Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.12.2025 – T 120/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T012024.20251205

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0120/24 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 5. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Ivoclar Vivadent AG Bendererstrasse 2 9494 Schaan (LI) Vertreter:

Baldus, Oliver Splanemann Patentanwälte Rumfordstr. 7 80469 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Sirona Dental Systems GmbH Fabrikstr. 31 64625 Bensheim (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Sommer, Peter PRIO Patentanwalt Franz-Volhard-Str. 5 68167 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Herberhold B. Goers F. Bostedt M. Olapinski N. Obrovski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. November 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3420291 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Das Europäische Patent mit der Nummer 3 420 291 betrifft einen Ofen für dentale Bauteile sowie eine wärmefeste Unterlage für ein erwärmtes dentales Bauteil.

II. Die Beschwerde der Einsprechenden ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Patent zurückzuweisen.

III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Schlussanträge wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollumfänglich zu widerrufen. Die Patentinhaberin ("Beschwerdegegnerin") beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie, das Patent in der Fassung gemäß dem während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 2A aufrecht zu erhalten.

IV. Die folgenden Dokumente sind relevant für diese Entscheidung. E1:

E2g:

E2h:

E9:

US 8 109 761 B1 Prüfbericht Programat 510 Eidesstattliche Erklärung Hr. R. Grünenfelder, 22. Dezember 2020 Bedienungsanleitung "Programat 510", Ivoclar Vivadent AG, Vollversion, Ausgabedatum 2013-08 V. Die für die Entscheidung maßgeblichen Ansprüche lauten wie folgt (Merkmalsnummerierung in "[]" hinzugefügt).

a) Hauptantrag Anspruch 1:

"[1.0] Ofen in vertikaler Ausrichtung [1.1] für dentale Bauteile (11), [1.2] mit einer nach unten geöffneten Brennkammer (2), [1.3] deren Öffnung (2.1) mittels einer in der Offenstellung in vertikaler Richtung abgesenkten Ofentür 30 (3) verschließbar ist, [1.4] aufweisend einen in einem Abstand zu der Öffnung (3) in der Brennkammer (2) angeordneten Ablagebereich (10) für das erwärmte Bauteil (11), [1.5] welcher Teil des Ofen und außerhalb eines Wärmestrahlungsfeldes der geöffneten Brennkammer (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass [1.6] an oder in dem Ofen eine auf den Ablagebereich (10) einwirkende Kühlvorrichtung (14) angeordnet ist." Anspruch 17:

"[17.0] Wärmefeste Unterlage (21) [17.1] für ein erwärmtes Dentalbauteil, [17.2] aufweisend eine in einem Gehäuse (22) angeordnete wärmefeste Ablage (12), dadurch gekennzeichnet, dass [17.3a] die Ablage (12) eine passive [17.3b] oder aktive Kühlvorrichtung aufweist, [17.3a1] wobei die passive Kühlvorrichtung dadurch gebildet ist, dass die Ablage Lüftungsschlitze aufweist, [17.3a2] mittels welcher ein Kühlluftstrom auf ein auf der Ablage anzuordnendes Bauteil geleitet wird."

b) Hilfsantrag 2A In Hilfsantrag 2A wurden die auf die wärmefeste Unterlage gerichteten Ansprüche gestrichen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2A weist zudem gegenüber dem Hauptantrag die folgenden zusätzlichen Merkmale auf. "..., wobei der Ablagebereich (10) eine wärmefeste Ablage (12) für das erwärmte Bauteil (11) aufweist und wobei die Kühlvorrichtung (14) auf die Ablage (12) einwirkt und wobei die Ablage (12) Lüftungsöffnungen (16) aufweist, mittels welcher ein Kühlluftstrom (17) auf ein in dem Ablagebereich (10) auf der Ablage (12) anzuordnendes Bauteil (11) geleitet wird, wobei die Lüftungsöffnungen (16) mit einem Lüfter (15) zum Bereitstellen eines Kühlluftstroms (17) strömungstechnisch verbunden sind" VI.

Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin a) Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E1 in Verbindung mit der Lehre von E9. E1 offenbare eine Ablagefläche im Sinne der Merkmale [1.4] und [1.5] im Randbereich der Ofenplatte und durch das zu verwendende Metall sei für die Platte auch eine passive Kühlfunktion gegeben. E9 offenbare zudem eine Brenngutablageplatte mit Lüftungsschlitzen, auf oder neben denen die erwärmten dentalen Bauteile abgelegt werden könnten. Hierdurch entstehe eine Konvektionsströmung durch die Schlitze, die eine passive Kühlfunktion erzeuge. Die Brenngutablageplatte aus E9 könne in naheliegender Weise seitlich an die Ofenplatte von dem Ofen in E1 angefügt werden.

Der Gegenstand von Anspruch 17 beruhe im Hinblick auf die Offenbarung von E9 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b) Keine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung Alle im Verfahren befindlichen Hilfsanträge wiesen einen dem Anspruch 17 des Hauptantrags wörtlich entsprechenden Anspruch auf, sodass keiner der Hilfsanträge gewährbar sei. Eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung bereits im Beschwerdeverfahren für nicht gewährbar erachteter Ansprüche sei sinnlos.

c) Hilfsantrag 2A - Zulassung Hilfsantrag 2A sei nicht zuzulassen, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Die Beschwerdegegnerin könne nicht überrascht sein, dass die Kammer zu einer anderen Einschätzung als die Einspruchsabteilung bezüglich der Gewährbarkeit des Anspruchs gerichtet auf die wärmefeste Unterlage gelangt sei. Hierfür habe sie aber im Beschwerdeverfahren nicht rechtzeitig eine Rückfallposition vorgelegt.

d) Hilfsantrag 2A - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2A beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von E1 in Verbindung mit E9 und dem allgemeinen Fachwissen. Bereits E1 offenbare einen Lüfter für die Ofenkühlung. Die Übertragung dieser aktiven Kühlung auf die Ablage sei zumindest aus dem allgemeinen Fachwissen heraus naheliegend.

VII. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdegegnerin

a) Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der in E1 offenbarte Ofen weise keine Brenngutablageplatte mit einer aktiven oder passiven Kühlung auf und diese Merkmale seien auch nicht durch E9 nahegelegt. Die Fachperson würde die Lehren von E1 und E9 aufgrund der unterschiedlichen Ofenkonstruktionsprinzipien nicht kombinieren. Zudem seien die Schlitze nicht als Kühlvorrichtung im Sinne des Patents geeignet, da man weder dentale Bauteile darauf ablegen würde noch einen entsprechenden Kühleffekt erhalte, denn der Zweck der Schlitze in E9 sei dort nicht offenbart. Zudem würde die Fachperson allenfalls die Ablageplatte, jedoch nicht die Schlitze aus E9 übernehmen.

Der Gegenstand von Anspruch 17 beruhe zudem auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf E9 als Ausgangspunkt in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen. Zumindest sei nicht offenbart, dass die Ablage in einem Gehäuse angeordnet sei und dass ein Kühlluftstrom auf das Bauteil geleitet werde.

b) Antrag auf Zurückverweisung Nachdem die Kammer in ihrer Einschätzung von der Beurteilung durch die Einspruchsabteilung abgewichen sei, solle die Sache zur weiteren Prüfung der Hilfsanträge an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen werden. Dies sei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich, auch damit auf die neue Beurteilung gegebenenfalls mit weiteren Hilfsanträgen reagiert werden könne.

c) Hilfsantrag 2A - Zulassung Der Hilfsantrag 2A solle in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden. Außergewöhnliche Umstände seien durch die Tatsache begründet, dass es sich lediglich um eine Streichung handele, die Beschwerdeführerin im schriftlichen Verfahren keine Einwände gegen den Hilfsantrag 2 erhoben habe und der Hilfsantrag 2A somit - nachdem durch die Streichung der auf die wärmefeste Unterlage gerichteten Ansprüche alle im Verfahren befindlichen Einwände ausgeräumt seien - direkt gewährbar sei. Die Änderung führe somit nicht zu einer geänderten Sachlage und wahre durch die gleichzeitige Rücknahme aller anderen Hilfsanträge auch die Verfahrensökonomie.

d) Hilfsantrag 2A - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Eine aktive Kühlung einer Lüftungsöffnungen aufweisenden Ablage mit einem Lüfter sei weder aus E1 noch aus E9, noch aus allgemeinem Fachwissen nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Erweiterung der Beschwerdekammer Die Kammer hatte festgestellt, dass die schriftliche Entscheidung der Einspruchsabteilung in elektronischer Form von vier Prüfern unterzeichnet wurde, während laut Niederschrift lediglich drei Prüfer an der mündlichen Verhandlung beteiligt waren.

