Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.12.2025 – T 1876/23

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2025:T187623.20251210

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Ein objektiver Betrachter hätte angesichts der hohen Anzahl, Summe und Gesamtheit der genannten Befangenheitseinwände begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Einspruchsverhandlung im vergangenen Verfahrensabschnitt und insbesondere für das weitere Verfahren. Die Kammer ist folglich der Meinung, dass eine begründete Besorgnis der Befangenheit seitens der Einspruchsabteilung vorliegt. Wenn eine solche Besorgnis der Befangenheit festgestellt werden kann, betrifft dies auch die Entscheidung über den Hauptantrag. Deshalb ist die Kammer der Meinung, dass alleine wegen der Besorgnis der Befangenheit auch schon bei der Entscheidung über den Hauptantrag ein schwerer Verfahrensfehler vorlag, obwohl der Hauptantrag ausreichend begründet war. Die Besorgnis der Befangenheit hat sich für einen objektiven Betrachter erst bei der Nichtzulassung weiterer Hilfsanträge trotz neuer Einwände manifestieren können. (Gründe 5.3.4, 5.3.5)

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1876/23 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 10. Dezember 2025 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Harting Electric GmbH & Co. KG Wilhelm-Harting-Strasse 1 32339 Espelkamp (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Beschwerdegegner:

Phoenix Contact GmbH & Co. KG Flachsmarktstrasse 8 32825 Blomberg (DE) (Einsprechender) Vertreter:

v. Bezold & Partner Patentanwälte - PartG mbB Ridlerstraße 57 80339 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. September 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3031103 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Stenger A. Böhm-Pélissier T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent EP 3 031 103 (beruhend auf der europäischen Patentanmeldung Nr. EP 14 758 284) gemäß Artikel 100(c) EPÜ zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt nun Aufhebung dieser Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents.

II. Gegen das Patent wurde in seiner Gesamtheit Einspruch erhoben wegen mangelnder Neuheit (Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 52(1), 54(1) und (2) EPÜ), wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 52 und 56 EPÜ) und unzureichender Offenbarung (Artikel 100 (b) EPÜ in Verbindung mit Artikel 83 EPÜ) sowie wegen unerlaubter Erweiterung (Artikel 100(c) EPÜ in Verbindung mit Artikel 123(2) EPÜ).

Anträge III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent gemäß Hauptantrag, hilfsweise gemäß einem der Hilfsanträge B, B', B'', A, A', C oder 1 bis 9 aufrecht zu erhalten. Ferner wird beantragt, angesichts der substantiellen Verfahrensfehler und der Befangenheit der Einspruchsabteilung die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten, das Verfahren an die erste Instanz zur Prüfung der Einwände unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ zurückzuverweisen, und dass eine anders besetzte Einspruchsabteilung mit dem weiteren Verfahren befasst wird.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt in ihrer Beschwerdeerwiderung, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 26. März 2025 den Einspruch zurückgenommen und ist somit nicht mehr Partei in diesem Verfahren.

V. Die Erfindung Streitpatent Die zu lösende Aufgabe der Erfindung besteht darin, ein elektrisches Steckverbindermodul bereitzustellen, das eine einfache Kontaktierung und Übertragung einer Erdung auf ein Steckverbindergehäuse und/oder einen modularen Halterahmen ermöglicht. Dies wird gelöst durch ein elektrisches Kontaktmittel, welches die Erdung so überträgt, dass beim Einsetzen des Steckverbindermoduls in das Steckverbindergehäuse oder in den Halterahmen das elektrische Kontaktmittel ohne zusätzliches Zutun das Steckverbindergehäuse oder den Halterahmen kontaktiert.

VI. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) (Merkmalsbezeichnungen (1), (1.1),... von der Kammer in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der angefochtenen Entscheidung eingefügt)

(1) System aus mehreren elektrischen Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen (7), (1.1) zur gemeinsamen Aufnahme in einem modularen Steckverbinder, (1.2) wobei die Steckverbindermodule zusammen in dem Halterahmen (7) aufnehmbar und fixierbar sind, (1.3) wobei der Halterahmen wiederum in ein Steckverbindergehäuse einsetzbar ist, (2) wobei eines der elektrischen Steckverbindermodule (1) aus einem isolierenden Gehäuse (2) gebildet ist und (3) zumindest einen elektrischen Kontakt (8) umfasst, (2.1) wobei das Gehäuse (2) Fixiermittel (3) aufweist, welche zur Aufnahme des elektrischen Steckverbindermodule [sic] (1) im modularen Steckverbinder dienen, und (3.1) wobei der elektrische Kontakt (8) in dem Gehäuse (2) aufgenommen ist und (3.2) eine Steckseite (9) sowie eine Anschlussseite (10) aufweist, (3.2.1) welche von einer Steckseite (6) bzw. Anschlussseite (5) des Gehäuses (2) zugänglich sind, dadurch gekennzeichnet, dass (4) das elektrische Steckverbindermodul (1) ein elektrisches Kontaktmittel (4) aufweist, (4.1) welches mit dem elektrischen Kontakt (8) elektrisch leitend verbunden ist und an die Außenseite des Gehäuses (2) geführt ist, (4.2) wobei das Kontaktmittel (4) an der Außenseite des Gehäuses (2) als Federbereich (11) ausgebildet ist, wobei der Federbereich (11) des Kontaktmittels (4) beim Einfügen des elektrischen Steckverbindermoduls (1) in den Halterahmen (7) den Halterahmen (7) elektrisch leitend kontaktiert.

VII. Die Argumente der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin), soweit sie für diese Entscheidung relevant sind, können folgendermaßen zusammengefasst werden:

a) Der Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ wurde nicht ausreichend substantiiert.

b) Die Seiten 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbaren die Änderung der Merkmale (1.) und (1.1).

c) Die Einspruchsabteilung habe sich nicht mit allen Argumenten der Patentinhaberin auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Deshalb sei die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

d) Da die Einspruchsgründe unter 100(a) und 100(b) EPÜ in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt worden seien, sei die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

e) Da die Einspruchsabteilung befangen gewesen sei, solle die Kammer anordnen, dass bei der Zurückverweisung eine neue Zusammensetzung der Einspruchsabteilung bestimmt werde. Durch die Befangenheit der Einspruchsabteilung wurde auch das rechtliche Gehör verletzt.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Artikel 100(c) EPÜ 1.1 Ausreichende Substantiierung des Einspruchsgrundes 1.1.1 Der Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ wurde folgendermaßen auf Seite 6 der Einspruchsbegründung substantiiert:

Einspruchsbegründung 1.1.2 Die Patentinhaberin argumentiert, dass weder die betroffenen Merkmale noch die vermeintlich neu hinzugefügte technische Lehre als solche eindeutig bestimmt seien. Die Begründung sei zu knapp.

1.1.3 Die Kammer ist der Meinung, dass die Einsprechende folgendes vorgebracht hat:

i) den Einspruchsgrund (der letzte Satz entspricht dem Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ); ii) die betroffenen Merkmale (1) "mehrere Steckverbindermodule" und letztere angeordnet in einem (1.1) "elektrisch iii) leitfähige Halterahmen", "gemeinsame Aufnahme" entspricht einem "System"; eine kurze Begründung, warum der Einspruchsgrund gerechtfertigt ist ("Diese Lehre ist weder den Anmeldeunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung noch den Prioritätsunterlagen zu entnehmen").

1.1.4 Die Kammer ist auch der Meinung, dass die Begründung der Entscheidung der Einsprechenden zwar sehr knapp ist, aber ausreichend, damit sich die Patentinhaberin und die Einspruchsabteilung damit ausreichend auseinandersetzen können. Folglich hat die den Einwand vorbringende Partei die vermeintlich neu hinzugefügte technische Lehre ("mehrere Steckverbindermodule" und die Verbindung dieses Merkmals mit einem Halterahmen) als solche eindeutig bestimmt. Diese vermeintlich neu hinzugefügte technische Lehre entspricht dem vermeintlichen Überschuss des Gegenstands des Anspruchs über die Offenbarung der ursprünglichen Unterlagen hinaus.

1.1.5 Die Patentinhaberin hat selbst bei Einreichung der neuen Ansprüche die Änderungen und deren Grundlage ausführlich diskutiert und war somit damit vertraut. Aus der Aktengeschichte ist die Grundlage der Änderungen einfach zu ermitteln. Bei Einwänden unter Artikel 123(2) EPÜ werden in der Regel die Angaben der Anmelderin bzw. Patentinhaberin bei der Einreichung der Änderungen konsultiert. Aus den Eingaben vom 31. August 2018 und 14. Januar 2019 geht hervor, dass die Änderungen der Merkmale (1) und (1.1) Grundlagen in den Ansprüchen 1 und 4 sowie in der Beschreibung auf den Seiten 1 und 2, jeweils wie ursprünglich eingereicht, haben (siehe unten). Da in diesem Fall die Grundlagen der Änderungen aus der Aktengeschichte sehr einfach zu ermitteln sind, konnte sich sowohl die Einspruchsabteilung, die in der Regel mit der Aktengeschichte vertraut ist, als auch die Patentinhaberin, die ja selbst die Änderungen vorgenommen und auch selbst die Grundlagen der Änderungen angegeben hat, einfach mit den in Frage kommenden Textstellen (Beschreibung, Ansprüche) vertraut machen, um sich mit den Einwänden der Einsprechenden auseinander zu setzen. Dies hat sie dann auch ausführlich in ihren Schriftsätzen getan. Folglich kommt im vorliegenden Fall angesichts der spezifischen Aktengeschichte die Kammer zum Schluss, dass die sehr knappe Substantiierung der Einsprechenden ausreichend war.

1.1.6 Folglich ist mit dem oben aufgeführten Vorbringen i) bis iii) der Einsprechenden der Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ ausreichend substantiiert worden.

1.2 Keine Verletzung der Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ 1.2.1 Die Einspruchsabteilung und Einsprechende argumentierten, dass die Merkmale (1) und (1.1) unerlaubt erweitert wurden 1.) durch die Verwendung des Plurals von Steckverbindermodulen; 2.) dadurch, dass diese Steckmodule implizit sowohl identisch als auch verschiedenartig sein können, wobei die Beschreibung nur "gleichartig" oder "anders" offenbare; 3.) durch Ergänzung des Wortes "System".

Dabei bezogen sie sich insbesondere auf die Ausführungsbeispiele, insbesondere der Figur 2, und stellten eine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung fest. Die Einsprechende ist insbesondere der Meinung, dass das Wort "System" keine Grundlage in den ursprünglich eingereichten Unterlagen habe, aber im Anspruchswortlaut einen zusätzlichen technischen Beitrag leiste.

1.2.2 Die Patentinhaberin bezog sich jedoch auf die Seiten 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Beschreibung sowie auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 4. 1.2.3 Die Kammer stimmt mit der Patentinhaberin darin überein, dass die Änderungen in den Merkmalen (1) und (1.1) durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt sind. Die Änderungen der Merkmale (1) und (1.1) haben Grundlagen in den Ansprüchen 1 und 4 sowie in der Beschreibung auf den Seiten 1 und 2, jeweils wie ursprünglich eingereicht:

Urspr. Ansprüche 1 & 4 Erteilter Anspruch 1 1. Elektrisches (1.) System aus mehreren Steckverbindermodul (1), elektrischen zur Aufnahme in einem Steckverbindermodulen und modularen Steckverbinder, einem elektrisch 4. Elektrisches leitfähigen Halterahmen, Steckverbindermodul (1) nach einem der vorstehenden Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass das (Hervorhebungen durch elektrische die Kammer) Steckverbindermodul (1) zur Aufnahme in einem elektrisch leitfähigen Halterahmen (7) vorgesehen ist, wobei der Halterahmen (7) wiederum in dem modularen Steckverbinder angeordnet werden kann.

1.2.4 zur gemeinsamen Aufnahme in einem modularen Steckverbinder, Die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 4 offenbaren explizit weder ein System von mehreren elektrischen Steckverbindermodulen, noch, dass die Module entweder identisch oder verschieden sein können (d.h., mindestens ein Modul ist nicht identisch). ad 1.) und 2) 1.2.5 Die Kammer ist aber der Meinung, dass aus der Beschreibung hervorgeht, dass ein Haltemodul mehrere elektrischen Steckverbindermodule enthalten kann. Schon im Zusammenhang mit der Diskussion des Standes der Technik wird an mehreren Stellen klar, dass in der Regel mehrere Steckverbindermodule in einem Halterahmen angeordnet werden:

(Seite 1, Zeilen 26 bis 29) Statt sie direkt in einen Steckverbinder einzusetzen, werden Steckverbindermodule bevorzugt vorher in einem Halterahmen eingesetzt. Ein solcher Halterahmen zur Aufnahme von Steckverbindermodulen kann je nach Baugröße ein oder mehrere Steckverbindermodule aufnehmen.

1.2.6 In voranstehenden Textabschnitten, genauer auf Seite 1, Zeile 4, wird in der Beschreibung deutlich gemacht, dass es sich um verschiedenartige Module handeln kann. Später, im Rahmen der Diskussion der Erfindung, wird zusätzlich klargestellt, dass es neben den verschiedenartigen Modulen auch gleichartige Module sein können:

(Seite 2, Zeilen 22 bis 31) Bei der vorliegenden Erfindung handelt es sich um ein elektrisches Steckverbindermodul. Derartige Steckverbindermodule können einzeln, oder in Kombination mit gleichartigen, oder anderen Steckverbindermodulen zu einem modularen Steckverbinder zusammengestellt werden. Dafür wird das eine oder die mehreren Steckverbindermodule zusammen direkt in ein Steckverbindergehäuse eingesetzt. Alternativ werden die Steckverbindermodule zusammen in einem vorgesehenen Halterahmen aufgenommen und fixiert. Der Halterahmen wiederum kann dann in ein Steckverbindergehäuse eingesetzt werden.

1.2.7 Aus dem Zusammenhang ist es dem Fachmann eindeutig klar, dass die "gleichartigen" Steckverbindermodule im Gegensatz zu den "anderen", d.h. logischerweise die vorher erwähnten "verschiedenen" Module, identische Steckverbindermodule sein müssen, als Alternative zu verschiedenartigen Modulen. "Anders" und "gleichartig" decken auf jeden Fall alle Arten, also "gleichartig" und "nicht gleichartig" ab (was gleichbedeutend mit "identisch" und "nicht identisch" ist), so dass diese Spezifizierung im Anspruch weggelassen werden kann. "Gleichartig" oder "anders" deckt sowohl den Fall ab, dass alle Module identisch, also "gleichartig", sind als auch, dass mindestens ein Modul nicht "gleichartig" ist.

1.2.8 Aus der oben zitierten Textpassage geht hervor, dass eine Montage in einem Steckverbindergehäuse eine Alternative bzw. eine Option ("kann") ist. Die Mehrzahl der Steckverbindermodule kann also von diesem Merkmal isoliert werden. ad 3.)

1.2.9 Die Kammer stimmt mit der Patentinhaberin darin überein, dass bei Verknüpfung mehrerer ursprünglich offenbarter Merkmale zu einem System das Einfügen des Wortes "System" in den Anspruchswortlaut den Anspruchsgegenstand nicht unerlaubt verändert, solange dadurch nicht eine zusätzliche technische Wechselwirkung impliziert wird. Im vorliegenden Fall bedarf es daher keiner wörtlichen Offenbarung in der Beschreibung, da durch das Wort "System" eben keine weitere Wechselwirkung zwischen den Komponenten eingeführt wird und stattdessen nur eine Kombination von zwei Merkmalen, nämlich "Module" und "Halterung" hergestellt wird, wie sie schon durch die ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 offenbart war (cf. Anspruch 4: ....zur Aufnahme in einem elektrisch leitfähigen Halterahmen (7) vorgesehen ist, wobei der Halterahmen (7) wiederum in dem modularen Steckverbinder angeordnet werden kann, Seite 2, Zeilen 28 bis 30: ... werden die Steckverbindermodule zusammen ein [sic] einem Halterahmen aufgenommen und fixiert). Folglich liefert hier das Wort "System" keinen zusätzlichen technischen Beitrag.

1.2.10 Eine Offenbarung im Rahmen der von der Einspruchsabteilung und Einsprechenden aufgeführten Ausführungsbeispiele (z.B. auf Seite 7) ist deshalb nicht nötig, um die ursprüngliche Offenbarung der Änderungen zu begründen.

1.3 Folglich sind alle nicht ursprünglich in den Ansprüchen offenbarten Merkmale in der Breite der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 auch auf den Seiten 1 und 2 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, so dass keine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung vorliegt.

1.4 Daher kommt die Kammer zum Schluss, dass Anspruch 1 des Hauptantrages die Erfordernisse der Artikel 100(c) bzw. 123(2) EPÜ erfüllt.

2. Hilfsanträge B, B', B'', A, A', C, 1 bis 9 Da der Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ erfüllt, müssen diese untergeordneten Hilfsanträge nicht bzgl. Artikel 123(2) EPÜ untersucht werden und es stellt sich folglich auch nicht die Frage der Zulassung.

3. Zurückverweisung an die erste Instanz - Artikel 100(a) und (b) EPÜ 3.1 Vor der Einspruchsabteilung hat während der mündlichen Verhandlung keine Prüfung bzgl. der Einwände unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ stattgefunden. Die angefochtene Entscheidung behandelt die Einspruchsgründe unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ entsprechend auch nicht in der Substanz. Bezüglich der Einspruchsgründe unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ hat sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung auch nur durch Verweis auf ihren früheren Vortrag geäußert.

3.2 Da sich die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht mit den Einwänden unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ befasst, wird die Angelegenheit an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Einspruch wurde zurückgenommen. Folglich obliegt es nun der Einspruchsabteilung, ob sie unter Artikel 114(1) EPÜ bzgl. der Einspruchsgründe unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ von Amts wegen ermittelt.

3.3 Entsprechend nimmt die Kammer bzgl. der Einspruchsgründe unter Artikel 100(a) und (b) EPÜ keine Stellung und verweist die Angelegenheit an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurück.

4. Vermeintliche Verfahrensfehler, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rückerstattung der Beschwerdegebühr 4.1 Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass ein schwerer Verfahrensfehler begangen wurde, a) b) c) d) e) f) da die Einspruchsabteilung davon ausgegangen sei, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100(c) EPÜ mit dem Einspruchsschriftsatz korrekt ins Verfahren eingebracht wurde; da die Einspruchsabteilung ihre Entscheidung zum Hauptantrag einerseits auf eine erste Argumentationslinie gestützt habe, ohne hierzu den Vortrag der Patentinhaberin erkennbar zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.1.1 der Beschwerdebegründung) und sie andererseits auf eine zweite Argumentationslinie gestützt habe, die zwar in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde, aber dennoch eklatant fehlerhaft sei (siehe Abschnitt 4.2 der Beschwerdebegründung); da die Einspruchsabteilung die Hilfsanträge A, A', C, 1, 2 und 3 mit der gleichen Begründung wie für den Hauptantrag als nicht gewährbar angesehen habe, ohne dass allerdings hierzu die erste Argumentationslinie diskutiert worden wäre (siehe Abschnitt 5 der Beschwerdebegründung); da die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag B entweder entscheidungsrelevanten Vortrag nicht berücksichtige oder zumindest unzureichend begründet sei (siehe Abschnitt 6.1 der Beschwerdebegründung), jedoch auf einer falschen Auslegung und einer fehlerhaften Anwendung des EPÜ fuße (siehe Abschnitt 6.2 der Beschwerdebegründung); da die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag B' inhaltlich falsch sei (siehe Abschnitt 7.3 der Beschwerdebegründung); da sich die Einspruchsabteilung insbesondere geweigert habe, sich mit dem Hilfsantrag B'' überhaupt zu befassen. (siehe Abschnitte 7.1.1 , 7.2.1, 7.2.2, 8.1.1 und 8.1.2, 8.2, 8.3 und 8.4 der Beschwerdebegründung).

ad a) 4.2 Die Kammer ist der Ansicht, dass sich in den Abschnitten VII.1(3) und VII.1(4) die Einspruchsabteilung mit dem Einwand der Patentinhaberin auseinander setzt, nämlich dass der Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ nicht ausreichend substantiiert sei. Die Argumentation in den oben zitierten Abschnitten ist zwar sehr knapp. Jedoch befand die Einspruchsabteilung wie die Kammer, dass der Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ ausreichend substantiiert wurde. Die Kammer ist der Meinung, dass sich die Einspruchsabteilung zwar sehr knapp, aber ausreichend mit den Argumenten der Patentinhaberin auseinandergesetzt hat. Dass die Einspruchsabteilung zu einem anderen Ergebnis in der Substanz kommt ist kein Grund dafür, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. ad b) 4.3 Die Patentinhaberin hat unter Verweis auf die Offenbarung auf den Seiten 1 und 2 der ursprünglich eingereichten Beschreibung (siehe oben) vor und während der Verhandlung argumentiert, dass das neu in den Anspruch eingeführte Merkmal "System" keiner wörtlichen Grundlage in der Beschreibung bedürfe (siehe auch Abschnitt VII.1(1) der angefochtenen Entscheidung). Die Einspruchsabteilung stütze jedoch in Abschnitt VII.1(2) ihre Argumentation hauptsächlich auf die Offenbarung der Seiten 7, Zeilen 9 bis 13 (Ausführungsbeispiel der Figur 2) und die Tatsache, dass das Wort "System" weder in der Beschreibung noch in den Ansprüchen vorkomme (wie jeweils ursprünglich eingereicht).

4.4 Die Kammer teilt mit der Patentinhaberin die Ansicht, dass sich die Einspruchsabteilung in den Abschnitten VII.1 (1) und (4) bis (6) der angefochtenen Entscheidung mit den Textstellen auf den Seiten 1 und 2 in der Substanz nur sehr knapp auseinandergesetzt hat. Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass sich die Einspruchsabteilung inhaltlich dennoch ausreichend mit den Argumenten der Patentinhaberin befasst hat, was auch aus den Seiten 3 und 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung hervorgeht. Folglich wurde diesbezüglich das rechtliche Gehör gewahrt.

4.5 Das Gleiche gilt für die zweite Argumentationslinie. Die Einspruchsabteilung setzt sich in den Abschnitten VII.1(5) und (6) mit der Argumentation der Patentinhaberin auseinander, ob im vorgegebenen Zusammenhang "gleichartig" "identisch" bedeute, teilt aber nicht die Auffassung der Patentinhaberin. Auch hier ist die Kammer in der Substanz einer anderen Meinung. Dass die Einspruchsabteilung zu einem anderen Ergebnis als die Kammer kommt, bedeutet aber nicht, dass dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde, solange sich die Einspruchsabteilung mit den wesentlichen Argumenten der Patentinhaberin ausreichend auseinandergesetzt hat.

4.6 Die Kammer stimmt in der Substanz der Patentinhaberin zu, so dass die Bedingung in Regel 103(1)(a), erster Teil EPÜ erfüllt ist. Die Kammer ist aber nicht der Meinung, dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels alleine angesichts der oben behandelten Einwände der Billigkeit entspricht.

ad c) bis f) 4.7 Diese Einwände betreffen die Zulassung der Hilfsanträge. Die Kammer weist darauf hin, dass eine der Voraussetzungen für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 (1) EPÜ darin besteht, dass die Beschwerde erfolgreich ist, und dass die Rückzahlung der Billigkeit entsprechen muss.

4.8 Folglich kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschwerde für den Hauptantrag zwar stattgegeben werden kann, die Zurückweisung dieses Antrags durch die Einspruchsabteilung jedoch - ausgehend von der Argumentation bezüglich des Hauptantrags in der angefochtenen Entscheidung - ohne Verfahrensfehler erfolgt ist. Deshalb würde die Kammer eine Erstattung der Beschwerdegebühr allein aus diesem Grund nicht anordnen, denn die Patentinhaberin hätte in jedem Fall eine Beschwerde einlegen müssen, weshalb eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht der Billigkeit entspräche. Entscheidend ist jedoch nicht alleine die Begründung in der angefochtenen Entscheidung bezüglich des vorliegenden Hauptantrags, sondern auch das Verhalten der Einspruchsabteilung im gesamten Verfahren, insbesondere bei der Zulassung neuer Anträge und auch, ob das Verhalten der Einspruchsabteilung Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt. Die Kammer kommt tatsächlich zum Schluss, dass Anlass zur Besorgnis der Befangenheit vorliegt (siehe nächster Abschnitt). Dies entspricht formal einem wesentlichen Verfahrensmangel. Deshalb wird die Beschwerdegebühr trotzdem zurückgezahlt, da der Beschwerde durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (Besorgnis der Befangenheit) der Billigkeit entspricht.

5. Befangenheit und Änderung der Einspruchsabteilung 5.1 Rechtsprechung 5.1.1 In ihrer Entscheidung G 1/05 vom 7. Dezember 2006 stellte die Große Beschwerdekammer fest, dass keine tatsächliche Befangenheit des Organs des EPA vorliegen muss. Es reicht, wenn eine begründete Besorgnis der Befangenheit besteht (vgl. auch objektiver Test, Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 2025, III.J.1.5).

5.1.2 In G5/91 entschied die Große Beschwerdekammer, dass die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung im Wege einer Beschwerde gegen ihre Endentscheidung oder gegen eine Zwischenentscheidung angefochten werden kann. Erfüllen nicht alle Mitglieder einer Abteilung das Erfordernis der Unparteilichkeit, so ist bei der Besetzung der Abteilung ein Verfahrensfehler begangen worden, der die Entscheidung in der Regel nichtig macht. Die Große Beschwerdekammer stellte klar, dass es eindeutig in die Zuständigkeit der Beschwerdekammern fällt, zu entscheiden, ob diese Anforderung erfüllt worden ist (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 2025, III.J.4.1).

5.2 Angeführte Gründe der Beschwerdeführerin 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt folgende Gründe auf, weshalb die Einspruchsabteilung befangen gewesen sein soll:

a) Inhaltliche Nicht-Berücksichtigung der Eingabe vom 4. März 2022 bei der zweiten vorläufigen Einschätzung.

b) c) d) e) f) g) h) i) j) 5.2.2 Fehlende Auseinandersetzung zumindest mit den Hilfsanträgen A, A, B und C zumindest in der vorläufigen Einschätzung vom 6. Oktober 2022, Offensichtlich fehlerhafter Maßstab zur Prüfung einer unzulässigen Änderung. Sequentielles Finden neuer Beanstandungen während der mündlichen Verhandlung.

Nicht-Berücksichtigung einer Anregung zum Verfassens eines obiter dictum zur allgemeinen Verfahrensverkürzung. Übermäßig späte Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (die Verhandlung fand am 17. Januar 2023 statt, Entscheidung und Mitschrift sind auf den 4. September 2023 datiert).

Übermäßig späte Zustellung der Entscheidung. Versagung des rechtlichen Gehörs / Nichtberücksichtigung von Vortrag in der Entscheidung. Basieren der Entscheidung auf Überlegungen, die der Patentinhaberin nicht, oder zumindest nicht in der gebotenen Deutlichkeit zur Kenntnis gebracht wurden.

Offensichtlich fehlerhafte Anwendung von Regel 116 EPÜ. Eklatant fehlerhafte Ermessensausübung, nämlich ohne Berücksichtigung des zu prüfenden Hilfsantrags und ohne umfassende Berücksichtigung der Umstände. Insbesondere wird also die Verzögerung bei der Zustellung der Niederschrift und der Entscheidung gerügt, die zu knappe oder fehlende Begründung in der Entscheidung, falsches Ausüben des Ermessens, falsche Entscheidungen, neue Einwände während der mündlichen Verhandlung, unberücksichtigte Tatsachen in den Bescheiden vor der Verhandlung, keine Ausführung eines obiter dictum, Verweigerung der Zulassung neuer Hilfsanträge trotz neuer Argumente und insbesondere die Gesamtheit all dieser Gründe.

5.2.3 Die Einspruchsabteilung gab laut Patentinhaberin als Grund für die verspätete Niederschrift und Entscheidung die interne Qualitätskontrolle an, also eine dritte Person. Wie die Kammer oben ausgeführt hat, folgt sie in der Substanz nicht der angefochtenen Entscheidung, ist aber der Meinung, dass kein Verfahrensfehler zumindest gemäß der Entscheidungsbegründung für den Hauptantrag vorliegt.

5.2.4 Betreffend die Frage der Befangenheit untersucht die Kammer aber das gesamte Verfahren, also auch das Verhalten der Einspruchsabteilung bzgl. der Hilfsanträge.

5.3 Einschätzung der Kammer 5.3.1 Einerseits kann die Kammer unter keinem Einzelnen der oben aufgeführten Punkte a) bis h) jeweils einen schweren Verfahrensfehler feststellen, der als stichhaltiger Beweis für eine Befangenheit der Abteilung ausreichend wäre. Nach der Meinung der Beschwerdeführerin falsche oder fehlerhafte Entscheidungen sind keine Verfahrensfehler. Die lange Dauer bis zur Zustellung von Entscheidung und Niederschrift scheint auf eine dritte Person zurückzuführen zu sein. Die Parteien haben kein Anrecht auf ein obiter dictum. In den Bescheiden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung müssen nicht alle Punkte diskutiert werden. Unter Artikel 114 EPÜ kann die Einspruchsabteilung auch eigene Einwände vorbringen.

5.3.2 Andererseits hat bezüglich der Punkte i) und j) die Einspruchsabteilung jedoch weitere Hilfsanträge während der Verhandlung mit folgender Begründung nicht zugelassen (angefochtene Entscheidung, Abschnitt VII, 4(3), Hervorhebungen durch die Kammer):

Der Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ bezüglich die [sic] Merkmale 1,1.1 wurde für den Hauptantrag bereits im schriftlichen Verfahren erhoben. Daher gab es keinen Anlass auf einen neuen erst während der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand zu reagieren. Die Patentinhaberin hat generell auch kein Anrecht darauf während der mündlichen Verhandlung uneingeschränkt neue Anträge einzureichen. Die Einspruchsabteilung hat daher den Antrag, im Rahmen einer zusätzlichen Möglichkeit nochmal einen neuen Hilfsantrag einzureichen, an diesem späten Zeitpunkt aus Gründen der Verfahrensökonomie als nicht gerechtfertigt betrachtet.

5.3.3 Die Einspruchsabteilung argumentierte folglich, dass es im schriftlichen Verfahren schon frühere Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ gegen den Hauptantrag gab und die Patentinhaberin darauf hätte angemessen reagieren müssen, so dass während der mündlichen Verhandlung keine neuen Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ hätten vorgebracht werden können, die Anlass für neue Anträge sein könnten. Wenn aber neue Argumente während der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, muss gemäß Artikel 116 EPÜ der betroffenen Partei die Gelegenheit gegeben werden, auf diese Argumente zu reagieren. Es gibt auch keine Beschränkung für neue Anträge, wenn es eine Änderung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts gibt (Regel 116(1) EPÜ).

Verfahrensökonomie ist kein Grund, eine Reaktion auf neue Argumente zu vor der mündlichen Verhandlung vorliegenden Sachverhalt (Merkmale (1) und (1.1)) zu verweigern, solange diese nicht schon eindeutig vorher im Verfahren vorgebracht wurden. Insbesondere vertraten die Einsprechende und die Einspruchsabteilung erst während der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass der im neuen Hauptantrag eingeführte Begriff "System" nur eine Basis in den Ausführungsbeispielen im Zusammenhang mit den Merkmalen "Steckverbindergehäuse" und "modularer Steckverbinder" habe (Abschnitt VII.3 der angefochtenen Entscheidung). Folglich hätte die Einspruchsabteilung der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geben müssen, mindestens einen neuen Hilfsantrag als Reaktion auf die neuen während der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände und Argumente einzureichen, bzw. hätte die neu eingereichten Hilfsanträge zumindest prima facie prüfen müssen. Dies ist als schwerer Verfahrensfehler zu werten. Die Einspruchsabteilung scheint die Absicht gehabt zu haben, der Patentinhaberin nicht die notwendige Möglichkeit geben zu wollen, die Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ auszuräumen. Dies erweckt bei der Kammer einen begründeten Zweifel an der Unparteilichkeit der Einspruchsabteilung.

5.3.4 Außerdem hätte ein objektiver Betrachter angesichts der hohen Anzahl, Summe und Gesamtheit der unter a) bis j) genannten Einwände begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Einspruchsabteilung im vergangenen Verfahrensabschnitt und insbesondere für das weitere Verfahren.

5.3.5 Die Kammer ist folglich der Meinung, dass eine begründete Besorgnis der Befangenheit seitens der Einspruchsabteilung vorliegt. Wenn eine solche Besorgnis der Befangenheit festgestellt werden kann, betrifft dies auch die Entscheidung über den Hauptantrag. Deshalb ist die Kammer der Meinung, dass alleine wegen der Besorgnis der Befangenheit auch schon bei der Entscheidung über den Hauptantrag ein schwerer Verfahrensfehler vorlag. Die Besorgnis der Befangenheit hat sich für einen objektiven Betrachter erst bei der Nichtzulassung weiterer Hilfsanträge trotz neuer Einwände manifestieren können.

5.3.6 Folglich sind die Bedingungen unter Regel 103(1) EPÜ auch für den Hauptantrag gegeben, so dass eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr der Billigkeit entspricht.

5.4 Daher kommt die Kammer zum Schluss, dass dem Hauptantrag bzgl. des Einspruchsgrundes unter Artikel 100(c) EPÜ stattgegeben wird und die Beschwerdegebühr zurückerstattet wird.

5.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Sache gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vor einer anderen Zusammensetzung der Einspruchsabteilung erneut zu verhandeln.

6. Zusammenfassung 6.1 Die Kammer ist der Ansicht, dass der Einspruchsgrund unter Artikel 100(c) EPÜ zwar ausreichend begründet wurde, dass aber der Hauptantrag den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ entspricht.

6.2 Dadurch stellen sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr die Fragen der Zulassung der Hilfsanträge, ob diese die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ erfüllen und ob bei der Zulassung und Behandlung der Hilfsanträge Verfahrensfehler begangen wurden.

6.3 Die Kammer verweist das Verfahren unter Artikel 111(1) und (2) EPÜ in Verbindung mit Artikel 11 VOBK an die Einspruchsabteilung zurück. Die (neu zusammengesetzte, siehe unten) Einspruchsabteilung muss dann prüfen, wie mit dem Einspruchsverfahren bezüglich der Artikel 100(a) und (b) EPÜ fortzufahren ist.

6.4 Die Kammer ist der Meinung, dass die Einspruchsabteilung im bisherigen Verfahren zumindest den Anschein der Befangenheit erweckt und durch Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Verfahrensfehler begangen hat. Folglich entspricht die Rückzahlung der Beschwerdegebühr unter Regel 103(1)(a) EPÜ der Billigkeit und das weitere Verfahren muss vor einer Einspruchsabteilung in einer anderen Zusammensetzung verhandelt werden. Die Kammer selbst verfügt nicht über die Befugnis, die Ersetzung der Mitglieder anzuordnen und die Zusammensetzung der Einspruchsabteilung zu bestimmen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Ausgabe 2025, III.J.4.1).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an eine nach Artikel 19(2) EPÜ neu zusammen zu setzende Einspruchsabteilung, in der alle Mitglieder ersetzt werden, zurückverwiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero M. Stenger