Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.2026 – T 226/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2026:T022624.20260108

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0226/24 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 8. Januar 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Eberle, Michael Rosengartenstr. 81 70184 Stuttgart (DE) Vertreter:

Ostertag & Partner Patentanwälte mbB Azenbergstraße 35 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:

Monbat New Power GmbH Montaniastraße 17 99734 Nordhausen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Freischem & Partner Patentanwälte mbB Salierring 47-53 50677 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Dezember 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3649683 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Winkelhofer S. Besselmann G. Glod

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 649 683 B1 zurückzuweisen.

II. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines Akkumulators und Akkumulator".

III. Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Verfahren zur Herstellung eines Akkumulators (1), wobei zur Kontaktierung einer Elektrode des Akkumulators (1) eine Metallfolie (3) mit einem Kontaktelement (2) verschweißt wird, wobei ein Randbereich der Metallfolie (3) mit einer ersten Fläche (4) des Kontaktelements (2) in Kontakt gebracht und durch die Beaufschlagung einer von der ersten Fläche (4) des Kontaktelements (2) abgewandten zweiten Fläche (5) des Kontaktelements (2) mit einem Laserstrahl (6) mit dem Kontaktelement (2) verschweißt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorschubbewegung (14) des Laserstrahls (6) von einer oszillierenden Bewegung (15), überlagert wird."

IV. In Anspruch 1 des von der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) überreichten Hilfsantrags 1 wurde am Ende der Präambel vor dem Ausdruck "dadurch gekennzeichnet" das Merkmal eingefügt "wobei die Metallfolie eine Dicke von höchstens 0,1 mm aufweist". In Anspruch 1 des ebenfalls überreichten Hilfsantrags 2 wurde stattdessen definiert, dass "die Metallfolie eine Dicke von höchsten [sic] 0,02 mm aufweist". Ansprüche 2-13 des Hilfsantrags 2 beziehen sich auf besondere Ausführungsarten des Verfahrens. Anspruch 14 betrifft einen Akkumulator, herstellbar durch ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1-13.

V.

VI. Folgende Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D1 EP 2 061 106 A1 D4 JP 2015-047625 A sowie Maschinenübersetzung ins Englische D6 US 9,136,538 B2 D7 "Nothing Less Than More Affordable Lithium-Ion Batteries", Laser Technik Journal, 4/2014, Seiten 44-47, Wiley-VCH Verlag D17 Pressemitteilung der Firma Manz AG, "Today:

Laser welding in lithium-ion battery production", 16. Oktober 2014, Reutlingen Die Beschwerdeführerin erneuerte in ihrer Beschwerdebegründung die vor der Einspruchsabteilung erhobenen Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf D1 in Kombination mit D7, D6 in Kombination mit D7 und D1 Kombination mit D4. Ferner rügte sie einen Verstoß der Einspruchsabteilung gegen die Begründungspflicht.

VII. Die Beschwerdegegnerin trat diesen Einwänden als nicht ausreichend begründet und nicht überzeugend entgegen. Die Fachperson würde die Lehre von D7 insbesondere nicht auf D6 oder D1 anwenden. Dies gelte umso mehr für die enger gefassten Randbedingungen gemäß den Ansprüchen der Hilfsanträge. D4 sei nicht relevant.

VIII. Beide Parteien nahmen ihre anfänglichen Anträge auf mündliche Verhandlung jeweils unter der Bedingung zurück, dass die Kammer bei ihrer vorläufigen Meinung bleibe. Somit hob die Kammer die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf und die vorliegende Entscheidung ergeht schriftlich (Artikel 12(8) VOBK).

IX. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahingehend abzuändern, das Patent zu widerrufen. Ferner beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), oder hilfsweise das Patent in geänderter Form auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1-5, erhoben vor der Einspruchsabteilung und erneut eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

Wesentlicher Verfahrensmangel 1. Begründungsmangel 1.1 Die Beschwerdeführerin sah einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, da sich die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung mit einigen ihrer Argumente nicht befasst habe und kein Abwägen zwischen sich entgegenstehenden Argumenten erkennbar sei. Dabei beanstandete sie insbesondere die aus ihrer Sicht mangelnde Begründung der Formulierung der technischen Aufgabe im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit (dazu s. im Übrigen unten).

