Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.01.2026 – T 598/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T059824.20260122

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0598/24 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 22. Januar 2026 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

KUKA Deutschland GmbH Zugspitzstraße 140 86165 Augsburg (DE) Schlotter, Alexander Carolus Paul Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Zweibrückenstrasse 5-7 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Dezember 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 13002907.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton A. Beckman S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, mit der die europäische Patentanmeldung 13 002 907.7 zurückgewiesen wurde.

II. Die Anmeldung wurde als nicht patentfähig angesehen, weil der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß damaligen Hauptantrag nicht neu gegenüber der Offenbarung von Dokument D1 (DE 10 2008 015 948 A1) war, und der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß damaligen Hilfsantrag ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von Dokument D3 (DE 10 2010 048 369 A1) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents gemäß Hauptantrag, wobei der Hauptantrag dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag entspricht.

IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zum Steuern einer Manipulatoranordnung mit wenigstens einem Manipulator (4), insbesondere einem Roboter, welcher eine Steuerung aufweist, mit:

einem Schritt A (S10) eines Vorgebens eines virtuellen Soll-Prozesses (P_v); einem Schritt B (S30) eines Ausführens eines realen Ist-Prozesses (P) durch die Manipulatoranordnung auf Basis des virtuellen Sollprozesses (P_v); einem Schritt C (S40) eines Überwachens des realen IstProzesses (P); und einen Schritt D (S20) eines Vorgebens wenigstens einer Überwachung (S; 5, 6, 11, 12) des realen Ist-Prozesses (P) durch die Steuerung auf Basis des virtuellen SollProzesses (P_v), wobei die wenigstens eine Überwachung (S; 5, 6, 11, 12) auf Basis eines Modells vorgegeben wird; wobei die Manipulatoranordnung in einen sicheren Zustand überführt wird, wenn die wenigstens eine Überwachung ein Fehlverhalten registriert; wobei das Modell eine sicher erfasste Größe in eine Größe, die nicht-sicher erfasst wird, transformiert; wobei die wenigstens eine Überwachung auf ein oder mehrere Ergebnisse des Modells gerichtet ist; wobei die wenigstens eine Überwachung auf Basis einer Erfassung eines Zustandes der Manipulatoranordnung vorgegeben wird; wobei dieser Zustand ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik angibt."

Entscheidungsgründe§

1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Die vorliegende Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin als alleinige Verfahrensbeteiligte nach Artikel 113 und 116 EPÜ.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ ist uneingeschränkt gewahrt, da die Beschwerdeführerin umfangreich zur Sache vorgetragen und die Kammer diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der von der Beschwerdeführerin hilfsweise gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Artikel 116 (1) EPÜ steht unter der Bedingung, dass die Kammer nicht bereits dem Hauptantrag, d. h. der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Erteilung eines Patents basierend auf dem Hauptantrag, stattgibt. Da die Kammer mit der vorliegenden Entscheidung dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin folgt, wird der vorgenannte Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung verfahrensrechtlich nicht wirksam.

2. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ 2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die begründeten Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

2.2 Nach Auffassung der Prüfungsabteilung sei das Merkmal von Anspruch 1 "wobei das Modell eine sicher erfasste Größe in eine Größe, die nicht-sicher erfasst wird, transformiert" in den Absätzen [0020] und [0022] von D1 offenbart.

2.3 Diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand. Zwar wird in Absatz [0020] von D1 beschrieben, zwischen Achs- und kartesischem Raum durch Vor- und Rückwärtstransformation zu transformieren. Allerdings gibt dieser Absatz keinen Hinweis, eine sicher erfasste Größe in eine Größe, die nicht-sicher erfasst wird, zu transformieren.

Insbesondere beschreibt Absatz [0022], dass eine Überwachung "in sicherer Robotertechnologie" durchgeführt werden kann. Eine Überwachung in sicherer Robotertechnologie verbietet aber gerade die Verwendung von Größen, die nicht-sicher erfasst werden. Entsprechend führt die D1 gerade von diesem streitigen Merkmal fort, das es ermöglicht, einen Zustand zu überwachen, der nicht sicher erfasst wird (vgl. Anmeldungsunterlagen Seite 8, Zeilen 30 bis 33).

2.4 Ferner vertrat die Prüfungsabteilung die Auffassung, dass das letzte Merkmal von Anspruch 1 "wobei dieser Zustand ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik angibt" in D1 zwar nicht explizit offenbart, jedoch offensichtlich erscheine oder durch die Lehre in Absatz [0019] von D3 nahegelegt sei.

2.5 Auch diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand.

2.5.1 Bei einer Vorgabe einer Überwachung müssen Sensoren noch nicht vorhanden sein. Umgekehrt werden Sensoren üblicherweise dann vorgesehen, wenn ihre Messergebnisse für eine vorzugebende Überwachung erforderlich sind. Eine Ausnahme bildet die Verwendung von Sensoren, die zu anderen Zwecken bereits vorhanden sind. Auch dann gibt es jedoch keinen Grund, einen Zustand, der ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik angibt, zur Vorgabe einer Überwachung zu erfassen, mit anderen Worten zu erfassen, ob sichere Sensorik und/oder sichere Aktuatorik vorhanden ist. Erst rückschauend in Kenntnis der Erfindung erscheint es angeblich offensichtlich, dass zunächst ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik erfasst wird und dann eine Steuerung eine Überwachung auf Basis dieser Erfassung vorgibt.

2.5.2 Auch Absatz [0019] von D3 gibt hierzu keinen Hinweis. Dort wird gelehrt, dass während einer Überwachung eine Sicherheitsfunktionalität anspricht, falls ein Parameter nicht mehr sicher erfasst wird. Dies gibt aber ohne rückschauende Betrachtungsweise keinen Hinweis, ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik zu erfassen und eine Überwachung durch eine Steuerung auf Basis dieser Erfassung vorzugeben.

2.6 Die Prüfungsabteilung führte in der Entscheidungsbegründung weiter aus, dass der Gegenstand von Anspruch 1 unterschiedliche Überwachungen mit einschließe, und dass das Überwachen eines bestimmten Zustands beinhalte, dass eine Überwachung vorgegeben sei, die auf der Erfassung diese Zustands basiere.

2.7 Auch diese Auffassung hält einer Überprüfung nicht stand.

2.7.1 Der Gegenstand von Anspruch definiert, dass "wenigstens eine Überwachung des realen Ist-Prozesses durch die Steuerung vorgegeben wird", und weiter, dass "die wenigstens eine Überwachung auf Basis einer Erfassung eines Zustandes der Manipulatoranordnung vorgegeben wird, wobei dieser Zustand ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik angibt." Damit ist festgelegt, dass es sich um dieselbe Überwachung handelt.

2.7.2 Die Auffassung der Prüfungsabteilung, dass ein Überwachen eines bestimmten Zustands beinhalte, dass eine Überwachung vorgegeben sei, die auf der Erfassung dieses Zustands basiere, sagt aus Sicht der Kammer nichts darüber aus, wie diese Überwachung vorgegeben wird. Der Gegenstand von Anspruch 1 bezieht sich jedoch gerade darauf, wie eine Überwachung vorgegeben wird und gibt hierzu an, dass eine Steuerung eines Manipulators wenigstens eine Überwachung auf Basis einer Erfassung eines Zustandes der Manipulatoranordnung vorgibt, der ein Vorhandensein von sicherer Sensorik und/oder sicherer Aktuatorik angibt.

2.8 Durch den Gegenstand von Anspruch 1 kann eine Überwachung vorteilhaft vorgegeben werden, indem vorhandene sichere Sensorik bzw. Aktuatorik zunächst erfasst wird und eine Steuerung eine Überwachung des Manipulators dann automatisch auf Basis dieser Erfassung vorgibt.

2.9 Die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit anzuerkennen. Die Feststellungen der Prüfungsabteilung zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sind daher aufzuheben. Die angefochtene Entscheidung enthält weiter keine Feststellungen zu Hindernissen, die der Patentfähigkeit des Gegenstands der Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag entgegenstehen könnten. Die Kammer vermag solche Hindernisse nicht zu erkennen.

Anspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 6 sowie Merkmalen aus der Beschreibung auf Seite 5, Zeilen 21 bis 24 und 27 bis 28; Seite 6, Zeile 31 bis Seite 7, Zeile 1; Seite 8, Zeilen 23 bis 24 und 30 bis 31. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 14 basieren auf den entsprechenden ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 5 und 7 bis 15. Die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ sind somit erfüllt.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ein europäisches Patent basierend auf dem Hauptantrag zu erteilen, ist daher stattzugeben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Beschreibung:

Seiten 1, 2, 2A und 3 bis 13, eingereicht mit der Beschwerdebegründung. Ansprüche:

Nr.: 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit der Beschwerdebegründung. Zeichnungen:

Blätter: 1/2 bis 2/2, wie ursprünglich eingereicht. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton