Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.12.2025 – T 1230/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T123023.20251215
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1230/23 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 15. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Bianciardi, Ezio c/o BUGNION S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Stork Bamberger Patentanwälte PartmbB Meiendorfer Strasse 89 22145 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3473118 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. April 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 473 118 in geänderter Fassung aufrecht zu erhalten.
II. Das Patent wurde in geändertem Umfang auf Basis des am 18. Januar 2023 eingereichten Hilfsantrags 3 aufrecht erhalten. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren) klar sei, und dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 zulässige Änderungen enthalte.
III. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), oder das Streitpatent im Umfang eines der Hilfsanträge 4 oder 5 aufrechtzuerhalten.
V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 15. Dezember 2025 in Anwesenheit aller Parteien als Videokonferenz statt.
VI. Der unabhängige Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hilfsantrags 3 hat den folgenden Wortlaut:
"Rauchprodukt mit einer elektrischen Energiequelle (6), mindestens einer elektrischen Funktionseinheit (8, 10, 12, 22) und einem Gehäuse (30), das gemeinsam die elektrische Energiequelle (6) und die mindestens eine elektrische Funktionseinheit (8, 10, 12, 22) zumindest teilweise umgibt, wobei das Gehäuse (30) elektrische Leiterbahnen (31,32, 33) zum elektrischen Anschluss der elektrischen Energiequelle (6) an die mindestens eine elektrische Funktionseinheit (8, 10, 12, 22) aufweist, und das Gehäuse eine, vorzugsweise streifenförmige, flexible Umhüllungslage (30) bildet, die zumindest die elektrische Energiequelle (6) umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass das Rauchprodukt eine im Wesentlichen längliche, zylindrische Form aufweist, wobei die elektrischen Leiterbahnen im Wesentlichen in Längsrichtung des Rauchproduktes verlaufen oder zumindest sich im Wesentlichen in Längsrichtung des Rauchproduktes erstreckende Abschnitte aufweisen, um die in Längsrichtung hintereinanderliegenden elektrischen Komponenten miteinander zu verbinden, welche die elektrische Energiequelle und die mindestens eine elektrische Funktionseinheit umfassen, wobei die Umhüllungslage (30) von zwei sich gegenüberliegenden Längsseitenrändern (30a, 30b) begrenzt wird, die zur Bildung einer geschlossenen Umhüllung miteinander verbunden, vorzugsweise verklebt oder verschweißt, sind, wobei zur Bildung eines Überlappungsbereiches oder einer Überlappungsnaht zum Verbinden der einander gegenüberliegenden Längsseitenränder (30a, 30b) der Umhüllungslage (30) mindestens eine Leiterbahn vordem Längsseitenrand endet."
VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Klarheit - Artikel 84 EPÜ 2.1 Die angefochtenen Entscheidung bejahte die Klarheit des Hilfsantrags 3, siehe Absatz 5 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet den von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung und hält das Merkmal "zur Bildung eines Überlappungsbereiches oder einer Überlappungsnaht zum Verbinden der einander gegenüberliegenden Längsseitenränder (30a, 30b) der Umhüllungslage (30) mindestens eine Leiterbahn vor dem Längsseitenrand endet" von Anspruch 1 für unklar.
2.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Beschwerdeführerin dazu die Auffassung, dass eine Leiterbahn nur dann vor dem Längsseitenrand der Umhüllungslage enden könne, wenn sie sich in Richtung des Längsseitenrandes erstrecke. Daher seien parallel zum Längsseitenrand verlaufende Leiterbahnen vom Anspruch ausgeschlossen, und insbesondere solche, die im Randbereich der Längsseitenränder liegen. Stattdessen müssten Leiterbahnen winklig oder quer zur Längsrichtung des Rauchprodukts verlaufen, was aber nicht aus dem Anspruch hervorgehe.
Die Kammer sieht das anders.
2.2.1 Der Begriff "endet" im Merkmalsbestandteil "eine Leiterbahn vor dem Längsseitenrand endet" legt rein dem Wortsinn nach nur den Endpunkt der Leiterbahn fest. Denn Angaben zum Anfangspunkt der Leiterbahn lassen sich dem Begriff nicht entnehmen. Der Endpunkt muss vom Längsseitenrand beabstandet sein, damit die Leiterbahn anspruchsgemäß vor dem Längsseitenrand endet. Als Folge davon bleibt ein Randbereich des Umhüllungsstreifens frei von dieser Leiterbahn. Somit sind auch nach Auffassung der Kammer Leiterbahnen im Randbereich ausgeschlossen, deren Breite (in Querrichtung der Umhüllungslage gesehen) so gewählt ist, dass die Leiterbahnen den Längsseitenrand berühren.
2.2.2 Parallel zum Längsseitenrand verlaufende Leiterbahnen werden für die Kammer von der Alternative "die elektrischen Leiterbahnen im Wesentlichen in Längsrichtung des Rauchproduktes verlaufen" von Anspruch 1 umfasst. Der Längsseitenrand der Umhüllungslage erstreckt sich unbestritten in Richtung des Rauchprodukts. Eine parallel zum Längsseitenrand verlaufende Leiterbahn ist exakt in Längsrichtung des Rauchprodukts orientiert. Damit erfüllt diese Leiterbahn auch das vom Anspruch geforderte weniger strenge Kriterium, wonach sie nur im Wesentlichen in Längsrichtung verlaufen muss. Denn vom Begriff "im wesentlichen" umfasste zulässige kleine Abweichungen sind nicht vorhanden. Anfangs- und Endpunkt einer solche Leiterbahn haben zwar denselben Abstand zu einem Längsseitenrand der Umhüllungslage. Jedoch wird der Anfangspunkt einer Leiterbahn bei der obigen Merkmalsauslegung nicht festgelegt. Daher schließt der Anspruch nach Überzeugung der Kammer nicht aus, dass eine Leiterbahn parallel zum Längsseitenrand verläuft oder gar im Überlappungsbereich der Längsseitenränder liegt (solange die jeweilige Leiterbahn vor dem Längsseitenrand endet, siehe oben).
2.2.3 Leiterbahnen mit einer winklig oder quer zur Längsrichtung des Rauchprodukts gerichteten Erstreckung besitzen auch aus Sicht der Kammer einen Anfangspunkt, der weiter vom Längsseitenrand beabstandet ist als der Endpunkt der jeweiligen Leiterbahn. Dem Begriff "endet" lassen sich jedoch keine Angaben zum Anfangspunkt der Leiterbahn entnehmen, siehe oben. Mangels weiterer einschränkender Merkmale in Bezug auf den Anfangspunkt der Leiterbahn kann Anspruch 1 somit nicht deswegen unklar sein, weil ein gleicher Abstand des Anfangs- und Endpunkts einer Leiterbahn vom Längsseitenrand - also eine parallel zum Längsseitenrand verlaufende Leiterbahn - nicht ausgeschlossen wird.
2.3 In der Beschwerdebegründung hatte die Einsprechende weitere Einwände gegen die Klarheit von Anspruch 1 erhoben. Dazu hat die Kammer bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 3.2, 3.4, 3.5 und 3.6, die Auffassung vertreten, dass Anspruch 1 klar sei. Die Kammer hat die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handele sich um ein optionales Merkmal, da eine Überlappungsnaht bzw. überlappende Längsseitenränder nicht zwingend vorhanden sein müssen. Die Kammer sieht das vorläufig anders, da die sich gegenüberliegenden Längsseitenränder laut dem unmittelbar vorangehenden Merkmal von Anspruch 1 "zur Bildung einer geschlossenen Umhüllung miteinander verbunden" sind. Daher bezieht sich der Merkmalsbestandteil "zum Verbinden der einander gegenüberliegenden Längsseitenränder" im angegriffenen Merkmal wohl nicht auf ein optionales Merkmal, sondern auf die beanspruchte Verbindung der Längsseitenränder. Der weitere Merkmalsbestandteil "zur Bildung eines Überlappungsbereiches oder einer Überlappungsnaht" scheint diese Verbindung näher zu beschreiben, so dass das beanspruchte Rauchprodukt wohl zwingend einander überlappende Längsseitenränder aufweist.
3.4 Außerdem vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Leiterbahnen im Lichte von Absatz [0049] und Figur 3 der veröffentlichten Patentanmeldung zwingend Abschnitte 31b, 32b aufweisen, die sich quer zur Längsrichtung erstrecken. Dadurch entstehe ein Widerspruch zum Merkmal "die elektrischen Leiterbahnen im Wesentlichen in Längsrichtung des Rauchproduktes verlaufen" von Anspruch 1, da nicht offensichtlich sei, welcher Teil dieser Leiterbahnen die sich überlappenden Kanten erreichen könne (Seite 4 der Beschwerdebegründung, vorletzter Absatz: "could reach the overlapped edges"). Die Kammer teilt diesen Einwand vorerst nicht, da Anspruch 1 nicht auf Leiterbahnen gerichtet zu sein scheint, die die Kanten erreichen. Das Merkmal, siehe Absatz 3.1 des Bescheids, verlangt wohl nur, dass mindestens eine Leiterbahn vor dem Längsseitenrand endet. Das ist gleichbedeutend damit, dass diese Leiterbahn die Kante nicht erreicht. Da die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ein Erreichen der Kante unzutreffend zu sein scheint, schließt die Kammer sich ihr nicht an. Das gilt auch für die weitere Schlussfolgerung, wonach die Leiterbahnen die sich überlappenden Längsseitenränder überqueren müssen, um vor dem Längsseitenrand zu enden (Seite 5 der Beschwerdebegründung, letzter Absatz; Seite 6, zweiter Absatz: "cross the overlap edges").
3.5 Die Beschwerdeführerin vertritt zudem die Auffassung, dass eine Ausführungsform mit ausschließlich in Längsrichtung verlaufenden Leiterbahnen ausgeschlossen sei, da quer dazu verlaufende Abschnitte im Lichte des in Absatz 3.1 des Bescheids genannten Merkmals zwingend vorhanden sein müssen. Die Kammer sieht das vorerst anders, da im Fall von ausschließlich in Längsrichtung verlaufenden Leiterbahnen wohl alle Leiterbahnen - und damit "mindestens eine Leiterbahn" - vor dem Längsseitenrand enden. Mithin scheint das oben genannte Merkmal auch ohne quer zu den Leiterbahnen verlaufende Abschnitte erfüllt zu sein, so dass selbst ausschließlich in Längsrichtung des Rauchprodukts verlaufende Leiterbahnen nicht zu mangelnder Klarheit des Anspruchs führen.
3.6 Ob die beiden auf Seite 5 der Beschwerdebegründung skizzierten Ausführungsformen unter den Wortlaut von Anspruch 1 fallen, scheint dagegen für die Frage der Klarheit des Anspruchs unerheblich zu sein." Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Einwänden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Die Kammer ergänzt zu Absatz 3.2, dass das Merkmal deswegen kein optionales Merkmal ist, da es - ungeachtet der konkreten Ausgestaltung der Verbindung der einander gegenüberliegenden Längsseitenränder - bei obiger Auslegung des Begriffs "endet" verlangt, dass der Randbereich des Umhüllungsstreifens von mindestens einer Leiterbahn frei bleibt.
2.4 Aus diesen Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 den Anforderungen des Artikels 84 EPÜ genügt.
3. Änderungen - Artikel 123 (2) EPÜ 3.1 Die angefochtene Entscheidung bejahte die Zulässigkeit der Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, siehe Absatz 6 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.
3.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdeführerin auf ihr schriftliches Vorbringen in der Beschwerdebegründung. Dazu hat die Kammer bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 4.1 und 4.2, die Auffassung vertreten, dass die Änderungen zulässig zu sein scheinen. Die Kammer hat die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"4.1 Der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Änderungen in Anspruch 1 fußt auf der Annahme, dass quer zu den Leiterbahnen verlaufende Abschnitte zwingend vorhanden seien, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdebegründung. Da diese Schlussfolgerung unzutreffend zu sein scheint, siehe oben, hält die Kammer diesen Einwand vorerst für unbegründet.
4.2 Nach vorläufiger Auffassung der Kammer beruht Anspruch 1 auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5 sowie zusätzlichen Merkmalen von Seite 7, Zeilen 13 bis 15 und Seite 10, Zeilen 10 bis 17 des allgemeinen Teils der Beschreibung. ..."
3.3 Die Beschwerdeführerin hat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht weiter zu den Offenbarungsstellen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Die Kammer gelangt daher zum Zwischenfazit, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 auf einer Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5 sowie zusätzlichen Merkmalen von Seite 7, Zeilen 13 bis 15 und Seite 10, Zeilen 10 bis 17 des allgemeinen Teils der Beschreibung beruht.
3.4 Zu den laut dem vorletzten Absatz auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vermeintlich zwingend vorhandenen in Querrichtung verlaufenden Abschnitte 31b und 32b der Leiterbahnen fügt die Kammer hinzu, dass solche Abschnitte lediglich eine Weiterbildung der Erfindung betreffen, siehe Seite 10, Zeilen 20 bis 22 der ursprünglich eingereichten Anmeldung. Diese Passage ist wegen der Formulierung "Weiterbildung dieser Ausführung" nicht untrennbar mit dem vorangehenden Absatz (Seite 10, Zeilen 10 bis 17 der Anmeldung) verbunden. Dieser vorangehende Absatz wird von der Kammer als Teil der Basis für die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 angesehen, siehe Absatz 3.3 der vorliegenden Entscheidung.
3.5 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdeführerin den weiteren Einwand, wonach das Merkmal "zur Bildung eines Überlappungsbereiches oder einer Überlappungsnaht zum Verbinden der einander gegenüberliegenden Längsseitenränder (30a, 30b) der Umhüllungslage (30) mindestens eine Leiterbahn vor dem Längsseitenrand endet" auf Seite 7, Zeilen 13 bis 18 der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht im Zusammenhang mit ausschließlich in Längsrichtung des Rauchprodukts verlaufende Leiterbahnen offenbart werde. Die Kammer sieht das genauso, denn die mindestens eine Leiterbahn wird an dieser Stelle der Anmeldung ohne nähere Angaben zu ihrem Verlauf genannt. Mangels einer solchen Angabe betrifft diese Offenbarung jeden möglichen Verlauf einer Leiterbahn, und somit auch ausschließlich in Längsrichtung des Rauchprodukts verlaufende Leiterbahnen.
3.6 Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass der Hilfsantrag 3 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt.
4. Die Kammer bestätigt aus den obengenannten Gründen die Befunde der angegriffenen Entscheidung zur Klarheit und den Änderungen für den Hilfsantrag 3 (Hauptantrag im Beschwerdeverfahren). Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci