Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.01.2026 – T 119/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2026:T011924.20260108
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0119/24 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 8. Januar 2026 Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Nitrochemie Aschau GmbH Liebigstrasse 17 84544 Aschau am Inn (DE) Vertreter:
Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB (Muc) Bavariaring 11 80336 München (DE) Beschwerdeführerin:
Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Viering, Jentschura & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Hamborner Straße 53 40472 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2964381 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. November 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Winkelhofer R. Elsässer G. Glod
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin richteten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Form auf Basis des ersten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten. Die Einspruchsabteilung war insbesondere der Ansicht, dass der Gegenstand dieses Antrags neu gegenüber D6 (EP 1535940 A1) sowie erfinderisch gegenüber D4 (CN 102277127 A; s. deren maschinelle Übersetzung D4a), D5 (EP 0327847 A2) und D6 sei.
II. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 9 dieses ersten Hilfsantrags lauten wie folgt:
"1. Zusammensetzung, umfassend mindestens eine Organosiliconverbindung, mindestens einen Vernetzer, und einen Katalysator, wobei der Katalysator ein Metallsalz einer Carbonsäure, das ein Zinksalz einer oder mehrerer verzweigten gesättigten Carbonsäuren mit sechs bis neunzehn Kohlenstoffatomen ist, und ein Metallsalz einer Carbonsäure, das aus einem Bismutsalz, einem Calciumsalz, einem Kaliumsalz, einem Lithiumsalz, einem Magnesiumsalz und einem Natriumsalz jeweils einer oder mehrerer verzweigten gesättigten Carbonsäuren mit sechs bis neunzehn Kohlenstoffatomen ausgewählt wird, umfasst und das Verhältnis der Anzahl der Zinkatome des Zinksalzes einer Carbonsäure zu der Anzahl der Metallatome des Metallsalzes einer Carbonsäure von 2:1 bis 1:2 beträgt."
"9. Verwendung eines Katalysators zum Vernetzen einer Siliconkautschukmasse, wobei der Katalysator ein Metallsalz einer Carbonsäure, das ein Zinksalz einer oder mehrerer verzweigten gesättigten Carbonsäuren mit sechs bis neunzehn Kohlenstoffatomen ist, und ein Metallsalz einer Carbonsäure, das aus einem Bismutsalz, einem Calciumsalz, einem Kaliumsalz, einem Lithiumsalz, einem Magnesiumsalz und einem Natriumsalz jeweils einer oder mehrerer verzweigten gesättigten Carbonsäuren mit sechs bis neunzehn Kohlenstoffatomen ausgewählt wird, umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator Calcium-bis(2-ethylhexanoat) und Zink-bis(2ethylhexanoat) umfasst, vorzugsweise in einem Zahlenverhältnis von 1,3:1 bis 1:1,3, oder dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator Bismut-tris(2ethylhexanoat) und Zink-bis(2-ethylhexanoat) umfasst, vorzugsweise in einem Zahlenverhältnis von 1,3:1 bis 1 :1,3, oder dadurch gekennzeichnet, dass der Katalysator Natrium(2-ethylhexanoat) und Zink bis(2ethylhexanoat) umfasst, vorzugsweise in einem Zahlenverhältnis von 1,3:1 bis 1:1,3."
III. Mit ihrer Beschwerdebegründung hielt die Patentinhaberin den bereits erstinstanzlich eingereichten Hauptantrag und die Hilfsanträge 1-11 aufrecht.
IV. Die Einsprechende trug dazu im Wesentlichen vor, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags nicht neu gegenüber D6 sei. Ferner seien beide unabhängigen Ansprüche nicht erfinderisch ausgehend von D4, D5 oder D6. Insbesondere sei auch unter Berücksichtigung des Versuchsberichtes D13 (Vergleichsversuche zu Silikondichtstoffen) nicht gezeigt, dass gegenüber D4, D5 oder D6 der geltend gemachte technische Effekt über die gesamte Anspruchsbreite vorliege, so dass die Aufgabe in jedem Fall als Bereitstellung einer alternativen Zusammensetzung formuliert werden müsse. Die in Anspruch 1 vorgeschlagene Lösung für diese Aufgabe sei für die Fachperson naheliegend. Gleiches gelte für Anspruch 9.
V. Die Patentinhaberin nahm ihre Beschwerde in der Folge zurück.
VI. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, das Patent unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 2-11 aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe§
Hilfsantrag 1 Dieser Antrag entspricht der von der Einspruchsabteilung für gewährbar angesehenen Fassung.
1. Neuheit 1.1 Die Kammer hat in ihrer vorläufigen Meinung dargelegt, warum der auf D6 basierende Neuheitseinwand nicht zu berücksichtigen sei bzw. auch in der Sache nicht überzeuge. Da die Einsprechende dem weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht kein Grund, von dieser Beurteilung, die im Folgenden im Wesentlichen unverändert wiedergegeben ist, abzugehen.
1.1.1 Den von D6 (Beispiele 2 und 5) ausgehenden Neuheitsangriff gegen Anspruch 1 hat die Einsprechende erstmalig mit ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen. Der Angriff ist unter Artikel 12(6) VOBK nicht zu berücksichtigen, weil er erstinstanzlich hätte vorgetragen werden müssen.
1.1.2 D6 wurde zwar bereits mit der Einspruchsbegründung eingereicht, aber lediglich im Kontext der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit. Ferner wurden die o.g. Beispiele 2 und 5 dort nicht als relevante Passagen zitiert. Es handelt sich somit um einen gänzlich neuen Angriff, dessen verspätetes Vorbringen nicht durch eine Veränderung des Verfahrensgegenstandes gerechtfertigt ist. Die erstmalige Berücksichtigung eines solchen Angriffs im Beschwerdeverfahren würde dessen Grundprinzip zuwiderlaufen, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen (Artikel 12(2) VOBK).
1.1.3 Abgesehen von der Frage der Zulassung/Berücksichtigung überzeugt der Einwand auch in der Sache nicht, denn bei der in Beispiel 2 hergestellten Verbindung handelt es sich, wie die Patentinhaberin zutreffend vorgebracht hat, zwar um eine siliziumorganische Verbindung, aber nicht um ein Silikon.
1.2 Da dieser (einzige) Neuheitsangriff nicht zu berücksichtigen ist bzw. in der Sache nicht überzeugt, ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 neu (Artikel 54(2) und (3) EPÜ).
2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D4 Die Erfindung betrifft katalytisch vernetzbare Silikonkautschukmassen.
2.1 Das Dokument D4 offenbart ebenfalls derartige Zusammensetzungen und es ist unstreitig, dass es einen geeigneten Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit darstellt.
2.1.1 D4 ist ein chinesisches Patentdokument, das zusammen mit einer (unvollständigen) Übersetzung (D4a) mit dem Einspruch eingereicht wurde. Das Dokument offenbart auf S. 1, Zeile 31 - S. 2, Zeile 11 (Verweise beziehen sich jeweils auf D4a), eine Zusammensetzung, umfassend mindestens eine Organosilikonverbindung, einen Vernetzer und einen Katalysator, wobei der Katalysator eine Mischung aus Zinkdioctanoat und Bismutisooctanoat ist.
2.1.2 Die genannten Passagen der D4/D4a offenbaren nicht, dass auch das Anion des Zinksalzes ein Carboxylat einer verzweigten Carbonsäure ist und auch nicht das beanspruchte Zink-Metall (hier Bismut)-Verhältnis.
2.1.3 Die Einsprechende hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung vorgebracht, dass das Zink-Metall-Verhältnis in den in D4 auch enthaltenen Tabellen offenbart sei, insbesondere in Ausführungsform 9. 2.1.4 Die mit dem Einspruch vorgelegte Übersetzung D4a von D4 umfasste jedoch nicht die Übersetzung der Tabellen des Dokumentes, was die Patentinhaberin in ihrer Einspruchserwiderung (S. 8) auch gerügt hat. Die Einsprechende hat jedoch im weiteren schriftlichen Einspruchsverfahren weder eine Übersetzung (auch) der Tabellen eingereicht noch hat sie auf diese Tabellen bzw. auf die in den Tabellen beschriebenen Ausführungsformen in ihrem Vortrag Bezug genommen.
2.1.5 Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung hat sie sich im Kontext der Neuheitsdiskussion von Hilfsantrag 1 auf die Tabellen der D4 gestützt. Die Einspruchsabteilung ließ diesen Vortrag und die Tabellen der D4 als darauf bezughabendes Beweismittel ausdrücklich nicht zu (s. 3.9 der Entscheidungsbegründung).
2.1.6 Erstmals mit der Beschwerdebegründung wurde eine entsprechende Übersetzung der Tabellen (D4b) eingereicht.
2.1.7 Bei dieser Sachlage konnten die Tabellen des Dokumentes D4, der darauf bezugnehmende Einwand und die Übersetzung D4b nach Artikel 12(6) VOBK im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, denn sie hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt bzw. vorgetragen werden müssen. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, die eine solche Zulassung/Berücksichtigung rechtfertigen würden:
2.1.8 Hilfsantrag 1 war mit der Einspruchserwiderung und somit frühestmöglich eingereicht worden, sodass Tatsachenvorbringen und Beweismittel gegen diesen Antrag bis zum unter Regel 116 EPÜ bestimmten Zeitpunkt hätten eingereicht werden müssen. Das Argument der Einsprechenden, die Einspruchsabteilung habe ihr gemäß Regel 3(3) EPÜ eine Übersetzung des kompletten Dokumentes D4 nicht aufgetragen, überzeugt nicht, denn im schriftlichen Einspruchsverfahren bestand dazu kein Anlass, weil eine Übersetzung aller von der Einsprechenden bis dato als relevant erachteten Teile des Dokumentes D4 als D4a bereits vorlag. Darüber hinaus war die Einspruchsabteilung - mangels entsprechenden Vortrags der Einsprechenden - auch nicht etwa verpflichtet, im Zuge der Amtsermittlung zu erheben, ob ggf. auch die unübersetzten Teile der D4 relevant werden konnten.
2.1.9 Vor diesem Hintergrund ist die Vorgangsweise der Einspruchsabteilung nicht zu beanstanden, die Tabellen von D4 nicht zu berücksichtigen. Deren Berücksichtigung sowie die Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Übersetzung D4b im Beschwerdeverfahren kommt nach Artikel 12(6) VOBK unter diesen Umständen nicht in Betracht.
2.1.10 Somit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung der D4 dadurch, dass D4 nicht offenbart, dass auch das Anion des Zinksalzes ein Carboxylat einer verzweigten Carbonsäure ist. Ferner ist auch das beanspruchte Zink-Metall (hier Bismut)Verhältnis nicht offenbart.
2.2 Das Patent stellt sich die Aufgabe, zinnfreie Katalysatoren für die Vernetzung von Silikonkautschukmassen zur Verfügung zu stellen, die die Nachteile der bekannten zinnfreien Katalysatoren nicht aufweisen. Insbesondere sollen die zinnfreien Silikonkautschukmassen die gleichen vorteilhaften Eigenschaften aufweisen wie die bekannten zinnhaltigen, z.B. bezüglich der Haftung auf verschiedenen Untergründen.
2.2.1 Strittig war in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Zusammensetzungen nach Anspruch 1 diese vorteilhaften Eigenschaften über den gesamten beanspruchten Bereich aufweisen.
2.2.2 Die Einsprechende hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Effekt sei zwar möglicherweise für die speziellen, in den Beispielen und in D13 genannten Zusammensetzungen gezeigt, aber nicht über die gesamte Anspruchsbreite:
So enthalte Anspruch 1 keinerlei Mengenangaben und es sei nicht gezeigt, dass auch mit beliebig kleinen Katalysatormengen Zusammensetzungen mit den genannten vorteilhaften Eigenschaften erhalten werden können. Ferner sei in den Beispielen im Streitpatent sowie in den Versuchen in D13 nur ein spezifisches verzweigtes Anion getestet worden, nämlich 2-Ethylhexanoat. Es sei aber nicht gezeigt, dass alle verzweigten C6-C19 Carboxylate ähnliche Eigenschaften aufwiesen, zumal die Lage der Verzweigung(en) im Molekül nicht festgelegt sei.
Generell sei darüber hinaus die Reproduzierbarkeit der vorliegenden Experimente fragwürdig, weil Versuch 1 des Versuchsberichts D13 eine Nachstellung von Beispiel 9 des Streitpatents darstelle, aber bezüglich der Produkteigenschaften signifikant von diesem abweiche.
2.2.3 Diese Argumente überzeugen nicht. Bezüglich des letzten Punktes ist festzuhalten, dass zwischen den Versuchen des Streitpatentes und D13 fast 10 Jahre liegen, so dass die beobachteten Abweichungen zwanglos mit nicht dokumentierten Variationen der Versuchsbedingungen erklärt werden können, z.B. was die Luftfeuchte im Labor, die verwendeten Geräte oder die eingesetzten Edukte und insbesondere ihren Feuchtegehalt angeht. Entscheidend an dieser Stelle ist der Vergleich der Versuche der D13 untereinander, der eindeutig eine Verbesserung zeigt, wenn Zinkdioctanoat durch Zinkbis(2-ethylhexanoat) ersetzt wird.
2.2.4 Zum Fehlen einer Mengenangabe für das Metallsalz ist zunächst festzuhalten, dass das Salz im Anspruch als "Katalysator" bezeichnet wird, woraus folgt, dass die eingesetzte Menge zumindest so hoch sein muss, dass das Salz geeignet ist, diesen Zweck, nämlich die Katalyse der Vernetzung, zu erfüllen.
Weiter ist zu bedenken, dass die Frage, ob der beanspruchte Gegenstand einen Effekt aufweist, nicht "im luftleeren Raum" stattfindet, sondern im Vergleich zu einem spezifischen Stand der Technik, hier D4. Für die von der Einsprechenden entgegengehaltene Ausführungsform (Seite 2, Zeile 11) ist die Menge an Katalysator nicht angegeben, aber bei der Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Menge an Katalysator vorhanden ist, um die Vernetzung zu katalysieren. Alles andere wäre eine technische unsinnige Interpretation der Offenbarung von D4. Bei der Frage, ob eine Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 gegenüber einer solchen Zusammensetzung einen Effekt aufweist, ist dann aber die gleiche Menge an erfindungsgemäßem Katalysator anzusetzen, wie in D4 verwendet und nicht eine beliebig kleine Menge.
2.2.5 Was schließlich die verwendeten Anionen angeht, ist der Einwand der Einsprechenden zunächst faktisch korrekt, dass in den vorliegenden Versuchen lediglich ein Anion, nämlich 2-Ethylhexanoat, getestet wurde. Die Einsprechende hat in diesem Zusammenhang ebenfalls faktisch korrekt vorgetragen, es liege grundsätzlich an der Patentinhaberin, einen Effekt über die gesamte Anspruchsbreite zu belegen, wenn sie sich bei der Formulierung der Aufgabe auf diesen Effekt stützen möchte.
Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, dass die Patentinhaberin diesen Nachweis erbracht hat. So enthält das Patent eine Vielzahl von Beispielen und Vergleichsbeispielen, in denen verschiedene Aspekte der beanspruchten Erfindung, wie die Metallkationen, deren Kombinationen und die Vernetzerchemie variiert werden. Ferner hat die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren mit D13 einen weiteren Versuchsbericht vorgelegt, um den von D4 ausgehenden Einwand auszuräumen. Zwar wurden die Anionen nicht variiert, doch hat die Einsprechende ihre Behauptung, es sei nicht nachgewiesen, dass andere verzweigte Anionen vergleichbare Effekte aufwiesen, in keiner Weise durch technische Belege untermauert. Patentansprüche sind in der Regel breiter gefasst als die sie stützenden experimentellen Daten und es kann Fälle extrem breiter Ansprüche geben, bei denen auch ohne entsprechende Beweismittel davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Effekt über die gesamte Anspruchsbreite nicht vorliegt. Vorliegend ist jedoch unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin vorgelegten experimentellen Belege, denen lediglich Behauptungen der Einsprechenden entgegenstehen, davon auszugehen, dass vorteilhafte Effekte über den gesamten Anspruchsbereich auftreten.
2.2.6 Die Einsprechende hat weiter - an sich faktisch korrekt - vorgebracht, D13 liefere keinen direkten Vergleich mit der relevanten Ausführungsform von D4. 2.2.7 In der Tat geht D13 von Beispiel 9 des Streitpatents aus, in dem als Katalysator eine Mischung von Bismuttris(2-ethylhexaoat) und Zink-bis(2-ethylhexanoat) verwendet wird, und wiederholt dieses Beispiel als Versuch 1. Dem wird Versuch 2 gegenübergestellt, in dem statt Zink-bis (2-ethylhexanoat) unverzweigtes Zinkdioctanoat verwendet wurde, d.h. es wurde so wie in D4 ein Katalysator mit einem verzweigten Bismut- und unverzweigten Zinksalz verwendet. Das Ergebnis dieses Austauschs ist eine schlechtere Haftung der Silikonmasse auf PVC und PC, im Vergleich zum erfindungsgemäßen Versuch 1. Es ist zwar zutreffend, dass Versuch 2 nicht zu 100% die Erfindung gemäß D4 repräsentiert, weil dort unter anderem ein anderes Bismutsalz, nämlich das Isooctanoat verwendet wurde, aber der Versuch zeigt dennoch, dass sich der Einsatz eines verzweigten, anstelle eines unverzweigten, Zinksalzes positiv auf die Haftung der Silikonmasse auf verschiedenen Substraten auswirkt. Wenngleich der Einsprechenden grundsätzlich zuzustimmen ist, dass ein Vergleich der Erfindung mit einer genauen Reproduktion des nächstliegenden Standes der Technik wünschenswert ist, bedeutet das nicht, dass die Ergebnisse aus D13 unbeachtlich wären, zumal eine solche 1:1-Reproduktion der Lehre der D4 auch gar nicht möglich gewesen wäre, denn die relevante Offenbarung in der Beschreibung ist sehr allgemein gehalten. So fehlen z.B. Angaben zum Mischungsverhältnis der Metalle. In dieser Situation ist die Vorgehensweise der Patentinhaberin nicht zu beanstanden, stattdessen von Beispiel 9 des Streitpatents auszugehen, und dabei lediglich einen Parameter, nämlich das Carboxylatanion des Zinksalzes, zu ändern.
2.2.8 Die Einsprechende bringt dazu weiter - an sich zutreffend - vor, dass in D13 weder die Ausgangsprodukte noch der Katalysator variiert würden und dass somit ein etwaiger Effekt zumindest nicht über den gesamten beanspruchten Bereich gezeigt sei.
2.2.9 Bezüglich dieses Einwands hat die Einspruchsabteilung jedoch ebenfalls zutreffend ausgeführt (Punkte 3.23 und 3.24 der Entscheidung), dass D13 nicht isoliert zu betrachten ist, sondern dass sich aus den Versuchen im Streitpatent, in denen andere Metallkombinationen und verschiedene Vernetzer eingesetzt wurden, und D13 ein Gesamtbild ergibt, das es rechtfertigt davon auszugehen, dass vorteilhafte Effekte über den gesamten beanspruchten Bereich auftreten, zumindest wenn das Gegenteil nicht gezeigt ist. Entsprechende Beweise oder experimentelle Daten hat die Einsprechende jedoch nicht vorgelegt.
2.2.10 Es folgt, dass der Patentinhaberin zuzustimmen ist, dass die Aufgabe darin besteht, gegenüber den Zusammensetzungen der D4 eine verbesserte Haftung auf verschiedenen Untergründen zu erreichen.
2.3 Die Einsprechende hat keine Argumente geliefert, warum die in Anspruch 1 definierte Lösung dieser Aufgabe ausgehend von D4 naheliegend sein sollte. Vielmehr liegt dem gesamten Vortrag der Einsprechenden eine weniger anspruchsvolle Definition der Aufgabe und damit eine unrichtige Prämisse zugrunde, nämlich die Bereitstellung einer Alternative. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass es ausgehend von D4 naheliegend für die Fachperson ist, zur Verbesserung der Haftung Silikonmassen mit verzweigten Zinksalzen einzusetzen, wie beansprucht.
3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D5 und D6 3.1 Die Kammer hat in ihrer vorläufigen Meinung auch ausgeführt, dass die von D5 und D6 ausgehenden Angriffe nicht durchgreifen. Dem ist die Einsprechende nicht entgegengetreten, so dass auch insoweit kein Anlass besteht, von der vorläufigen Meinung, die im Folgenden im Wesentlichen unverändert wiedergegeben ist, abzugehen:
3.1.1 D5 betrifft ebenfalls vernetzbare Silikonmassen. Die Parteien stimmen überein, dass auch dieses Dokument als Ausgangspunkt zur Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden kann. Die Einsprechende geht dabei von Beispiel 1 aus, in dem eine Silikonverbindung mit einem Vernetzer in Gegenwart von Zink-2-Ethylhexanoat umgesetzt wird, und bringt vor, dass lediglich zwei Merkmale nicht offenbart seien, nämlich der beanspruchte Katalysator mit zwei Metallsalzen verzweigter Carbonsäuren und das beanspruchte Metallverhältnis. Dies ist auch nicht strittig.
3.1.2 Wie beim von D4 ausgehenden Angriff ist die Frage entscheidend, ob die Unterscheidungsmerkmale einen technischen Effekt bewirken.
3.1.3 Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass durch die Versuche im Streitpatent nachgewiesen ist, dass durch die Verwendung einer Mischung aus zwei Metallsalzen verzweigter Carbonsäuren, wie beansprucht, eine verbesserte Haftung und eine verbesserte Lagerstabilität erreicht wird (Beschwerdebegründung, S. 19) . Dies entspricht im Wesentlichen auch der Auffassung der Einspruchsabteilung, s. Punkt 5.5 der Entscheidung.
3.1.4 Die Einsprechende bringt dagegen vor, ein technischer Effekt einer erfindungsgemäßen Zusammensetzung gegenüber jener nach Beispiel 1 der D5 sei nicht gezeigt worden. Was die Versuche im Streitpatent angehe, könne der Vergleich der Vergleichsversuche 9 und 10 mit Beispiel 9 höchstens einen Effekt für den Zink-Bismut-Mischkatalysator zeigen, aber nicht für die anderen im Anspruch genannten Metallionen. Somit sei der Effekt zumindest nicht über die Anspruchsbreite gezeigt.
3.1.5 Dies überzeugt jedoch nicht, denn wie bereits zu D4 ausgeführt, müssen auch die übrigen Versuche des Streitpatents beachtet werden. Dabei zeigt sich, dass bei allen Vergleichsversuchen, in denen lediglich ein Metallsalz als Katalysator eingesetzt wird, Probleme mit der Lagerstabilität der Zusammensetzung auftreten. Dies gilt insbesondere auch für die Vergleichsversuche 1, 2, 5, 9, 10, bei denen Zink-2-Ethylhexanoat eingesetzt wurde, d.h. der gleiche Katalysator wie in Beispiel 1 der D5. Demgegenüber zeigen alle erfindungsgemäße Versuche, bei denen eine Mischung aus einem Zink- und einem weiteren Salz eingesetzt wird, eine gute Lagerstabilität (Beispiele 3-7 und 9-11). Getestet wurden dabei Mischungen aus Zn und Ca (Beispiele 3-5), Zn und K (Beispiel 7), Zn und Li (Beispiel 8) und Zn und Bi (Beispiele 9-11). Es ist zu sehen, dass bei einigen dieser Versuche das Metallverhältnis außerhalb des beanspruchten Bereichs liegt (Zusammensetzung "1:3" bei Beispiel 5 und die Zusammensetzungen "4:1" und "1:4"), aber das ändert nichts an der Tatsache, dass alle erfindungsgemäßen Beispiele gegenüber den Versuchen, bei denen lediglich Zink-2-Ethylhexanoat eingesetzt wurde, eine verbesserte Lagerstabilität aufweisen.
3.1.6 Da diesen experimentellen Daten lediglich Behauptungen der Einsprechenden gegenüberstehen, ist von einem Effekt - einer Verbesserung der Lagerstabilität auszugehen. Es folgt, dass die Aufgabe, wie von der Patentinhaberin vorgeschlagen, formuliert werden kann als die Bereitstellung von Silikonmassen, die eine verbesserte Lagerstabilität aufweisen (siehe auch Absätze [0013] bis [0015] des Patents).
3.1.7 Die Einsprechende hat keine Argumente geliefert, warum die in Anspruch 1 definierte Lösung dieser Aufgabe ausgehend von D5 naheliegend sein sollte. Vielmehr liegt ihrer gegenteiligen Auffassung auch insoweit eine weniger anspruchsvolle Definition der Aufgabe zugrunde, nämlich die Bereitstellung einer Alternative, und damit eine unrichtige Prämisse. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass es ausgehend von D5 naheliegend für die Fachperson ist, zur Verbesserung der Haftung Silikonmassen mit zwei Metallsalzen verzweigter Carbonsäuren einzusetzen.
3.1.8 Was den von D6 ausgehenden Angriff angeht, so offenbart Beispiel 1, das die Einsprechende als spezifischen Ausgangspunkt herangezogen hat, keine Silikonkomponente, sondern lediglich eine siliziumorganische Verbindung. Ferner ist kein Vernetzer enthalten. Das Dokument eignet sich somit nicht als nächstliegender Stand der Technik und kann jedenfalls den beanspruchten Gegenstand nicht nahelegen.
4. Es folgt, dass Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
5. Das gleiche gilt für Anspruch 9, der gemäß dem Vorbringen der Einsprechenden lediglich "aus den gleichen Gründen wie Anspruch 1" nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
6. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung war daher zu bestätigen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Vodz R. Winkelhofer