der Lage, solche Beschichtungsfehler zu erkennen, beispielsweise durch einfache Schichtdickenkontrolle. Die Abgrenzung zwischen einer noch akzeptablen Verdickung einerseits und einem Tropfen oder einer Nase andererseits ist dabei eine Frage der Klarheit des Anspruchs im Sinne des Artikels 84 EPÜ, nicht aber der Ausführbarkeit gemäß Artikel 83 EPÜ.
1.7 Das Streitpatent enthält also eine nachvollziehbare technische Lehre, wie die beanspruchte Erfindung ausgeführt werden kann. Der von der Einsprechenden angeführte Grund für eine Umkehr der Beweislast liegt folglich nicht vor. Die Einsprechende trägt daher weiterhin die Beweislast der mangelnden Ausführbarkeit.
1.8 Die Einsprechende hat keine überprüfbaren Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die ernsthafte Zweifel an der Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre begründen könnten. Insbesondere wurden keine Versuche oder Gegenbeispiele eingereicht, aus denen sich ergeben würde, dass der Fachmann im Rahmen von Routineversuchen nicht in der Lage wäre, durch Beimischen der genannten Stellmittel eine Reibschicht ohne Tropfen oder Nasen herzustellen.
Daher gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Erfindung gemäß Anspruch 1 für den Fachmann ohne unzumutbaren Aufwand ausführbar ist.
1.9 Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (b) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung somit nicht entgegen.
2. Neuheit 2.1 Die Entgegenhaltung D5 offenbart in Anspruch 1 und den Absätzen [0001] und [0030] unbestritten ein (Verweise in Klammern beziehen sich auf D5) 1.1 Verfahren zur Herstellung einer Reibschicht, für einen trocken oder feucht laufenden Kupplungsbelag, auf einem Trägerelement ("core plate" 40), 1.2 wobei ein Pulverlack ("particulate mixture" 20) aufgebracht wird, der auf dem Trägerelement (40) zu einer tribologisch wirksamen Reibschicht aushärtet.
2.2 D5 offenbart ferner in Absatz [0031], dass 1.3 das Trägerelement (40) vor dem Aufbringen eines Pulverlacks (20) so stark erhitzt wird, dass der auf das erhitzte Trägerelement (40) aufgebrachte Pulverlack (20) eine ausreichend dicke Pulverlackschicht bildet, 1.4 die auf dem Trägerelement (40) zu einer tribologisch wirksamen Reibschicht aushärtet. Die in diesem Absatz offenbarte dicke Schicht ("thick layer") stellt eine "ausreichend dicke" Pulverlackschicht im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents dar, da letzteres ein relativer Ausdruck ist.
2.3 Der ebenfalls in Absatz [0031] der D5 offenbarte Temperaturwert von 200 °C fällt in den beanspruchten Bereich von 150 bis 250 °C. D5 offenbart demnach auch, dass 1.5 das Trägerelement (40) vor dem Abscheiden des Pulverlacks auf 150 bis 250 Grad erhitzt wird.
2.4 D5 offenbart darüber hinaus in Absatz [0043] und Tabelle 1 Kohlenstoff- und Metallfasern oder -pulver und damit Stellmittel im Sinne des Anspruchs. D5 offenbart also, dass 1.6-Teil1 dem Pulverlack Stellmittel beigemischt werden.
2.5 Die Einsprechende argumentierte, die Menge der Stellmittel sei in D5 so gewählt, dass sich keine Tropfen oder Nasen in oder an der Pulverlackschicht bilden. Die Figuren 2(b) und 3 von D5, die nicht bloß schematisch seien, sondern reale Schichten repräsentierten, zeigten nämlich gleichmäßige Reibschichten ohne sichtbare Tropfen oder Nasen.
2.6 Bei den Figuren der D5 handelt es sich um schematische Zeichnungen (D5, Absätze [0010] bis [0019]). Schematische Zeichnungen dienen der Veranschaulichung eines Prinzips, nicht aber der vollständigen und maßstabsgetreuen Wiedergabe aller physikalischen Details. Der Umstand, dass in einer schematischen Zeichnung ein Detail nicht gezeigt ist, sagt daher zunächst nichts über das Vorhandensein oder die Abwesenheit dieses Details aus.
