Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.12.2025 – T 451/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2025:T045124.20251204
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0451/24 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 4. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Hemmerich & Kollegen Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdegegnerin:
Primetals Technologies Germany GmbH Schuhstrasse 60 91052 Erlangen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Metals@Linz Primetals Technologies Austria GmbH Intellectual Property Upstream IP UP Turmstraße 44 4031 Linz (AT) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold B. Miller J. Hoppe Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3685930 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 12. Februar 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Das europäische Patent EP 3 685 930 B1 ("das Patent") betrifft das technische Gebiet der Walzwerkstechnik. In dem gegen das Patent eingelegten Einspruch wurden als Einspruchsgründe mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) geltend gemacht.
II. Die Einspruchsabteilung hat entschieden, dass das Patent in eingeschränkter Fassung gemäß dem während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung am 16. Januar 2024 eingereichten Hauptantrag den Erfordernissen des EPÜ genügt.
III. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende ("die Beschwerdeführerin") Beschwerde eingelegt.
IV. Eine mündliche Verhandlung fand am 4. Dezember 2025 statt.
V. Am Schluss der mündlichen Verhandlung bestand folgende Antragslage:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage des mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsantrags aufrecht zu erhalten.
VI. Ansprüche gemäß Hauptantrag:
Anspruch 1:
"Verfahren zur lokalen Vergrößerung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten (10) eines gewalzten Bands (1) in einem Walzgerüst (2), wobei das Walzgerüst (2) umfasst:
eine obere Arbeitswalze (3) und eine untere Arbeitswalze (4), wobei jede Arbeitswalze (3,4) zwei Enden (5) aufweist zum rotatorischen Lagern der Arbeitswalze (2,3) in Einsatzstücken (6), - - - - - - wobei jede Arbeitswalze (3,4) in axialer Richtung (X) einen kegelförmigen Abschnitt (7) und nachfolgend eine Lauffläche (8) aufweist, wobei die obere Arbeitswalze (3) in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze (4) eingebaut ist, wobei jede Arbeitswalze eine separate Verschiebeeinrichtung (9) zum axialen Verschieben der Arbeitswalze (3,4) aufweist, umfassend die Verfahrensschritte:
Warmwalzen eines Walzguts in dem Walzgerüst (2), wobei die radiale Erstreckung der Lauffläche (8) einer Arbeitswalze (3,4) während des Walzens um Δr abnimmt, axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3,4) in entgegengesetzte Richtungen um einen Verschiebeweg , wobei Δr den Verschleiß der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3,4) angibt, wobei der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze - - zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3, 4) in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3, 4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt."
Anspruch 2:
"Verfahren zur lokalen Vergrößerung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten (10) eines gewalzten Bands (1) in einem Walzgerüst (2), wobei das Walzgerüst (2) umfasst:
eine obere Arbeitswalze (3) und eine untere Arbeitswalze (4), wobei jede Arbeitswalze (3,4) zwei Enden (5) aufweist zum rotatorischen Lagern der Arbeitswalze (3,4) in Einsatzstücken (6), wobei jede Arbeitswalze (3,4) in axialer Richtung (X) einen kegelförmigen Abschnitt (7) und nachfolgend eine Lauffläche (8) aufweist, wobei die obere Arbeitswalze (3) in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze (4) eingebaut ist, wobei jede Arbeitswalze (3,4) eine separate Verschiebeeinrichtung (9) zum axialen Verschieben der Arbeitswalze (3,4) aufweist, umfassend die Verfahrensschritte:
Warmwalzen eines Walzguts in dem Walzgerüst (2), wobei die radiale Erstreckung der Lauffläche (8) einer Arbeitswalze (3,4) während des Walzens mit - - - - einer Geschwindigkeit abnimmt, axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3,4) in entgegengesetzte Richtungen mit einer Verschiebegeschwindigkeit , wobei die Geschwindigkeit des Verschleißes der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3,4) angibt, wobei die Geschwindigkeit des radialen Verschleißes unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3, 4) in Abhängigkeit der Geschwindigkeit ( ) des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3,4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt."
Anspruch 3:
"Verfahren zur lokalen Verkleinerung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten (10) eines gewalzten Bands (1) in einem Walzgerüst (2), wobei das Walzgerüst (2) umfasst:
eine obere Arbeitswalze (3) und eine untere - - - - - - - - Arbeitswalze (4), wobei jede Arbeitswalze (3,4) zwei Enden (5) aufweist zum rotatorischen Lagern der Arbeitswalze (2,3) in Einsatzstücken (6), wobei jede Arbeitswalze (3,4) in axialer Richtung (X) einen kegelförmigen Abschnitt (7) und nachfolgend eine Lauffläche (8) aufweist, wobei die obere Arbeitswalze (3) in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze (4) eingebaut ist, wobei jede Arbeitswalze eine separate Verschiebeeinrichtung (9) zum axialen Verschieben der Arbeitswalze (3,4) aufweist, umfassend die Verfahrensschritte:
Warmwalzen eines Walzguts in dem Walzgerüst (2), wobei die radiale Erstreckung der Lauffläche (8) einer Arbeitswalze (3,4) während des Walzens um Δr abnimmt, axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3,4) in entgegengesetzte Richtungen um einen Verschiebeweg , wobei Δr den Verschleiß der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3,4) angibt, wobei der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3,4) in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3,4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt."
Anspruch 4:
"Verfahren zur lokalen Verkleinerung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten (10) eines gewalzten Bands (1) in einem Walzgerüst (2), wobei das Walzgerüst (2) umfasst:
eine obere Arbeitswalze (3) und eine untere Arbeitswalze (4), wobei jede Arbeitswalze (3,4) zwei Enden (5) aufweist zum rotatorischen Lagern der Arbeitswalze (3,4) in Einsatzstücken (6), wobei jede Arbeitswalze (3,4) in axialer Richtung (X) einen kegelförmigen Abschnitt (7) und nachfolgend eine Lauffläche (8) aufweist, wobei die obere Arbeitswalze (3) in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze (4) eingebaut ist, wobei jede Arbeitswalze (3,4) eine separate Verschiebeeinrichtung (9) zum axialen Verschieben der Arbeitswalze (3,4) aufweist, umfassend die Verfahrensschritte:
Warmwalzen eines Walzguts in dem Walzgerüst (2), wobei die radiale Erstreckung der Lauffläche (8) einer Arbeitswalze (3,4) während des Walzens mit - - einer Geschwindigkeit abnimmt, axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3,4) in entgegengesetzte Richtungen mit einer Verschiebegeschwindigkeit , wobei die Geschwindigkeit des Verschleißes der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3,4) angibt, wobei die Geschwindigkeit des radialen Verschleißes - - unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3,4) in Abhängigkeit der Geschwindigkeit ( ) des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3,4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt."
Anspruch 7:
"Vorrichtung zur lokalen Veränderung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten (10) eines gewalzten Bands (1) in einem Walzgerüst (2), insbesondere zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei das Walzgerüst (2) umfasst:
eine obere Arbeitswalze (3) und eine untere Arbeitswalze (4), wobei jede Arbeitswalze (3,4) zwei Enden (5) aufweist zum rotatorischen Lagern der Arbeitswalze (3,4) in Einsatzstücken (6), wobei jede Arbeitswalze (3,4) in axialer Richtung (X) einen kegelförmigen Abschnitt (7) und nachfolgend eine Lauffläche (8) aufweist, wobei die obere Arbeitswalze (3) in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze (4) angeordnet ist, je eine separate Verschiebeeinrichtung (9) für die obere (3) und die untere Arbeitswalze (4) zum axialen Verschieben der Arbeitswalze (3,4), - - - eine Einrichtung (11) zur Bestimmung des Verschleißes Δr oder der Geschwindigkeit des Verschleißes ( ) der Lauffläche (8) zumindest einer Arbeitswalze (3,4) in radialer Richtung, wobei die Einrichtung (11) ein Verschleißmodell aufweist, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, ein Messgerät (12) zur Bestimmung des Profils und/ oder der Planheit des gewalzten Bands (1), wobei das Messgerät (12) in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordnet ist, eine Regeleinrichtung (13) zum axialen Verschieben der Arbeitswalzen (3,4) in entgegengesetzte Richtungen in Abhängigkeit des Verschleißes Δr oder der Geschwindigkeit des Verschleißes ( ) der Arbeitswalzen (3,4), sowie des gemessenen Profils PRIst und/oder der gemessenen Planheit PLIst des gewalzten Bands (1), wobei die Regeleinrichtung (13) mit der Einrichtung (11) zur Bestimmung des Verschleißes Δr oder der Geschwindigkeit des Verschleißes ( ) und dem Messgerät (12)zur Bestimmung des Profils und/oder der Planheit des gewalzten Bands (1) signaltechnisch verbunden ist.
Die Ansprüche des Hilfsantrags 1 spielen für diese Entscheidung keine Rolle.
VII. Stand der Technik Die folgenden bereits im Einspruchsverfahren zitierten Dokumente sind für diese Entscheidung wesentlich:
D3:
EP 0 276 743 B1 D9:
WO 2017/215595 A1 VIII. Das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Hauptantrag - Änderungen in Anspruch 1 Die Änderungen in Anspruch 1 generierten eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, die über die Lehre der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinausgehe. Die konkrete Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 (wie auch Anspruch 9) bezöge sich auf eine Vorrichtung und nicht auf das in Anspruch 1 definierte Verfahren. Die Fachperson entnehme der Beschreibung somit eindeutig, dass das Verschleißmodell nur zusammen mit einer Einrichtung zur Bestimmung des Verschleißes offenbart sei. Da sich kein dem vorrichtungstechnischen Merkmal der Einrichtung entsprechendes Merkmal in dem Verfahrensanspruch wiederfinde, liege eine unzulässige Erweiterung vor. Ferner werde auf Seite 9, Zeilen 26 bis 30 im nachfolgenden Satz genau spezifiziert, wie der von der Arbeitswalze zurückgelegte Weg zu bestimmen sei. Auch diese spezifische Bestimmung sei in Anspruch 1 nicht aufgenommen worden.
Zudem hätte der in Anspruch 7 wie ursprünglich eingereicht genannte Sachverhalt, wonach die Regeleinrichtung mit der Einrichtung zur Bestimmung des Verschleißes und dem Messgerät zur Bestimmung des Profils und/oder der Planheit des gewalzten Bands signaltechnisch verbunden sei, mit in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgenommen werden müssen.
b) Hauptantrag - Änderungen in den Ansprüchen 2 bis 4 In Bezug auf die Änderungen in den Ansprüchen 2 bis 4 gelte sinngemäß die gleiche Argumentation wie für die Änderungen in Anspruch 1. c) Hauptantrag - Änderungen in Anspruch 7 Die Änderung in Anspruch 7 generiere eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung gegenüber der Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 30 der Anmeldung, da nicht mit aufgenommen worden sei, dass sich der von der Arbeitswalze zurückgelegte Weg aus dem Radius und einem Winkel ergebe.
d) Hauptantrag - Neuheit D3 offenbare ein Verfahren zur lokalen Veränderung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten eines gewalzten Bands in einem Walzgerüst, wobei sowohl in Figur 6 als auch in Figur 8 Arbeitswalzen mit kegelförmigem Abschnitt gezeigt seien, und jede Arbeitswalze eine separate Verschiebeeinrichtung zum axialen Verschieben der Arbeitswalze aufweise ("horizontale Verschiebung" δ).
Zum Steuern des Verschleißes und der thermischen Bombierung der Arbeitswalzen (1) sei es vorgesehen, die Arbeitswalzen gegeneinander zu verschieben. Bei dem Verfahren nach D3 erfolge zwangsläufig eine Verschiebung um einen Verschiebeweg s in Abhängigkeit des Verschleißes der Lauffläche in radialer Richtung und des Steigungswinkels des kegelförmigen Abschnitts der jeweiligen Arbeitswalze (s > Δr/tan (α)), - eine Berücksichtigung des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst), - eine Bestimmung des radialen Verschleißes unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtige.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher nicht neu. In Bezug auf die weiteren Ansprüche 2 bis 4 und 7 gelte sinngemäß die gleiche Argumentation.
e) Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Wie in Absatz [0007] des Patents bestätigt, seien das im Patent einsetzbare Walzgerüst sowie dessen Arbeitswalzen gemäß D9 ausgebildet. Das Patent stelle eine naheliegende Weiterbildung von D9 dar, die sich durch eine willkürliche Variation aus D9 ableiten lasse.
D9 beschreibe bereits zwei Verfahren zum Betreiben eines Walzgerüsts. Erstens ein Verfahren, bei dem der Verschleiß nicht kompensiert werde und der Walzspalt sich aufgrund des Verschleißes willkürlich ändere. Zweitens ein Verfahren, bei dem der Verschleiß exakt kompensiert werde und der Walzspalt sich daher nicht ändere.
In logischer Konsequenz folge daraus für eine Fachperson, dass eine gezielte Walzspaltänderung erreicht werden könne, wann man den Verschleiß nicht vollständig kompensiere. Dass eine auf dieser Schlussfolgerung beruhende Walzspaltregelung das Profil und/oder die Bandplanheit berücksichtige, liege auf der Hand, da dies die für Kunden des Walzguts wichtigen Produktmerkmale seien.
Zudem verstehe eine Fachperson, dass es sich bei dem in D9 genannten Dickenmessgerät eigentlich um ein Messgerät zur Bestimmung des Profils bzw. der Bandplanheit handeln müsse. Alternativ sei es naheliegend für eine Fachperson, die vor die Aufgabe gestellt sei, das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes zu bestimmen, das aus D9 bekannte Dickenmessgerät gegen ein Messgerät austauschen, welches das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes ermitteln könne.
Weiterhin offenbare D3 bereits eine Regelung, mit der ein kleinerer "edge drop" erzielt werden könne. Diese Lehre in D3 führe eine Fachperson ausgehend von D9 zum Gegenstand von Anspruch 1. In Bezug auf die weiteren Ansprüche 2 bis 4 und 7 gelte sinngemäß die gleiche Argumentation.
IX. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
a) Hauptantrag - Änderungen in Anspruch 1 Die Änderungen in Anspruch 1 beruhten auf der Lehre der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht auf Seite 9, Zeilen 1 bis 10 und 19 bis 26 sowie Seite 14, Zeilen 2 bis 10. Für eine Fachperson sei direkt und unmittelbar erkennbar, dass die Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 der Anmeldung in Bezug auf die Vorrichtung gleichermaßen die in der Anmeldung beschriebenen Verfahren betreffe. Das Weglassen der konkreten, in der Anmeldung exemplarisch genannten Methode zur Bestimmung des von der Arbeitswalze zurückgelegten Weges stelle keine Zwischenverallgemeinerung dar, da es für die Fachperson klar sei, das es für das beanspruchte Verfahren unerheblich sei, wie der Weg bestimmt werde. Zudem ändere das Weglassen redundanter und impliziter Vorrichtungsmerkmale in einem auf ein Verfahren gerichteten Anspruch im vorliegenden Fall nicht die technische Lehre in einer Weise, die über die Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe.
b) Hauptantrag - Änderungen in den Ansprüchen 2 bis 4 In Bezug auf die Änderungen in den Ansprüchen 2 bis 4 gelte sinngemäß die gleiche Argumentation wie für die Änderungen in Anspruch 1. c) Hauptantrag - Änderungen in Anspruch 7 Die Änderung in Anspruch 7 beruhe auf der Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 bzw. in Anspruch 9 der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht.
d) Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von dem Verfahren gemäß D3 durch folgende Unterscheidungsmerkmale:
a) axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3, 4) in entgegengesetzte Richtungen um einen Verschiebeweg s > Δr/tan (α), wobei Δr den Verschleiß der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3,4) angebe, b) wobei der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt werde, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtige, c) wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werde und d) wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3, 4) in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3, 4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebe.
Diese Unterscheidungsmerkmale seien nicht zwangsläufig von dem in D3 beschriebenen Verfahren erfüllt. In Bezug auf die weiteren Ansprüche 2 bis 4 und 7 gelte sinngemäß die gleiche Argumentation.
e) Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit In D9 werde der Verschiebeweg s so gewählt, dass der Verschleiß Δr kompensiert werde (s = Δr*L/R). Den Verschiebeweg größer oder kleiner als den Verschleiß Δr zu wählen widerspräche der Kernlehre von D9. Dies würde daher von einer Fachperson nicht in Betracht gezogen werden.
D9 lege den Gegenstand der Ansprüche gemäß Hauptantrag mithin nicht nahe. Zudem liefere D3 einer Fachperson keine Veranlassung, bei dem in D9 beschrieben Walzverfahren den Verschiebeweg entgegen der eigentlichen Lehre der D9 (Verschieben der Arbeitswalzen zur Kompensierung des Verschleißes Δr; s = Δr*L/R) unter weiterer Berücksichtigung des gemessenen Profils (PRIst) und/ oder der gemessenen Planheit (PLIst) des Bandes zu bestimmen.
In Bezug auf die weiteren Ansprüche 2 bis 4 und 7 gelte sinngemäß die gleiche Argumentation.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag, Ansprüche 1 bis 4 - Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 1.1 Bei den im Vergleich zu Anspruch 1 wie erteilt aufgenommenen Merkmalen in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag handelt es sich um folgende Merkmale i) -iii) (Merkmalsbezeichnung wie in der angefochtenen Entscheidung vorgeschlagen und von den Verfahrensbeteiligten übernommen):
i) wobei der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, ii) wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und iii) wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3, 4) in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3, 4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt.
1.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass durch die Aufnahme der Merkmale i) und iii) eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung generiert werde, die über die Lehre der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht hinausgehe. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutrifft.
1.3 zu Merkmal i) 1.3.1 Seite 9, Zeilen 19 bis 26 der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht offenbart:
"Durch die Einrichtung zur Bestimmung des radialen Verschleißes oder der Geschwindigkeit des Verschleißes der Lauffläche der Arbeitswalzen wird die Abnutzung der Lauffläche in radialer Richtung bestimmt. Die Bestimmung kann entweder messtechnisch erfolgen, oder bevorzugt unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells, welches beispielsweise die Walzkraft F, den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg SUmfang und/ oder die Walzzeit berücksichtigt" (Hervorhebung mittels Fettdrucks durch die Kammer).
Das hinzugefügte Merkmal i) beruht daher direkt und unmittelbar auf der Offenbarung der Anmeldung. Diese wird zudem durch die Offenbarung auf Seite 10, Zeilen 17 bis 24 der Anmeldung gestützt und von Anspruch 9 wie ursprünglich eingereicht in Bezug auf die Vorrichtung nach Anspruch 7 bestätigt.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sich die konkrete Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 auf eine Vorrichtung bezöge und nicht auf das in Anspruch 1 definierte Verfahren. Eine Fachperson entnehme der Beschreibung somit eindeutig, dass das die Bestimmung des Verschleißes mittels einer Einrichtung zur Bestimmung des Verschleißes erfolgen müsse. Da sich kein dem vorrichtungstechnischen Merkmal der Einrichtung entsprechendes Merkmal in dem Verfahrensanspruch 1 wiederfinde, liege eine unzulässige Erweiterung vor.
Dieses Argument überzeugt nicht.
1.3.3 Eine Fachperson entnimmt der Anmeldung direkt und unmittelbar, dass die darin beschriebene Erfindung gleichermaßen Verfahren zur lokalen Größenänderung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten eines gewalzten Bands in einem Walzgerüst sowie eine dafür eingerichtete Vorrichtung betrifft, siehe Seite 2, Zeilen 16 bis 19 der Anmeldung. Dementsprechend beschreibt die Anmeldung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 die Vorrichtung anhand der damit erzielbaren Verfahrensschritte ("wird die Abnutzung der Lauffläche in radialer Richtung bestimmt", "welches beispielsweise die Walzkraft F [...] berücksichtigt").
Damit ist für eine Fachperson direkt und unmittelbar erkennbar, dass die Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 der Anmeldung in Bezug auf die Vorrichtung gleichermaßen die in der Anmeldung beschriebenen Verfahren betrifft. In Übereinstimmung mit dieser Offenbarung auf Seite 9, werden die Verfahrensansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag in für Verfahrensansprüche fachüblicher Art und Weise durch die angegebene Wirkungsweise und Funktion der Einrichtung definiert, nämlich die Bestimmung des Verschleißes.
1.3.4 Die technische Lehre des hinzugefügten Merkmals i) in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geht daher auch ohne eine explizite Nennung einer "Einrichtung zur Bestimmung des Verschleißes" darin nicht über die technische Lehre der Anmeldung hinaus, zumal die Einrichtung in der Anmeldung nicht weiter konkretisiert wird und eine "Bestimmung des Verschleißes" im Fachgebiet bereits zum Bestimmen der notwendigen Parameter eine im Anspruch ja auch nicht weiter spezifizierte "Einrichtung" erfordert.
1.3.5 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiterhin, dass nicht mit aufgenommen wurde, dass sich der von der Arbeitswalze zurückgelegte Weg aus dem Radius und einem Winkel ergebe. Diese vermeintlich fehlende Einschränkung ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht erforderlich, denn für das beanspruchte Verfahren zur Regelung des Walzspalts kommt es nicht darauf an, wie der zurückgelegte Weg der Arbeitswalze erfolgt. Vor allem aber wird auf Seite 10, Zeile 17 ff der Anmeldung die Abhängigkeit des Verschleißmodels vom Weg allgemein offenbart, also ohne Angabe einer speziellen Berechnungsmethode des zurückgelegten Weges der Arbeitswalze.
1.4 zu Merkmal iii) 1.4.1 Als Basis für die Änderung gemäß Merkmal iii) dienen der ursprünglich eingereichte Anspruch 7 (letzter Spiegelstrich), die Offenbarung auf Seite 9, Zeilen 1 bis 5 sowie Seite 14, Zeilen 2 bis 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Dort wird in Bezug auf die Vorrichtung nach Figur 1 die Wirkungsweise der der Anmeldung zugrundeliegenden Erfindung beschrieben, siehe beispielsweise Seite 9, Zeilen 1 bis 10:
"eine Regeleinrichtung zum axialen Verschieben der Arbeitswalzen in entgegengesetzte Richtungen in Abhängigkeit des Verschleißes Δr oder der Geschwindigkeit des Verschleißes der Arbeitswalzen, sowie des gemessenen Profils PRIst und/oder der gemessenen Planheit PLIst des gewalzten Bands, wobei die Regeleinrichtung mit der Einrichtung zur Bestimmung des Verschleißes Δr oder der Geschwindigkeit des Verschleißes und dem Messgerät zur Bestimmung des Profils und/oder der Planheit des gewalzten Bands signaltechnisch verbunden ist."
1.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der in Anspruch 7 wie ursprünglich eingereicht genannte Sachverhalt, wonach die Regeleinrichtung mit der Einrichtung zur Bestimmung des Verschleißes und dem Messgerät zur Bestimmung des Profils und/oder der Planheit des gewalzten Bands signaltechnisch verbunden sei, mit in Merkmal iii) in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hätte aufgenommen werden müssen.
1.4.3 Die Kammer stimmt allerdings der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu, dass eine signaltechnische Verbindung gemäß Anspruch 7 wie ursprünglich eingereicht zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 ohnehin implizit Verwendung finden muss, denn die Regeleinrichtung kann die obere und die untere Arbeitswalze in Abhängigkeit des Verschleißes der Arbeitswalzen sowie des gemessenen Profils und/oder der gemessenen Planheit des gewalzten Bandes nur dann wie von Anspruch 1 gefordert verschieben, wenn die entsprechenden signaltechnischen Verbindungen vorhanden sind. Ohne derartige Verbindungen wären einer Regeleinrichtung der Verschleiß, das Profil und/oder die Planheit nicht bekannt.
Das Weglassen redundanter und impliziter Vorrichtungsmerkmale in einem auf ein Verfahren gerichteten Anspruch ändert die technische Lehre im vorliegenden Fall daher nicht in einer Weise, die über die Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht.
1.5 Der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag wurde in gleicher Weise wie Anspruch 1 geändert, wobei allerdings in den Ansprüchen 2 und 4 in den Merkmalen i) und iii) anstelle des radialen Verschleißes, die Geschwindigkeit des radialen Verschleißes adressiert wird, sowie in Anspruch 3 der Verschiebeweg als Obergrenze ( Anspruch 1 als Untergrenze ( ) und nicht wie in ) definiert wird.
Die Argumente zur Zulässigkeit der Änderungen in Anspruch 1 gelten in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sinngemäß gleichermaßen für den Gegenstand der Ansprüche 2 bis 4. 1.6 Die Änderungen in den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hauptantrag stellen daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar und erfüllen die Erfordernisse von Artikel 123(2) EPÜ.
2. Hauptantrag, Anspruch 7 - Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 2.1 Anspruch 7 wurde im Vergleich zur erteilten Fassung in Analogie zu Anspruch 1 durch die Aufnahme des folgenden Merkmals geändert:
"wobei die Einrichtung (11) ein Verschleißmodell aufweist, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt," 2.2 Die Offenbarung dieses zusätzlichen Merkmals auf Seite 9, Zeilen 19 bis 26 bzw. in Anspruch 9 der Anmeldung wie ursprünglich eingereicht wird als solche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin argumentiert allerdings, dass nicht mit aufgenommen wurde, dass sich der von der Arbeitswalze zurückgelegte Weg aus dem Radius und einem Winkel ergibt.
2.3 Diese vermeintlich fehlende Einschränkung ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht erforderlich, denn für die Bestimmung des Weges kommt es nicht darauf an, wie diese erfolgt. Vor allem aber wird auf Seite 10, Zeile 17 ff der Anmeldung die Abhängigkeit des Verschleißmodels vom Weg allgemein offenbart, also ohne Angabe einer speziellen Berechnungsmethode des zurückgelegten Weges der Arbeitswalze.
2.4 Die Änderungen in Anspruch 7 gemäß Hauptantrag stellen daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar und erfüllen die Erfordernisse von Artikel 123(2) EPÜ.
3. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 3.1 D3 offenbart ein Verfahren zur lokalen Veränderung eines Walzspalts im Bereich der Bandkanten eines gewalzten Bands in einem Walzgerüst (siehe Spalte 2, Zeilen 51 bis 57). Figur 8 von D3 zeigt, dass das Walzgerüst eine obere Arbeitswalze und eine untere Arbeitswalze umfasst, jede Arbeitswalze zwei Enden aufweist zum - - rotatorischen Lagern der Arbeitswalze in Einsatzstücken, jede Arbeitswalze in axialer Richtung (X) einen kegelförmigen Abschnitt und nachfolgend eine Lauffläche aufweist, die obere Arbeitswalze in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze eingebaut ist und jede Arbeitswalze eine separate Verschiebeeinrichtung zum axialen Verschieben der Arbeitswalze aufweist ("horizontale Verschiebung" δ).
Zum Steuern/Regeln des Verschleißes und der thermischen Bombierung der Arbeitswalzen (1) ("for controlling the crown and / or eddge drop of the strip") werden die Arbeitswalzen in vorbestimmten Intervallen (zyklisch) ungeachtet der Breite des Bands gegeneinander verschoben (siehe Anspruch 1, experimenteller Test 4 in Spalte 8 und insbesondere Figur 11 von D3).
3.2 Eine Offenbarung, dass eine Verschiebung um einen Verschiebeweg s in Abhängigkeit des Verschleißes der Lauffläche in radialer Richtung und des Steigungswinkels des kegelförmigen Abschnitts der jeweiligen Arbeitswalze (s > Δr/tan (α)) erfolgt, dass dabei die Regeleinrichtung zudem das gemessene Profil (PRIst) und/oder die gemessene Planheit (PLIst) berücksichtigt, und - dass zudem der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, findet sich in D3 nicht.
Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von dem Verfahren gemäß D3 mithin durch folgende Unterscheidungsmerkmale (geänderte Merkmalsbezeichnungen a)-d) der Übersichtlichkeit halber wie von den Verfahrensbeteiligten vorgeschlagen):
a) axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3,4) in entgegengesetzte Richtungen um einen Verschiebeweg s > Δr/tan (α), wobei Δr den Verschleiß der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3,4) angibt, b) wobei der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt, c) wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und d) wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3,4) in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3,4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt.
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass diese Unterscheidungsmerkmale zwangsläufig durch das in D3 beschriebene Verfahren erfüllt würden. Diese Argumentation überzeugt nicht.
3.3.1 zu Unterscheidungsmerkmal a) Auch wenn die Arbeitswalzen in der Ausführungsform von D3, wie sie in Figur 8 dargestellt wird, axial gegeneinander verschoben werden können, um den Verschleiß der Walzen axial zu verteilen, ist aus der Verschiebbarkeit als solches und der allgemeinen Angabe einer horizontalen Verschiebung δ in Figur 8 nicht direkt und unmittelbar ableitbar, um welchen Betrag diese Verschiebung erfolgen soll oder in Abhängigkeit von welchen Parametern.
Insbesondere wird daraus nicht direkt und unmittelbar deutlich, dass die Arbeitswalzen ausgerechnet um einen Verschiebeweg s > Δr/tan (α) gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags verschoben werden sollen.
3.3.2 zu Unterscheidungsmerkmal b) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in D3 ein Verschleißmodell implizit vorliegen müsse, da laut D3 die Kontrolleinheit das Maß der Verschiebung δ der Arbeitswalzen unter Berücksichtigung der Walzbedingungen kontrolliere und dabei die Walzgeschwindigkeit berücksichtigt werde, siehe Spalte 4, Zeilen 43 bis 52 von D3. Selbst wenn man um des Argumentes Willen annimmt, dass eine in einer Kontrolleinheit hinterlegte Regelung ein Verschleißmodell darstellen kann, so offenbart D3 nichtsdestotrotz nicht, dass die Kontrolleinheit, wie von Anspruch 1 gefordert, den zurückgelegten Weg bzw. die Walzzeit (also die Standzeit) der Arbeitswalzen berücksichtigt. Aus der bloßen Angabe, dass die Walzgeschwindigkeit berücksichtigt werde, ergeben sich diese beiden Parameter nicht direkt und unmittelbar. Daher offenbart D3 kein Verschleißmodell gemäß Unterscheidungsmerkmal b) von Anspruch 1. 3.3.3 zu den Unterscheidungsmerkmalen c) und d) D3 offenbart in Spalte 4, Zeilen 43 bis 52, dass die Kontrolleinheit das Maß der Verschiebung δ der Arbeitswalzen unter Berücksichtigung der Walzbedingungen kontrolliere und nennt diesbezüglich die Art des zu walzenden Bandes, die Temperatur des Materials, die Dicke und Breite des Metallbandes vor und nach dem Walzen und die Walzgeschwindigkeit.
D3 offenbart daher gerade nicht das Unterscheidungsmerkmal d) von Anspruch 1, wonach das Verschieben der Arbeitswalzen in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) erfolgt.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert unter Bezugnahme auf Figur 1, dass D3 in dem in in Spalte 8 beschriebenen experimentellen Test 4 dieses Merkmal offenbare. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Weder beschreibt der experimentelle Test 4 in Spalte 8 noch zeigt Figur 1 von D3, dass das Verschieben der Arbeitswalzen in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) erfolgt. Zudem wird mittels der Kontrolleinheit gemäß Figur 1 nur das Profil (siehe Kästchen 7b: "roll profil control") in den Walzständen F4 bis F7 kontrolliert. Die Walzstände F4 bis F7 weisen gemäß experimentellem Test 4 jedoch Walzstände gemäß Figur 2A von D3 auf, die keinen von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geforderten kegelförmigen Abschnitt aufweisen. Die Walzstände F1 bis F3 wiederum sind laut Spalte 8, Zeilen 10 bis 13 von D3 in ihrer Position fixiert ("F1 to F3 are fixedly held at positions optimum for the edge drop control"). Das gilt auch für Walzen gemäß Figur 6, bei denen die Beschwerdeführerin in der Verhandlung im Rahmen der Diskussion zur erfinderischen Tätgigkeit kegelförmige Abschnitte identifiziert hatte. Davon abgesehen, dass es sich hier um gekrümmte Walzenoberflächen handelt, die nicht als "kegelförmige Abschnitte" angesehen werden können, sind die Walzen gemäß Figur 6 in den ersten Gerüsten (F1 bis F3) angeordnet (siehe Spalte 7, Zeilen 14 bis 22), und damit ebenfalls in ihrer Position fixiert.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin lässt somit keine Zweifel an der Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 in Hinblick auf D3 aufkommen.
3.4 Der Gegenstand der weiteren unabhängigen Ansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag unterscheidet sich nur dahingehend von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wie das axiale Verschieben definiert ist. Die Argumente zur Neuheit in Bezug auf den Gegenstand von Anspruch 1 gelten daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sinngemäß mutatis mutandis für den Gegenstand der Ansprüche 2 bis 4, wonach D3 nicht offenbart, dass das Verschieben der Arbeitswalzen gemäß der im Anspruch definierten Abhängigkeit vom Verschiebeweg bzw. von der Verschiebegeschwindigkeit in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) bzw. der Geschwindigkeit des Verschleißes ( ) der Arbeitswalzen sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) erfolgt.
3.5 Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 7 gemäß Hauptantrag ist auf eine Vorrichtung zur lokalen Veränderung eines Walzspalts gerichtet. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gelten in Bezug auf diesen Anspruch sinngemäß die gleichen Argumente wie für die Ansprüche 1 bis 4. 3.6 Die Kammer ist daher der Ansicht, dass der Gegenstand der Ansprüche gemäß Hauptantrag im Sinne von Artikel 54 EPÜ neu gegenüber D3 ist.
4. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4.1 D9 als Ausgangspunkt und alleinig betrachtet 4.1.1 Wie in Absatz [0007] des Patents bestätigt, sind das im Patent einsetzbare Walzgerüst sowie dessen Arbeitswalzen gemäß D9 ausgebildet. Die obere und die untere Arbeitswalze eines Walzgerüsts gemäß D9 weist je einen konischen Abschnitt, eine nach innen verlaufende Lauffläche und einen zylindrischen Absatz auf, siehe Anspruch 1 und Figur 1 von D9. Die obere Arbeitswalze ist in umgekehrter Richtung zur unteren Arbeitswalze im Walzgerüst eingebaut. Die Vorrichtung von D9 ermöglicht eine Kompensation des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen in einem Walzgerüst (siehe Anspruch 11, Figuren 2, 6 und Seite 11, Zeilen 18 bis 29 von D9).
Dazu werden die Walzen um den Verschiebeweg s = Δr*L/R verschoben (siehe Seite 8, Zeilen 10 bis 13), wobei Δr den Verschleiß der Lauffläche in radialer Richtung und R die radiale Erstreckung sowie L die Länge des kegelförmigen Abschnitts der jeweiligen Arbeitswalze angibt. Dies würde in der gemäß Patent gewählten Darstellungsweise der Gleichung s = Δr/tan (α) entsprechen.
4.1.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von D9 zumindest durch die folgenden Unterscheidungsmerkmale:
a) axiales Verschieben der Arbeitswalzen (3, 4) in entgegengesetzte Richtungen um einen Verschiebeweg s > Δr/tan (α), wobei Δr den Verschleiß der Lauffläche (8) in radialer Richtung (R) und α den Steigungswinkel des kegelförmigen Abschnitts (7) der jeweiligen Arbeitswalze (3, 4) angibt, c) wobei mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst (2) angeordneten Messgeräts (12) das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes (1) bestimmt werden und d) wobei eine Regeleinrichtung (13) die obere und die untere Arbeitswalze (3, 4) in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) der Arbeitswalzen (3, 4) sowie des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) in entgegengesetzte Richtungen verschiebt.
Die weiteren Verfahrensansprüche 2 bis 4 entsprechen im Wesentlichen dem Verfahrensanspruch 1 unter unterscheiden sich jeweils nur durch das Verschieben der Arbeitswalzen gemäß der im jeweiligen Anspruch definierten Abhängigkeit vom Verschiebeweg bzw. von der Verschiebegeschwindigkeit in Abhängigkeit des Verschleißes (Δr) bzw. der Geschwindigkeit des Verschleisses ( ). Der Gegenstand der Ansprüche 2 bis 4 unterscheidet sich unter anderem ebenfalls von D9 durch das Merkmal d). Da die folgende Diskussion maßgeblich auf dieses Merkmal abstellt (auch in Zusammenschau mit dem jeweiligen Merkmal a), gelten die folgenden Argumente zur erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den Gegenstand von Anspruch 1 schon aus diesem Grund in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sinngemäß mutatis mutandis für den Gegenstand der Ansprüche 2 bis 4. Zudem gelten diese in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sinngemäß auch in Bezug auf den entsprechenden Vorrichtungsanspruch 7. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass eine Fachperson D9 so verstehen würde, dass das Dickenmessgerät dort nicht punktuell die Dicke erfasse, sondern vielmehr das Profil oder die Planheit. Das Merkmal c) und inhärent dann auch Merkmal d) seien daher für eine Fachperson aus D9 bekannt.
Dieses Argument überzeugt nicht, denn es beruht auf reiner Spekulation und hypothetischen Annahmen. D9 adressiert auf Seite 4, Zeilen 15 bis 29 und auch soweit unbestritten in der übrigen Beschreibung explizit ein Dickenmessgerät und stellt eine Korrelation zwischen gemessener Dickenabweichung und Arbeitswalzenverschleiß her.
Weder die explizit angegebene Funktion noch der technische Kontext lässt für eine Fachperson erkennen, dass es sich bei dem in D9 genannten Dickenmessgerät um ein Messgerät zur Bestimmung der Planheit oder des Bandprofils handeln könnte. Auch die weiteren in D9 erzielbaren Vorteile, wonach ein gewalztes Band mit guter geometrische Form (siehe Seite 8, Zeile 21 und Seite 15, Zeile 16), mit bombierter Form ("crowned shape", siehe Seite 11, Zeile 30 und Seite 12, Zeile 6) und garantiertem Dickenprofil über sein Breite (siehe Seite 15, Zeilen 17-18) erreicht werden kann, lassen dies nicht direkt und unmittelbar erkennen.
4.1.4 Durch die Unterscheidungsmerkmale a), c) und d) wird eine lokale Beeinflussung des Walzspalts und somit der Planheit bzw. des Profils im Bereich der Bandkanten ermöglicht, ohne den Walzspalt global zu ändern, so dass über eine lange Zeit warmgewalzt werden kann, ohne dass die Arbeitswalzen gewechselt oder nachgeschliffen werden müssen, siehe Absatz [0003] des Patents. Im Speziellen werden durch das axiale Verschieben der Arbeitswalzen in entgegengesetzte Richtungen Verschleißkanten in den Laufflächen der Arbeitswalzen vermieden. Durch das Verschieben um einen Verschiebeweg s > Δr/tan (α) gemäß Anspruch 1, wird der lokale Walzspalt im Bereich der Bandkanten des Bands vergrößert. Durch das lokale Vergrößern des Walzspalts im Bereich der Bandkanten wird das Band in diesem Bereich etwas dicker als in anderen Bereichen (mit anderen Worten wird der sogenannte edge drop im Bereich der Bandkanten reduziert), wodurch das Profil bzw. die Planheit des gewalzten Bands gezielt beeinflusst werden kann, siehe Absatz [0007] des Patents.
Das Patent stellt also eine Weiterbildung von D9 dar, bei der der Verschiebeweg nicht nur, wie von der Beschwerdeführerin postuliert, willkürlich oder zufällig etwas größer als der Verschleiß gewählt wird. Vielmehr adressiert das Verfahren nach Anspruch 1 die Aufgabe, zusätzlich das Profil oder die Planheit im Bereich der Bandkanten zielgerichtet zu berücksichtigen und zu beeinflussen, siehe die Absätze [0007] bis [0012] sowie den letzten Satz in Absatz [0024] des Patents.
4.1.5 Diese Weiterbildung erfolgt entgegen der expliziten Lehre von D9 (von der Beschwerdegegnerin als "Kernlehre" bezeichnet), denn gemäß D9 wird der Verschiebeweg so gewählt, dass der Verschleiß Δr kompensiert wird (s = Δr*L/R, siehe Seite 8, Zeilen 10 bis 13).
Eine Anregung dazu, den Verschiebeweg entgegen der Lehre der D9 größer als den Verschleiß Δr zu wählen (s > Δr/tan (α)), um so zusätzlich gemäß Merkmal d) das Profil bzw. die Planheit des Bands im Bereich der Bandkanten zu beeinflussen (siehe die Absätze [0007] bis [0012] sowie den letzten Satz in Absatz [0024] des Patents) liefert D9 nicht.
D9 legt den Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag mithin nicht nahe.
4.1.6 Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die einzelnen Argumente zu den Unterscheidungsmerkmalen a), c) und d) von Anspruch 1 seitens der Beschwerdeführerin folgendes ergänzend festgestellt.
4.1.7 zu Unterscheidungsmerkmal a) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in Bezug auf den Verschiebeweg s Anspruch 1 einfach nur definiere, dass dieser etwas größer als der Verschleiß Δr gewählt werden könne. Allerdings liefert die Beschwerdeführerin kein Argument, warum diese aus ihrer Sicht geringfügige Änderung entgegen der durchgängigen und konsistenten Lehre von D9 (siehe Seite 8, Zeilen 10 bis 13; Seite 11, Zeilen 1 und 2; Seite 12, Zeilen 21 bis 24, Seite 13, Zeilen 14 bis 19) für eine Fachperson naheliegend sein soll, insbesondere um so zusätzlich das Profil bzw. die Planheit des Bands im Bereich der Bandkanten zu beeinflussen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, dass D9 bereits zwei Verfahren zum Betreiben eines Walzgerüsts beschreibe. Erstens ein Verfahren, bei dem der Verschleiß nicht kompensiert werde und der Walzspalt sich aufgrund des Verschleißes willkürlich ändere. Zweitens ein Verfahren, bei dem der Verschleiß exakt kompensiert werde und der Walzspalt sich daher nicht ändere.
Allerdings folgt daraus weder in logischer Konsequenz, noch liefert D9 dazu einen Anhaltspunkt, dass gegen die Kernlehre von D9 eine gezielte Walzspaltänderung erreicht werden würde, wenn der Verschleiß gerade nicht vollständig und exakt kompensiert, sondern die Walzspaltregelung zudem das Profil und/oder die Bandplanheit berücksichtigen würde, zumal diese weiteren Parameter in D9 weder im laufenden Walzbetrieb bestimmt werden noch der Regelung zugeführt werden.
4.1.8 Das Unterscheidungsmerkmal c), wonach das Profil und/ oder die Planheit des gewalzten Bandes mittels eines in Massenflussrichtung nach dem Walzgerüst angeordneten Messgeräts zu bestimmen ist, mag zwar als solches wie von der Beschwerdeführerin argumentiert und von der Beschwerdegegnerin insoweit nicht bestritten naheliegend sein.
Allerdings besteht für eine Fachperson ausgehend von der Lehre in D9 (Verschieben der Arbeitswalzen zur Kompensierung des Verschleißes Δr; s = Δr*L/R) keine Veranlassung, die Regeleinrichtung von D9 so auszulegen, dass diese die obere und die untere Arbeitswalze in Abhängigkeit des Verschleißes oder der Geschwindigkeit des Verschleißes der Arbeitswalzen sowie des gemessenen Profils und/oder der gemessenen Planheit des gewalzten Bandes gemäß Unterscheidungsmerkmal d) von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag verschiebt.
4.1.9 Die Beschwerdeführerin postuliert weiterhin, dass eine Fachperson, die vor die Aufgabe gestellt sei, das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes zu bestimmen, das aus D9 bekannte Dickenmessgerät gegen ein Messgerät austauschen würde, welches das Profil und/oder die Planheit des gewalzten Bandes ermitteln könne, wodurch sie auch zwangsläufig zu dem Unterscheidungsmerkmal d) – ohne erfinderisch tätig zu werden – gelangen würde.
Allerdings liefert die Beschwerdeführerin keine Begründung für diese bloße Behautung. Insbesondere lässt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht erkennen, warum es naheliegend sein soll, das gemessene Profil und/oder die gemessene Planheit des gewalzten Bandes ausgerechnet einer Regeleinrichtung zuzuführen, die bereits das axiale Verschieben der Arbeitswalzen in Abhängigkeit des Verschleißes der Arbeitswalzen regelt.
4.1.10 Die Kammer ist daher der Ansicht, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von D9 nicht naheliegend ist. Diese Argumentation gilt gleichermaßen für den Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 2 bis 4 und 7, für den die Fachperson ebenfalls von der expliziten Lehre der D9 abweichen müsste.
4.2 D9 als Ausgangspunkt in Kombination mit D3 4.2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der in Spalte 8 in D3 beschriebene experimentelle Test 4 in Kombination mit Figur 8 eine Ausführungsvariante zur Regelung des edge drops offenbare, die einer Fachperson den Anreiz gebe, das in D9 beschriebene Verfahren im Sinne von Anspruch 1 des Hauptantrags umzugestalten. Die Lehre in D3 führt eine Fachperson ausgehend von D9 aus Sicht der Kammer jedoch nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. 4.2.2 Wie oben in Bezug auf die Neuheit dargelegt, offenbart D3 ein Verfahren, bei dem die Arbeitswalzen nach einem vorbestimmten Intervall verschoben werden, siehe Figur 11. Jedoch offenbart D3 weder in Figur 11 noch in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Test 4 in Spalte 8 (siehe obigen Punkt 3.), dass der Verschiebeweg in Abhängigkeit des Verschleißes der Lauffläche in radialer Richtung und des Steigungswinkels des kegelförmigen Abschnitts der jeweiligen Arbeitswalze erfolgt, dass dabei die Regeleinrichtung zudem das gemessene Profils (PRIst) und/oder die gemessene Planheit (PLIst) berücksichtigt, und - 4.2.3 dass zudem der radiale Verschleiß unter Zuhilfenahme eines Verschleißmodells bestimmt wird, das wiederum die Walzkraft und den von der Arbeitswalze zurückgelegten Weg oder die Walzzeit berücksichtigt.
D3 liefert einer Fachperson daher keine Veranlassung, bei dem in D9 beschrieben Walzverfahren den Verschiebeweg s entgegen der Kernlehre der D9 (Verschieben der Arbeitswalzen zur exakten Kompensierung des Verschleißes Δr; s = Δr*L/R) unter weiterer Berücksichtigung des gemessenen Profils (PRIst) und/oder der gemessenen Planheit (PLIst) des Bandes zu bestimmen.
4.2.4 Die Kammer ist daher der Ansicht, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von D9 in Kombination mit D3 nicht naheliegend ist.
4.3 Wie oben bereits festgestellt, unterscheidet sich der Gegenstand der weiteren unabhängigen Ansprüche 2 bis 4 gemäß Hauptantrag nur dahingehend von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wie das axiale Verschieben definiert ist. Die Argumente zur erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den Gegenstand von Anspruch 1 gelten daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sinngemäß mutatis mutandis für den Gegenstand der Ansprüche 2 bis 4 sowie in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sinngemäß auch für den Gegenstand von Anspruch 7 gemäß Hauptantrag.
4.4 Die Kammer ist mithin abschließend der Ansicht, dass der Gegenstand der Ansprüche gemäß Hauptantrag ausgehend von D9 selbst unter weiterer Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens oder von D3 nicht naheliegend ist und die Erfordernisse von Artikel 56 EPÜ erfüllt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira
C. Herberhold