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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.12.2025 – T 870/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2025:T087024.20251215

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0870/24 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 15. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Carl Freudenberg KG Höhnerweg 2-4 69469 Weinheim (DE) Vertreter:

Banse & Steglich Patentanwälte PartmbB Patentanwaltskanzlei Herzog-Heinrich-Straße 23 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:

MANN+HUMMEL GmbH Schwieberdinger Str. 126 71636 Ludwigsburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

HKW Intellectual Property PartG mbB Theresienhöhe 12 80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Mai 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3083002 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Winkelhofer J. Roider G. Glod

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 083 002 B1 zurückzuweisen.

II. Die folgenden im Einspruchsverfahren zitierten Dokumente sind hier von Relevanz:

III. D1 Aktivkohle und ihre Anwendung, DONAU CARBON, undatiert, XP093347551 D2 Hironobu Abiko, Water vapor adsorption and desorption isotherms of activated carbon products used in Japanese gas respirators, 2011, TANSO, No.248, 127-132 D3 WO 2008/066022 A1 Computerübersetzung erstellt durch PATENTSCOPE D3a WO 2008/066022 A1 Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) lautet (von der Einspruchsabteilung eingeführte Merkmalsbezeichnungen in der linken Spalte):

F Filtermedium (1'), insbesondere zur Filterung von Luft für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs, umfassend B eine erste Filterschicht (2) zum Zurückhalten von Partikeln sowie C eine zweite Filterschicht (3), C1 welche einen antimikrobiellen Stoff und C2 einen antiallergenen Stoff aufweist und ferner aufweisend A eine Adsorptionslage (5) A3 mit hydrophober Aktivkohle, welche bei einer relativen Luftfeuchte von 50% eine Wasseraufnahme von <10 Massenprozent aufweist, A1 wobei die Adsorptionslage (5) zwischen der ersten und zweiten Filterschicht (2, 3) angeordnet ist.

IV. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde am Ende folgender Text hinzugefügt:

", wobei die Aktivkohle aus Aktivkohlepartikeln mit Aktivkohlepartikelgrößen zwischen 0,1 und 1 mm besteht" V. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wurde, im Vergleich zum Hauptantrag, das optionale Merkmal, "zur Filterung von Luft für den Innenraum eines Kraftfahrzeugs" verpflichtend gemacht, indem das diesem Text voranstehende Wort "insbesondere" gestrichen wurde.

VI. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wurde, im Vergleich zum Hauptantrag, am Ende folgender Text hinzugefügt:

", wobei der antimikrobielle Stoff eine Verstoffwechselung des antiallergenen Stoffs durch Pilze verhindern kann" VII. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wurde, im Vergleich zum Hauptantrag, am Ende folgender Text hinzugefügt:

", wobei die zweite Filterschicht (3) abströmseitig angeordnet ist" VIII. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 5, im Vergleich zum Hauptantrag, wurde die Wasseraufnahme bei 50% relativer Luftfeuchte auf 5% Massenprozent begrenzt.

IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 enthält alle Änderungen des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 5.

X. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge unter anderem nicht neu, erfinderisch oder klar seien.

XI. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) ist hingegen der Auffassung, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge die Erfordernisse des EPÜ erfüllten.

XII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, das Patent unter Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen.

XIII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 6 aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

1. Anspruchsauslegung - Anspruch 1 1.1 Auslegung des Merkmals "Wasseraufnahme von <10 Massenprozent bei einer relativen Luftfeuchte von 50%" (WA50) 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert unter Berufung auf die Entscheidung G 1/24, dass der Begriff "Wasseraufnahme" im Kontext des Streitpatents und unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens zwingend als "Wassergehalt" auszulegen sei.

Für die Fachperson im Bereich der (Kraft-)Fahrzeuginnenraumfilter seien die Begriffe technisch gleichzusetzen, ohne dass es auf linguistische Details ankomme. Der Parameter WA50 in Merkmal A3 meine daher den Wasseranteil (Wassergehalt) in der Aktivkohle, bei einer relativen Luftfeuchte von 50%.

Dies werde durch das allgemeine Fachwissen (s. u.a. D1) sowie kommerzielle Datenblätter bestätigt, die Aktivkohle primär über den (statischen) Wassergehalt und nicht über dynamische Eigenschaften charakterisierten. Es gehe um eine stoffliche Charakterisierung der Aktivkohle und keine Eigenschaft, die während des Betriebs zu beobachten sei. Die Angabe von 50% relativer Luftfeuchte beziehe sich auf die übliche "Wohlfühlfeuchte" im Fahrzeuginnenraum und diene der Einordnung der Anwendungsumgebung, nicht der Definition einer dynamischen Messbedingung. Der Vergleich mit Aktivkohle aus Atemmasken sei technisch nicht zielführend, da dort andere Materialien unter völlig anderen Bedingungen (permanente Befeuchtung durch Atemluft) eingesetzt würden, die für einen Fahrzeuginnenraum ungeeignet seien.

Auch wenn der Begriff "Wasseraufnahme" im Patent wortwahltechnisch "unglücklich" sei, lasse daher die Gesamtschau des Patents keine andere Auslegung zu als dass es um den Wassergehalt gehe.

1.1.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber, dass "Wasseraufnahme" und "Wassergehalt" technisch nicht gleichzusetzen seien. Der Begriff "Aufnahme" impliziere einen Prozess (Differenz zwischen Anfangs- und Endwert) und beziehe sich laut Beschreibung (Absatz [0022]) auf Sorptionsisothermen, also eine Materialeigenschaft im Gleichgewichtszustand. Der "Wassergehalt" sei hingegen nur das (Mess-)Ergebnis bei einer Momentaufnahme und kein definiertes Leistungsmerkmal, auch weil die Definition in Anspruch 1 keinen Gleichgewichtszustand im System erfordere, um diese Eigenschaft zu bestimmen. Da das Patent keine Messbedingungen (Temperatur, Luftstrom, Normen) für den Parameter WA50 offenbare, müsse die breiteste technisch sinnvolle Auslegung angewendet werden. Unter dieser Lesart fielen alle üblichen Aktivkohlen unter den Anspruch.

Es liege an der Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass herkömmliche Aktivkohlen im Filterbereich das beanspruchte Merkmal nicht erfüllten, was jener nicht gelungen sei.

1.1.3 Bei der Auslegung des zwischen den Parteien strittigen Merkmals ist im Hinblick auf G 1/24 auch die Beschreibung heranzuziehen.

1.1.4 Absatz [0022] des Streitpatents lautet dabei wie folgt:

"Als hydrophobe Aktivkohlen werden insbesondere solche verstanden, die eine vergleichsweise geringe Wasseraufnahmekapazität aufweisen. Es wird eine Aktivkohle verwendet, welche bei einer relativen Luftfeuchte von 50% eine Wasseraufnahme von <10 Massenprozent, insbesondere bezogen auf den Adsorptionsast der Isotherme aufweist. Besonders bevorzugt beträgt diese Wasseraufnahme <5 Massenprozent."

Absatz [0022] offenbart somit einen Parameter, der Aktivkohle durch ihre Wasseraufnahme bei einer definierten relativen Luftfeuchte charakterisiert. Bei einer relativen Luftfeuchte von 50% muss die Wasseraufnahme sohin <10 Massenprozent sein, insbesondere bezogen auf den Adsorptionsast der Isotherme.

Die Beschreibung des Patents kann zur Klärung der Auffassungsunterschiede der Parteien im vorliegenden Fall nur wenig beitragen, da der Wortlaut in Absatz [0022] nahezu identisch mit jenem in Anspruch 1 ist. Absatz [0022] stellt dabei eine Beziehung des Merkmals WA50 <10 Massenprozent mit den Sorptionsisothermen her, insbesondere der Adsorptionsisotherme.

Wasseraufnahme ist nicht mit dem Wassergehalt gleichzusetzen.

1.1.5 Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Merkmal (wie hier A3 mit dem Parameter WA50) die breiteste technisch sinnvolle Bedeutung zuzumessen.

1.1.6 Das Patent enthält keine konkreten Beispiele für eine erfindungsgemäße Aktivkohle, sondern lediglich eine nicht abschließende Liste in Absatz [0021] von fünf möglichen Ausgangsstoffen zum Herstellen der erfindungsgemäßen Aktivkohle. Einen Anhaltspunkt für die Interpretation des strittigen Merkmals erhält die Fachperson daraus nicht. Die Wasseraufnahme bei 50% relativer Luftfeuchte kommt als Parameter im zitierten Stand der Technik nicht vor. Die Interpretation dieser Definition bereitet der Fachperson aufgrund des Bezugs von WA50 auf die Adsorptionsisotherme jedoch keine Schwierigkeiten. Sorptionsisothermen beschreiben den Gleichgewichtszustand zwischen Sorption und Desorption eines Stoffes, hier der Aktivkohle.

Durch die Referenz zur Adsorptionsisotherme wird die Frage nach der Höhe des Anfangswassergehalts der Aktivkohle eindeutig beantwortet. Für den Adsorptionsast der Isothermen entspricht sie deren Wassergehalt bei einer geringfügig kleineren relativen Luftfeuchte als 50%.

1.1.7 Unterscheidet sich daher der Wassergehalt bei einer geringfügig kleineren relativen Luftfeuchte als 50% vom Wassergehalt bei einer relativen Luftfeuchte von 50% um weniger als 10 Massenprozent, so ist bei 50% relativer Luftfeuchte die Wasseraufnahme <10 Massenprozent und somit die Bedingung WA50 <10 Massenprozent erfüllt.

1.1.8 Es ist unmittelbar ersichtlich, dass dieser Parameter eine Stoffeigenschaft darstellt, wie zutreffend von der Beschwerdegegnerin vertreten.

1.1.9 Für eine eingeschränktere Auslegung des Merkmals WA50, wie die Beschwerdegegnerin zudem anregt, besteht allerdings kein Anlass. WA50 ist das Merkmal (der Parameter), das den Anspruch 1 potentiell vom zitierten Stand der Technik unterscheidet. Ein derartig entscheidendes Merkmal erfordert schon im Hinblick auf die Bedeutung und Funktion des Patentsystems eine technisch exakte Definition. Immerhin ist es entscheidend, um zu beurteilen, ob eine Erfindung vorliegt.

Eine Auslegung des strittigen Merkmals WA50 darf daher nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Vielmehr muss die Beschwerdegegnerin als Verfasserin des Anspruchswortlauts einschließlich des strittigen Merkmals eine für sie nachteilige Auslegung hinnehmen (T 431/03, Punkt 2.3.2, T 1099/21, Punkt 8; vgl. auch die in Privatrechtsordnungen römischrechtlicher Prägung verbreitete Contra-Proferentem-Regel).

1.2 Auslegung des Merkmals "hydrophobe Aktivkohle" 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass gemäß Absatz [0022] eine geringe Wasseraufnahmekapazität die Folge der Verwendung einer hydrophoben Aktivkohle sei. Eine hydrophobe Aktivkohle werde nicht durch diese Eigenschaft definiert. Sie sei außerdem auch eine stoffliche Eigenschaft der Aktivkohle.

1.2.2 Der fragliche Satz in Absatz [0022] sei an dieser Stelle noch einmal wiederholt:

"Als hydrophobe Aktivkohlen werden insbesondere solche verstanden, die eine vergleichsweise geringe Wasseraufnahmekapazität aufweisen." In der Beschreibung werden die in den Patentansprüchen angesprochene der Aktivkohle(n) als hydrophob bezeichnet und damit darüber definiert, dass sie eine vergleichsweise geringe Wasseraufnahmekapazität aufweisen.

Im Gegensatz zu WA50 ist die Wasseraufnahmekapazität ein der Fachperson bekanntes Konzept, wie u.a. aus D1, unstrittig Teil des allgemeinen Fachwissens, ersichtlich ist. D1 zufolge hängt die Wasseraufnahmekapazität von Aktivkohle von den Betriebsbedingungen bei ihrer Verwendung ab (D1, Seite 6, rechte Spalte, erster Absatz).

Wird in der Desorptionsphase die Aktivkohle nicht vollständig getrocknet, was im praktischen Einsatz gewöhnlich der Fall ist, so reduziert diese Restbeladung bei der folgenden Adsorptionsphase die Wasseraufnahmekapazität. Daher ist die Wasseraufnahmekapazität - im Gegensatz zur Wasseraufnahme - keine stoffliche Charakterisierung, wie die Beschwerdegegnerin vermeint. Sie hängt vielmehr vom Betrieb ab, der im Streitpatent nicht definiert ist; es ist jedoch für die Fachperson ohne weiteres möglich, den Betrieb so zu wählen, dass die Aktivkohle eine geringe Wasseraufnahmekapazität aufweist und somit als hydrophob im Sinne des Streitpatents (Absatz [0022]) anzusehen ist.

1.2.3 Eine im Betrieb erzielbare, vergleichsweise geringe Wasseraufnahmekapazität bedeutet hier sohin, dass die Aktivkohle hydrophob im Sinne des Patents ist.

2. Hauptantrag 2.1 Neuheit, Artikel 54(1) und (2) EPÜ Anspruch 1 des Hauptantrags wird von D3/D3a vorweggenommen. D3/D3a offenbart in Absatz [0014] ein Filtermedium umfassend eine aufströmseitige zweite Filterschicht, welche einen mikrobiellen Stoff und einen antiallergenen Stoff aufweist (Proanthocyanidine, siehe Absatz [0016]), sowie eine erste Filterschicht zum Zurückhalten von Partikeln (Elektret-Filterschicht). Ferner kann eine Adsorptionslage mit Aktivkohle vorgesehen werden, welche entweder ab- oder aufströmseitig an der Elektret-Filterschicht angeordnet ist (Absatz [0031]).

Die D3/D3a offenbart daher im Falle einer aufströmseitigen Anordnung der Aktivkohleschicht die erfindungsgemäße Anordnung der Filterschichten. Der Umstand, dass diese Anordnung in D3/D3a nicht bevorzugt ist, ändert an deren unmittelbarer und eindeutiger Offenbarung nichts.

D3/D3a offenbart nichts zu den Stoffparametern der Aktivkohleschicht; allerdings ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aktivkohle benannt worden, die den Parameter WA50 <10 Massenprozent nicht zeigt. Angesichts dessen, dass dieser Parameter im Stand der Technik nicht verwendet wird und dass bei einer breiten Interpretation dieses Parameters (siehe oben) alle der zitierten Aktivkohlen das strittige Merkmal WA50 <10 Massenprozent zeigen, weisen im gegebenen Kontext - im Hinblick auf das Fehlen jeglicher gegenteiliger Hinweise - Aktivkohlen das strittige Merkmal WA50 <10 Massenprozent generell auf.

Darüber hinaus verlangt das Merkmal A3, dass die Aktivkohle hydrophob sein muss, was laut Absatz [0022] mit einer geringen Wasseraufnahmekapazität gleichzusetzen ist. Im Lichte der Auslegung dieses Merkmals in Punkt 1.2 oben, versteht die Fachperson D3/D3a so, dass die darin offenbarten Filtermembranen geeignet sind, die Einsatzbedingungen so zu wählen, dass die Aktivkohle hydrophob im Sinne des Streitpatents ist.

Im Ergebnis zeigen deshalb alle im Beschwerdeverfahren genannten Aktivkohlen das Merkmal A3. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es dabei jedoch nicht zulässig, dieses breite Merkmal im Hinblick auf seinen Zweck derart eingeschränkt zu interpretieren, dass zumindest manche der im Beschwerdeverfahren zitierten Aktivkohlen das Merkmal A3 nicht aufweisen (s. oben).

3. Hilfsantrag 1 3.1 Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ Dem Anspruch 1 mangelt es an einer erfinderischen Tätigkeit im Lichte der D3/D3a. Das Patent betrifft ein Filtermedium für Luft. Als Ausgangspunkt für einen Einwand unter Artikel 56 EPÜ wurde hier D3/D3a genannt.

Da es ebenso ein Filtermedium für Luft betrifft, ist es für diesen Zweck geeignet. Die Beschwerdegegnerin zeigt weder einen Effekt noch eine technische Aufgabe auf, die dem hinzugefügten Merkmal zuzurechnen sind (Punkt 9.1 der Beschwerdeerwiderung). Auch dem Streitpatent ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, denn die relevante Passage zählt lediglich einige bevorzugte Aktivkohlepartikelgrößen auf.

Daher ist die technische Aufgabe als das Bereitstellen eines alternativen Filtermediums anzusehen. Es wird im Patent vorgeschlagen, diese technische Aufgabe durch die Merkmale des Anspruchs 1 zu lösen, welcher sich von D3/D3a dadurch unterscheidet, dass die Aktivkohle aus Aktivkohlepartikeln mit Aktivkohlepartikelgrößen zwischen 0,1 und 1 mm besteht. Die Beschwerdegegnerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass D2 von anderen Partikelgrößen ausgehe, sodass sie zur Ergänzung einer Lehre wie jener der D3/D3a nicht in Frage komme.

Allerdings übersieht sie dabei, dass bereits D3/D3a in Beispiel 2 eine Partikelgröße von 300 µm (Absatz [0042] der D3a) offenbart. Warum die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass diese Partikelgröße der D3/D3a unbeachtlich sei, legt sie nicht dar. Angesichts der nicht sehr ambitionierten technischen Aufgabe, eine Alternative bereitzustellen, würde die Fachperson sofort die in Beispiel 2 der D3/D3a offenbarte Partikelgröße in Betracht ziehen. Es liegt daher keine erfinderische Tätigkeit vor.

4. Hilfsantrag 2 4.1 Neuheit, Artikel 54(1) und (2) EPÜ D3/D3a ist auf einen Luftfilter für Fahrzeuginnenräume gerichtet (D3/D3a: Absatz [0001]). Es ist unmittelbar ersichtlich, dass die Erwägungen zum Hauptantrag unmittelbar auch auf den Hilfsantrag 2 zutreffen.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert in diesem Zusammenhang, dass durch diese Präzisierung die Auslegung des Merkmals WA50 in ihrem Sinne zu erfolgen habe. Denn im Fachgebiet der Klimatisierung eines Fahrzeuginnenraums ergebe WA50 nur Sinn, wenn der Wassergehalt synonym mit der Wasseraufnahme verwendet werde.

Mit diesem Argument kann die Beschwerdegegnerin allein schon deshalb nicht durchdringen, weil die o.a. Auslegung bereits im Lichte der Beschreibung des Streitpatents vorgenommen und daher bereits berücksichtigt wurde, dass das Streitpatent auf einen Filter für die geltend gemachte Anwendung gerichtet ist.

Nichts in D3/D3a deutet darauf hin, dass die darin offenbarten Filter nicht auch für die Luftfilterung eines Fahrzeuginnenraums geeignet wären. Insbesondere werden in den Absätzen [0001] und [0052] der D3/D3a mögliche Anwendungen offenbart, die jedenfalls die Luftfilterung eines Fahrzeuginnenraums umfassen ("air cleaning filter medium for cleaning an interior of a vehicle", "air purification filters for vehicles"). Daher fehlt es dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 an Neuheit, aus den gleichen Gründen wie Anspruch 1 des Hauptantrags.

5. Hilfsantrag 3 5.1 Klarheit, Artikel 84 EPÜ Das dort hinzugefügte Merkmal ist nicht eindeutig definiert, da nicht angegeben ist, wie überprüft werden kann, ob die gewünschte Eigenschaft erfüllt ist. Damit sind die Voraussetzungen des Artikels 84 EPÜ nicht erfüllt.

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert hingegen, dass nur unterschieden werden müsse, ob eine Verstoffwechselung des antiallergenen Stoffs durch Pilze stattfinde oder nicht. Das ließe sich einfach positiv oder negativ beantworten und stelle somit eine Abgrenzungsmöglichkeit dar. Die Beschwerdeführerin habe den diesbezüglichen Einwand der mangelnden Klarheit nicht im Beschwerdeverfahren erhoben, sondern darin lediglich auf das Vorbringen im Einspruch verwiesen.

5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2025 in Absatz 6.3 tatsächlich lediglich auf ihre Eingabe zu Artikel 84 EPÜ gegen Hilfsantrag 3 vom 13. September 2022 im Einspruchsverfahren verwiesen. Auf den Seiten 11 und 12 dieser Eingabe argumentiert sie detailliert, warum dieses Merkmal unklar sei. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ein pauschaler Verweis auf Vorbringen in der ersten Instanz grundsätzlich als nicht ausreichend angesehen wird (Rechtsprechung der Beschwerdekammern 11. Ausgabe [2025] V.A.2.6.5 mwN). Das gilt allerdings insbesondere (nur) dann, wenn Vorbringen in erster Instanz bloß wiederholt wird, ohne sich mit der darüber ergangenen Entscheidung der ersten Instanz auseinanderzusetzen, und es damit offen bleibt, inwiefern die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft ansieht, und es der Beschwerdekammer damit insoweit verunmöglicht, die Beschwerde auf ihre Begründetheit zu prüfen. Im vorliegenden Fall war das in erster Instanz in der Eingabe vom 13. September 2022 zur mangelnden Klarheit von Hilfsantrag 3 erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin aber gar nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, mit der sie sich insoweit in ihrer Beschwerde auch nicht auseinandersetzen konnte. Darüber hinaus ist der Verweis auf ihr Vorbringen in erster Instanz spezifisch, klar umgrenzt und eindeutig zuzuordnen, und es ermöglicht der Kammer dessen Prüfung ohne substanzielle Einschränkung.

Fraglos hätte sich die Beschwerdeführerin ohne weiteres der (geringen) Mühe unterziehen können, ihr Vorbringen aus der erstinstanzlichen Eingabe an dieser Stelle im Sinne von "copy & paste" in ihren Schriftsatz einzukopieren und damit das Problem gar nicht erst entstehen zu lassen; derartiges wird man Verfahrensparteien grundsätzlich auch abverlangen können. Dass die Beschwerdeführerin das nicht getan hat, soll ihr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls aber letzthin nicht zum Nachteil gereichen.

5.1.3 In der Sache handelt sich hier um biologische Vorgänge, deren Ablauf erheblich von den genauen Bedingungen, denen das System ausgesetzt ist, abhängen. Gerade bei den in Rede stehenden Filtern sind diese Bedingungen aber sehr unterschiedlich. Typischerweise müssten dafür spezielle Essays verwendet werden, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist.

Bedingungen, bei denen eine Verstoffwechselung des antiallergenen Stoffs durch Pilze verhindert werden soll, sind jedoch nicht definiert. Somit besteht schon in Hinblick darauf keine den Anforderungen des Artikels 84 EPÜ genügende klare Abgrenzungsmöglichkeit des beanspruchten Gegenstandes.

6. Hilfsantrag 4 6.1 Neuheit, Artikel 54(1) und (2) EPÜ Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu (Artikel 54(1) und (2) EPÜ). Anspruch 1 betrifft eine Filtermembran, während das hier hinzugefügte Merkmal die Verwendung der Filtermembran betrifft, nämlich, dass die zweite Filterschicht abströmseitig angeordnet ist. Aus dieser Hinzufügung ergibt sich daher keine vom Hauptantrag verschiedene Beurteilung der Patentfähigkeit der Filtermembran als solche.

Die Beschwerdegegnerin macht dagegen zwar geltend, dass die Zweckbestimmung der An- und Abströmseiten des Filtermediums zu strukturellen Anforderungen führe; beispielsweise würden Innenraumluftfilterelemente bekanntermaßen mit einem Pfeil versehen, um einen bestimmungsgemäßen Einbau vornehmen zu können. Anspruch 1 betrifft allerdings eine Filtermembran und keine Filteranordnung mit einem Gehäuse. Insbesondere enthält Anspruch 1 kein Merkmal, das eine bestimmte Strömungsrichtung erfordert oder bedingt.

Das Argument der Beschwerdegegnerin geht daher bereits aus diesem Grund ins Leere.

6.1.1 Die Beschwerdegegnerin macht auch in diesem Zusammenhang geltend, dass die Beschwerdeführerin den Einwand der mangelnden Neuheit nicht im Beschwerdeverfahren erhoben, sondern lediglich auf das Vorbringen im Einspruch verwiesen habe. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2025 in Absatz 6.4 tatsächlich lediglich auf ihre Eingabe zu Artikel 84 EPÜ gegen Hilfsantrag 4 vom 13. September 2022 im Einspruchsverfahren verwiesen. Im letzten Absatz auf der Seite 12 dieser Eingabe argumentiert sie hinreichend detailliert, warum dieses Merkmal im Gegensatz zu einer Filteranordnung für eine Filtermembran nicht limitierend wirken könne. Daher, so die Beschwerdeführerin, könne das Merkmal auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gefolgt werden.

Auch hier war das in erster Instanz in der Eingabe vom 13. September 2022 zur mangelnden Neuheit von Hilfsantrag 4 enthaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, mit der sie sich insoweit in ihrer Beschwerde auch nicht auseinandersetzen konnte. Und auch hier ist der Verweis auf ihr Vorbringen in erster Instanz spezifisch, klar umgrenzt und eindeutig zuzuordnen, was deren Prüfung ohne substanzielle Einschränkung ermöglicht.

7. Hilfsantrag 5 7.1 Neuheit, Artikel 54(1) und (2) EPÜ In Anspruch 1 wurde die Wasseraufnahme bei 50% relativer Luftfeuchte auf 5% Massenprozent begrenzt. Die Analyse für WA50 <5 Massenprozent unterscheidet sich im Ergebnis augenscheinlich nicht von der für WA50 <10 Massenprozent, denn auch für diese Grenze ist keine Aktivkohle gezeigt, die dieses Merkmal nicht aufweist.

Daher ist Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 aus den selben Gründen nicht neu wie Anspruch 1 des Hauptantrags.

8. Hilfsantrag 6 8.1 Klarheit, Artikel 84 EPÜ In Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 wurden alle Änderungen der Hilfsanträge 1 bis 5 kombiniert. Es ist unmittelbar ersichtlich, dass dadurch zumindest die Mängel unter Artikel 84 EPÜ des Hilfsantrags 3 weiterbestehen.

Die Frage der Berücksichtigung von Hilfsantrag 6 kann somit offen bleiben.

9. Zurückverweisung, Artikel 111(1) EPÜ; Artikel 11 VOBK Gemäß Artikel 11 VOBK verweist die Kammer eine Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Solche besonderen Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weder liegt ein Verfahrensmangel vor, noch hat sich der rechtliche oder tatsächliche Rahmen des Verfahrens so grundlegend geändert, dass eine Beurteilung durch zwei Instanzen erforderlich wäre. Alle für die Entscheidung über den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge relevanten Fragen, insbesondere die Auslegung des Merkmals der Wasseraufnahme sowie die Patentfähigkeit gegenüber dem zitierten Stand der Technik, wurden im Beschwerdeverfahren umfassend erörtert und geklärt. Im Interesse der Verfahrensökonomie war daher nach Artikel 111(1) EPÜ abschließend in der Sache zu entscheiden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz R. Winkelhofer