1.2 Jedoch hat die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung die Argumente beider Parteien zu der Frage, ob bzw. welcher technische Effekt mit dem unterscheidenden Merkmal verbunden ist, abgewogen und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (Punkt 2.3 der Entscheidung). Die objektive technische Aufgabe ist die Konsequenz dieser Schlussfolgerung (Punkt 2.4 der Entscheidung).

1.3 Ferner ist das entscheidende Organ nicht verpflichtet, jedes einzelne Argument einer Partei aufzugreifen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage 2025, III.B.2.5.3).

1.4 Aus diesen Gründen liegt kein Begründungsmangel (Regel 111(2) EPÜ) und auch kein sonstiger wesentlicher Verfahrensmangel vor. Insbesondere wurde das allseitige rechtliche Gehör gewahrt (Artikel 113(1) EPÜ). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr unter Regel 103(1)(a) EPÜ ist deshalb schon vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

Hauptantrag (erteilte Fassung) 2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Die Beschwerdeführerin griff die erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 und alternativ D6 an, wobei sie das unterscheidende Merkmal des mit dem Hauptantrag beanspruchten Gegenstands im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung jeweils in dem Merkmal sah, dass die Vorschubbewegung des Laserstrahls von einer oszillierenden Bewegung überlagert wird (siehe die Seiten 2 und 6 der Beschwerdebegründung, jeweils der letzte Absatz), auch als "wobble welding" bezeichnet.

2.2 Die Patentinhaberin bemängelte daran, dass die Beschwerdeführerin ihren Einwand nicht ausreichend begründet habe, da sie sich lediglich auf eine vermeintliche Einigkeit der Parteien bezüglich des Unterscheidungsmerkmals stütze, ohne darzulegen, wie die Fachperson den angeführten Dokumentkombinationen sämtliche Merkmale des Anspruchs entnehmen könne.

2.3 Die Einspruchsabteilung hält in der angefochtenen Entscheidung dazu ausdrücklich fest, dass es die Auffassung beider Parteien gewesen sei, dass der kennzeichnende Teil des Anspruchs das Unterscheidungsmerkmal gegenüber D1 und D6 ist (siehe Punkt 2.2 der Entscheidung). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung hierauf Bezug nimmt, ist daher nicht zu beanstanden. Es gibt auch insofern keinen Grund, hiervon abzuweichen, als die Beschwerdegegnerin ihrerseits nichts zu einem weiteren möglichen Unterschied vorgetragen hat und ein solcher auch nicht zu erkennen ist.

2.4 Das Streitpatent betrifft die technische Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung eines Akkumulators bereitzustellen, in welchem zur Kontaktierung einer Elektrode des Akkumulators eine Metallfolie mit einem Kontaktelement verschweißt wird, wobei die Schweißnaht eine verbesserte Qualität aufweisen soll (Absätze [0009] und [0012] des Streitpatents); vgl. Punkt 2.4 der angefochtenen Entscheidung.

2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet die erfolgreiche Lösung dieser Aufgabe, da das Streitpatent keinen Nachweis für die dort behauptete verbesserte Schmelzbadkontrolle (Absatz [0044]) anführe und es keinen experimentellen Nachweis einer Verbesserung der Schweißnaht gebe.

2.6 Gemäß der Lehre des Streitpatents ermöglicht das "wobble welding" eine örtliche Leistungsmodulation und dadurch eine verbesserte Schmelzbadkontrolle (Absatz [0044]). Die Beschwerdeführerin hat keinen Grund angeführt, warum diese Lehre nicht zutreffend wäre, oder die verbesserte Schmelzbadkontrolle nicht auf eine verbesserte Qualität, d.h. höhere Homogenität der Schweißnaht, schließen ließe. Vor allem hat sie keine eigenen Versuchsergebnisse vorgelegt. Ferner stützt D7, dass "wobble welding" besonders homogene Schweißnähte bewirkt (Seite 47, linke Spalte).

2.7 Daher besteht kein Grund, die erfolgreiche Lösung der Aufgabe anzuzweifeln und die Aufgabe umzuformulieren. Dies gilt sowohl für D1 als auch für D6 als Ausgangspunkt, da das Unterscheidungsmerkmal und damit die technische Aufgabe jeweils ident sind.

2.8 Ferner ist aus D7 bekannt, dass "wobble welding"-Nähte besonders homogen sind, wie oben ausgeführt. Daher ist die zentrale Frage in diesem Fall, ob die Fachperson die Lehre des Dokuments D7 auf die Lehren von D1 oder D6 anwenden würde (vgl. Punkt 2.5 der angefochtenen Entscheidung, "could/would approach"). Die gleiche Frage würde sich im Übrigen auch stellen, wenn der Beschwerdeführerin gefolgt würde und die Formulierung der Aufgabe als das Bereitstellen einer bloßen Alternative angesehen würde.

2.9 Ausgehend von D6 kam die Einspruchsabteilung zur Schlussfolgerung, dass die dort gelehrte optische Beobachtung des Schweißvorgangs eine Linienverschweißung so nah wie möglich am Schlitz 26 (Figur 6) erfordere. Die Fachperson würde in D6 daher keine Oszillation des Lasers anwenden, da der Laserstrahl dabei weniger fokussiert sei.

Die Beschwerdegegnerin stimmt dem zu und betont, dass die Fachperson die Verschweißung möglichst nahe an dem Schlitz vornehmen und dafür gerade nicht ein Verfahren heranziehen würde, das im Wesentlichen dazu dient, die Breite einer Schweißnaht aufzuweiten. Gemäß D6 (Figur 6 und Spalte 7, Zeilen 31-44) wird die Laserschweißnaht 27 in dem Kontaktbereich 25a um den Schlitz 26 gebildet. Die Breite des Schlitzes kann im Bereich von ungefähr 0,1-0,3 mm liegen. Die Breite von mindestens 0,1 mm soll helfen, dass der Schlitz nicht durch das Laserschweißen verschlossen wird, so dass der Laserschweißzustand zwischen dem Kontaktbereich 25a und dem unbeschichteten Bereich 11c der Elektrode visuell überprüft werden kann. Der Wert von 0,3 mm oder weniger soll verhindern, dass der Laserstrahl durch den Schlitz auf die Elektrodenanordnung trifft und diese beschädigt.

D6 lehrt jedoch weder eine bestimmte Breite bzw. maximale Breite der Laserschweißnaht noch einen bestimmten Abstand zum Schlitz. D6 gibt lediglich - wie ausgeführt - die Weite des Schlitzes an, die aber ebenfalls kein wesentliches Merkmal in D6 ist. Der in D6 beabsichtigte Zweck, die Schweißnaht visuell zu überprüfen, mag Anforderungen an den Abstand des Rands der Schweißnaht von dem Schlitz stellen, jedoch nicht an die Breite der Schweißnaht. Die Beschwerdegegnerin argumentierte zwar, dass die Fachperson davon absehen würde, einen immer größeren Teil der Schweißnaht in den durch den Schlitz nicht mehr visuell überwachbaren (d.h. verdeckten) Bereich der Kontaktplatte zu verlagern. Dieses Argument wird durch die Lehre von D6 selbst jedoch nicht gestützt. Die Fachperson wird in D6 nicht angeleitet, eine besonders geringe Breite der Schweißnaht anzustreben. D6 sieht vielmehr auch die Möglichkeit vor, mehrere parallele Schweißnähte zu bilden, d.h. weiter beabstandete zusätzliche Schweißnähte, vgl. Figur 10. Gemäß D7 kann die Breite der Schweißnaht bei "wobble welding" von 0,1 mm - 1 mm eingestellt werden (letzte Seite, mittlere Spalte). Selbst wenn die Untergrenze von 0,1 mm - wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert - den Sonderfall ohne Bewegungskomponente des Laserstrahls senkrecht zur Vorschubrichtung betreffen sollte, d.h. ohne "wobble", ist nicht ersichtlich, wieso die Fachperson jede etwas breitere Schweißnaht (z.B. 0,2 mm) als ungeeignet für die Umsetzung der Lehre von D6 ansehen würde.

Die Fachperson, die die Lehre von D6 umsetzt, würde die Anordnung und die Dimensionen von Kontaktbereich, Schlitz und Schweißnaht in Abhängigkeit voneinander geeignet festlegen. Daher würde die Fachperson das "wobble welding" nicht bereits wegen des dabei zu erwartenden Aufweitens der Schweißnaht als ungeeignet für die Lehre der D6 ansehen.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass "wobble welding" gegenüber Linienschweißverfahren per se eine geringere Präzision hätte, zumal - wie zutreffend von der Beschwerdeführerin argumentiert - Schweißnähte mit definierten Längsrändern erhalten werden. Daher hätte die Fachperson keine Bedenken, "wobble welding" bei einer Schweißaufgabe einzusetzen, die hohe Präzision erfordert, wie das Einhalten des Abstands des Rands der Schweißnaht zum Schlitz 26 in D6. D7 lehrt "wobble welding" für Schweißvorgänge im Zusammenhang mit der Herstellung von Lithium-IonenBatterien (Titel), d.h. auf dem hier relevanten Gebiet. Gemäß D7 lassen sich mit dieser Technik besonders homogene Schweißnähte bilden (letzte Seite, linke Spalte). Da D6 kein bestimmtes Schweißverfahren vorschreibt, können die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente einer mangelnden Kompatibilität von "wobble welding" mit der Lehre von D6 nicht überzeugen (siehe oben, Punkte 2.11-2.13). D7 beschreibt Vorteile des "wobble welding" (D7, Titel und einleitender Absatz), wie auch die besondere Homogenität der Schweißnaht. Daher würde die Fachperson zur Lösung der gestellten Aufgabe diese Technik für das Laserschweißen in D6 anwenden. Ausgehend von D6 würde sie somit ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangen.

Daher erübrigt es sich, die alternative Argumentationslinie der Beschwerdeführerin ausgehend von D1 zu betrachten. Anspruch 1 erfüllt somit das Erfordernis des Artikels 56 EPÜ nicht. Hilfsantrag 1 3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Anspruch 1 definiert nun ferner, dass die Metallfolie eine Dicke von höchstens 0,1 mm aufweist.

3.2 Es wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

3.3 D6 nennt keine Dicke der Metallfolien, so dass es sich hierbei um einen weiteren Unterschied handelt.

3.4 Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass durch die Dicke der Metallfolien engere Randbedingungen vorgegeben würden, innerhalb welcher die technische Aufgabe (Verfahren mit verbesserter Qualität der Schweißnaht) zu lösen sei. Die Fachperson würde D7 nicht entnehmen, dass das dort gelehrte "wobble welding" für derart dünne Metallfolien geeignet sei.

3.5 Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, die zu lösende Aufgabe anders zu formulieren als im Fall des Hauptantrags. Es ist aber eine erneute Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nach dem "could-would approach" unter Berücksichtigung der geänderten Randbedingungen erforderlich.

3.6 D6 offenbart Stromkollektorfolien (Spalte 5, Zeilen 1-2) einer gewickelten Elektrode, wie von der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Hauptantrag vorgetragen. Zwar nennt D6 keinen bestimmten Bereich für die Dicke der Stromkollektorfolien, der im Hilfsantrag 1 beanspruchte Bereich ist jedoch jedenfalls für derartige Folien üblich. Gegenteiliges wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht argumentiert. Ihre Argumentation in diesem Zusammenhang betrifft vielmehr die Anwendbarkeit der Lehre von D7. 3.7 In diesem Zusammenhang wurde folgende Passage in D7 von ihr genannt "The connection cross section can range from a few tenths of a millimeter to a square millimeter for each millimeter of seam length, even with a low sheet thickness" (diese findet sich in D7, Seite 44, dritte Spalte unten - Seite 45). Die Beschwerdegegnerin trug weiter vor, dass dieser Satz offensichtlich fehlerhaft sei und richtig laute wie in der deutschsprachigen Fassung von D17 (Pressemitteilung betreffend D7) zu lesen, nämlich "Der Anbindungs querschnitt kann selbst bei geringen Blechstärken von wenigen Zehntel Millimetern bis zu 1 mm² pro Millimeter Nahtlänge betragen". Eine deutschsprachige Fassung der Pressemitteilung D17 wurde nicht vorgelegt. Da die Erklärung der Beschwerdegegnerin jedoch überzeugend ist und seitens der Beschwerdeführerin keine alternative Lesart der genannten Passage vorgetragen wurde oder zu erkennen ist, ist der folgenden Betrachtung die Lesart zugrundezulegen, dass sich die Angabe "wenige Zehntelmillimeter" auf die Blechstärke bezieht.

3.8 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Zweck der genannten Passage in D7 nicht, eine konkrete Untergrenze für die Anwendbarkeit des "wobble welding" anzugeben. Vielmehr werden die dünnen Blechstärken von wenigen Zehntelmillimetern lediglich beispielhaft genannt. Somit hätte die Fachperson keine Vorbehalte, das aus D7 bekannte "wobble welding" für Stärken von beispielsweise 0,1 mm anzuwenden, da dies eine ähnliche Größenordnung ist wie beispielhaft genannt.

3.9 Daher erfüllt auch Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit nicht. Hilfsantrag 2 4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 darin, dass die Metallfolie eine Dicke von höchstens 0,02 mm aufweist.

4.2 Es wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen.

4.3 Der Bereich für die Dicke der Metallfolien ist nun deutlich enger gefasst. Vor dem Hintergrund dieser geänderten Randbedingungen stellt sich erneut die Frage, ob die Fachperson die Lehre des Dokuments D7 auf die Lehre in D6 anwenden und für Metallfolien einer Dicke von höchstens 0,02 mm umsetzen würde.

4.4 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Fachperson in D7 keinen Hinweis auf die Anwendbarkeit des "wobble-welding"-Verfahrens auf Metallfolien einer Dicke von höchstens 0,02 mm erhält. In D7 wird eine Blechdicke von wenigen Zehntelmillimetern bereits als gering betrachtet (siehe oben, Punkt 3.7) und es gibt keinen Hinweis, Materialien einer um ein Vielfaches geringeren Dicke, wie nun beansprucht, zu verwenden. Die Beschwerdeführerin trug zu dieser Frage der Anwendbarkeit der Lehre von D7 nichts vor.

4.5 Daher ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Fachperson die Lehre von D7 nicht auf Metallfolien einer Dicke von höchstens 0,02 mm anwenden würde und daher ausgehend von D6 nicht ohne erfinderisches Zutun zum beanspruchten Gegenstand gelangen würde.

4.6 Gleiches gilt ausgehend von D1, insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf die Kombination von D1 mit D7 stützte (entsprechend der Argumentation gegenüber dem Hauptantrag, siehe Punkt 2.). Daher ist es unerheblich, dass D1 Stromkollektoren einer Dicke von 20 µm ausdrücklich nennt (siehe die Absätze [0035] und [0036], d.h. das Beispiel).

4.7 Die Beschwerdeführerin trug ausgehend von D1 eine weitere alternative Argumentationslinie vor, gemäß welcher D4 ein Verfahren nahelege, bei dem die Vorschubbewegung des Laserstrahls von einer oszillierenden Bewegung überlagert wird; das aus D4 bekannte Schweißverfahren eigne sich ausdrücklich für die in D1 beschriebene Anwendung.

4.8 Jedoch offenbart D4 ein Punktschweißverfahren. Die Schweißaufgabe, die in D1 beschrieben wird, ist das Schweißen entlang eines entlang des Radius verlaufenden stegartigen Vorsprungs (Erhebung 8 in Figur 5A in D1). Unabhängig davon, ob das Punktschweißverfahren gemäß Absatz [0032] in D4 eine durch eine von einer oszillierenden Bewegung überlagerte Vorschubbewegung beinhaltet, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Fachperson das in D4 offenbarte Punktschweißverfahren für die in D1 beschriebene Schweißaufgabe anwenden würde.

4.9 Zusammenfassend sind die Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht überzeugend. Gleiches gilt für den Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2-13. Dies gilt ebenfalls für den Gegenstand des unabhängigen Produktanspruchs 14. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht unabhängig beanstandet. Dies gilt selbst, wenn zu ihren Gunsten die entsprechende Bemerkung in der Einspruchsschrift, auf die lediglich Bezug genommen wird, in Betracht gezogen wird, da diese ebenfalls lediglich auf die Argumente zum Verfahrensanspruch verweist.

Die Bedingungen des Artikels 56 EPÜ sind somit erfüllt. Hilfsantrag 2 ist gewährbar. Beschwerdegebühr 5. Die Beschwerdegebühr ist in Höhe von 25% zurückzuzahlen, da die Bedingungen der Regel 103(4)(c) EPÜ erfüllt sind (siehe Punkt VIII.).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent auf Grundlage des Hilfsantrags 2, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, und einer gegebenenfalls anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz R. Winkelhofer