Die Gesamtoffenbarung der D5 enthält keinen Hinweis auf die (mögliche) Bildung von Tropfen oder Nasen. Dieser Sachverhalt wird in D5 schlicht nicht thematisiert. Die Figuren der D5 offenbaren daher nicht unmittelbar und eindeutig, dass keine Tropfen oder Nasen in der Pulverlackschicht vorliegen.
2.7 D5 offenbart folglich nicht, dass die Menge an Kohlenstoff- und/oder Metallpartikeln im Pulverlack der Tabelle 1 der D5 geeignet ist, die Bildung von Tropfen oder Nasen in der Pulverlackschicht beim Auftragen auf das Trägerelement zu verhindern. Der beanspruchte Gegenstand unterscheidet sich also von der Offenbarung der D5 durch das Merkmal 1.6-Teil2, wonach 1.6-Teil2 durch welche [die Stellmittel] dessen [des Pulverlacks] Fließfähigkeit so weit herabgesetzt wird, dass sich an dem vorzugsweise senkrecht oder aufrecht gelagerten Trägerelement (40) beim Aushärten keine Tropfen oder Nasen in oder an der Pulverlackschicht bilden.
2.8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist folglich neu gegenüber der Offenbarung der D5. 2.9 Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (a), 54 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung somit nicht entgegen.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Einspruchsabteilung hatte die objektive technische Aufgabe ausgehend von D5 wie folgt formuliert: Das aus D5 bekannte Verfahren so zu führen, dass die Bildung von Tropfen und Nasen verhindert wird.
3.2 Die Einsprechende beanstandete diese Aufgabenformulierung als unzutreffend, da D5 bereits Reibschichten ohne Tropfen oder Nasen offenbare. Nach Auffassung der Einsprechenden werde der behauptete Effekt bereits in D5 erreicht und dürfe daher nicht als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden.
3.3 Wie oben unter Punkt 2.6 festgestellt, offenbart D5 aber nicht unmittelbar und eindeutig, dass keine Tropfen oder Nasen in der Pulverlackschicht vorliegen.
3.4 Der aus dem Unterscheidungsmerkmal resultierende technische Effekt liegt somit darin, dass die Bildung von Tropfen und Nasen vermieden wird. Die objektive technische Aufgabe lautet also, wie von der Einspruchsabteilung zutreffend ausgeführt, das aus D5 bekannte Verfahren so zu führen, dass die Bildung von Tropfen und Nasen vermieden wird.
3.5 Die Einsprechende argumentierte, D5 lehre bereits die Einstellung des Fließverhaltens der Pulverlackschicht, denn Absatz [0031] der D5 verlange explizit, dass das Pulvergemisch nicht vom Trägerelement abfällt. Das sei physikalisch identisch damit, Tropfen- oder Nasenbildung zu vermeiden.
3.6 Die in Absatz [0031] gelehrte Maßnahme zur Vermeidung des Abfallens beziehungsweise zur Einstellung des Fließverhaltens besteht darin, das Trägerelement auf einen bestimmten Temperaturbereich, nämlich 50°C bis 300°C, vorzuheizen, um das im Pulverlack enthaltene Harz teilweise zu schmelzen und damit die Anhaftung der Pulverlackmischung am Trägerelement zu verbessern. Die Einstellung der Stellmittelmenge zur Vermeidung von Tropfen oder Nasen wird in D5 nicht thematisiert. Daher kann Absatz [0031] weder die anspruchsgemäße Lösung nahelegen, noch hat er Einfluss darauf, ob der Fachmann die beanspruchte Maßnahme überhaupt in Erwägung ziehen würde.
3.7 Die Einsprechende argumentierte weiter, das Merkmal 1.6 stelle keine erfinderische Maßnahme, sondern lediglich eine naheliegende Optimierung dar. Da D5 bereits die Verwendung von Partikeln im Pulverlack offenbare, die zwangsläufig als rheologisch wirksame Stellmittel wirkten, sei die Einstellung der Stellmittelmenge zur Vermeidung von Tropfen oder Nasen eine reine Routineoptimierung, die der Fachmann ohne erfinderisches Zutun vornehme.
3.8 Hierzu ist festzustellen, dass die Kohlenstoff- und Metallpartikel in dem Pulverlack der D5 eine ganz bestimmte Funktion haben, nämlich eine bestimmte Porosität der Reibschicht und damit bestimmte Reibeigenschaften einzustellen (D5, Absätze [0034] und [0035]) beziehungsweise die Hitzebeständigkeit, die Abriebbeständigkeit, die Reibeigenschaften, die Stabilität und die Haltbarkeit der Reibschicht zu verbessern (D5, Absatz [0043]). Die Verwendung der Partikel zur Einstellung der Fließeigenschaften und letztlich zur Vermeidung von Tropfen oder Nasen wird in D5 nicht gelehrt. Die Einstellung der Fließeigenschaften erzielt die D5 stattdessen durch Vorheizen des Trägerelements (siehe oben Punkt 3.6). Ausgehend von D5 hatte der Fachmann daher keine Veranlassung, die Menge der Stellmittel so einzustellen, dass Tropfen oder Nasen vermieden werden. Im Übrigen lehrt D5, die Außenfläche der Reibschicht durch Schleifen oder Polieren zu bearbeiten oder während des Aushärtens des Reibmaterials eine Matrize gegen die Oberfläche zu drücken (D5, Absatz [0063]), sodass die Bildung von Tropfen oder Nasen bei D5 allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen würde.
3.9 Die Einsprechende machte weiter geltend, D5 enthalte keine Lehre, die den Fachmann von einer Anpassung der Partikelmenge zur Einstellung des Fließverhaltens abhalten würde. Vielmehr sei die Kontrolle der Fließfähigkeit zwingend erforderlich, um ein Abfließen des Pulverlacks vom Trägerelement zu verhindern. Dabei beeinflusse eine Anpassung der Partikel immer sowohl die Reib- als auch die Fließeigenschaften.
In der Tat geht der Fachmann davon aus, dass eine Anpassung der Partikel immer sowohl die Reib- als auch die Fließeigenschaften beeinflusst. Genau aus diesem Grund würde der Fachmann die Art und Menge der Partikel nicht mehr verändern, wenn der Pulverlack die in D5 geforderten Eigenschaften an die Porosität und die Reibeigenschaften erfüllt. Das bedeutet, selbst wenn der Fachmann es in Erwägung ziehen würde, die Menge der Stellmittel so einzustellen, dass Tropfen oder Nasen vermieden werden (wozu er keine Veranlassung hatte, siehe oben Punkt 3.8), würde er dies dennoch unterlassen, um das vornehmliche Ziel, nämlich die genannten Anforderungen an Porosität und Reibeigenschaften zu erfüllen, nicht zu gefährden. Die Einsprechende trug noch vor, dass das Merkmal 1.6 lediglich ein funktionales Ergebnis definiere, nicht aber eine konkrete technische Maßnahme. Nach der COMVIK-Rechtsprechung könne nur eine technische Maßnahme, nicht aber ein bloßes Ergebnis, eine erfinderische Tätigkeit begründen.
Hierzu ist festzustellen, dass sowohl die Schichtdicke der Pulverlackschicht als auch die Beimischung von Stellmitteln durchaus technische Merkmale sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht folglich auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (a), 56 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung somit nicht entgegen.
4. Kohärenz zwischen Artikel 83 und 56 EPÜ 4.1 Schließlich machte die Einsprechende geltend, dass die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kohärent mit der Beurteilung der Ausführbarkeit sein müsse. Wenn die Einstellung der Stellmittelmenge als Routine angesehen werde (Artikel 83 EPÜ), müsse sie auch naheliegend sein (Artikel 56 EPÜ). Wenn sie dagegen über reine Routinemaßnahmen hinausginge (Artikel 56 EPÜ), könne sie nicht ohne eine entsprechende Anleitung ausführbar sein (Artikel 83 EPÜ).
4.2 Der von der Einsprechenden geltend gemachte Widerspruch liegt nicht vor. Wie oben dargelegt (siehe oben Punkt 1.), geht die Einstellung der geeigneten Stellmittelmenge zur Vermeidung von Tropfen und Nasen nicht über reine Routineversuche hinaus. Die beanspruchte Erfindung ist also ausführbar offenbart (Artikel 83 EPÜ). Ausgehend von der D5 würde der Fachmann aber diesen Weg nicht beschreiten, da ihm hierzu die Veranlassung fehlte, und technische Überlegungen ihn davon abhalten würden (siehe oben Punkt 3.). Die beanspruchte Maßnahme war damit nicht naheliegend, sodass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton