Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.01.2026 – T 152/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2026:T015224.20260113

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0152/24 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 13. Januar 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) T.I.M.E. Service Catalyst Handling GmbH Hofwiesenstr. 4 85077 Manching (DE) Vertreter:

Reitstötter Kinzebach Patentanwälte Sternwartstraße 4 81679 München (DE) Beschwerdeführerin:

Crealyst-Group S.A.S. Bâtiment B, 9 Rue des Ecoles 72390 Semur-en-Vallon (FR) (Einsprechende 1) Vertreter:

LLR SARL 2, rue Jean Lantier 75001 Paris (FR) Beschwerdeführerin:

TotalEnergies Raffinage Chimie S.A. 2 Place Jean Millier La Défense 6 92400 Courbevoie (FR) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Fédit-Loriot 22, Rue du Général Foy 75008 Paris (FR) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3436187 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 30. November 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Winkelhofer S. Besselmann T. Burkhardt

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) sowie der Einsprechenden 1 und 2 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent EP 3 436 187 B1 in geänderter Fassung gemäß dem dann anhängigen Hilfsantrag 31 (eingereicht am 29. Juli 2022 als Hilfsantrag 46 bzw. "AR46") die Erfordernisse des EPÜ erfülle.

II. Anspruch 1 des nunmehrigen Hauptantrags und einzigen Antrags (eingereicht am 11. November 2025 als Hilfsantrag 24a) ist identisch mit Anspruch 1 der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung und lautet wie folgt:

"1. Befüllvorrichtung (1) zum Befüllen eines chemischen Reaktors mit partikelförmigem Katalysatormaterial (28), umfassend einen Zuführbehälter (2), der mit dem partikelförmigen Material (28) befüllbar ist, wobei der Zuführbehälter (2) eine untere Öffnung (2.2) aufweist, und eine radiale tellerartige Verteileinrichtung (3) mit Bodenplatte (43), welcher das partikelförmige Material (28) durch die untere Öffnung (2.2) des Zuführbehälters (2) zuführbar ist, und welche mit dem Zuführbehälter (2) um eine Drehachse (A) drehbar verbunden ist, zum Verteilen des von dem Zuführbehälter (2) der Verteileinrichtung (3) zugeführten partikelförmigen Materials (28) in dem zu befüllenden chemischen Reaktor, wobei die Verteileinrichtung (3) mittels einer außerhalb des Zuführbehälters (2) angeordneten Antriebseinrichtung (4), welche einen Motor (4.1), ein erstes (4.2a) und ein zweites Antriebsmittel (4.3a) umfasst, antreibbar ist, wobei das erste Antriebsmittel (4.2a) als angetriebene Riemenscheibe (4.2a) ausgebildet ist und das zweite Antriebsmittel (4.3a) eine Antriebsriemenscheibe (4.3a), die über einen Antriebsriemen (46) die angetriebene Riemenscheibe (4.2a) antreibt, ist, so dass ein Drehmoment des zweiten Antriebsmittels (4.3a) mittels des ersten Antriebsmittels (4.2a) auf die Verteileinrichtung (3) übertragbar ist, und der Motor (4.1) mit dem ersten Antriebsmittel (4.2a) gekoppelt ist, welches um die Drehachse (A) drehbar ist, wobei das erste Antriebsmittel (4.2a) mit der Verteileinrichtung (3) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Motor (4.1) der Antriebseinrichtung (4) an einer Außenwand des Zuführbehälters (2) befestigt und seitlich versetzt zu der Drehachse (A) der Verteileinrichtung (3) angeordnet ist, das erste Antriebsmittel (4.2a) radialsymmetrisch um einen Mittelpunkt (M') angeordnet ist, durch welchen die Drehachse (A) verläuft, und das erste Antriebsmittel (4.2a) mittels eines radialsymmetrisch um den Mittelpunkt (M') angeordneten Kugellagers (7) kugelgelagert zwischen dem Zuführbehälter (2) und der Verteileinrichtung (3) angeordnet ist und eine mittige Öffnung für den Durchlass von partikelförmigem Katalysatormaterial aufweist; und die Innenwand (20) des Kugellagers (7) mit dem unteren Ende des Zuführbehälters (2) verschraubt ist; die Verteileinrichtung (3) eine Vielzahl von Sektoren (8) aufweist, die von der Drehachse (A) radial nach außen gerichtet sind und die durch Trennelemente (9) voneinander getrennt sind, wobei die Trennelemente (9) zur Drehachse (A) radial nach außen verlaufen, so dass zwischen jeweils zwei Trennelementen (9) eine Auslassöffnung (21) für das partikelförmige Katalysatormaterial (28) gebildet ist; und die Sektoren (8) der Verteileinrichtung (3) elastische, radial nach außen gerichtete Verlängerungen (48, 51) aufweisen."

Die Ansprüche 2-7 betreffen besondere Ausgestaltungen der Befüllvorrichtung. Anspruch 8 betrifft ein Verfahren zum Befüllen eines chemischen Reaktors mit einem partikelförmigen Katalysatormaterial unter Verwendung der Befüllvorrichtung.

III. Folgende Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:

D1 US 3,206,044 A D3 BE 899.420 A (deutsche Maschinenübersetzung:

D3a) D6 WO 2005 051814 A1 D7 WO 2011 029815 A1 D8 WO 2012 076761 A1 D12 US 5,735,319 A D19 Schriftliche Stellungnahme Dr. Shamsher Bhachu und Lebenslauf D19a D20 Auszug aus Wikipedia "Mannloch" D21 "Mannloch" Bauvorschrift Druckapparatebau D22 Schriftliche Stellungnahme von Aldo Cota mit Anlagen D22a-D22c (Firmenbroschüren) D29 Video Crealyst Group, Calydens Dense Loading Technology, sowie Standbilder daraus, https:// web.archive.org/web/20160425000125/http:/ www.crealyst.fr/wp-content/uploads/ 2014/07/003-1.-Video-calydens.mp4 IV.

D30 Video Crealyst Group, Calydens Dense Loading Technology, sowie Standbilder daraus https://www.youtube.com/watch?v=iHyBIT_mdd0 D31 Internetveröffentlichung Crealyst Group, Dense loading is our core business, https://web.archive.org/web/20141219025104/ http://www.crealyst.fr/ Die wesentlichen Argumente der Einsprechenden können wie folgt zusammengefasst werden, wobei hier und in den Entscheidungsgründen nur soweit notwendig zwischen der Einsprechenden 1 und der Einsprechenden 2 unterschieden wird.

Der aktuelle Hauptantrag sei nicht zu berücksichtigen. Bereits die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Die beanspruchte Erfindung sei im Hinblick auf den Gegenstand der abhängigen Ansprüche 4-7 nicht ausreichend offenbart.

Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ bestünden nicht. Die in Anspruch 1 definierte Befüllvorrichtung beruhe ausgehend von D12 im Lichte der Dokumente D6 bzw. D8 sowie alternativ im Lichte der Dokumente D29-D31 auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Die Dokumente D29-D31 seien als Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer zu berücksichtigen. Auch ausgehend von D3 sowie ausgehend von D1 sei die beanspruchte Vorrichtung naheliegend.

Die Einsprechenden machten ferner eine Reihe von Verfahrensmängeln und Verfahrensmissbrauch durch die Patentinhaberin geltend, was unter anderem eine Kostenverteilung zu ihren Gunsten rechtfertige.

V. Die wesentlichen Argumente der Patentinhaberin spiegeln sich in den Entscheidungsgründen wider.

VI. Die Patentinhaberin beantragt letzthin, das Streitpatent in geänderter Fassung auf Basis des Hauptantrags (eingereicht am 11. November 2025 als Hilfsantrag 24a) aufrechtzuerhalten. Sämtliche im Laufe des Verfahrens überreichte weitere (Hilfs-)Anträge nahm sie zurück.

Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahingehend abzuändern, das Patent zu widerrufen. Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen zudem jeweils die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, Einsprechende 1 zudem Kostenverteilung.

Entscheidungsgründe§

1. Berücksichtigung des Hauptantrags 1.1 Die Einsprechenden trugen in Bezug auf die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung auf Basis des damaligen Hilfsantrags 31 vor, dass dieser von der Einspruchsabteilung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, entsprechend der Situation in T 989/23. 1.2 Dies ist grundsätzlich auch für die Berücksichtigung des daraus letzthin - durch Streichung von abhängigen Ansprüchen - hervorgegangenen aktuellen Hauptantrags relevant, da sich diese unter anderem auf die Berücksichtigungsfähigkeit der aufrechterhaltenen Fassung stützt.

1.3 Jedoch ist es selbsterklärend, dass die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene (Antrags-) Fassung in der angefochtenen Entscheidung behandelt wurde. Sie ist somit bereits gemäß Artikel 12(2) VOBK Teil des Beschwerdeverfahrens. Daher besteht schon unter Artikel 12(4) VOBK kein Raum, diesen Antrag unberücksichtigt zu lassen (T 566/24, Gründe 1.4; vgl auch T 1206/19,Gründe 2.5). Hingegen betraf T 989/23 einen Antrag, der zwar von der Einspruchsabteilung zugelassen, aber nicht inhaltlich behandelt worden war und schon deshalb hier nicht einschlägig ist (Gründe 9.6).

1.4 Der aktuelle Hauptantrag unterscheidet sich von der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung nun lediglich darin, dass abhängige Ansprüche gestrichen wurden. Zwar wurde diese Änderung nach Erhalt der Mitteilung mit der vorläufigen Meinung der Kammer (Artikel 15(1) VOBK) vorgenommen. Jedoch ist die genannte Streichung abhängiger Ansprüche grundsätzlich geeignet, Einwände gegenüber diesen Ansprüchen auszuräumen, ohne neue Fragen aufzuwerfen. Zudem handelt es sich um einen im Lichte der vorläufigen Meinung der Kammer aussichtsreichen Antrag. Hierin können außergewöhnliche Umstände im Sinn von Artikel 13(2) VOBK gesehen werden, die eine Berücksichtigung in diesem Verfahrensstadium - in Abwägung der der VOBK inhärent zugrundeliegenden Prinzipen des fairen Verfahrens sowie der Verfahrensökonomie - geboten erscheinen lassen (T 1800/21, Gründe 3.4.2 bis 3.4.6, im Anschluss an T 2295/19, Gründe 3.4.6).

1.5 Somit war der aktuelle Hauptantrag zu berücksichtigen.

2. Artikel 83 EPÜ 2.1 Berücksichtigung des Einwands Der Einwand mangelnder Ausführbarkeit gegenüber der Anordnung des Durchflusssteuerungsmittels wurde bereits im Einspruchsverfahren erhoben (siehe Punkt II.8 der angefochtenen Entscheidung) und von der Einsprechenden 2 in ihrer Beschwerdebegründung erneuert. Daher ist dieser unter Artikel 12(2) VOBK zu berücksichtigen.

2.2 Die Einsprechenden beanstanden darin, dass eine Anordnung des Durchflusssteuerungsmittels zwischen dem Zuführbehälter und der Verteileinrichtung im Widerspruch dazu stehe, dass ersteres den Boden des Zuführbehälters bilde. Ferner sei das Durchflusssteuerungsmittel gemäß den Ansprüchen 4-7 nicht mit der offenbarten Befüllvorrichtung kompatibel. Zwar zeige Figur 1 des Streitpatents eine Befüllvorrichtung, in der ein Durchflusssteuerungsmittel (5) bei der unteren Öffnung (2.2) des Zuführbehälters zwischen Zuführbehälter (2) und Verteileinrichtung (3) angeordnet sei. Jedoch betreffe Anspruch 1 nicht etwa eine Ausführungsform mit mittiger Achse (34) mit Drehlager (35) wie in Figur 2a (in der ein Durchflusssteuerungsmittel 5 vorgesehen ist), sondern die in Figur 3b gezeigte Ausführungsform, in der die Innenwand (20) des Kugellagers (7) an den Verschraubungspunkten (18a) (in Figur 3b ohne Bezugszeichen) mit dem unteren Ende des Zuführbehälters verschraubt sei (Absatz [0081] des Streitpatents). Bei dieser Ausführungsform sei es nicht möglich, das Durchflusssteuerungsmittel, das beispielsweise als eine Kombination aus einer ersten festen Scheibe zusammen mit einer zweiten beweglichen Scheibe ausgebildet sei, zusätzlich vorzusehen. Andernfalls würde die Verschraubung des Kugellagers unweigerlich die Randbereiche des Durchflusssteuerungsmittels durchdringen und so dessen Funktion behindern. Dies ergebe sich unmittelbar aus der Zusammenschau der Figuren 5a-5c und 3b, indem man die dort gezeigten Teile gedanklich entsprechend der jeweiligen Bohrung zum Durchführen der Kolbenstange des Motors ((42) in Figur 5) übereinanderlege. Auch gebe es keine Eingriffsmöglichkeit für eine Stellvorrichtung für das Durchflusssteuerungsmittel.

2.3 Diese Argumente sind nicht überzeugend. Anspruch 4 enthält keine in sich widersprüchlichen Angaben, sondern definiert ausdrücklich, dass die Anordnung des Durchflusssteuerungsmittels zwischen Zuführbehälter und Verteileinrichtung gerade dadurch realisiert wird, dass das Durchflusssteuerungsmittel eine Scheibe (mit zumindest einer Öffnung) umfasst, die den Boden des Zuführbehälters bildet.

Es ist auch nicht überzeugend, dass die Vorgaben in den Ansprüchen 4-7 inkompatibel mit der in Anspruch 1 beschriebenen Anordnung und Befestigung des Kugellagers wären. So sind die Figuren des Streitpatents keine technischen Zeichnungen. Vielmehr fällt es in die übliche Vorgehensweise der Fachperson, entsprechend den Darstellungen im Streitpatent technische Zeichnungen anzufertigen und praktisch umzusetzen. Die Fachperson würde dabei die Dimensionierung der jeweiligen Teile routinemäßig so anpassen, dass die Verschraubung des Kugellagers am unteren Ende des Zuführbehälters die beweglichen Teile des Duchflusssteuerungsmittels nicht behindert. Dies betrifft insbesondere die Dimensionierung des Randbereichs der festen Scheibe des Durchflusssteuerungsmittels und die Größe etwaiger beweglicher Teile, aber auch die Ausgestaltung des Endbereichs des Zuführbehälters und die Wahl der Blechstärke. Darüber hinaus ist es ohne weiteres möglich, beispielsweise oberhalb des Kugellagers eine Öffnung vorzusehen, durch die eine Stellvorrichtung für ein bewegliches Teil der Durchflusssteuerung eingreifen könnte. Daher lassen sich die zusätzlichen Merkmale der abhängigen Ansprüche 4-7 betreffend ein Durchflusssteuerungsmittel in einer Befüllvorrichtung gemäß Anspruch 1 realisieren. Eine mittige Achse (34) mit Drehlager (35) ist hierfür nicht erforderlich (Absatz [0079]).

2.4 Die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ sind erfüllt.

3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Ausgehend von D12 Die Einsprechenden trugen vor, dass die beanspruchte Vorrichtung ausgehend von D12 auf keiner erfinderischen Tätigkeit basiere. Das unterscheidende Merkmal liege lediglich darin, dass die Sektoren elastische, radial nach außen gerichtete Verlängerungen aufwiesen. Derartige Verlängerungen seien für denselben Zweck jedoch bereits aus D6 bzw. D8 und ferner aus D29-D31 bekannt. Daher würde die Fachperson in naheliegender Weise zur beanspruchten Vorrichtung gelangen. Die detaillierten Argumente der Einsprechenden hierzu werden im Folgenden näher ausgeführt und behandelt.

3.2 Es ist unstreitig, dass D12 eine Befüllvorrichtung offenbart, die dazu geeignet ist, partikelförmiges Material von unterschiedlichen Größen und Formen wie Holzschnitzel in einen Lagerraum eines Transportmittels wie einem Schiff einzufüllen (D12, erster Absatz; Punkt II.9.4.1 der angefochtenen Entscheidung). In D12 wird dabei eine gleichförmige und kompakte Befüllung angestrebt (Spalte 1, Zeilen 3-10 und 58-63). D12 betrifft somit denselben übergeordneten Zweck wie das Streitpatent, nämlich die Bereitstellung einer Befüllvorrichtung zum Befüllen eines Behälters mit partikelförmigem Material. Die hier relevante Ausführungsform gemäß Figur 5 aus D12 weist unter anderem Impellerblätter (122a-122d) auf, die als Trennelemente im Sinn des Anspruchs anzusehen sind. Folglich weist die Verteileinrichtung durch diese getrennte Sektoren auf, wobei die Sektoren und die Trennelemente von der Drehachse radial nach außen verlaufen und zwischen jeweils zwei Trennelementen eine Auslassöffnung für partikelförmiges Material gebildet ist, wie auf der genannten Figur ebenfalls zu erkennen.

3.3 Die beanspruchte Vorrichtung unterscheidet sich von der aus D12 bekannten darin, dass die Sektoren elastische, radial nach außen gerichtete Verlängerungen aufweisen.

3.4 Der hiermit verbundene technische Effekt wird im Streitpatent folgendermaßen beschrieben: "Die elastischen Verlängerungen ermöglichen dabei eine Vergrößerung der Grundflächen der Module. Der Durchmesser der ringförmigen Module ist dadurch nicht mehr durch die Größe der Öffnungen des Behälters, welcher mit partikelförmigem Material befüllt werden soll, beschränkt. Dadurch, dass die Verlängerungen elastisch ausgebildet sind, können sich diese während des Einbringens in den Behälter verbiegen und innerhalb des Behälters wieder ihren Ausgangszustand einnehmen. Durch die so bewerkstelligte Vergrößerung des radialen Durchmessers wird eine weitere Verbesserung des Befüllvorgangs erreicht. Die maximale Auswurfweite der Verteileinrichtung wird erhöht, bzw. gleiche Auswurfweiten sind bereits bei geringerer Drehzahl erreichbar." (Absatz [0034] des Streitpatents; ähnlich in den Absätzen [0116] und [0117]). Dies war auch unstreitig. Jedoch waren sich die Parteien uneinig, wie die technische Aufgabe auf Basis dieser Beschreibung zu formulieren sei.

3.5 Im Lichte der genannten Beschreibung des Streitpatents ist die technische Aufgabe darin zu sehen, die maximale Auswurfweite zu erhöhen, ohne die Vorrichtung selbst zu vergrößern, wie auch von der Einsprechenden 2 vorgetragen. Im Übrigen hat die Einspruchsabteilung diesen Aspekt bereits bei der Formulierung der technischen Aufgabe berücksichtigt ("und weiter gestreuten Auswurf von Partikeln zu erzielen", angefochtene Entscheidung, Punkt II.12.9), entgegen der Auffassung der Einsprechenden 2. Die alternative Formulierung der Einsprechenden 1, den Durchmesser der Verteileinrichtung für den radialen Auswurf der Partikel über die Größe der Einlassöffnung in einen Reaktor hinaus zu vergrößern, beschreibt lediglich eine mögliche Konsequenz in Abhängigkeit davon, für welche Einlassöffnung die Vorrichtung verwendet wird, und war daher nicht heranzuziehen. Die von der Einsprechenden 1 zunächst auch vorgeschlagene Formulierung "den Durchmesser, in dem das partikelförmige Material ausgeworfen wird, elastisch [Hervorhebung durch die Kammer] zu vergrößern", kann ebenfalls nicht herangezogen werden, da diese bereits ein Element der beanspruchten Lösung (elastische Vergrößerung) enthält.

3.6 Es gibt keinen Grund, die erfolgreiche Lösung der Aufgabe, die maximale Auswurfweite zu erhöhen, ohne die Vorrichtung zu vergrößern, in Frage zu stellen. Dies wurde seitens der Einsprechenden jedenfalls nicht angezweifelt.

3.7 Die Einsprechenden trugen im diesem Zusammenhang allerdings vor, dass die - diesbezüglich zueinander sehr ähnlichen - Dokumente D6 und D8 jeweils die beanspruchte Lösung nahelegen würden. Demnach lehrten D6 (bzw. D8), elastische Verlängerungen in eine Befüllvorrichtung einzusetzen, in welcher partikelförmiges Material durch einen Zuführbehälter zu einer radialien Verteileinrichtung geleitet werde. Nach Auffassung der Einsprechenden würde die Fachperson diese Lehre auf die aus D12 bekannte Befüllvorrichtung anwenden und somit elastische Verlängerungen am Rand der Bodenplatte (128) der radialen Verteileinrichtung (118) in D12 anbringen. Es gebe keine Inkompatibilität zwischen den Lehren von D12 einerseits und D6 bzw. D8 andererseits. So würden die elastischen Verlängerungen gemäß D6 bzw. D8 nicht mit den dort als Anschubeinrichtung gelehrten Gasdüsen zusammenwirken, da ausdrücklich vorgesehen sei, die Gaszufuhr zu unterbrechen bzw. diese lediglich optional seien. Ferner seien die Auswurfrichtung und Verteilmuster vergleichbar und auch mittels D6 bzw. D8 werde ein "Donut"-artiges Verteilmuster erzielt. Zudem beträfen die elastischen Verlängerungen lediglich die Peripherie der Vorrichtung, so dass die Fachperson diese unabhängig von der sonstigen Ausgestaltung vorsehen würden.

3.8 Diese Argumente sind nicht überzeugend. Zwar lehren D6 und D8 borstenartige ("poils") bzw. bürstenförmige, elastische Verlängerungen, deren Länge in Abhängigkeit des Radius' des zu befüllenden Behälters zu wählen ist (D6, Seite 9 Zeilen 10-15; D8, Seite 5, Zeilen 22-26 und Seite 7, Zeilen 28-29). Jedoch ist der Einspruchsabteilung zuzustimmen, dass die Befüllvorrichtungen in D12 einerseits und D6 (bzw. D8) andererseits strukturell und funktionell so verschieden sind, dass die Fachperson in den Lehren der Dokumente D6 (bzw. D8) keine Anregung sehen würde, ein solches Merkmal auch in D12 vorzusehen.

So gelangt das partikelförmige Material in D6 durch die tulpenförmig auslaufenden, konzentrischen Röhren des Zuführbehälters (Figur 1 (2a, 2b, 2c)) zu den am Rand mit Borsten bzw. Bürsten (30) versehenen, rotierenden Ringscheiben (3a, 3b, 3c). Das partikelförmige Material wird unter zusätzlichem Einwirken von aus den Düsen (7a, 7b, 7c) der ringförmigen Rohre (4a, 4b, 4c) ausströmendem Gas radial nach außen ausgestoßen (Seite 5, Zeilen 3-8) mit dem Ziel, eine gleichmäßige Verteilung des partikelförmigen Materials über die gesamte ebene, horizontale Fläche der Schüttung zu erreichen (Seite 2, Zeilen 17-18). Die genannten Merkmale einschließlich der Borsten bzw. Bürsten wirken somit zusammen, so dass letztere nicht lediglich die von den übrigen Merkmalen unabhängige Gestaltung der Peripherie der Vorrichtung betreffen, entgegen der Auffassung der Einsprechenden. Das gleiche gilt für die aus D8 bekannte Vorrichtung (Figur 1 von D8), da diese sehr ähnlich ist wie die gemäß D6. In der hier relevanten Ausführungsform gemäß Figur 5 von D12 hingegen fällt das partikelförmige Material über eine einzige, sich verjüngende Zuführung (12) in die oben angesprochene, rotierende Verteileinrichtung (118), die als eine sich frustokonisch nach oben aufweitende Tellerscheibe (128) ausgebildet und mit Impellerblättern versehen ist. Das partikelförmige Material wird durch die Impellerblätter (122) und die als Ablenkflächen (132) dienenden, sich konisch aufweitenden Flächen der Tellerscheibe (128) radial nach außen und oben ausgeworfen (Figur 5; Ansprüche 1 und 6) - und dies mit dem Ziel, ein "Donut"-artiges Verteilmuster zu erhalten (Spalte 6, Zeilen 62-65).

Aus dem Vergleich der Lehren dieser Dokumente unabhängig davon, ob der Gasstrom in D6 (bzw. D8) als optional angesehen werden kann - ist unmittelbar zu erkennen, dass die radialen Verteileinrichtungen der aus D6 (bzw. D8) und D12 bekannten Befüllvorrichtungen konstruktiv und funktionell jeweils verschieden aufgebaut sind. Insbesondere sind weder die für die Beschleunigung des partikelförmigen Materials in D12 wesentlichen Impellerblätter 122, noch die gemäß D12 für die Ablenkung noch außen und oben notwendigen Flächen 132 in den aus D6 bzw. D8 bekannten Vorrichtungen vorhanden. Bereits aus diesem Grund ist das Argument der Einsprechenden nicht überzeugend, dass die Fachperson isoliert die aus D6 bzw. D8 bekannten Borsten oder Bürsten in die aus D12 bekannte Vorrichtung - und damit in einen funktionell und strukturell anderen Zusammenhang - einbauen würde.

3.9 Die Schlussfolgerung, dass die Fachperson die Lehren der Dokumente D6 (bzw. D8) nicht losgelöst von ihrem strukturellen Zusammenhang in die aus D12 bekannte Vorrichtung einbauen würde, gilt umso mehr, als D12 ein "Donut"-artiges Verteilmuster anstrebt, d.h. das partikelförmige Material nach radial außen und oben ausgeworfen wird (D12, Spalte 6, Zeilen 46-51 und 62-65). Diese Auswurfrichtung ist spezifisch für die hier relevante Ausführungsform gemäß Figur 5 von D12. So lehrt D12 für eine lediglich nach außen und unten gerichtete Auswurfrichtung eine andere Ausgestaltung, wie in den Figuren 1 und 2 gezeigt. In D6 (bzw. D8) findet sich hingegen keinerlei Hinweis auf eine aufwärts gerichtete Komponente der Beschleunigung, sondern vielmehr auf eine gleichmäßige Verteilung des partikelförmigen Materials über die gesamte ebene, horizontale Fläche. Zwar lässt auch die in D6 bzw. D8 beschriebene Vorrichtung kein partikelförmiges Material gerade nach unten fallen, so dass - wie von den Einsprechenden argumentiert - auch dort ein "Donut"artiges Verteilmuster entsteht, wenn kein weiteres Verteilen des Materials erfolgt. Dies ist jedoch nicht das Ziel, und beinhaltet anders als in D12 keine aufwärts gerichtete Beschleunigungskomponente. Die Fachperson findet somit keinen Hinweis in D6 oder D8, dass die dort gelehrten Bürsten oder Borsten zu dem in D12 gelehrten Verteilmuster mit einer aufwärts gerichteten Komponente der Beschleunigung beitragen könnten oder auch nur damit kompatibel wären. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden stellt auch die Figur 7 in D6 keinen solchen Hinweis dar. Diese zeigt lediglich verschiedene mögliche Orientierungen der Borsten, lehrt jedoch nicht den damit jeweils verbundenen Zweck und verbindet damit insbesondere keine gezielte, aufwärts gerichtete Komponente der Beschleunigung.

Darüber hinaus würde die Fachperson, die die Lehre von D12 umsetzt, die Befüllvorrichtung in Abhängigkeit von der Füllaufgabe (partikelförmiges Material und zu befüllender Behälter) dimensionieren und die Auswurfweite über die Rotationsgeschwindigkeit steuern (vergleiche beispielsweise Spalte 6, Zeilen 26-29). Es gibt in D12 keinen Hinweis, dass hierbei die mögliche Größe des Tellers der Verteileinrichtung ein limitierender Faktor sein könnte, weder im Hinblick auf die gewünschte Auswurfweite noch im Hinblick auf die Größe der zur Verfügung stehenden Einlassöffnung, zumal die Vorrichtung gemäß einer alternativen Ausführungsform gar keinen Teller aufweist (Figur 2). Insbesondere ergibt sich kein derartiger Hinweis aus Figur 8 von D12, welche die mit der in Figur 5 gezeigten Vorrichtung erhaltenen Flugbahnen des partikelförmigen Materials und das Verteilmuster schematisch zeigt. Somit erhält die Fachperson keinerlei Hinweis darauf, dass die aus D6 (bzw. D8) bekannten elastischen Verlängerungen für die aus D12 bekannte Befüllvorrichtung nützlich sein könnten. Auch wenn D6 und D8 bereits eine Lösung für die technische Aufgabe lehren, die maximale Auswurfweite der Vorrichtung zu erhöhen, ohne diese zu vergrößern, würde die Fachperson diese nicht auf die strukturell und funktionell unterschiedliche Vorrichtung gemäß D12 übertragen, wie oben ausgeführt.

Die Einsprechenden trugen eine weitere Argumentationslinie ausgehend von D12 vor, gemäß welcher die Dokumente D29-D31 jeweils die beanspruchte Lösung nahelegen würden.

3.11.1 Jedoch wurden diese Dokumente erst nach Erhalt der vorläufigen Meinung der Kammer eingereicht. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 13(2) VOBK bleiben diese somit grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3.11.2 Die Einsprechenden trugen vor, dass die neu eingereichten Dokumente eine Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer darstellten, dass die Vorrichtungen gemäß D6 (bzw. D8) einerseits und D12 andererseits zu verschieden seien, als dass diese kombiniert werden könnten. Zudem seien diese Dokumente der Patentinhaberin aus anderen Verfahren bereits bekannt.

3.11.3 Hierin können jedoch keine außergewöhnliche Umstände gesehen werden, die für deren Berücksichtigung sprechen würden. Die Frage der Ähnlichkeit der Vorrichtungen gemäß D6 (bzw. D8) einerseits und D12 andererseits wurde bereits von der Einspruchsabteilung behandelt (siehe die angefochtene Entscheidung, Punkt II.12.6 und folgende), und auch sie kam zum Schluss, dass die Fachperson ausgehend von D12 keine Veranlassung habe, die radial ausgerichteten Bürsten aus D6 (bzw. D8) in D12 einzuführen (ibid.). Daher wurden die Einsprechenden in der vorläufigen Meinung der Kammer auch nicht mit neuen Gesichtspunkten konfrontiert. Die genannten Dokumente hätten bereits im Einspruchsverfahren oder spätestens mit der Beschwerdebegründung eingereicht werden müssen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Dokumente der Patentinhaberin bereits "bekannt" sind.

3.11.4 Die Dokumente D29-D31 sind folglich nicht zu berücksichtigen (Artikel 13(2) VOBK). Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D12 ist somit nicht stichhaltig. Ausgehend von D3 bzw. D1 Die Einsprechenden erhoben einen weiteren Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D3. So zeigten die Figuren 8-10 Materialflüsse, die sehr ähnlich zu denen gemäß D6 bzw. D8 seien. Daher würde die Fachperson in naheliegender Weise elastische Verlängerungen, beispielsweise an den Elementen 29 und 30 in Figur 9, anbringen.

Ein weiterer, nur im schriftlichen Verfahren vorgetragener Einwand basierte auf D1 als Ausgangspunkt. Unabhängig davon, ob diese Einwände unter Artikel 12(6) VOBK bereits im Einspruchsverfahren vorzubringen gewesen wären, sind D3 und D1 weniger relevant als D12 und die Einwände nicht überzeugend.

Insoweit D3 eine mit einem seitlich angeordneten Motor ausgestattete Ausführungsform zeigt (Figur 3), dient dieser lediglich zum Verstellen der Materialrutsche (gekrümmte Wurfplatte 11, welche über den Abschnitt 17 gebogen ist). Dabei kann diese Materialrutsche nicht als drehbare "tellerartige Verteileinrichtung [...] mit Bodenplatte" angesehen werden. Die in den Figuren 8, 9 und 11 dargestellten Auswurfzylinder 28, 29 und 30, auf die sich die Einsprechenden ebenfalls beziehen, sind statische Elemente. Die radiale Verteilung von partikelförmigem Material resultiert allein aus der Kreisform des Auswurfzylinders (Figur 11), ohne dass dieser rotieren würde. Ein Motor wird in diesem Zusammenhang nicht beschrieben.

D1 offenbart keine tellerartige Verteileinrichtung mit Bodenplatte im Sinn des Anspruchs 1. Die Einsprechende 1 sieht einzelne horizontale Flächen von Impellerblättern in D1 als anspruchsgemäße Bodenplatte an. Diese Interpretation ist schon für den Begriff Bodenplatte als solchen fraglich. Noch weniger ist nachvollziehbar, wie es sich bei den Impellern um eine tellerartige Verteileinrichtung mit Bodenplatte entsprechend Anspruch 1 handeln sollte.

Auch wenn zudem bezweifelt werden kann, dass die Fachperson die aus D6 bzw. D8 bekannten Borsten oder Bürsten in die aus D3 bzw. D1 bekannten, strukturell und funktionell anders gestalteten Vorrichtungen einbauen würde, würde dies somit ohnehin nicht zu der beanspruchten Merkmalskombination führen.

Weitere Einwände Die Einsprechenden 1 und 2 erheben in ihren Erwiderungen auf die Beschwerde der Patentinhaberin jeweils weitere Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung, welcher mit dem vorliegenden Anspruch 1 identisch ist. Diese Einwände sind jeweils Teil des eigenen Beschwerdevorbringens der Einsprechenden (und nicht Teil ihrer Verteidigung gegen die Beschwerde der Patentinhaberin), da sich die Einwände wie erwähnt gegen die von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Anspruchsfassung richten. Es handelt sich somit jeweils um Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Einreichung der Beschwerdebegründung i.S.d. Artikels 13(1) VOBK. Es ist kein Grund zu erkennen, der die Berücksichtigung dieser Einwände rechtfertigen würde. Insbesondere ist der Auffassung der Patentinhaberin nicht beizupflichten, dass D7 anstelle von D12 als nächstliegender Stand der Technik anzusehen sei, so dass auch in diesem Vorbringen der Patentinhaberin kein solcher Grund zu sehen ist. Folglich sind die genannten Einwände nicht zu berücksichtigen.

Zusammenfassend beruht die beanspruchte Vorrichtung auf erfinderischer Tätigkeit. Dieselbe Schlussfolgerung gilt auch für das Verfahren gemäß Anspruch 8 unter Verwendung der Vorrichtung nach Anspruch 1. Wesentliche Verfahrensmängel und Kostenverteilung 4. Die Einsprechenden machen auch eine Reihe von Verfahrensmängeln und Verfahrensmissbrauch seitens der Patentinhaberin geltend, was eine Kostenverteilung zu ihren Gunsten rechtfertige.

4.1 Die Einsprechende 1 war dabei zunächst der Auffassung, dass ein Antrag erst dann als eingereicht gelte, wenn dieser ausreichend begründet (substantiiert) worden sei, und verwies diesbezüglich auf T 1732/10 (Gründe 1.5) und weitere Entscheidungen. Im Hinblick darauf sei das späte Einreichen einer hohen Anzahl an Hilfsanträgen im Einspruchsverfahren, ohne diese zu substantiieren, missbräuchlich gewesen. Sie rügte, dass die Einspruchsabteilung dieser Auffassung nicht gefolgt sei und keine Kostenverteilung angeordnet habe. Ferner sei die Einsprechende 1 durch die hohe Anzahl der Hilfsanträge bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung benachteiligt gewesen.

4.2 Dem ist nicht zu folgen. Zunächst betrifft T 1732/10 die Berücksichtigung von nicht substantiierten Anträgen im Beschwerdeverfahren und ist nicht unmittelbar auf Einspruchsverfahren übertragbar. In anderen Entscheidungen haben Kammern im Übrigen zunächst nicht substantiierte Anträge als wirksam gestellt angesehen, wobei die Zulassung aber im Ermessen der Kammer liege (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage 2025, V.A.4.2.3h mit Verweis u.a. auf T 1220/21, s. Gründe 4). Jedenfalls hat die Einspruchsabteilung im vorliegenden Fall auch auf die Frage der Begründung der Hilfsanträge abgestellt, im Sinne des Vortrags der Einsprechenden 1 und somit zu deren Gunsten.

Die Einspruchsabteilung kam zu dem Schluss, dass keiner der dann anhängigen Hilfsanträge 1-56 und insbesondere keiner der Hilfsanträge 25-56 als verspätet oder aufgrund deren exzessiver Anzahl nicht zuzulassen wäre (Punkt II.2 der angefochtenen Entscheidung, insbesondere Punkt II.2.3). Unter dem Aspekt der Verspätung hat sie dabei nicht nur den Zeitpunkt des Einreichens sondern, wie ausgeführt, auch die dabei vorgetragene Begründung herangezogen (Punkte II.2.3.1 und 2.3.5-2.3.8). Die Anzahl der Anträge hat sie vor dem Hintergrund der Natur der Änderungen und der Anzahl und Komplexität der von den Einsprechenden erhobenen Einwände (Punkte II.2.3.3-2.3.7) als nicht exzessiv bewertet.

Die Einsprechende 1 setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit diesen Punkten der angefochten Entscheidung auseinander. Es ist nicht zu erkennen, warum die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung unrichtig sein sollte. Ihr ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die Anträge innerhalb der jeweiligen Fristen eingereicht worden waren. Für die unter Regel 79(1) EPÜ eingereichten Hilfsanträge 1-24 bestand somit schon grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall - kein Ermessen, diese nicht zu berücksichtigen (T 966/17, Gründe 2.2.1 und T 1523/22, Gründe 8.2.2). Die weiteren Hilfsanträge 25-56 wurden in Reaktion auf die Mitteilung der Einspruchsabteilung fristgemäß unter Regel 116(2) und (1) EPÜ eingereicht, so dass eine Einspruchsabteilung auch diese nur in Ausnahmefällen unberücksichtigt lassen kann, d.h. eine solche Berücksichtigung unangemessen oder unverhältnismäßig wäre (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage 2025, IV.C.5.1.5b zum Ermessen der Einspruchsabteilung, insbesondere die dort zitierte Entscheidung R 6/19, s Gründe 5 ff; sowie IV.C.5.1.5a und die dort zitierte Entscheidung T 1662/21 zu Regel 116 EPÜ, Gründe 3.2.3; siehe auch T 364/20, Gründe 7.2.4-7.2.6 und T 989/23, Gründe 9.9).

Die Einspruchsabteilung legt in ihrer Begründung anhand geeigneter und nicht zu beanstandender Kriterien dar, warum sie hier keinen solchen Fall gesehen hat. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Situation in T 989/23, in welcher die Einspruchsabteilung in Bezug auf einen am letzten Tag der Frist eingereichten Antrag entschieden hatte, dass dieser nicht im Hinblick auf dessen Berücksichtigungsfähigkeit zu prüfen sei (Gründe 9.1 der Entscheidung). Unter diesen Umständen kann es nicht zu beanstanden sein, dass Hilfsanträge von der Einspruchsabteilung berücksichtigt wurden.

Vor diesem Hintergrund kann das Einreichen der Hilfsanträge 1-56 im Einspruchsverfahren auch nicht verfahrensmissbräuchlich sein.

4.3 Schon im Hinblick darauf kann auch keine Rede davon sein, dass die Patentinhaberin in missbräuchlicher Weise zusätzlichen Aufwand für die anderen Beteiligten verursacht hätte, der eine Kostenverteilung nach Artikel 104(1) EPÜ rechtfertigen würde (ebenso T 467/15, Gründe 5). Dass ihr ein konkreter zusätzlicher Aufwand entstanden wäre, hat sie im Übrigen auch nicht dargelegt.

4.4 Die Einsprechende 1 rügt ferner, dass die Einspruchsabteilung die Dauer der mündlichen Verhandlung im Einpruchsverfahren trotz der hohen Anzahl der von der Patentinhaberin spät eingereichten Hilfsanträge und neuen Dokumente nicht über einen Tag hinaus verlängert habe, sondern im Gegenteil die Dauer der mündlichen Verhandlung begrenzt habe, obwohl die Einsprechende 1 bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die voraussichtlich unzureichende Dauer hingewiesen habe. Die Einspruchsabteilung habe ihr für die einzelnen Diskussionspunkte zu wenig Zeit gewährt, umso mehr als es in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung keine schriftliche Debatte über die damaligen Hilfsanträge 30 und 46 gegeben habe. Die Einsprechende 2 sieht zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darin, dass die Einspruchsabteilung eine angesichts der hohen Anzahl an Hilfsanträgen zu kurze Zeitdauer für die mündliche Verhandlung vorgesehen habe. Auch sei die Patentinhaberin im Vorteil gewesen, da sie - zum Nachteil der Einsprechenden - in der mündlichen Verhandlung erstmalig zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit des damaligen Hilfsantrags 46 vorgetragen habe.

4.5 Auch darin ist ihnen nicht folgen. Zum einen bleiben sie jegliches Vorbringen schuldig, welche konkreten Verfahrensschritte sie aufgrund der Verfahrensführung durch die Einspruchsabteilung nicht setzen konnten, und welche konkreten Rechts- oder finanziellen Nachteile ihnen daraus entstanden wären. Eine Verletzung des rechtlich Gehörs liegt schon im Hinblick darauf auch insoweit gegenüber keiner der Einsprechenden vor. Die Einspruchsabteilung hat sich bei der Planung der mündlichen Verhandlung zudem an die Vorgaben der Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt gehalten. Diese sehen vor, dass eine mündliche Verhandlung möglichst nicht länger als acht Arbeitsstunden dauern sollte (Kapitel E-III, 8.11.2). Wenn kein baldiger Abschluss absehbar ist, beendet der oder die Vorsitzende die Beratungen, um die Festlegung eines neuen Termins zu ermöglichen, für den dann eine neue Ladung ergeht.

Augenscheinlich wurden in der mündlichen Verhandlung alle für die Entscheidung wesentlichen Themen abgehandelt; es wurden darin auch keine Vertagungsbitten seitens der Einsprechenden gestellt.

4.6 In der mündlichen Verhandlung wurden zudem lediglich bereits im schriftlichen Verfahren innerhalb der Frist unter Regel 116 EPÜ vorgelegte Anträge auf Basis der bereits in den Einspruchsschriften zitierten Dokumente diskutiert. Hierin kann damit etwa auch keine für eine der Beteiligten überraschende Verfahrensentwicklung gesehen werden, erst recht nicht für die Einsprechenden. Dies gilt auch für die Prüfung der Neuheit des damaligen Hilfsantrags 30, wobei im Übrigen zu Gunsten der Einsprechenden entschieden wurde.

4.7 Auch die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit des zuvor als Hilfsantrag 46 eingereichten Hilfsantrags 31 in der mündlichen Verhandlung erfolgte im Hinblick auf ein Merkmal, das bereits in den Ansprüchen der erteilten Fassung enthalten war (das Merkmal, dass "die Sektoren der Verteileinrichtung elastische, radial nach außen gerichtete Verlängerungen aufweisen") und bereits in den Einspruchsschriften sowie der Stellungnahme der Patentinhaberin dazu diskutiert wurde. Dabei handelte es sich um eines von drei Merkmalen, die die Patentinhaberin ausgehend von den damaligen Hilfsanträgen 25-32 (zunächst eingereicht als Hilfsanträge AR1neu-AR8neu) zur weiteren Abgrenzung vom Stand der Technik in Anspruch 1 eingefügt hat, und zwar jeweils zusätzlich zum vorherigen bzw. zu den vorherigen Merkmalen.

4.8 Daher wurden die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung auch weder mit Diskussionspunkten, auf die sie sich nicht hätten vorbereiten können, noch mit einer überraschenden Verfahrensentwicklung konfrontiert, auf die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hätten reagieren können. Welches konkrete Vorbringen die Einsprechenden erhoben hätten und welche Konsequenzen dies gehabt hätte, tun sie insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dar. Auch im Hinblick darauf gehen ihre Vorwürfe ins Leere.

Dies gilt auch für das oben erwähnte Umnummerieren des Hilfsantrags 46 zu Hilfsantrag 31, das lediglich eine Reaktion auf das Ergebnis der Diskussion zum Hilfsantrag 30 war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Umnummerierung in diesem Fall zu unerwarteten Diskussionspunkten geführt hätte. Ferner hat die Einspruchsabteilung die mündliche Verhandlung mehrmals auf Verlangen unterbrochen, um den Beteiligten Zeit zu gewähren, sich auf einen Diskussionspunkt vorzubereiten (siehe die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. September 2022, Seite 5, zweiter Absatz; Seite 6, Punkte 9 und 10). Die Einsprechende 1 rügt zwar ein ungerechtfertigtes Verkürzen der Debatten, es ist jedoch auch insoweit nicht zu erkennen, dass die Parteien irgendwelche Einwände oder Argumente nicht hätten vorbringen können; wie ausgeführt, tut sie das auch selbst nicht dar.

Ferner bestand entgegen der Auffassung der Einsprechenden keine Notwendigkeit, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sämtlichen Anträgen bereits eine schriftliche Debatte zu führen. Vielmehr kann das in Artikel 113(1) EPÜ verankerte rechtliche Gehör grundsätzlich im Wege einer mündlichen Verhandlung ausgeübt werden (T 1237/07, Gründe 3).

4.9 Die Einsprechenden bemängeln zudem, dass ihr rechtliches Gehör (auch) dadurch verletzt worden sei, dass die in den Punkten II.12.4-12.8 und insbesondere 12.7 und 12.8 der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Argumente in der mündlichen Verhandlung nicht diskutiert worden seien. Unter Punkt II.12.8 der Entscheidung sei vielmehr eine Begründung gegeben worden, die die Patentinhaberin selbst gar nicht vorgetragen habe.

Außerdem habe die Einspruchsabteilung die gewählte Formulierung der technischen Aufgabe nicht begründet. Auch darin ist ihnen nicht zu folgen. Die Einspruchsabteilung hat die gewählte Formulierung der Aufgabe unter Punkt II.12.9 dargelegt und insbesondere den Vortrag der Einsprechenden dazu gewürdigt (wie bereits oben angemerkt, siehe Punkt 3.5). Es ist nicht zu erkennen, warum weitergehende Ausführungen dazu nötig gewesen sein sollten, zumal die zentrale Frage für die Einspruchsabteilung war, ob die Fachperson die in D6 (bzw. D8) vorgeschlagene Lösung auf die Vorrichtung aus D12 übertragen würde ("could/would approach", Punkte II.12.6 und 12.9 der angefochtenen Entscheidung).

Die Punkte II.12.4-12.6 der angefochtenen Entscheidung behandeln den jeweiligen Vortrag der Parteien. Ferner lässt sich der angefochtenen Entscheidung (Punkte II.

12.3 und 12.6) auch entnehmen, dass die Patentinhaberin zum "could/would approach" und in dem Zusammenhang u.a. zur Vergleichbarkeit der jeweiligen Flugbahn des partikelförmigen Materials und des resultierenden Verteilmusters vorgetragen hat. Auf diesen stützt sich der von den Einsprechenden als unerwartet bemängelte Punkt II.12.7 der Entscheidung. Der weitere Punkt II.12.8 ist lediglich eine Zusatzbetrachtung im Zusammenhang mit derselben Frage, ob die Fachperson die in D6 (bzw. D8) gelehrte Lösung der Aufgabe auf D12 übertragen würde. Auch zu dieser Frage konnten sich die Beteiligten äußern und haben das auch getan. Beteiligte haben im Übrigen keinen Anspruch darauf, vorab alle Einzelheiten zu den Entscheidungsgründen zu erfahren (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage 2025, III.B.2.4.1, z.B. T 1378/11, Gründe 2.1).

Es wurde letztlich gerügt, dass die Einspruchsabteilung ihre Ermessensausübung, die Hilfsanträge und Dokumente ins Verfahren zuzulassen, nicht schon in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, obwohl die Einsprechende 1 deren verspätetes Einreichen bemängelt habe; dies gelte insbesondere in Bezug auf die damaligen Hilfsanträge 30 und 46 (umnummeriert zu 31). Auch hätte die Einspruchsabteilung die Dokumente D19-D22c nicht berücksichtigen dürfen, da sie diese als nicht relevant angesehen habe.

Auch dies ist nicht überzeugend. Die Einwände der Einsprechenden gegen die Zulassung der Hilfsanträge und Dokumente wurden in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erörtert (Punkt 2 der Niederschrift über die erste mündliche Verhandlung). Die Einspruchsabteilung hat ihre Gründe in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt (Punkt II.2). Dies gilt auch für die Frage der Berücksichtigung der Dokumente D19-D22c. Die Einspruchsabteilung hat die Stellungnahmen D19 und D22, wobei D22 eine Stellungnahme des Erfinders ist, lediglich als eine ergänzende Argumentation gewertet, die sich die Patentinhaberin zu eigen macht (Punkt II.3.3 der angefochtenen Entscheidung) und sich in ihrer Entscheidung im übrigen nicht auf diese Stellungnahmen und die damit zusammenhängenden Dokumente als solche gestützt.

Aus all diesen Gründen wurde das rechtliche Gehör der Einsprechenden nicht verletzt und es liegt auch kein sonstiger wesentlicher Verfahrensmangel vor, der eine Rückzahlung der jeweiligen Beschwerdegebühr rechtfertigen würde. Aus demselben Grund kommt auch keine Kostenverteilung zugunsten der Einsprechenden in Betracht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage des Hauptantrages, eingereicht als Hilfsantrag 24a am 11. November 2025, und einer gegebenenfalls anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag auf Kostenverteilung wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Wille R. Winkelhofer