Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.01.2026 – T 538/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T053824.20260122
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0538/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 22. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Allison GmbH Adam-Opel- Straße 21 67227 Frankenthal(Pfalz) (DE) Vertreter:
Pfenning, Meinig & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Joachimsthaler Straße 10-12 10719 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:
CYBEX GmbH Riedinger Strasse 18 95448 Bayreuth (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 86 06 24 81633 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Februar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3347234 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo A. Wagner S. Fernández de Córdoba S. Mangin O. Loizou
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3347234 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung u.a. zu der Auffassung gelangt, dass - der Antrag der Einsprechenden auf Präsenzverhandlung, der sich auf die Inaugenscheinnahme zweier Kindersitze stützte, zurückzuweisen sei, insbesondere weil die zu überprüfenden technischen Merkmale auf einem Kamerabild ausreichend erkennbar seien, und - keiner der unter Artikel 100(a), (b) und (c) EPÜ vorgebrachten Einwände überzeugen könne.
III. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen:
D2: GB 2 490 024 A D3: DE 10 2009 003 629 A1 D4: DE102014226592 A1 D5: GB 2 490 414 A D6: CN 104 290 618 A D8: FR 2 864 482 A1 D9: DE 20 2013 103 189 U1 D10: CN 104875636 A D12: CN 204526885 U D14: CN 201390171 Y Vorbenutzung Recaro:
- Niederschrift über die Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des Kindersitzes "Recaro Fix und Recaro Privia" IV. Am 22. Januar 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents, weiterhin die Wiederholung der Inaugenscheinnahme in Präsenz. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf Basis eines der mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1, 1a bis 1h, 2 und 3. V. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) lautet in der von der Einspruchsabteilung und den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung wie folgt:
M1.1 Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, umfassend ein Sitzelement (1) sowie mindestens ein Stützbein (2) zum Abstützen des Kindersitzes an einem Untergrund, insbesondere Fußraum des Kraftfahrzeuges, M1.2 wobei eine Anzeigevorrichtung (3) vorgesehen ist, die ausgebildet ist, um einen Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund, insbesondere Fußraum, anzuzeigen, M1.3 wobei das Stützbein (2) mindestens einen oberen teleskopartigen Abschnitt (10) und einen unteren teleskopartigen Abschnitt (11) aufweist, die zur Verlängerung und Verkürzung des Stützbeines gegeneinander verschieblich sind, M1.4 wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt (11) und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung (12, 20) vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts (11) gegenüber dem oberen Abschnitt (10) aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde Merkmal M1.4 wie folgt geändert (Änderungen durch Unterstreichen von der Kammer kenntlich gemacht):
M1.4' wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt (11) und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung (12, 20) vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung, nämlich Verschiebung, des unteren Abschnitts (11) gegenüber dem oberen Abschnitt (10) aufgrund einer auf den unteren Abschnitt wirkenden Kraft aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt.
Hilfsantrag 1a basiert auf dem Hauptantrag. Anspruch 1 wurde um die Merkmale des erteilten Anspruchs 12 wie folgt ergänzt:
M1.5: wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt in einem überlappenden Bereich umschließt.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag Neuheit gegenüber D9 Die Einspruchsabteilung habe den Anspruchswortlaut zu eng ausgelegt. Durch diese fehlerhafte Auslegung habe die Einspruchsabteilung verkannt, dass D9 mit dem Schwenkteil 16 einen oberen, teleskopartigen Abschnitt gemäß den Merkmalen M1.3 und M1.4 aufweise. Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber D9 Auch die zusätzlich in Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale seien mit dem Mechanismus der D9 offenbart. Hilfsantrag 1a Hilfsantrag 1a sei verspätet ins Einspruchsverfahren vorgebracht worden. Die Hilfsanträge seien im Einspruch nicht relevant geworden, so dass die Einspruchsabteilung über deren Zulassung nicht entschieden habe. Es werde daher beantragt, den Hilfsantrag nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen. Weiterhin sei Anspruch 1 nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen D2 bis D6, D8 bis D10, D12 und der Vorbenutzung Recaro.
Sollte die Neuheit als gegeben gesehen werden, könne Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit begründen gegenüber D5, D8, D9 und dem Recaro, jeweils in Verbindung mit Fachwissen oder gegenüber D14 kombiniert mit einer der Entgegenhaltungen D2 bis D5, D8 bis D10, D12 oder dem Recaro.
Alle Angriffe seien bereits erstinstanzlich in Verbindung mit dem erteilten Anspruch 12 vorgebracht worden und mit dem expliziten Verweis in der Beschwerdebegründung (Randnummer 157) auf die Einspruchsschrift, Seite 87, Punkt 4.11, auch Teil des Beschwerdeverfahrens. Die Ausführungen zu diesen Angriffen in der mündlichen Verhandlung ergänzten lediglich den bereits schriftlich vorgebrachten Vortrag, was gemäß der T0247/20 keine Änderung des Beschwerdevorbringens im Sinne der Artikel 12(4) oder 13 VOBK 2020 darstelle. Deren Zulassung stehe daher nicht zur Diskussion.
Ausführbarkeit Merkmal 1.4 sei nicht über seine ganze Breite ausführbar. Anspruch 1 umfasse in seiner Breite elektronische Sensoren, die Lehre des Streitpatents, Absatz [0007], schließe diese jedoch explizit aus. Der Fachmann stehe somit vor einem unauflösbaren Widerspruch.
Unzulässige Erweiterung Die ursprünglich in Anspruch 5 nur als echte Alternativen offenbarten Merkmale seien im Streitpatent in den erteilten Ansprüche 6 und 7 nun auch in Kombination offenbart. Der Gegenstand der Ansprüche 6+7 gehe daher über die ursprüngliche Offenbarung hinaus. Weiterhin habe die ursprüngliche Anmeldung zwischen "erster, zweiter" bzw. "oberer, unterer" Abschnitt differenziert, so dass der "erste" nicht zwangsläufig auch der "obere" Abschnitt bzw. der zweite nicht zwangsläufig auch der "untere" Abschnitt sei. Die Umformulierung in den erteilten Ansprüchen 4 und 7 bis 10 (ursprüngliche Ansprüche 4 bis 8) von "erster, zweiter" zu "oberer, unterer" verstoße daher gegen Artikel 123(2) EPÜ.
Inaugenscheinnahme in Präsenz Bei der Durchführung der Inaugenscheinnahme als Videokonferenz habe der "Recaro" weder den Parteien noch der Einspruchsabteilung unmittelbar vorgelegen. Hierdurch sei die Einsprechende dahingehend benachteiligt gewesen, dass nicht alle relevanten Merkmale, insbesondere deren funktionales Zusammenwirken, klar hätten gezeigt werden können. Als Folge sei die Einspruchsabteilung bzgl. der relevanten Merkmale zu einer falschen Schlussfolgerung gekommen. Die Inaugenscheinnahme sei daher in Präsenz zu wiederholen.
Zusätzlich werde die Wiederholung der Inaugenscheinnahme für den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1a beantragt, da die hinzugekommenen Merkmale des erteilten Anspruchs 12 erstinstanzlich insbesondere während der dort vorgenommenen Inaugenscheinnahme - kein Thema gewesen seien.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag - Neuheit gegenüber D9 Die Einspruchsabteilung habe völlig korrekt entschieden, dass D9 kein Stützbein mit einem oberen teleskopartigen Abschnitt offenbare, der die Merkmale 1.3 und 1.4 aufweise. Das von der Beschwerdeführerin genannten Schwenkteil 16 sei Teil der Sitz-Basis, nicht Teil des Stützbeins.
Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber D9 Anspruch 1 verdeutliche die Kausalität zwischen der Bodenkontaktierung und der anspruchsgemäßen Verlagerung der Teleskopabschnitte. Diese sei im aufgeführten Stand der Technik nirgends offenbart. Hilfsantrag 1a Hilfsantrag 1a sei zuzulassen, da er bereits erstinstanzlich eingereicht und aufrechterhalten wurde. Anspruch 1 stelle klar, dass der obere den unteren teleskopartigen Abschnitt unmittelbar umschließe. Dies sei weder in D5 noch in D8, D9 oder der Vorbenutzung "Recaro" gezeigt und werde auch von keiner dieser Entgegenhaltungen kombiniert mit Fachwissen nahegelegt.
Im Übrigen sei keiner der Angriffe unter Artikel 54 und 56 EPÜ - mit Ausnahme der angeblich fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D5 oder dem Recaro - ins Beschwerdeverfahren zuzulassen, da es in der Einspruchsschrift, Punkt 4.11, auf den in der Beschwerdebegründung verwiesen wurde, an einer Substantiierung fehle bzw. eine solche erst verspätet nach Zustellung der vorläufigen Meinung der Kammer erfolgt sei.
Ausführbarkeit Die Einspruchsabteilung habe korrekt entschieden. Merkmal 1.4 definiere mit der gegenseitigen Verlagerung der beiden Stützbein-Abschnitte einen mechanischen Vorgang, der keine Elektronik erfordere. Somit sei der Anspruch auch konsistent mit Absatz [0007], der lediglich sage, dass eine solchen nicht notwendig sei. Unzulässige Erweiterung Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass die erteilten Ansprüche 4 und 6 bis 10 den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ genügten.
Inaugenscheinnahme in Präsenz In Bezug auf den Hauptantrag gebe es keinen Anlass für eine Wiederholung der Inaugenscheinnahme in Präsenz, da nicht erkennbar sei, welche Tatsachen nicht bewiesen und noch strittig seien. In Bezug auf den Hilfsantrag 1a sei eine Wiederholung der Inaugenscheinnahme für das erteilte Merkmal 1.5 als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D9 (angefochtene Entscheidung, Punkt 19.10) 1.1 Anspruch 1 wie erteilt ist nicht neu gegenüber D9. 1.2 D9 zeigt unstrittig einen Kindersitz mit einem teleskopartigen Stützbein und einer Anzeigevorrichtung.
1.3 D9 offenbart in den Figuren 4 und 6 (siehe unten) ein Stützbein 2 mit einem oberen teleskopartigen Abschnitt ("Schwenkgestell 16"), einem mittleren teleskopartigen Abschnitt ("oberes Rohr 24") und einem unteren teleskopartigen Abschnitt ("unteres Rohr 25").
1.4 D9 offenbart weiterhin eine Anzeigevorrichtung ("Farbsignalanzeigemechanismus 4") mit einem Signalelement 41 mit zwei Farbbereichen 42, 43. Bei Bodenkontakt verlagert sich der untere Abschnitt 25 zusammen mit dem mittleren Abschnitt 24 gegenüber dem oberen Abschnitt 16 um die Länge der Aussparung 26 und die Anzeigevorrichtung 4 wird ausgelöst (Absatz [0027]). Der mittlere Abschnitt 24 wird hier als Teil der beanspruchten Wirkverbindung zwischen dem unteren Abschnitt 25 und dem oberen Abschnitt 16 gesehen.
1.5 Strittig ist in Bezug auf die Merkmale 1.3 und 1.4, ob das Schwenkgestell 16 als anspruchsgemäßer, oberer Abschnitt des Stützbeins zu sehen ist oder nicht.
1.5.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, dass das Schwenkgestell 16 kein Teil des Stützbeins sei, sondern Teil der Basis wie der D9, Absatz [0019] zu entnehmen sei ("Die Autositzbasis hat ein Schwenkgestell 16,..."). Die D9 sei auch im Streitpatent gewürdigt. Schon wegen der ähnlichen Terminologie in D9 und dem Streitpatent erkenne der Fachmann, dass das Schwenkgestell der Basis zuzuordnen sei.
1.5.2 Die Kammer ist nicht überzeugt. Wie der Figur 6 zu entnehmen ist, überlappt das Schwenkgestell 16 teleskopartig den mittleren Abschnitt 24 des Stützbeins und weist mit den Aussparungen 16 und dem Schwenkstift 17 einen Verlagerungsmechanismus des Stützbeins auf. Daher kann das Schwenkgestell 16 - unabhängig von der rein formalen Zuordnung in Absatz [0019] der D9 und der verwendeten Begriffe - in funktionaler Sicht zweifelsfrei als Teil des Stützbeins angesehen werden.
1.6 Bzgl. Merkmal 1.3 argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass der Anspruchswortlaut "gegeneinander verschieblich" im vorliegenden Kontext ein wechselseitiges Anliegen implizierte, so dass der Aufbau in D9 mit einem mittleren Abschnitt 24 nicht anspruchsgemäß sei. Weiterhin sei der untere Abschnitt 25 zur Längenverstellung nur gegenüber dem mittleren Abschnitt 24 verschieblich, nicht gegenüber dem Schwenkgestell 16. Das Schwenkgestell 16 leiste keinen funktionellen Beitrag zur Einstellung der Länge.
1.6.1 Dem stimmt die Kammer nicht zu. Der erteilte Anspruchswortlaut beschränkt sich nicht auf ein wechselseitiges Anliegen des oberen und unteren Abschnitts. Stattdessen lässt der Anspruchswortlaut "mindestens einen oberen und einen unteren Abschnitt" offen, ob sich weitere (teleskopartige) Abschnitte z.B. zwischen dem oberen und unteren Abschnitt befinden. Auch die Beschreibung, Absatz [0026], schließt "weitere (ggf. teleskopartig verschiebliche) Abschnitte" nicht aus.
1.6.2 Weiterhin sollen gemäß Merkmal M1.3 der obere und untere Abschnitte zur Längenverstellung gegeneinander verschieblich sein. Dies ist in Bezug auf das Schwenkgestell 16 und den unteren Abschnitt 25 gegeben:
Wird der untere Abschnitt 25 gegenüber dem mittleren Abschnitt 24 z.B. nach unten verschoben, wird er gleichzeitig auch gegenüber dem als oberen Abschnitt anzusehenden Schwenkgestell 16 verschoben. Dieses Verschieben dient der Längenverstellung wie vom Anspruch gefordert.
1.6.3 Folglich ist Merkmal 1.3 durch den Aufbau des Kindersitzes der D9 offenbart.
1.7 Bzgl. Merkmal 1.4 argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass in D9 die Wirkverbindung zum Auslösen der Anzeigevorrichtung 4 zwischen dem oberen Stützbeinabschnitt 24 und dem Schwenkgestell 16 und nicht zwischen dem unteren Abschnitt 25 und der Anzeigevorrichtung 4 angeordnet sei.
Insbesondere sei nicht offenbart - wie auch in keiner anderen Entgegenhaltung - dass die unmittelbare Verschiebbarkeit zwischen dem oberen und unteren Abschnitt in zweierlei Hinsicht genutzt werde, nämlich zur Längeneinstellung und zur Detektion des Bodenkontakts.
1.7.1 Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass auch Merkmal 1.4 offenbart ist. Laut Merkmal 1.4 soll das Auslösen durch ein Verlagern des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt erfolgen, wobei für das Auslösen eine Wirkverbindung zwischen dem unteren Abschnitt und der Anzeigeeinrichtung vorliegt.
Die Wirkverbindung ist nicht weiter definiert, so dass unter die breite Formulierung des Anspruchs alles fallen kann, was zwischen dem unteren Abschnitt 25 und der Anzeigevorrichtung 4 liegt und das Auslösen bewirkt. In D9 verlagert sich aufgrund des Bodenkontakts der untere Abschnitt 25 zusammen mit dem mittleren Abschnitt 24 gegenüber dem oberen Abschnitt 16 in den Aussparungen 26 und löst so die Anzeigevorrichtung aus. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, fungiert hier der mittlere teleskopartige Abschnitt 24 als Wirkverbindung zwischen dem unteren Abschnitt und der Anzeigevorrichtung 4. Die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Doppelfunktion der direkten Verschiebbarkeit zwischen oberen und unteren Abschnitt geht nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 hervor.
1.7.2 Merkmal 1.4 ist daher durch den Kindersitz der D9 gezeigt.
1.8 Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, dass gemäß der D9, Absätze [0023] bis [0028], die Verlagerung der Abschnitte 24 und 25 zum Auslösen der Anzeigevorrichtung nichts mit dem Anstoßen an einen Untergrund zu tun habe.
1.8.1 Anspruch 1 beansprucht jedoch kein Verfahren, sondern eine Vorrichtung, in der die Anzeigevorrichtung nur ausgebildet sein muss, einen Bodenkontakt zu detektieren. Dies ist in D9 gegeben. Das nach oben Schieben kann durch Bodenkontakt erfolgen, wodurch die Anzeigevorrichtung eben diesen detektiert - wie in M1.2 definiert.
1.9 Anspruch 1 wie erteilt erfüllt somit nicht die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ. Zuletzt ist anzumerken, dass laut Beschwerdeführerin auch die in D9, Figur 4 erkennbare nach unten gerichtete Ausstülpung an der Auflagefläche der Basis (ohne Referenzzeichen, siehe folgender Ausschnitt der Figur 4) dem oberen Abschnitt des Stützbeins zuzurechnen sei.
Dem folgt die Kammer jedoch nicht. Die Ausstülpung ist lediglich eine Blende und dient der Umhüllung des Schwenkgestells 16. Die Blende hat weder stützende noch teleskopische Funktion und ist der Basis zuzurechnen.
2. Hilfsantrag 1 - Neuheit gegenüber D9 2.1 In Anspruch 1 wurde in Merkmal 1.4' eingeführt, dass die Verlagerung eine Verschiebung sein soll und durch eine auf den unteren Abschnitt wirkenden Kraft aufgrund des Bodenkontakts bewirkt werden soll.
2.2 Wie oben bereits erläutert, ist dies auch in D9 der Fall:
Die Verlagerung im Schwenkgestell 16 ist eine Verschiebung entlang der Aussparungen 26. Erfolgt die Verlagerung aufgrund eines Bodenkontakt, wird sie durch eine auf den unteren Abschnitt wirkenden Kraft bewirkt.
2.3 Merkmal 1.4' ermöglicht daher keine Differenzierung gegenüber D9. 3. Hilfsantrag 1a - Antrag auf Nicht-Zulassung 3.1 Hinsichtlich des Antrags auf Nicht-Zulassung des bereits erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrags 1a verwiesen die Parteien während der mündlichen Verhandlung auf ihren schriftlichen Vortrag. Dieser fand bereits im Bescheid der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK Berücksichtigung. Die Kammer sieht keinen Grund von ihrer vorläufigen Einschätzung abzuweichen, die hiermit wie folgt bestätigt wird.
3.2 Der Antrag auf Nicht-Zulassung beruht auf der bloßen Feststellung der Beschwerdeführerin, dass Hilfsantrag 1a im Einspruch verspätet gewesen sei, weil er erst mit Schriftsatz vom 15. November 2023 und damit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 29. November 2023 eingereicht wurde. Dies kann die Zulassung des Hilfsantrags 1a im Einspruchsverfahren jedoch nicht in Frage stellen. Entsprechend liegt kein Grund vor, weshalb die Kammer den erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrag 1a als nicht "in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten" ansehen sollte (Artikel 12(4) VOBK).
Hilfsantrag 1a ist somit im Beschwerdeverfahren.
4. Hilfsantrag 1a - Neuheitseinwände 4.1 Hilfsantrag 1a basiert auf dem Hauptantrag. Anspruch 1 kombiniert die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 12. Damit fordert Anspruch 1 zusätzlich:
M1.5: wobei der obere Abschnitt den unteren Abschnitt in einem überlappenden Bereich umschließt.
4.2 Die Kammer lässt - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - keinen der Neuheitseinwände ins Beschwerdeverfahren zu.
4.3 Hierzu ist die Historie des Vorbringens der Neuheitseinwände zu betrachten:
- Mit der Beschwerdebegründung wurde in Bezug auf Hilfsantrag 1a bzw. den erteilten Anspruch 12 kein expliziter Neuheitseinwand erhoben. Stattdessen wurde auf die Einspruchsschrift, Seite 87, Abschnitt 4.11 verwiesen. Darin wird mit Verweis auf jeweils eine Figur lediglich aufgelistet, dass Anspruch 12 nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen D2 bis D6, D8 (2. Ausführungsbeispiel), D9, D10, D12 und der Vorbenutzung Recaro sei.
- Im Schreiben vom 28. November 2025 nach Zustellung der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK griff die Beschwerdeführerin den Neuheitseinwand mit D8 (2. Ausführungsbeispiel) auf und machte Ausführungen zu Merkmal 1.5. - Erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurden alle in der Einspruchsschrift, Abschnitt 4.11, genannten Dokumente als neuheitsschädlich gegen Hilfsantrag 1a explizit genannt. Mündlich ausgeführt wurde zu D9 und der Vorbenutzung Recaro. Bzgl. der Entgegenhaltungen D2 bis D6, D8 (2. Ausführungsbeispiel), D10 und D12 wurde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen.
D2 bis D6, D10 und D12 4.4 Bzgl. der Entgegenhaltungen D2 bis D6, D10 und D12 lag mit der Beschwerdebegründung und während des gesamten Verfahrens folglich nur der Verweis auf die Einspruchsschrift, Abschnitt 4.11, vor. Dort ist jedoch durch alleinige Angabe einer Figur nicht ausreichend substantiiert, wie und wo in den jeweiligen Entgegenhaltungen das Merkmale 1.5 gesehen werden sollte. Diese Angriffe erfüllen daher nicht die Erfordernisse des Artikels 12(3) VOBK und werden unter Ausübung des der Kammer gemäß Artikel 12(5) VOBK zugestandenen Ermessens nicht ins Beschwerdeverfahren zugelassen.
D8 (2. Ausführungsbeispiel), D9, Recaro 4.5 Abgesehen davon, dass bzgl. des Neuheitseinwands zum erteilen Anspruch 12 in Bezug auf D8 (2. Ausführungsbeispiel), D9 und der Vorbenutzung Recaro mit der Beschwerdebegründung die Erfordernisse des Artikels 12(3) VOBK ebenfalls nicht erfüllt waren, ist festzustellen, dass die zusätzlichen Ausführungen zu diesen drei Entgegenhaltungen erst nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK erfolgten. Dieses Vorbringen fällt unter die Anforderungen des Artikels 13(2) VOBK unter Berücksichtigung des Artikels 13(1) VOBK.
4.6 Da keinerlei rechtfertigenden Gründe oder stichhaltige Gründe für außergewöhnliche Umstände vorgebracht wurden und auch nicht ersichtlich ist, warum der auf erteilten Ansprüchen basierenden Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a erst zu einem derart späten Zeitpunkt umfangreich angegriffen wurde, werden die Neuheitsangriffe mit D8 (2. Ausführungsbeispiel), D9 und der Vorbenutzung Recaro nicht ins Beschwerdeverfahren zugelassen.
4.7 Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass es sich bei den mit Schreiben vom 28. November 2025 zu D8 bzw. den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Ausführungen zu D9 und dem Recaro nicht um Änderungen des Beschwerdevorbringens handle, sondern - gemäß dem Orientierungssatz der T 0247/20 - lediglich um Ergänzungen zu bereits vorliegenden Angriffen. Die zusätzlichen Ausführungen beschrieben nur den schriftsächlichen Vortrag. Schließlich beziehe man sich auf Ausführungsbeispiele und Textpassagen, die bereits in Bezug auf den Hauptantrag in der Beschwerdebegründung angeführt worden seien.
4.8 Dem kann nicht zugestimmt werden. Zum einen lagen für Merkmal 1.5, d.h. dem erteilten Anspruch 12, mit der Beschwerdebegründung gar keine Neuheitsangriffe vor, die hätten ergänzt werden können. Zum anderen wurde der Hauptantrag (Merkmale 1.1 bis 1.4) in der Beschwerdebegründung zwar unter Artikel 54 EPÜ mit dem Recaro (Kapitel F,II.1), der D8 (Kapitel F,II.3) und der D9 (Kapitel F,II.4) angegriffen. Allerdings basiert die Argumentation der Neuheitsangriffe mit D8, D9 und Recaro zum Hilfsantrag 1a auf neuen Tatsachenbehauptungen, die erstmals nach Zustellung der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vorgebracht wurden.
Im Rahmen dieser Tatsachenbehauptungen wurde - in D9 in der mündlichen Verhandlung erstmals auf die Figur 7 verwiesen, die angeblich Merkmal 1.5 zeige (Figur 7 wurde zuvor nie genannt); - für den Recaro erstmals in der mündlichen Verhandlung explizit behauptet, dass Merkmal 1.5 vorweggenommen sei und durch eine Inaugenscheinnahme nachgewiesen werden könne; - für D8 erstmals im Schreiben vom 28. November 2025 mit einer impliziten Offenbarung von Merkmal 1.5 aufgrund von nur aus den Figuren angeblich ersichtlichen Merkmalen argumentiert.
4.9 Derartige neue Tatsachenbehauptungen zur nachträglichen Substantiierung der in der Einspruchsschrift, Punkt 4.11, lediglich aufgelisteten Angriffe werden von der Kammer nicht nur als Weiterentwicklung bereits vorliegender Argumente im Sinne des Orientierungssatzes der T 0247/20, sondern klar als Änderung des Beschwerdevorbringens gesehen.
5. Hilfsantrag 1a - Erfinderische Tätigkeit 5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird ausgehend von D9, D5, dem Recaro, D8 oder D14 nicht nahegelegt.
5.2 Da keiner der unter Artikel 56 EPÜ vorgebrachten Angriffe überzeugt, kann die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Zulassungsfragen unbeantwortet bleiben.
5.3 Ausgehend von D9 5.3.1 Anspruch 1 unterscheidet sich von der D9 nur durch Merkmal 1.5. Erste Argumentationslinie 5.3.2 In einer ersten, schriftlich vorgetragenen Argumentationslinie sah die Beschwerdeführerin nicht nur das Schwenkgestell 16, sondern zusätzlich die nach unten ragende Ausstülpung an der Basis als anspruchsgemäßen oberen Abschnitt an (siehe Figur 4 in obigem Punkt 1.4 sowie den Ausschnitt in obigem Punkt 1.9).
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Fachmann in D9 zum Schutz der Wirkverbindung - nämlich dem mittleren Abschnitt 24 - und zum Schaffen eines robusten und weniger stoßempfindlichen Aufbaus die nach unten ragende Ausstülpung derart ausbilden würde, dass er sich weiter nach unten erstrecke und so den unteren Abschnitt 25 überlappe. Für den Fachmann ergebe sich eine solche Maßnahme unmittelbar aus praktischen Überlegungen.
5.3.3 Die Kammer sieht darin jedoch eine rückschauende Betrachtungsweise, da die Ausstülpung nicht Teil des Stützbeins ist (siehe obigen Punkt 1.9). Folglich wäre Merkmal 1.5 auch nicht offenbart, wenn der Fachmann die Ausstülpung nach unten verlängern sollte.
Tatsächlich sieht die Kammer hierfür aber schon gar keinen Anlass. Die Ausstülpung umschließt und schützt bereits den Verlagerungsmechanismus im Schwenkgestell 16. Jegliche weitere Verlängerung der Ausstülpung würde zu einer unnötigen Vergrößerung des Stauraums bei der Aufbewahrung führen - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Weiterhin wäre im eingeschobenen Zustand des unteren Abschnitts 25 auch die Zugänglichkeit der Verriegelungsmittel (Absatz [0004]) negativ betroffen. Zweite Argumentationslinie 5.3.4 Die zweite Argumentationslinie geht nur von dem Schwenkgestell 16 als beanspruchter oberer Abschnitt aus (siehe obigen Punkt 1.4).
Die Beschwerdeführerin argumentierte in der mündlichen Verhandlung, dass den Figuren 4 bis 7 der D9 zu entnehmen sei, dass bei voll eingeschobenem unterem Abschnitt 25 (Figur 5) dieser bereits sehr nahe an den oberen Abschnitt 16 heranreiche. Um das Langloch 26 im Schwenkteil 16 stabil auszugestalten, sei es für den Fachmann bei der Umsetzung der Lehre der D9 naheliegend, den Materialanteil der Lasche unterhalb des Langlochs derart lang auszuführen, dass es in naheliegender Weise zu einem Überlapp käme, der den unteren Abschnitt zumindest teilweise umschließe.
5.3.5 Auch diese Argumentation kann die Kammer nicht überzeugen. Selbst wenn die beiden Laschen des Schwenkgestells 16 den unteren Abschnitt 25 überlappen sollten, ist kein Umschließen gegeben. Aus Sicht der Kammer versteht der Fachmann unter einem Umschließen im Kontext von teleskopischen Abschnitten nicht nur einen mehr oder weniger punktuellen Überlapp an zwei Seiten, sondern ein weitgehendes Umgreifen des Umfangs des einen Abschnitts durch den anderen Abschnitt.
5.3.6 Somit wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht durch D9 mit Fachwissen nahegelegt.
5.4 Ausgehend von D5 5.4.1 Der Angriff ausgehend von D5 mit Fachwissen überzeugt aus den selben Gründen nicht wie der Angriff ausgehend von D9. 5.4.2 Anspruch 1 unterscheidet sich von der D5 zumindest durch Merkmal 1.5. Die Argumentationslinien der Beschwerdeführerin entsprechen denen zu D9. 5.4.3 D5, Figur 2 (siehe unten), offenbart ein teleskopartiges Stützbein ("support leg 2 can be a telescopic tube which includes a locking mechanism 3 for adjusting and locking the telescopic tube at a selected length", Absatz [021]), wobei das "support leg 2" am oberen Ende 25 in einem "connector 16" geführt wird ("connector 16 formed with a pair of guiding slots 19 for pivoting and guiding the upper end 25 of the support leg 2", Absatz [022]).
Der Aufbau ist somit ähnlich wie in D9, wobei der "connector 16" als oberer teleskopartiger Abschnitt angesehen wird - ähnlich dem Schwenkgestell 16 in D9. 5.4.4 In der ersten Argumentationslinie betrachtete die Beschwerdeführerin zusätzlich die Ausstülpung mit dem Fenster 17 an der Basis 1 als Teil des oberen Stützbeinabschnitts. Wie in D9 liege es für den Fachmann nahe, zum Schutz der Wirkverbindung (mittlerer teleskopischer Abschnitt 25), die Ausstülpung derart zu verlängern, dass sie den unteren Abschnitt umschließend überlappt - wie in der von der Beschwerdeführerin modifizierten Figur 8 der D5 gezeigt (entnommen der Beschwerdebegründung, Seite 56, siehe das mit "gelb gestrichelt: GBG414 modifiziert, oberer teleskopartiger Abschnitt überlappt unteren teleskopartigen Abschnitt" bezeichnete Rechteck).
5.4.5 Zu dieser Angriffslinie gilt das unter obigem Punkt 5.3.3 Gesagte.
5.4.6 In der mündlichen Verhandlung wurde - wie zu D9 - mit der Verlängerung der Laschen 16 argumentiert. Hierzu wird auf die obigen Punkte 5.3.4 und 5.3.5 verwiesen.
5.4.7 Folglich wird der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht durch D5 mit Fachwissen nahegelegt.
5.5 Ausgehend von der Vorbenutzung Recaro 5.5.1 Anspruch 1 unterscheidet sich von der Vorbenutzung Recaro zumindest durch das Merkmal 1.5. 5.5.2 Der Gegenstand der Vorbenutzung wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens von der Einspruchsabteilung in Augenschein genommen. Foto 2 (siehe unten) der Niederschrift zur Inaugenscheinnahme zeigt das Stützbein des Recaro-Sitzes mit von der Einspruchsabteilung gekennzeichneten Abschnitten 1 bis 3. Laut Protokoll, Punkt 7 und z.B. Foto 13 ist der Abschnitt 1 integraler Bestandteil des Bodens. Foto 2 Foto 13 5.5.3 Gemäß Punkt 9 des Protokolls sind die Abschnitte 2 und 3 verstellbar und verriegelbar. Wenn beide Abschnitte miteinander verriegelt sind und eine Kraft von unten auf den Abschnitt 3 wirkt, verschiebt sich der Abschnitt 3 zusammen mit dem Abschnitt 2. Beide Abschnitte bewegen sich gegenüber Abschnitt 1 nach oben und werden in diesen hineingeschoben.
Damit ist der Aufbau und die Funktionsweise des Stützbeins beim Recaro unstrittig ähnlich zu dem der D9 oder der D5. 5.5.4 Die Beschwerdeführerin betrachtete Abschnitt 1 als oberen Abschnitt und Abschnitt 3 als unteren Abschnitt, die durch den mittleren Abschnitt 2 beabstandet sind.
5.5.5 In der Beschwerdebegründung (Seiten 55, 56) wurde analog zur ersten Argumentationslinie zu D5 argumentiert, dass der Fachmann den Abschnitt 1 zum Schutz der Wirkverbindung, die durch den Abschnitt 2 realisiert sei, derart verlängern würde, dass sie den unteren Abschnitt umschließend überlappt. Dabei wurde auf die modifizierte Figur 8 der D5 verwiesen als beispielhafte Ausgestaltung (siehe obigen Punkt 5.4.4).
5.5.6 Mit Schreiben vom 28. November 2025 sowie in der mündlichen Verhandlung argumentierte die Beschwerdeführerin, dass im eingeschobenen Zustand des unteren Anschnittes 3 bzw. in einem Zustand, in dem das Stützbein auf eine kurze Länge eingestellt sei, sich der untere Abschnitt 3 weit in die darüber liegende Wirkverbindung (Abschnitt 2) hinein erstrecke und nahe an den oberen Abschnitt 1 heran rage. Bereits eine geringe Verlängerung des Abschnitts 1 führe zu Merkmal 1.5. Eine derartige übliche konstruktive Anpassung könne nicht als erfinderisch angesehen werden.
5.5.7 Die Kammer ist aus den bereits zu D9 und D5 erläuterten Gründen nicht überzeugt. Insbesondere wird auf obige Punkte 1.9 und 5.3.3 verwiesen. Demzufolge stellt der Abschnitt 1 keinen Teil des Stützbeins dar, sondern ist analog zu D9 und D5 eine Ausstülpung an der Basis, die weder stützende noch teleskopische Funktion hat. Es wird angemerkt, dass zum Recaro nicht hinsichtlich eines dem Schwenkgestell 16 der D9 ähnlichen oberen Abschnitts argumentiert wurde. Weiterhin ist der Verlagerungsmechanismus zum Auslösen der Anzeigevorrichtung beim Recaro zwar in seiner Funktion erkennbar, jedoch nicht in seiner technischen Ausführung. Wie der Verlagerungsmechanismus im Recaro tatsächlich umgesetzt ist, bleibt damit offen.
5.5.8 Die Beschwerdeführerin beantragte u.a. für Merkmal 1.5 eine Wiederholung der Inaugenscheinnahme. Hierzu wird auf Punkt 8 dieser Entscheidung verwiesen.
5.5.9 Da der Angriff ausgehend von der Vorbenutzung Recaro nicht überzeugt, kann die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Offenkundigkeit der Vorbenutzung unberücksichtigt bleiben.
5.6 Ausgehend von D8 5.6.1 D8 offenbart (siehe nachfolgende Figuren 2, 3a und 3b ) ein Stützbein ("béquille 5") mit zwei teleskopischen Abschnitten ("paire de tubes 8, 9 montés de manière télescopique"), die über eine Verstelleinrichtung ("moyens de réglage 7") verbunden sind. Weiterhin umfasst das Stützbein einen unteren Abschnitt ("premier élément 11", "bras 11"), der sich aufgrund des Bodenkontakts in dem Langloch 14 im "second élément 9", z.B. "profile 9" verlagert, wodurch eine Anzeigevorrichtung 10 ausgelöst wird.
5.6.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte insbesondere mit der auf Seite 6, Zeilen 15 bis 19, genannten zweiten Ausführungsform der D8, wonach sich die StützbeinAnordnung der Figur 2 umdreht. In dieser zweiten Ausführungsform sei das erste Element 11 als oberer Abschnitt, der Abschnitt 8 als unterer Abschnitt und das zweite Element 9 als Wirkverbindung zu sehen.
5.6.3 Die Beschwerdeführerin basierte ihre Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit auf der Annahme, dass aus Figur 2 für den Abschnitt 8 ein geringerer Umfang als für das erste Element 11 hervorgehe (Schriftsatz vom 28. November 2025, Seite 6, Randnummer 19). Mit Merkmal 1.5 als Unterscheidungsmerkmal und der Aufgabe, einen möglichst kompakten Aufbau bereitzustellen, sei es laut Beschwerdeführerin für den Fachmann naheliegend, die Abschnitte 8 und 11 soweit in die Wirkverbindung 9 einschiebbar zu gestalten, dass es innerhalb der Wirkverbindung 9 zu einem Überlappungsbereich komme, in dem der obere Abschnitt 11 den unteren Anschnitt 8 umschließe.
5.6.4 Die Kammer stimmt jedoch der Beschwerdegegnerin zu, dass der Aufbau des Stützbeins der D8 jegliche Form eines Überlapps zwischen den Abschnitten 8 und 11 konstruktiv ausschließt und damit auch nicht nahelegt. Durch die Anordnung der Feder 13 in einem Sackloch des Elements 9 ist der obere Abschnitt 8 zwangsweise immer vom unteren Abschnitt 11 beabstandet. Dies geht zweifelsfrei aus den Figuren 3A und 3B hervor. Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob aus der schematischen Figur 2 tatsächlich unterschiedliche Durchmesser für die Abschnitte 8 und 11 hervorgehen, kann daher unbeantwortet bleiben.
5.6.5 Folglich wird der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D8 in Verbindung mit Fachwissen nicht nahegelegt.
5.6.6 Da Merkmal 1.5 bereits die erfinderische Tätigkeit gegenüber D8 begründet, kann auch dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 noch weitere Unterscheidungsmerkmal zu D8 aufweist - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet.
5.7 Ausgehend von D14 5.7.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 19.19), dass bereits der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und damit auch der weiter eingeschränkte Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1a ausgehend von D14 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
5.7.2 Anspruch 1 unterscheidet sich von der D14 unstrittig durch die Anzeigevorrichtung und durch Merkmal 1.5. 5.7.3 Zu D14 als nächstliegender Stand der Technik verwies die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf den schriftlichen Vortrag. Dieser Vortrag beschränkt sich in der Beschwerdebegründung auf folgende Verweise zur Einspruchsschrift:
- Seite 54, Abschnitt 3.15 für die Anzeigevorrichtung. - Seite 87, Abschnitt 4.11 für Merkmal 1.5. Laut Einspruchsschrift werde die Anzeigevorrichtung sowie Merkmal 1.5 durch z.B. D2 bis D5, D8, D9, D10, D12 oder der Vorbenutzung Recaro nahegelegt.
5.7.4 Entgegen den Anforderungen des Artikels 12(3) VOBK brachte die Beschwerdeführerin damit an keiner Stelle vor, warum die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht korrekt gewesen sein sollte. Daher sieht die Kammer auch keinen Anlass, die Entscheidung der Einspruchsabteilung in Frage zu stellen.
6. Hilfsantrag 1a - Ausführbarkeit des Merkmals 1.4 6.1 Zur Ausführbarkeit verwiesen die Parteien während der mündlichen Verhandlung auf ihren schriftlichen Vortrag, das bereits im Bescheid der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK Berücksichtigung fand. Die Kammer sieht daher keinen Grund von ihrer vorläufigen und im Folgenden wiedergegebenen Einschätzung abzuweichen.
6.2 Die Kammer bestätigt die Ansicht der Einspruchsabteilung (Entscheidung, Punkt 18), dass das beanstandete Merkmal 1.4 ausreichend offenbart ist. Merkmal 1.4 definiert, dass zwischen dem unteren teleskopischen Abschnitt und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung vorliegt, durch die bei einer Verlagerung des unteren Abschnitts gegenüber dem oberen Abschnitt aufgrund eines Bodenkontakts die Anzeigevorrichtung ausgelöst wird.
6.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass Merkmal 1.4 elektronische oder elektromechanische Bauteile zur Erkennung der Relativverschiebung zwischen den teleskopischen Abschnitten umfasse, derartige Bauteile jedoch im Widerspruch zu Absatz [0007] des Streitpatents stünden, wonach "erfindungsgemäß also kein elektronischer Sensor notwendig" sei. Für den Fall mit elektronischen/ elektromechanischen Bauteilen sei der Anspruch daher aufgrund des unlösbaren Widerspruchs zu Absatz [0007] nicht ausführbar.
6.4 Die Kammer ist nicht überzeugt. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, erfordert der Anspruch eine Verlagerung zweier Abschnitte gegeneinander zum Auslösen der Anzeigevorrichtung. Eine Verlagerung ist ein mechanischer Vorgang, der zum Auslösen der Anzeige führen kann, so dass an sich weder zum Verlagern noch zum Auslösen eine Elektronik "notwendig" ist. Somit ist der Anspruch konsistent mit Absatz [0007], der zusätzliche elektronische Sensoren - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht ausschließt.
7. Hilfsantrag 1a - Unzulässige Erweiterung 7.1 Die Kammer bestätigt die Ansicht der Einspruchsabteilung (Entscheidung, Punkt 17), dass das Patent wie erteilt die Erfordernisse des Artikels 100(c) EPÜ erfüllt.
7.2 Beanstandet wurde zum einen der Rückbezug des erteilten Anspruchs 7 auf den Anspruch 6 und zum anderen die Umformulierung vom ursprünglichen Wortlaut "erster" bzw. "zweiter" Anschnitt zu "oberer" bzw. "unterer" Abschnitt in den erteilten Ansprüchen 4 und 7 bis 10 (ursprüngliche Ansprüche 4 bis 8).
7.3 Während der mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien lediglich auf ihren schriftlichen Vortrag, der bereits im Bescheid der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK Berücksichtigung fand. Die Kammer bestätigt ihre vorläufige Meinung wie folgt.
7.4 Kombination der erteilten Ansprüche 6 und 7 7.4.1 Die erteilten Ansprüche 5 bis 7 basieren auf dem ursprünglichen Anspruch 5. Darin wurde ursprünglich eine Ausnehmung (Langloch) und ein Raststift definiert, der entweder in verrasteter Stellung im Langloch gleitet, oder derart betätigt ist, dass sich der erste und zweiter Abschnitt gegeneinander bewegen können. Die Ausnehmung und der Raststift sind in Anspruch 5 wie erteilt enthalten, die "entweder"-Alternative in Anspruch 6 und die "oder"-Alternative in Anspruch 7. 7.4.2 Laut Beschwerdeführerin handle es sich bei den Merkmalen der Ansprüche 6 und 7 um echte Alternativen wie auch aus der ursprünglichen Anmeldung, veröffentlicht als WO 2017/042330, Seite 3, letzter Absatz hervorgehe. Der erteilte Anspruch 7 beinhalte jedoch einen Rückbezug auf Anspruch 6, so dass diese Alternativen nun auch in Kombination offenbart seien. Hierfür gebe es keine Basis.
7.4.3 Die Kammer ist nicht überzeugt und stimmt der Einspruchsabteilung zu, dass beide Alternativen im selben Ausführungsbeispiel offenbart sind, so dass keine unzulässige Erweiterung vorliegt.
7.4.4 Insbesondere handelt es sich bei den Merkmalen der Ansprüche 6 und 7 nicht um sich gegenseitig ausschließende Alternativen.
7.4.5 Tatsächlich definieren die Ansprüche für ein- und denselben Raststift in Abhängigkeit von dessen Stellung verschiedene Merkmale. Zwar mögen die beiden Stellungen "verrastet", d.h. verriegelt, in Anspruch 6 und "entriegelt" in Anspruch 7 nicht gleichzeitig realisierbar sein, der Raststift kann jedoch trotzdem beide Merkmale in Kombination aufweisen - wie im Ausführungsbeispiel gezeigt.
7.4.6 Auch die von der Beschwerdeführerin genannte Seite 3 der WO 2017/042330 (letzter Absatz), beschreibt die sich ausschließenden Stellungen "verrastet" und "entriegelt", in denen der Stift entweder nur gleitet oder aber die Teleskopbewegung zulässt. Diese Stellungen werden jedoch auch hier für ein- und denselben Raststift, der beides in sich vereint, beschrieben.
7.4.7 Folglich findet die Kombination der erteilten Ansprüche 6 und 7 eine Basis in der ursprünglich eingereichten Anmeldung.
7.5 Umformulierung 7.5.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die ursprüngliche Anmeldung zwischen "erster, zweiter" bzw. "oberer, unterer" Abschnitt differenziere, so dass der "erste" nicht zwangsläufig auch der "obere" Abschnitt bzw. der zweite nicht zwangsläufig auch der "untere" Abschnitt sei. Die Merkmale in den ursprünglichen Ansprüchen könnten nicht auf einen oder "den" oberen bzw. unteren Abschnitt übertragen werden. Daher verstoße die Umformulierung in den erteilten Ansprüchen 4 und 7 bis 10 (ursprüngliche Ansprüche 4 bis 8) gegen Artikel 123(2) EPÜ.
7.5.2 Die Kammer ist der Ansicht, dass der ursprüngliche Wortlaut "erster", "zweiter" Abschnitt breiter war, da mit "erster" sowohl der obere wie auch der untere Abschnitt gemeint sein kann. Der erteilte Wortlaut beschränkt sich auf eine der Varianten, nämlich, dass der erste der obere und der zweite der untere Abschnitt ist.
Weiterhin ist festzustellen, dass in den Ansprüchen 4 und 7 keine strukturellen Einschränkungen hinsichtlich oben und unten definiert sind und in den Ansprüchen 8 bis 10 die strukturellen Einschränkungen denen des Ausführungsbeispiels entsprechen. Warum die Umformulierung nicht übertragbar sein soll und wo eine neue technische Information im Vergleich zur ursprüngliche Anmeldung gesehen werden soll, ist nicht ersichtlich.
8. Inaugenscheinnahme in Präsenz 8.1 Die Kammer weist den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Wiederholung der Inaugenscheinnahme in Präsenz zurück.
8.2 Im Einspruchsverfahren wurde im Rahmen einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung u.a. der Gegenstand der angeblichen Vorbenutzung Recaro in Augenschein genommen. Die Einspruchsabteilung hatte den aufgrund der geplanten Inaugenscheinnahme gestellten Antrag der Einsprechenden auf eine Präsenzverhandlung abgelehnt, weil sie die Voraussetzungen für eine Präsenzverhandlung, definiert im Beschluss des Präsidenten des EPA (ABI. EPA 2022, A103) als nicht gegeben sah.
8.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass es nahezu unmöglich gewesen sei, die Mechanik des zu betrachtenden Gegenstands in ähnlich angemessener Weise zu erläutern wie bei einer Präsenzveranstaltung. Dies gehe auch aus den mangelhaften Schwarz-Weiß-Fotografien in der ihr übermittelten Niederschrift über die Beweisaufnahme, die teils von schlechter Qualität, teils unscharf seien, hervor.
Als Folge habe die Einspruchsabteilung nicht alle relevanten Merkmale und deren Wechselwirkung korrekt erkannt. Insbesondere die Einschätzung der Einspruchsabteilung zum Abschnitt 1 sei falsch. Eine Wiederholung der Inaugenscheinnahme in Präsenz sei es im Rahmen einer Zurückverweisung durch die Einspruchsabteilung oder im Beschwerdeverfahren durch die Kammer - sei daher notwendig.
8.3.1 Die Kammer ist nicht überzeugt. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, bestand am Ende der Inaugenscheinnahme Einigkeit über die Funktionsweise der Vorbenutzung Recaro (vgl. obigen Punkt 5.5). Offensichtlich wurden also alle relevanten technischen Merkmale wahrgenommen und verstanden. Dass die Beschwerdeführerin der Auslegung der erkannten Merkmale durch die Einspruchsabteilung nicht zustimmt, ist nicht abhängig von der Inaugenscheinnahme selbst.
8.3.2 Die bemängelte schlechte Qualität der während der Inaugenscheinnahme von einer hochauflösenden Kamera gemachten Fotos betrifft nicht die Inaugenscheinnahme an sich, sondern deren Protokollierung und Übermittlung an die Parteien. Tatsächlich liegen der Kammer die Fotos in guter Qualität und in Farbe vor.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin betonte in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2025, dass insbesondere der in Foto 2 des Protokolls mit Abschnitt 1 gekennzeichneten Abschnitt von der Einspruchsabteilung falsch wahrgenommen worden sei (Foto 2 siehe im obigen Punkt 5.5.2). Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung (Entscheidung, Punkt 19.3.2, zweiter Absatz) sei dieser Abschnitt nämlich nicht einstückig im Boden der Sitzbasis ausgeformt, sondern mit dieser verschraubt. Diese Fehleinschätzung sei der Durchführung der Inaugenscheinnahme als Videokonferenz geschuldet.
8.3.4 Die Kammer ist nicht überzeugt, da dieser Abschnitt 1 im Foto 13 des Protokolls (Foto siehe im obigen Punkt 5.5.2) gut zu erkennen und eindeutig einstückig mit dem Unterteil der Sitzbasis ausgeformt ist. Der Sachverhalt wurde somit von der Einspruchsabteilung korrekt erfasst.
8.4 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde der Antrag auf Wiederholung der Inaugenscheinnahme in Präsenz damit begründet, dass während der erstinstanzlichen Beweisaufnahme das Merkmal 1.5 kein Thema gewesen sei. Für Hilfsantrag 1a sei es daher notwendig, die Inaugenscheinnahme mit Augenmerk auf Merkmal 1.5 zu wiederholen.
8.4.1 Dem stimmt die Kammer nicht zu. Die Beschwerdeführerin stellte mit dem nach der Zustellung der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK eingereichten Schreiben vom 28. November 2025 erstmals die Tatsachenbehauptung auf, dass sich im eingeschobenen Zustand des unteren Anschnitts dieser derart weit in die darüber liegende Wirkverbindung hinein erstrecke, dass er nahe an den oberen Abschnitt 1 heranreiche.
Hierzu ist festzustellen, dass Abschnitt 1 nicht als anspruchsgemäßer oberer Abschnitt des Stützbeins anzusehen ist, wie unter obigem Punkt 5.5.7 erläutert. Dass durch die Inaugenscheinnahme ein anderes - z.B. ein dem Schwenkgestell 16 der D9 ähnliches - Bauteil vorhanden oder nachgewiesen werden solle, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.
Zum anderen erfolgte diese sehr spät im Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptung - gerichtet auf ein Merkmal eines erteilten Anspruchs - ohne Substantiierung, also ohne Angabe der weiteren technischen Merkmale des vorbenutzten Gegenstandes, die im Rahmen einer Inaugenscheinnahme hätten verifiziert werden können.
9. Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang 9.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a mit den abhängigen Ansprüchen 2 bis 12 bildet eine geeignete Grundlage für die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang.
9.2 Die von der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) in der mündlichen Verhandlung eingereichte Änderung in Absatz [0019] der erteilten Beschreibung wurde an den Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1a angepasst.
9.3 Die Kammer erachtet die vorgenommenen Änderungen als ausreichend.
9.3.1 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) war der Ansicht, dass zusätzlich eine Änderung in Absatz [0006] erforderlich sei. Darin werde bisher Anspruch 1 wie erteilt wiedergegeben, nicht Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a.
9.3.2 Die Kammer sieht in der Beschreibung jedoch weder eine Unklarheit noch einen Widerspruch bzgl. des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1a. Absatz [0005] verweist mit der Aussage "Diese Aufgabe wird durch einen Kindersitz gemäß Anspruch 1 gelöst." bereits eindeutig auf den Anspruchswortlaut.
Weiterhin beginnt Absatz [0006] mit "Insbesondere...", wodurch der Fachmann nicht erwartet, dass alle Merkmale des Anspruchs erneut wiedergegeben werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in der geänderten Fassung gemäß - den Ansprüchen 1 bis 12 des Hilfsantrags 1a, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, - der Beschreibung wie in der Patentschrift mit Ausnahme von Absatz [0019] eingereicht in der mündlichen Verhandlung, und - den Figuren wie in der Patentschrift aufrechtzuerhalten.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner G. Pricolo