Die Kammerbesetzung wurde aus Gründen der Rechtssicherheit daher auf fünf Mitglieder erweitert. Der festgestellte Sachverhalt wurde den Parteien mit Schreiben vom 19. September 2025 mitgeteilt. Keine der Parteien beanstandete nach Inkenntnissetzung einen schweren Verfahrensmangel oder beantragte eine Rückverweisung.

Das Beschwerdeverfahren wurde daher im Einvernehmen mit den Parteien fortgesetzt.

2. Hauptantrag, Anspruch 1 - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2.1 E1 - gemeinsame Merkmale und Unterscheidungsmerkmale 2.1.1 E1 offenbart einen Sinterofen für dentale Bauteile, der unstreitig die Merkmale [1.1], [1.2] und [1.3] umfasst. Streitig war hingegen, ob ein Ablagebereich für das erwärmte Bauteil in E1 offenbart ist, der einen Abstand zur Öffnung der Brennkammer in einem Bereich außerhalb des Wärmestrahlungsfeldes der Brennkammer aufweist (Merkmale [1.4] und [1.5]) und ob ein solcher Ablagebereich eine hierauf einwirkende Kühlvorrichtung im Sinne von Merkmal [1.6] aufweist.

2.1.2 Merkmale [1.4] und [1.5] Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist als Ablage im Sinne der Merkmale [1.4] und [1.5] der Teil der Fläche unterhalb der Brennkammer 110 zu betrachten, der nicht "im Wärmestrahlungsfeld der Brennkammer" liegt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin durch die folgende kommentierte Figur 4 aus E1 illustriert:

Es war unstreitig, dass die durch Merkmal [1.5] definierte Lage des Ablagebereichs "außerhalb der Wärmestrahlung" so zu interpretieren ist, dass lediglich der direkt senkrecht unterhalb des Ofens gelegene Bereich ausgeschlossen ist (obwohl Wärmestrahlung aus physikalischen Gründen teilweise in einem Winkel außerhalb der Senkrechten aus dem Ofen austritt). Der außerhalb dieser Definition verbleibende schmale Rand außerhalb des Bewegungsbereichs der Ofenkammer der Fläche unterhalb des Ofens ist in E1 nicht mit der Funktion als Ablagefläche offenbart. Es sind auch keine Dimensionen dieses Randes relativ zur Größe der dentalen Bauteile offenbart, sodass dessen Eignung als Ablagefläche nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

2.1.3 Merkmal [1.6] Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Material der Fläche unterhalb des Ofens in E1 aus technischen Gründen ein Metall sein müsse, das aufgrund der Wärmeleitfähigkeit von Metall inhärent eine passive Kühlfunktion habe. Damit sei eine Kühlvorrichtung im Sinne von Merkmal [1.6] offenbart.

Dieses Argument ist jedoch nicht überzeugend. Merkmal [1.6] betrifft ein gegenständliches Merkmal, das im Patent als Vorsehung einer aktiven oder passiven Kühlvorrichtung beschrieben ist. Auch wenn die Definition von passiver Kühlung unstreitig phänomenologisch jede Art des Wärmeentzugs ohne Verwendung von Kühlfluid oder Kälteerzeugung umfasst, so ist das Merkmal "auf den Ablagebereich einwirkende Kühlvorrichtung" nicht als jeder Teil der Vorrichtung zu verstehen, der überhaupt Wärme leiten kann, sondern nur solche, die (zusätzliche) technische Merkmale zur Förderung des Wärmeentzugs der Ablage aufweisen (vgl. Absatz [0009] des Patents: Verringerung der Abkühlzeit gegenüber reiner Konvektion"). Es ist zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, dass auch eine bestimmte Materialauswahl des Ablagebereichs beispielsweise in Kombination mit bestimmten gegenständlichen Merkmalen wie der Materialdicke, der Vorsehung von Kühlrippen etc. zum Zwecke der besseren Wärmeabfuhr gewählt wird. Jedoch ist hierzu in E1 ebenso wenig etwas offenbart wie zur Ablagefunktion. Die Platte in E1 muss zudem nicht zwingend aus Metall sein (ein bestimmtes Material ist in E1 nicht offenbart). Auch ein Keramikmaterial ist beispielsweise als wärmefeste Platte geeignet.

Daher wird auch das Merkmal [1.6] nicht durch E1 vorweggenommen.

2.1.4 Die Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung von E1 sind daher die Merkmale [1.4] bis [1.6].

2.2 Technische Aufgabe der Unterscheidungsmerkmale Die Unterscheidungsmerkmale erlauben es, die heißen Objekte direkt am Ofen abzulegen, wo sie nach dem Sintern, Kristallisieren, Glasieren oder Trocknen rasch abkühlen können. Die objektive technische Aufgabe bezüglich der Unterscheidungsmerkmale und unter Berücksichtigung von Absatz [0008] der Patentschrift liegt somit darin, die Handhabung und Abkühlung der im Ofen behandelten Objekte zu verbessern.

2.3 Naheliegen der Unterscheidungsmerkmale aus der Offenbarung von E9 Das Dokument E9 (Bedienungsanleitung des Gerätes "Programat 510"; die Vorveröffentlichung ist unstreitig) legt die Merkmale [1.4] bis [1.6] zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe aus den folgenden Gründen nahe.

2.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Fachperson die Lehre von E9 für einen Ofen gemäß E1 berücksichtigen würde, obwohl das jeweils offenbarte Prinzip der Ofenschließung unterschiedlich ist (E1: bewegte Ofentür; E9: bewegte Brennkammer), denn die fraglichen Unterscheidungsmerkmale wirken mit den jeweiligen unterschiedlichen Schließprinzipien nicht zusammen.

2.3.2 E9 offenbart einen Ofen für dentale Bauteile, der außerhalb der Ofenkammer seitlich an der Ofenplatte eine "Brenngutablageplatte 2" aufweist (siehe beispielsweise die Figuren auf den Seiten 1, 4 und 5). E9 offenbart explizit, dass diese Brenngutablageplatte dem Ablegen und Abkühlen der dentalen Bauteile aus dem Ofen dient (Figuren auf Seite 4 sowie Seite 46, vorletzter Satz). Die Brenngutablageplatte verbessert daher die Handhabung und dient der Abkühlung der erwärmten dentalen Bauteile. Die Platte wird als separate seitliche Erweiterung der Ofenplatte befestigt (E9, Seite 16: "Montage der Brenngutablageplatte") und stellt damit ein eigenständiges Bauteil des Ofens dar, dessen Funktion in E1 getrennt von den anderen Ofenmerkmalen betrachtet werden kann.

Diese Platte stellt somit einen Ablagebereich im Sinne der Merkmale [1.4] und [1.5] dar, denn sie liegt in einem Abstand zur Öffnung der Brennkammer und auch deutlich außerhalb des Wärmestrahlungsfeldes der geöffneten Brennkammer (vgl. Auslegung des Merkmals [1.5] unter Punkt 2.1.2).

2.3.3 Die in E9 offenbarte Brenngutablageplatte weist zudem an den Seiten eine Reihe von die Ablageplatte durchgreifenden Schlitzen auf (siehe E9, Titelseite und Figuren auf den Seiten 4, 5 und 16; dies wurde im Einspruchsverfahren zudem mit den Beweismitteln E2g und E2h belegt und war im Beschwerdeverfahren unstreitig). Die Fachperson versteht, dass diese Schlitze eine auf den Ablagebereich einwirkende Kühleinrichtung im Sinne des Merkmals [1.6] darstellen. Denn durch auf der Brenngutablageplatte abgestellte erwärmte Bauteile bzw. durch Erwärmung der Platte selbst entsteht ein Konvektionsstrom durch die Schlitze, wie dies auch im Patent beschrieben wird (siehe Absatz [0041]: "Ein Luftstrom [durch die Lüftungsschlitze] entsteht durch natürliche Konvektion des noch warmen Bauteils"). Dieser Konvektionsstrom kühlt die Ablageplatte und in der Nähe der Schlitze befindliche Bauteile. Dies wird im Patent als eine Ausführungsform einer erfindungsgemäßen passiven Kühlvorrichtung beschrieben (Patent, Absatz [0015]). Auch aus der Verwendung der Begriffe "aktiv" und "passiv" im Patent wird deutlich, dass eine passive Kühlung mit Lüftungsöffnungen keinen aktiv erzeugten Luftstrom, beispielsweise durch einen Lüfter, erfordert (vgl. Absätze [0023], [0024] und [0039]).

Soweit die Beschwerdegegnerin noch auf den aus ihrer Sicht nur geringen Kühlungseffekt der Schlitze in E9 verwies, ist dieses Argument nicht relevant, da dieser Effekt im Anspruch nicht quantifiziert ist.

2.3.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte zudem, die Position der Lüftungsschlitze deute einen anderen Zweck der Schlitze an, beispielsweise die Kühlung des Untergehäuses des Ofens und der Unterseite der wärmefesten Ablage oder einen Verbrennungsschutz an den Kanten durch lokale Kühlung zu erzielen. Dieses Argument ist jedoch ebenfalls nicht relevant. Denn unabhängig davon, weist die besagte Ablagefläche mit den am Rand angeordneten Belüftungsschlitzen die objektive Eignung auf, erwärmte Dentalbauteile aufzunehmen und die Platte durch einen Konvektionsstrom durch die Schlitze zu kühlen. Ob die seitlich in diese Fläche angebrachten Schlitze in E9 eigentlich für eine andere Funktion gedacht waren, ist somit unerheblich.

2.3.5 Die Beschwerdegegnerin verwies noch auf die Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung, gemäß der die dentalen Bauteile nicht direkt auf die Lüftungsschlitze abgelegt werden könnten bzw. würden, da dies mit Instabilität und einer mit der Nähe zum Rand verbundenen erhöhten Absturzgefahr einhergehe. Auch dies überzeugt nicht.

Die Platzierung der dentalen Bauteile auf der Brenngutablage relativ zu den Schlitzen ist eine Frage der Verwendung der Vorrichtung, wird im Vorrichtungsanspruch nicht definiert und schränkt diesen nicht ein. Anspruch 1 verlangt auch nicht, dass der Ablagebereich so ausgeführt sein muss, dass hierauf abgelegte erwärmte dentale Bauteile auf Schlitzen positioniert sind (in Anspruch 1 ist im Gegensatz zu Anspruch 17 nicht einmal definiert, dass ein Kühlluftstrom auf die Bauteile geleitet wird). Unabhängig davon, wo genau eine Fachperson die erwärmten Bauteile ablegen würde, entsteht durch die Schlitze aufgrund des Temperaturunterschieds zwischen den Bauteilen und der hierdurch mit erwärmten Platte eine Konvektionsströmung, die die Platte selbst kühlt und auch eine verstärkte Luftbewegung an den Bauteilen erzeugt.

Folglich weisen die Schlitze die für die Kühlvorrichtung geforderte Eignung gemäß Merkmal [1.6] auf.

2.3.6 Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Fachperson würde allenfalls die Brenngutablageplatte, nicht jedoch die Schlitze für den Ofen von E1 übernehmen, ist auch das nicht überzeugend. Denn E9 offenbart die Brenngutablageplatte mit den Schlitzen und es gibt keine Motivation für die Fachperson, die Brenngutablageplatte bei deren Aufnahme in den Ofen von E1 zu modifizieren.

2.3.7 Zusammenfassend erhält die Fachperson insbesondere aus den Zweckangaben auf Seite 4 ("Brenngutablageplatte") und auf Seite 46 ("zum Abkühlen") einen Hinweis zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe und somit zur Anbringung der Brenngutablageplatte von E9 seitlich an der Ofenplatte von E1 und gelangt dabei aufgrund deren Schlitze zu den Merkmalen [1.4] bis [1.6].

Die Kammer sieht auch keinerlei konstruktive Hindernisse, die dagegen sprächen, an dem Gerät von E1 zusätzlich einen solchen frei überragenden Ablagebereich vorzusehen. Weitergehende Umbauten oder Anpassungen des in E1 offenbarten Gerätes sind hierzu nicht erforderlich. Auch eine thermische Trennung von Ofenplatte und Brenngutablageplatte ist gemäß der Montageanleitung auf Seite 16 von E9 nicht erforderlich.

2.4 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Hauptantrag, Anspruch 17 - erfinderische Tätigkeit 3.1 Bezüglich des Gegenstandes von Anspruch 17 hat die Einsprechende unter anderem einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von E9 vorgebracht. Die Kammer kommt zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 17 keine Unterscheidungsmerkmale zu E9 aufweist und bereits aus diesem Grund nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dies wird im Folgenden näher erläutert.

3.2 Wie bereits für Anspruch 1 ausgeführt (vgl. die Punkte 2.3.2 und 2.3.3), offenbart E9 eine wärmefeste Unterlage mit einer Ablage ("Brenngutablageplatte"), geeignet zur Ablage eines erwärmten Dentalbauteils. Die Ablage weist eine passive Kühlvorrichtung auf, die durch Lüftungsschlitze gebildet wird. Somit sind bereits die Merkmale [17.0], [17.1] sowie [17.3a] bis [17.3a1] durch E9 vorweggenommen.

3.3 Merkmal [17.3a2] Wie bereits unter Punkt 2.3.3 ausgeführt, ist die Ablage in E9 dazu geeignet, die Platte und die darauf abgelegten Bauteile zu kühlen. Zudem ist die Ablage dazu geeignet, dass die erwärmten dentale Bauteile beispielsweise zumindest auf der dem Ofen zugewandten Seite neben den Schlitzen abgelegt werden, ohne dass die Gefahr des Abstützens der Bauteile besteht. In diesem Fall ist der durch die Wärmeunterschiede entstehende konvektive Kühlluftstrom durch die Schlitze, wie durch Merkmal [17.3a2] definiert, auf das Bauteil gerichtet.

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdegegnerin hängt die Eignung zu einer Ablage über oder neben den Schlitzen nicht davon ab, ob die Fachperson diese Stellen bevorzugt als Ablageorte auswählen würde.

3.4 Merkmal [17.2] - "in einem Gehäuse angeordnet" Das Merkmal "in einem Gehäuse angeordnet" wird im Patent nicht nur für die Ausführungsform ohne Ofen (Figur 3), sondern auch für die Ausführungsformen mit einem Ofen verwendet wird (vgl. z. B. Anspruch 14). In diesem Fall ist das Gehäuse das Ofengehäuse. Dieser Sichtweise hat auch die Beschwerdegegnerin nicht widersprochen. Insoweit ist auch das Ofengehäuse in E9 als ein Gehäuse im Sinne von Anspruch 17 zu verstehen. Merkmal [17.2] definiert lediglich, dass die Ablage in einem Gehäuse angeordnet ist. Im Patent ist dies beispielsweise in der Ausführungsform der Figuren 1/1a, als auch in Figur 3 dargestellt, wobei gemäß Figuren 1/1a der Ablagebereich als Teil des Ofengehäuses ausgebildet ist (siehe Absatz [0035]; die Figur 1A zeigt dabei einen mehrteiligen, mit dem Ofengehäuse zusammenwirkenden Aufbau der Ablage) und in Figur 3 das Gehäuse 22 selbst die Ablage darzustellen scheint bzw. damit integral geformt zu sein scheint. Eine Erläuterung der Anordnung in einem Gehäuse findet sich nicht im Patent. Das Merkmal "in einem Gehäuse angeordnet" ist daher breit auszulegen.

Wie in den Figuren auf Seiten 4 und 5 von E9 ersichtlich, ist die Brenngutablageplatte nach Zusammenbau zwischen einem oberen Teil ("Gehäuse Ofenkopf 8") und einem unteren Teil des Ofengehäuses ("Gehäuse Ofenunterteil 3") eingefasst und somit in dem Gehäuse angeordnet. Das Merkmal [17.2] ist daher ebenfalls kein Unterscheidungsmerkmal.

3.5 Da sich somit keine Unterscheidungsmerkmale gegenüber E9 feststellen lassen, beruht der Gegenstand von Anspruch 17 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Antrag auf Zurückverweisung zur weiteren Prüfung Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung liegt im Ermessen der Kammer (Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ) Alle zum Zeitpunkt des Antrags auf Zurückverweisung im Verfahren befindlichen (und im weiteren Verfahrensverlauf zurückgenommenen) Hilfsanträge 1, 2 und 3 wiesen einen dem Anspruch 17 des Hauptantrags wörtlich entsprechenden Anspruch auf und waren daher nicht gewährbar. Da die Einspruchsabteilung durch die ratio decidendi bezüglich der Entscheidung mangelnder erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 17 gebunden wäre (Artikel 111 (2) EPÜ), ergäbe eine Zurückverweisung zur weiteren Prüfung dieser Hilfsanträge im Einspruchsverfahren keinen Sinn. Besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK liegen hier auch nicht vor, wenn die von der Beschwerdegegnerin beantragte Zurückverweisung dieser lediglich ermöglichen soll, in dem Verfahren vor der Einspruchsabteilung neue Hilfsanträge einzureichen. Dies würde im vorliegenden Fall dem Gebot der Verfahrensökonomie widersprechen. Dem rechtlichen Gehör ist in diesem Zusammenhang mit der Diskussion des Antrags auf Zurückverweisung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Genüge getan.

Da somit im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe gemäß Artikel 11 VOBK vorlagen, die für eine Zurückverweisung gesprochen hätten, hat die Kammer entschieden, den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückverweisung abzuweisen.

5. Hilfsantrag 2A - Zulassung In der mündlichen Verhandlung ersetzte die Beschwerdegegnerin den Hilfsantrag 2 durch den neu eingereichten Hilfsantrag 2A und nahm die Hilfsanträge 1 und 3 zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte, den erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hilfsantrag 2A nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

Die Kammer kam jedoch aus den folgenden Gründen zu dem Schluss, Hilfsantrag 2A im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

5.1 Hilfsantrag 2A entspricht dem mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 und mit der Beschwerdeerwiderung wieder vorgelegten Hilfsantrag 2, wobei die auf die wärmefeste Unterlage gerichteten Ansprüche gestrichen wurden. Obwohl in Hilfsantrag 2A somit lediglich ein unabhängiger Anspruch sowie dessen abhängige Ansprüche gestrichen wurden, ist dies gemäß etablierter Rechtsprechung eine Änderung unter Artikel 13 (2) VOBK, für deren Zulassung die Beschwerdegegnerin stichhaltige Gründe aufzeigen muss, die zeigen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11.Auflage, 2025, V.A.4.2.3.d).

5.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Beschwerdegegnerin habe jederzeit damit rechnen müssen, dass die Kammer bezüglich der Gewährbarkeit des unabhängigen Anspruchs 17 und des jeweiligen unveränderten korrespondierenden Anspruchs der Hilfsanträge 1 bis 3 zu einer anderen Schlussfolgerung als die Einspruchsabteilung komme, insbesondere, da Anspruch 17 "unangemessen breit" sei und "jede handelsübliche Käsereibe mit einem Plastikgehäuse" unter den Gegenstand von Anspruch 17 falle. Somit hätte sie eine entsprechende Änderung als Rückfallposition früher im Beschwerdeverfahren vorbringen müssen.

5.3 Durch die Änderung kommt es jedoch zu keiner maßgeblichen Verschiebung des rechtlichen und faktischen Rahmens des Beschwerdeverfahrens. Denn die Beschwerdegegnerin hatte bereits in ihrer Beschwerdeerwiderung dargelegt, weswegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 - der Anspruch 1 des Hilfsantrag 2A entsprach - eine nicht naheliegende Abgrenzung gegenüber der Offenbarung in Dokument E1 darstelle. Zudem wurden bezüglich des aus dem Hilfsantrag 2 stammenden, im Hilfsantrag 2A verbliebenen unabhängigen Anspruchs 1 und seiner abhängigen Ansprüche im Beschwerdeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Einwände vorgebracht. Schließlich nahm die Beschwerdegegnerin auch gleichzeitig mit der Einreichung von Hilfsantrag 2A alle anderen Hilfsanträge zurück.

5.4 Die Kammer sah die vorgenannten Umstände in einer Gesamtschau als außergewöhnlich an und ließ Hilfsantrag 2A daher gemäß Artikel 13 (2) VOBK in das Beschwerdeverfahren zu.

6. Hilfsantrag 2A - Erfinderische Tätigkeit 6.1 In Reaktion auf die Zulassung von Hilfsantrag 2A erhob die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument E1 gegen den Gegenstand von Anspruch 1. Die Kammer ließ diese Änderung gemäß Artikel 13 (2) VOBK zu, da es sich bei dem Einwand um eine Reaktion auf die Zulassung des ebenfalls verspätet eingereichten Hilfsantrags 2A handelte. Die Zulassung des Einwands wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt.

6.2 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Beschwerdeführerin beruht auf E1 in Verbindung mit E9 und allgemeinem Fachwissen. Wie bereits für den Hauptantrag gezeigt (siehe Punkt 2.3 und 3.3), beruht die Kombination der Offenbarung von E1 mit einer Ablage mit Lüftungsschlitzen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da diese die Eignung aufweisen, einen Kühlluftstrom auf ein in dem Ablagebereich auf der Ablage anzuordnendes Bauteil zu leiten. Der folgende Teil der zusätzlich aufgenommenen Merkmale kann somit aus den gleichen Gründen, wie bereits für den Hauptantrag diskutiert, nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen:

"wobei der Ablagebereich eine wärmefeste Ablage für das erwärmte Bauteil aufweist und wobei die Kühlvorrichtung auf die Ablage einwirkt und wobei die Ablage Lüftungsöffnungen aufweist, mittels welcher ein Kühlluftstrom auf ein in dem Ablagebereich auf der Ablage anzuordnendes Bauteil geleitet wird" 6.3 Jedoch offenbart unstreitig weder E1 noch E9 den folgenden Teil der zusätzlich aufgenommenen Merkmale von Anspruch 1:

"wobei die Lüftungsöffnungen mit einem Lüfter zum Bereitstellen eines Kühlluftstroms strömungstechnisch verbunden sind."

6.4 Durch den Lüfter ist nun eine aktive Kühlung von dentalen Bauteilen auf dem Ablagebereich gegeben (siehe hierzu Absätze [0015] und [0016] des Patents). Im Hinblick auf die in Absatz [0008] des Patents formulierte Aufgabe der Erfindung liegt die objektive technische Aufgabe somit darin, die Abkühlzeit der Bauteile noch weiter zu verkürzen.

6.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass es ausgehend von E1 und in Verbindung mit einem Ablagebereich mit Lüftungschlitzen wie in E9 für die Fachperson naheliegend gewesen sei, einen Lüfter strömungstechnisch mit den Lüftungsöffnungen zu verbinden, um die genannten Aufgabe zu lösen. Dies ergebe sich aus allgemeinem Fachwissen, wobei zudem bereits E1 den Hinweis gebe, einen Lüfter zur aktiven Kühlung des Ofengehäuses vorzusehen.

Dies ist jedoch nicht überzeugend. Zwar beschäftigt sich E1 mit einer Reihe von Lösungen zur Kühlung der Ofenkammer mit einem durch einen Lüfter ("pump"; "fan") erzeugten Gas- /bzw. Kühlluftstrom ("flow of cooling gas"; siehe Anspruch 1 und die in den Figuren dargestellten Ausführungsformen). Auf eine aktive Kühlung der Bauteile auf einer Ablage gibt es jedoch weder in E1 noch in E9 einen Hinweis. Ebensowenig ist erkennbar, wie die in E1 offenbarte Ofenkammerkühlung so modifiziert werden kann, dass sie mit den Lüftungsschlitzen der Ablage gemäß E9 strömungstechnisch verbunden ist. E1 gibt auch keine Hinweise, die eine entsprechende Modifikation nahelegen.

6.6 Auch das allgemeine Fachwissen zur aktiven Kühlung führt aus demselben Grund nicht in naheliegender Weise zur Erfindung. Denn selbst wenn die Fachperson erkennen würde, dass eine aktive Kühlung der Ablagefläche die gestellte Aufgabe lösen würde und dafür einen Lüfter heranzuziehen wäre (wofür es in E1 und E9 keinen Hinweis gibt), wäre es nicht naheliegend, dies in Verbindung mit den in E9 nicht näher bezüglich ihrer Funktion erläuterten Schlitze zu tun. Darüber hinaus würde eine strömungstechnische Verbindung der in D9 dargestellten Lüftungsschlitze mit einem Lüfter Modifikationen des Ofens erfordern, die über den Rahmen üblichen fachlichen Handelns hinausgehen.

7. Die angepasste Beschreibung erfüllt unstreitig die Erfordernisse des EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

Ansprüche:

Nr.: 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2A eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Beschreibung:

Absätze [0001] bis [0039] eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, und Absätze [0040] bis [0056] der Patentschrift Zeichnungen der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira

C. Herberhold