Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.12.2025 – T 314/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T031424.20251202
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0314/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 2. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Sandvik Mining and Construction Oy Ab Pihtisulunkatu 9 33330 Tampere (FI) Vertreter:
Papula Oy P.O. Box 981 00101 Helsinki (FI) Beschwerdegegnerin:
GHH Fahrzeuge GmbH Emscherstr. 53 NRW 45891 Gelsenkirchen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Patentanwälte Bauer Vorberg Kayser Partnerschaft mbB Goltsteinstraße 87 50968 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Januar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3600940 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering C.D. Vassoille B. Müller
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 600 940 zurückgewiesen wurde.
II. Folgende Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:
- D2: US 2011/0175579 A1 - D4: US 2016/0347163 A1 - D7: US 8,550,008 B2 - D11 : "CELEX 02006L0042-20190726 EN TXT EXCERP.PDF": Auszug des Textes der Richtlinie "Directive 2006/42/EC of the European Parliament and of the Council of 17 May 2006 on machinery, and amending Directive 95/16/EC (recast)" (45 Seiten) - D12: "Standard excerpt.pdf": Auszug einer Anleitung zur Anwendung der Direktive "Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC - 2nd Edition - June 2010" (2 Seiten) III.
In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit, wonach die Einspruchsgründe nach Artikel 100 b) EPÜ und Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstünden.
IV. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 2. Dezember 2025 als Videokonferenz statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie den Widerruf des angefochtenen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 1 bis 4, 4a, 5 bis 7, 7a und 8 bis 52. Die Hilfsanträge 1 bis 4, 4a, 5 bis 7 und 8 bis 15 wurden mit Schreiben vom 4. Januar 2023, die Hilfsanträge 7a, 16 bis 52 mit Schreiben vom 29. September 2023 eingereicht.
V. Anspruch 1 des erteilten Patents gemäß Hauptantrag hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsbezeichnung in eckigen Klammern kammerseitig hinzugefügt):
[1a] Elektrisch angetriebenes verfahrbares Untertagefahrzeug, nämlich ein Fahrlader (20), aufweisend [1b] - ein Fahrwerk mit mindestens zwei angetriebenen Antriebsrädern (22), [1c] - ein elektrisches Schleppkabel (26) zum Anschluss an ein elektrisches Versorgungsnetz, [1d] - einen elektrisch mit dem Schleppkabel (26) verbundenen elektrischen Antriebsmotor (42) zum Antrieb der Antriebsräder (22), [1e] - einen Energiespeicher (28), [1f] - einen Hilfsantriebsmotor (32) mit anschließendem hydraulischen Strömungsgetriebe, [1g] - eine Schaltanlage (50) und einen Prozessor zur Regelung der Versorgung des elektrischen Antriebsmotors (42) und des elektrischen Hilfsantriebsmotors (32) mit elektrischer Energie, wobei [1h] - der Antriebsmotor (42) die Antriebsräder (22) unter Umgehung des hydraulischen Strömungsgetriebes unmittelbar antreibt, [1i] - die vom Energiespeicher (28) bereitgestellte Energie zum Antrieb der Antriebsräder (22) und zum zeitweisen Verfahren des Fahrladers (20) unabhängig vom Versorgungsnetz ausreicht dadurch gekennzeichnet, dass [1j] eine Bremsanlage vorgesehen ist, [1k] deren beim Bremsvorgang freiwerdende kinetische Energie über den als Generator arbeitenden Antriebsmotor (42) in das elektrische System des Fahrladers (20) zurückgespeist wird, [1l] dass der Prozessor die Nutzung der zurückgespeisten Energie derart regelt, dass die zurückgespeiste Energie bedarfsweise dem Energiespeicher (28) oder Verbrauchern zugeführt wird, wenn diese eine Energieanforderung haben, [1m] dass der Prozessor die Nutzung der zurückgespeisten Energie derart regelt, dass die zurückgespeiste Energie dann, wenn der Energiespeicher (28) keine Energie aufnehmen kann und keine Energieanforderung der Verbraucher besteht, in das Versorgungsnetz eingeleitet wird, [1n] und dass der Prozessor dann eine mechanische Bremsanlage aktiviert, wenn weder der Fahrlader (20) noch das Versorgungsnetz zurückgespeiste Energie aufnehmen kann.
Die Ansprüche 2 und 3 sind von Anspruch 1 abhängig.
VI. Anspruch 4 betrifft ein Verfahren mit Merkmalen, die denen des Anspruchs 1 im Wesentlichen entsprechen und hat den folgenden Wortlaut:
"Verfahren zum Betrieb eines elektrisch angetriebenen verfahrbaren Untertagefahrzeugs, nämlich eines Fahrladers (20), aufweisend - ein Fahrwerk mit mindestens zwei angetriebenen Antriebsrädern (22), - ein elektrisches Schleppkabel (26) zum Anschluss an ein elektrisches Versorgungsnetz, - einen elektrisch mit dem Schleppkabel (26) verbundenen elektrischen Antriebsmotor (42) zum Antrieb der Antriebsräder (22), - einen Energiespeicher (28), dessen bereitgestellte Energie zum Antrieb der Antriebsräder (22) und zum zeitweisen Verfahren des Fahrladers (20) unabhängig vom Versorgungsnetz ausreicht, - einen Hilfsantriebsmotor (32) mit anschließendem hydraulischen Strömungsgetriebe, - eine Schaltanlage (50) und einen Prozessor zur Regelung der Versorgung des elektrischen Antriebsmotors (42) und des elektrischen Hilfsantriebsmotors (32) mit elektrischer Energie, dadurch gekennzeichnet, dass - der Antriebsmotor (42) die Antriebsräder (22) unter Umgehung des hydraulischen Strömungsgetriebes unmittelbar antreibt, wenn die elektrische Versorgung über das Versorgungsnetz erfolgt, - die Antriebsräder (22) alternativ von der vom Energiespeicher (28) bereitgestellten Energie antreibbar sind dadurch gekennzeichnet, dass eine Bremsanlage vorgesehen ist, deren beim Bremsvorgang freiwerdende kinetische Energie über den als Generator arbeitenden Antriebsmotor (42) in das elektrische System des Fahrladers (20) zurückgespeist wird, dass der Prozessor die Nutzung der zurückgespeisten Energie derart regelt, dass die zurückgespeiste Energie bedarfsweise dem Energiespeicher (28) oder Verbrauchern zugeführt wird, wenn diese eine Energieanforderung haben, dass der Prozessor die Nutzung der zurückgespeisten Energie derart regelt, dass die zurückgespeiste Energie dann, wenn der Energiespeicher (28) keine Energie aufnehmen kann und keine Energieanforderung der Verbraucher besteht, in das Versorgungsnetz eingeleitet wird, und dass der Prozessor dann eine mechanische Bremsanlage aktiviert, wenn weder der Fahrlader (20) noch das Versorgungsnetz zurückgespeiste Energie aufnehmen kann."
Die Ansprüche 5 und 6 sind von Anspruch 4 abhängig.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Ausführbarkeit der Erfindung (Artikel 100 b) EPÜ) 1.1 Die Kammer ist zu dem Schluss gelangt, dass das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
1.2 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern setzt ein erfolgreicher Einwand unzureichender Offenbarung ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel voraus. Die Beweislast für die Feststellung einer unzureichenden Offenbarung in Interpartes-Verfahren liegt zunächst beim Einsprechenden, der nachweisen muss, dass nach Abwägen der Wahrscheinlichkeit ein fachkundiger Leser des Patents anhand seines allgemeinen Fachwissens nicht in der Lage wäre, die Erfindung auszuführen. Die Beweislast kann vom Einsprechenden auf den Patentinhaber übergehen, wenn der Einsprechende seiner Beweislast genügt hat (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, II.C.9.1.).
1.3 Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, im Sinne der gefestigten Rechtsprechung der Beschwerdekammern, ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel an der Ausführbarkeit der Erfindung zu wecken, die eine Beweislastumkehr ausgelöst hätten.
1.4 Die zahlreichen von der Beschwerdeführerin unter Artikel 100 b) EPÜ erhobenen Einwände bestehen im Wesentlichen aus Behauptungen betreffend das Fehlen von Informationen und der Annahme, dass der auf dem Gebiet der Erfindung tätige Fachmann nicht in der Lage gewesen sei, diese fehlenden Angaben mithilfe seines Fachwissens zu ergänzen.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass das Patent keine ausreichenden Angaben zur Steuerung der Energieflüsse (zwischen Batterie, Versorgungsnetz, etc.) enthalte, insbesondere zur Entscheidungslogik des Prozessors und den dafür erforderlichen Informationen. Es werde nicht offenbart, wie die Exklusivität bei Teilbelastung praktisch umgesetzt wird und welche Entscheidungselemente bereitgestellt werden, um den Prozess mit der notwendigen Schnelligkeit auszuführen, die für eine sichere Bremsleistung zwingend erforderlich sei (vgl. Beschwerdebegründung in Punkt 2.1 und 2.2; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 in Punkt 3.1 und 3.2).
Ferner bestehe ein Widerspruch zur Lehre des Dokuments D2: Gemäß Absatz [0020] des Patents würde eine Erhöhung der Zwischenkreisspannung bedeuten, dass regenerierte Bremsenergie in das externe Stromnetz zurückgespeist werden könnte. In Absatz [0058] in Dokument D2 hieße es jedoch, dass es zu einer Erhöhung der Zwischenkreisspannung kommen kann, wenn die zurückgewonnene Bremsenergie nicht in das öffentliche Stromnetz zurückgespeist werden kann. Die Offenbarung im Patent sei somit nicht nur unzureichend, sondern stehe auch im Widerspruch zum Stand der Technik (vgl. Beschwerdebegründung auf Seite 4, dritter Absatz). Schließlich hob die Beschwerdeführerin besonders hervor, dass es an einer Erklärung fehle, wie die Ladefähigkeit der Batterie und die Netzkapazität ermittelt werden. Das Patent beschreibe das Umschalten zwischen Phasen, aber nicht die technische Realisierung der Netzeinspeisefähigkeit. Die bloße Messung von Spannung oder Phasen reiche nicht aus, um die Netzkapazität zu beurteilen. Es sei insgesamt unklar, welche Informationen die Aufnahmekapazität des Netzes charakterisierten und woher solche Informationen stammten. Insbesondere enthalte das Patent keine Informationen darüber, wie die "Activ-Front-endEinheit" wissen kann, ob das Versorgungsnetz Bremsenergie aufnehmen kann. Der Absatz [0020] des Patents beschreibe einen Fall, in dem die Aufnahmefähigkeit des Netzes vorausgesetzt wird. Der Fachmann sei nicht in der Lage, die fehlenden Informationen zu ergänzen (vgl. Beschwerdebegründung in Punkt 2.3; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2024 in Punkt 3.3; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2025 in Punkt 3).
1.5 Zunächst stellt die Kammer fest, dass das Patent eindeutig erkennen lässt, dass wesentliche Elemente der Erfindung die Steuerungstechnik, die Leistungselektronik sowie die Netzeinspeisung betreffen. Für die Beurteilung der Ausführbarkeit ist daher ein Fachmann für elektrisch angetriebene verfahrbare Untertagefahrzeuge heranzuziehen, der mit der praktischen Umsetzung der Energieverteilung, der Netzeinspeisung und der Steuerungslogik vertraut ist und über vertiefte Kenntnisse in diesen Bereichen verfügt. Ein solcher Fachmann ist in der Lage, grundlegendes Fachwissen und übliche technische Informationen zu ergänzen, sofern diese im Patent nicht in allen Einzelheiten beschrieben sind. Dies betrifft insbesondere die fachgerechte Ausgestaltung eines Regelalgorithmus zur Verteilung der erzeugten Bremsenergie sowie die grundlegenden Maßnahmen zur Realisierung der Einspeisung von Bremsenergie in das Versorgungsnetz. Nach der gefestigten Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass jedes Detail im Patent enthalten ist, wenn der Fachmann diese Informationen aus seinem allgemeinen Wissen oder durch Hinzuziehung eines Spezialisten ohne unzumutbaren Aufwand ergänzen kann.
1.6 Die Beschwerdeführerin hat keinerlei substantiierte Argumente vorgelegt, die ihre Annahme stützen könnten, wonach ein auf dem Gebiet der Erfindung tätiger Fachmann nicht in der Lage gewesen wäre, die der Art nach grundlegenden fehlenden Angaben mithilfe seines Fachwissens zu ergänzen. Gerade weil die beanstandeten Informationen – wie etwa die Steuerung der Netzrückspeisung – zentrale technische Aspekte betreffen, hätte die Beschwerdeführerin nach der gefestigten Rechtsprechung darlegen und belegen müssen, dass diese Angaben für den Fachmann nicht ohne weiteres aus dem einschlägigen Fachwissen erschließbar sind. Dies hätte beispielsweise durch den Nachweis erfolgen können, dass eine in Absatz [0020] des Patents genannte "Active-Front-end-Einheit" (AFE) nach dem Stand der Technik nicht geeignet ist, die Aufnahmefähigkeit des Versorgungsnetzes zu erfassen. Solche Nachweise hätten sich etwa aus einschlägigen Fachpublikationen oder technischen Standards zur Funktion einer AFE ergeben können.
1.7 Dies gilt gleichermaßen für die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände, die sich gegen vermeintlich fehlende Angaben richten, welche der Art nach grundlegende Kenntnisse eines Fachmanns auf dem Gebiet der Erfindung berühren – insbesondere Kenntnisse im Bereich der Leistungs- und Steuerungstechnik. Auch insoweit wäre es erforderlich gewesen, durch konkrete Belege darzutun, dass diese Informationen nicht aus dem allgemeinen Fachwissen oder durch Hinzuziehung eines entsprechenden Spezialisten hätten ergänzt werden können. Das bloße Aufstellen gegenteiliger Behauptungen genügt jedenfalls nicht, um ernsthafte Zweifel an der Ausführbarkeit zu begründen, wodurch die Beweislast auf die Patentinhaberin/Beschwerdegegnerin übergegangen wäre.
1.8 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Verteilung von bei Bremsvorgängen erzeugter Energie auf verschiedene Energieaufnahmekomponenten – wie Energiespeicher, Bremswiderstände, Zwischenkreise, Verbraucher oder Netzrückspeisungseinheiten – bereits aus den Offenbarungen der Dokumente D2, D4 oder D7 hervorgeht. Diese Druckschriften zeigen, dass entsprechende Steuerungsmechanismen zur Energierückgewinnung und verteilung im Bereich der elektrisch angetriebenen verfahrbaren Untertagefahrzeuge bekannt waren. Die dort beschriebenen Lösungen können zumindest als Indiz dafür dienen, dass der Fachmann in der Lage war, die für die Energieverteilung erforderlichen Steuerungsaufgaben auch unter den anspruchsvollen Einsatzbedingungen eines Untertagefahrzeugs zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin darlegen können, warum diese bekannten Konzepte nicht auf die vorliegende Erfindung übertragbar sein sollen.
1.9 Was den Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die Einspeisung von Bremsenergie in das Versorgungsnetz gemäß Merkmal 1m angeht, so ist diese Funktion unter Verwendung einer AFE im Übrigen bereits in Dokument D2 offenbart (siehe Absatz [0058]). Dies belegt nach Meinung der Kammer, dass der Fachmann diese Maßnahme zum Prioritätszeitpunkt grundsätzlich für technisch realisierbar hielt.
Darüber hinaus bemerkt die Kammer, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Diskrepanz zwischen Absatz [0020] des Patents und Absatz [0058] des Dokuments D2 nicht besteht (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 4, dritter Absatz). Beide Passagen beschreiben unterschiedliche Stadien innerhalb des Energieverteilungsprozesses. Absatz [0020] des Patents betrifft den regulären Betriebsfall, in dem die im Zwischenkreis ansteigende Gleichspannung über einen Wechselrichter und einer AFE amplituden- und phasensynchron in das Versorgungsnetz zurückgespeist wird. Absatz [0058] von Dokument D2 hingegen behandelt eine Ausnahmesituation, in der eine Rückspeisung in das Versorgungsnetz nicht möglich ist. In diesem Fall steigt die Zwischenkreisspannung weiter an, sodass Schutzmaßnahmen wie DC-Chopper oder Crowbar-Schaltungen erforderlich werden, um überhöhte Spannungen zu begrenzen. Die beiden Aussagen stehen daher nicht im Widerspruch, sondern ergänzen sich vielmehr. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel an der Ausführbarkeit der Erfindung zu wecken, ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.
2. Auslegung des Begriffs "mechanische Bremsanlage" 2.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist eine "mechanische Bremsanlage" gemäß Merkmal 1n des Anspruchs 1 des Hauptantrags im Sinne des Patents als Bremswiderstand zu verstehen.
2.2 Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Die Bedeutung einer "mechanischen Bremsanlage" im fachüblichen Sinne, insbesondere im Sinne einer Sicherheitsbremseinrichtung (vgl. D11, D12), war unstreitig zwischen den Parteien. Streitig war hingegen, ob sich im Sinne des Patents eine andere Auslegung der "mechanische Bremsanlage" gemäß Merkmal 1n derart ergibt, dass sie mit einem Bremswiderstand gleichzusetzen ist.
2.3 Die Kammer stellt fest, dass die Beschreibung des Patents die "mechanische Bremsanlage" und die "Bremswiderstände" in unterschiedlichen Passagen behandelt und keinerlei Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen des beanspruchten Untertagefahrzeugs herstellt.
So heißt es insbesondere in Absatz [0019]:
"Nur wenn das das [sic] Versorgungsnetz zu diesem Zeitpunkt keine Bremsenergie aufnehmen kann, muss die Bremsenergie über Bremswiderstände in Wärmeenergie umgesetzt werden." (Hervorhebung hinzugefügt) Dabei mag der Wortlaut, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, an den Wortlaut des Merkmals 1n erinnern. Inhaltlich gibt es jedoch keine erkennbare Verbindung, insbesondere auch nicht zu der Beschreibung in Absatz [0021] des Patents, wo folgendes offenbart ist:
"Sollte kein System aktiv Bremsenergie aufnehmen können, aktiviert die Steuerung die mechanische Bremsanlage des Elektrofahrladers" (Hervorhebung hinzugefügt) 2.4 Beide Elemente werden somit gänzlich unabhängig voneinander in der Beschreibung behandelt, und ihre Nutzung bzw. Aktivierung wird zudem unter unterschiedlichen Bedingungen beschrieben (Versorgungsnetz kann keine Bremsenergie aufnehmen vs. kein System kann aktiv Bremsenergie aufnehmen).
2.5 Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang zudem auf Absatz [0034] des Patents verwiesen, in dem ausdrücklich eine Bremspumpe 60 offenbart ist, die auch in Figur 2 dargestellt ist. Für die Kammer steht außer Frage, und die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass eine Bremspumpe integraler Bestandteil einer mechanischen Bremsanlage ist. Damit ist das Argument der Beschwerdeführerin widerlegt, wonach eine mechanische Bremse, im Gegensatz zu den Bremswiderständen, nicht in den Figuren gezeigt sei.
2.6 Entgegen dem Argument der Beschwerdeführerin gibt es somit keinerlei Hinweise in dem Patent, die den Fachmann zu der Annahme bewegen würden, dass eine "mechanische Bremsanlage" als "Bremswiderstand" bzw. "Bremswiderstände" zu verstehen ist. Vielmehr ist das fachübliche Verständnis des Begriffs "mechanische Bremsanlage" zugrundezulegen, über das zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit bestand.
2.7 Die Beschwerdeführerin argumentierte außerdem, dass die Patentinhaberin sechs Hilfsanträge 7a, 16, 25, 34, 43 und 52 eingereicht habe, in denen ausdrücklich festgelegt sei, dass die Aktivierung der mechanischen Bremsanlage die Umwandlung überschüssiger Energie in Wärme in Bremswiderständen umfasst. Diese Anträge widerspiegelten folglich die bevorzugte Auslegung des Patents sowie mögliche Rückfallpositionen der Patentinhaberin, falls der Hauptantrag scheitere. Es wäre daher unangemessen, wenn der Anspruch 1 des Hauptantrags so ausgelegt würde, dass er dem ausdrücklich geäußerten Standpunkt der Patentinhaberin widerspräche.
2.8 Die Kammer vermag diesem Argument nicht zu folgen. Die in den Hilfsanträgen 7a, 16, 25, 34, 43 und 52 enthaltene Modifikation des Merkmals 1n ("wobei der Prozessor dann eine mechanische Bremsanlage aktiviert, welche die Energie über Bremswiderstände in Wärmeenergie umsetzt") hat keine Auswirkung auf die Auslegung des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Zur Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung gemäß den Artikeln 52 bis 57 EPÜ sind die Ansprüche der Ausgangspunkt und die Grundlage, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen stets heranzuziehen sind (vgl. G 1/24, Leitsatz). Hilfsanträge dienen hingegen lediglich der Verteidigung des Patents in geänderter Fassung und können keine Auswirkung auf die Interpretation des ursprünglichen Anspruchs begründen.
2.9 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt, dass die betreffenden Hilfsanträge fehlerhaft seien und diese gegebenenfalls zurückgenommen werden würden.
3. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ) 3.1 Auf Grundlage der unter Punkt 2. vorgenommenen Auslegung des Begriffs "mechanische Bremsanlage" beruht der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 des Hauptantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von den Dokumenten D4 und D7. 3.2 Die Frage, ob der Fachmann in den Dokumenten D2, D4 und D7 tatsächlich das Vorhandensein einer mechanischen Bremsanlage erkannt hätte, kann unbeantwortet bleiben. Selbst wenn man annimmt, dass, wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, eine mechanische Bremsanlage als obligatorische Sicherheitsmaßnahme im Sinne der Dokumente D11 und D12 notwendigerweise vorhanden sein muss, legt keines der Dokumente D4 oder D7, insbesondere in Verbindung mit Dokument D2, das Merkmal 1n des Anspruchs 1 nahe. Gleiches gilt für das identische Merkmal im unabhängigen Anspruch 4. 3.3 Die zentrale Fragestellung im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit war, ob die mechanische Bremsanlage – die in den Fahrzeugen gemäß D4 oder D7 lediglich zum Zwecke der Argumentation als vorhanden angenommen wurde – im Sinne des Merkmals 1n Bestandteil eines prozessorgesteuerten Bremssystems ist und unter der dort definierten Bedingung aktiviert wird.
3.4 In diesem Zusammenhang argumentierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass beim Wunsch nach Abbremsen des Fahrzeugs das Betätigen des Bremspedals oder eines anderen Mechanismus das System zunächst dazu veranlasse, mit regenerativem Bremsen zu beginnen und Energie ins System einzuspeisen. Reiche die elektrische Bremskraft nicht aus, etwa bei zu geringer Gegen-EMK, bleibe keine andere Möglichkeit als das mechanische Bremsen. Sobald das Fahrzeug unter eine Geschwindigkeit falle, bei der keine elektrische Bremswirkung mehr erzielt werden könne, müsse die mechanische Bremse greifen. Die mechanische Bremsanlage sei dabei Teil desselben von einem Prozessor gesteuerten Systems. Zwar sei dies in dem Dokument D4 nicht ausdrücklich offenbart, nach dem allgemeinem Verständnis des Fachmanns müsse die Bremssteuerung jedoch so ausgelegt sein, dass nicht zwischen verschiedenen Steuerungen gewechselt werde, wenn das Fahrzeug langsamer werde. Vielmehr steuere ein Prozessor in einem einheitlichen Steuerprozess sowohl das elektrische als auch das mechanische Bremssystem, sodass beide Systeme unter Kontrolle desselben Prozessors kombiniert seien. Der technische Effekt liege dabei in einer Bedienungserleichterung für den Nutzer.
3.5 Das Argument der Beschwerdeführerin beruht somit maßgeblich auf der Annahme, dass die mechanische Bremse erst dann in einem einheitlichen, von einem Prozessor gesteuerten Bremssystem hinzu geschaltet wird, wenn die elektrische Bremskraft aufgrund einer niedrigen Geschwindigkeit des Fahrladers gering ist und insbesondere nicht mehr ausreicht, um das Fahrzeug endgültig zum Stillstand zu bringen (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in Absatz 6.1 und auf Seite 11, letzter Absatz des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2025).
3.6 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihren Ausführungen nicht hinreichend mit der in Merkmal 1n definierten Voraussetzung für die Aktivierung der mechanischen Bremsanlage, nämlich dem Vorhandensein von überschüssiger Energie, auseinandergesetzt. Stattdessen hat sie durchgehend vorgetragen, dass die in den Dokumenten D2, D4 und D7 – zumindest implizit – offenbarte mechanische Bremsanlage bei sehr geringen Geschwindigkeiten aktiviert werde, also dann, wenn die zurückgespeiste Energie nicht mehr ausreicht, um das Fahrzeug vollständig zum Stillstand zu bringen. Eine solche Situation entspricht jedoch nicht der in Merkmal 1n genannten Bedingung, wonach zurückgespeiste Energie nicht abgeführt werden kann, sodass überschüssige Energie vorhanden ist.
3.7 Selbst wenn man dem Argument der Beschwerdeführerin folgt, dass sich der mechanische Bremsvorgang im Rahmen eines einzigen Steuerungsprozesses "nahtlos" an den elektrischen Bremsvorgang anschließt, bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt dargelegt oder durch Argumente oder weiterführende Dokumente belegt hat, dass in Dokument D4, D7 oder D12 die mechanische Bremsanlage durch den Prozessor gerade dann aktiviert wird, wenn überschüssige Energie vorhanden ist, weil zurückgespeiste Energie weder vom Fahrlader noch vom Versorgungsnetz aufgenommen werden kann – wie es die in Merkmal 1n definierte Bedingung ausdrücklich verlangt.
3.8 Die Kammer sieht hierin eine entscheidende Lücke in der Argumentation der Beschwerdeführerin. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen, dass die spezifische Aktivierung der mechanischen Bremse gemäß Merkmal 1n in den Dokumenten D4, D7 oder D2 explizit oder implizit offenbart ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin bleibt insoweit spekulativ und stützt sich lediglich auf die Annahme einer "einfachsten" Lösung ("Ockhams Rasiermesser"), ohne dass technische Hinweise in den zitierten Dokumenten oder im allgemeinen Fachwissen vorgelegt wurden, die eine anspruchsgemäße Integration der mechanischen Bremsanlage in eine komplexe Steuerungslogik mit aufeinander abgestuften Entscheidungsbedingungen im Sinne der Merkmale 1l bis 1n belegen könnten.
3.9 Die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dokuments D7 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ging über das zum Dokument D4 Vorgebrachte nicht hinaus. Die Kammer verweist daher bezüglich des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Dokument D7 auf die oben dargelegten Gründe zu Dokument D4. Aus den vorstehenden Gründen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber dem Dokument D4 in Verbindung mit D2 oder D7 sowie gegenüber dem Dokument D7 auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Artikels 56 EPÜ beruht. Entsprechendes gilt für den unabhängigen Verfahrensanspruch 4, der die wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents somit nicht entgegen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering