Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.2026 – T 211/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T021124.20260108
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0211/24 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 8. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ASSA ABLOY Sicherheitstechnik GmbH Bildstockstrasse 20 72458 Albstadt (DE) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Merianstrasse 26 90409 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:
dormakaba Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3530848 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. Dezember 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton A. Björklund K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.
II. Am 8. Januar 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen oder hilfsweise das Patent auf Basis eines der Hilfsanträge 2 bis 12 aufrechtzuerhalten.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags (damaligen "Hilfsantrag 1") lautet:
M1.1 "Sicherheitssystem (1) zur Fluchtwegsicherung, umfassend:
M1.2 • einen Türbetätiger (7) zum manuellen, mechanischen Öffnen einer drehbar oder verschiebbar anordenbaren Tür (2), M1.3 • eine elektrische Türverriegelung (5) zum Verriegeln der Tür (2), und M1.4 • ein Auslöseelement (6), insbesondere einen Nottaster (6), zum Entriegeln der Türverriegelung (5), M1.5 • wobei das Auslöseelement (6) in dem Türbetätiger (7) integriert ist, M1.6 • wobei das Sicherheitssystem ein Schloss (8) mit Schlosskasten (9) umfasst • dadurch gekennzeichnet, M1.7 dass ein strom- und/oder datenführender Anschluss des Auslöseelements (6) über das Schloss (8) erfolgt, M1.8 • wobei die Türverriegelung (5) als separate Baugruppe unabhängig vom Schloss (8) angeordnet ist."
Die weiteren Anträge sind für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
VI.
VII. Die folgenden Dokumente sind für die Entscheidung relevant:
D1 EP 2 725 172 A2 D3 DE 20 2008 004 789 U1 D7 DE 100 50 111 C1 D8 JP 2008 184 739 A D8a Maschinenübersetzung von D8 Der Vortrag der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe ausgehend von D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Ausführungsbeispiele in Figur 1 und gemäß Absatz [0064] zeigten die Merkmale M1.1 bis M1.8. Werde Merkmal M1.7 als nicht im Ausführungsbeispiel in Figur 1 offenbart angesehen, bestehe die dadurch gelöste Aufgabe darin, eine einfache Installation des Druckerstangenteils zu ermöglichen. Aufgrund seines Fachwissens liege es für den Fachmann nahe, ein Verbindungskabel zum Auslöseelement durch den in Türen vorhandenen Kabelkanal zur Schlosstasche und weiter über das Schloss zu führen. So gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. Werde Merkmal M1.5 als nicht im Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] offenbart angesehen, bestehe die dadurch gelöste Aufgabe darin, eine normgerechte Umsetzung des Sicherheitssystems gemäß Absatz [0064] als gesicherte Rettungswegtür zu ermöglichen. Aufgrund seines Fachwissens, D3 und D8 liege es für den Fachmann nahe, ein Auslöseelement im Türdrücker vorzusehen. So gelange er ebenso ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe ausgehend von D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheide sich im Wesentlichen durch die elektrische Türverriegelung vom Sicherheitssystem der D3. Die dadurch gelöste Aufgabe bestehe darin, eine normgerechte Umsetzung des Sicherheitssystems der D3 als gesicherte Rettungswegtür zu ermöglichen. Im Hinblick auf D1 und D7 sei es für den Fachmann naheliegend, eine elektrische Türverriegelung im Sicherheitssystem der D3 vorzusehen. Dabei würde er den im Türgriff bereits vorhandenen Schalter als Auslöseelement zum Entriegeln der Türverriegelung benutzen. Somit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe ausgehend von D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheide sich im Wesentlichen durch die Trennung von Schloss und elektrischer Türverriegelung vom Sicherheitssystem der D8. Die dadurch gelöste Aufgabe bestehe darin, eine normgerechte Umsetzung des Sicherheitssystems der D8 als gesicherte Rettungswegtür zu ermöglichen. Alternativ könne die Aufgabe darin gesehen werden, das Sicherheitssystem der D8 für große und schwere Türen anzupassen. Im Hinblick auf D1 und D7 sei es für den Fachmann naheliegend, eine elektrische Türverriegelung im Sicherheitssystem der D3 vorzusehen.
Dabei würde er den im Türgriff bereits vorhandenen Knopf als Auslöseelement zum Entriegeln der elektrischen Türverriegelung benutzen. Somit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. VIII. Der Vortrag der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Ausgehend von D1 beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keines der Ausführungsbeispiele zeige einen Anschluss eines Auslöseelements über das Schloss. Ferner weise das Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] kein im Türbetätiger integriertes Auslöseelement auf. Für den Fachmann sei es ausgehend vom Ausführungsbeispiel in Figur 1 nicht naheliegend, eine Verkabelung über das Schloss zu führen. Er würde das Kabel stattdessen innerhalb der Drückerleiste in Richtung Scharnierseite führen.
Ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] würde der Fachmann kein zusätzliches Auslöseelement im Drücker vorsehen. Dies widerspreche dem Kern dieses Ausführungsbeispiels. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D3 Der Fachmann würde das Sicherheitssystem der D3 nicht mit einer zusätzlichen elektrischen Türverriegelung ausstatten und dabei den bereits in D3 vorhandenen Schalter als Auslöseelement dieser Türverriegelung verwenden. Der Schalter sei nämlich für eine Notöffnung nicht geeignet.
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8 Der Fachmann würde das Sicherheitssystem der D8 nicht mit einer zusätzlichen elektrischen Türverriegelung aus D1 oder D7 ausstatten und dabei den bereits in D8 vorhandenen Öffnungsknopf als Auslöseelement dieser Türverriegelung verwenden. Der Öffnungsknopf sei nämlich für eine Notöffnung nicht geeignet. Darüber hinaus legten D1 und D7 nicht nahe, große Türen mit einer zusätzlichen elektrischen Türverriegelung auszustatten.
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der D1 1.1 Das Ausführungsbeispiel in Figur 1 der D1 offenbart unstreitig (die Verweise in Klammer beziehen sich auf D1) ein:
1.2 M1.1 "Sicherheitssystem zur Fluchtwegsicherung (Rettungsweganordnung in Figur 1), umfassend:
M1.2 • einen Türbetätiger (Druckstangenteile 18a/ 18b) zum manuellen, mechanischen Öffnen einer drehbar oder verschiebbar anordenbaren Tür (10), M1.3 • eine elektrische Türverriegelung (Verriegelungseinrichtungen 22, 24) zum Verriegeln der Tür (10), und M1.4 • ein Auslöseelement (Notschalteinrichtung 26, [0044]) zum Entriegeln der Türverriegelung, M1.5 • wobei das Auslöseelement in dem Türbetätiger integriert ist (die Notschalteinrichtung 26 ist an dem Druckstangenteil 18a angeordnet), M1.8 • wobei die Türverriegelung als separate Baugruppe unabhängig vom Schloss angeordnet ist (Verriegelungseinrichtungen 22, 24 sind separat und unabhängig vom Schloss 16)."
Streitig ist unter anderem, ob das Ausführungsbeispiel in Figur 1 Merkmal M1.7 offenbart, wonach:
M1.7 "ein strom- und/oder datenführender Anschluss des Auslöseelements (6) über das Schloss (8) erfolgt," 1.2.1 Die Einsprechende machte geltend, dass Türen in der Praxis mit einem Kabelkanal von der Scharnierseite zur Schlosstasche versehen sind. Für den Fachmann sei implizit, dass der strom- und/oder datenführende Anschluss des Auslöseelements über diesen Kabelkanal zur Schlosstasche und dann entlang des Schlosskastens zum Auslöseelement 26 im Druckstangenteil 18a führe. Ein entlang des Schlosskastens verlaufendes Kabel befinde sich neben bzw. über dem Schloss, und stelle somit einen Anschluss "über dem Schloss" dar, da dieser Begriff weit auszulegen sei.
Somit sei das Merkmal M1.7 im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 offenbart.
1.2.2 Wie von der Patentinhaberin hervorgehoben, kann ein Anschlusskabel des Auslöseelements 26 beispielsweise unter, entlang oder durch das Druckstangenteil 18a in Richtung Scharnierseite der Tür verlaufen. Eine weitere Möglichkeit ist, das Kabel direkt vom Auslöseelement über ein Loch zu dem angeblich in der Tür vorhandenen Kabelkanal und von dort weiter zur Scharnierseite zu führen. Von dort aus kann eine Verbindung zum CANDatenbus 28 hergestellt werden. Folglich ist ein Anschluss des Auslöseelements entlang oder über das Schloss, wie von der Einsprechenden behauptet, keineswegs zwingend notwendig.
Daher ist das Merkmal M1.7 im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 nicht implizit offenbart.
1.3 Die Einsprechende machte geltend, dass das Unterscheidungsmerkmal M1.7 die Aufgabe löse, eine einfache Installation des Druckstangenteils zu ermöglichen. Der Fachmann kenne Türen mit einem Kabelkanal zur Schlosstasche, und es liege für ihn nahe, das Anschlusskabel des Auslöseelements über einen solchen Kanal zu führen. Dadurch sei eine Verkabelung über den Türrahmen oder eine zusätzliche Bohrung zum Kabelkanal nämlich nicht nötig. Er würde das Kabel folglich von der Scharnierseite aus im Kanal zur Schlosstasche führen, "über das Schloss" (wie oben in Punkt 1.2.1 definiert) und weiter zum Auslöseelement 26. Somit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. 1.3.1 Wie die Patentinhaberin hervorgehoben hat, wird jedoch weder in D1, noch in einer der anderen vorliegenden Entgegenhaltungen eine Tür mit einem Kabelkanal zur Schlosstasche offenbart. Darüber hinaus wird die Schlosstasche in der Regel vollständig vom Schloss ausgefüllt. Um eine Verkabelung durch die Schlosstasche entlang des Schlosses durchzuführen ist daher zwingend eine umfangreiche Anpassung der Schlosstasche und/oder des Schlosses nötig. Sie ist für den Fachmann somit nicht naheliegend.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit ausgehend vom Ausführungsbeispiel in Figur 1 der D1 und unter Berücksichtigung des Fachwissens nicht naheliegend. Er beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] der D1 Das abgewandelte Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] unterscheidet sich von dem in Figur 1 dargestellten Ausführungsbeispiel dadurch, dass die Notschalteinrichtung eine Einrichtung ist, "die eine Betätigung einer Druck- oder Griffstange oder eines Drückers an einem Türbeschlag erfasst und sodann eine Notschaltfunktion auslöst". In diesem Fall ist der Notschalter gleich dem Betätigungselement.
Es ist unstreitig, dass das abgewandelte Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] die Merkmale M1.1 bis M1.4 und M1.8 aufweist.
2.1 Strittig ist hingegen, ob dieses Ausführungsbeispiel Merkmal M1.5 aufweist, wonach:
M1.5 2.1.1 "das Auslöseelement in dem Türbetätiger integriert ist" Die Einsprechende trug vor, dass eine Entriegelung der elektrischen Türverriegelung durch die Notschalteinrichtung aus sicherheitstechnischen Gründen nicht durch eine normale Betätigung des Drückers ausgelöst werden dürfe. Andernfalls sei die elektrische Türverriegelung bedeutungslos. Die elektrische Türverriegelung müsse stattdessen bewusst und getrennt vom Schloss entriegelt werden.
Die Gestaltung der dafür benötigten Notschalteinrichtung liege im Bereich des Fachmanns. Da Absatz [0064] den Drücker als Notschalter angebe, würde er einen Öffnungsknopf im Drücker vorsehen. Dieser stelle ein Auslöseelement im Sinne des Merkmals M1.5 dar.
2.1.2 In Absatz [0064] wird jedoch weder beschrieben, wie die Notschalteinrichtung gestaltet ist, noch wo sie angebracht ist. Somit ist nicht explizit offenbart, dass sie in Form eines Öffnungsknopfs am Drücker ausgeführt ist. Eine solche Ausführung ist auch nicht implizit offenbart. Wie die Patentinhaberin hervorgehoben hat, wird am Ende von Absatz [0064] ausdrücklich beschrieben, dass eine flüchtende Person, die das Schloss öffnen möchte, den Mechanismus zum Entriegeln der Tür zugleich in Gang setzt, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Vor dem Hintergrund dieser Offenbarung ist es ausgeschlossen, dass der Drücker einen separaten Öffnungsknopf für die elektrische Türverriegelung aufweist. Die Betätigung eines solchen Knopfes würde nämlich eine bewusste Entriegelung darstellen.
2.1.3 Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass alternativ eine besonders kräftige Öffnung des Drückers durch eine geeignete Vorrichtung, wie einen Schalter im Schloss, detektiert werden könnte. Eine solche Vorrichtung habe mechanische Teile, wie eine Betätigungsnocke oder den Drückervierkant selbst, die mit dem Drücker integriert seien und deren Bewegung den elektrischen Teil des Schalters betätige. Auch diese Vorrichtung stelle ein Auslöseelement im Sinne des Merkmals M1.5 dar.
2.1.4 Die von der Einsprechenden vorgeschlagene Ausführung der Notschalteinrichtung als Schalter, der durch eine Betätigungsnocke des Drückers oder der Drückervierkant betätigt wird, ist in Absatz [0064] jedoch weder explizit noch implizit offenbart. Es handelt sich lediglich um eine von der Einsprechenden vorgeschlagene mögliche Ausführung einer Notschalteinrichtung.
2.1.5 Folglich ist Merkmal M1.5 im Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] weder explizit noch implizit offenbart.
2.2 Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest durch das Merkmal M1.5 von dem Sicherheitssystem gemäß Ausführungsbeispiel des Absatzes [0064].
2.3 Die Einsprechende trug vor, dass Merkmal M1.5 die Aufgabe löse, eine normgerechte Umsetzung des Sicherheitssystems gemäß Absatz [0064] als gesicherte Rettungswegtür zu ermöglichen. Die relevanten Normen erforderten nämlich eine bewusste Öffnung der elektrischen Türverriegelung.
Vor diese Aufgabe gestellt, wäre es für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens naheliegend, einen Öffnungsknopf für die elektrische Türverriegelung vorzusehen. In Absatz [0064] werde beschrieben, dass das Betätigungselement, beispielsweise in Form eines Drückers, als Notschalter dienen solle. Folglich würde der Fachmann den Öffnungsknopf direkt im Drücker integrieren und so zu einem Sicherheitssystem mit einem Auslöseelement gemäß Merkmal M1.5 gelangen. Auch D3 lege diese Lösung der Aufgabe nahe. In diesem Dokument werde ein Drücker 3 mit Schalter 5.1 offenbart. Gemäß Absatz [0018] könne dieser Schalter auch elektronische Einrichtungen an der Tür bedienen. Schließlich lege auch D8 diese Lösung nahe. In diesem Dokument werde ein Drücker 1B mit Knöpfen 3aa, 3ab zum Öffnen und Schließen einer elektrisch bewegbaren Falle 21 offenbart.
Folglich beruhe das Vorsehen des Merkmals M1.5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.4 Es mag stimmen, dass die Türanlage gemäß Absatz [0064] der D1 gängige Normen für eine gesicherte Rettungswegtür nicht erfüllt. Das Vorsehen eines Öffnungsknopfes am Drücker wäre für den Fachmann dennoch nicht naheliegend, da er keine Veranlassung hat, die explizite Lehre von Absatz [0064] zu missachten. Bei diesem Ausführungsbeispiel soll demnach eine flüchtende Person, die das Schloss öffnen möchte, den Mechanismus zum Entriegeln der Tür zugleich in Gang setzen, ohne sich dessen bewusst zu sein. Der Fachmann hat keinen Grund, von dieser Kernidee der Ausführungsform gemäß Absatz [0064] abzuweichen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0064] der D1 und unter Berücksichtigung des Fachwissens, D3 oder D8 nicht naheliegend. Er beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D3 In Dokument D3 wird eine Betätigungsvorrichtung für eine Tür mit einem Türgriff und einer Steuereinrichtung zur Steuerung elektrischer und/oder elektronischer Bauteile beschrieben. Der Fokus dieses Dokuments liegt in der Steuerung verschiedener Komfortfunktionen wie Licht und Heizung, siehe Absatz [0003].
Dieses Dokument (die Verweise in Klammer beziehen sich auf D3) offenbart ein:
M1.1 "Sicherheitssystem zur Fluchtwegsicherung (die angedeutete Tür in der Figur), umfassend:
M1.2 • einen Türbetätiger (Türgriff 3) zum manuellen, mechanischen Öffnen einer drehbar oder verschiebbar anordenbaren Tür (Türblatt 7), M1.6 • wobei das Sicherheitssystem ein Schloss mit Schlosskasten umfasst (Es ist implizit, dass der Türgriff ein Schloss öffnet, und ebenso, dass das Schloss einen Schlosskasten aufweist)" 3.1 Es ist unstreitig, dass D3 eine elektrische Türverriegelung im Sinne des Merkmals M1.3 nicht offenbart. Folglich ist auch Merkmal 1.8, das verlangt, dass diese Türverriegelung als separate Baugruppe unabhängig vom Schloss angeordnet ist, nicht offenbart.
3.2 Die Einsprechende vertritt jedoch die Auffassung, dass D3 die Merkmale M1.4 und M1.5 offenbart, wonach das Sicherheitssystem die folgende Merkmale aufweist:
M1.4 "• ein Auslöseelement, insbesondere einen Nottaster, zum Entriegeln der Türverriegelung, M1.5 • wobei das Auslöseelement in dem Türbetätiger integriert ist," Merkmal M1.4 lege nämlich lediglich die Eignung zum Entriegeln einer elektrischen Türverriegelung fest. Da der Schalter 5.1 im Türgriff 3 zum Entriegeln einer elektrischen Türverriegelung geeignet sei, stelle er ein Auslöseelement im Sinne der Merkmale M1.4 und M1.5 dar.
3.2.1 Merkmal M1.4 erfordert jedoch "ein Auslöseelement zum Entriegeln der Türverriegelung", die im vorhergehenden Merkmal M1.3 definiert ist. Folglich verlangt Merkmal M1.4 nicht nur eine Eignung zum Entriegeln einer Türverriegelung, sondern auch eine Verbindung des Auslöseelements mit einer vorhandenen elektrischen Türverriegelung.
Eine solche Türverriegelung ist jedoch unstreitig nicht in D3 offenbart. Folglich ist auch Merkmal M1.4 nicht in D3 offenbart. Auch das Merkmal M1.5, das die Platzierung des Auslöseelements festlegt, und das Merkmal M1.7, das einen strom- und/oder datenführenden Anschluss dieses Auslöseelements über das Schloss verlangt, sind in D3 nicht offenbart.
3.3 Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Sicherheitssystem in D3 durch die Merkmale M1.3 bis M1.5, M1.7 und M1.8. 3.4 Die Einsprechende trug vor, dass diese Merkmale die Aufgabe lösten, eine normgerechte Umsetzung des Sicherheitssystems der D3 als gesicherte Rettungswegtür zu ermöglichen.
Für den Fachmann sei es naheliegend, eine elektrische Türverriegelung, wie sie aus D1 und D7 bekannt ist, im Sicherheitssystem der D3 vorzusehen, um diese Aufgabe zu lösen. Dabei würde er den im Türgriff bereits vorhandenen Schalter als Auslöseelement zum Entriegeln der elektrischen Türverriegelung benutzen. Somit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. 3.4.1 Wie von der Patentinhaberin vorgetragen, wäre der in D3 gezeigte Schiebeschalter 5.1 jedoch nicht als Auslöseelement für eine elektrische Türverriegelung einer normgerechten, gesicherten Rettungswegtür geeignet. Das Auslöseelement einer solchen Tür muss im Notfall von einem unter hohem Stress stehenden Nutzer einfach und fehlerfrei bedienbar sein. Der Schiebeschalter in D3 erfüllt diese Anforderungen nicht.
Der Fachmann hat daher keine Veranlassung, die Tür aus D3 in eine gesicherte Rettungswegtür umzuwandeln und dabei den Schiebeschalter 5.1 im Türgriff als Auslöseelement für eine elektrische Türverriegelung zu verwenden.
3.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit ausgehend vom Sicherheitssystem der D3 und unter Berücksichtigung der Dokumente D1 und D7 nicht naheliegend. Er beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
4. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8 D8 zusammen mit der Übersetzung D8a (die Verweise in Klammern beziehen sich auf diese Dokumente) offenbart ein:
M1.1 "Sicherheitssystem zur Fluchtwegsicherung (Figuren 2 und 4, Tür), umfassend:
M1.2 • einen Türbetätiger (1B) zum manuellen, mechanischen Öffnen einer drehbar oder verschiebbar anordenbaren Tür (ohne Referenz), M1.3 • eine elektrische Türverriegelung (Riegel 21 ist elektrisch gesteuert, Absatz [0030]) zum Verriegeln der Tür, und M1.4 • ein Auslöseelement (3ab) zum Entriegeln der Türverriegelung ([0022]), M1.5 • wobei das Auslöseelement (3ab) in dem Türbetätiger (1B) integriert ist (Figur 2), M1.6 • wobei das Sicherheitssystem ein Schloss mit Schlosskasten (22, Absatz [0025]) umfasst M1.7 dass ein strom- und/oder datenführender Anschluss des Auslöseelements über das Schloss (implizit) erfolgt" 4.1 Es ist unstreitig, dass Merkmal M1.8, wonach die elektrische Türverriegelung als separate Baugruppe unabhängig vom Schloss angeordnet ist, nicht in D8 offenbart ist.
4.2 Die Einsprechende trug vor, dass das Unterscheidungsmerkmal M1.8 die Aufgabe löste, das Sicherheitssystem der D8 so zu gestalten, dass es sich für den Einsatz als gesicherte Rettungstür eignet. Für den Fachmann liege es nahe, eine elektrische Türverriegelung, wie sie aus D1 und D7 bekannt ist, in das Sicherheitssystem der D8 vorzusehen, um diese Aufgabe zu lösen. Dabei würde er den im Türgriff 1B bereits vorhandenen Schalter 3ab als Auslöseelement zum Entriegeln der elektrischen Türverriegelung benutzen. Somit gelange er ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1. Die Einsprecherin führte außerdem aus, dass der Riegel 21 für große und schwere Türen nicht ausreichend sei. Die durch Merkmal M1.8 gelöste Aufgabe könne demnach alternativ darin gesehen werden, das Sicherheitssystem der D8 für große und schwere Türen anzupassen. Im Hinblick auf die Lehren von D1 und D7 wäre es für den Fachmann naheliegend, eine zusätzliche elektrische Türverriegelung vorzusehen, um eine große Tür stabil zu verriegeln. Dabei würde er diese zusätzliche elektrische Türverriegelung über die Knöpfe 3aa und 3ab steuern. Auf diese Weise gelange er auch auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. 4.2.1 Der Schalter 3ab, mit dem sich der Riegel 21 öffnen lässt, ist jedoch klein und befindet sich zudem direkt neben dem Schalter 3aa, mit dem sich der Riegel 21 schließen lässt. Für den Fachmann ist es ausgeschlossen, dass der Knopf 3ab zur Entriegelung einer elektrischen Türverriegelung einer gesicherten Rettungswegtür gemäß Norm geeignet ist. In einer Stresssituation wie einem Notfall wäre die Gefahr einer Fehlbedienung und des unabsichtlichen Schließens des Riegels 21 und einer möglichen zusätzlichen elektrischen Türverriegelung durch Drücken des Knopfes 3aa statt der Öffnung durch Drücken des Knopfes 3ab viel zu hoch.
Der Fachmann hat daher keine Veranlassung, die Tür der D8 in eine gesicherte Rettungswegtür umzuwandeln und dabei den Schalter 3ab im Türgriff als Auslöseelement für eine elektrische Türverriegelung anzuwenden. Darüber hinaus legen weder D1 noch D7 eine zusätzliche Türverriegelung bei großen Türen nahe. Diese Dokumente befassen sich mit elektrischen Türverriegelungen für Rettungswegtüren, die im Notfall geöffnet werden können. Sie enthalten jedoch keine Lehre, die den Fachmann dazu veranlassen würde, derartige elektrische Türverriegelungen als zusätzliche Verriegelung für große und schwere Türen zu verwenden.
4.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit auch ausgehend vom Sicherheitssystem der D8 und unter Berücksichtigung der Dokumente D1 und D7 nicht naheliegend. Er beruht somit auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton