Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.12.2025 – T 906/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T090623.20251204
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0906/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 4. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) G.D Società per Azioni Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:
Studio Torta S.p.A. Via Viotti, 9 10121 Torino (IT) Beschwerdegegnerin:
Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Stork Bamberger Patentanwälte PartmbB Meiendorfer Strasse 89 22145 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
B. Spitzer A. Wagner M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. März 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3430915 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 430 915 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückzuweisen.
II. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen. D1: EP 2 666 373 A2 D2: EP 2 481 303 A1 D4: EP 2 364 603 A2 D5: EP 2 883 463 A1 D6: EP 2 661 971 A1
III. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung unter anderem zu der Auffassung gelangt, dass D1 der nächstliegende Stand der Technik sei und die Kombination mit D2 den beanspruchten Gegenstand nicht nahelege.
IV. Am 4. Dezember 2025 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
V. Der Hauptantrag (Patent wie erteilt) in der in der Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung lautet:
Vorrichtung (10), ausgebildet und eingerichtet zum Schneiden von stabförmigen Artikeln (11) mehrfacher Gebrauchslänge der Tabak verarbeitenden Industrie, umfassend A) eine um eine Drehachse I rotierend antreibbare Schneidtrommel (12), wobei B) die Schneidtrommel (12) auf ihrer Umfangsfläche Mulden (13) zum Aufnehmen und Halten der stabförmigen Artikel (11) aufweist C) und die Mulden (13) parallel zur Drehachse I ausgerichtet sind, derart, dass die stabförmigen Artikel (11) queraxial zu ihrer Mittelachse förderbar sind, D) sowie eine Schneideinrichtung (14), die im Bereich des Umfangs der Schneidtrommel (12) angeordnet ist, derart, dass die Schneideinrichtung (14) mit den in den Mulden (13) liegenden stabförmigen Artikeln (11) in Eingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass E) die Schneideinrichtung (14) einen rotierend antreibbaren Messerträger (15) mit mindestens einem ein Schneidmesser (16) tragenden Messerhalter (17) umfasst, F) wobei jedes Schneidmesser (16) radial verstellbar im Messerhalter (17) angeordnet ist.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt sei nicht erfinderisch gegenüber D1 kombiniert mit D2. Die Einspruchsabteilung habe sich geirrt, dass der Fachmann die Entgegenhaltungen D1 und D2 nicht kombinieren würde. Zwar seien darin unterschiedliche Maschinentypen offenbart, die Schneideinrichtungen seien jedoch von einem auf den anderen Maschinentyp übertragbar. Der Austausch der Schneideinrichtung der D1 mit der der D2 erfordere entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung keine vollständige strukturelle Umgestaltung.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beschwerdeführerin bringe lediglich die im Einspruch bereits erörterten Argumente vor, zeige jedoch keine Fehler in der angefochtenen Entscheidung auf. Tatsächlich habe die Einspruchsabteilung korrekt entschieden, dass die D1 und die D2 zwei grundsätzlich verschiedene Vorrichtungen zeigten und die Schneideinrichtung der einen Vorrichtung nicht auf die andere übertragbar sei.
Entscheidungsgründe§
1. Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass die Kombination von D1 mit D2 den Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt nicht nahelegt. Weitere Angriffe wurden nicht vorgebracht.
2. D1 wird von beiden Parteien als nächstliegender Stand der Technik angesehen.
2.1 D1 zeigt eine Vorrichtung zum Schneiden stabförmiger Artikel gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1. Unstrittig unterscheidet sich Anspruch 1 von der D1 durch die Merkmale E und F. Diese definieren für die Schneideinrichtung einen rotierend antreibbaren Messerträger mit mindestens einem Messerhalter, der ein darin radial verstellbares Schneidmesser trägt.
2.2 D1 offenbart in Figur 3 (im Folgenden wiedergegeben) eine Schneideinrichtung 20 mit einem schwenkbar zur Schneidtrommel gelagerten Gehäuse 22, in dem eine rotierbar gelagerte Welle 26 angeordnet ist. Diese trägt mehrere parallel nebeneinander angeordnete Schneidscheiben 28. 2.3 Die Schneidscheiben gelangen in kontinuierlichen Eingriff mit der Schneidtrommel, auf der die Artikelstäbe quergefördert werden (D1, Figur 6, Absätze [0012], [0042], [0045] und [0048]).
3. Beide Parteien sehen die zugrunde liegende Aufgabe darin, eine Vorrichtung mit höheren Standzeiten und verbessertem Schnittergebnis vorzuschlagen.
4. Während die Einspruchsabteilung der Ansicht war, dass der Fachmann die D2 weder berücksichtigen noch auf naheliegende Weise mit der D1 kombinieren würde, sieht die Beschwerdeführerin eine Schneideinrichtung mit den Merkmalen E und F durch die D2 nahegelegt.
5. D2 offenbart eine Schneideinrichtung für eine Strangmaschine der Tabak verarbeitenden Industrie. Unstrittig offenbart die D2 eine Schneideinrichtung mit den Merkmalen E und F. D2, Figur 1 (im Folgenden wiedergegeben) zeigt eine Schneideinrichtung mit einem rotierend antreibbaren Messerträger 11 mit mindestens einem ein Schneidmesser 12 tragenden Messerhalter, wobei jedes Schneidmesser 12 radial verstellbar im Messerhalter angeordnet ist (Absatz [0001]). Berücksichtigung der D2 6. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Fachmann die D2 berücksichtigt hätte, auch wenn sich die D1 auf eine Muldentrommel mit queraxialer Förderung der Artikelstäbe und D2 auf eine Strangmaschine mit längsaxialer Förderung beziehe.
6.1 Prinzipiell kenne der Fachmann aus dem Stand der Technik Schneideinrichtungen für beide Maschinentypen. Hierzu werde auf D4 bis D6 verwiesen, die jeweils Vorrichtungen mit sowohl längsaxialer als auch queraxialer Förderung, sowie einen Schneidvorgang in beiden Fördervorgängen offenbarten. Beide Fördervorgänge seien insbesondere bei Filteransetzmaschinen in der Fertigung unmittelbar benachbart, so dass der Fachmann zur Lösung der Aufgabe Schneideinrichtungen aus beiden Fördervorgängen berücksichtigt hätte.
6.2 Letztlich sei nicht relevant, ob die Artikelstäbe queroder längsaxial gefördert würden. Relevant sei, wie die Artikelstäbe relativ zur Schneideinrichtung ausgerichtet seien. Dies sei in beiden Fällen gleich, nämlich parallel zur Drehachse der Schneideinrichtung.
7. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin dahingehend zu, dass der Fachmann Kenntnisse zu Schneideinrichtungen im Bereich längsaxialer Förderung und Kenntnisse zu Schneideinrichtungen im Bereich queraxialer Förderung besitzt und diese - soweit möglich - vereint. Daher würde der Fachmann die D2 zur Kenntnis nehmen.
8. Allerdings ist festzuhalten, dass sich Schneideinrichtungen im Bereich längsaxialer Förderung von Schneideinrichtungen im Bereich queraxialer Förderung unterscheiden.
8.1 Für die queraxiale Förderung lehrt die D1 (Figur 3 (28)), und auch die D4 (Figur 2 (122), im Folgenden wiedergegeben), eine Messerscheibe im Bereich der queraxial geförderten Stäbe anzuordnen. Die Messerscheibe taucht in Nuten oder Spalten im Bereich der Mulden der Fördertrommel ein, wodurch ein kontinuierlicher Eingriff gewährleistet wird, um alle Stäbe auf der Trommel zuverlässig zu schneiden.
8.2 Für die längsaxiale Förderung lehrt die D2 (Figur 1), und auch die D4 (Figur 2, Messerträger 40 mit Messer 108 - fälschlicherweise Referenzzeichen 106 in Figur 2, siehe Absatz [0042]), einen Messerträger 40 mit einem an einer oder mehreren Stellen des Umfangs angeordneten Messer. In diesem Fall bestimmen der Umfang des Messerträgers, die Anzahl der Messer sowie deren Abstand, die Rotationsgeschwindigkeit des Messerträgers sowie die Fördergeschwindigkeit des Strangs (Strang 15 in Figur 1 der D2; Strang 106 in Figur 2 der D4), in wie lange Abschnitte der längsaxial geförderte Strang geschnitten wird.
8.3 Folglich unterscheiden sich die Schneideinrichtungen aufgrund ihres einerseits kontinuierlichen und andererseits getakteten Eingriffs. Weiterhin ergibt sich, dass das Schneiden eines längsaxial geförderten Strangs aufgrund der erforderlichen Taktung komplexer ist als das Schneiden von queraxial geförderten Stäben, die auf der Trommel lediglich entlang einer kontinuierlich eingreifenden Messerscheibe geführt werden.
Kombination von D1 mit D2 9. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass es für den Fachmann zur Lösung der Aufgabe naheliegend gewesen wäre, die Schneideinrichtung der D1 als Ganzes durch eine oder mehrere Schneideinrichtungen der D2 zu ersetzen. Hierfür sei entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung keine vollständige strukturelle Umgestaltung erforderlich.
Weiterhin könne es nicht als erfinderisch angesehen werden, die für den komplexen Schneidprozess bei Strangmaschinen verwendete Schneidvorrichtung der D2 für einen einfacheren Schneidprozess zu verwenden. Hierzu müsste nur die Rotationsgeschwindigkeit der Schneideinrichtung auf die der Muldentrommel angepasst werden.
10. Die Kammer sieht den beanspruchten Gegenstand durch die Kombination der D1 mit der D2 jedoch nicht nahelegt.
10.1 Zum einen ist es aufgrund der unter Punkt 8 aufgeführten Unterschiede im Schneidprozess nicht naheliegend, die durchgängige Messerscheibe für Schnitte bei queraxialer Förderung durch einen Messerträger mit einzelnen, über den Umfang verteilten Messern für getaktete Schnitte bei längaxialer Förderung zu ersetzen.
Insbesondere erhält der Fachmann aus keiner der als Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen einen Hinweis, dass mit einer Schneidvorrichtung für längsaxial fördernde Strangmaschinen das zuverlässige Schneiden von quergeförderten Artikelstäben auf Schneidtrommeln gewährleistet werden könnte.
10.2 Folglich wird dem Fachmann auch nicht nahegelegt, selbst wenn man von einer D1-Vorrichtung mit nur einer Messerscheibe (D1, Absatz [0001]) ausgeht, diese Vorrichtung der D1 als Ganzes durch eine Schneideinrichtung der D2 zu ersetzen. Gleiches gilt für die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nicht die ganze Vorrichtung, sondern nur eine auf der Welle sitzende Messerscheibe bzw. die Welle mit der Messerscheibe ersetzt werden solle.
10.3 Des Weiteren enthält die D2 auch keinen Anhaltspunkt, wie bei der Schneideinrichtung der D1 mithilfe der Schneideinrichtung der D2 die Aufgabe, die Standzeit zu erhöhen und das Schnittergebnis zu verbessern, gelöst werden könnte. Der hierzu von der Beschwerdeführerin genannte Absatz [0004] der D2 befasst sich mit einem Problem, das bei der Schneideinrichtung der D1 gar nicht auftritt, nämlich damit, wie bei einem radial verstellbaren Messer an einem Messerträger gewährleistet werden kann, dass das Messer immer mit einer definierten Länge radial herausragt.
10.4 Stattdessen hätte der Fachmann zur Lösung der Aufgabe wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - andere bekannte Lösungen, wie z.B. das Beschichten der Messer oder eine entsprechende Materialwahl,herangezogen.
10.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt erfüllt somit die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
D. Grundner B. Spitzer