Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Zwischenentscheidung vom 12.01.2026 – T 235/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T023525.20260112
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0235/25 - 3.2.08
Z W I S C H E N E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 12. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Awafix GmbH Baumeisterstraße 1 87463 Dietmannsried (DE) Vertreter:
Körfer, Thomas Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Karlstraße 7 80333 München (DE) Beschwerdeführerin:
Adolf Würth GmbH & Co. KG Reinhold-Würth-Strasse 12-17 74653 Künzelsau (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:
Dilg, Haeusler, Schindelmann Patentanwaltsgesellschaft mbH Leonrodstraße 58 80636 München (DE) Beschwerdeführerin:
CELO Befestigungssysteme GmbH Industriestraße 6 86551 Aichach (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Jannig & Repkow Patentanwälte PartG mbB Klausenberg 20 86199 Augsburg (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3385548 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 6. Dezember 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton G. Buchmann F. Bostedt
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der Entscheidung vom 17. Oktober 2024 befand die Einspruchsabteilung, dass das Europäische Patent Nr. 3 385 548 unter Berücksichtigung der mit dem damaligen Hilfsantrag 4b eingereichten Änderungen die Anforderungen des EPÜ erfüllt.
II. Die Patentinhaberin und beide Einsprechende legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
III. Die Patentinhaberin beantragte - die Verlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025; - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt; - hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage eines der Hilfsanträge in folgender Reihenfolge: 1 bis 4, 4a, 4b, 5 bis 15; - falls die Kammer zu dem Schluss kommt, dass die angepasste Beschreibung von Hilfsantrag 4a dem EPÜ nicht genügt, die Vorlage einer Rechtsfrage an die Große Beschwerdekammer bzw. die Aussetzung des Verfahrens.
Die Patentinhaberin stellte mit Schreiben vom 30. Dezember 2025 noch Hilfsanträge 6a bis 6d. Siehe hierzu unten Punkt 16. IV. Die Einsprechenden 1 und 2 beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
V. Am 10. Oktober 2025 und am 12. Dezember 2025 fand jeweils eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Am Ende der zweiten mündlichen Verhandlung wurde keine abschließende Entscheidung getroffen. Insbesondere wurden den Beteiligten das Ergebnis der Beratung zur Gewährbarkeit des Hilfsantrags 6 nicht mitgeteilt und das Verfahren schriftlich fortgesetzt. Die Vorsitzende stellte am Ende der zweiten mündlichen Verhandlung fest, dass je nach Ergebnis der Beratung der Kammer die Angelegenheit bezüglich der Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage des Hauptantrags (Patent wie erteilt) und der Hilfsanträge 1 bis 4, 4a, 4b, 5 und des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 6 (abgesehen von einer eventuell anzupassenden Beschreibung) entscheidungsreif sei und dass hierzu eine schriftliche Entscheidungsbegründung ergehen könne, die noch vor dem Verhandlungstermin im Verletzungsstreit zugestellt werden könne.
VI. Für diese Entscheidung sind folgende Beweismittel relevant:
D1 D2 D4 D5 D15 D17 D25 B1 US 4856951 B US 2377397 B WO 2010/002529 A1 DE 29509487 U1 DE 20 2016102 749 U1 DE 4041765 A1 EP 0546990 A1 Wikipedia-Artikel "Washer (hardware)") VII. Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut. Die Merkmalsgliederung wurde jeweils hinzugefügt.
a) Anspruch 1 wie erteilt:
I. "Verfahren zur Befestigung eines Bauteiles (17) an einem Untergrund (16) I.1 mit der Hilfe wenigstens einer Befestigungseinrichtung in der Form eines Schraubdübels (1) I.1.1 mit einem durch ein Befestigungsloch (18) des Bauteiles (17) hindurchführbaren Schaftteil (3), I.1.2 an dessen einer Seite ein sich ausgehend vom Schaftteil (3) verjüngender Spitzenbereich (2) und I.1.3 an den Spitzenbereich (2) sowie dem Schaftteil (3) ein Außengewinde (5) zum Verschrauben in dem Untergrund (16) angeordnet sind, I.2 wobei der Schaft (14) einer Schraube (15) teilweise in einen ihr zugewandten, an der dem Spitzenbereich
(2) abgewandten Seite des Schaftteiles (3) angeordneten Aufnahmebereich (4) des Schraubdübels (1) eingedreht wird, dadurch gekennzeichnet, I.3 dass das Bauteil (17) in der gewünschten Lage an dem Untergrund (16) angelegt wird, I.4 dass der Schraubdübel (1) zusammen mit der teilweise in den Aufnahmebereich (4) eingedrehten Schraube (15) durch das Befestigungsloch (18) des Bauteiles (17) hindurchgeführt wird und I.5 dass der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird, I.6 sodass das Bauteil (17) am Untergrund (16) und die Schraube (15) am Bauteil (17) anliegen."
b) Anspruch 4 wie erteilt:
1. "Befestigungssystem 1.1 zur Befestigung eines Bauteils (17) an einem Untergrund (16) 1.2 mit einer Befestigungseinrichtung in Form eines Schraubdübels (1) und 1.3 mit einer Schraube (15), 1.4 wobei das Befestigungssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 ausgebildet ist, 2. wobei der Schraubdübel (1) ein durch ein Befestigungsloch (18) des Bauteiles (17) hindurchführbares Schaftteil (3) aufweist, 2.1 an dessen einer Seite ein sich ausgehend vom Schaftteil (3) verjüngender Spitzenbereich (2) und 2.2 an dem Spitzenbereich (2) sowie dem Schaftteil (3) ein Außengewinde (5) zum Verschrauben in dem Untergrund angeordnet sind, und 3. wobei der Schraubdübel (1) an der anderen, dem Spitzenbereich (2) abgewandten Seite einen ebenfalls durch das Befestigungsloch (18) hindurchführbaren Aufnahmebereich (4) aufweist, 3.1 in dem der Schaft (14) der Schraube (15) verschraubbar ist."
c) Hilfsantrag 1 Merkmal I.5 wurde geändert zu I.5' "dass der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes, dann, wenn die Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) eingeschraubt ist, von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird."
d) Hilfsantrag 2 Merkmal I.5' wurde weiter geändert zu I.5'' "dass der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes durch weiteres Drehen der Schraube (15), dann, wenn die Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) eingeschraubt ist, von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird."
e) Hilfsantrag 3 Ausgehend von Hilfsantrag 2 wurde in Anspruch 1 das Merkmal I.7 hinzugefügt, wonach I.7 "die Schraube (15) an der ihrem Schaft (14) zugewandten Seite ihres Kopfes (12) einen Dichtungsring (11) aufweist." Anspruch 4 wurde entsprechend geändert (Merkmal 7).
f) Hilfsantrag 4 Ausgehend von Hilfsantrag 3 wurde in Anspruch 1 das Merkmal I.8 hinzugefügt, wonach I.8 "der Aufnahmebereich (4) einen sich ausgehend vom Schaftteil (3) nach außen erweiternden ersten Bereich (6) zur Aufnahme des Spitzenbereiches (2) der Schraube (15) in einem ersten Hohlraum (8) und einen an den ersten Bereich (6) angrenzenden zweiten Bereich (7) zur Aufnahme zumindest eines Teiles des Schaftes (14) der Schraube (15) in einem zweiten Hohlraum (9) aufweist."
Dieses Merkmal wurde auch in Anspruch 4 aufgenommen (Merkmal 8).
g) Hilfsanträge 4a und 4b Ausgehend von Hilfsantrag 4 wurde das Merkmal I.9 hinzugefügt, wonach I.9 "der zweite Hohlraum (9) zylindrisch ausgebildet ist und an seiner Wandung sich in Längsrichtung des Aufnahmebereiches (4) erstreckende Längsstege (10) aufweist, die in den zweiten Hohlraum (9) hineinragen und in denen das Gewinde (13) der Schraube (15) verschraubbar ist."
Dieses Merkmal wurde auch in Anspruch 4 aufgenommen (Merkmal 9). Das Merkmal I.5'' wurde geändert zu I.5', wonach I.5' "dass der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes durch weiteres Drehen der Schraube (15), dann, wenn die Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) eingeschraubt ist, von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird." Die Hilfsanträge 4a und 4b unterscheiden sich nur in der Beschreibung.
h) Hilfsantrag 5 In Hilfsantrag 5 wurde das Merkmal I.5' wieder geändert zu I.5''. Im Übrigen sind die Ansprüche identisch mit denjenigen der Hilfsanträge 4a und 4b.
i) Hilfsantrag 6 Ausgehend von Hilfsantrag 5 wurde in Anspruch 1 das Merkmal I.10 hinzugefügt, wonach I.10 "sich das Außengewinde (5) zumindest teilweise auch über den Aufnahmebereich (4) erstreckt und wobei das Außengewinde (5) im Schaftbereich (3) und im Aufnahmebereich (4) denselben Außendurchmessser besitzt."
Dieses Merkmal wurde auch in Anspruch 4 aufgenommen (Merkmal 10).
VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ergibt sich aus den untenstehenden Entscheidungsgründen.
Entscheidungsgründe§
1. Von der Patentinhaberin beantragte Terminverlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung, sowie die von der Patentinhaberin erhobene Rüge eines Verfahrensmangels 1.1 Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2025 Der Vertreter der Patentinhaberin (Herr Körfer, Patentanwalt) beantragte am 23. Juli 2025, die für den 10. Oktober 2025 anberaumte mündliche Verhandlung zu verlegen. Als Grund gab Herr Körfer das Folgende an:
"Der Unterzeichnende nimmt an einem beruflichen Weiterbildungs-Studium an der Universität Hagen teil. Er hat erst jetzt erfahren, dass in der Zeit vom 9.-11. Oktober eine Präsenzphase für dieses Studium geplant ist." Zum Nachweis fügte er eine E-Mail an, aus der die Terminierung der Präsenzveranstaltung hervorgeht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 widersetzte sich die Einsprechende 2 einer Verlegung der mündlichen Verhandlung.
Die Kammer lehnte den Antrag mit Mitteilung vom 7. August 2025 ab, mit der Begründung, dass das Vorliegen eines "schwerwiegenden Grundes" im Sinne von Artikel 15 (2) VOBK zweifelhaft erschien, der angegebene Grund der Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung aber zumindest im vorliegenden Fall keine Verlegung rechtfertigen könne, da das Beschwerdeverfahren aufgrund des anhängigen Verletzungsstreits zwischen der Patentinhaberin und der Einsprechenden 2 beschleunigt wurde und eine Verlegung der Verhandlung in das Jahr 2026 aufgrund der anhängigen Verletzungsklage nicht angebracht erschien. Am 8. Oktober 2025 - zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung - teilte Herr Körfer der Kammer mit, dass er aus dem genannten Grund nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und an seiner statt Herr Bach teilnehmen werde. Die Patentinhaberin rügte bezugnehmend auf Artikel 112a (2) c) EPÜ eine durch die Ablehnung der Terminverlegung entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ. Aufgrund der Komplexität des Falles hätte sich Herr Bach in der seit der Ablehnung der Terminverlegung verbleibenden Zeit nur begrenzt einarbeiten können. Sie wiederholte ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung.
1.2 Antrag auf Verlegung bzw. Vertagung und Vorbringen der Beteiligten während der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025 Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 10. Oktober 2025 verwies Herr Bach - der statt Herrn Körfer als Vertreter der Patentinhaberin an der Verhandlung teilnahm - auf den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (Schreiben vom 8. Oktober 2025) und beantragte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung und Verlegung auf einen neuen Termin. Als Grund gab er an, dass der ursprünglich für die mündliche Verhandlung vorgesehene Vertreter der Patentinhaberin (Herr Körfer) wie angekündigt nicht anwesend sein konnte.
Der Vertreter der Patentinhaberin führte aus, dass Herr Körfer der Anwalt ihrer Wahl sei. Da Herr Körfer aufgrund der Präsenzveranstaltung an der FernUniversität Hagen nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne, konnte der Anwalt ihrer Wahl sie in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung sei zwar - wie von den Einsprechenden richtig vorgebracht - keine Zulassungsvoraussetzung für die später stattfindende Klausur, die Präsenzveranstaltung würde aber mit einem ECTS Punkt bewertet. Der Antrag vom 23. Juli 2025 sei auch unmittelbar nach Erhalt der E-Mail mit dem Termin der Präsenzveranstaltung von der Universität gestellt worden. Zwar sei das vorliegende Verfahren beschleunigt worden, dies dürfe aber die Rechte der Beteiligten nicht einschränken, insbesondere nicht das Recht der Patentinhaberin auf Vertretung durch einen Anwalt ihrer Wahl. Der Patentinhaberin könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe sich durch Erhebung der Verletzungsklage unredlich verhalten. Sie habe diese nämlich erst erhoben, nachdem die Lizenzverhandlungen abgebrochen und das Einspruchsverfahren abgeschlossen war, und sie habe die Klage letztlich nur erhoben, um eine Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Die Durchführung der Verhandlung sei auch noch Anfang 2026 möglich, da die Verhandlung in der Verletzungssache vor dem Landgericht Düsseldorf vom 5. Februar 2026 auf den 26. Februar 2026 verschoben wurde.
Die Einsprechenden machten geltend, dass kein schwerwiegender Grund vorläge, der eine Terminverlegung oder Vertagung rechtfertigen würde, da es keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Präsenzveranstaltung der Fern-Universität Hagen gäbe und diese Teilnahme auch nicht eine Voraussetzung zur Klausur oder zur Prüfung darstelle. Herr Bach, der die Patentinhaberin in der Verhandlung vor der Kammer vertrete, sei auch zuständiger Rechtsanwalt im Verletzungsverfahren und kenne daher den Fall. Die Ablehnung der Terminverlegung durch die Kammer erfolgte bereits zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung, sodass Herr Bach genügend Zeit hatte, sich auf die Verhandlung vor der Beschwerdekammer vorzubereiten.
1.3 In der mündlichen Verhandlung lehnte die Kammer den Antrag auf Verlegung vom 8. Oktober 2025 ab und entschied die Verhandlung nicht zu vertagen.
1.3.1 Gemäß Artikel 15 (2) VOBK kann einem Antrag eines Beteiligten auf Verlegung der mündlichen Verhandlung stattgegeben werden, wenn der Beteiligte schwerwiegende Gründe vorbringt, die die Festlegung eines neuen Termins rechtfertigen. Diese Vorschrift stellt eine Terminverlegung in das Ermessen der Kammer (siehe auch R 7/21, Gründe 1). Dabei ist im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere zu berücksichtigen, ob ein "schwerwiegender Grund" vorliegt. Dem Artikel 15 (2) b) VOBK ist eine Liste von Gründen zu entnehmen, die eine Verlegung der mündlichen Verhandlung rechtfertigen können, und insofern als "schwerwiegende" Gründe gelten können. Allein die Tatsache, dass die Beteiligte einen solchen Grund angibt und belegt, führt aber nicht dazu, dass die Kammer ihr Ermessen derart ausüben muss, dem Antrag auf Verlegung statt zu geben. Vielmehr hat sie auch in einem solchen Fall die Möglichkeit - unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles - den Antrag abzulehnen. Dieses Verständnis ist auch im Einklang mit den Erläuterungen zu Artikel 15 (2) b) VOBK (siehe Verfahrensordnung der Beschwerdekammern 2020, Zusatzpublikation 2 - Amtsblatt EPA 2020): "Wenn eine Beteiligte einen der im neuen Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Gründe angibt und die Erfordernisse nach dem neuen Absatz 2 Buchstabe a erfüllt, wird die Kammer dem Antrag zwar nicht in jedem Fall, wohl aber in der Regel stattgeben."
1.3.2 Der von der Patentinhaberin angegebene Grund stellt keinen "schwerwiegenden Grund" im Sinne von Artikel 15 (2) VOBK dar und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die in der vorliegenden Sache eine Terminverlegung rechtfertigen würden.
a) Die Patentinhaberin macht als Grund geltend, dass ihr Vertreter an einer Präsenzveranstaltung an der Fern-Universität Hagen teilnimmt und daher nicht an der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer teilnehmen kann. Die Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung an einer Universität ist in der Liste der möglichen Gründe, die eine Verlegung rechtfertigen können (Artikel 15 (2) b) VOBK), nicht erwähnt. Diese Liste ist aber nicht abschließend, auch andere schwerwiegende - Gründe können eine Terminverlegung rechtfertigen.
Der von der Patentinhaberin angegebene Grund der Teilnahme an der Präsenzveranstaltung ist nicht als "schwerwiegend" anzusehen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Teilnahme an der Präsenzveranstaltung insofern "verpflichtend" war, als dass eine Nicht-Teilnahme zum Beispiel ein Ausschlussgrund für die Klausur oder eine andere Prüfung wäre. Ob eine solche "Verpflichtung" ausreicht, um aus der Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung einen "schwerwiegenden Grund" zu machen, muss die Kammer nicht entscheiden. Auf jeden Fall spricht eine solche fehlende Verpflichtung dafür, dass kein "schwerwiegender Grund" vorliegt.
b) Ein Grund für eine Verlegung kann auch nicht darin gesehen werden, dass Herr Bach sich "in der seit der Versagung der Terminverlegung verbleibenden Zeit nur begrenzt einarbeiten" konnte, wie im Schreiben der Patentinhaberin vom 8. Oktober 2025 zunächst behauptet wurde. So hat Herr Bach auf Nachfrage der Kammer während der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er sich hat ausreichend vorbereiten können. Des Weiteren stellt Artikel 15 (2) c) v) VOBK klar, dass die Bestellung eines neuen Vertreters eine Verlegung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Darüber hinaus war der Patentinhaberin bereits seit der Mitteilung der Kammer vom 7. August 2025 bekannt, dass der Termin vom 10. Oktober 2025 nicht verlegt wird. Eine Einarbeitungszeit von zwei Monaten erscheint der Kammer im vorliegenden Fall als ausreichend.
c) Auch das Argument der Patentinhaberin, dass sie durch die Ablehnung der Terminverlegung in der mündlichen Verhandlung nicht durch den "Anwalt bzw. Vertreter ihrer Wahl", der sie seit Jahren betreut, vertreten werden konnte, führt nicht dazu, dass eine Terminverlegung gerechtfertigt ist. Die Kammer verkennt nicht, dass dies für die Patentinhaberin ein gewichtiger Grund für eine Terminverlegung darstellen mag. Das Recht, sich vom Anwalt bzw. Vertreter seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen, gilt aber nicht uneingeschränkt. Würde dieses Recht uneingeschränkt auch bei der Frage einer Terminverlegung gelten, würde das letztlich dazu führen, dass bei jedem beliebigen Verhinderungsgrund die Kammer verpflichtet wäre, den Termin zu verlegen, allein weil der Wahl-Anwalt an der Verhandlung nicht teilnehmen würde. Vielmehr ist es gerade so, dass dieses Recht in der Zusammenschau mit der Voraussetzung eines "schwerwiegenden Grundes" zu sehen ist. Ist der Wahl-Anwalt aufgrund eines schwerwiegenden Grundes verhindert, mag dies für eine Verlegung sprechen. Im vorliegenden Fall liegt aber gerade kein "schwerwiegender Grund" vor.
d) Die Kammer hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch sämtliche weitere Umstände des Falles berücksichtigt. Dazu gehört insbesondere der Aspekt, dass das vorliegende Verfahren seit dem 12. Februar 2025 aufgrund des Verletzungsstreits zwischen der Patentinhaberin und der Einsprechenden 2 beschleunigt durchgeführt wurde. Das von der Patentinhaberin angestrengte Verletzungsverfahren führt dazu, dass der Ausgang des Verfahrens vor der Beschwerdekammer - ob also das Patent (in beschränktem Umfang) aufrechterhalten oder ob es widerrufen wird - für den Verletzungsbeklagten, aber auch für die weiteren Beteiligten, eine entscheidende Bedeutung zukommt. Insoweit steht das Bestehen der Verletzungsklage dem Antrag der Patentinhaberin auf Terminverlegung grundsätzlich entgegen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Patentinhaberin, wie von ihr vorgetragen, "nicht unredlich" verhalten hat, beziehungsweise die Verletzungsklage nur angestrengt hat, weil sie die Verjährungsfrist hemmen wollte. Vielmehr führt allein die Tatsache, dass eine Verletzungsklage anhängig ist, letztlich dazu, dass eine Entscheidung durch die Beschwerdekammer so zeitnah wie möglich ergehen sollte und idealerweise vor dem vom Verletzungsgericht anberaumten Termin. Dass der Termin vor dem Landgericht Düsseldorf - wie in der zweiten mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin mitgeteilt - vom 5. Februar 2026 auf den 25. Februar 2026 verlegt wurde, ist nicht weiter relevant. Auch bei diesem neuen Zeitrahmen erscheint es angebracht, dass die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer noch im Jahr 2025 stattfindet. So kann die schriftliche Entscheidung, die gemäß Artikel 15 (9) a) VOBK innerhalb von drei Monaten versendet wird, noch rechtzeitig vor dem Termin des Landgerichts Düsseldorf den Parteien zugestellt werden.
1.4 Rüge eines Verfahrensmangels aufgrund Ablehnung der Verlegung/Vertagung der mündlichen Verhandlung 1.4.1 Nachdem die Kammer zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025 entschieden hatte, die Verhandlung nicht zu vertagen und keinen neuen Termin anzuberaumen, verwies die Patentinhaberin auf ihr Schreiben vom 8. Oktober 2025 und die dort enthaltene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach Aufforderung der Vorsitzenden konkretisierte die Patentinhaberin ihre Rüge wie folgt (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 10. Oktober 2025):
"Die Rüge wird erhoben aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 113 (1) EPÜ und des Rechts auf ein faires Verfahren, was auch mit einschließt, sich von einem Anwalt bzw. Vertreter seiner Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. In der vorliegenden Sache hat die Patentinhaberin Patentanwalt T. Körfer gewählt, der sie seit Jahren von technischer Seite aus betreut hat. Dabei ist zu betonen, dass die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer, welche die letzte Instanz im EPÜ Verfahren ist, die letzte Möglichkeit darstellt, das Patent zu verteidigen."
1.4.2 Bei dieser Rüge handelt es sich um eine Rüge nach Regel 106 EPÜ. Die Kammer wies den damit gerügten Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung gemäß Regel 106 EPÜ zurück.
1.4.3 Zunächst stellt die Kammer fest, dass die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025 von Herrn Bach (Patentanwalt und Rechtsanwalt) vertreten wurde. Die Patentinhaberin hat mit ihrer Rüge nicht vorgebracht, dass sie zur Terminverlegung bzw. zur Vertagung nicht gehört wurde. Die von Herrn Bach vertretene Patentinhaberin brachte während der mündlichen Verhandlung diesbezüglich alle ihre Argumente vor. Sie wurde daher unzweifelhaft zu diesem Thema gehört.
1.4.4 Vielmehr scheint der Verfahrensmangel nach Ansicht der Patentinhaberin allein darauf zu beruhen, dass sie deswegen in ihrem rechtlichen Gehör und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde, weil sie nicht von ihrem Anwalt bzw. Vertreter ihrer Wahl in der mündlichen Verhandlung vertreten werden konnte. Wie oben bereits unter Punkt 1.3.2 erwähnt, gilt das Recht, bei der mündlichen Verhandlung durch den Anwalt bzw. Vertreter seiner Wahl vertreten zu sein, nicht uneingeschränkt. Wäre dies der Fall, würde das letztlich bei der Frage einer Terminverlegung dazu führen, dass bei jedem beliebigen Verhinderungsgrund des Vertreters die Kammer verpflichtet wäre, den Termin zu verlegen. Die Patentinhaberin scheint insoweit zu verkennen, dass dieses Recht bei der Frage einer Verlegung in der Zusammenschau mit dem Bestehen eines "schwerwiegenden Grundes" zu sehen ist.
Allein die Tatsache, dass die Patentinhaberin aufgrund der Ablehnung der Vertagung bzw. der Verlegung in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025 nicht von dem Patentanwalt ihrer Wahl vertreten wurde (zumindest nicht bis 16:30 Uhr; Herr Körfer nahm ab diesem Zeitpunkt an der mündlichen Verhandlung teil), kann daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere einen "schwerwiegenden Verstoß" gegen Artikel 113 EPÜ (siehe Artike 112a (2) c) EPÜ), aber auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht begründen.
Auch die Tatsache, dass die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer, welche die letzte Instanz im EPÜ Verfahren ist, die letzte Möglichkeit darstellt, das Patent zu verteidigen, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er für eine Terminverlegung vor den Beschwerdekammern, auch wenn diese in der Tat die letzte Instanz im EPÜ Verfahren sind, einen "schwerwiegenden Grund" verlangt (Artikel 15 (2) VOBK), gerade deutlich gemacht, dass nicht jeder vom Wahl-Anwalt bzw. Wahl-Vertreter angegebene Grund zu einer Terminverlegung führen kann und insoweit das Recht auf Vertretung durch den Vertreter seiner Wahl in der mündliche Verhandlung nicht uneingeschränkt gilt.
1.4.5 Die Kammer sieht sich hier in ihrer Ansicht auch durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach das Recht einer Beteiligten auf einen Vertreter ihrer Wahl anerkannt ist, jedoch nicht das daraus angeblich resultierende Recht dieses Vertreters auf Vertagung, um seine Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung sicherzustellen (siehe hierzu T 699/06, Gründe 12; T 2522/10, Gründe 11; T 861/12, Gründe 1.6.2).
1.4.6 Deswegen weist die Kammer den in der Rüge erhobenen Einwand des Verfahrensmangels zurück.
2. Patent wie erteilt - Änderungen (Artikel 100 c) / 123 (2) EPÜ) 2.1 Die Einsprechenden erhoben den Einwand, dass das Merkmal I.5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
2.2 Auslegung des Merkmals I.5 2.2.1 Merkmal I.5 besagt, "dass der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird."
Die Einsprechenden vertraten den Standpunkt, dass nach Merkmal I.5 für das Einschrauben des Dübels in den Untergrund die beiden Ursachen A) Eindrehen der Schraube in den Aufnahmebereich und B) Übertragen des Drehmoments von der Schraube auf den Dübel zwingend gleichzeitig gegeben sein müssten. Die Patentinhaberin war dagegen der Auffassung, dass Merkmal I.5 diese Gleichzeitigkeit nicht zwingend fordere.
2.2.2 Die Kammer folgt der Patentinhaberin dahingehend, dass das Merkmal I.5 für sich genommen nichts über den zeitlichen Ablauf aussagt. Es beschreibt lediglich den kausalen Zusammenhang zwischen den beiden Ursachen bzw. Teilmerkmalen A und B, und deren Wirkung, nämlich dass der Schraubdübel eingeschraubt wird. Ob die beiden Ursachen gleichzeitig oder nacheinander gegeben sein müssen, ist dem Merkmal nicht entnehmbar.
Daher umfasst das Merkmal I.5 sowohl ein Verfahren, bei dem die Schraube in den Aufnahmebereich eingedreht wird und gleichzeitig das Drehmoment von der Schraube auf den Dübel übertragen wird, als auch ein Verfahren, bei dem die Schraube zuerst so weit in den Aufnahmebereich des Dübels eingedreht wird bis sie sich nicht mehr gegenüber dem Dübel drehen lässt, und danach das Drehmoment von der Schraube auf den Dübel übertragen wird.
2.2.3 Die Patentinhaberin argumentierte, der Anspruch müsse im Lichte der Beschreibung des Patents ausgelegt werden (G 1/24), und zwar im Wesentlichen im Hinblick auf Absatz [0037]. Daraus ließe sich entnehmen, dass das Eindrehen der Schraube in den Aufnahmebereich und das Übertragen des Drehmoments auf den Schraubdübel nicht gleichzeitig erfolgten, sondern nacheinander. Absatz [0037] (bzw. Absatz [0035] der A1-Schrift) beschreibt, dass "der Schraubdübel 1 zusammen mit einer in den Aufnahmebereich 4 zumindest teilweise eingedrehten Schraube 15 ... eingeschoben werden kann, und danach durch weiteres Drehen der Schraube ... im Bereich des Untergrundes befestigt wird. Dabei wird das auf die Schraube 15 ausgeübte Drehmoment dann, wenn diese in den Aufnahmebereich 4 eingeschraubt ist, auf den Schraubdübel 1 übertragen..." (Unterstreichung hinzugefügt).
Es ist zwar richtig, dass gemäß Absatz [0035] das Eindrehen der Schraube in den Aufnahmebereich und das Übertragen des Drehmoments auf den Schraubdübel nacheinander erfolgen, siehe die unterstrichene Passage. Genau diese Passage ist jedoch im Merkmal I.5 nicht enthalten. Der Anspruch ist also breiter formuliert und hat daher auch eine weitergehende Bedeutung. Auch wenn bei der Auslegung des Anspruchs die Beschreibung zu konsultieren ist (G 1/24), so kann die Beschreibung nicht stellvertretend für ein nicht beanspruchtes Merkmal herangezogen und so in den Anspruch gelesen werden.
2.2.4 Die Einsprechenden trugen vor, der Anspruchswortlaut nenne die einzelnen Verfahrensschritte nacheinander. Merkmal I.5 stelle einen dieser Verfahrensschritte dar. Also müssten dessen Merkmale gleichzeitig vorliegen. Dies werde auch durch den Satzbau klar, wonach der Schraubdübel "durch Eindrehen ... und Übertragen des Drehmoments ... eingeschraubt wird". Wenn das Eindrehen und das Übertragen des Drehmoments nicht als gleichzeitig beabsichtigt gewesen wären, wäre der Anspruch anders formuliert worden.
Merkmal I.5 beschreibt jedoch lediglich den kausalen Zusammenhang zwischen den beiden Ursachen bzw. Teilmerkmalen A und B, und deren Wirkung, nämlich dass der Schraubdübel eingeschraubt wird. Ob die beiden Ursachen gleichzeitig oder nacheinander gegeben sein müssen, ist dem Merkmal nicht entnehmbar.
Die Einsprechenden argumentierten außerdem, die Gleichzeitigkeit sei zwingend gefordert, weil im Teilmerkmal B Bezug genommen werde auf "das" Drehmoment. Dieses Drehmoment sei dasjenige, das beim Eindrehen der Schraube in den Aufnahmebereich (Teilmerkmal A) entstehe. Daher müsse das Eindrehen der Schraube gleichzeitig mit dem Übertragen des Drehmoments stattfinden.
In Bezug auf das Eindrehen der Schraube ist jedoch nicht explizit ein Drehmoment erwähnt. Es ist dem Merkmal I.5 daher nicht entnehmbar, dass sich "das" Drehmoment ausschließlich auf ein Drehmoment bezieht, das beim Eindrehen der Schraube in den Aufnahmebereich auftritt. Das Drehmoment kann vielmehr auch dann auf den Schraubdübel übertragen werden, wenn die Schraube den Dübel antreibt, ohne sich weiter in den Aufnahmebereich einzudrehen.
Daher ist die Gleichzeitigkeit der Teilmerkmale A und B in Merkmal I.5 nicht zwingend gefordert.
2.3 Offenbarung des Absatzes [0035] Die Patentinhaberin vertrat die Ansicht, der Gegenstand des Merkmals I.5 sei in Absatz [0035] der Patentanmeldung offenbart. Absatz [0035] beschreibt wortgleich mit Absatz [0037] des Streitpatents, dass "der Schraubdübel 1 zusammen mit einer in den Aufnahmebereich 4 zumindest teilweise eingedrehten Schraube 15 ... eingeschoben werden kann, und danach durch weiteres Drehen der Schraube ... im Bereich des Untergrundes befestigt wird. Dabei wird das auf die Schraube 15 ausgeübte Drehmoment dann, wenn diese in den Aufnahmebereich 4 eingeschraubt ist, auf den Schraubdübel 1 übertragen..." (Unterstreichung hinzugefügt).
Die unterstrichene Passage lautet, dass die Schraube in den Aufnahmebereich eingeschraubt ist. Sie beschreibt also nicht den Vorgang des Einschraubens, sondern bedeutet, dass dieser Vorgang bereits beendet ist. Daher beschreibt die gesamte zitierte Passage, dass das Übertragen des Drehmoments erst dann geschieht, wenn sich die Schraube innerhalb des Dübels nicht (mehr) dreht. Diese beiden Vorgänge sind also zeitlich nacheinander angeordnet.
Daher offenbart der Absatz [0035] kein Verfahren, bei dem A) das Eindrehen der Schraube in den Aufnahmebereich und B) das Übertragen des Drehmoments von der Schraube auf den Dübel gleichzeitig stattfinden.
2.4 Dieser von Merkmal I.5 umfasste Fall (siehe Auslegung des Merkmals I.5) ist also in der Patentanmeldung nicht ursprünglich offenbart. Daher steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.
3. Hilfsantrag 1 - Neuheit (Artikel 54 (2) EPÜ) 3.1 Die Einsprechenden erhoben den Einwand, dass der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 1 nicht neu sei gegenüber D2. Anspruch 4 ist gleichlautend mit dem Anspruch 4 wie erteilt, bezieht sich jedoch auf den geänderten Anspruch 1, der das geänderte Merkmal I.5' enthält, wonach "der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes, dann, wenn die Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) eingeschraubt ist, von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird."
3.2 D2 zeigt ein 1. Befestigungssystem 1.1 zur Befestigung eines Bauteils (23) an einem Untergrund (24) 1.2 mit einer Befestigungseinrichtung in Form eines Schraubdübels (10) und 1.3 mit einer Schraube (11). Die Patentinhaberin argumentierte, die D2 zeige keinen Schraubdübel, sondern eine zweiteilige Holzschraube (Seite 1 rechts, Zeile 30). Dübel fänden in Holz gar keine Anwendung. Daher sei es unzulässig, die Holzschraube der D2 als ein System aus Schraube und Schraubdübel zu interpretieren.
Auch wenn die Begrifflichkeiten zwischen D2 und dem Streitpatent unterschiedlich sind, unterscheidet sich jedoch das beanspruchte System aus Schraube und Schraubdübel nicht grundsätzlich von der zweiteiligen Schraube der D2. Der obere Teil (male member) ist eine Schraube (mit Kopf, Schaft und Gewinde), der untere Teil (female member) bildet eine Schnittstelle zwischen der Schraube und dem Untergrund und die Schraube kann darin eingeschraubt werden. Daher erfüllt die zweiteilige Holzschraube der D2 die Merkmale 1 und 1.1 bis 1.3. 3.3 Merkmal 1.4 fordert, dass das Befestigungssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 ausgebildet ist. Dieses Verfahren wurde im Hilfsantrag 1 eingeschränkt darauf, dass der Dübel erst dann in den Untergrund eingeschraubt wird, wenn die Schraube in den Aufnahmebereich eingeschraubt ist, sie dreht sich also während des Einschraubens des Dübels nicht innerhalb des Dübels weiter.
Die Patentinhaberin argumentierte, das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren setze ein teilweises Eindrehen der Schraube in den Dübel voraus. Im Streitpatent führe das teilweise Eindrehen zu einer unverlierbaren Verbindung der Schraube mit dem Dübel. Dieser Zweck werde in D2 dagegen nicht erfüllt, weil die Schraube ein metrisches Gewinde aufweise.
Die Schraube 11 der D2 kann jedoch zunächst teilweise in den Aufnahmebereich des Schraubdübels 10 eingedreht werden (Merkmal I.2). Eine "unverlierbare Verbindung" ist im Anspruch 1 dagegen nicht erwähnt. Dieser Zweck muss daher nicht in D2 offenbart sein, um eine Eignung für das Verfahrensmerkmal I.2 zu erfüllen.
3.4 Entsprechend Merkmal 2 weist der Schraubdübel (10) der D2 ein durch ein Befestigungsloch des Bauteiles hindurchführbares Schaftteil auf (Figuren), 2.1 an dessen einer Seite ein sich ausgehend vom Schaftteil verjüngender Spitzenbereich (13) und 2.2 an dem Spitzenbereich sowie dem Schaftteil ein Außengewinde (12) zum Verschrauben in dem Untergrund angeordnet sind.
Die Patentinhaberin trug vor, im Streitpatent sei der Schaftteil derjenige Bereich, in dem der Aufnahmebereich vorhanden sei. Dieser Bereich sei in D2 - anders als vom Streitpatent verlangt - nicht mit einem Gewinde versehen. In D2 sei nur der Spitzenbereich mit einem Gewinde versehen.
Die von der Patentinhaberin vorgetragene Definition des Schaftbereichs trifft jedoch nicht zu. Außerdem verlangt Anspruch 4 nicht, dass sich das Außengewinde zwingend über den Aufnahmebereich erstreckt. D2 zeigt in den Figuren ein Außengewinde, dass sich entlang des Spitzenbereichs und über einen Teil des Schaftteils erstreckt, wie von den den Merkmalen 2, 2.1 und 2.2 verlangt.
3.5 D2 offenbart weiter ein Befestigungssystem, bei dem 3. der Schraubdübel an der anderen, dem Spitzenbereich abgewandten Seite einen ebenfalls durch das Befestigungsloch hindurchführbaren Aufnahmebereich (hollow) aufweist, 3.1 in dem der Schaft der Schraube verschraubbar ist (Figuren).
3.6 Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber D2. 4. Hilfsantrag 2 - Neuheit (Artikel 54 (2) EPÜ) Anspruch 4 ist gleichlautend mit dem Anspruch 4 wie erteilt, bezieht sich jedoch auf den geänderten Anspruch 1, der das geänderte Merkmal I.5'' enthält, wonach I.5'' "der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes durch weiteres Drehen der Schraube (15), dann, wenn die Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) eingeschraubt ist, von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird."
Dies ändert unstreitig nichts an der Eignung des Befestigungssystems der D2 für ein Verfahren nach Anspruch 1. Daher ist der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 2 nicht neu gegenüber D2. 5. Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 5.1 Ausgehend von Hilfsantrag 2 wurde in den Anspruch 4 das Merkmal 7 hinzugefügt, wonach 7 "die Schraube (15) an der ihrem Schaft (14) zugewandten Seite ihres Kopfes (12) einen Dichtungsring (11) aufweist."
Der Gegenstand des Anspruchs 4 unterscheidet sich von D2 durch das Merkmal 7. 5.2 Ein solcher Dichtungsring dichtet den Spalt zwischen Schraubenkopf und Bauteil ab. Die zu lösende Aufgabe besteht daher darin, das Eindringen von Wasser an der Verbindungsstelle von Bauteil und Schraube zu verhindern (Streitpatent, Absatz [0019]).
5.3 Das Vorsehen eines Dichtringes auf der Unterseite des Schraubenkopfes (Merkmal 7) ist für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine naheliegende Lösung für diese Aufgabe.
5.4 Die Patentinhaberin argumentierte dagegen, dass D2 dem Fachmann keine Veranlassung zur Lösung der gestellten Aufgabe gebe. Es ist gemäß dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz jedoch nicht vorgesehen, dass der nächstliegende Stand der Technik einen Hinweis auf die Aufgabe oder auf die Lösung zu geben hat (siehe T 428/23, Gründe 1.1.3). Die Patentinhaberin argumentierte weiter, das zugehörige Fachwissen, wonach ein Dichtungsring zur Abdichtung verwendet werden könne, sei nicht nachgewiesen worden. Im vorliegenden Fall benötigt die Kammer keinen Nachweis, um das Fachwissen zu beurteilen. Der Fachmann - ein Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung - ist sich der Existenz und der Wirkung eines Dichtungsrings bewusst.
Die Patentinhaberin trug auch vor, der Spalt zwischen dem Schraubenkopf und dem Bauteil in D2 sei bereits dicht, so dass keine weitere Dichtung nötig sei. Dies ist jedoch in D2 nicht offenbart und ergibt sich auch nicht zwingend aus den Gegebenheiten. Des Weiteren trug sie vor, ein Dichtring an einem Senkkopf, wie er in D2 gezeigt ist, sei nicht zweckmäßig.
Figur 9 der D2 zeigt jedoch einen flachen Schraubenkopf, der mit einem Dichtring zusammenwirken kann. Die Patentinhaberin trug weiterhin vor, ein flacher Schraubenkopf sei nicht mit einer konischen Senkung, wie in den Figuren 3 bis 8 der D2 gezeigt, verwendbar. Allerdings ergibt es sich für den Fachmann von selbst, dass ein flacher Schraubenkopf nicht mit einer konischen Senkung im Bauteil verwendet wird, sondern ohne Senkung oder mit einer dafür geeigneten Senkung.
5.5 Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 4 des Hilfsantrags 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.
6. Hilfsantrag 4 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 6.1 Ausgehend von Hilfsantrag 3 wurde in Anspruch 4 das Merkmal 8 hinzugefügt, wonach 8 "der Aufnahmebereich (4) einen sich ausgehend vom Schaftteil (3) nach außen erweiternden ersten Bereich (6) zur Aufnahme des Spitzenbereiches (2) der Schraube (15) in einem ersten Hohlraum (8) und einen an den ersten Bereich (6) angrenzenden zweiten Bereich (7) zur Aufnahme zumindest eines Teiles des Schaftes (14) der Schraube (15) in einem zweiten Hohlraum (9) aufweist."
6.2 Die Einsprechenden erhoben einen Einwand zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1. 6.3 Offenbarung der D1 6.3.1 D1 offenbart ein 1. Befestigungssystem 1.1 zur Befestigung eines Bauteils (insulation 18) an einem Untergrund (16) 1.2 mit einer Befestigungseinrichtung in Form eines Schraubdübels (13) und 1.3 mit einer Schraube (12), 1.4 wobei das Befestigungssystem zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 ausgebildet ist.
6.3.2 Die Patentinhaberin wandte ein, in D1 liege nicht der Schraubenkopf, sondern nur der abgetrennte Flansch 14 an dem Bauteil an. Dies widerspreche der Eignung für ein Verfahren nach Anspruch 1 (dort Merkmal I.6). Im Streitpatent liegt jedoch die Dichtung optional ebenfalls zwischen dem Schraubenkopf und dem Bauteil. Daher ist im Sinne des Streitpatents nicht ausgeschlossen, dass ein weiteres Teil, wie eine Dichtung oder eine Unterlegscheibe, zwischen Schraubenkopf und Bauteil vorhanden ist.
Daher ist die Anordnung der D1 für ein Verfahren nach Anspruch 1 geeignet (Merkmal 1.4).
6.3.3 Gemäß Merkmal 2 weist der Schraubdübel (13) ein durch ein Befestigungsloch des Bauteiles (18) hindurchführbares Schaftteil (30) auf.
6.3.4 Gemäß Merkmal 2.2 ist an dem Schaftteil ein Außengewinde (32) zum Verschrauben in dem Untergrund angeordnet.
6.3.5 Entgegen den Merkmalen 2.1 und 2.2 weist das Schaftteil zwar einen Spitzenbereich auf, der sich aber nicht ausgehend vom Schaftteil verjüngt und ein Außengewinde aufweist. Gemäß Spalte 2, Zeilen 13 bis 19 besteht der Schraubdübel aus einem Körper 30 und einem daran angeordneten Außengewinde 32. Das Gewinde endet in einer Schneidkante 38. Die Einsprechende 1 schloss hieraus und aus den Figuren 1 und 2, dass es am Spitzenbereich einen Abschnitt des Körpers geben müsse, an dem das Ende des Gewindes angeordnet sei und der sich verjünge.
Weder der Beschreibung noch den Figuren der D1 lässt sich jedoch ein sich verjüngender Bereich entnehmen, der einen Teil des Gewindes trägt. Das Ende des Gewindes mit der Schneidkante ragt vielmehr über das Ende des Körpers hinaus. Der Körper selbst weist jedoch keine eindeutige Verjüngung auf.
Daher zeigt D1 keinen sich verjüngenden Spitzenbereich, der ein Außengewinde aufweist (Merkmal 2.1 und teilweise Merkmal 2.2; im Folgenden als "Merkmal 2.1bis" bezeichnet).
6.3.6 Entsprechend den Merkmalen 3 und 3.1 weist 3 der Schraubdübel (13) der D1 an der anderen, dem Spitzenbereich abgewandten Seite einen ebenfalls durch das Befestigungsloch hindurchführbaren Aufnahmebereich auf, 3.1 in dem der Schaft (20) der Schraube (12) verschraubbar ist (Figur 1).
6.3.7 Zu Merkmal 7:
Die Einsprechenden waren der Meinung, der "washer" 14 der D1 stelle unter anderem einen Dichtungsring dar. Die Einbauanordnung und die Anwendung des Befestigungssystems an einem Dach deuteten darauf hin, dass der "washer" am Schraubenkopf eine Dichtungsfunktion habe.
Das Befestigungssystem der D1 dient zum Befestigen einer Isolierung an einem Dach (Spalte 1, Zeile 30), wobei die "washer" so in die Platte 15 eingreifen, dass eine Verteilung der Haltekräfte für diese Isolierung stattfindet (Spalte 2, Zeilen 24-25; Spalte 3, Zeile 31 bis Spalte 4, Zeile 2). Die Platte 15 stellt also keine abzudichtende Dachfläche dar, so dass eine Dichtung im Bereich des Schraubenkopfes nicht implizit offenbart ist.
Die Einsprechenden argumentierten weiter, dass laut der von der Patentinhaberin am 11. August 2025 eingereichten Anlage B1 (Wikipedia-Artikel "washer") Dichtungen in Wasserhähnen umgangssprachlich auch als "washer" bezeichnet würden. Daher stelle auch der "washer" der D1 eine Dichtung dar.
Dieser Umkehrschluss ist jedoch logisch nicht korrekt. Zudem handelt die D1 nicht von Wasserhähnen. Auch die von den Einsprechenden zitierte Passage in Spalte 4, Zeilen 5-9 ("... to avoid creep problems") weist nicht auf eine Dichtungsfunktion hin. Daher offenbart D1 keinen Dichtungsring gemäß Merkmal 7. 6.3.8 Zu Merkmal 8:
6.3.8.1 Auslegung Merkmal 8 gliedert den Aufnahmebereich des Schaftes in einen ersten Bereich, der sich nach außen erweitert, und einen zweiten Bereich. Die beiden Bereiche weisen jeweils einen Hohlraum zur Aufnahme des Spitzenbereichs bzw. des Schaftes der Schraube auf. Aus dem Wortlaut des Merkmals geht nicht hervor, dass sich der Hohlraum des ersten Bereichs erweitert. Die Tatsache, dass der Hohlraum die Spitze der Schraube aufnimmt, lässt jedenfalls nicht darauf schließen, welche Form der Hohlraum hat. Es ist vielmehr der Bereich, also der Schaftabschnitt insgesamt, der sich erweitert. Die Einsprechende 1 war der Ansicht, dass sich Merkmal 8 auch auf die Innenseite des Dübels beziehen könne. Der erste Bereich des Aufnahmebereichs sei "zur Aufnahme des Spitzenbereiches der Schraube" vorgesehen. Der Spitzenbereich der Schraube könne aber nur an der Innenseite des sich nach außen erweiternden ersten Bereichs des Aufnahmebereichs des Schraubdübels aufgenommen werden. Auch aus der Beschreibung und den Zeichnungen lasse sich nicht eindeutig bestimmen, ob sich Merkmal 8 auf die Außenseite oder die Innenseite des Dübels beziehe.
Der Wortlaut des Merkmals 8 unterscheidet jedoch klar zwischen den Hohlräumen innerhalb des Aufnahmebereichs und den beiden Bereichen des Aufnahmebereichs. Hieraus ergibt sich, dass die Hohlräume die innere Kontur des Dübels bestimmen und der erste und der zweite Bereich sich auf den Dübel als Ganzes, also auf die äußere Form beziehen.
Die Kammer ist daher zu dem Schluss gekommen, dass Merkmal 8 nur die äußere Form des Dübels näher definiert. Über die Form der Hohlräume ist nichts ausgesagt. 6.3.8.2 Zulassung des Vortrags zur erfinderischen Tätigkeit basierend auf dieser Auslegung Die Patentinhaberin beantragte, das Vorbringen der Einsprechenden in den Schreiben vom 26. November 2025 und vom 3. Dezember 2025 nicht zuzulassen, da sich die Einsprechenden dort erstmals vor dem Hintergrund dieser Auslegung des Merkmals 8 geäußert hatten.
Die Patentinhaberin selbst hatte jedoch im Verlauf des Verfahrens hauptsächlich auf die (inkorrekte) Auslegung des Merkmals 8 Bezug genommen, wonach sich die Definition (auch) auf die Form der Hohlräume im Aufnahmebereich bezieht. Erst gegen Ende des ersten Verhandlungstages schwenkte die Patentinhaberin auf die korrekte Auslegung des Merkmals 8 um.
Dies stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Zulassung sämtlicher möglicherweise verspätet, aber vor dem zweiten Verhandlungstag, vorgebrachter Vorträge aller Parteien zu diesem Merkmal rechtfertigt (Artikel 13 (2) VOBK). 6.3.8.3 Der Schraubdübel der D1 weist keinen sich nach außen erweiternden Bereich auf.
D1 zeigt daher das Merkmal 8 nicht.
6.4 Der Gegenstand des Anspruchs 4 unterscheidet sich daher von der D1 in den Merkmalen 2.1bis, 7 und 8. 6.5 Technischer Effekt / Synergie Das unterscheidende Merkmal 2.1bis (verjüngter Spitzenbereich mit Gewinde) löst die Aufgabe, das Eindrehen des Dübels in den Untergrund zu erleichtern. Das unterscheidende Merkmal 7 (Dichtungsring) löst die Aufgabe, das Eindringen von Wasser an der Verbindungsstelle von Bauteil und Schraube zu verhindern (siehe Hilfsantrag 3).
Zu dem unterscheidenden Merkmal 8 trug die Patentinhaberin vor, es löse die Aufgabe, die Haltekraft des Dübels zu verbessern, oder dies zumindest zu ermöglichen. Die Patentinhaberin trug vor, dass die drei unterscheidenden Merkmale synergetisch verbunden seien und daher keine Teilaufgaben für die einzelnen Merkmale formuliert werden könnten.
Der Dichtungsring (Merkmal 7) dient weder dem leichten Einschrauben noch verbessert er die Haltekraft des Dübels. Der verjüngte Spitzenbereich (Merkmal 2.1bis) dient zwar dem leichten Einschrauben des Schraubdübels, dies ist jedoch strukturell und funktionell unabhängig von der Gestaltung des Aufnahmebereichs (Merkmal 8). Daher entwickeln die drei unterscheidenden Merkmale keine Synergie, sondern können im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit separat geprüft werden.
6.6 Merkmal 7 Wie bereits zum Hilfsantrag 3 diskutiert, ist die Verwendung eines Dichtungsrings naheliegend, wenn das Eindringen von Wasser zwischen der Schraube und dem Untergrund vermieden werden soll. Daher trägt das Merkmal 7 nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.
6.7 Merkmal 2.1bis Das unterscheidende Merkmal 2.1bis (verjüngter Spitzenbereich mit Gewinde) löst die Aufgabe, das Eindrehen des Dübels in den Untergrund zu erleichtern. Schraubdübel mit einem verjüngten Spitzenbereich, der auch mit einem Außengewinde versehen ist, sind z. B. in D4, D5 und D17 offenbart (siehe jeweils die Figuren). Für den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass sich ein Schraubdübel mit einer solchen Spitzengeometrie leichter einschrauben lässt als ein Schraubdübel ohne verjüngte Spitze. Er würde daher dieses Merkmal ohne erfinderische Tätigkeit auf den Schraubdübel der D1 übertragen.
Daher trägt das Merkmal 2.1bis nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.
6.8 Merkmal 8 6.8.1 Technischer Effekt und zu lösende Aufgabe Die Patentinhaberin trug vor, das Merkmal 8 erlaube bei gleichem Dübel-Außendurchmesser das Vorsehen einer größeren Gewindetiefe im Schaftbereich, weil dieser dünner gemacht werden könne. Daher löse Merkmal 8 die Aufgabe, die Haltekraft des Dübels zu erhöhen. Jedoch sind die Gewindetiefe und der Außendurchmesser des Dübels nicht beansprucht. Das Merkmal 8 definiert nur, dass der Aufnahmebereich einen größeren Durchmesser hat als der Schaftbereich; ohne jeden Bezug auf einen Außendurchmesser des Dübels und ohne zu verlangen, dass der Aufnahmebereich überhaupt ein Gewinde aufweist. Dieses Merkmal für sich genommen hat also keinen Einfluss auf die Haltekraft des Dübels. Daher löst Merkmal 8 nicht die Aufgabe, die Haltekraft des Dübels zu erhöhen.
Da Merkmal 8 die vorgeschlagene Aufgabe nicht löst, stellt es nur eine alternative Ausgestaltung der äußeren Form des Dübels dar. Alternativ formulierte die Patentinhaberin als technischen Effekt bzw. Aufgabe, die Möglichkeit zu schaffen, die Haltekraft des Dübels zu erhöhen. Der dünnere Schaftbereich erlaube das Vorsehen einer größeren Gewindetiefe bei gleichem Außendurchmesser des Dübels.
Eine Möglichkeit, die Haltekraft eines Dübels zu verbessern, besteht jedoch immer, so dass diese Aufgabe von jedem beliebigen Merkmal gelöst wird. Das Merkmal 8 stellt diesbezüglich also nur eine beliebige Alternative dar. Für beide von der Patentinhaberin vorgetragenen technischen Effekte lautet daher die zu lösende Aufgabe, einen Schraubdübel mit einer alternativen äußeren Form zur Verfügung zu stellen.
6.8.2 Ausgehend von D1 und im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe, einen Schraubdübel mit einer alternativen äußeren Form zur Verfügung zu stellen, würde der Fachmann die D5 in Betracht ziehen. D5 (Figur 1) offenbart einen Schraubdübel mit einem Schaftbereich (Gewindekern 6), einem Spitzenbereich (Einsteckende 9) und einem Aufnahmebereich (Bereich der Sacklochbohrung 3).
Der Aufnahmebereich weist einen sich ausgehend vom Schaftteil (6) nach außen erweiternden ersten Bereich (Übergangsbereich 5 mit Ende der Sacklochbohrung) auf, in dem der Spitzenbereich einer Schraube aufgenommen werden kann. Der übrige Aufnahmebereich weist zur Aufnahme des Schaftes der Schraube eine Sacklochbohrung auf (Merkmal 8).
Die Dübel der D1 und der D5 sind jeweils für die Anwendung in Gips geeignet (D1, Spalte 1, Zeile 13; D5, Seite 5, Zeile 1). Auf der Suche nach einer alternativen äußeren Form des Schraubdübels hätte daher der Fachmann ohne weitere Schwierigkeiten die Form des Dübels der D5 übertragen auf den Dübel der D1. Daher begründet das Merkmal 8 keine erfinderische Tätigkeit.
6.8.3 Die Patentinhaberin wies darauf hin, dass der Schaftbereich des Dübels der D5 im bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht im Eingriff mit dem Untergrund sei (Figur 4) und die Haltekraft des Dübels nicht verbessern könne. Dieses Argument steht aber in keinem Zusammenhang mit dem beanspruchten Gegenstand oder der zu lösenden Aufgabe.
Weiter trug die Patentinhaberin vor, der D5 sei die Eignung des Schraubdübels für ein Verfahren nach Anspruch 1 nicht zu entnehmen. Dies ist aber nicht notwendig, da der Fachmann allein die äußere Form und nicht die Anwendung des Schraubdübels auf die D1 übertragen würde.
6.9 Da die unterscheidenden Merkmale 2.1bis, 7 und 8 drei unterschiedliche, voneinander unabhängige Aufgaben lösen und keines von ihnen eine erfinderische Tätigkeit begründet, beruht der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
7. Hilfsanträge 4a und 4b - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 7.1 Ausgehend von Anspruch 4 des Hilfsantrags 4 wurde das Merkmal 9 hinzugefügt, wonach 9 "der zweite Hohlraum (9) zylindrisch ausgebildet ist und an seiner Wandung sich in Längsrichtung des Aufnahmebereiches (4) erstreckende Längsstege (10) aufweist, die in den zweiten Hohlraum (9) hineinragen und in denen das Gewinde (13) der Schraube (15) verschraubbar ist."
7.2 Die Einsprechenden erhoben einen Einwand zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1. 7.3 D1 offenbart das Merkmal 9 nicht.
7.4 Technischer Effekt Das Merkmal 9 bewirkt laut Streitpatent, Absatz [0022] ein besonders effektives Verschrauben einer Schraube in dem Aufnahmebereich. Das Gewinde der Schraube kann sich ohne großen Kraftaufwand in die Stege einschneiden und daran festhalten.
7.5 Synergie Dieses Merkmal besitzt aus den folgenden Gründen wiederum keine Synergie mit den übrigen unterscheidenden Merkmalen 2.1bis, 7 und 8. Das unterscheidende Merkmal 2.1bis (verjüngter Spitzenbereich mit Außengewinde) löst die Aufgabe, das Eindrehen des Dübels in den Untergrund zu erleichtern. Das unterscheidende Merkmal 7 (Dichtungsring) löst die Aufgabe, das Eindringen von Wasser an der Verbindungsstelle von Bauteil und Schraube zu verhindern (siehe Hilfsantrag 3) Zu dem unterscheidenden Merkmal 8 (sich erweiternder Aufnahmebereich) trug die Patentinhaberin vor, es löse die Aufgabe, die Haltekraft des Dübels zu verbessern, oder dies zumindest zu ermöglichen (siehe Hilfsantrag 4).
Die Merkmale 2.1bis, 7 und 8 lösen also andere Aufgaben als Merkmal 9, sind funktionell voneinander unabhängig und sie befinden sich auch an unterschiedlichen Strukturen der Befestigungseinrichtung. Die Patentinhaberin trug vor, der Dichtungsring am Schraubenkopf (Merkmal 7) wirke zusammen mit den Stegen (Merkmal 9), in die sich das Gewinde der Schraube einschneide. Die Elastizität des Dichtungsrings erzeuge eine "Konterkraft", die die Schraube besser im Aufnahmebereich mit den Stegen befestige.
Dieses Argument überzeugt nicht, da ein am Anschlag liegender Schraubenkopf ohne Dichtung ebenfalls eine Kraft gegenüber dem Gewinde ausübt. Zusätzlich ist es nicht beansprucht, dass der Dichtungsring elastisch ausgeführt ist. Die Dichtung am Schraubenkopf verbessert auch nicht die Wirkung der Stege im Aufnahmebereich, nämlich das besonders effektive Eindrehen der Schraube, oder umgekehrt.
Die unterscheidenden Merkmale 2.1bis, 7, 8 und 9 sind daher lediglich aneinandergereiht und müssen im Hinblick auf erfinderische Tätigkeit separat behandelt werden.
7.6 Das in Hilfsantrag 4a hinzugefügte Merkmal 9 löst die objektive Aufgabe, die Schraube effektiv mit dem Dübel zu verschrauben (siehe Absatz [0022] des Streitpatents).
7.7 Um dies zu ermöglichen, ist es für den Fachmann eine Routinemaßnahme, den Hohlraum zylindrisch zu gestalten und mit Stegen zu versehen, in die das Gewinde der Schraube eingreifen kann. Dieses fachübliche Merkmal wird zum Beispiel in den Dokumenten D4, D5, D15, und D17 gezeigt. Diese Dokumente zeigen jeweils einen Schraubdübel (mit Ausnahme der D15, die eine Schraube mit einem Aufnahmebereich zeigt). Dabei offenbart - D4, Absatz [0019] zur Schraubenaufnahme eine axiale, zylindrische Bohrung 8 mit Rippen 44; - D5, Seite 4 zur Schraubenaufnahme eine Sacklochbohrung 3 mit Innenrippen 11; - D15, Ansprüche 10 und 11, zur Schraubenaufnahme ein zylindrisches Sackloch 12 mit rippenförmigen Vorsprüngen 13; - D17, Spalte 2, Zeile 62 und Spalte 3, Zeile 35 zur Schraubenaufnahme eine zylindrische Dübelhöhlung 13 mit axial verlaufenden Rippen 20. 7.8 Die Patentinhaberin wandte ein, dass die Bohrung 31 des Schraubdübels der D1 aus fertigungstechnischen Gründen nicht zylindrisch sei (Spalte 2, Zeilen 59 bis 61). Dies führe zu einem Vorbehalt gegen einen zylindrischen Hohlraum. Außerdem verhindere die konische Form ein leichtes Eindrehen der Schraube, da sich das Gewinde dann in die Wandung einschneiden müsse.
Da die Konizität der Bohrung 31 des Schraubdübels der D1 lediglich fertigungstechnisch bedingt ist, hat diese keinen nennenswerten Einfluss auf die zum Eindrehen der Schraube notwendige Kraft. Selbst wenn die Konizität einen Einfluss haben sollte, ist es jedoch naheliegend für einen Fachmann, die Form und den Durchmesser von Schraube und Hohlraum so anzupassen, dass die genannten Schwierigkeiten nicht auftreten.
Die Patentinhaberin argumentierte auch, die Rippen der D5 seien massive Klötze und keineswegs so filigran wie die Stege des Streitpatents. Der Querschnitt der Stege ist jedoch im Anspruch nicht festgelegt. Auch lässt sich aus dem Begriff "Rippe" kein technischer Unterschied gegenüber einem "Steg" ableiten.
7.9 Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 4a ausgehend von D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Gleiche gilt für den gleichlautenden Anspruch 4 des Hilfsantrags 4b. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, ein Patent auf Grundlage dieses Hilfsantrags aufrechtzuerhalten, ist daher aufzuheben.
8. Hilfsantrag 5 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 8.1 Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Hilfsantrag 4a nur dadurch, dass in dem Verfahren nach Anspruch 1, für das das Befestigungssystem nach Anspruch 4 geeignet sein muss, im Merkmal I.5 die Worte "durch weiteres Drehen der Schraube" wieder eingefügt wurden (Rückkehr von Merkmal I.5' zu I.5'').
8.2 Dies ändert nichts an den Anforderungen an das Befestigungssystem nach Anspruch 4. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 4 gelten daher die gleichen Argumente wie für die Hilfsanträge 4a und 4b.
8.3 Deshalb beruht Anspruch 4 des Hilfsantrags 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
9. Hilfsantrag 6 - Änderungen - Artikel 123 (2) EPÜ 9.1 Merkmal I.5'' 9.1.1 Merkmal I.5 des erteilten Anspruchs 1 wurde im Hilfsantrag 6 dahingehend geändert, dass I.5'' "der Schraubdübel (1) durch Eindrehen der Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) und Übertragen des Drehmomentes durch weiteres Drehen der Schraube (15), dann, wenn die Schraube (15) in den Aufnahmebereich (4) eingeschraubt ist, von der Schraube (15) auf den Schraubdübel (1) in den Untergrund (16) selbstfurchend eingeschraubt wird."
9.1.2 Wie bezüglich des Patents in der erteilten Fassung diskutiert, beruht das Merkmal I.5'' auf Absatz [0035] der A1-Schrift der Beschreibung. Das Merkmal I.5'' beschränkt den Anspruch, wie in Absatz [0035] beschrieben, auf ein Verfahren, in dem das Eindrehen der Schraube in den Schraubdübel und das Einschrauben den Dübels zeitlich nacheinander durchgeführt werden.
9.1.3 Der Einwand, der oben mit Bezug auf das Patent wie erteilt diskutiert wurde, ist damit behoben.
9.1.4 Die Einsprechenden wandten zusätzlich ein, der Absatz [0035] beschreibe nur ein Verfahren, das ein in den Untergrund vorgebohrtes Bohrloch nutze (Spalte 7, Zeilen 52 bis 54). Das Verfahren des Anspruchs 1, das kein Bohrloch erwähne, beinhalte daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, und Anspruch 4 umfasse jetzt zusätzlich Schraubdübel, die geeignet seien für ein Verfahren ohne Bohrloch und für jedes mögliche Untergrundmaterial.
Absatz [0035] erwähnt das Bohrloch jedoch als alternativ. Spalte 7, Zeilen 46 bis 49 beschreiben, dass der Schraubdübel "selbstfurchend bzw. selbstschneidend im Untergrund 16 bzw. in der Wandung eines Bohrloches 20 im Bereich des Untergrundes befestigt wird" (Hervorhebung durch die Kammer). Auch Absatz [0034] nennt das Bohrloch im Untergrund als alternativ, abhängig von der Beschaffenheit des Untergrunds (Spalte 7, Zeilen 32 bis 37). Dort wird auch erwähnt, dass der Schraubdübel für jeden beliebigen Untergrund geeignet ist.
Daher stellt die Nicht-Erwähnung des Bohrlochs in Merkmal I.5'' keine Zwischenverallgemeinerung der ursprünglichen Offenbarung dar. Auch die Eignung für einen beliebigen Untergrund war bereits ursprünglich offenbart.
9.2 Merkmal I.6 Die Einsprechenden bemängelten an Anspruch 1, Merkmal I.6, dass das Wort "bis ..." (... das Bauteil (17) am Untergrund (16) und die Schraube (15) am Bauteil (17) anliegen) ersetzt wurde durch "sodass ...". Dies sei nicht gleichbedeutend, weil mit einem zeitlichen "bis" der Vorgang automatisch beendet sei, wenn die Teile anliegen, während das kausale "sodass" auch die Möglichkeit umfasse, dass der Dübel weiter eingeschraubt wird, z. B. um das Bauteil fester anzupressen.
Es ist jedoch in beiden Fällen nicht ausgeschlossen, dass in einem weiteren Schritt der Dübel noch weiter eingeschraubt wird. Schließlich schließt der Anspruch nicht aus, dass weitere Verfahrensschritte folgen. Beide Begriffe geben aus unterschiedlichem Blickwinkel das Ziel des Einschraubens an, nämlich dass die Schraube an dem Bauteil anliegt. Die Kammer kann nicht erkennen, dass hier neue technische Information hinzugefügt wurde.
9.3 Anspruch 4 Die Einsprechende 1 argumentierte, die Eignung eines individuellen Befestigungssystems für den Verfahrensschritt I.5'' sei nicht für jeden Untergrund gegeben. Bei einem festen Untergrund sei es sogar möglich, dass die Schraube innerhalb des Dübels durchdrehe, und kein selbstfurchendes Einschrauben bewirken könne. Ein Befestigungssystem, das für jeden beliebigen Untergrund geeignet sei, sei nicht ursprünglich offenbart.
Die Absätze [0034] und [0035] beschreiben jedoch, dass je nach Untergrundbeschaffenheit z. B. der Durchmesser des Bohrlochs angepasst werden kann oder überhaupt kein Bohrloch notwendig ist. Dementsprechend fordert Anspruch 4 auch nicht (auch nicht implizit), dass eine Befestigungseinrichtung für jeden Untergrund geeignet sein soll. Anspruch 4 fordert nur, dass die Befestigungseinrichtung für ein Verfahren nach Anspruch 1 geeignet ist. Dies war zumindest implizit bereits in den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthalten. Daher geht der Gegenstand von Anspruch 4 nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
10. Hilfsantrag 6 - Erweiterung - Artikel 123 (3) EPÜ In der zweiten mündlichen Verhandlung vor der Kammer nahm die Einsprechende 2 ihren Einwand gemäß Artikel 123 (3) EPÜ zurück. Die Kammer hält es aber für angebracht, positiv festzustellen (vgl. G 10/91, Gründe 19), dass der Anspruch 1 von Hilfsantrag 6 den Schutzbereich des Patents nicht erweitert.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 definiert ein Verfahren, bei dem die Schraube zuerst so weit in den Aufnahmebereich des Dübels eingedreht wird bis sie sich nicht mehr gegenüber dem Dübel drehen lässt, und danach das Drehmoment von der Schraube auf den Dübel übertragen wird (Merkmal I.5'').
Anspruch 1 der erteilten Fassung des Patents umfasst sowohl ein Verfahren, bei dem die Schraube in den Aufnahmebereich eingedreht wird und gleichzeitig das Drehmoment von der Schraube auf den Dübel übertragen wird, als auch ein Verfahren, bei dem die Schraube zuerst so weit in den Aufnahmebereich des Dübels eingedreht wird bis sie sich nicht mehr gegenüber dem Dübel drehen lässt, und danach das Drehmoment von der Schraube auf den Dübel übertragen wird (siehe oben, Punkt 2.2.2).
Daher wurde der Anspruchsumfang durch die Änderung in Hilfsantrag 6 nicht erweitert oder verschoben, sondern eingeschränkt. Artikel 123 (3) EPÜ ist daher erfüllt.
11. Hilfsantrag 6 - Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 11.1 Die von den Einsprechenden vorgetragenen Einwände unter Artikel 83 EPÜ stützen sich auf die Gleichzeitigkeit des Eindrehens der Schraube in den Aufnahmebereich und des Übertragens von Drehmoment von der Schraube auf den Schraubdübel in Merkmal I.5. Diese Gleichzeitigkeit ist in Merkmal I.5'' des Hilfsantrags 6 nicht enthalten, so dass sich die diesbezüglichen Argumente der Einsprechenden erübrigen.
11.2 Die Einsprechende 2 erhob zusätzlich den Einwand, dass die Schraube 15 nicht am Bauteil anliegen könne wie von Merkmal I.6 gefordert. In allen offenbarten Beispielen sei eine Dichtung 11 gezeigt, die zwischen Bauteil und Schraube angeordnet sei. Da die Schraube ein anderes Bauteil sei als die Dichtung, liege die Schraube selbst nicht am Bauteil an.
Gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 umfasst jedoch die Schraube 15 den Dichtungsring 11, d. h. der Dichtungsring ist ein Teil der Schraube. In diesem Sinne liegt die Schraube auch dann an dem Bauteil an, wenn der Dichtungsring zwischen dem Schraubenkopf und dem Bauteil angeordnet ist.
11.3 Daher ist die Ausführbarkeit des Merkmals I.6 gegeben und die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ sind erfüllt.
12. Hilfsantrag 6 - Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 12.1 Die Einsprechende 1 argumentierte, es sei nicht klar, ob das Merkmal I.5' die Drehmomentübertragung ausschließlich dann vorsieht, wenn die Schraube in den Aufnahmebereich eingeschraubt ist, oder ob die Übertragung des Drehmoments zusätzlich auch schon vorher möglich sei. Dieser Einwand bezieht sich inhaltlich auch auf das hier vorliegende Merkmal I.5''.
Die Formulierung "dann, wenn" legt jedoch eindeutig fest, dass die Übertragung des Drehmoments zu dem Zeitpunkt stattfindet, wenn die Schraube in den Aufnahmebereich eingeschraubt ist, d. h. wenn sie sich nicht mehr innerhalb des Aufnahmebereichs dreht. Eine frühere Übertragung des Drehmoments ist durch die Formulierung "dann, wenn" ausgeschlossen.
12.2 Die Einsprechende 1 wandte auch ein, es sei nicht klar, durch welche Ausgestaltung der Schraube und des Schraubdübels das Merkmal I.5' (bzw. I.5'') erreicht werden soll. Anspruch 1 setzt jedoch gar nicht voraus, dass Schraube und Schraubdübel für Merkmal I.5'' speziell ausgestaltet sein müssten, sondern setzt nur eine Eignung des Befestigungssystems für das gesamte Verfahren nach Anspruch 1 voraus. Es steht dem Fachmann frei, die Schraube und den Schraubdübel so handzuhaben, dass das Verfahren, und insbesondere das Merkmal I.5'', so ausgeführt wird wie beansprucht. Im Zweifel kann jeder Schraubdübel durch den Nutzer festgehalten werden, bis die Schraube ganz in den Aufnahmebereich eingedreht ist.
Dieses Eignungs-Merkmal begründet daher keinen Mangel an Klarheit.
12.3 Die Einsprechende 1 wandte ein, die Hinzufügung von "durch weiteres Drehen der Schraube" in Merkmal I.5'' verstoße gegen die Forderung der Knappheit nach Artikel 84 Satz 2 EPÜ. Es sei redundant, weil nicht deutlich werde, welche Schutzbereichseinschränkung damit einhergehe.
Der Einschub von "durch weiteres Drehen der Schraube" beschreibt die verfahrensbedingte Ursache für das Einschrauben des Schraubdübels. Die Kammer kann hier weder Undeutlichkeit noch Redundanz erkennen.
12.4 Schließlich wandte die Einsprechende 1 ein, es sei nicht klar, ob sich der Einschub "durch weiteres Drehen der Schraube" auf das vorangehende oder das nachfolgende Teilmerkmal beziehe. Dies führe zu unterschiedlichen Bedeutungsinhalten. Die Einsprechende 1 führte jedoch nicht aus, welche unterschiedlichen Bedeutungsinhalte sich hieraus ergeben sollen. Die Kammer konnte von sich aus keine unterschiedlichen Bedeutungen erkennen, die sich auf den technischen Inhalt des Merkmals I.5'' auswirken würden.
12.5 Diese Einwände stehen demnach den Anforderungen des Artikels 84 EPÜ nicht entgegen.
13. Hilfsantrag 6 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 13.1 Ausgehend von Hilfsantrag 5 wurde in Anspruch 4 das Merkmal 10 hinzugefügt, wonach 10 "sich das Außengewinde (5) zumindest teilweise auch über den Aufnahmebereich (4) erstreckt und wobei das Außengewinde (5) im Schaftbereich (3) und im Aufnahmebereich (4) denselben Außendurchmessser besitzt."
13.2 Die Einsprechenden erhoben den Einwand, der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 6 sei nicht erfinderisch ausgehend von D1 in Kombination mit D5. 13.3 Technischer Effekt Das Merkmal 8 (Aufnahmebereich mit sich erweiterndem Bereich und Hohlräumen) wirkt zusammen mit dem jetzt zusätzlich beanspruchten Merkmal 10. Die Erweiterung im Aufnahmebereich zusammen mit dem konstanten Außendurchmesser des Gewindes sowohl im Schaftbereich als auch im Aufnahmebereich bewirkt, dass das Gewinde im Schaftbereich (bei einem gegebenen Außendurchmesser des Schraubdübels) eine größere Gewindetiefe aufweist.
Hierdurch wird die Haltekraft des Schraubdübels erhöht.
13.4 Ausgehend von D1 lautet die von der Kombination der Merkmale 8 und 10 zu lösende Aufgabe daher, die Haltekraft des Schraubdübels zu erhöhen.
13.5 Die D5 liefert keine Lösung zu dieser Aufgabe. D5, Seite 2, zweiter Absatz beschreibt als zu lösende Aufgabe, ein Halteelement zu schaffen, das eine schnelle und einfache Montage in Leichtbaustoffen ermöglicht. Der Fachmann hätte daher zur Lösung der gestellten Aufgabe die D5 nicht in Betracht gezogen.
Selbst wenn er die D5 in Betracht gezogen hätte, hätte er der D5 die Lehre entnommen, den Außendurchmesser des Gewindes im Schaftbereich 6 deutlich kleiner zu bemessen als den Außendurchmesser im Aufnahmebereich (Bereich der Sacklochbohrung 3) (Seite 2, dritter Absatz und Seite 4). Denn hierdurch wird die in D5 beschriebene Aufgabe gelöst.
Der Fachmann wäre also durch die Anwendung der Lehre der D5 auf den Schraubdübel der D1 nicht zu einem Schraubdübel gelangt, der die Merkmale 8 und 10 aufweist.
13.6 Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 4 von Hilfsantrag 6 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
13.6.1 Die Einsprechenden gingen in ihrer Argumentation davon aus, dass der Fachmann bereits im Hinblick auf Hilfsantrag 4 die Dokumente D1 und D5 kombiniert hätte, und so bereits zu einem Schraubdübel gemäß Hilfsantrag 4 gelangt wäre. Das im Hilfsantrag 6 hinzugekommene Merkmal 10 (konstanter Außendurchmesser) sei bereits in D1 offenbart, und der Fachmann würde dies bei der Kombination von D1 und D5 beibehalten. Dadurch käme der Fachmann in naheliegender Weise zu einem Schraubdübel nach Anspruch 4. Für einen korrekten Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist jedoch der Hilfsantrag 6 alleine zu betrachten. Die Berücksichtigung eines schrittweisen Aufbaus der Erfindung über mehrere Hilfsanträge hinweg ist nicht vorgesehen. Dies ist alleine schon deshalb nicht möglich, weil das Merkmal 8 im Kontext des Hilfsantrags 6 eine andere Aufgabe löst (Erhöhung der Haltekraft) als im Kontext des Hilfsantrags 4 (alternative äußere Form).
Außerdem kann die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht von der Existenz eines höherrangigen Antrags abhängen.
13.7 Die Einsprechenden argumentierten auch, dass Anspruch 4 einen Schraubdübel umfasse, dessen Schaftbereich sich zur Spitze hin wiederum erweitere und so großenteils den Gleichen (Kern-)Durchmesser aufweise wie der Aufnahmebereich. Daher werde die genannte Aufgabe nicht über den vollen Anspruchsumfang gelöst.
Die von den Einsprechenden vorgeschlagene Ausgestaltung ist jedoch lebensfremd und würde von einem Fachmann bei Lektüre des Anspruchs nicht in Betracht gezogen.
13.8 Die Einsprechenden argumentierten in einem alternativen Ansatz, der Fachmann würde zunächst ausgehend von D1 und zur Lösung der Aufgabe, eine alternative äußere Form des Schraubdübels zu finden, die D5 heranziehen. Zur Lösung der Aufgabe, die Haltekraft zu erhöhen würde er danach die D25 betrachten, die einen sich konisch verjüngenden Kern bei konstantem Außendurchmesser des Gewindes offenbare.
Auch hier gilt, dass die Aufgabenstellung, die für Hilfsantrag 4 galt, für den Hilfsantrag 6 nicht zutrifft. Daher greift diese Argumentation nicht.
13.9 Das gleiche gilt für die von den Einsprechenden vorgetragene Kombination von D1 mit D5 und D17. Gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 wurden keine Einwände zur erfinderischen Tätigkeit vorgetragen. Aus diesen Gründen beruhen die Ansprüche 1 und 4 des Hilfsantrags 6 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
14. Hilfsantrag 6 - Beschreibung Die Patentinhaberin beantragte die Aufrechterhaltung des Patents in beschränkter Fassung auf Grundlage von Hilfsantrag 6, wobei Hilfsantrag 6 ausdrücklich die Beschreibung und Figuren der Patentschrift beinhaltet (siehe Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2025, S. 4, Nr. 10).
Nach vorläufiger Ansicht der Kammer ist die Beschreibung der Patentschrift an den geänderten Anspruchssatz anzupassen. Der abweichenden Meinung, dass die Beschreibung an geänderte Ansprüche nicht anzupassen sei (T 1989/18, T 56/21, beide betreffend Ex-parte-Verfahren), folgt die Kammer nicht. Aus diesem Grund hält es die Kammer für angebracht, das Verfahren zur Anpassung der Beschreibung weiter zu führen.
15. Vorlage an die Große Beschwerdekammer und Aussetzung 15.1 Die Patentinhaberin beantragte in ihrer Beschwerdebegründung, der Großen Beschwerdekammer drei Rechtsfragen zur Entscheidung vorzulegen und das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis die Große Beschwerdekammer hierüber abschließend entschieden hat. Dieser Antrag war jedoch unter der Bedingung gestellt, dass die zum Hilfsantrag 4a vorgelegte Beschreibung nach Meinung der Beschwerdekammer nicht den Anforderungen des EPÜ genügt. Wie oben ausgeführt, musste die Beschwerdekammer die Frage, ob die zu Hilfsantrag 4a vorgelegte Beschreibung den Anforderungen des EPÜ genügt, nicht beantworten, da bereits die Ansprüche dieses Hilfsantrags 4a aus anderen Gründen nicht gewährbar waren. Daher ist die Bedingung nicht eingetreten.
15.2 Davon abgesehen lehnt die Kammer es auch ab, die gestellten Fragen vorzulegen. Die Patentinhaberin hat folgende Fragen vorgeschlagen:
"1. Ist im Erteilungsverfahren und Einspruchsverfahren eine Anpassung der Beschreibung an die geänderten Patentansprüche notwendig und wird diese von Art. 84 EPÜ oder anderen Vorschriften des EPÜ zwingend gefordert?
2. Wenn die Frage zu 1 mit ja zu beantworten ist:
Gelten im Einspruchsverfahren andere Kriterien als im Prüfungsverfahren? Welche sind diese Kriterien?
3. Sind als "vorteilhaft" oder "bevorzugt" in der Beschreibung bezeichnete Merkmale zu streichen, wenn sich diese nicht mehr auf die erteilten unabhängigen Patentansprüche oder im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen unabhängigen Patentansprüche beziehen?"
Die Kammer sieht keine Veranlassung, die ersten beiden Fragen vorzulegen. Die allgemeine Frage, ob eine Anpassung der Beschreibung an einen geänderten Anspruchssatz notwendig ist, ist bereits Gegenstand einer Vorlage (siehe T 697/22 vom 29. Juli 2025; anhängig als G 1/25). Die Kammer geht davon aus, dass von der Großen Beschwerdekammer, sollte sie eine Anpassung der Beschreibung als notwendig erachten, auch entsprechende Kriterien angegeben bzw. bestätigt werden. Die Frage, ob eine Anpassung der Beschreibung im Prüfungsverfahren notwendig ist, ist zum einen im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich vorliegend um ein Einspruchsbeschwerdeverfahren handelt, zum anderen auch bereits Gegenstand der G 1/25 (siehe T 697/22 und die dort vorgelegte Frage 3).
Die dritte vorgeschlagene Vorlagefrage bezieht sich auf einen speziellen Fall ("Sind als 'vorteilhaft' oder 'bevorzugt' in der Beschreibung bezeichnete Merkmale zu streichen..."). Die Vorlage dieser Frage scheint der Kammer nicht erforderlich, da sie von jeder technischen Beschwerdekammer im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein wird.
15.3 Die Patentinhaberin hat auch beantragt, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis die Große Beschwerdekammer über die vorgeschlagenen Fragen abschließend entschieden hat. Da die Kammer entschieden hat, die Fragen nicht vorzulegen, erübrigt sich eine diesbezügliche Aussetzung.
16. Zwischenentscheidung und weiteres Verfahren 16.1 Die Kammer hält es für angebracht, zu diesem Zeitpunkt des Verfahrensstandes eine schriftliche Zwischenentscheidung auszufertigen. Der Grund liegt in der besonderen Konstellation des Falles, da gleichzeitig ein Verletzungsverfahren anhängig ist, dessen Termin für Februar 2026 bestimmt ist.
16.2 Wie oben unter Punkt 14. ausgeführt, ist nach vorläufiger Meinung der Kammer die Beschreibung an die geänderten Ansprüche gemäß Hilfsantrag 6 anzupassen. Diese eventuelle Anpassung ist Gegenstand des weiteren Verfahrens. Hierzu hat die Patentinhaberin nach der zweiten mündlichen Verhandlung vor der Kammer Hilfsanträge 6b und 6c eingereicht, die jeweils eine geänderte Beschreibung enthalten. Die Einsprechenden sind hierzu zu hören. Eine Anhörung ist allerdings vor dem Termin des Verletzungsverfahrens nicht mehr möglich.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Der in der Rüge erhobene Einwand des Verfahrensmangels wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Vorlage an die Große Beschwerdekammer wird zurückgewiesen.
4. Abgesehen von der Frage der Anpassung der Beschreibung an die geänderten Ansprüche des Hilfsantrags 6, erfüllen diese Ansprüche die Anforderungen des EPÜ.
4. Das Verfahren vor der Beschwerdekammer wird zur Frage der Anpassung der Beschreibung fortgesetzt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton