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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.01.2026 – T 562/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T056224.20260109

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0562/24 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 9. Januar 2026 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Grass GmbH Grass Platz 1 6973 Höchst (AT) RavensPAT Patentanwälte Partnerschaft mbB Großtobeler Straße 39 88276 Berg / Ravensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Januar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16183680.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der Entscheidung vom 26. Januar 2024 wies die Prüfungsabteilung die Patentanmeldung zurück. Die Prüfungsabteilung kam zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 gegen Artikel 84 EPÜ verstießen.

II. Die Anmelderin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Patents auf Grundlage des mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 eingereichten Hauptantrags (Ansprüche 1 bis 10).

IV. Für diese Entscheidung ist das folgende Dokument relevant:

D1 V. WO 2014/165873 A1 Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut. Die Änderungen gegenüber Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht sind gekennzeichnet. M1 "Vorrichtung (1) zum Bewegen eines bewegbaren Möbelteils (53) in eine Öffnungsrichtung in Bezug zu einem Möbelkorpus (51) eines Möbels (50), M2 wobei das bewegbare Möbelteil (53) über Führungsmittel (52) in die Öffnungsrichtung und in eine der Öffnungsrichtung entgegengesetzte Schließrichtung bringbar ist, M3 wobei die Vorrichtung (1) einen Kraftspeicher (3) aufweist, sodass mit der an dem Möbel (50) montierten Vorrichtung (1) das bewegbare Möbelteil (53) bei einem Öffnungsvorgang unter der Wirkung des Kraftspeichers (3) über einen Auswerfer (5) der Vorrichtung (1) in eine Öffnungsposition bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M4 eine Kopplungsanordnung (4) vorgesehen ist, die beim Ladevorgang des Kraftspeichers (3) zwischen Auswerfer (5) und Kraftspeicher (3) wirksam ist, sodass über die Kopplungsanordnung (4) eine Kraftverstärkung einer am Auswerfer (5) wirkenden Aufladekraft auf den Kraftspeicher (3) erzielt wird, M5 und dass der Auswerfer (5) in einer Weise ausgestaltet ist, dass er im Bereich des Endes seines Weges beim Öffnungsvorgang mit der Kopplungsanordnung (4) über ein Schaltelement (24) der Vorrichtung (1) koppelt, M6 wobei im beim Öffnungsvorgang der Kraftspeicher (3) in einem direkten Kontakt mit dem Auswerfer (5) steht und M7 eine Kraft des Kraftspeichers (3) über den Auswerfer (5) auf das bewegbare Möbelteil (53) unmittelbar, ohne eine Kraftherabsetzung, übertragen wird M8 und die Kopplungsanordnung (4) sich im Öffnungsvorgang in dieser Phase nicht in einer Wirkverbindung mit dem Auswerfer (5) befindet wirksam ist."

Entscheidungsgründe§

1. Änderungen - Artikel 123(2) EPÜ 1.1 Die Änderung in den Merkmalen M3 und M5, wonach der Auswerfer (5) und das Schaltelement (24) Teil der Vorrichtung sind, ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Beschreibung.

1.2 Die Änderung in Merkmal M4 und die Merkmale M6 und M7 beruhen auf den Absätzen [0010] und [0011] der Beschreibung.

1.3 Die Änderung in Merkmal M8 ist eine Anpassung der ursprünglichen Formulierung an die eingefügten Merkmale.

1.4 Daher erfüllt Anspruch 1 des Hauptantrags die Anforderungen von Artikel 123(2) EPÜ.

2. Klarheit 2.1 Die Prüfungsabteilung war der Meinung, das Merkmal M5 stelle lediglich ein zu erreichendes Ergebnis dar, und sei daher nicht klar. Die Prüfungsabteilung argumentierte, das Koppeln von Auswerfer und Kopplungsanordnung sei die zu lösende Aufgabe. Diese Aufgabe (bzw. dieses Ergebnis) als Merkmal in den Anspruch zu schreiben, reiche ihrer Ansicht nach nicht aus, um Artikel 84 EPÜ zu erfüllen.

2.2 Die in der Patentanmeldung genannte zu lösende Aufgabe ist jedoch, den Ladevorgang des Kraftspeichers zu verbessern (Absatz [0004]). Diese Aufgabe wird dadurch gelöst, dass beim Öffnen die Kopplungseinrichtung nicht wirksam ist (Merkmal M8), sondern der Kraftspeicher direkt auf den Auswerfer einwirkt (Merkmale M6 und M7). Am Ende des Weges des Auswerfers beim Öffnungsvorgang koppelt der Auswerfer dann über ein Schaltelement mit der Kopplungsanordnung (Merkmal M5), die dann beim Ladevorgang wirksam ist (Merkmal M4). Der Öffnungsvorgang und der Ladevorgang verlaufen also über zwei getrennte Mechaniken. Merkmal M5 definiert daher nicht in pauschaler Weise die Erfindung durch das zu erreichende Ergebnis, wie es in den Richtlinien (F-IV, 4.10) thematisiert wird.

2.3 Im Gegenteil stellt das Merkmal M5 in diesem Kontext ein funktionelles Merkmal dar, das das Zusammenspiel der genannten strukturellen Komponenten der Vorrichtung näher definiert. Auch wenn in der Beschreibung ein spezifisches Beispiel des Merkmals angeführt worden ist, darf in einem Patentanspruch ein Merkmal durch seine Funktion umfassend angegeben werden, d.h. als funktionelles Merkmal, falls es für die Fachperson klar ist, dass auch andere Mittel für die gleiche Funktion verwendet werden könnten (Richtlinien F-IV, 6.5) 2.4 Konkret beschreibt Merkmal M5, dass der Auswerfer und die Kopplungsanordnung miteinander koppeln, und zwar mit Hilfe eines Schaltelements. Dies ist für den Fachmann eine klare Anweisung und kann auf viele verschiedene Weisen erfolgen. Ein Beispiel des Schaltelements ist in der Beschreibung genannt, nämlich das Klinkenbauteil (24).

Es ist in diesem Fall legitim, dem Anmelder einen Anspruch zuzugestehen, der viele denkbare Kopplungsmöglichkeiten mittels "Schaltelement" umfasst, und sich nicht auf das Klinkenbauteil (24) beschränkt.

2.5 Die funktionelle Definition, dass der Auswerfer und die Kopplungsanordnung miteinander über ein Schaltelement gekoppelt werden, ist für den Fachmann auch ausreichend, um den Erfindungsgegenstand klar abzugrenzen, denn es ist leicht zu unterscheiden, ob das Merkmal erfüllt ist oder nicht.

2.6 Daher erfüllt Anspruch 1 die Anforderungen des Artikels 84 EPÜ.

3. Neuheit gegenüber D1 3.1 D1 ist das einzige im Recherchenbericht zitierte Dokument.

3.2 D1 offenbart eine M1 "Vorrichtung (1) zum Bewegen eines bewegbaren Möbelteils (3) in eine Öffnungsrichtung in Bezug zu einem Möbelkorpus (2) eines Möbels, M2 wobei das bewegbare Möbelteil (3) über Führungsmittel (Ausziehführung 28) in die Öffnungsrichtung und in eine der Öffnungsrichtung entgegengesetzte Schließrichtung bringbar ist, M3 wobei die Vorrichtung (1) einen Kraftspeicher (Ausstoßkraftspeicher 13) aufweist, sodass mit der an dem Möbel montierten Vorrichtung (1) das bewegbare Möbelteil (3) bei einem Öffnungsvorgang unter der Wirkung des Kraftspeichers (13) über einen Auswerfer (Koppelschlitten 14) der Vorrichtung (1) in eine Öffnungsposition bringbar ist.

Der Öffnungsvorgang ist in den Figuren 5 bis 7 gezeigt, wo die Feder den Ausstoßschlitten (10) und den Verriegelungshebel nach "oben" zieht. Über die Anschläge (6, 7) wird auch der Koppelschlitten 14 nach oben gezogen und damit der am Korpus befindliche Koppelmitnehmer 16 nach "oben" geschoben. Dadurch fährt die Schublade nach "unten".

In D1 ist die Wirkungskette beim Aufschieben der Schublade:

Feder (13) - Ausstoßschlitten (10) - Verriegelungshebel (11) - Koppelschlitten (14) - Koppelmitnehmer (16). Analog ist in der Patentanmeldung die Wirkungskette:

Feder (3) - Bewegungselement (11) - Auswerfer (5) Mitnehmer (23). In D1 steht daher M6 beim Öffnungsvorgang der Kraftspeicher in einem direkten Kontakt mit dem Auswerfer (Koppelschlitten 14), und M7 eine Kraft des Kraftspeichers wird über den Auswerfer (Koppelschlitten 14) auf das bewegbare Möbelteil (über den Koppelmitnehmer) unmittelbar, ohne eine Kraftherabsetzung, übertragen.

Der Ladevorgang ist in D1 nicht explizit beschrieben. Es ist anzunehmen, dass der Koppelschlitten (14) gegen den Mitnehmer (16) gedrückt wird, und genau umgekehrt wie beim Ausstoßvorgang, die Feder (13) über die Anschläge (6, 7) gespannt wird. Es gibt daher in D1 keine zusätzliche M4 Kopplungsanordnung, die beim Ladevorgang des Kraftspeichers (13) zwischen Auswerfer (14) und Kraftspeicher (13) wirksam ist, sodass über die Kopplungsanordnung (4) eine Kraftverstärkung einer am Auswerfer (5) wirkenden Aufladekraft auf den Kraftspeicher (3) erzielt wird, und die M8 in der Phase des Öffnungsvorgangs nicht wirksam ist. Es gibt zwar in D1 ein Fangelement (15), das den Koppelmitnehmer (16) mit dem Koppelschlitten koppelt. Dies ist aber keine Kopplungsanordnung zwischen Auswerfer (Koppelschlitten) und Kraftspeicher. Außerdem ist M5 der Auswerfer (Koppelschlitten 14) nicht in einer Weise ausgestaltet, dass er im Bereich des Endes seines Weges beim Öffnungsvorgang mit der Kopplungsanordnung über ein Schaltelement der Vorrichtung koppelt (mangels Kopplungsanordnung).

3.3 Daher unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags von D1 zumindest durch die Merkmale M4, M5 und M8, und ist damit neu (Artikel 54(2) EPÜ).

4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Die Kopplungsanordnung der Erfindung, die am Ende des Weges der Auswerfers einkoppelt, ermöglicht einen Ladevorgang, der separat (also nicht wie in D1 durch direkten Kontakt zwischen Auswerfer und Kraftspeicher) erfolgt, und bei dem durch die Kraftverstärkung der Koppelanordnung im Vergleich zum Öffnungsvorgang geringere Kräfte auftreten bzw. benötigt werden.

4.2 Die unterscheidenden Merkmale erfüllen also die Aufgabe, den Ladevorgang des Kraftspeichers zu verbessern.

4.3 Da D1 den Ladevorgang nicht thematisiert, kann es die unterscheidenden Merkmale auch nicht nahelegen.

4.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber D1 (Artikel 56 EPÜ).

5. Beschreibung Die Beschreibung wurde den während des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Änderungen entsprechend angepasst.

6. Obiter dictum Die Entscheidung der Prüfungsabteilung enthält ein obiter dictum, wonach die Merkmale M6 bis M8 dem Ausführungsbeispiel widersprächen. Dort stehe der Kraftspeicher (3) nicht in direktem Kontakt mit dem Auswerfer, sondern sei nur mittelbar über das Halteorgan (32) mit Anschlagelement (26) damit in Kontakt.

Zunächst ist der Beschwerdekammer nicht klar, welchen Artikel des EPÜ die Prüfungsabteilung damit ansprechen wollte. Außerdem argumentierte die Anmelderin hierzu richtig, dass Halteorgan (32) und Anschlagelement (26) Teile des Kraftspeichers seien (Siehe Absatz [0083] in Verbindung mit Absatz [0054]). Daher sei der Kraftspeicher (als Ganzes) in direktem Kontakt mit dem Auswerfer (5).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

2.1 Beschreibung:

Seiten 1 bis 23, eingereicht mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 Ansprüche:

Nr. 1 bis 10, eingereicht mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 Zeichnungen:

Blatt: 1/9 bis 9/9, wie ursprünglich eingereicht.

2.2 2.3 Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton