Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.01.2026 – T 69/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2026:T006924.20260113
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0069/24 - 3.3.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 13. Januar 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Hofgartenstraße 8 80593 München (DE) Vertreter:
Kuttenkeuler, David SKM-IP PartGmbB Oberanger 45 80331 München (DE) Beschwerdegegner:
Sartorius Stedim Biotech GmbH August-Spindler-Straße 11 37079 Göttingen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Beer, Stephan und Knall, Robert Müller-Boré & Partner Patentanwälte PartG mbB Friedenheimer Brücke 21 80639 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. November 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3455349 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
T. Sommerfeld M. Montrone L. Bühler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent mit der Nummer 3 455 349 zurückzuweisen. Das Streitpatent basiert auf der europäischen Patentanmeldung Nr. 17 754 071.3, welche unter dem PCT als internationale Anmeldung eingereicht und als WO 2018/041389 ("Anmeldung wie eingereicht") veröffentlicht wurde.
II. In ihrer Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin Einwände gegen das Patent wie erteilt vor, sowie gegen die Hilfsanträge 1 bis 5, die bereits im Einspruchsverfahren eingereicht worden waren.
III. In Erwiderung brachte die Patentinhaberin ("Beschwerdegegnerin") Gegenargumente vor, und reichte erneut die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegenen Hilfsanträge 1 bis 5 und die Entgegenhaltung D20 ein.
IV. Die Parteien wurden in einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK über die vorläufige Meinung der Kammer informiert.
V. Beide Parteien brachten in Antwort darauf weitere Argumente und Gegenargumente vor.
VI. Die Beschwerdegegnerin reichte in einer weiteren Eingabe die Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A ein.
VII. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) lautet wie folgt:
"1. Verfahren zur Aufreinigung von Viren oder virusähnlichen Partikeln aus einer Lösung, umfassend die folgenden Schritte:
a) Bereitstellen einer Mischung M aus einer Lösung A, welche die aufzureinigenden Viren oder die virusähnlichen Partikel und Verunreinigungen enthält, und einer Lösung B, die ein Polyalkylenglykol mit zwei oder drei Kohlenstoffatomen in der Wiederholungseinheit enthält, d) Beladen einer vernetzten Cellulosehydrat-Membran mit der Mischung M aus Schritt a), wobei sich die Viren oder die virusähnlichen Partikel an den äußeren und inneren Membranoberflächen anlagern und zurückgehalten werden, und f) Eluieren der in der vernetzten CellulosehydratMembran zurückgehaltenen Viren oder virusähnlichen Partikel mit einer Lösung, die kein Polyalkylenglykol mit zwei oder drei Kohlenstoffatomen in der Wiederholungseinheit enthält oder die mindestens 50% weniger Polyalkylenglykol mit zwei oder drei Kohlenstoffatomen in der Wiederholungseinheit enthält als die Mischung M aus Schritt a), so dass die Viren oder die virusähnlichen Partikel im Eluat in gereinigter Form erhalten werden".
VIII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal "wobei die vernetzte Cellulosehydrat-Membran vor dem Beladen gemäß Schritt d) in einem weiteren Schritt b) mittels Lauge sanitisiert wird" ans Ende des Anspruchs angefügt wurde.
IX. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal "und wobei die vernetzte Cellulosehydrat-Membran eine Porengröße von 0,5 bis 10 μm aufweist" ans Ende des Verfahrensschritts d) angefügt wurde.
X. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1A kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 und 1 eingeführten Änderungen.
XI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal "und wobei die vernetzte Cellulosehydrat-Membran eine Porengröße von 3 bis 5 μm aufweist" ans Ende des Verfahrensschritts d) angefügt wurde.
XII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2A kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 und 2 eingeführten Änderungen.
XIII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal "Polyalkylenglykol mit zwei oder drei Kohlenstoffatomen in der Wiederholungseinheit" in den Verfahrensschritten
a) und f) durch das Merkmal "Polyethylenglykol" ersetzt wurde.
XIV. Anspruch 1 von Hilfsantrag 3A kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 und 3 eingeführten Änderungen.
XV. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 und 3 eingeführten Änderungen.
XVI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4A kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 und 4 eingeführten Änderungen.
XVII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 und 3 eingeführten Änderungen.
XVIII. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5A kombiniert die in Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 und 5 eingeführten Änderungen.
XIX. Die mündliche Verhandlung fand in Anwesenheit beider Parteien statt.
XX. Die in dieser Entscheidung genannten Entgegenhaltungen sind:
D7:
DE 10 2013 017 014 B4 D8:
Präsentation "Purification of cell culture-based influenza virusparticles using membrane filters with the aid of non-ionic polymers", P. MarichalGallardo et al., Preparative and Process Chromatography Symposium PREP 2016, Philadelphia, USA, 20. Juli 2016, 1-22 D11: WO 95/32793 A1 D15: Präsentation "Preparative and Process Chromatography", 29. Int. Symposium, 20. Juli 2016, 1-22 D16: "Ultrafiltration & Protein Purification Products", Sartorius Stedim Biotech, 28. Februar 2013, 1-96 D20: J. Lee et al., J. Chromatogr. A, 2012, 1-9. XXI.
Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Parteien werden in den nachfolgenden Gründen für die Entscheidung genannt.
XXII. Die Entscheidungsrelevanten Anträge der Parteien lauten wie folgt (eine vollständige Liste der Anträge findet sich in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer):
Die Beschwerdeführerin beantragt:
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent im vollen Umfang zu widerrufen; Nicht-Zulassung/Berücksichtigung der Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin beantragt:
die Beschwerde zurückzuweisen, und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag); hilfsweise, das Patent auf Grundlage eines der Hilfsanträge 0, 1, 1A, 2, 2A, 3, 3A, 4, 4A, 5 und 5A aufrechtzuerhalten, wobei die Hilfsanträge 1, 2, 3, 4 und 5 mit der Beschwerdeerwiderung und die Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A mit Schreiben vom 8. Januar 2026 eingereicht wurden.
