Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.12.2025 – T 618/23

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2025:T061823.20251212

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0618/23 - 3.5.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 12. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) A. Schweizer GmbH Optische Fabrik Hans-Böckler-Strasse 7 91301 Forchheim (DE) Vertreter:

Hafner & Kohl PartmbB Schleiermacherstraße 25 90491 Nürnberg (DE) Beschwerdeführerin:

Eschenbach Optik GmbH Fürther Straße 252 90429 Nürnberg (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Königstraße 2 90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

N. Glaser R. Moser C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3362837 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 1. Februar 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Patentinhaberin (A. Schweizer GmbH Optische Fabrik) und der Einsprechenden (Eschenbach Optik GmbH) betreffen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 362 837 in geänderter Fassung basierend auf dem damaligen Hilfsantrag 25a aufrechtzuerhalten.

II. Die Einspruchsabteilung kam unter anderem zu dem Schluss, dass Anspruch 1 des erteilten Patents nicht erfinderisch war (Artikel 56 EPÜ) gegenüber E7 (CN 2009 65588 Y) und dem allgemeinen Fachwissen und Anspruch 9 nicht neu (Artikel 54(2) EPÜ) gegenüber E2 (Internet-Ausdruck, Pressemitteilung vom 1. März 2015:

"Samsung announces Galaxy S6 and 56 edge: Metal frame, glass back and Exynos processor"). Die Hilfsanträge 1 bis 16 wurden als nicht gewährbar befunden, da der jeweilige unabhängige Anspruch betreffend eine "Ladeanordnung" unzulässig erweitert war (Artikel 123(2) EPÜ).

Ferner ließ die Einspruchsabteilung die Hilfsanträge 19 bis 34, welche nach der Frist unter Regel 116 EPÜ eingereicht worden waren und auf den Hilfsanträgen 1 bis 16 basieren, in das Einspruchsverfahren zu (siehe Entscheidung, Punkte 4.1 und 4.2). Die Einspruchsabteilung urteilte, dass Anspruch 1 der Hilfsanträge 19 bis 24 nicht erfinderisch (Artikel 56 EPÜ) war gegenüber E7 und dem allgemeinem Fachwissen, Anspruch 1 des Hilfsantrags 25 jedoch erfinderisch (Artikel 56 EPÜ) gegenüber E7, da die Unterscheidungsmerkmale zur E7 keine Aggregation von Merkmalen darstellten. Allerdings stellte die Einspruchsabteilung fest, dass Anspruch 7 dieses Hilfsantrags aus denselben Gründen nicht neu war gegenüber E2 wie Anspruch 9 des Hauptantrags (siehe Entscheidung, Punkt 10.5).

Hilfsantrag 25a, welcher während der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde und auf Hilfsantrag 25 basiert, wurde schließlich als gewährbar erachtet. Die Einspruchsabteilung hatte über die Hilfsanträge 17 und 18 nicht zu entscheiden, da diese in der Antragsreihenfolge nach dem Hilfsantrag 25a standen.

III. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Patentinhaberin neue Hilfsanträge 35 bis 42 ein, welche auf den Hilfsanträgen 19 bis 24, 26 und 27 basieren. Mit der Eingabe vom 20. Oktober 2023 beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Zwischenentscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), oder auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 16, 19 bis 25, 25a, 26 bis 34, 17, 18 und 35 bis 42, in dieser Reihenfolge. Ferner beantragte sie, das Verfahren zur Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, sollte die Kammer über die Hilfsanträge 26 bis 42 entscheiden. Schließlich beantragte die Patentinhaberin, das Vorbringen der Einsprechenden nicht zuzulassen und deren Beschwerde als Ganzes zurückzuweisen, da die Beschwerdebegründung nicht die Erfordernisse des Artikels 12(3) VOBK erfülle.

IV. Die Einsprechende beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents. Mit der Eingabe vom 20. Dezember 2023 beantragte die Einsprechende zudem, die Hilfsanträge 19 bis 25, 25a und 35 bis 42 nicht zuzulassen und, sollte über die Hilfsanträge 35 bis 42 entschieden werden, das Verfahren nicht an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

V. Die Kammer lud die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und legte ihre vorläufige Meinung in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK dar. Die Kammer legte insbesondere ihre vorläufige Auslegung des Anspruches 1 des aufrechterhaltenen Hilfsantrages 25a dar.

VI. In ihrer Antwort auf diese Mitteilung trugen die Patentinhaberin und die Einsprechende weitere Argumente zur Anspruchsauslegung und zur unzulässigen Erweiterung der Hilfsanträge 1 bis 16 vor. Die Patentinhaberin brachte zudem weitere Argumente zur Unzulässigkeit der Beschwerde der Einsprechenden und zur Neuheit/erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 22, 23 und 25a vor.

VII. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 12. Dezember 2025 als Videokonferenz statt. Dort wiederholten die Parteien ihre schriftlich gestellten Anträge.

VIII. Anspruch 9 des Hauptantrags lautet:

"Ladevorrichtung (6) zum Laden eines wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichers (3) einer SehhilfeVorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch wenigstens ein induktives Element (5), welches dazu eingerichtet ist, mit wenigstens einem einem zu ladenden elektrischen Energiespeicher (3) der Sehhilfe-Vorrichtung (1) zugeordneten induktiven Element (4) induktiv zu wechselwirken um den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher (3) über induktive Wechselwirkung mit elektrischer Energie zu versorgen."

IX. Anspruch 9 von Hilfsantrag 1 lautet:

"Ladeanordnung zum Laden eines wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichers (3) einer SehhilfeVorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8 vermittels einer Ladevorrichtung (6) zum Laden eines wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichers (3) einer Sehhilfe-Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch wenigstens ein induktives Element (5), welches dazu eingerichtet ist, mit wenigstens einem einem zu ladenden elektrischen Energiespeicher (3) der SehhilfeVorrichtung (1) zugeordneten induktiven Element (4) induktiv zu wechselwirken um den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher (3) über induktive Wechselwirkung mit elektrischer Energie zu versorgen."

X. Der abhängige Anspruch 9 von Hilfsantrag 10 lautet:

"Ladeanordnung nach einem der vorangehenden Ansprüche, gekennzeichnet durch einen Gehäusekörper (10), welcher wenigstens einen Aufnahmeabschnitt (13) zur zumindest abschnittsweisen Aufnahme der Sehhilfe-Vorrichtung (1) zumindest während eines Ladevorgangs des jener zugehörigen elektrischen Energiespeichers (3) aufweist und/oder wenigstens einen, insbesondere ebenen, Auflageabschnitt (11) zur Auflage des Gehäusekörpers (10) auf einem, insbesondere ebenen, Untergrund aufweist."

Der abhängige Anspruch 12 lautet:

"Ladeanordnung nach Anspruch 11, gekennzeichnet durch wenigstens eine der Steuereinrichtung der Ladevorrichtung (6) zugeordnete Ausgabeeinrichtung (16), welche zur Ausgabe wenigstens einer von der Steuereinrichtung ermittelten Ladebetriebsinformation an einen Benutzer und/oder an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist."

XI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 25a lautet:

"Optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung (1) in Form einer Handlupe, umfassend:

- wenigstens eine in wenigstens einem Betriebszustand elektrische Energie verbrauchende elektrische oder elektronische Funktionskomponente (2), - wenigstens einen der wenigstens einen elektrischen oder elektronischen Funktionskomponente (2) zugeordneten wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (3), - wenigstens ein dem wenigstens einen elektrischen Energiespeicher (3) zugeordnetes induktives Element (4), welches dazu eingerichtet ist, den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher (3) über induktive Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven Element (5) mit elektrischer Energie zu versorgen, - einen länglichen Grundkörper (14) mit wenigstens einem Lagerungsabschnitt (18) zur Lagerung wenigstens eines optischen Elements (19), insbesondere eines Linsen- oder Lupenglases, und wenigstens einem Handhabungsabschnitt (20) zur Handhabung des Grundkörpers (14), wobei das wenigstens eine induktive Element (4) im Bereich des Handhabungsabschnitts (20) an oder in dem Grundkörper (14) angeordnet oder ausgebildet ist, wobei die Sehhilfe-Vorrichtung (1) eine Steuereinrichtung (7) umfasst, welche zur Steuerung des Ladezustands, insbesondere des Ladebetriebs, des wenigstens einen elektrischen Energiespeichers (3), und zur Ermittlung wenigstens einer den Ladezustand und/oder den Ladebetrieb des wenigstens einen elektrischen Energiespeichers (3) beschreibenden Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist, wobei wenigstens eine der Steuereinrichtung (7) zugeordnete Ausgabeeinrichtung (8), welche zur Ausgabe wenigstens einer von der Steuereinrichtung (7) ermittelten Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist."

XII. Anspruch 9 von Hilfsantrag 35 lautet:

"Verfahren zum Laden eines wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichers (3) einer SehhilfeVorrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine elektrische Energiespeicher (3) im Rahmen eines Ladevorgangs über induktive Wechselwirkung des wenigstens einen vorrichtungsseitigen induktiven Elements (4) mit wenigstens einem weiteren induktiven Element (5) mit elektrischer Energie versorgt wird."

Entscheidungsgründe§

Gegenstand des Streitpatents 1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine optisch oder elektronisch vergrößernde Handlupe ("SehhilfeVorrichtung") mit einem Leuchtmittel ("elektronische Funktionskomponente") und einer induktiven Ladefunktion (siehe Patentschrift, Figuren 5 und 6). Weiterhin betrifft er eine entsprechende Ladevorrichtung (Figuren 2 und 3), eine Ladeanordnung (Figur 4) sowie ein entsprechendes Ladeverfahren (Absatz [0041] der Patentschrift).

Die Handlupe weist einen Griff ("Handhabungsabschnitt") auf, in dem ein Akku (3) sowie eine Empfängerspule (4) ("induktives Element") angeordnet sind (Absätze [0053] und [0054]; Absatz [0058]; Figur 6). Zum induktiven Laden wird die Handlupe auf eine Ladevorrichtung mit einer Senderspule (5) aufgelegt (Absatz [0045]; Figur 3).

Zulässigkeit der Beschwerden 2. Die Kammer stellt fest, dass beide Beschwerden fristgerecht eingereicht wurden und die Erfordernisse des Artikels 108 EPÜ erfüllen. Die Patentinhaberin machte im schriftlichen Verfahren unter anderem geltend, dass die Beschwerdebegründung der Einsprechenden entgegen Artikel 12(3) VOBK nicht deutlich und knapp darlege, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei. Stattdessen befasse sie sich mit verfahrensfremden Gegenständen (etwa dem Verfahren betreffend das parallele deutsche Patent 10 2015 117 403 vor dem Bundespatentgericht), greife "eine unüberschaubare Anzahl unterschiedlicher, teilweise gleichwertiger Argumentationslinien" auf und führe für keine dieser Argumentationslinien den Aufgabe-Lösungs-Ansatz aus (siehe Eingabe vom 20. Oktober 2023, Seite 3, zweiter Absatz).

Die Kammer stellt jedoch fest, dass die Einsprechende zumindest auf den Seiten 120 bis 123 der Beschwerdebegründung ausreichend ausgeführt hat, weshalb die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei und insbesondere Anspruch 1 des erteilten Hilfsantrags 25a ausgehend von E7 in Kombination mit E13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Vortrag der Einsprechenden ist zwar umfangreich, aber dennoch hinreichend substantiiert. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdebegründung neben den entscheidungserheblichen Argumenten eine Vielzahl irrelevanter Ausführungen enthält, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Die Beschwerde erfüllt die Erfordernisse einer hinreichenden Begründung und ist damit zulässig. Hauptantrag, Neuheit 3. Der Gegenstand von Anspruch 9 des Hauptantrags ist nicht neu gegenüber E2. E2 ist eine Pressemitteilung zu den seinerzeit neu angekündigten Smartphones Samsumg Galaxy S6 und S6 edge. Auf Seite 4 heißt es: "Mit vollständig integrierter WPC- und PMA-zertifizierter kabelloser Ladetechnologie setzen das Galaxy S6 und das Galaxy S6 edge einen neuen Industriestandard für universelles kabelloses Laden. Die Geräte funktionieren mit jedem auf dem Markt erhältlichen kabellosen Ladepad, das die WPC- und PMA-Standards unterstützt" (Übersetzung der Kammer).

Anspruch 9 definiert eine Ladevorrichtung zum induktiven Laden eines wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichers einer Sehhilfe-Vorrichtung.

3.1 Die Patentinhaberin trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass mit dem in E2 genannten Ladepad nicht beliebige Gegenstände, wie etwa eine Zahnbürste oder die beanspruchte Sehhilfe-Vorrichtung, geladen werden könnten (vgl. Eingabe vom 23. Oktober 2025, Punkt 4.1). Die Einsprechende erwiderte, dass Abbildung 2 der Patentschrift ebenfalls ein generisches Ladepad zeige. Zudem definiere Anspruch 9 weder konkrete Ausgestaltungsmerkmale der Sehhilfe-Vorrichtung, an welche die Ladevorrichtung angepasst werden müsste, noch eine Beschränkung hinsichtlich der elektrischen Leistung oder des verwendeten Protokolls. Ein Ladepad, welches beispielsweise wie in E2 den Qi-Standard unterstütze, sei daher grundsätzlich geeignet, den Energiespeicher der Sehhilfe-Vorrichtung zu laden.

3.2 Die Kammer schließt sich der Auffassung der Einsprechenden an. Anspruch 9 definiert lediglich das Wirkprinzip des induktiven Ladens, nämlich dass ein induktives Element der Ladevorrichtung elektrische Energie an ein induktives Element der Sehhilfe-Vorrichtung überträgt. Dieses Wirkprinzip wird von jedem kabellosen Ladepad, insbesondere von dem in E2 offenbarten, verwirklicht und somit vorweggenommen.

Der Gegenstand des Anspruchs 9 ist daher gegenüber E2 nicht neu (Artikel 54 EPÜ). Hilfsantrag 1, Neuheit 4. Aus den in Punkt 3.2 genannten Gründen folgt, dass auch der Gegenstand des Anspruchs 9 des ersten Hilfsantrags gegenüber E2 nicht neu ist.

4.1 Die Kammer hat bereits in Ihrer Ladungsmitteilung (Punkt 11.2.3) darauf hingewiesen, dass der Anspruch eine Ladeanordnung zum induktiven Laden eines wiederaufladbaren elektrischen Energiespeichers einer Sehhilfe-Vorrichtung mittels einer Ladevorrichtung betrifft. Die Fachperson entnimmt dem Streitpatent lediglich, dass die Ladeanordnung eine Anordnung der Sehhilfe-Vorrichtung relativ zur Ladevorrichtung definiert, bei der eine induktive Wechselwirkung zwischen den jeweiligen induktiven Elementen ermöglicht wird (siehe Absätze [0050] und [0051] der Patentschrift). Dies beschreibt jedoch wiederum lediglich das Wirkprinzip der induktiven Kopplung, welches aus E2 bekannt ist (siehe auch Mitteilung der Kammer, Punkt 11.2.3).

4.2 Die beiden Parteien trugen diesbezüglich keine weiteren Argumente vor. Anspruch 9 ist somit nicht neu gegenüber E2 (Artikel 54 EPÜ). Hilfsanträge 2 bis 9, 19 bis 25, 26 und 27, Neuheit 5. Der Ladeanordnungsanspruch 9 des Hilfsantrags 1 ist – unter gleicher oder abweichender Anspruchsnummerierung – auch in den Hilfsanträgen 2 bis 9 enthalten. Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge 19 bis 25 sowie 26 und 27, wobei in diesen Hilfsanträgen ausdrücklich festgelegt ist, dass das induktive Element (5) Bestandteil der Ladevorrichtung ist. Dieses Merkmal wurde jedoch bereits bei der Beurteilung von Anspruch 9 des Hilfsantrags 1 als implizit offenbart angesehen, da es für die Funktionsweise einer induktiven Ladevorrichtung unerlässlich ist.

Aus den in Punkt 4.1 genannten Gründen erfüllen die Hilfsanträge 2 bis 9, 19 bis 25, 26 und 27 deshalb ebenfalls nicht die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ. Hilfsantrag 10, unzulässige Erweiterung 6. Ansprüche 9 und 12 des Hilfsantrags 10 sind unzulässig erweitert.

Anspruch 1 definiert eine Ladeanordnung, welche eine Sehhilfe-Vorrichtung und eine Ladevorrichtung umfasst. Der von Anspruch 1 abhängige Anspruch 9 legt fest, dass die Ladeanordnung einen Gehäusekörper zur Aufnahme der Sehhilfe-Vorrichtung und/oder einen Auflageabschnitt zur Auflage des Gehäusekörpers aufweist. Der von Anspruch 11 abhängige Anspruch 12 definiert, dass die Ladeanordnung ferner eine Ausgabeeinrichtung aufweist.

6.1 Die Einsprechende argumentierte, dass sich die Komponente "Gehäusekörper" auch auf eine Komponente der Ladeanordnung beziehen könne, die nicht Teil der Ladevorrichtung sei, anders als ursprünglich offenbart. Auch sei die Ausgabeeinrichtung lediglich der Steuereinrichtung der Ladevorrichtung zugeordnet, ohne notwendigerweise physisch Teil der Ladevorrichtung zu sein. Beides seien technisch sinnvolle Auslegungen.

6.2 Die Patentinhaberin entgegnete, dass im Lichte der Beschreibung die für den Fachmann einzig technisch sinnvolle Auslegung diejenige sei, wonach der Gehäusekörper und die Ausgabeeinrichtung der Ladevorrichtung zugeordnet seien. Abweichende Auslegungen seien künstlich konstruiert und der Patentschrift nicht zu entnehmen.

6.3 Die Kammer ist der Meinung, dass durch die Formulierung "die Ladeanordnung umfasst eine Sehhilfevorrichtung und eine Ladevorrichtung" nicht ausgeschlossen ist, dass sie darüber hinaus weitere Komponenten enthält. Eine solche weitere Komponente könnte beispielsweise die Ausgabeeinrichtung oder ein zusätzlicher Gehäusekörper sein.

Ferner stellt die Kammer fest, dass gemäß G 1/24 die Beschreibung zwar als Auslegungshilfe dient, um den technisch versierten Leser bzw. die Fachperson zu bestimmen, aus deren Perspektive ein Anspruch auszulegen ist. Ein Anspruch darf jedoch nicht anhand von Merkmalen, die lediglich in Ausführungsbeispielen beschrieben sind, enger ausgelegt werden, als es sein Wortlaut es zulässt.

Ansprüche sind in technisch sinnvoller Weise auszulegen. Das Konzept des "Verständniswillens" (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, II.A.6.1) besagt, dass der fachkundige Leser bei der Auslegung eines Anspruchs Interpretationen auszuschließen hat, die unlogisch sind oder technisch keinen Sinn ergeben. Die Auslegung, wonach die Ladeanordnung auch weitere Komponenten, etwa einen Gehäusekörper und eine Ausgabeeinrichtung, umfasst, stellt keine solche unlogische oder technisch sinnlose Interpretation dar. Aus diesen Gründen geht der Gegenstand der Ansprüche 9 und 12 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

Hilfsantrag 10 erfüllt daher nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ. Hilfsanträge 11 bis 16, 28 bis 34, 17 und 18, unzulässige Erweiterung 7. Zumindest einer der Ladeanordnungsansprüche 9 und 12 des Hilfsantrags 10 findet sich, mit gleicher oder abweichender Nummerierung, auch in den Hilfsanträgen 11 bis 16, 28 bis 34 sowie 17 und 18. Aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen erfüllen diese Hilfsanträge deshalb ebenfalls nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

Hilfsantrag 25a, erfinderische Tätigkeit 8. Die Kammer gelangt zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von E7 in Kombination mit E13 und dem allgemeinen Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

8.1 Die Einsprechende trug im Wesentlichen vor, dass sich ausgehend von E7, welche eine Handlupe mit zwei unterschiedlichen Ladungsvarianten offenbare, die objektive technische Aufgabe ergebe, den Bedienkomfort beim Aufladen der Handlupe insbesondere für ältere oder sehbehinderte Personen zu erhöhen.

Das Vorsehen einer induktiven Lademöglichkeit stelle hierfür eine naheliegende Lösung dar. Zudem würde die Fachperson zwangsläufig die sich aus der Einführung einer solchen Lademöglichkeit ergebenden zusätzlichen Merkmale in Betracht ziehen, insbesondere eine Steuereinrichtung zur Steuerung des Ladevorgangs und zur Ermittlung des Ladezustands sowie eine Ausgabeeinrichtung.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin müsse die Fachperson in der aus E7 bekannten Handlupe keine zusätzliche Lademöglichkeit vorsehen, sondern könne eine bereits vorhandene Lademöglichkeit, etwa den handbetriebenen Generator, durch eine induktive Lademöglichkeit ersetzen. Es bestünden daher keine konstruktiven Hindernisse, etwa aufgrund eines durch den Generator verursachten Platzmangels.

Die Ausgabe des Ladezustands an ein benutzerseitiges Endgerät, beispielsweise ein Smartphone, weise keinen kombinatorischen technischen Effekt mit dem Vorsehen einer induktiven Lademöglichkeit auf. Zwar könne eine solche Ausgabe den Bedienkomfort erhöhen, dies gelte jedoch in gleicher Weise für ein kabelgebundenes Laden. Daraus folge, dass dieses Merkmal unabhängig vom induktiven Laden sei und keine funktionelle Wechselwirkung bestehe.

Die technische Umsetzung einer Ladesteuerung sowie der Übermittlung von Daten an ein Smartphone sei der Fachperson hinreichend bekannt (siehe E13). Ebenso gehöre die Idee, dem Benutzer aus Gründen der Bequemlichkeit oder des Komforts den Ladezustand auf seinem Smartphone anzuzeigen, zum allgemeinen Fachwissen - siehe E17 (Grosch, W., "Besitzer startet Elektroauto Tesla S mit Smartphone-App", 22. August 2014).

8.2 Die Patentinhaberin wandte hiergegen ein, dass die Argumentation der Einsprechenden auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise beruhe. Die zentrale Lehre der E7 bestehe darin, die Handlupe entweder kabelgebunden oder mittels eines handbetriebenen Generators aufzuladen. Für die Fachperson gebe es keinen Hinweis und keine Veranlassung, zusätzlich zu diesen beiden Ladevarianten eine weitere, kabellose Lademöglichkeit vorzusehen. Eine solche Maßnahme erfordere erhebliche konstruktive Änderungen, die aufgrund des vom Generator beanspruchten Bauraums nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten umsetzbar seien. Zudem sei sie mit zusätzlichen Kosten verbunden und werfe Kompatibilitätsfragen auf.

Die in E7 beschriebene Handlupe ermögliche bereits ein kabelloses Laden mittels des handbetriebenen Generators. Die Fachperson würde daher nicht nur aus Kostengründen, sondern auch aufgrund weiterer Nachteile des induktiven Ladens, etwa einer geringeren Ladeleistung, davon abgehalten, diese zusätzliche Lademöglichkeit vorzusehen.

Eine wesentlich einfachere und naheliegendere Lösung zur Erhöhung des Ladekomforts, insbesondere für sehbehinderte Personen, bestehe vielmehr in der Bereitstellung einer bekannten kabelgebundenen Ladeschale, in welche die Sehhilfe-Vorrichtung eingesteckt wird.

Ferner sei das induktive Laden und die Ausgabe des Ladezustands auf einem Smartphone keine bloße Aggregation von Merkmalen. Vielmehr seien die jeweiligen Funktionen aufeinander angewiesen: Ohne induktives Laden und die zugehörige Steuereinrichtung finde kein Ladevorgang statt, und folglich könne auch kein Ladezustand auf dem Smartphone ausgegeben werden. Beide Merkmale bewirkten gemeinsam einen kombinatorischen Effekt, da sie in ihrer Gesamtheit zur Erhöhung des Ladekomforts beitrügen.

8.3 Die Kammer vermag den Argumenten der Patentinhaberin nicht zu folgen und schließt sich vielmehr der Auffassung der Einsprechenden an. Zum einen waren der Fachperson zum Prioritätszeitpunkt induktive Ladevorrichtungen für Handgeräte, etwa Zahnbürsten, Taschenlampen, Smartphones oder Datenbrillen (siehe E13), sowie deren Vor- und Nachteile zweifelsfrei bekannt. Insbesondere wusste die Fachperson, dass eine induktive Lademöglichkeit einen hohen Bedienkomfort ermöglicht, da das zu ladende Gerät lediglich auf ein Ladepad aufgelegt werden muss. Dies reduziert zudem den Verschleiß von Steckern und Buchsen und bietet einen verbesserten Schutz vor Wasser und Schmutz. Die Fachperson hätte daher, auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis oder eine Anregung in E7, allein aufgrund dieser fachmännischen Überlegungen die Möglichkeit einer induktiven Ladung der in E7 offenbarten Handlupe in Betracht gezogen.

Dem steht auch nicht das Argument der Patentinhaberin entgegen, der Fachmann hätte zur Erhöhung des Ladekomforts eine kabelgebundene Ladeschale vorgesehen. Nach Auffassung der Kammer bietet eine kabelgebundene Ladeschale nicht dieselben Vorteile wie ein kabelloses Ladesystem. Selbst wenn man dies anders sähe, läge lediglich eine willkürliche Auswahl zwischen zwei gleichermaßen geeigneten, bekannten und naheliegenden Lademöglichkeiten zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe vor. In einem solchen Fall muss der Stand der Technik nach ständiger Rechtsprechung keinen besonderen Anreiz enthalten, sich für die konkret beanspruchte Lösung zu entscheiden (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, I.D.9.21.9). Ausgehend von der Ausführungsform ohne Handgenerator (siehe Anspruch 6 der E7) wäre es für den Fachmann naheliegend gewesen, das induktive Element im Handhabungsabschnitt der Lupe anzuordnen, in dem auch die übrigen elektronischen Komponenten und die Batterie untergebracht sind. Das Argument der Patentinhaberin, dass hierfür nicht ausreichend Bauraum zur Verfügung stehe, überzeugt zumindest für diese Ausführungsform nicht. Dem stehen auch die geringen Abmessungen des induktiven Elements und der zugehörigen Steuereinrichtungen entgegen (siehe E13, Absatz [0130]; Abbildung 8A).

Zum anderen stimmt die Kammer der Einsprechenden zu, dass das induktive Laden und die Ausgabe eines Ladezustands an einem Endgerät lediglich eine Merkmalsaggregation darstellen, deren technische Wirkungen nicht zu einem kombinatorischen technischen Effekt führen. Zwar ist der Patentinhaberin zuzustimmen, dass beide Unterscheidungsmerkmale jeweils zu einer Erhöhung des Ladekomforts beitragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der resultierende Ladekomfort über die bloße Summe der Einzelwirkungen der beiden Merkmale, d.h. des jeweils unabhängig von einander erzielten Ladekomforts, hinausgeht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Wirkung des zweiten Merkmals, d. h. der Ausgabe des Ladezustands, unabhängig von der Ladeart ist und – wie von der Einsprechenden zutreffend vorgetragen – in gleicher Weise auch bei einer kabelgebundenen Ladevariante erzielt würde.

8.4 Folglich können zwei Teilaufgaben formuliert werden. Die erste Teilaufgabe besteht, wie oben ausgeführt, darin, den Ladekomfort, insbesondere für ältere oder sehbehinderte Personen, zu erhöhen. Die Lösung dieser Teilaufgabe, nämlich durch Bereitstellung einer induktiven Ladevariante anstelle einer kabelgebundenen, ist für den Fachmann, wie bereits festgestellt, naheliegend.

8.5 Die zweite Teilaufgabe besteht darin, die Benutzerfreundlichkeit des induktiven Ladens zu verbessern, etwa wenn sich der Benutzer von der Ladevorrichtung entfernt befindet und somit nicht sofort erkennen kann, wie der Ladezustand ist. E13 offenbart eine Datenbrille mit induktiver Lademöglichkeit (Absatz [00130]), einer Steuereinrichtung sowie einer mobilen Datenkommunikationsschnittstelle (Absatz [0016]). Die Steuereinrichtung ist geeignet, sämtliche Betriebszustände der Brille, mithin auch den Ladezustand, zu speichern, und Daten an ein Smartphone zu übermitteln (Absätze [00116], [00146]). Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Fachmann diese technischen Merkmale auf die Handlupe der E7 übertragen hätte, um dem Benutzer den Ladezustand auf seinem Smartphone anzuzeigen, sodass dieser nicht zur Ladevorrichtung gehen muss, um den Ladezustand zu überprüfen.

Aus den genannten Gründen beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber E7 in Kombination zum einen mit allgemeinem Fachwissen und zum anderen mit E13 (Artikel 56 EPÜ). Hilfsanträge 35 bis 42, Neuheit 9. Der Gegenstand des Anspruchs 9 des Hilfsantrags 35 ist nicht neu gegenüber E2. Dieser Anspruch betrifft ein Verfahren zum induktiven Laden eines Energiespeichers einer SehhilfeVorrichtung.

10. Die Patentinhaberin machte geltend, dass E2 keine Sehhilfe-Vorrichtung offenbare und dass mit dem in E2 beschriebenen Ladepad eine solche Vorrichtung daher nicht aufgeladen werden könne; dies würde technisch nicht funktionieren.

11. Die Einsprechende trug hingegen vor, dass der Anspruch keine spezifischen Verfahrensdetails des induktiven Ladens definiere, sondern ein generisches Ladeverfahren betreffe. Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass "der wenigstens eine elektrische Energiespeicher (3) im Rahmen eines Ladevorgangs über induktive Wechselwirkung des wenigstens einen vorrichtungsseitigen induktiven Elements (4) mit wenigstens einem weiteren induktiven Element (5) mit elektrischer Energie versorgt wird". Ein solches Verfahren werde bereits durch das Aufladen eines Smartphones mittels eines Ladepads, wie in E2 gezeigt, vollständig vorweggenommen.

Darüber hinaus zeige auch Figur 2 der Patentschrift ein entsprechendes generisches Ladepad. Etwaige Anpassungen des Ladepads der E2 hinsichtlich der elektrischen Leistung lägen im Ermessen des Fachmanns. Der Anspruch sei jedoch weder auf eine bestimmte Leistungsabgabe noch auf ein spezifisches Protokoll für das induktive Laden beschränkt.

12. Die Kammer folgt der Argumentation der Einsprechenden. E2 offenbart ein Verfahren zum Aufladen eines Energiespeichers eines Smartphones mittels induktiver Wechselwirkung zwischen einem induktiven Element im Smartphone und einem weiteren induktiven Element im Ladepad. Der Umstand, dass der Energiespeicher eine wiederaufladbare Batterie in einer Sehhilfe-Vorrichtung ist, schränkt den Gegenstand des Anspruchs nicht weiter ein, da dies keine spezifischen Verfahrensschritte des induktiven Ladens definiert und erfordert.

Der Gegenstand des Anspruchs 9 ist daher gegenüber E2 nicht neu (Artikel 54 EPÜ).

13. Da dieser Anspruch auch in den Hilfsanträgen 36 bis 42 enthalten ist, sind auch diese Hilfsanträge nicht gewährbar (Artikel 54 EPÜ). Zulässigkeit der Hilfsanträge 19 bis 25, 25a und 35 bis 42 und Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 14. Da keiner der Hilfsanträge gewährbar ist, muss die Kammer die Frage der Zulässigkeit der Hilfsanträge 19 bis 25, 25a sowie 35 bis 42 nicht entscheiden.

15. Aus denselben Gründen ist auch dem Antrag der Patentinhaberin auf Zurückverweisung nicht mehr nachzugehen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek N. Glaser