Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.12.2025 – T 1188/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T118824.20251204
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1188/24 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 4. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Vertreter:
Edwards Limited Innovation Drive Burgess Hill West Sussex RH15 9TW (GB) Sterling Industry Consult GmbH Lindenstrasse 170 25509 Itzehoe (DE) Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci S. Hillebrand S. Ruhwinkel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Juli 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2867533 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 16. Juli 2024 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 16. September 2024 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 26. September 2025, die die Beschwerdeführerin am 30. September 2025 erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde.
IV. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
V. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci