Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.2026 – T 859/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T085924.20260108
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0859/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) ACPS Automotive GmbH Bertha-Benz-Strasse 2 74379 Ingersheim (DE) Vertreter:
Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Beschwerdeführerin:
WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3360704 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. Mai 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer M. Millet
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerinnen (Patentinhaberin und Einsprechende) legten beide Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags IV die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
a) Ursprünglich beantragte die BeschwerdeführerinEinsprechende, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in erteilter Fassung, alternativ in der Fassung eines der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Hilfsanträge I, II, III, IIIa, IV, IVa, V oder VI aufrechtzuerhalten.
b) Nach der Diskussion der Hilfsanträge I, II, III und IIIa in der mündlichen Verhandlung informierte die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin die Kammer jedoch, dass sie allen im Verfahren vorgelegten Anträgen die Zustimmung nach Artikel 113(2) EPÜ entziehe und auf ein Patent verzichte.
c) Die Beschwerdeführerin-Einsprechende beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
1. Artikel 113(2) EPÜ verlangt, dass sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung und Entscheidung über ein europäisches Patent an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten hat.
1.1 Im vorliegenden Fall entzog die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sowohl dem erteilten Patent (ursprünglicher Hauptantrag), als auch allen im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten geänderten Anspruchssätzen (Hilfsanträge I, II, III, IIIa, IV, IVa, V und VI) die Zustimmung. Der Kammer lag somit kein Antrag mehr vor, der die in Artikel 113(2) EPÜ formulierte Voraussetzung erfüllte.
1.2 Ohne ein konkretes Schutzbegehren konnte die Kammer keine Prüfung der Patentfähigkeit dieses Schutzbegehrens vornehmen und auch nicht in der Sache entscheiden (siehe Entscheidungen T 0186/84, Entscheidungsgründe 5; T 0646/08, Entscheidungsgründe 4 oder T 2434/18, Entscheidungsgründe 4).
1.3 Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist in der vorliegenden Situation daher die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Streitpatent ohne weitere Prüfung zu widerrufen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, Abschnitt IIIB-3.3 und IV-D-2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner G. Pricolo