Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.01.2026 – T 954/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2026:T095424.20260102
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0954/24 - 3.3.09
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 2. Januar 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Leonhard Kurz Stiftung & Co. KG Schwabacher Strasse 482 90763 Fürth (DE) Vertreter:
Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:
SAINT-GOBAIN GLASS FRANCE Tour Saint-Gobain 12 place de l'Iris 92400 Courbevoie (FR) (Patentinhaberin) Vertreter:
Gebauer, Dieter Edmund Splanemann Patentanwälte mbB Rumfordstraße 7 80469 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
N. Obrovski F. Rinaldi A. Zellner Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3468798 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Mai 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung.
II. In ihrer Einspruchsschrift hatte die Einsprechende den Widerruf des Patents im gesamten Umfang, unter anderem gemäß Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.
III. Im Verfahren vor der Einspruchsabteilung wurden unter anderem vorgelegt:
D1:
JP H08 18345 B2 D1a:
JP H08 18345 B2 (Übersetzung ins Englische) D2:
Charles A. Harper, "Handbook of Plastic Processes", John Wiley & Sons, New Jersey, 2006, 673-675 IV. In ihrer Zwischenentscheidung gelangte die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags 1 (eingereicht als Hilfsantrag 1' vom 16. April 2024) gewährbar sei, und dass dieser die Erfordernisse der Artikel 123 (2), 54 sowie 56 EPÜ erfülle.
V. Anspruch 1 des von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Anspruchssatzes lautet wie folgt:
"Verfahren zur Herstellung eines polymeren FahrzeugAnbauteils (1) mit Zierelement, wobei a. eine erste polymere Materialphase (1a) bereitgestellt wird, b. ein Zierelement (2) durch Heißprägen mittels eines Stempels (4) von einer Trägerfolie (5) auf eine erste Oberfläche (I) der ersten polymeren Materialphase (1a) übertragen wird und c. auf der ersten Oberfläche (I) der ersten polymeren Materialphase (1a) eine zweite polymere Materialphase (1b) aufgebracht wird, so dass das Zierelement (2) zwischen der ersten polymeren Materialphase (1a) und der zweiten polymeren Materialphase (1b) angeordnet wird, wobei mindestens die erste polymere Materialphase (1a) oder die zweite polymere Materialphase (1b) transparent ist und wobei das Bereitstellen der ersten Materialphase (1a) und das Aufbringen der zweiten Materialphase (1b) durch Spritzguss erfolgen, wobei das Zierelement (2) zumindest eine Schutzschicht (2a), eine Dekorschicht (2b) und eine Haftschicht (2c) umfasst, welche in der angegebenen Reihenfolge mit zunehmendem Abstand zur Trägerfolie (5) auf der Trägerfolie (5) angeordnet sind."
VI. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) teilte in ihrem Schreiben von 20. Januar 2025 mit, dass sie eine Erwiderung auf die Beschwerdebegründung der Einsprechenden nicht einreichen werde. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.
Entscheidungsgründe§
1. Streitpatent Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines polymeren Fahrzeug-Anbauteils. Damit wird die optische Aufwertung und Veredelung von Sichtflächen von Kunststoff-Fahrzeugscheiben oder das Einbringen von Informationen (in Form von Text oder Symbolen) ermöglicht.
2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 In der angefochtenen Entscheidung gelangte die Einspruchsabteilung zu dem Schluss, der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 sei für die Fachperson nicht naheliegend ausgehend von der Lehre von D1. Begründet hat sie dies wie folgt.
- - - - Wie aus der Erörterung der Neuheit ersichtlich, offenbare D1 ein Verfahren zur Herstellung eines polymeren Fahrzeug-Anbauteils mit Zierelement. Das Verfahren von Anspruch 1 unterscheide sich von dem aus D1 bekannten Verfahren dadurch, dass im Zierelement eine Schutzschicht vorhanden sei. Zwar sei eine Schutzschicht bei derartigen Zierelementen generell fachüblich, und D1 lehre auch nicht von einer Schutzschicht weg, entgegen der Auffassung der Patentinhaberin. Das Zierelement gemäß D1a sei nämlich relativ starr, sodass es nicht problematisch wäre, wenn es durch eine Schutzschicht zusätzlich stabilisiert werde. Dennoch sei das Vorsehen einer Schutzschicht ausgehend von D1 nicht nahegelegt. Die Fachperson - - 2.2 2.3 habe keine Veranlassung, die Dekorschicht vor mechanischer Einwirkung während des Einspritzens der zweiten Materialphase durch eine Schutzschicht zu schützen. Laut D1 sei eine derartige mechanische Einwirkung durch die gewählte Richtung des Einspritzens minimiert.
Vor die Aufgabe gestellt, die Dekorschicht besser zu schützen, wäre es angesichts der Gesamtlehre von D1 hingegen naheliegend gewesen, entsprechende Einstellungen der Einspritzparameter vorzunehmen. Eine zusätzliche Schutzschicht um das Zierelement nach dem Verfahren zu schützen sei nicht erforderlich, weil diese Funktion von der zweiten Materialphase übernommen werde.
Im Rahmen ihrer Erörterung der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 hat die Beschwerdeführerin der Einspruchsabteilung darin zugestimmt, dass:
- das Unterscheidungsmerkmal die Schutzschicht sei; - die technische Aufgabe darin liege, das Zierelement während des Verfahrens zu schützen; - eine Schutzschicht bei derartigen Zierelementen generell fachüblich sei; und - D1 nicht von einer derartigen Schutzschicht weg lehre.
Vorliegend stellt sich also die Frage, ob ausgehend von der Lehre von D1 und im Lichte der gestellten Aufgabe, die Fachperson ein Zierelement mit einer Schutzschicht vorgesehen hätte.
2.4 Gemäß D1 wird zunächst eine erste polymere Materialphase ("base layer side member", 21) durch Spritzgießen bereitgestellt, sodann wird ein Zierelement ("identification member", 22) durch Heißprägen mittels eines Stempels übertragen (D1a, Zeilen 138 bis 141; D1, Abbildung 7). Anschließend wird die zweite polymere Materialphase, das geschmolzene Harz (23'), eingespritzt. Das Zierelement (22) ist somit zwischen der ersten polymeren Materialphase (21) und der zweiten polymeren Materialphase angeordnet. Wie in der Abbildung 7 gezeigt, wird das geschmolzene Harz (23') von der Seite, d.h. im Wesentlichen "parallel" zur Oberfläche der ersten polymeren Materialphase eingespritzt. Dieses "parallele" Einspritzen des geschmolzenen Harzes (23') wird so durchgeführt, um eine direkte Kollision des eingespritzten, geschmolzenen Harzes mit der unebenen Fläche (21a) der ersten polymeren Materialphase (21) zu vermeiden (D1a, Zeilen 123 bis 127).
2.5 Somit ist die Auffassung der Einspruchsabteilung unzutreffend, wonach D1 lehre, die mechanische Einwirkung auf die Dekorschicht durch die gewählte Einspritzrichtung zu minimieren. Es gibt in D1 keinen Hinweis darauf, einen Schutz der Dekorschicht durch Auswählen einer bestimmten Einspritzrichtung des geschmolzenen Harzes zu erzielen.
2.6 Wie D1 zu entnehmen ist, wird das Dekorelement im Laufe des Verfahrens sowohl thermisch (durch den Heißprägestempel), als auch mechanisch (durch ausgeübten Druck bzw. Scherkräfte beim Abziehen des Trägerfilms) belastet. Diese thermische und mechanische Belastung wird, anders als von der Einspruchsabteilung beurteilt, nicht durch die Einstellung der Einspritzparameter, insbesondere der Einspritzrichtung, beeinflusst.
2.7 Unabhängig vom Vorgenannten können zudem auch mehrere Lösungen naheliegend für die Lösung einer objektiven technischen Aufgabe sein (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, I.D.9.21.9.a) "Willkürliche Auswahl aus mehreren möglichen Lösungen").
2.8 Ausgehend von der Aufgabenstellung, die Dekorschicht während dem Verfahren zu schützen, wird die Fachperson von ihrem allgemeinen Fachwissen dahin geleitet, die bei Zierelementen generell fachübliche Schutzschicht beizubehalten. Auch das Fachbuch D2 lehrt, zum Schutz einer Dekorschicht eine aus Lack bestehende Schutzschicht vorzusehen (Seite 674, 3. vollständiger Absatz).
2.9 Durch diese Maßnahme kann die Dekorschicht vor Beschädigung geschützt werden. Somit gelangt die Fachperson zu dem beanspruchten Gegenstand, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals, ohne erfinderisch tätig zu werden. Der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 ist daher als naheliegend zu beurteilen (Artikel 56 EPÜ).
3. Der angefochtenen Entscheidung liegen der damalige Hauptantrag, der von der Einspruchsabteilung als nicht gewährbar angesehen wurde, sowie der von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachtete Hilfsantrag 1 zu Grunde. Da die Beschwerdegegnerin selbst keine Beschwerde eingereicht hat, ist der Hauptantrag im Beschwerdeverfahren aufgrund des amtswegig wahrzunehmenden Verbots der reformatio in peius nicht zu prüfen. Der von der Beschwerdeführerin mit deren Beschwerde angegriffene Hilfsantrag 1 ist, wie oben ausgeführt, nicht gewährbar. Die weiteren im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge wurden in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Beschwerdeerwiderung verzichtet und diese Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren weder gemäß Artikel 12 (3) VOBK geltend gemacht noch im Sinne dieser Bestimmung substantiiert. Sie sind im Beschwerdeverfahren daher nicht zu berücksichtigen.
4. Somit liegt kein weiterer zu prüfender Antrag vor. Das Patent ist daher zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Götz-Wein N. Obrovski