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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.01.2026 – D 12/25
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten · ECLI:EP:BA:2026:D001225.20260114
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: D 0012/25
E N T S C H E I D U N G
der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 14. Januar 2026 Beschwerdeführer:
N.N. Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
I. Beckedorf P. Guntz
C. Rebbereh Entscheidung der Prüfungskommission vom 8. Juli 2025 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2025. Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0
Sachverhalt und Anträge
Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vom 8. Juli 2025, in der festgestellt wurde, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers zur Aufgabe D der europäischen Eignungsprüfung 2025 (im Folgenden: Aufgabe D) mit 38 Punkten und damit mit der Note "NICHT BESTANDEN" bewertet wurde.
Anwendbares Recht I. Die Entscheidung bezieht sich auf die folgenden Rechtsvorschriften. - VEP: Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter ABVEP: Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung VDV: Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern EVBKD: Ergänzende Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarsachen GVP BKD 2025: Geschäftsverteilungsplan der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten für das Jahr 2025 Die angefochtene Entscheidung II.
Der Beschwerdeführer, der die Aufgaben A, B und C jeweils bereits in den Jahren 2022 und 2023 mit einem Ergebnis von 46, 52 und 58 Punkten erfolgreich bearbeitet hatte, hat die Hauptprüfung der Europäischen Eignungsprüfung (im Folgenden „EEP”) 2025 hinsichtlich der Prüfungsaufgabe D abgelegt. Mit Schreiben des Prüfungssekretariats vom 8. Juli 2025 eröffnete der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Beschwerdeführer die oben genannte Entscheidung, wonach die Anforderungen von Artikel 14(1) VEP nicht erfüllt seien. Das Schreiben enthielt die folgenden Bewertungsdetails zu den jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen in Aufgabe D:
Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Prüfungsaufgabe wird auf die veröffentlichte Prüfungsaufgabe und den entsprechenden Prüferbericht verwiesen, die unter https://www.epo.org/learning/eqe/ compendium_de.html auf der Website des Europäischen Patentamts abrufbar sind.
Die Beschwerde III. Der Beschwerdeführer legte gegen die eingangs genannte Entscheidung der Prüfungskommission fristgerecht Beschwerde ein. Er beanstandete die Benotung seiner Prüfungsarbeit D und beantragte, die Entscheidung der Prüfungskommission zu korrigieren und die Note „BESTANDEN“ oder zumindest die Note „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ zu vergeben Die Prüfungskommission half der Beschwerde „nach eingehender Beurteilung der … vorgebrachten Argumente” mit folgendem Kommentar nicht ab:
„Die Argumente zu den Antworten und der behaupteten fehlerhaften Bewertung wurden sorgfältig geprüft. Nach erneuter Bewertung der betreffenden Antworten unter Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente konnten keine zusätzlichen Punkte vergeben werden. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Musterlösung zu Frage 1 des Teils D1 fehlerhaft sei, ist die Prüfungskommission der Ansicht, dass die Fragestellung und die gegebenen Informationen ausreichend waren, um zur Musterlösung zu gelangen.“
Folglich wurde die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten (im Folgenden: Kammer) weitergeleitet. Die Argumente des Beschwerdeführers IV. Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich auf die Aufgabenstellung betreffend die Fragen D1-Q1, D1-Q3 und D2-Q1, sowie die Bewertung seiner diesbezüglichen Antworten auf der Grundlage des Prüferberichts. Angeblich beruhte die angefochtene Entscheidung auf schwerwiegenden Fehlern, die so offensichtlich waren, dass die zugrunde liegenden rechtlich und technisch unrichtigen Prämissen und andere Fehler ohne eine Neubewertung der gesamten Prüfungsarbeit festgestellt werden konnten.
a) In Bezug auf Frage D1-Q1 (welche Handlungen von A und B vorzunehmen sind, um aus strategischen Gründen den Eintritt ihrer gemeinsamen, die EP- Prioritätsanmeldung des B in Anspruch nehmenden, PCT-Anmeldung so lange wie möglich hinauszuschieben) rügt der Beschwerdeführer, dass die Musterlösung, die im Kern eine Rücknahme der (zudem nur einem der gemeinsamen Mandanten gehörenden) Prioritätsanmeldung verlangt, sowohl gegen die Sorgfaltspflicht des zugelassenen Vertreters verstoße, als auch gegen dessen Pflicht, nicht einseitig gegen die Interessen eines seiner Mandanten zu handeln. Ferner trage die Formulierung in der Aufgabe, wonach im Recherchebericht der Prioritätsanmeldung nur A-Dokumente zitiert würden, die für die propagierte Lösung essentielle Annahme, dass bis zur späteren gemeinsamen Anmeldung kein die Erteilung gefährdender Stand der Technik vorliege, nicht. Zuletzt beanstandet er den in der Aufgabe verwendeten Begriff „aus strategischen Gründen so lange wie möglich Hinausschieben“ als mehrdeutig.
b) Hinsichtlich der Frage D1-Q3 kritisiert der Beschwerdeführer die falsche Berechnung der Frist (13. Mai statt bei richtiger Berechnung 12. Mai).
c) Bei Frage D2-Q1 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er über die Musterlösung hinausgehend noch zutreffend ausgeführt habe, dass die Teilanmeldung EP-DIV den Gegenstand O zwar offenbare, aber nicht beanspruche. Diese präzise Unterscheidung sei aber offenbar nicht gewürdigt worden, da sie in der Musterlösung ja nicht enthalten gewesen sei.
d) Bei Frage D2-Q2 beruhe die angefochtene Entscheidung auf dem Kommentar im Prüferbericht, dass die Frage der Ausübungsfreiheit hätte erläutert werden müssen, und insbesondere nur wenige Kandidaten auf die Freiheit der Ausübung außerhalb Europas, eingegangen seien. Hier sieht der Beschwerdeführer eine Überschreitung der Kompetenz zugelassener Vertreter, die nicht zu Verletzungsfragen und zu Schutz außerhalb des EPOGebietes beraten dürften. Ohne näher auf die seiner Meinung nach zu den einzelnen Fragen zu vergebenden Punkte einzugehen, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, seine Arbeit hätte mindestens die Note „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ verdient.
V. Der Beschwerdeführer beantragt, - - - die Entscheidung der Prüfungskommission vom 8. Juli 2025 aufzuheben und dem Prüfungsteil D des Beschwerdeführers durch eine direkte Entscheidung der Beschwerdekammer mindestens die Note „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ zuzuerkennen oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Prüfungsteil D des Beschwerdeführers zur erneuten Prüfung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen bzw. weiter hilfsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ferner beantragt er für den Fall des Erfolgs eines seiner Anträge in der Sache die Rückerstattung der Beschwerdegebühr.
VI. Der Präsident des Europäischen Patentamtes, dem nach Artikel 24 (4) Satz 1 VEP in Verbindung mit Artikel 12 VDV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, äußerte sich nicht zur Beschwerde. Der nach dieser Vorschrift ebenfalls angehörte Präsident des Rats des Instituts der zugelassenen Vertreter nahm mit Schreiben vom 20. November 2025 Stellung. Nach seiner Auffassung erscheint der „vorgeschlagene alternative Ansatz – Verzögerung des Eintritts in die EP-Phase kombiniert mit Weiterbehandlung – … nicht nur rechtlich vertretbar, sondern könnte die Interessen des Mandanten unter bestimmten Umständen besser wahren, als der in der Musterlösung vorgeschlagene Ansatz …“, allerdings meint er, bei „einer möglichen Punktebewertung … [sei] zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Lösung dem Mandanten nicht erläutert wurden.“
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Beschwerde erweist sich zwar nicht mit ihrem Haupt-, aber mit ihrem Hilfsantrag als begründet.
1. Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung Die Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, da der Antrag auf mündliche Verhandlung nur unter der Bedingung gestellt wurde, dass weder dem Haupt- noch dem Hilfsantrag stattgegeben werde.
2. Objektive Beurteilungskriterien in Verfahren vor der Disziplinarbeschwerdekammer 2.1 Gemäß Artikel 24 (1) VEP und der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarbeschwerdekammer, die sich an die Entscheidung D 1/92 (ABl. EPA 1993, 357) anlehnt, können Entscheidungen der Prüfungsausschüsse grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie nicht gegen die VEP, die Bestimmungen zu ihrer Anwendung oder übergeordnetes Recht verstoßen. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, das gesamte Prüfungsverfahren in der Sache neu zu beurteilen. Denn die Prüfungsausschüsse und die Prüfungskommission verfügen über einen gewissen Beurteilungsspielraum bei ihrer Bewertung, der nur einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung durch die Kammer unterliegt. Nur wenn der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass die angefochtene Entscheidung auf schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern beruht, kann die Kammer dies berücksichtigen. Der behauptete Fehler muss so offensichtlich sein, dass er ohne Wiederaufnahme des gesamten Benotungsverfahrens festgestellt werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn festgestellt wird, dass ein Prüfer seine Bewertung auf eine technisch oder rechtlich unrichtige Prämisse gestützt hat, auf der die angefochtene Entscheidung beruht (D 2/14). Alle anderen Behauptungen, wonach die Arbeiten falsch benotet worden seien, fallen nicht in die Zuständigkeit der BKD. Werturteile unterliegen grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung (siehe z. B. D 1/92, oben, Punkte 3 bis 5 der Begründung).
2.2 Der Beurteilungsspielraum muss jedoch angemessen und ohne Willkür ausgeübt werden. Um die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Einzelfall für den Bewerber nachvollziehbar zu machen, sieht Regel 4 (1) ABVEP als wesentlichen Bestandteil des Prüfungsverfahrens vor (siehe D 13/17, Punkt 3.3 der Begründung), dass den Teilnehmern Bewertungsbögen zugesandt werden, die Angaben zu den vergebenen Noten enthalten müssen. Die Grundlage für die Vergabe der einzelnen Noten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, findet sich wiederum im veröffentlichten Prüferbericht, der sowohl Angaben zu den von den Kandidaten erwarteten Lösungen als auch zu etwaigen Fehlern enthält, die sich negativ auf die Bewertung ausgewirkt haben könnten. Dieser Mechanismus zielt darauf ab, die Bewertung der Antworten der Kandidaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der VEP zu vereinheitlichen.
2.3 Es wurde in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass vertretbare und kompetent begründete alternative Lösungen angemessen bewertet und belohnt werden müssen (siehe D 7/05 vom 17.07.2006, Gründe 13, D 14/23, Gründe 2.2). Der Bewertung einer Prüfungsarbeit können dabei aber nur solche Überlegungen zugrunde gelegt werden, die den Ausführungen des Bewerbers in der Arbeit im Zeitpunkt ihrer Bewertung zugeordnet werden können. Spätere Erklärungen, die nur der Beschwerdebegründung entnommen werden können, können dafür nicht berücksichtigt werden (siehe D 16/02, Gründe 3.2).
3. Schwerwiegende und offensichtliche Fehler in der angefochtenen Entscheidung Die im Prüferbericht zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, keinerlei Punkte auf Alternativlösungen, die auf Verfahrensebene eine Verzögerung erreichen sollten (Nichtvornahme der für den Eintritt in die regionale Phase erforderlichen Handlungen und anschließende Beantragung von Weiterbehandlung) zu vergeben, trägt den oben geschilderten Anforderungen der Rechtsprechung nicht ausreichend Rechnung.
3.1 Die Nichtvergabe von Punkten mag dann gerechtfertigt sein, wenn eine Lösung vor dem Ziel der Prüfung, festzustellen, ob ein Bewerber geeignet ist, als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt aufzutreten (Artikel 1(1) VEP), im Ergebnis keine vertretbare Alternative mehr darstellt, etwa weil sie im Vergleich zur Musterlösung zu aufwändig ist, sonstige erhebliche Nachteile mit sich bringt oder nicht den gewünschten Effekt bringt. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, wie auch der Präsident des epi in seiner Stellungnahme vom 20. November 2025 zum Ausdruck gebracht hat. „Der vorgeschlagene alternative Ansatz – Verzögerung des Eintritts in die EP-Phase kombiniert mit Weiterbehandlung – erscheint mir nicht nur rechtlich vertretbar, sondern könnte die Interessen des Mandanten unter bestimmten Umständen besser wahren, als der in der Musterlösung vorgeschlagene Ansatz, auch wenn die Dauer der Verzögerung des Eintritts in die regionale Phase bei der durch den Kandidaten vorgeschlagenen Lösung kürzer ist als bei der durch die Musterlösung skizzierten Vorgehensweise.“
3.2 So ist zwar der erwünschte Verzögerungseffekt von nur einigen Monaten bei der vom Beschwerdeführer gewählten Variante wesentlich geringer als bei der Musterlösung, die durch die Aufgabe der Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung (EP-B) eine Verzögerung von einem Jahr für den Eintritt der internationalen Anmeldung (PCT-AB) in die regionale Phase erreicht. Der erzielte Effekt ist aber mit derart großen Risiken erkauft (siehe unten), dass der Beschwerdeführer zu Recht die Frage aufgeworfen hat, ob sich diese Lösung mit der zu beachtenden anwaltlichen Sorgfaltspflicht vereinbaren lässt, insbesondere wenn – angesichts der Situation in der Prüfung – eine Rücksprache mit dem Mandanten nicht möglich erscheint.
3.3 In der Tat lässt insoweit die Formulierung der Frage „welche Handlungen sind vorzunehmen und warum“ darauf schließen, dass eine Lösung erwartet wird, die der Anwalt auf den vom Mandanten geäußerten Wunsch nach einer strategischen Verzögerung hin auch direkt umsetzen kann und nicht nur der Vorschlag verschiedener Optionen an den Mandanten mit gleichzeitiger Beratung hinsichtlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile und Risiken.
Diese Fragestellung ist vor dem Hintergrund des rechtlichen Rahmens der VEP zu sehen, wonach in Teil 1 von Aufgabe D anders als in Teil 2 dieser Aufgabe keine rechtliche Beurteilung spezifischer Sachverhalte zur Beratung eines Mandanten auszuarbeiten ist, sondern gemäß Artikel 1 (4) VEP und Regel 26 (1) ABVEP, jeweils 1. Fall, „rechtliche Fragen zu beantworten“ sind und zwar gemäß Regel 26 (2) ABVEP „kurz und präzise“. Allerdings lässt sich aus der Formulierung der ersten Frage, konkret aus dem "warum", durchaus eine Notwendigkeit zur zwar kurzen und präzisen, aber eben auch zu einer abwägenden Darlegung der verschiedenen Verfahrensmöglichkeiten ableiten. Es geht mithin nicht um eine Beratung des Mandanten im engeren Sinne, sondern um eine von den Kandidaten, hier vom Beschwerdeführer, zu erwartende Begründung, "warum" gerade eine bestimmte Lösung präferiert wird.
3.4 Wie seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, würde die Zurücknahme der Inanspruchnahme der Priorität nicht nur dazu führen, dass alle zwischen den Anmeldetagen von EP-B und PCT-AB veröffentlichten Dokumente zum Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ werden, auch wenn sie sonst (sofern europäisch) nur nach Artikel 54 (3) EPÜ hinsichtlich Neuheit oder (sofern außereuropäisch) gar nicht beachtlich gewesen wären.
3.5 Sie wäre aber auch deswegen außerordentlich gefährlich, da der in der Aufgabe mitgeteilte Sachverhalt „Im Europäischen Recherchenbericht für EP-B werden nur ADokumente zitiert“ die der Musterlösung offensichtlich zugrundeliegende Schlussfolgerung „es gibt keinen der Erteilung von PCT-AB entgegenstehenden Stand der Technik“ gar nicht trägt. Denn in der Aufgabe wurde nicht gesagt, dass der Recherchenbericht für EP-B erst nach Anmeldung von PCT-AB erstellt wurde. Da das Amt bestrebt ist, europäische Rechercheberichte innerhalb von sechs Monaten ab dem Anmeldetag zu erstellen (siehe Richtlinien für die Prüfung, Teil E, Kapitel VIII, 4.1) , mussten die Kandidaten davon ausgehen, dass zwischen Erstellung des Rechercheberichts und Anmeldung von PCT-AB viele Monate liegen konnten, in denen weitere potentiell als X oder Y einzustufende Dokumente veröffentlicht wurden, die der Bericht noch nicht erfassen und hinsichtlich ihrer Gefahr für die Erteilungsfähigkeit der Anmeldung würdigen konnte.
3.6 Es konnte daher auf Grundlage der in der Aufgabe mitgeteilten Informationen schon keine gesicherte Erwartung angenommen werden, dass PCT-AB erteilungsfähig sein würde.
3.7 Da die Musterlösung konsequenterweise überdies die Rücknahme der EP-B vor deren anstehender Veröffentlichung forderte, damit diese nach Aufgabe der Priorität nicht zum neuheitsschädlichen Stand der Technik für PCT-AB werden konnte, bestand aufgrund der oben geschilderten Auswirkungen auf den Umfang des relevanten Stands der Technik eine nicht unbeträchtliche Gefahr, dass EP-B zwar noch erteilungsfähig gewesen wäre, aber dann unwiderruflich aufgegeben wurde, während die aufrechterhaltene PCT-AB neuheitsschädlich getroffen oder von zwischenveröffentlichtem Stand der Technik nahegelegt ist. Die endgültige Aufgabe eines Schutzrechts stellt eine Handlung dar, an die höchste Sorgfaltsansprüche des Vertreters zu stellen sind. Sie stellt keine Handlung dar, die als Umsetzung einer vom Mandanten vorgegebenen Strategie zu einem anderen Schutzrecht vom Vertreter alleine ohne nochmalige Absprache und eingehende Risikoaufklärung mit dem Mandanten durchgeführt werden könnte.
3.8 Im vorliegenden Fall verbietet sich, worauf der Beschwerdeführer auch zurecht hingewiesen hat, eine unabgesprochene Handlung schon aufgrund des unauflösbaren Interessenkonflikts, in dem der gemeinsame Vertreter steht, der zwar A und B vertreten kann, aber mit der Rücknahme von EP-B eine vorrangig für A vorteilhafte Handlung zu Lasten von B vornehmen würde, der alle Rechte aus seiner Voranmeldung verlieren würde.
Ein Kandidat, der in der Prüfung ja zeigen soll, dass er geeignet ist, als zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt aufzutreten („fit for practice“Erfordernis gemäß Artikel 1(1) VEP), durfte daher mit gutem Recht von einer solchen Handlung absehen.
3.9 Vor diesem Hintergrund kann die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung nicht als unvertretbare Alternative angesehen werden, für die die Vergabe von Punkten komplett verweigert werden kann. Ganz im Gegenteil stellt sich die Frage, ob nicht die Musterlösung mehr eine interessante Gedankenübung als eine von einem Vertreter unmittelbar umsetzungsfähige Handlungsanweisung darstellt. Jedenfalls wäre sie für einen sorgfältig handelnden Vertreter allenfalls nach intensiver Beratung seiner Mandanten über alle damit - insbesondere für Mandant B - verbundenen Risiken gangbar, was sich nicht unmittelbar mit der zitierten Form der Fragestellung („welche Handlungen sind vorzunehmen“) in Einklang bringen lässt.
Im Ergebnis stellt die Verweigerung einer angemessenen Bepunktung im vorliegenden Fall daher einen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler dar, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.
4. Zurückverweisung 4.1 Wie viele Punkte konkret auf die Antwort des Beschwerdeführers zu vergeben sind, liegt im Ermessen der Prüfungskommission. Die Kammer kann im vorliegenden Fall nicht sagen, dass eine Neubewertung unter allen Umständen jedenfalls eine zusätzliche Punktzahl ergeben müsste, die im Ergebnis zumindest das angestrebte Prädikat „NICHT BESTANDEN MIT AUSGLEICHSMÖGLICHKEIT“ bedingen würde, so dass eine Zurückverweisung als bloße Förmelei erscheinen würde. Dies gilt auch unter Einbeziehung des weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Fehlers im Prüferbericht, welcher im Lösungsvorschlag zu Frage I-3 unter b) fälschlich annimmt, dass der 11. Mai 2025 ein Samstag ist, so dass die Frist am 13. Mai ende, während es sich in Wahrheit um einen Sonntag handelte. Ob der Beschwerdeführer für das von ihm richtig berechnete Fristende 12. Mai einen unberechtigten Abzug erlitten hat, ist für die Kammer ebenso wenig feststellbar wie die Frage, wie hoch dieser gegebenenfalls ausgefallen ist. Beides wird von der Prüfungskommission zu überprüfen sein, die dann gegebenenfalls die angemessene Punktzahl vergibt. Dem Hauptantrag kann aus den genannten Gründen somit nicht stattgegeben werden.
4.2 Die Angelegenheit ist daher - dem Hilfsantrag entsprechend - gemäß Artikel 12 EVBKD zur Neubewertung an die Prüfungskommission zurückzuverweisen.
4.3 Bei der Beurteilung wird die Prüfungskommission sich mit der Rechtsprechung auseinanderzusetzen haben, wonach der Bewertung einer Prüfungsarbeit nur solche Überlegungen zugrunde gelegt werden können, die den Ausführungen des Bewerbers in der Arbeit im Zeitpunkt ihrer Bewertung zugeordnet werden können. Spätere Erklärungen, die nur der Beschwerdebegründung entnommen werden können, können dafür nicht berücksichtigt werden (siehe D 16/02, Gründe 3.2).
Bei Arbeiten, die ihrer Antwort eine vertretbare Minderheitsmeinung aus der Rechtsprechung zugrunde legen, wird daher für die Vergabe der vollen Punktzahl in der Regel verlangt werden können, dass aus der Arbeit selbst das Wissen um die herrschende Meinung erkennbar ist und eine Begründung, warum die Minderheitsmeinung von dem Kandidaten oder der Kandidatin als vorzugswürdig angesehen wird. Da im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - auch die Musterlösung erheblichen Bedenken begegnet und daher nicht zwingend als die einzige auf der Hand liegende Lösung angesehen werden kann und da – wie oben ausgeführt – gemäß Regel 26 (1) und (2) ABVEP im ersten Teil von Aufgabe D rechtliche Fragen „kurz und präzise“ zu beantworten sind und keine beratende Rechtsauskunft erwartet wird, erscheint es jedoch gut vertretbar, von diesem Erfordernis vorliegend abzuweichen.
Eine Entscheidung darüber sollte aber die Prüfungskommission nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen ihrer erneuten Beurteilung der alternativen Lösung des Beschwerdeführers treffen. Sollte sie nicht abweichen wollen, wäre, wie in der Stellungnahme des epi-Präsidenten aufgezeigt, bei „einer möglichen Punktebewertung … allerdings zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass die Vorund Nachteile der vorgeschlagenen Lösung dem Mandanten nicht erläutert wurden“ und dass die Antwort des Beschwerdeführers die in der Musterlösung beschriebene Möglichkeit unerwähnt und mithin nicht erkennen lässt, "warum" der Beschwerdeführer gerade seinen Ansatz gegenüber anderen möglichen Ansätzen präferiert.
5. Weitere Einwände 5.1 Hinsichtlich der weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände konnte die Kammer keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler feststellen, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Neubewertung der Antworten des Beschwerdeführers rechtfertigen würde.
5.2 Auch wenn der Beschwerdeführer bei Frage D2-Q1 a) i) über die Musterlösung hinausgehend noch ausgeführt haben mag, dass die Teilanmeldung EP-DIV den Gegenstand O zwar offenbare, aber nicht beanspruche, kann in der Nichterwähnung dieser Unterscheidung in der Musterlösung nicht auf einen schwerwiegenden Fehler geschlossen werden. Frage 1 von Teil II fragt nach der Patentsituation. Im Hinblick auf die Schutzrechtslage ist es dabei entscheidend, welche Gegenstände in den jeweiligen Patentschriften beansprucht werden. Die Frage ihrer Offenbarung spielt, wenn die Gegenstände, hier konkret die Kugeln O, nicht auch beansprucht sind, keine entscheidende Rolle für Patentschriften, von denen keine weiteren Schutzrechte abhängig sind. Daher kann weder im Fehlen dieser Information ein Fehler der Musterlösung gesehen noch angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Entscheidung unbedingt eine Belohnung in Punkten verdient hätte, die ihm nun gegebenenfalls entgangen ist.
5.3 Bei Frage D2-Q2 kann weder in der Frage nach der Ausübungsfreiheit noch in der Erwartung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten diese weltweit betrachten sollten, ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler festgestellt werden, der eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bedingen würde.
Natürlich sind Patenterteilungs- und Patentverletzungsverfahren zu unterscheiden. Sie stellen aber jeweils keinen Selbstzweck dar, sondern bedingen sich gegenseitig. Ein zugelassener Vertreter muss daher selbstverständlich sowohl bei der Erlangung eigener Schutzrechte deren späteren Wert für die Durchsetzung im Auge haben und beurteilen können als auch bei der Beratung seiner Mandanten die potentielle Reichweite fremder Schutzrechte. Sowohl bei der Frage der möglichen Umgehbarkeit eigener Schutzrechte als auch bei der Frage der Reichweite fremder Patente ist der jeweilige Schutzbereich zu bestimmen und mit dem fremden oder eigenen - künftigen oder bereits erfolgenden Handeln abzugleichen. Die Fähigkeit hierzu ist daher so grundlegend, dass ohne sie ein sinnvolles Tätigwerden eines zugelassenen Vertreters schlicht nicht möglich erscheint. Von daher ist eine allgemeine Frage nach der Ausübungsfreiheit nicht zu beanstanden und setzt nicht voraus, dass ein zugelassener Vertreter berechtigt wäre, seine Mandanten auch in etwaigen späteren konkreten nationalen Verletzungsverfahren zu vertreten.
Des weiteren wurde in der Aufgabenstellung an mehreren Stellen ([01], [08]) darauf hingewiesen, dass die handelnden Unternehmen weltweit agieren und an bestimmten Märkten besonders interessiert sind. Daher war erkennbar erwartet, dass auch zur internationalen Schutzrechtssituation und Ausübungsfreiheit etwas gesagt wird. Auch wenn es wiederum nicht in die Kompetenz zugelassener europäischer Vertreter fällt, konkrete Beratung zum Schutz in einzelnen außereuropäischen Staaten zu erteilen, muss ein Vertreter oder eine Vertreterin jedenfalls über ein Grundverständnis des internationalen Schutzrechtssystems verfügen, nicht zuletzt um dann seinen Mandanten in den Staaten, in denen es darauf ankommen könnte, an jeweils kompetente nationale Berater und Beraterinnen weiter verweisen zu können. Es kann daher im Ergebnis nicht beanstandet werden, dass der Prüferbericht erkennbar auch eine grundlegende, nicht bis in nationale Details reichende Antwort zur Schutzsituation über Europa hinaus erwartete.
6. Erstattung der Beschwerdegebühr 6.1 Da der vorliegenden Beschwerde weitgehend stattzugeben ist, entspricht es der Billigkeit, eine weitgehende Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Artikel 24(4) Satz 3 VEP anzuordnen.
6.2 Da der Kern der Beschwerde sich ersichtlich gegen die weitgehende Nichtvergabe von Punkten bei Frage I-1 richtet und die Beschwerde insoweit und hinsichtlich eines der drei kleineren weiteren Einwände erfolgreich ist, kann die Rückerstattung der Beschwerdegebühr in Höhe von 80% angeordnet werden. Das Gewicht des ersten Einwands wurde dabei mit 70% und das jedes weiteren Einwands mit 10% angesetzt, was in etwa der Schwerpunktsetzung innerhalb der Beschwerdebegründung entspricht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur erneuten Prüfung der Antwort des Beschwerdeführers auf Prüfungsteil D der europäischen Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter 2025 an die Prüfungskommission zurückverwiesen.
3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 80% wird angeordnet. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Michaleczek I. Beckedorf