Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.12.2025 – T 540/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T054024.20251211
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0540/24 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 11. Dezember 2025 Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Concept Laser GmbH Rudolf-Diesel-Straße 14 96215 Lichtenfels (DE) Vertreter:
Hafner & Kohl PartmbB Schleiermacherstraße 25 90491 Nürnberg (DE) Beschwerdeführerin:
EOS GmbH Electro Optical Systems Robert-Stirling-Ring 1 82152 Krailling (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Prüfer & Partner mbB Patentanwälte · Rechtsanwälte Sohnckestraße 12 81479 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3321008 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. Februar 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold B. Goers J. Hoppe R. Baltanás y Jorge F. Bostedt
Sachverhalt und Anträge
I. Das Europäische Patent mit der Nummer 3 321 008 betrifft eine Vorrichtung zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte.
II. Die Beschwerde der Einsprechenden ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Patent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 aufrechterhalten wurde. Die Patentinhaberin ("Beschwerdegegnerin") hat ihre Beschwerde am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgezogen.
III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Schlussanträge wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden, d. h. Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage des Hilfsantrags 1, hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung auf Grundlage eines der Hilfsanträge 2, 2a oder 3 bis 16, wobei die Hilfsanträge 1 bis 16 am 10. August 2021 eingereicht wurden, und Hilfsantrag 2a am 31. Oktober 2025 eingereicht wurde.
IV. Die folgenden Dokumente sind relevant für diese Entscheidung. D1:
D2:
D3:
D4:
D6:
D7:
D8:
Wohlers Report 2002, Seiten 93-94: "EOSINT P 380", Terry T. Wohlers, Wohlers Associates, Inc. Wohlers Associates, State of the Industry Reports, Screenshot aus dem Internet Wohlers Report 2002 Info, Screenshot aus dem Internet Wohlers Associates 2002 Press Release, Screenshot aus dem Internet Produktblatt EOSINT P 700, "Status 01/08" Servicehandbuch EOSINT P 700, "Stand 05.06" Eidesstattliche Versicherung H. Perret mit zwei Ansichten A und B eines P 730 Beschichtersystems, 19. Dezember 2019 D9: Eidesstattliche Versicherung H. Perret mit einer Ansicht C eines "Nachfolgemodells" eines P 700 Beschichtersystems, 20. Dezember 2019 D10: Technische Zeichnung "EOSINT P 700 X-Achse Zusammenbau", 16. November 1999, letzte Änderung 9. September 2008 D11: Nachrüstanweisung P700, 16. November 2004 D12: Service Report EOS GmbH, 18. September 2003, Kunde: Volvo Car Corporation D13: Rechnung "Maintenance EOSINT P700 SI274", 24. September 2003 D14: Eidesstattliche Versicherung Herr Schimitzek, 19. Dezember 2019 D15: Eidesstattliche Versicherung Herr Glaßer, 19. Dezember 2019 D16: Eidesstattliche Versicherung Herr Heinlein, 19. Dezember 2019 D17: DE102012012412 (A1), 20.03.2014 D18: DE102012012413 (A1), 02.01.2014 D19: DE29701279 (U1), 03.07.1997 D20: Katalog Schutzabdeckung Rollup, Dynatect, 2015 D22: "EOSINT P700 - Large Laser Sintered Nylon Parts", D23:
D24:
D28:
V. http://www.globalspec.com/FeaturedProducts/ Detail/ParamountPDS, 3. August 2007 Ausdruck mit Druckdatum 03.08.2007 einer Mitteilung zu einem Verkauf einer P700-Anlage auf der Website http://homeatt.net Eidesstattliche Versicherung H. Perret 5. August 2021 Eidesstattliche Versicherung H. Perret, 16. März 2021 Die für die Entscheidung maßgeblichen Ansprüche lauten wie folgt (Merkmalsnummerierung in "[]" hinzugefügt).
a) Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (der dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden entspricht) entspricht im Wesentlichen dem erteilten Anspruch 1, wobei zusätzlich das Merkmal [M9] aufgenommen wurde:
"[M1] Vorrichtung (1) zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte (3) durch sukzessives schichtweises selektives Belichten und damit einhergehendes sukzessives schichtweises selektives Verfestigen von Baumaterialschichten aus einem vermittels eines Energiestrahls verfestigbaren Baumaterial (4), gekennzeichnet durch:
[M2] eine Prozesskammer (14), welche eine Arbeitsebene (A) umfasst, welche einen ersten Arbeitsebenenbereich (A1), welcher eine Bauebene (E) umfasst, und einen weiteren Arbeitsebenenbereich (A2), in welchem wenigstens ein Teil einer Beschichtereinrichtung (6) angeordnet ist, [M3] eine Beschichtereinrichtung (6), welche zur Ausbildung selektiv zu belichtender und selektiv zu verfestigender Baumaterialschichten in der Bauebene (E) eingerichtet ist, und welche [M4] eine über eine Führungseinrichtung (9), insbesondere relativ zu der Bauebene (E), bewegbar gelagerte, wenigstens ein Beschichterelement umfassende Beschichterelementbaugruppe (8) umfasst, [M5] eine Abschirmeinrichtung (18), welche zur Abschirmung des zweiten Arbeitsebenenbereichs (A2) vor dem Eindringen von Baumaterial (4) und/oder von prozessbedingt entstehenden Verunreinigungen eingerichtet ist, wobei [M6] die Abschirmeinrichtung (18) wenigstens ein entlang von Lagerpunkten (19) bewegbar geführtes Abschirmband (20) umfasst, welches einen Innenraum (21) definiert, wobei [M7] die Beschichterelementbaugruppe (8) mit dem Abschirmband (20) bewegungsgekoppelt und [M8] die die Beschichterelementbaugruppe (8) führende Führungseinrichtung (9) innerhalb des Innenraums (21) angeordnet oder ausgebildet ist, wobei [M9] die Beschichterelementbaugruppe (8) ein erstes Beschichterelement in Form eines mit der Führungseinrichtung (9) bewegungsgekoppelten Beschichterarms (11) und ein weiteres Beschichterelement in Form eines an dem Beschichterarm (11) angeordneten eine Beschichterklinge bildenden Beschichterklingenelements (10) umfasst, wobei der Beschichterarm das Beschichterelement der Beschichterelementbaugruppe (8) ist, über welches die Beschichterelementbaugruppe (8) mit der Führungseinrichtung (9) gekoppelt ist."
b) Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 weist an Stelle des Merkmals [M9] das folgende Merkmal [M10] auf:
"[M10] das Abschirmband (20) zwei freie Enden aufweist, wobei ein erstes freies Ende über einen ersten Befestigungspunkt an der Beschichterelementbaugruppe (8), insbesondere an einem dieser zugehörigen Beschichterarm (11), befestigt ist und ein zweites freies Ende über einen zweiten Befestigungspunkt an der Beschichterelementbaugruppe (8), insbesondere an dem dieser zugehörigen Beschichterarm (11), befestigt ist, wobei die Bewegungskopplung zwischen dem Abschirmband (20) und der Beschichterelementbaugruppe (8) durch die Befestigung der freien Enden des Abschirmbands (20) an der Beschichterelementbaugruppe (8), insbesondere dem dieser zugehörigen Beschichterarm, gebildet ist" c) Anspruch 1 von Hilfsantrag 2a weist folgende Änderungen gegenüber Merkmal [M10] aus Hilfsantrag 2 auf (fett und durchgestrichen hervorgehoben):
"[M10'] das Abschirmband (20) zwei freie Enden aufweist, wobei ein erstes freies Ende über einen ersten Befestigungspunkt an der Beschichterelementbaugruppe (8), nämlich insbesondere an einem dieser zugehörigen Beschichterarm (11), befestigt ist und ein zweites freies Ende über einen zweiten Befestigungspunkt an der Beschichterelementbaugruppe (8), nämlich insbesondere an dem dieser zugehörigen Beschichterarm (11), befestigt ist, wobei die Bewegungskopplung zwischen dem Abschirmband (20) und der Beschichterelementbaugruppe (8) durch die Befestigung der freien Enden des Abschirmbands (20) an der Beschichterelementbaugruppe (8), nämlich insbesondere dem dieser zugehörigen Beschichterarm, gebildet ist" d) Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wobei anstelle von Merkmal [M9] das Merkmal [M11.1a] aufgenommen wurde.
"[M11.1] die Führungseinrichtung (9), insbesondere hängend, oberhalb der Arbeitsebene (A) angeordnet oder ausgebildet ist" e) Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wobei das Merkmal [M11.1a] wie folgt geändert wurde (durchgestrichen hervorgehoben).
"[M11.1'] die Führungseinrichtung (9), insbesondere hängend, oberhalb der Arbeitsebene (A) angeordnet oder ausgebildet ist" f) Anspruch 1 der Hilfsanträge 5 und 6 entspricht jeweils dem Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4, wobei zusätzlich das Merkmal [M11.2] aufgenommen wurde.
"[M11.2] wobei die Führungseinrichtung (9) an einer Prozesskammerbegrenzung, insbesondere an einer die Prozesskammer seitlich oder deckenseitig begrenzenden Prozesskammerwandung, angeordnet oder ausgebildet ist" g) Anspruch 1 der Hilfsanträge 7 und 8 entspricht jeweils dem Anspruch 1 der Hilfsanträge 5 und 6, wobei zusätzlich das Merkmal [M11.3] aufgenommen wurde.
"[M11.3] die Führungseinrichtung (9) ein oder mehrere, insbesondere schienenartige, Führungselemente (9a, 9b) umfasst, welche zu einer, insbesondere linear, bewegbar gelagerten Führung der Beschichterelementbaugruppe (8) entlang einer durch die Führungselemente (9a, 9b) definierten Bewegungsachse eingerichtet sind" h) Anspruch 1 von Hilfsantrag 9 weist an Stelle des Merkmals [M9] des Hilfsantrags 1 die folgenden Merkmale [M12a] und [M12b] auf:
"[M12a] die Abschirmeinrichtung (18) wenigstens ein sich zumindest abschnittsweise entlang des Außenumfangs des Abschirmbands (20) erstreckendes äußeres Abschirmelement (22) umfasst, wobei das äußere Abschirmelement (22) diesen abschnittsweise kontaktierend an dem Außenumfang des Abschirmbands (20) anliegt, sodass sich bei einer Bewegung des Abschirmbands (20) relativ zu dem äußeren Abschirmelement (22) eine Abstreifwirkung des äußeren Abschirmelements (22) ergibt, und/oder [M12b] die Abschirmeinrichtung (18) wenigstens ein sich zumindest abschnittsweise entlang des Innenumfangs des Abschirmbands (20) erstreckendes inneres Abschirmelement (23) umfasst, wobei das innere Abschirmelement (23) diesen abschnittsweise kontaktierend an dem Innenumfang des Abschirmbands (20) anliegt, sodass sich bei einer Bewegung des Abschirmbands (20) relativ zu dem inneren Abschirmelement (23) eine Abstreifwirkung des Abschirmelements (23) ergibt."
VI. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin
a) Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 sei nicht neu über die Vorbenutzung des Gerätes EOSINT P700 SI274 bei der Firma Volvo Car Cooperation, was sich aus den Beweismitteln D7 bis D10 ergebe, die sich sämtlich auf das streitgegenständliche Gerät bezögen. Dieser Einwand sei im Einspruchsverfahren auch zulässig erhoben und im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten worden. Soweit Beweismittel und Zeugenaussagen nach der Einspruchsbegründung vorgebracht worden sind, so dienten diese lediglich der Bestätigung der mit der Einspruchsbegründung vorgebrachten Fakten und Argumente. Die Beschwerdegegnerin habe zudem nicht überzeugend die Aussagen des Zeugen widerlegt, dass die Vorbenutzung offenkundig sei.
b) Hilfsantrag 2 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung von D18. c) Hilfsantrag 2a - Zulassung Hilfsantrag 2a dürfe nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden, da hierfür keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen.
d) Hilfsanträge 3 bis 8 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 3 bis 8 enthalte keine Merkmale, die nicht bereits in der Vorbenutzung SI274 offenbart seien. Die Hilfsanträge 3 bis 8 seien daher wegen mangelnder Neuheit nicht gewährbar.
e) Hilfsantrag 9 - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D17, D18, D19 oder der Vorbenutzung SI274. D18 offenbare sogar alle Merkmale von Anspruch 1 und sei daher neuheitsschädlich, zumindest sei die Vorsehung von Abstreifelementen offensichtlich im Lichte der Offenbarung von D19 oder D20. D20 sei relevant, denn die mit der Konstruktion einer additiven Herstellvorrichtung beauftragte Fachperson hätte sich im Hinblick auf die Auslegung des Abschirmbandes auch auf dem benachbarten technischen Gebiet der Schutzrollos umgesehen.
D19 als Ausgangspunkt weise bereits Abstreifelemente auf. Auch für die Vorbenutzung SI274 sei es offensichtlich, Abstreifelemente vorzusehen.
VII. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdegegnerin
a) Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 sei neu. Der Neuheitseinwand basierend auf der Vorbenutzung des Gerätes EOSINT P700 SI274 sei unzulässig, da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung im Rahmen der Diskussion der Patentierbarkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 1 nicht vorgebracht habe, dass das Vorbringen der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch eine EOSINT P700-Anlage hier einschlägig sei. Zudem seien die Zeugenaussage und die Dokumente D24 und D28 als verspätet eingereicht nicht im Verfahren zu berücksichtigen. Zudem stamme der Zeuge aus der Sphäre der Beschwerdeführerin. Es sei auch nicht hinreichend gezeigt, dass die Vorbenutzung offenkundig sei; seinerzeit und auch weiterhin sei es "üblich" gewesen, dass Verkäufe im Business-to-Business-Bereich mit Geheimhaltungsvereinbarung stattfinden. Auch erfülle die Vorbenutzung nicht die Anforderung des lückenlosen Beweises, da die Merkmale anhand von Dokumenten gezeigt wurden, die entweder nach der angeblichen Vorbenutzung datiert seien (D7, D10) oder sich gar nicht auf ein Gerät der P700-Serie bezögen (D8, D9). Schließlich seien auch nicht alle Anspruchsmerkmale in diesen Dokumenten gezeigt.
b) Hilfsantrag 2 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber D18, da D18 nicht die Merkmale [M2] sowie [M5] bis [M8] offenbare.
c) Hilfsantrag 2a - Zulassung Hilfsantrag 2a sei zuzulassen, da dies eine Reaktion auf die überraschende Schlussfolgerung der Kammer bezüglich der mangelnden Neuheit des Hilfsantrags 1 in der Mitteilung unter Artikel 15 (1) VOBK sei, die der Bewertung der Einspruchsabteilung widerspreche. Zudem sei die Änderung gegenüber Hilfsantrag 2 marginal und lediglich eine Klarstellung.
d) Hilfsanträge 3 bis 8 - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 8 sei neu gegenüber der Vorbenutzung SI274, da auch die zusätzlichen Merkmale dort nicht offenbart seien.
e) Hilfsantrag 9 - Erfinderische Tätigkeit Der verspätete Neuheitseinwand basierend auf D18 sei nicht zuzulassen. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D18. Die Einwände ausgehend von D19 und der offenkundigen Vorbenutzung seien nicht hinreichend substantiiert und daher ebenfalls nicht überzeugend. Der Abstreifer in D19 sei mit der Vorrichtung von D17 und D18 nicht kompatibel. D20 gehöre zu einem anderen technischen Gebiet und würde von der Fachperson nicht zur Lösung der technischen Aufgabe berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe§
1. Hilfsantrag 1 - Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist nicht neu im Hinblick auf die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines Gerätes der Serie P700 der Firma EOS GmbH mit der Bezeichnung "EOSINT P 700 SI274" (im Folgenden als "Vorbenutzung SI274" bezeichnet).
1.1 Vorbenutzung SI274 1.1.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung SI274 beruht auf einer Veräußerung dieses Geräts, welches sich im Jahre 2003, soweit unstreitig, im Besitz der Firma Volvo Car Corp. befunden hat. Bezüglich dieser Vorbenutzung hat die Beschwerdeführerin die Beweismittel D1 bis D4, D6 bis D16 sowie D22 bis D24 und D28 vorgebracht. Zudem hatte sie bereits im Einspruchsverfahren den Zeugen Herrn Perret angeboten, den die Einspruchsabteilung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommen hatte (siehe Zeugenaussage "ZA" von Herrn Perret vom 27. Juni 2023; in ZA irrtümlich mit "26. Juni 2023" datiert).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass es sich ausweislich der Zeugenaussage des Zeugen Perret (ZA, Seiten 5 bis 8) bei dem Gerät EOSINT P700 SI274 um ein Standardprodukt der Serie P700 handele, wobei durch den Zusatz "SI274" eine eindeutige Zuordnung auf ein bestimmtes Gerät gegeben sei. Wie durch die Dokumente D12, D13 und D16 nachgewiesen, sei dieses Gerät bei der Firma Volvo Car Corp. im Jahre 2003 einer Wartung und Nachrüstung seitens der Einsprechenden unterzogen worden, woraus auch folge, dass das Gerät vorher an diese Firma verkauft und anschließend benutzt worden sei. Bezüglich des Nachweises der Merkmale des geltend gemachten vorbenutzten Gegenstands beruft sich die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Dokumente D7, D10 und die Zeugenaussage ZA.
1.1.3 Streitig war die Zulassung des Einwands sowie der Beweismittel ZA, D24 und D28, die Offenkundigkeit der Vorbenutzung sowie der Gegenstand der Vorbenutzung.
1.2 Zulassung des Neuheitseinwandes Der Neuheitseinwand im Hinblick auf die geltend gemachte Vorbenutzung SI274 ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahrens zum Neuheitseinwand basierend auf der Vorbenutzung SI274 unzulässig sei. Diese habe nämlich in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung im Rahmen der Diskussion der Patentierbarkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 1 nicht vorgebracht, dass die nun geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung durch eine EOSINT P700-Anlage hier einschlägig sei.
1.2.2 Dies ist jedoch nicht überzeugend, denn die Beschwerdeführerin hat gemäß der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung Ausführungen zur mangelnden Neuheit im Hinblick auf die Vorbenutzung SI274 getätigt (Niederschrift, Punkte 2.2, 2.5 und 3.4) und die Einspruchsabteilung hat diesbezüglich auch eine Entscheidung getroffen (Punkt 18.3 der angefochtenen Entscheidung). Der Neuheitseinwand basierend auf der Vorbenutzung SI274 ist somit Teil der angefochtenen Entscheidung und liegt gemäß Artikel 12 (2) VOBK dem Beschwerdeverfahren zugrunde.
Im Rahmen dieses Einwandes ist im Beschwerdeverfahren kein neues Vorbringen in Form neuer Tatsachen oder Argumente erkennbar, das als Änderung gemäß Artikel 12 (4) Satz 1 VOBK anzusehen wäre, und die Beschwerdegegnerin hat auch keine solchen Änderungen benannt. Daher hat die Kammer auch kein Ermessen, den Einwand oder Teile davon nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
1.2.3 Soweit sich die Beschwerdegegnerin noch auf Punkt 18.3.9 der Entscheidung bezieht ("Die Einsprechende hatte keine weiteren Einwände"), so ist diese Bemerkung erkennbar lediglich auf die Tatsache gerichtet, dass keine zusätzlichen Einwände (etwa basierend auf weiteren Dokumenten) oder weitere Mängel der Gewährbarkeit (etwa mangelnde erfinderische Tätigkeit) seitens der Beschwerdeführerin gegen den Hilfsantrag 1 vorgebracht bzw. aufrechterhalten worden sind.
1.3 Zulassung der Zeugenaussage von Herrn Perret (ZA) sowie der Beweismittel D24 und D28 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin machte zudem geltend, die Einspruchsabteilung habe zu Unrecht die verspätet vorgebrachten Beweismittel D24 und D28 sowie das Zeugenangebot von Herrn Perret in das Einspruchsverfahren zugelassen. Alle relevanten Beweismittel für eine offenkundige Vorbenutzung seien bereits vollständig mit der Einspruchsbegründung vorzubringen und dürften nicht im laufenden Einspruchsverfahren nachgeschoben werden.
1.3.2 Die in Frage stehenden Beweismittel sind nach der in Artikel 99 (1) EPÜ genannten Frist eingereicht worden (in Reaktion auf den Ladungsbescheid mit Schreiben vom 17. März 2021, innerhalb der nach Regel 116 EPÜ gesetzten Frist). Somit bestand für die Einspruchsabteilung Ermessen bezüglich der Zulassung dieser Beweismittel (Artikel 114 (2) EPÜ).
1.3.3 Ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung der Einspruchsabteilung, Parteivorbringen oder Beweismittel im Einspruchsverfahren trotz Verspätung zuzulassen, im Beschwerdeverfahren überhaupt überprüfbar ist, wäre eine solche Prüfung in jedem Fall auf mögliche Fehler in der Ermessensausübung beschränkt. Ein solcher Ermessensfehler wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor.
Das von der Einspruchsabteilung angewandte Kriterium der prima facie Relevanz des verspäteten Vorbringens ist ein in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern anerkanntes Kriterium bei der Frage, ob verspätetes Vorbringen zugelassen wird. Zudem hatte die Einspruchsabteilung berücksichtigt, dass die neuen Beweismittel lediglich dazu dienten, bereits mit der Einspruchsbegründung vorgebrachte Beweismittel zu ergänzen und die bereits vorgebrachten Tatsachen zu bestätigen. Auch die Heranziehung dieses Kriteriums im Rahmen der Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden.
1.3.4 Die Beschwerdegegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass Zeugen dazu dienen, die Tatsachen, zu denen sie vernommen werden, zu erhärten und nicht dazu, Lücken im Tatsachenvortrag zu füllen, weshalb ein Antrag auf eine "Vernehmung ins Blaue hinein" substantiierten Tatsachenvortrag nicht ersetzen kann. Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung den Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch zutreffend dahin ausgelegt, dass diese die Vernehmung des Zeugen Perret konkret zu den Tatsachen beantragt hat, die dieser in seinen eidesstattlichen Versicherungen (insbesondere in D24) angegeben hat und dazu, dass "D7 den inneren Aufbau der vor dem 27. April 2007 verkauften P700Anlage zeigt" (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom 10.08.2021).
1.3.5 Die Tatsache, dass Herr Perret aus der Sphäre der Beschwerdeführerin stammt, ist nicht für sich ein Grund, seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in Frage zu stellen oder von einer Zeugenvernehmung abzusehen, da dies eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung wäre.
1.4 Offenkundigkeit 1.4.1 Es ist unstreitig, dass das Gerät mit der Bezeichnung "EOSINT P 700 SI274" vor dem Prioritätstag des Patents im Besitz der Firma Volvo Car Corp. gewesen ist. Dies wurde auch durch die Dokumente D12, D13 und D16 für an dem Gerät durchgeführten Servicearbeiten am 17. und 18. September 2003 belegt.
1.4.2 Damit muss das Gerät bereits zuvor von der Firma Volvo Car Corp. erworben worden sein. Die Frage, ob die Mitarbeiter der Volvo Car Corp. als Teil der Öffentlichkeit anzusehen sind - und das Gerät somit öffentlich zugänglich war, als die Servicearbeiten durchgeführt wurden - hängt insbesondere davon ab, ob die Volvo Car Corp. und ihre Mitarbeiter durch eine Vereinbarung bei Kaufvertragsabschluss zur Vertraulichkeit verpflichtet waren.
Zu diesem Punkt hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass sich aus den Dokumenten D14, D15, D16 und D24 und auch aus dem Protokoll der Zeugenvernehmung (ZA) ergebe, dass bei Verkäufen von P700-Geräten für die Käufer keinerlei Verpflichtung zur Geheimhaltung bestand.
1.4.3 In der angefochtenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung in einer Gesamtschau der vorgelegten Beweismittel zu dem Schluss, dass sich "für die Lieferung bzw. den Besitz" des fraglichen Geräts keine Anhaltspunkte eines ausdrücklichen oder stillschweigenden Geheimhaltungsvorbehaltes ergäben, sondern vielmehr kein Geheimhaltungsinteresse bestanden habe und das Gerät daher frei verkauft worden sei. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Perret, der bekundet habe, dass es sich bei dem Kennzeichen "SI274" um eine Seriennummer gehandelt habe und es für den regulären Verkauf eines Seriengerätes typischerweise keine Geheimhaltung gebe (ZA, Seiten 8, 9, 17, 18 und 19). Es habe aus Sicht der Einspruchsabteilung somit zum Zeitpunkt des kommerziellen Vertriebs kein Geheimhaltungsinteresse gegeben und der verkaufte Gegenstand sei den Mitarbeitern der Volvo Car Corp. als Teil der Öffentlichkeit ohne Weiteres zugänglich gewesen, wie auch die Erklärungen D15 und D16 zeigten.
1.4.4 Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten, indem sie vorgetragen hat, es sei seinerzeit und auch weiterhin "üblich" gewesen, dass Verkäufe im Businessto-Business-Bereich mit Geheimhaltungsvereinbarung stattfänden. Diese von der Beschwerdeführerin bestrittene Behauptung hat die Beschwerdegegnerin indes nicht belegt und sie steht auch nicht im Einklang mit den Angaben des Zeugen Perret, der bekundet hat, dass es bei dem regulären Verkauf eines Seriensystems typischerweise keine Geheimhaltung gegeben habe (ZA, Seite 18). Auch für die weitere Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das verfahrensgegenständliche Gerät kundenspezifische Anpassungen erfahren habe, gibt es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch Belege, sodass dahinstehen kann, ob dieser Umstand überhaupt Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Geheimhaltungsvereinbarung zulassen könnte. Das Argument der Beschwerdegegnerin, ein Geheimhaltungsinteresse folge daraus, dass im Jahre 2003 die Kommerzialisierung entsprechender Fertigungsanlagen noch vergleichsweise jung gewesen sei, überzeugt nicht. Vielmehr handelte es sich bei dem Gerät SI274 ausweislich der Aussage des Zeugen Perret bereits um ein Standardgerät mit einer standardisierten Seriennummer und dementsprechend nicht um einen Prototypen in der Entwicklungsphase.
Auch das lediglich pauschale Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass der Zeuge Perret sich "an die geltend gemachten Sachverhalte nicht erinnern" konnte und sich "eher in allgemeinen Erläuterungen erschöpfte", ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage oder die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung in Frage zu stellen.
1.4.5 Die Frage, was die Mitarbeiter der Volvo Car Corp. gegebenenfalls bei Betrieb des Gerätes oder auch während der Serviceleistung oder der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 im Inneren des streitgegenständlichen Gerätes erkennen konnten, ist für die Frage der Offenkundigkeit nicht relevant.
Betrifft die öffentliche Vorbenutzung wie im vorliegenden Fall einen an einen Käufer veräußerten Gegenstand, so wird dieser in der Regel öffentlich zugänglich, wenn die Übergabe des Verkaufsgegenstands ohne Geheimhaltungsverpflichtung erfolgt und der Gegenstand von einer Fachperson analysiert werden könnte (zu letzterem siehe auch G 1/23, Gründe 73 und 74). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die innere Struktur "ohne Weiteres" für die Benutzer ersichtlich war. Es genügt vielmehr, dass diese innere Struktur durch die Analyse des Produkts (also im vorliegenden Fall z.B. durch Öffnen des ersten und zweiten Arbeitsebenenbereiches des Gerätes, wie dies bei der Wartung erforderlich ist) hätte erkannt werden können. Es ist demzufolge entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin für den Nachweis des vorbenutzten Gegenstandes nicht maßgeblich, ob und wann Mitarbeiter der Volvo Car Corporation tatsächlich Einsicht in das Innere des Gerätes hatten.
1.5 Beweismittel zur Feststellung des Gegenstandes der Vorbenutzung SI274 In der angefochtenen Entscheidung sowie in der Beschwerdebegründung werden die in der Vorbenutzung SI274 offenbarten Merkmale anhand der Dokumente D7, D8 und D9 (jeweils mit Bezug auf das Protokoll der Zeugenvernehmung ZA) aufgezeigt. Zudem wurde auch auf die technischen Zeichnungen in D10 verwiesen, die für die Entscheidung der Kammer indes nicht relevant sind.
1.5.1 Die Beschwerdegegnerin war der Auffassung, dass das Dokument D7 aufgrund des abweichenden Versionsdatums und weil es ausweislich der Aussage des Zeugen Perret immer Änderungen über die Produktionszyklen gegeben habe, nicht geeignet sei, einen lückenlosen Nachweis bezüglich des Aufbaus des bereits längere Zeit zuvor ausgelieferten Gerätes mit dem Kennzeichen"SI274" zu erbringen.
Dies ist jedoch nicht überzeugend. Auch wenn es sich bei dem Dokument D7 mit dem Versionsdatum "Stand 05.06" nicht um das Servicehandbuch handeln kann, welches dem streitgegenständlichen Gerät SI274 im Jahre 2003 beigelegen hat, wird in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt (siehe Seite 21, vorletzter Absatz mit Bezugnahme auf die Zeugenaussagen), dass die in D7 gezeigten Details eines P700 Gerätes ausweislich der Aussage des Zeugen Perret im Wesentlichen auch in dem streitgegenständlichen Gerät SI274 zu finden waren. Diesen Feststellungen ist die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Laut der Aussage des Zeugen Perret (ZA), handelte es sich bei dem fraglichen Gerät SI274 bereits aufgrund der Gerätenummer um ein Standardprodukt der P700er Serie (ZA, Seiten 5 bis 9), dessen wesentlicher Aufbau unverändert geblieben ist (ZA, Seiten 10 und 19). Soweit zu einem bestimmten Zeitpunkt das Gerät von vier auf zwei Rollen für das Abschirmband umgestellt worden ist (ZA, Seite 14), ist dies nicht relevant, denn D7 beschreibt noch ein Gerät mit vier Rollen.
In der Gesamtschau der Beweismittel ist damit hinreichend gezeigt, dass der Aufbau des Gerätes SI274 bezüglich der beanspruchten Merkmale dem in D7 gezeigten Aufbau entspricht.
1.5.2 Eine Zusammenschau von Merkmalen des Dokuments D7 mit Merkmalen der Dokumente D8 und D9 ist nicht zulässig, denn die Dokumente D8 und D9 betreffen kein Gerät der P700-Serie wie das Gerät SI274, sondern eine andere Generation der Geräte ("P730") die ab 2009 erstellt wurden (siehe die entsprechenden Erklärungen in D8 und D9), d. h. mindestens sechs Jahre nach der angeblichen offenkundigen Vorbenutzung. Diese Geräte sind zumindest bezüglich ihrer Rollenkonfiguration des Abschirmbandes modifiziert, da in D8 und D9 lediglich zwei Rollen verwendet werden, während das vorbenutzte Gerät SI274 vier Rollen aufweist (vgl. hierzu D7, Seiten 7.86 und 7.87 und die Dokumente D12 und D13 ausweislich derer bei dem fraglichen Gerät die hinteren Rollen ausgetauscht wurden: D12: "Rolleneinheit hinten"; D13, Position 012: "roller unit rear"). D8 und D9 werden daher nicht für Ermittlung des Gegenstands der Vorbenutzung SI274 berücksichtigt.
1.6 Neuheit gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung SI274 Die Vorbenutzung SI274 nimmt den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 neuheitsschädlich vorweg. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentierte, die Vorbenutzung offenbare nicht die Merkmale [M2], [M8] und [M9], ist dies aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht überzeugend.
1.6.1 Merkmal "Prozesskammer mit zweiten Arbeitsebenenbereich" Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass das Gerät innerhalb der Prozesskammer keinen zweiten Arbeitsebenenbereich mit einer Führungseinrichtung offenbare. Vielmehr erkenne man beispielsweise in der Abbildung auf Seite 7.61 von D7, dass die Baueinheit, die die Führungseinrichtung aufweise, "wie eine Schuhschachtel" an die Prozesskammer als eigenständiges Teil angebaut sei. Dies sei vom Anspruchswortlaut nicht umfasst.
Das ist jedoch nicht überzeugend. Anspruch 1 definiert die Prozesskammer derart, dass diese einen ersten Arbeitsebenenbereich A1 (umfassend die Bauebene) und einen zweiten Arbeitsebenenbereich A2 (umfassend den durch das Abschirmband definierten Innenraum und die Führungseinrichtung) aufweist. Dimensionierung, äußere Form und Verbindung des ersten und zweiten Arbeitsebenenbereiches sind im Anspruch undefiniert, sodass dessen Gegenstand eine Konfiguration wie in D7 umfasst. Denn auch in D7 dient die Führungseinrichtung in dem zweiten Arbeitsebenenbereich zur Führung des in den ersten Arbeitsebenenbereichs ragenden Beschichterarms und ist somit Teil der beanspruchten Prozesskammer. Zudem schließt der Anspruch keine Wartungsöffnungen und andere spezifische Merkmale aus, die der zweite Arbeitsebenenbereich der Prozesskammer in D7 aufweist.
Die Tatsache, dass der Zeuge in ZA den Begriff "Prozesskammer" in einem engeren, nur die erste Arbeitsebene umfassenden Verständnis verwendet hat, ist nicht relevant für die Neuheitsprüfung, da diese auf Grundlage der im beanspruchten Gegenstand verwendeten Begriffsdefinitionen durchzuführen ist.
1.6.2 Merkmale [M2] und [M9] Die Beschwerdegegnerin war der Auffassung, dass in D7 nicht offenbart sei, dass in dem zweiten Arbeitsebenenbereich ein Teil der Beschichtereinrichtung angeordnet sei (Merkmal [M2]). Diese sei vollständig in der ersten Arbeitsebene angeordnet und ende an dem Flansch, der in Verbindung mit dem Abschirmband stehe (wie beispielsweise auf Seite 7.92 und 7.93 dargestellt). Damit sei aber auch der Beschichterarm nicht mit der Führungseinrichtung gekoppelt, wie in Merkmal [M9] definiert. Zudem sei entgegen dem Merkmal [M9] in D7 auch nicht offenbart, dass die Beschichterklinge am Beschichterarm angeordnet sei. Denn entgegen dem Merkmalswortlaut grenze die Beschichterklinge direkt an den Flansch an, wie aus der Abbildung auf Seite 7.94 ersichtlich sei.
Diese Auslegung der Anspruchsmerkmale ist jedoch nicht überzeugend. Anspruch 1 definiert eine Beschichtereinrichtung, die eine an einer Führungseinrichtung gelagerte Beschichterelementbaugruppe umfasst. Diese Baugruppe wiederum enthält ein Beschichterelement, das die Elemente Beschichterarm und ein eine Beschichterklinge bildendes Beschichterklingenelement umfasst. Die Führungseinrichtung umfasst gemäß üblichem fachlichen Verständnis diejenigen Elemente, an denen die Beschichterelementebaugruppe beweglich gelagert wird, wie Schienen und eine Antriebseinrichtung (siehe auch Patent, Absätze [0012] und [0013]).
Die Beschichtereinrichtung umfasst also alle Teile der Beschichterelementbaugruppe. Diese muss Mittel enthalten, um mit einer Führungseinrichtung zu kooperieren (z. B. Gleitlager). Der Anspruch erfordert nicht, dass die Beschichterelementbaugruppe einteilig von der zweiten in die erste Arbeitsebene ausgeführt ist, sondern nur, dass diese in Form einer Beschichtereinrichtung zusammenwirken. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass das Gerät eine feste Verbindung von der Führungseinrichtung zu der Beschichterklinge aufweist.
In dem in D7 gezeigten Gerät ist hierzu in dem ersten Arbeitsebenenbereich ein Beschichterarm mit einer Beschichterklinge ausgeführt (vgl. Abbildungen auf Seite 7.55 und 7.92 bis 7.94 und 7.98). Dass in D7 die Klinge bis an den Flansch reicht (der Teil der Beschichterelementbaugruppe ist) und auch integral mit dem Arm ist, ist nicht durch Anspruch 1 ausgeschlossen. Auch in der Ausführungsform der Figur 3 des Patents ist hierzu nichts Genaueres gezeigt.
Der Flansch ist in D7 auf der gegenüberliegenden Seite des Abschirmbandes wiederum fest mit dem Teil der Beschichtereinrichtung verbunden, der in der zweiten Arbeitsebene A2 liegt (in den unten wiedergegebenen Abbildungen von Seite 7.63 von D7 bezeichnet mit 1 und 2, in diesen Abbildungen sind auch die Rollen und das umlaufende Band erkennbar, die anspruchsgemäß der zweiten Arbeitsebene A2 der Prozesskammer zuzuordnen sind). Dieser Teil stellt mittels Gleitlagern die Verbindung zur Führungseinrichtung her (bezeichnet sind hier die Schmiernippel 3 und 4 der Gleitlager für die "Führungsleisten oben und unten"). Dies ist in den Abbildungen auf den Seiten 7.62 und 7.63 von D7 dargestellt.
Daher sind die Beschichtereinrichtung sowie die Beschichterelementbaugruppe teilweise im ersten (Arm und Klinge) und teilweise im zweiten Arbeitsebenenbereich (Kopplung zur Führungseinrichtung) angeordnet und über den Flansch, an dem auch das Abschirmband befestigt ist, fest gekoppelt. In den Figuren 2 und 3 des Patents sind die Elemente ebenso angeordnet, und in Anspruch 1 ist offengelassen, wie die Kopplung zur Führungseinrichtung (Schienen 9a und 9b) hergestellt wird und ob der Beschichterarm mit dem Rest der Beschichterelementbaugruppe auf der anderen Seite des Abschirmbandes integral ausgeformt ist oder aus mehreren Bauteilen besteht.
Somit wird durch die Merkmale [M2] und [M9] kein Unterschied zu dem vorbenutzten Gerät SI274 hergestellt.
1.6.3 Merkmal [M8] Merkmal [M8] definiert, dass die die Beschichterelementbaugruppe führende Führungseinrichtung innerhalb eines "Innenraums" angeordnet oder ausgebildet ist. Der Innenraum ist gemäß Merkmal [M6] durch das entlang von Lagerpunkten geführte Abschirmband in dem zweiten Arbeitsebenenbereich definiert. Das umfassende Abschirmband definiert also die geometrische Gestalt des Innenraums (vgl. Patent, Absatz [0021]). Deshalb bezieht sich Anspruch 1 nur auf Ausführungsformen, in denen das Abschirmband geschlossen, d. h. umlaufend ausgeführt ist (vgl. Absatz [0033] und Figur 2). Die ebenfalls in der Beschreibung erwähnten, nicht geschlossenen Ausführungsformen (siehe z.B. Absatz [0034]) können in diesem Sinne keinen Innenraum definieren. Auch die breite Auslegung der Beschwerdeführerin, dass der Innenraum sich auf "die Abgrenzung des Raums, in dem sich die Führungseinrichtung befindet, vom Raum der Prozesskammer" bezieht, ist somit nicht überzeugend. Auch unter Berücksichtigung der obigen Auslegung ist das Merkmal [M8] indes durch das Gerät SI274 vorweggenommen. Dass die Lage der Führungseinrichtung zu dem durch das Abschirmband definierten Innenraum in D7 in der in Merkmal [M8] definierten Weise realisiert ist, wird aus den Abbildungen auf den Seiten 7.62 und 7.63 von D7 deutlich. In der Ansicht von unten auf Seite 7.62 ist der durch die vier Rollen und das umlaufende Abschirmband definierte Innenraum zu erkennen. Der Teil der Beschichtereinrichtung, der sich zwischen den Führungsschienen und dem Abschirmband befindet (Teil 1/2 in den Abbildungen auf Seite 7.63), kann sich auch nur in dem vom Abschirmband umschlossenen Innenraum bewegen.
Die Schienen als Teil der Führungseinrichtung liegen gemäß der Abbildung auf Seite 7.63 von D7 nicht in der waagerechten Ebene des Abschirmbandes, sondern darüber (insbesondere in der linken Abbildung ist das darunterliegende beidseitig umlaufende Band und eine Rolle erkennbar). Dies ist in Übereinstimmung mit den Ausführungsformen des Patents (vgl. Figur 3). Zudem ist der Innenraum in dem Sinne zu interpretieren, dass für den Innenraum keine Beschränkung in Höhenrichtung beansprucht ist. Insoweit ist es hinreichend für Merkmal [M8], dass in der vertikalen Projektion (wie in Figur 2 des Patents dargestellt) die Elemente der Führungseinrichtung innerhalb des Abschirmbandes angeordnet sind.
1.7 Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht neu im Lichte der Vorbenutzung SI274. 2. Hilfsantrag 2 - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 ist aus den folgenden Gründen nicht neu gegenüber der Offenbarung von D18. 2.1 Unstreitig war, dass D18 in der Ausführungsform der Figur 2 einen zusätzlich zu dem zur Beschichtung vorgesehen ersten Arbeitsebenenbereich einen zweiten Arbeitsebenenbereich offenbart, der einen Innenraum bildet, der durch eine Abschirmeinrichtung 16 im Sinne der Merkmale [M5] bis [M7] vor dem Eindringen von Baumaterial bzw. Verunreinigungen geschützt ist und der auch eine Führungseinrichtung 21 umfasst.
Wie in Anspruch 1 befindet sich also die Beschichterklinge in D18 in einem ersten Arbeitsebenenbereich und die Führungseinrichtung in dem durch die Abschirmeinrichtung getrennten zweiten Arbeitsebenenbereich. Ein Beschichterarm als Teil der Beschichterelementbaugruppe ist in Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 lediglich ein fakultatives Merkmal.
2.2 Die Beschwerdegegnerin war der Auffassung, D18 offenbare nicht die Merkmale [M2] sowie [M5] bis [M8]. Diese Auffassung stützte sie auf das Argument, D18 offenbare nicht, dass zumindest ein Teil der Beschichtereinrichtung auch in einem zweiten Arbeitsebenenbereich im Sinne des Merkmals [M2] angeordnet ist. Aus dem gleichen Grunde seien auch die Merkmale [M5] bis [M8] nicht offenbart. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass in D18 lediglich der Beschichterklingenhalter 19 Teil der in Merkmal [M2] genannten Beschichtereinrichtung sei und dieser sich außerhalb des zweiten Arbeitsebenenbereichs befinde. Sie begründete diese Auffassung damit, dass den Teilen 19 und 20 in D18 durch die jeweilige Begrifflichkeit (Beschichterklingenhalter" bzw. Seitenführung) im Sinne des Anspruchs 1 eine eindeutige funktionelle Definition gegeben sei, die sich nicht auf Anspruch 1 lesen lasse. Diese Sichtweise sei auch dadurch gestützt, dass die Teile 19 und 20 trennbar verbunden seien.
Wie bereits für die Vorbenutzung SI274 war somit auch für D18 streitig, wie die Verbindungsteile zwischen der Beschichterklinge und der Führungseinrichtung dem ersten und zweiten Arbeitsebenenbereich zugeordnet werden. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht überzeugend.
2.3 In D18 ist die Beschichtereinrichtung realisiert durch die Gesamtheit der "Aufbringvorrichtung 7", die aus einem "Beschichterkörper 19" (umfassend eine Beschichterklinge, siehe Figur 3) und zwei "Seitenführungen 20" besteht, wobei die Seitenführungen mit den Führungsschienen beweglich interagieren und auf einer verhältnismäßig großen Fläche mit dem Beschichterklingenhalter verbindbar sind, um eine optimierte Kraftübertragung vom Motor über die Antriebseinrichtungen ("Schleifwalze 11") und weiter über die Seitenführungen auf den Beschichterklingenhalter und damit auch auf die Beschichterklinge zu erzielen (siehe D18, Absatz [0025]). Dabei sind die Seitenführungen 20 als Teil der Beschichterelementbaugruppe zu betrachten, da dies die Elemente sind, die den Beschichterklingenhalter mit der Führungseinrichtung koppeln.
Die Aufteilung der Vorrichtung in D18 seitens der Beschwerdegegnerin in Teile, die lediglich über die ihnen zugeschriebene Bezeichnung sowie die bauliche Ausführung (mehrteilig vs. einteilig) erfolgt, ist nicht fachgerecht. Ausgehend von einer funktionellen Betrachtungsweise, die nach der Argumentation der Beschwerdegegnerin auch Grundlage der Erläuterung der Anspruchsmerkmale in der Beschreibung des Streitpatents ist, ist es gerade nicht überzeugend, die beweglichen, auf bzw. an einer Führungsschiene geführten Lagerteile (Oberteil der Seitenführung 25 und Kugelwagen 26) nicht der Beschichtereinrichtung gemäß Merkmal [M2] zuzurechnen. Denn gerade die axial verschiebbare Lagerung ist eine wesentliche Voraussetzung der Beschichtungsfunktion, ohne die die Beschichterklinge und der Beschichterklingenhalter diese Funktion nicht ausüben könnten (vgl. die in Absatz [0025] von D18 offenbarte funktionelle Kopplung).
Auch im Patent ragt lediglich die Verlängerung des "Beschichterklingenhalters 11" in den weiteren Arbeitsebenenbereich hinein, mit dem einzigen Ziel, eine Verbindung zu den Führungsschienen 9a/9b herzustellen (siehe Absatz [0042] und Figuren 2 und 3). In diesem Sinne stellen zumindest die Teile 25 ("Oberteil der Seitenführung") in D18 eine entsprechende Verlängerung des Klingenhalters dar und sind somit Teil einer Beschichtereinrichtung im Sinne des Merkmals [M2]. Ob diese Verbindung zwischen Führungseinrichtung und Beschichterklinge einteilig mit dem eigentlichen Klingenhalterteil ausgeführt ist oder, wie in D18, eine Aufteilung in zwei Baugruppen erfolgt, ist unerheblich. Auch Anspruch 1 macht keine Angaben zur baulichen Ausführung dieser Verbindung. Somit offenbart D18 sowohl das Merkmal [M2], wie auch die Merkmale [M5] bis [M8].
2.4 Hilfsantrag 2 definiert zusätzlich, dass das Abschirmband zwei freie Enden aufweist, wobei ein erstes freies Ende über einen ersten Befestigungspunkt und ein zweites freies Ende über einen zweiten Befestigungspunkt an der Beschichterelementbaugruppe befestigt ist, wobei hierdurch die Bewegungskopplung zwischen dem Abschirmband und der Beschichterelementbaugruppe gebildet ist.
Dieses Merkmal ist ebenfalls in D18 offenbart. Wie in Figur 3 zu erkennen ist, sind an den Seitenführungen 20 der Beschichtereinrichtung die Enden des Abschirmbandes ("Antriebsriemen 16") mit Befestigungsmitteln 22 beidseitig befestigt (D18, Absatz [0024]). Das Dokument D18 offenbart somit sämtliche Merkmale von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2. 3. Hilfsantrag 2a - Zulassung Der in Reaktion auf die Mitteilung unter Artikel 15 (1) VOBK eingereichte Hilfsantrag 2a ist eine Änderung des Beschwerdevorbringens unter Artikel 13 (2) VOBK, deren Zulassung außergewöhnliche Umstände erfordert.
3.1 Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, dass die Bewertung der Vorbenutzung SI274 durch die Kammer von der angefochtenen Entscheidung abweiche und Hilfsantrag 1 mangels dieses überraschenden Neuheitseinwands nicht gewährbar sei. Zudem sei die Änderung in Hilfsantrag 2a gegenüber Hilfsantrag 2 marginal und diene lediglich der Klarstellung, dass ein Beschichterarm definiert sei.
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beinhaltet die vorläufige Meinung der Kammer diesbezüglich keinen neuen Einwand, sondern lediglich eine Würdigung der bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Argumente, die lediglich im Ergebnis der Beurteilung divergiert. Gemäß ständiger Rechtsprechung stellt allein die Tatsache, dass die Kammer in ihrer vorläufigen Beurteilung zu einer von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Schlussfolgerung kommt, keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2025, V.A.4.5.4.f). Im übrigen beruht die Entscheidung der Kammer zum vorrangigen Hilfsantrag 2 nicht auf der fehlenden Neuheit gegenüber der Vorbenutzung sondern gegenüber D18, so dass auch aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, warum die Ansicht der Kammer zur Vorbenutzung die Änderung in Hilfsantrags 2a gegenüber dem Hilfsantrag 2 rechtfertigen könnten.
3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin noch auf die Geringfügigkeit der Änderung verweist, so ergeben sich zum einen auch hieraus keine außergewöhnlichen Umstände und zum anderen ist dieses Argument auch nicht zutreffend, da hier ein zuvor fakultatives Anspruchsmerkmal in den Gegenstand des unabhängigen Anspruchs aufgenommen wird, vergleichbar der Situation, bei der ein abhängiger Anspruch aufgenommen wird.
3.4 Die Kammer hat ihr Ermessen daher dahingehend ausgeübt, Hilfsantrag 2a nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
4. Hilfsantrag 3 bis 8 - Neuheit 4.1 Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 8 ist jeweils auf weitergehende Definitionen der Führungseinrichtung gerichtet. Diese zusätzlichen Merkmale können jedoch keine weiteren Unterscheidungsmerkmale gegenüber der Vorbenutzung SI274 etablieren. Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 8 ist daher ebenfalls nicht neu.
4.2 Die Hilfsanträge 3, 5 und 7 definieren zusätzlich, dass die Führungseinrichtung oberhalb der Arbeitsebene A (umfassend die Arbeitsebenenbereiche A1 und A2, vgl. Merkmal [M2]) angeordnet oder ausgebildet ist. Die Hilfsanträge 4, 6 und 8 schränken dies weiter auf eine hängende Anordnung der Führungseinrichtung ein. Gemäß der Hilfsanträge 5 bis 8 ist die Führungseinrichtung an einer Prozesskammerbegrenzung angeordnet. In den Hilfsanträgen 7 und 8 sind zusätzlich Führungselemente definiert, an der die Beschichterelementebaugruppe bewegbar gelagert ist, und die fakultativ schienenartig ausgebildet sind.
All dies ist auch in D7 offenbart. Zu der Führungseinrichtung gehören sowohl die Führungsschienen, als auch die dazwischen angeordnete Antriebsspindel ("X-Spindel", siehe Abbildungen auf Seite 7.63 und 7.66). An den Führungsschienen sind die Gleitlager der Beschichterelementbaugruppe in der XAchse durch die Antriebsspindel linear beweglich gelagert. Die Führungseinrichtung liegt oberhalb des Abschirmbandes und somit oberhalb der Arbeitsebene (siehe Abbildung auf Seite 7.63). Zumindest die XSpindel ist seitlich an den Wänden der Prozesskammerbegrenzung des zweiten Arbeitsbereiches befestigt (siehe Lagerung der zwischen den Führungsschienen verlaufenden X-Antriebsspindel (3) in der seitlichen Wand gemäß der Abbildung auf Seite 7.66).
5. Hilfsantrag 9 - Nichtzulassung des Einwandes mangelnder Neuheit In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdeführerin erstmals einen Einwand mangelnder Neuheit des Gegenstandes von Anspruch 1, und zwar gegenüber D18. Die Beschwerdeführerin hat hierzu vorgebracht, sie habe erstmals im Rahmen der Diskussion der D18 zu den vorhergehenden Anträgen erkannt, dass D18 auch der Neuheit des mit Hilfsantrag 9 beanspruchten Gegenstandes entgegenstehe.
Das stellt indes keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK dar. Vielmehr ist von der Einsprechenden zu erwarten, dass sie den Inhalt der von ihr vorgebrachten Entgegenhaltungen kennt. Der Umstand, dass die Einsprechende die Relevanz einzelner Passagen ihrer Entgegenhaltungen für bestimmte Einwände erst im Verlauf der Diskussion erkennt, obwohl im Rahmen dieser Diskussion keine neuen Aspekte vorgetragen wurden, fällt daher in ihren Verantwortungsbereich und kann die Erhebung eines neuen Einwands erstmals in der mündlichen Verhandlung nicht rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, zuvor unstreitig war, dass die betreffende Entgegenhaltung (D17/D18) nicht sämtliche Merkmale offenbart.
Die Kammer hat ihr Ermessen daher dahingehend ausgeübt, den Neuheitseinwand nicht in das Beschwerdeverfahren zu zuzulassen.
6. Hilfsantrag 9 - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 9 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit 6.2 Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 9 im Lichte der folgenden Einwände nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe:
- D17 oder D18 in Verbindung mit D19 D17 oder D18 in Verbindung mit D20 Vorbenutzung SI274 in Verbindung mit D20 - D19 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen Keiner dieser Einwände ist jedoch überzeugend.
6.3 D17 und D18 als Ausgangspunkt 6.3.1 D17 und D18 sind ähnliche Offenbarungen, wobei D18 zusätzlich noch Abschirmelemente offenbart. Da, wie im Folgenden dargelegt, ausgehend von D18 der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in gleicher Weise auch ausgehend von D17. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem schriftlichen Vorbringen lediglich das "Abstreifelement" in Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 als Unterscheidungsmerkmal gegenüber D17 oder D18 angesehen. Die Kammer sieht jedoch auch auch das Merkmal, dass die Abschirmelemente abschnittsweise kontaktierend an dem Außen- oder Innenumfang des Abschirmbands anliegen als nicht offenbart an. Da bereits dieses letztgenannte Merkmal durch die weiteren von der Beschwerdeführerin benannten Dokumente nicht nahegelegt wird, kann dahinstehen, ob solche Abschirmelemente in D17 oder D18 offenbart bzw. durch D19 oder D20 nahegelegt wären.
6.3.2 D18 offenbart in der Ausführungsform der Figur 4 Abschirmelemente, die sich entlang des Außen- und des Innenumfangs des Abschirmbands (20) erstrecken (siehe Absatz [0026]: "u-förmige Abschlüsse 23 und 24"). D18 offenbart zwar eine "pulverdichte" Ausführung der Abschirmung, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abschirmelemente abschnittsweise kontaktierend an dem Außen- oder Innenumfang des Abschirmbands anliegen. D18 offenbart im Gegenteil, dass Spalte verbleiben, die allerdings so klein gewählt werden, dass sie kleiner sind als die Partikeln des Aufbaumaterials (Absatz [0007]), beispielsweise 5 Mikrometer (Absatz [0009]). Zwar ergibt sich hierdurch bei einer Bewegung des Abschirmbands relativ zu dem Abschirmelement auch eine Abstreifwirkung, jedoch ohne abschnittsweisen Kontakt mit dem Abschirmband. Auch der Wortlaut "etwaige Spalten" in Absatz [0007] und die Erwähnung von Fertigungstoleranzen in Absatz [0008] sind keine eindeutige Offenbarung eines abschnittsweisen Kontakts.
6.3.3 Ausgehend von diesem Unterscheidungsmerkmal liegt die objektive technische Aufgabe in der Verbesserung der Reinigung des Bandes.
6.3.4 Kombination mit D19 D19 weist lediglich an der Innenseite des Abschirmbandes einen Abstreifer 23 auf (siehe Seite 6, Zeilen 10 bis 18 und Figur 4). Über einen möglichen Kontakt an der Außenseite ist D19 nichts zu entnehmen. Diese Lösung in D19 bezieht sich jedoch auf ein Abstreifband, das nicht, wie in D18, umlaufend, sondern beidseitig in Wickeltrommeln gelagert ist. Auch wirkt der Abstreifer mit dem außenseitigen Abschirmelement zusammen (Seite 6, Zeilen 10 bis 14). Dies lässt sich in der Ausführung von Figur 4 von D18 nicht ohne Weiteres realisieren. Zudem ist ein Abstreifer auf der Innenseite nicht mit der bevorzugten Ausführungsform des Abschirmbandes als Zahnriemen kompatibel (siehe D18, Absatz [0010] und die entsprechend innenseitig zahnförmig ausgeführte Befestigungsvorrichtung am Oberteil 25 der Seitenführung).
Somit lässt sich die Lösung aus D19 nicht ohne vollständige Neukonstruktion auf D18 übertragen.
6.3.5 Kombination mit D20 D20 ist auf aufrollbare Abdeckungen wie beispielsweise Rolltore gerichtet. Die Fachperson würde diesen Stand der Technik aus einem völlig anderen technischen Gebiet nicht für die Lösung der technischen Aufgabe für eine Vorrichtung zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte berücksichtigen, denn weder die Bewegungsgeschwindigkeit des Abschirmbandes noch die Anforderungen an die Fertigungsgenauigkeit sind vergleichbar.
6.4 D19 als Ausgangspunkt In D19 verläuft das Abschirmband zwischen zwei Wickeltrommeln. Damit ist bereits kein durch die Merkmale [M6] und [M8] definiertes umlaufendes Abschirmband und somit auch kein "Innenraum" und keine entsprechende Lage der Führungsmittel offenbart. Die Beschwerdeführerin macht auch keine Ausführungen, wodurch dieses Merkmale nahegelegt sein könnten. Zudem machte die Beschwerdeführerin auch keine Ausführungen zu den Merkmalen [M2], [M7] und [M8]. Bereits aus diesen Gründen ist der Einwand nicht überzeugend.
6.5 Vorbenutzung SI274 als Ausgangspunkt Für die Vorbenutzung finden sich keine Hinweise zur Abschirmwirkung des Abschirmbandes und zu möglichen Abschirmelementen mit Abstreifwirkung. Die einzige Offenbarung, die die Beschwerdeführerin in dem Zusammenhang erwähnt hat, ist D20, die aus den bereits zuvor dargelegten Gründen (siehe Punkt Error: Unable to retrieve cross-reference value!) von der Fachperson nicht für die Verbesserung einer Vorrichtung zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte berücksichtigt werden würde. Somit greift dieser Einwand nicht durch.
6.6 Da die oben diskutierten Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit in der Sache nicht überzeugen, können die entsprechenden Zulassungseinwände seitens der Beschwerdegegnerin gegen Teile des Vorbringens dahingestellt bleiben.
7. Die angepasste Beschreibung erfüllt unstreitig die Erfordernisse des EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geändertem Umfang in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 9, eingereicht am 10. August 2021, geänderte Beschreibung mit Paragraphen [0023] und [0026], eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sowie Paragraphen [0001] bis [0022] und [0024], [0025], [0027] bis [0062] der Beschreibung wie erteilt, Zeichnungen mit Figuren wie erteilt.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira
C. Herberhold