Entscheidungsgründe§
Ansprüche wie erteilt (Hauptantrag) Entgegenhaltung D8 1. Die Beschwerdegegnerin bestritt, dass es sich bei der Entgegenhaltung D8 um eine Veröffentlichung im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ handelte. Diese Entgegenhaltung sei daher im Verfahren nicht zu berücksichtigen.
2. Die Einspruchsabteilung hat die Zulässigkeit der Entgegenhaltung D8 im Einspruchsverfahren geprüft und war davon überzeugt, dass der in dieser Entgegenhaltung offenbarte Vortrag zum angegebenen Zeitpunkt auf der "PREP 2016" Konferenz in Philadelphia gehalten wurde (angefochtene Entscheidung, Abschnitt 13.1). Die Kammer sieht keine Gründe, zu einer anderen Auffassung zu gelangen, zumal zum Stand der Technik gemäß Artikel 54(2) EPÜ alle Arten von Beschreibungen gehören, einschließlich solche mündlicher Art, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung zugänglich gemacht wurden. Dass diese Konferenz vor dem Anmeldetag stattfand, ist unstrittig. Des Weiteren liegen der Kammer keine Informationen vor, dass die Teilnehmer dieser Konferenz in Philadelphia eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet hätten, noch wurde solches von der Beschwerdegegnerin behauptet. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Entgegenhaltung D8 in ihrer vorliegenden Form der Öffentlichkeit zugänglich war. Sie gehört somit zum Stand der Technik gemäß Artikel 54(2) EPÜ.
Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 3. Der Gegenstand von Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Aufreinigung von Viren oder virusähnlichen Partikel ("VLP") aus einer Lösung.
3.1 Diese Aufreinigung beruht darauf, das die Viren bzw. VLPs durch eine gegenseitige sterische Ausschließung von bestimmten Polyalkylenglykolen, wie zum Beispiel Polyethylenglykol ("PEG"), an nicht reaktiven hydrophilen stationären Phasen zurückgehalten werden. Dabei findet keine direkte chemische Bindung zwischen der stationären Phase und den zu reinigenden Viren/VLPs statt. Ein solches Verfahren, obwohl in Anspruch 1 nicht explizit genannt, wird im Stand der Technik als sterische Ausschlusschromatographie ("SXC") bezeichnet (D8, Folien 5 und 6 sowie D20, Zusammenfassung und Abbildung 1).
3.2 Anspruch 1, Verfahrensschritt d) verwendet als stationäre Phase zur Aufreinigung der Viren bzw. VLPs eine vernetzte "Cellulosehydrat-Membran" ("vCM") wobei sich die Viren bzw. VLPs "an den äußeren und inneren Membranoberflächen anlagern und zurückgehalten werden".
3.3 Anspruch 1 kennzeichnet die zu verwendende vCM nicht weiter, so dass alle Arten einer vCM von Anspruch 1 umfasst sind. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die in Anspruch 1 genannte vCM auf die Herstellung der in Absatz [0047] des Patents genannte vCM beschränkt sei.
3.4 Dem kann die Kammer nicht zustimmen. Zwar muss bei der Auslegung des beanspruchten Gegenstands zur Beurteilung der Patentierbarkeit die Beschreibung des Patents stets herangezogen werden (G 1/24, Abl. EPA 2025, A60, Leitsatz), jedoch verlangt G 1/24 nicht, dass der Schutzumfang eines Anspruchs auf die in der Beschreibung des Patents offenbarten Ausführungsformen zu beschränken sei. Daher sieht die Kammer keinen Anlass ein breites technisches Merkmal im Anspruch enger auszulegen, als es für die Fachperson technisch Sinn macht (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage 2025, ("Rechtsprechung"), II.A.6.1 und II.A.6.3). Auch die Patentschrift erwähnt in Absatz [0046] explizit, dass die vorliegende Erfindung eine poröse und flächig ausgebildete vCM verwende, die "nicht besonders beschränkt" sei.
4. Gemäß Artikel 56 EPÜ beruht eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Für die Beantwortung dieser Frage aus objektiver Sicht ist es nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern erforderlich, den nächstliegenden Stand der Technik festzustellen, demgegenüber die Aufgabe zu ermitteln, die erfindungsgemäß gestellt und unter Berücksichtigung der technischen Angaben erfolgreich gelöst wird, und die Frage des Naheliegens der Erfindungsgemäßen Lösung dieser Aufgabe für die Fachperson angesichts des Standes der Technik zu klären.
5. Die Einspruchsabteilung sowie die beiden am Verfahren beteiligten Parteien wählten unter anderem die Entgegenhaltungen D8 und D15 als nächstliegenden Stand der Technik. Da diese Entgegenhaltungen die Aufreinigung von Viren mittels eines SXC Verfahrens beschreibt, schließt sich die Kammer dieser Auffassung an.
6. Die Offenbarung der Entgegenhaltungen D8 und D15 ist im wesentlichen identisch. Im nachfolgenden wird daher nur auf die Entgegenhaltung D8 Bezug genommen.
7. Es ist unstrittig, dass das beanspruchte Verfahren sich von dem in D8 offenbarten nur durch die Art der verwendeten stationären Phase unterscheidet. Während das Verfahren von Anspruch 1 eine vCM verwendet, verwendet D8 eine nicht vernetzte CellulosehydratMembran ("CM") (Folien 9 und 19).
8. Es ist zwischen den Parteien strittig, ob die Verwendung einer vernetzten gegenüber einer nicht vernetzen CM eine technische Wirkung bei der Aufreinigung von Viren/VLPs mittels SXC erzielt.
9. Der Kammer liegen diesbezüglich keine experimentellen Vergleichsdaten vor. Die Beschwerdegegnerin verwies in diesem Zusammenhang auf das Ausführungsbeispiel 8 in der Patentschrift.
10. In Ausführungsbeispiel 8 des Patents (Absatz [0080]) wird eine spezifische vCM ("Hydrosart®") mit einer Porengröße von 1 μm mit einer nicht weiter gekennzeichneten aber nicht vernetzten CM gleicher Porengröße verglichen. Beide Membranen werden zunächst mit einer Lauge (1N Natronlauge) für 30 Minuten vorbehandelt ("sanitisiert", (Absatz [0081])) und anschließend auf ihre Permeabilität bezüglich einer gepufferten 12%igen PEG Lösung ("PEG-haltigen Mischung M") getestet (Tabelle 6). Dabei zeigt Tabelle 6, dass die Permeabilität der Lauge-behandelten vCM für die PEG-Lösung im Vergleich zur unbehandelten vCM gleich bleibt ("100" % bei einer ermittelten Permeabilität von "35,5"; siehe hierzu auch die "Membran 2" in Tabelle 5 des Patents die für die identische aber mit Lauge unbehandelte vCM eine Permeabilität von "35,7" angibt). Im Gegensatz dazu nimmt die Permeabilität der nicht vernetzten CM deutlich ab ("14,1" %, was auf einer gemessenen Permeabilität von "5,56" beruht).
10.1 Allerdings offenbart die Patentschrift weder in Ausführungsbeispiel 8 noch an anderer Stelle Daten über die PEG-Permeabilität einer nicht vernetzten CM die nicht mit Lauge behandelt wurde. In anderen Worten: die Ausgangspermeabilität der nicht vernetzten CM als Vergleichswert ist im Patent nicht offenbart. Tabelle 6 des Patents vergleicht lediglich die PEG-Permeabilität der beiden Membranen (vernetzt und nicht vernetzt) nach erfolgter Laugen Behandlung miteinander. In einer solchen Situation macht der in Tabelle 6 gezeigte direkte Vergleich zwischen einer vernetzten und nicht vernetzten Membran, die ansonsten identisch sind, technisch nur Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass die PEG-Permeabilität der beiden mit Lauge unbehandelten Membranen dieselbe ist (d.h. "35.7", siehe Tabelle 5). Unabhängig davon ist der Fachperson aus dem Stand der Technik bekannt (D11, Seite 2, Absatz 2), dass eine nicht vernetzte CM eine geringe Stabilität gegenüber einer Laugenbehandlung besitzt. Dies erklärt die in Tabelle 6 des Patents gezeigte reduzierte PEGPermeabilität einer solchen Membran nach erfolgter Laugenbehandlung.
10.2 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass sich aus den Vergleichsdaten des Ausführungsbeispiels 8 im Patent keine Rückschlüsse auf eine erhöhte Durchflussrate verbunden mit einer höheren Aufreinigungsleistung der beanspruchten vCM ziehen lassen. In Ermangelung von Vergleichsdaten lassen sich auch keine Auswirkungen der Vernetzung der Membran im beanspruchten Verfahren auf Kosten, Geschwindigkeit, Stabilität, Selektivität und Flexibilität hinsichtlich der zu reinigenden Viren bzw. Viren-ähnlicher Partikel im Vergleich zur Verwendung einer nicht vernetzten CM, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, feststellen, zumindest nicht über die gesamte Breite des Anspruchs.
10.3 Zum einen nennt das beanspruchte Verfahren keine Laugenbehandlung und umfasst daher auch Verfahren ohne eine solche Behandlung. Zum anderen offenbart die Entgegenhaltung D11 (Seite 3, Zeilen 25 bis Seite 4, Zeile 11), dass eine vernetzte CM im Vergleich zu einer nicht vernetzten CM nicht zwingend eine höhere Durchflussleistung besitzt. Eine höhere Durchflussleistung lässt sich nur für Membranen erzielen, die auf eine bestimmte Weise vernetzt wurden. Wie oben unter Punkt 3.3 und 3.4 ausgeführt, ist das beanspruchte Verfahren jedoch nicht auf eine solche vCM beschränkt, sondern umfasst alle Arten einer vCM.
11. Aufgrund der oben genannten Ausführungen erzielt die vernetzte gegenüber der nicht vernetzten CM somit keinen technischen Effekt, zumindest nicht über die gesamte Breite des Anspruchs. Damit liegt die objektiv zu lösende technische Aufgabe darin, ein alternatives Verfahren zur Aufreinigung von Viren oder Virenähnlicher Partikel aus einer Lösung bereitzustellen.
12. Es ist unstrittig, dass das Verfahren von Anspruch 1 diese Aufgabe löst. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Offensichtlichkeit 13. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Fachperson in naheliegender Weise zu einem Verfahren gemäß Anspruch 1 als Lösung dieser Aufgabe gelangt wäre.
14. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Bereitstellung des beanspruchten Verfahrens zur Lösung der oben genannten technischen Aufgabe ausgehend von der Lehre von D8 alleine oder in Kombination mit der Lehre von unter anderem D7 der Fachperson nicht nahegelegt worden sei.
15. Die Kammer ist davon nicht überzeugt.
15.1 Da die zu lösende technische Aufgabe darin besteht ein alternatives Verfahren zur Aufreinigung von unter anderem Viren bereitzustellen, würde die Fachperson Fachliteratur in diesem technischen Gebiet konsultieren. Die Entgegenhaltung D7, zum Beispiel, offenbart eine sulfatierte vCM, die zur Aufreinigung von Influenza Viren verwendet wird (Zusammenfassung, Absätze [0025], [0027] und [0038]). Die Fachperson wäre somit durch die Kombination der Lehre von D8 mit der von D7 in naheliegender Weise zum beanspruchten Verfahren gelangt.
16. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Fachperson ausgehend von dem SXC Verfahren in D8 im Falle einer Änderung des Verfahrens ausschließlich die Optimierung des zu verwendenden PEGs in Betracht gezogen hätte, da Folie 20 dies vorschlage. Es gebe in D8 jedoch keinen Hinweis für die Verwendung einer vCM. Falls die Fachperson überhaupt die Verwendung einer anderen Membran für das SXC Verfahren in Betracht gezogen hätte, seien ihr eine Vielzahl von Membranen zur Verfügung gestanden, nicht nur eine vCM.
16.1 Die Kammer ist davon nicht überzeugt. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin hätte die Fachperson der Lehre der Entgegenhaltung D8 entnommen, dass das SXC Verfahren relativ neu sei (erstmals im Jahre 2012 beschrieben) und eine hydrophile stationäre Phase benötige, wie es sich aus der Zusammenschau der Folien 5 und 8 ergibt. D8 bestätigt dieses Prinzip durch die erfolgreiche Verwendung einer weiteren hydrophilen Membran für das SXC Verfahren, die aus regenerierter Zellulose besteht. Darüber hinaus ist der Fachperson aus ihrem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass eine vCM, wie zum Beispiel Hydrosart®, die gleichen grundlegenden chemischen Eigenschaften wie eine Membran aus regenerierter Zellulose besitzt (D16, Seite 6, rechte Spalte, Absatz 2), d.h. auch sie ist eine hydrophile stationäre Phase.
16.2 Es existiert darüber hinaus keine Lehre aus dem verfügbaren Stand der Technik, die die Fachperson davon abgehalten hätte, alternative Zellulose-basierte Membranen für ein SXC Verfahren zu verwenden. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Die Beschwerdegegnerin argumentierte jedoch, dass das zum Beispiel in D7 beschriebene Verfahren auf einem anderen chemisch-physikalischen Abtrennungsprinzip für die Aufreinigung der Viren beruhe und daher von der Fachperson nicht in Betracht gezogen worden sei. Die Verwendung einer vCM ergebe sich daher nur aus einer rückschauenden Betrachtungsweise.
16.3 Auch dieser Argumentation kann sich die Kammer nicht anschließen. Da die Entgegenhaltung D8 den erstmaligen Beweis erbringt, dass sich eine Zellulose-basierte Membran für ein SXC Verfahren eignet, und darüber hinaus keine Evidenz oder Hinweise existieren, dass dies ein einmaliger Befund war, hätte die Fachperson alle Zellulose-basierten Membranen, einschließlich einer vCM für die Verwendung in einem SXC Verfahren als geeignet erachtet. Die Fachperson hätte auch andere hydrophile Membranen verwenden können, jedoch sind ausgehend von D8 insbesondere Zellulose-basierte Membranen naheliegend, da diese Art der Membran in D8 genannt ist. Dass die Entgegenhaltung D7 nur ein Reinigungsverfahren für Viren offenbart, das auf einem anderen Abtrennungsprinzip beruht, ist nicht relevant. Der Fachperson war aus ihrem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass die in dieser Entgegenhaltung genannte vCM wie alle Zellulose-basierten Membranen hydrophil ist, d.h. die Eigenschaft besitzt, die zur Durchführung eines SXC Verfahrens benötigt wird (Punkt 16.1 oben).
16.4 Es ist darüber hinaus ständige Rechtsprechung, dass die Frage, ob eine Fachperson eine Änderung des Stands der Technik in Betracht ziehen würde, entscheidend von der Aufgabe abhängt, die mit der angeblichen Erfindung gelöst werden soll. Wenn der einzige Beitrag der Erfindung darin besteht, etwas anderes als den nächstliegenden Stand der Technik vorzuschlagen (d.h. die Bereitstellung einer Alternative wie im vorliegenden Fall), dann ist es in der Regel angemessen, davon auszugehen, dass die Fachperson jede in dem jeweiligen technischen Gebiet gängige Alternative berücksichtigen würde (es sei denn, der nächstliegende Stand der Technik enthält eine Lehre, die die Fachperson davon abgehalten hätte). In solchen Fällen kann es sogar nicht einmal erforderlich sein die Auswahl einer bestimmten Lösung zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass eine Erfindung die auf der Einbeziehung bekannter technischer Merkmale zum alleinigen Zweck der Neuheitsbegründung beruht, durch die entsprechende Auswahl einer beliebigen aus dem Stand der Technik bekannten Alternative bereits nahegelegt ist (Rechtsprechung, I.D.4.5, insbesondere T 1179/16, Begründung 3.4.4 und T 1518/20, Begründung 1.5.4).
17. Anspruch 1 wie erteilt und somit der Hauptantrag erfüllen daher die Erfordernisse von Artikel 56 EPÜ nicht. Zulassung/Berücksichtigung der Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A Änderung des Beschwerdevorbringens 18. Die Beschwerdegegnerin reichte die Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A erstmalig mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2026 ein, und damit 2 Arbeitstage vor der angesetzten mündlichen Verhandlung.
19. Artikel 13(2) VOBK schreibt vor, dass Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Liegen solche Umstände vor, kann die Kammer in Ausübung ihres Ermessens die Änderungen des Beschwerdevorbringens zu diesem späten Zeitpunkt noch ins Verfahren zulassen.
19.1 Es ist unstrittig, dass die Erfordernisse von Artikel 13(2) VOBK auf den vorliegenden Fall zutreffen, einschließlich der Tatsache, dass eine Änderungen des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin vorliegt.
19.2 Für die Zulassung der neuen Hilfsanträge ist daher in diesem Fall nur zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine solche Zulassung rechtfertigen. Außergewöhnliche Umstände 20. Die Beschwerdegegnerin begründete die späte Einreichung der Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A damit, dass die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung keine Gründe angegeben habe, warum die zu lösende technische Aufgabe lediglich in der Bereitstellung eines alternativen Verfahrens liege. Diese Auffassung wurde erstmalig von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2025 in Antwort auf die vorläufige Meinung der Kammer geteilt. Dies stelle somit eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar, da sie erstmalig von der bis dahin unbestrittenen Tatsache abgewichen sei, dass das unterscheidende Merkmal zwischen dem beanspruchten Verfahren und dem Verfahren aus D8 (d.h. die Verwendung einer vCM gegenüber einer nicht vernetzten CM), zu einer erhöhten Durchflussrate der vernetzten gegenüber einer nicht vernetzten CM führe (angefochtene Entscheidung, Abschnitte 13.2.2.1 und 13.2.2.3). Die Einreichung der neuen Hilfsanträge am 8. Januar 2026 stelle in Anbetracht der Feiertagsunterbrechung und des Jahreswechsels den frühesten Zeitpunkt dar, um dieser neuen Sachlage Rechnung zu tragen.
21. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zum einen wurden die Parteien bereits in der vorläufigen Meinung der Kammer darauf hingewiesen, dass in der Patentschrift keine Vergleichsbeispiele vorliegen, die einen technischen Effekt der vCM gegenüber einer nicht vernetzten CM aufzeigen. Da das Vorliegen eines technischen Effekts nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Voraussetzung für die Formulierung einer anspruchsvolleren technischen Aufgabe darstellt, wurde nach Ansicht der Kammer den Parteien mitgeteilt, warum sie der Ansicht der Einspruchsabteilung (angefochtene Entscheidung, Abschnitt 13.2.2.3) im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der zu lösenden technischen Aufgabe nicht gefolgt ist. Auch hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einspruchsschrift (Seite 20, letzter Absatz) darauf verwiesen, dass die zu lösende technische Aufgabe lediglich in der Bereitstellung einer alternativen Membran für ein Verfahren zur Aufreinigung von Viren bestehe.
21.1 Des weiteren ist der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen (Abschnitt 13.2.2.1, zweiter und letzter Satz), dass die Beschwerdeführerin selbst angezweifelt hat, dass der Gegenstand von Anspruch 1 "die Bereitstellung eines Größenausschlussverfahren mit erhöhter Permeabilität, also mit einer verbesserten Durchflussrate..." "über seine gesamte Breite löst" (Hervorhebung hinzugefügt). Nach Ansicht der Kammer weist dies darauf hin, dass es entgegen der Feststellung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung ("Beide Parteien sind sich jedoch über die höhere Durchflussrate einig", Abschnitt 13.2.2.3) und entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin, keine Einigkeit der Parteien bezüglich einer erhöhten Durchflussrate der beanspruchten vCM gegenüber einer nicht vernetzten CM gab, zumindest nicht über die gesamte Breite von Anspruch 1. 21.2 Die Beschwerdeführerin scheint auch in ihrer Beschwerdebegründung den Einwand aufrechtzuerhalten, dass eine vCM nicht immer eine höhere Durchflussrate besitze als eine nicht vernetzte CM. Dies ergibt sich aus der Formulierung "Aus dem Streitpatent lässt sich nicht ohne Weiteres erkennen, welcher technische Effekt durch eine beliebig ausgestaltete vernetzte Cellulosehydrat-Membran im Vergleich zu anderen Cellulose-Membranen erreichbar sein soll" (Beschwerdeschrift, Seite 14, vorletzter Absatz). Aus dieser Wortwahl erscheint es zumindest fraglich, ob die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass eine vCM stets eine höhere Durchflussrate besitzt als eine nicht vernetzte CM. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin dennoch dieser Meinung ist, ergeben sich auch nicht aus der Formulierung der zu lösenden technischen Aufgabe als "Ausgehend von D8/D15 könnte sich der Fachmann wohl die Aufgabe stellen, eine alternative Membran für ein Verfahren zur Aufreinigung von Viren bereitzustellen" (Beschwerdeschrift, Seite 15, Absatz 5).
22. Die Beschwerdegegnerin argumentierte darüber hinaus, dass von der Beschwerdeführerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen worden sei, dass ein Sanitisierungsschritt (Laugenbehandlung der vCM), wie in Ausführungsbeispiel 8 des Patents beschrieben, nicht von Anspruch 1 umfasst sei. Dies rechtfertige die Zulassung der Hilfsanträge als Reaktion auf diese neue Argumentationslinie.
23. Die Kammer kann sich auch dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht anschließen. Das erstmalige Vorbringen dieser Argumentationslinie der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung kann nicht als Rechtfertigung für die Zulassung von Anträgen dienen, die 2 Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden. Diese Argumentation stellt vielmehr eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf die verspätete Einreichung der neuen Hilfsanträge dar.
24. Die Beschwerdegegnerin brachte des weiteren vor, dass alle neu eingereichten Hilfsanträge einen geänderten Anspruch 1 besäßen, der eine Kombination des Gegenstands von Anspruch 4 wie erteilt mit Anspruch 1 wie erteilt beinhalte (Abschnitt VIII oben). Der Gegenstand von Anspruch 4 wie erteilt sei von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einspruchsschrift angegriffen worden, so dass durch die eingefügten Änderungen kein neuer Sachverhalt ins Verfahren einführt worden sei, der für die beteiligten Parteien ein Überraschungselement enthalte. Auch deswegen seien die neuen Hilfsanträge zuzulassen.
25. Die Kammer stimmt dem nicht zu. Die Einreichung neuer Hilfsanträge zu einem so späten Zeitpunkt im Verfahren kann nicht alleine dadurch gerechtfertigt werden, dass die Änderung aus einer Kombination von bereits vorliegenden Ansprüchen besteht. Dafür benötigt es das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, d.h. von Umständen die sich aus dem Beschwerdeverfahren ergeben (zum Beispiel das Vorliegen neuer Einwände). Eine Kombination aus bereits vorliegenden Ansprüchen stellt keine außergewöhnlichen Umstände dar, sondern ist im besten Fall das Ergebnis dieser Umstände.
26. Da keine außergewöhnlichen Umständen vorliegen werden die Hilfsanträge 0, 1A, 2A, 3A, 4A und 5A nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK). Hilfsantrag 1 27. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 (Sektion IX, oben) wurde gegenüber Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) dahin gehend verändert, dass die im Verfahren verwendete vCM auf eine Porengröße von "0,5 bis 10 μm" begrenzt wurde. Erfinderische Tätigkeit 28. Die Entgegenhaltung D8 verwendet eine nicht vernetzte CM mit einer Porengröße von 1 μm (Folie 9). Da diese Porengröße vom Bereich, der in Anspruch 1 genannt ist, umfasst wird, treffen die oben ausgeführten Entscheidungsgründe der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) vollumfänglich auch für Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 zu (Artikel 56 EPÜ).
Hilfsantrag 2 29. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 (Sektion XI, oben) wurde gegenüber Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) dahin gehend verändert, dass die im Verfahren verwendete vCM auf eine Porengröße von "3 bis 5 μm" begrenzt wurde. Erfinderische Tätigkeit 30. Die Entgegenhaltung D8 bleibt der nächstliegende Stand der Technik.
31. Es ist unstrittig, dass sich das beanspruchte Verfahren von dem aus D8 bekannten Verfahren dadurch unterscheidet, dass eine vCM gegenüber einer nicht vernetzten CM verwendet wird, und dass die beanspruchte Membran über Poren mit einem größeren Durchmesser verfügt (3 bis 5 μm anstatt von 1 μm).
32. Es ist allerdings zwischen den Parteien strittig, welche technischen Effekte durch diese Unterscheidungsmerkmale erzielt werden.
33. Das erste Unterscheidungsmerkmal (Verwendung einer vernetzten gegenüber einer nicht vernetzten CM) hat sich gegenüber Anspruch 1 wie erteilt nicht geändert. Es treffen daher die gleichen, bereits oben genannten Gründe zu, warum dieses Merkmal nicht mit einem technischen Effekt verbunden ist.
34. Was die Verwendung einer Membran mit größeren Poren angeht, argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass eine vCM mit einer Porengröße von 3 bis 5 μm in allen Ausführungsbeispiele des Streitpatents verwendet worden sei. Darüber hinaus zeige Ausführungsbeispiel 7 einen direkten Vergleich zwischen einer vCM mit der beanspruchten Porengröße und einer vCM mit einer Porengröße von 1 μm (wie sie auch die nicht vernetzte CM aus D8 verwende), um den Einfluss dieses Größenunterschieds auf die Permeabilität einer 12%igen wässrigen PEG Lösung zu testen. Tabelle 5 zeige eine signifikant höhere Permeabilität (Tabelle 5: "86,6" versus "35,7") für die vCM mit der beanspruchten Porengröße gegenüber einer vCM mit der Porengröße von 1 μm. Da die gemessene Permeabilität der absoluten Durchflussrate der Membran für diese PEG Lösung entspräche, sinke die Durchflussrate der Membran mit der kleineren Porengröße im direkten Vergleich der beiden Membranen von 100% auf nur noch 30,8%.
34.1 Darüber hinaus zeige das Ausführungsbeispiel 2 des Streitpatents, dass eine vCM mit einer höheren Durchflussrate eine höhere Aufreinigungsleistung von Viren erziele, wenn sie mit einer vCM verglichen werde, die eine geringere Durchflussrate aufweise.
34.2 Aus den experimentellen Daten der Ausführungsbeispiele 2 und 7 ergebe sich daher, dass Membranen mit einer höheren Durchflussrate gleichzeitig eine höhere Viren Aufreinigungsleistung erzielen.
35. Die Kammer stimmt mit der Beschwerdegegnerin darin überein, dass sich aus Ausführungsbeispiel 7 des Patents ergibt, dass eine Membran mit größeren Poren gegenüber einer Membran mit kleineren Poren eine höhere Durchflussrate für eine bestimmte PEG-Lösung erzielt. Die Feststellung, dass Membranen mit einem größeren Porendurchmesser eine höhere Durchflussrate für wässrige Lösungen besitzen ist allgemein bekannt. Tabelle 5 zeigt, dass die Durchflussrate einer vCM mit einer Porengröße von 1 μm um mehr als den Faktor 3 (100% gegenüber 30,8%: Faktor 3,25 (100/30,8)) gegenüber einer vCM mit einer Porengröße von 3 bis 5 μm abnimmt, da diese Porengrößen sich auch um den Faktor 3 bis 5 unterscheiden. Anders ausgedrückt, es besteht ein linearer Zusammenhang zwischen der verwendeten Porengröße und der Durchflussrate der Membran für die untersuchte PEG-Lösung.
35.1 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin kann die Kammer jedoch der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht zustimmen, dass sich aus den experimentellen Daten der Ausführungsbeispiele 2 und 7 des Patents ergibt, dass eine höhere Durchflussrate unabhängig von den anderen Eigenschaften der verwendeten Membran stets zu einer höheren Aufreinigungsleistung der Viren führt.
35.2 Zum einen untersucht das Ausführungsbeispiel 7 des Patents nicht die Viren Aufreinigungsleistung der beiden miteinander verglichenen Membranen, die sich nur in ihrer Porengröße unterscheiden, sondern zeigt nur, wie oben dargelegt, die Durchflussrate einer wässrigen PEG-Lösung. Dies bedeutet, dass sich aus diesem Ausführungsbeispiel keine Rückschlüsse der unterschiedlichen Porengrößen auf die Viren Aufreinigungsleistung der beiden Membranen ziehen lassen.
35.3 Zum anderen, vergleicht das Ausführungsbeispiel 2 des Patents bezüglich der Aufreinigungsleistung der Membranen in Beispiel 2a) und 2b) (Tabelle 1 und Absatz [0062]) nicht Membranen unterschiedlicher Porengröße miteinander (die Porengröße ist jeweils dieselbe, Punkt 34 oben), sondern Membranen mit einem unterschiedlichen Volumen:
Beispiel 2a) 0,046 ml gegenüber 2b) 0,56 ml.
35.4 Die Verwendung einer Membran mit einem Volumen von 0,56 ml gegenüber einem Volumen von 0,046 ml bedeutet, dass die Membran aus Beispiel 2b über ein mehr als 10-fach höheres Volumen verfügt, als die Membran aus Beispiel 2a. Die Membran mit dem höheren Volumen besitzt eine höhere Durchflussrate als die Membran mit dem kleineren Volumen (5,6 mL/min gegenüber 0,6 mL/min). Die Ursache für die um ca. den Faktor 10 höhere Durchflussrate der Membran mit dem 10-fach größeren Volumen wird in Ausführungsbeispiel 2 nicht genannt. Da die Porengrößen der beiden miteinander verglichenen Membranen jedoch identisch sind, muss die höhere Durchflussrate durch das größere Volumen der Membran bewirkt werden. Auch hier scheint ein linearen Zusammenhang zwischen dem Porenvolumen und der Durchflussrate zu bestehen.
35.5 Anspruch 1 gibt an, dass sich die Viren oder Partikel an die äußeren und inneren Membranoberflächen anlagern bevor sie eluiert werden. Membranen mit einem größeren Membran Volumen verfügen über eine entsprechend größere äußere und/oder innere Membranoberfläche an die sich die Viren/Partikel anlagern können. Es ist daher technisch vorstellbar, dass sich pro Zeiteinheit mehr Viren/Partikel an diese größeren Oberflächen anlagern, was die Durchflussleistung der Membran erhöht und gleichzeitig die Aufreinigungsleistung des beanspruchten SXC Verfahren verbessern könnte.
35.6 Es ist in jedem Fall unklar, ob sich die in Ausführungsbeispiel 2 gezeigte verbesserte Aufreinigungsleistung auf Membranen übertragen lässt, die sich nur durch ihre Porengröße unterscheiden, aber nicht in ihrem Membran Volumen (Ausführungsbeispiel 7). Eine größere Porengröße scheint keinen Einfluss auf das Volumen der Membran zu besitzen, zumindest wurde dies von der Beschwerdegegnerin so nicht behauptet. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer höheren Durchflussrate der Membran unabhängig von der ihr zugrunde liegenden Ursache und ihrer Viren Aufreinigungsleistung ist somit fraglich, da beide Eigenschaften nicht zwingend miteinander verknüpft sind. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass die Partei die einen technischen Effekt geltend macht, dafür auch die Beweislast trägt.
35.7 Aus den oben genannten Gründen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass sich die Ergebnisse aus Ausführungsbeispiel 2 auf Ausführungsbeispiel 7 übertragen lassen, da sich die in diesen Beispielen verwendeten Membranen grundlegend unterscheiden. Dazu kommt, dass diese Unterschiede (insbesondere ein höheres Membran Volumen) signifikante Auswirkungen auf die Aufreinigungsleistung des beanspruchten SXC Verfahrens haben können.
36. Da somit wie oben ausgeführt (Punkt 33) das erste Unterscheidungsmerkmal (vernetzte CM gegenüber einer nicht vernetzter CM) keinen technischen Effekt bewirkt, sondern nur das zweite Merkmal (größere Poren bewirken eine höhere Durchflussrate, Punkt 35 oben), ergibt sich als zu lösende technische Aufgabe die zur Verfügung Stellung eines Verfahren zur Aufreinigung von Viren und Viren-ähnlichen Partikeln, das eine höhere Durchflussrate besitzt.
37. Auf Grund der in Ausführungsbeispiel 7 des Patents gezeigten experimentellen Daten, löst das beanspruchte Verfahren diese Aufgabe. Offensichtlichkeit 38. Es bleibt daher die Frage zu prüfen, ob die Lösung dieser Aufgabe durch das beanspruchte Verfahren für die Fachperson naheliegend war.
39. Die Entgegenhaltung D8 schlägt als Verbesserung der Durchflussrate des offenbarten SXC Verfahrens eine Optimierung des Molekulargewichts oder der Konzentration des verwendeten PEGs vor (D8, Folie 20).
40. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass diese Lehre in D8 der Fachperson keinen Anreiz biete, weitere, PEGunabhängige Änderungen des SXC Verfahrens zur Erhöhung der Durchflussrate der Zellulose Membran in Betracht zu ziehen. Somit war die Auswahl einer Porengröße im beanspruchten Bereich von 3 bis 5 μm zur Lösung dieser Aufgabe für die Fachperson nicht naheliegend. Falls die Fachperson eine Membran mit größerem Porendurchmesser verwende, erfolge dies nur durch eine rückschauende Betrachtungsweise.
41. Die Kammer kann sich in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin dieser Auffassung nicht anschließen. Wie oben erwähnt (Punkt 35) gehört es zum allgemeinen Fachwissen, dass eine Membran, die Poren mit einem größeren Durchmesser besitzt, eine höhere Durchflussrate für wässrige Lösungen aufweist, als im Vergleich dazu eine Membran mit einer kleineren Porengröße.
42. Des weiteren wurde von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet, dass eine Membran mit der beanspruchten Porengröße unerwartete technische Vorteile bei der Erhöhung der Durchflussrate aufweise, gegenüber einer Erhöhung der Durchflussrate die durch eine Änderung der Viskosität einer PEG-haltigen wässrigen Lösung erzielt werde. Die beanspruchte Porengröße stellt somit eine Alternative zur Änderung einer PEG-basierten Viskosität dar, um eine höhere Durchflussrate der Membran zu erzielen. Stattdessen argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass die Entgegenhaltung D8 keine Hinweise enthalte, die die Fachperson auf die Verwendung einer Membran mit der beanspruchten Porengröße verweise.
42.1 Die Fachperson im Gebiet des beanspruchten Verfahrens ist mit allen Standardverfahren zur Viren Aufreinigung vertraut. Dazu kommt, dass sich die Fachperson ständig mit möglichen Verbesserungen dieser Verfahren beschäftigt, sofern dies kein erfinderisches Zutun erfordert.
42.2 D8 erwähnt auf Folie 20 Vorschläge zu Verfahrensverbesserungen, die sich mit PEG befassen und beispielhaft Auswirkungen auf den Reinheitsgrad der Viren, oder die Durchflussrate der Membran besitzen. Da Folie 20 bereits die Durchflussrate der Membran als mögliche zu verbessernde Aufgabe nennt, hätte die Fachperson neben einer Änderung der PEG-basierten Viskosität auch weitere, aus ihrem allgemeinen Fachwissen bekannte Möglichkeiten zur Beeinflussung der Durchflussrate als Alternativen in Betracht gezogen. Dazu gehört die Verwendung einer Membran mit einem größeren Porendurchmesser. Wie oben unter Punkt 16.4 dargelegt, hätte die Fachperson dafür alle möglichen Alternativen in Betracht gezogen, ein Hinweis auf die Verwendung dieser Alternative in D8 ist nicht notwendig, genauso wenig wie eine rückschauende Betrachtungsweise.
42.3 Es ist darüber hinaus unstrittig, dass vernetzte Zellulose Membranen, die über die beanspruchte Porengröße verfügen, der Fachperson zum relevanten Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bekannt waren. So nennt, zum Beispiel, D7 in der Zusammenfassung und in Absatz [0027] eine mittlere Porengröße von "0,5 bis 3 μm".
42.4 Die Fachperson ausgehend vom Verfahren, das in D8 offenbart ist, wäre somit durch die Kombination dieses Verfahrens mit der Lehre aus D7 in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.
43. Hilfsantrag 2 erfüllt somit die Erfordernisse von Artikel 56 EPÜ nicht. Hilfsanträge 3 bis 5 44. Wie oben dargelegt (Sektionen XIII, XV und XVII), unterscheiden sich die Verfahren von Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 5 von dem Verfahren in Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) nur durch die folgenden Änderungen:
44.1 Das Verfahren in Anspruch 1 aus Hilfsantrag 3 wurde auf die Verwendung von PEG beschränkt.
44.2 Das Verfahren in Anspruch 1 aus Hilfsantrag 4 wurde durch die Verwendung einer Membran mit einer Porengröße von "0,5 bis 10 μm" und der Verwendung von PEG weiter eingeschränkt.
44.3 Das Verfahren in Anspruch 1 aus Hilfsantrag 5 wurde durch die Verwendung einer Membran mit einer Porengröße von "3 bis 5 μm" und der Verwendung von PEG weiter eingeschränkt.
45. Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass die Verfahren von Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 5 sich von Anspruch 1 wie erteilt nur dadurch unterscheiden, dass in allen Verfahren PEG verwendet wird, sowie in den Hilfsanträgen 4 und 5 zusätzlich die Porengröße der Membran festgelegt wurde, auf 0,5 bis 10 μm bzw. 3 bis 5 μm.
Erfinderische Tätigkeit 46. Die Entgegenhaltung D8 verwendet bereits eine nicht vernetzte CM mit einer Porengröße von 1 μm (Folie 9), sowie PEG zur Aufreinigung der Viren (Folie 10).
47. Anspruch 1 aus Hilfsantrag 3 ist mit Ausnahme der Nennung von PEG (das in D8 verwendet wird) identisch mit dem Verfahren von Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag). Daher gelten die oben angeführten Entscheidungsgründe der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für das Verfahren von Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) vollumfänglich auch für das Verfahren von Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 (Artikel 56 EPÜ).
48. PEG sowie die Porengröße von 1 μm sind bereits in D8 genannt (Punkt 46 oben). Da diese Merkmale vom Verfahren von Anspruch 1 aus Hilfsantrag 4 umfasst sind, gelten die oben angeführten Entscheidungsgründe der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für das Verfahren von Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) vollumfänglich auch für das Verfahren von Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 (Artikel 56 EPÜ).
49. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom entsprechenden Verfahren in Hilfsantrag 2 nur durch die Verwendung von PEG. Da jedoch PEG bereits in D8 genannt wird (Punkt 46 oben), gelten die oben angeführten Entscheidungsgründe der fehlenden erfinderischen Tätigkeit für das Verfahren von Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 vollumfänglich auch für das Verfahren von Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 (Artikel 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Rodríguez Rodríguez T. Sommerfeld