Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.12.2025 – T 1844/23

Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2025:T184423.20251202

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1844/23 - 3.3.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 2. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) STADA ARZNEIMITTEL AG Stadastrasse 2-18 61118 Bad Vilbel (DE) Vertreter:

Hamm&Wittkopp Patentanwälte PartmbB Jungfernstieg 38 20354 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:

Dalli-Werke GmbH & Co. KG Zweifaller Strasse 120 52224 Stolberg (DE) (Einsprechender 1) Vertreter:

f & e patent Braunsberger Feld 29 51429 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

Symrise AG Mühlenfeldstrasse 1 37603 Holzminden (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 31 02 60 80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Dirk Rossmann GmbH Isernhägener Str. 16 30938 Burgwedel (DE) (Einsprechender 3) Vertreter:

Krauss, Jan SKM-IP PartGmbB Oberanger 45 80331 München (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Beschwerdegegnerin:

(Einsprechender 4) Emil Kiessling GmbH Obere Lerch 40 91166 Georgensgmünd (DE) Vertreter:

Herzog IP Patentanwalts GmbH Steinstraße 16-18 40212 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Mann & Schröder GmbH Bahnhofstraße 14 74936 Siegelsbach (DE) (Einsprechender 5) Vertreter:

Barth, Michael Eder Schieschke & Partner mbB Patentanwälte Elisabethstraße 34 80796 München (DE) Beschwerdegegnerin:

dm-drogerie markt GmbH + Co. KG Am dm-Platz 1 76227 Karlsruhe (DE) (Einsprechender 6) Vertreter:

LBP Lemcke, Brommer & Partner Patentanwälte mbB Siegfried-Kühn-Straße 4 76135 Karlsruhe (DE) Beschwerdegegnerin:

Merck Patent GmbH Frankfurter Strasse 250 64293 Darmstadt (DE) (Einsprechender 7) Beschwerdegegnerin:

(Einsprechender 8) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Mibelle AG Bolimattstrasse 1 5033 Buchs (CH) Hepp Wenger Ryffel AG Friedtalweg 5 9500 Wil (CH) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. August 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2233127 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. O. Müller M. Kollmannsberger B. Burm-Herregodts

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent unter Artikel 101(2) und 101(3)(b) EPÜ zu widerrufen.

II. Das Streitpatent ist im Lauf des Beschwerdeverfahrens in allen Vertragsstaaten erloschen, da die in Artikel 63(1) EPÜ definierte Patentlaufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag am 14. März 2025 ablief. Gemäß Artikel 76(1) EPÜ gilt als Anmeldetag der Anmeldetag der Stammanmeldung. Sowohl die Patentinhaberin als auch einige Einsprechende beantragten auf einen entsprechenden Bescheid der Kammer hin fristgemäß die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Regel 84(1) EPÜ.

III. Das Streitpatent befasst sich mit dem Schutz der Haut vor Schädigung durch Infrarotstrahlung. In der Beschreibung des Patents wird ausgeführt, dass Infrarotstrahlung (IR) einen schädigenden Einfluss auf die Haut ausübt, und zwar mittels Aktivierung des MAPKSignalwegs. Dem soll erfindungsgemäß durch die Gabe von Antioxidantien (AO) entgegengewirkt werden.

IV. Anspruch 1 des Patents ist in der Form einer zweiten medizinischen Verwendung unter Artikel 54(5) EPÜ abgefasst und hat folgenden Wortlaut:

"Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend einen wirksamen Gehalt an Antioxidantien, zur Anwendung in einem Verfahren zum Schutz der Haut vor Schädigung durch Infrarot-Strahlung, wobei die Schädigung durch Aktivierung der Bildung von Matrixmetalloproteinase-1 hervorgerufen wird."

V. Auf folgende Dokumente wird in der Entscheidung Bezug genommen:

D65:

R.K. Chaudhuri et. al. "Low Molecular Weight Tannins of Phyllanthus emblica: Anti-Aging Effects”, Cosmetics & Toiletries magazine, 2004, Band 119, Nummer 1, S.59-68 D68:

Bemeburg et al. "Photoaging of human skin", Photodermatol. Photoimmunol. Photomed., 2000, 16(6), S.239-244 VI. Unter Berufung auf Artikel 100(a), (b) und (c) EPÜ waren gegen das erteilte Patent acht Einsprüche eingelegt worden. Die Einsprüche wurden mit mangelnder Neuheit (Artikel 54 EPÜ), mangelnder erfinderischer Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ), mangelnder Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ), und unerlaubten Änderungen (Artikel 76(1)/123(2) EPÜ) begründet. Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, die beanspruchte medizinische Verwendung sei nicht ausführbar offenbart worden, und widerrief das Patent allein schon aus diesem Grund, sowohl in der erteilten Form, Artikel 101(2) EPÜ, als auch in geänderter Fassung, in Form der im Laufe des Einspruchsverfahrens eingereichten Hilfsanträge, Artikel 101(3)(b) EPÜ.

VII. Im Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Wirksamkeit der Antioxidantien bei der beanspruchten medizinischen Verwendung sei zwar nicht durch experimentelle Daten in der Patentanmeldung belegt. Dies sei aber nicht notwendig gewesen, da die Patentanmeldung ein nachvollziehbares technisches Konzept offenbare, das sich im Nachhinein auch als richtig herausgestellt habe. Die beanspruchte Verwendung sei daher zum Anmeldezeitpunkt in der Patentanmeldung in einer für die Fachperson ausreichenden Weise offenbart worden.

VIII. Die Einsprechenden 1 bis 6 und 8 (Beschwerdegegnerinnen 1 bis 6 und 8) verteidigten hingegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung. Die beanspruchte medizinische Verwendung sei in der Patentanmeldung durch keinerlei experimentelle Daten gestützt, und eine anspruchsgemäße Wirksamkeit der Antioxidantien könne auch nicht aus vorpubliziertem Stand der Technik abgeleitet werden.

IX. Auf Antrag der Parteien fand am 2. Dezember 2025 eine mündliche Verhandlung vor der Kammer in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerinnen 1 bis 6 und 8 statt. Ein verfahrensleitender Bescheid unter Artikel 15(1) VOBK war am 17. Juli 2025 ergangen.

X. Die Schlussanträge der Parteien waren die folgenden:

Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, - die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, - falls die Kammer entscheide, dass der Hauptantrag oder einer der Hilfsanträge 1 bis 6 die Erfordernisse der ausreichenden Offenbarung erfüllten, den Übergang in das schriftliche Verfahren vor der Beschwerdekammer, - alle nach dem Bescheid der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK eingegangenen Schriftsätze der Beschwerdegegnerinnen als verspätet zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, das Patent in geänderter Fassung gemäß der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 1-6 aufrechtzuerhalten. Alle anwesenden Beschwerdegegnerinnen 1 bis 6 und 8 (Einsprechende 1 bis 6 und 8) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde. Sollte die Beschwerde nicht zurückgewiesen werden, beantragten die Beschwerdegegnerinnen 4, 5, 6 und 8 die Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung. Die Beschwerdegegnerinnen 1-3 beantragten hingegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer auch bezüglich der anderen Einspruchsgründe.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 7) hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt. Eine zwischenzeitlich zum Einspruchsverfahren unter Artikel 105 EPÜ beigetretene Partei nahm ihren Beitritt noch im Einspruchsverfahren wieder zurück und war nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.

XI. Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung der Kammer verkündet.

Entscheidungsgründe§

1. Obwohl das Patent spätestens seit dem 14. März 2025 in allen Vertragsstaaten erloschen ist, war das Beschwerdeverfahren auf die entsprechenden Anträge der Parteien gemäß Regel 84(1) EPÜ fortzusetzen. Dies war unstrittig.

2. Die Beschwerdeführerin beantragte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, alle Eingaben der Beschwerdegegnerinnen, die nach dem Bescheid der Kammer unter Artikel 15(1) RPBA eingegangen waren, pauschal unter Artikel 13(2) RPBA nicht mehr in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

Sie hat aber dann im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht konkretisiert, welches Vorbringen damit genau gemeint war, auch nicht nach entsprechenden Einlassungen der Beschwerdegegnerinnen und/oder deren Verweise auf das schriftliche Verfahren. Es wurde auch nicht erläutert, aus welchen Gründen bestimmtes Vorbringen nicht zuzulassen wäre, etwa weil es eine Änderung des betreffenden Beschwerdevorbringens darstellen würde.

Die Kammer hält den Antrag daher für unbegründet und weist ihn zurück. Mangelnde Ausführbarkeit (Artikel 100(b) und 83 EPÜ), erteilte Fassung 3. Anspruch 1 des Patents ist in der Form einer zweiten medizinischen Verwendung unter Artikel 54(5) EPÜ abgefasst und hat folgenden Wortlaut:

"Pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend einen wirksamen Gehalt an Antioxidantien, zur Anwendung in einem Verfahren zum Schutz der Haut vor Schädigung durch Infrarot-Strahlung, wobei die Schädigung durch Aktivierung der Bildung von Matrixmetalloproteinase-1 hervorgerufen wird."

Der Anspruch bezieht sich, in Form einer zweiten medizinischen Verwendung von Antioxidantien, auf die Prophylaxe von Hautschäden. Die Hautschäden sind solche, die von IR-Strahlung verursacht werden, und zwar mittels Aktivierung der Matrixmetalloproteinase-1 (MMP-1). Dass die im Anspruch definierte Verwendung tatsächlich unter Artikel 53(c) vom Patentschutz ausgenommen wäre, und der Anspruch daher in korrekter Weise gemäß Artikel 54(5) EPÜ formuliert ist, war im Beschwerdeverfahren unstrittig.

4. Gemäß Absatz [0013] des Patents, auf den sich die Beschwerdeführerin im Verfahren durchgehend bezog, verursacht IR-Strahlung eine photobiologische Aktivierung des MAPKinase-Signalwegs, und damit der für vorzeitige Hautalterung verantwortlichen MMP-1, über die Bildung reaktiver Sauerstoffspezies (ROS). Die Wirksamkeit der Antioxidantien in der Prophylaxe der Hautschäden beruht dann nach Auffassung der Beschwerdeführerin darauf, dass sie die Konzentration der reaktiven Sauerstoffspezies in der Haut verringert.

5. Der im Patent postulierte Mechanismus der IRinduzierten vorzeitigen Hautalterung, IR -> ROS -> MMP-1 -> Hautschädigung lässt sich in zwei Schritte aufspalten, nämlich:

i) ii) IR -> ROS ROS -> MMP-1 -> Hautschädigung. Dabei war Schritt (ii) bereits aus dem Stand der Technik bekannt, und zwar im Zusammenhang mit der Hautschädigung durch UV-Strahlung. Hingegen ist Schritt (i), d. h. die Bildung reaktiver Sauerstoffspezies in der Haut durch IR-Strahlung, im Stand der Technik nicht vorbeschrieben.

Dies war zwischen den Parteien unstrittig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen.

6. Den Widerruf des Patents wegen mangelnder Ausführbarkeit begründete die Einspruchsabteilung im wesentlichen damit, dass Schritt (i) des obigen Mechanismus in der Patentanmeldung bzw. im Patent nicht belegt sei. Es gebe keinerlei Nachweise, dass IRStrahlung tatsächlich zur Bildung reaktiver Sauerstoffspezies (ROS) führe, die dann durch die erfindungsgemäße Gabe von Antioxidantien abgefangen werden könnten. Dieser Mechanismus hätte der Fachperson aber entweder in der Patentschrift selbst oder durch vorpublizierten Stand der Technik plausibel gemacht werden müssen, um eine Wirksamkeit der Gabe von Antioxidantien gemäß der Patentansprüche auch ohne experimentelle Daten im Patent glaubhaft machen zu können. Die Patentschrift gehe bezüglich des in Absatz [0013] beschriebenen Wirkmechanismus nicht über Vermutungen hinaus. Bei dieser Sachlage sei die beanspruchte Verwendung gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern der Fachperson nicht ausreichend offenbart worden. Die Einspruchsabteilung stützte sich dabei insbesondere auf die Entscheidung T 609/02 sowie auf die Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung in der Entscheidung G 2/21, Punkt 77. 7. Behaupteter grundlegender Irrtum in der Anwendung von Artikel 83 EPÜ 7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei dieser Begründung sei die Einspruchsabteilung einem grundlegenden Irrtum in der Anwendung von Artikel 83 EPÜ erlegen.

7.1.1 Die Wirksamkeit von Antioxidantien gegen reaktive Sauerstoffspezies sei unbestritten. Insbesondere sei unbestritten, dass Antioxidantien in Punkt (ii) des obigen Mechanismus wirksam eingriffen. Damit sei die Frage der ausreichenden Offenbarung bereits beantwortet, denn die herangezogene Rechtsprechung bezüglich belegter/behaupteter Wirksamkeit therapeutisch aktiver Substanzen beziehe sich nur auf diesen Schritt, die Wirksamkeit der Antioxidantien im postulierten Mechanismus.

7.1.2 Die Prüfung unter Artikel 83 EPÜ müsse sich darauf beschränken, ob die Behandlung der im Patent geschilderten und im Anspruch definierten Krankheit mit dem bekannten therapeutischen Mittel plausibel sei. Die Frage, ob der beanspruchte Mechanismus überhaupt vorliege, bzw. ob die im Patent beschrieben Krankheit neuartig sei, spiele erst in der Beurteilung der Neuheit der medizinischen Verwendung oder der erfinderischen Tätigkeit unter Artikeln 54 und 56 eine Rolle.

7.1.3 Die Einspruchsabteilung hätte daher den Mechanismus (i), d. h. die Bildung reaktiver Sauerstoffspezies als wahr unterstellen und lediglich die Eignung der Antioxidantien in Schritt (ii) des postulierten Mechanismus auf Plausibilität untersuchen müssen.

7.2 Dem kann die Kammer nicht zustimmen.

7.2.1 Artikel 83 EPÜ verlangt, dass die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren ist, dass eine Fachperson sie ausführen kann.

7.2.2 Dabei hat sich im Bereich von Patentansprüchen, die in Form medizinischer Verwendungsansprüche unter Artikel 54(5) EPÜ abgefasst sind, die Rechtsprechung dergestalt entwickelt, dass eine bloße Nacharbeitbarkeit der Verwendung nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall ist es also nicht ausreichend, wenn die Fachperson, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, am Anmeldetag durch das Auftragen einer anspruchsgemäßen Sonnencreme die anspruchsgemäße prophylaktische Wirkung mehr oder weniger automatisch erzielen hätte können. Vielmehr wird verlangt, dass für die ausreichende Offenbarung der beanspruchten Erfindung die therapeutische bzw. prophylaktische Aktivität der im Anspruch definierten Stoffe oder Stoffgemische der Fachperson bereits in der Patentanmeldung in irgendeiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden muss. Wie dies genau zu geschehen hat, ob durch direkten experimentellen Nachweis, durch technisch nachvollziehbare Überlegungen, oder auf andere geeignete Weise, mag dann vom Einzelfall abhängen. Der von der Einspruchsabteilung gemachte Verweis auf die Ausführungen in Punkt 77 der G 2/21 und der darin zusammengefassten Entscheidungen der Kammern ist jedenfalls gerechtfertigt.

7.2.3 Dieser verlangte Nachweis bzw. die verlangte Glaubhaftmachung bezieht sich dabei natürlich auf die im Anspruch definierte therapeutische/prophylaktische Verwendung als Ganze, und nicht nur auf Teile eines für die Wirkung postulierten Mechanismus. Dies scheint derart selbstverständlich, dass es in der herangezogenen Rechtsprechung gar nicht extra hervorgehoben wird. Jedenfalls bezieht sich der in Punkt 77 der G 2/21 erwähnte therapeutische Effekt selbstredend auf die im Anspruch definierte Krankheit. Gleiches gilt für die Ausführungen in Punkt 9 der Entscheidung T 609/02, auf die die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung explizit verwiesen hat. Dort ist u. a. ausgeführt:

"As a consequence, under Article 83 EPC, unless this is already known to the skilled person at the priority date, the application must disclose the suitability of the product to be manufactured for the claimed therapeutic application [...] It is required that the patent provides some information in the form of, for example, experimental tests, to the avail that the claimed compound has a direct effect on a metabolic mechanism [...] being either known from the prior art or demonstrated in the patent per se."

Es wird daher verlangt, dass die Eignung der im Anspruch definierten Substanzen für die dort definierte therapeutische Verwendung glaubhaft gemacht wird. Folgt man dieser Entscheidung, so muss der Zusammenhang zwischen dem erwähnten Mechanismus und der Krankheit dabei entweder bekannt sein oder im Patent gezeigt werden.

7.2.4 Es ist somit im vorliegenden Fall nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die Verwendung von Antioxidantien zum Abfangen der im Schritt (ii) des postulierten Mechanismus gebildeten reaktiven Sauerstoffspezies bereits bekannt war. Ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung einer therapeutischen oder prophylaktischen Wirkung der Antioxidantien bei den im Anspruch definierten Hautschäden muss sich vielmehr auch darauf beziehen, dass der gesamte postulierte Mechanismus, d. h. auch Schritt (i), bei der zu behandelnden Krankheit überhaupt vorliegt. Ansonsten wäre ja die Verabreichung von Antioxidantien in der im Anspruch definierten Situation von vornherein wirkungslos, da Schritt (ii) überhaupt nicht erreicht würde.

7.2.5 Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, die Einspruchsabteilung hätte Teil (i) des postulierten Mechanismus einfach als wahr unterstellen müssen, kann die Kammer ebenso wenig beipflichten. Dass dies nicht so sein kann, folgt schon alleine aus der Tatsache, dass die vorgehend zitierte Rechtsprechung zur Ausführbarkeit medizinischer Verwendungsansprüche verlangt, die therapeutische Wirkung in der Patentanmeldung auf irgendeine Art nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Diese Anforderung wäre gegenstandslos, würde bloßes Postulieren eines Mechanismus in der Beschreibung der Patentanmeldung ausreichen. Subjektive Überzeugung der Patentanmelderin von der Richtigkeit des postulierten Mechanismus alleine genügt hierzu jedenfalls nicht.

7.3 Ein grundlegender Irrtum in der Beurteilung der Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ durch die Einspruchsabteilung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, liegt daher nicht vor.

8. Technisch nachvollziehbares Konzept 8.1 Die Beschwerdeführerin brachte weiterhin vor, es sei nicht notwendig, die im Anspruch definierte therapeutische Wirkung in der Patentanmeldung durch Daten zu untermauern. Es sei ausreichend, dass diese durch ein für die Fachperson nachvollziehbares technisches Konzept plausibel gemacht werde. Die Beschwerdeführerin berief sich dabei insbesondere auf die Entscheidung T 950/13, Grund 3.6, wo es heißt:

"However, the disclosure of experimental results in the application is not always required to establish sufficiency, in particular if the application discloses a plausible technical concept and there are no substantiated doubts that the claimed concept can be put into practice (see also T 578/06, point 13 of the Reasons)".

Ein solches plausibles technisches Konzept sei in Absatz [0013] des Patents, bzw. in der entsprechenden Stelle der Patentanmeldung, offenbart. Der dort postulierte Mechanismus der IR-induzierten vorzeitigen Hautalterung, IR -> ROS -> MMP-1 -> Hautschädigung, sei für die Fachperson nachvollziehbar und damit plausibel, insbesondere deshalb, weil er bereits für die UVverursachte Hautalterung aus dem Stand der Technik bekannt sei.

8.2 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin insoweit zu, als dass es tatsächlich nicht immer erforderlich sein muss, zur Erfüllung der Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ die der beanspruchten medizinischen Verwendung unterliegende Wirkung in der Patentanmeldung experimentell nachzuweisen. Die Vorlage eines technisch nachvollziehbaren Konzepts kann hierzu durchaus ausreichen, wie auch in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung T 950/13 ausgeführt. Die Frage ist, ob im vorliegenden Fall in der ursprünglichen Patentanmeldung ein solches Konzept offenbart wurde.

8.3 Dabei stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine Fachperson aus dem Stand der Technik Hinweise erhalten muss, um ihr das in der Patentanmeldung vorgestellte Konzept auch ohne experimentellen Nachweis glaubhaft erscheinen zu lassen. Einige der Beschwerdegegnerinnen brachten vor, das Konzept müsste bereits im Stand der Technik als solches beschrieben, oder zumindest der Fachperson nahegelegt worden sein. Dies hält die Kammer für zu weitreichend. Dann würde ja das geforderte Beschreiben oder Nahelegen durch den Stand der Technik automatisch zur Folge haben, dass die beanspruchte Erfindung wegen mangelnder Neuheit oder mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht mehr patentierbar wäre.

8.4 Nun ist es aber im vorliegenden Fall im Gegenteil so, dass laut Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst dem Stand der Technik überhaupt keine Informationen bezüglich des zugrundeliegenden Mechanismus zu entnehmen waren. Die Beschwerdeführerin hat ja im Verfahren durchgehend argumentiert, die Fachperson hätte aus dem Stand der Technik keinerlei Hinweise erhalten, dass auch IR-Strahlung in der Lage sei, analog zur UV-Strahlung in den entsprechenden Hautschichten reaktive Sauerstoffspezies zu erzeugen. Diese Erkenntnis, d.h. Schritt (i) des postulierten Mechanismus, stelle schließlich den Kern der beanspruchten Erfindung dar.

8.5 In so einem Fall kann nach Überzeugung der Kammer das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung nur erfüllt sein, wenn die Fachperson am Anmeldetag das in der Patentanmeldung präsentierte Konzept unmittelbar, d. h. beruhend auf den Informationen in der Patentanmeldung selbst und unter Zuhilfenahme ihres allgemeinen Fachwissens, technisch nachvollziehen konnte.

8.6 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das in Absatz [0013] des Patents und an der entsprechenden Stelle der Patentanmeldung offenbarte technische Konzept, d. h. die Erzeugung von reaktiven Sauerstoffspezies durch IR-Strahlung (IR -> ROS), wird in keiner Weise näher erläutert. Dieses Konzept erscheint auch dann nicht technisch nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine entsprechende Wirkung für UV-Strahlen im Stand der Technik beschrieben ist. Schließlich ist allgemein bekannt, dass sich UV- und IR-Strahlung in Eigenschaften und Wirkungen erheblich unterscheiden, wie schon von der Einspruchsabteilung bemerkt (Punkt 82 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen eine Fachperson eine Übertragung des für die Wirkung von UVStrahlen bekannten Mechanismus auf IR-Strahlen technisch hätte nachvollziehen können. Es wurde dazu in der Beschwerdebegründung pauschal auf D65 und D68 verwiesen; diese Dokumente behandeln aber keine IRStrahlung und diese Argumentation wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht weiter vertieft. Die weitere diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, dass die Fachperson den Schritt (i) des postulierten Mechanismus nach der Lektüre der Patentanmeldung als wahr angenommen und die beanspruchte Verwendung von Antioxidantien sodann in Analogie zur UV-verursachten Hautschädigung als wirksam angesehen hätte.

8.7 Die Patentanmeldung offenbart daher bezüglich der beanspruchten medizinischen Verwendung, im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, kein für die Fachperson technisch nachvollziehbares Konzept für die beanspruchte weitere medizinische Verwendung der Antioxidantien.

9. Nachveröffentlichte Daten und Dokumente 9.1 Die Beschwerdeführerin hat auf verschiedene Fachliteratur, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Testdaten, sowie Werbebroschüren bezüglich einiger von den Einsprechenden vertriebener Produkte hingewiesen, in denen die im Patent beschriebene und beanspruchte Lehre nachträglich bestätigt worden sei. Dies belege, dass die Fachwelt die streitpatentgemäße Lehre als glaubhaft ansah und ohne Weiteres unmittelbar in der Praxis verwenden konnte, und zwar ohne dass es zusätzlicher Informationen für die Umsetzung dieser Lehre bedurft hätte.

9.2 Das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung muss allerdings am Anmeldetag erfüllt sein. Eine am Anmeldetag mangelnde Offenbarung kann nicht durch spätere Angaben geheilt werden, siehe etwa G 02/03, Punkt 2.5.3 der Entscheidungsbegründung. Es war unstrittig, dass im vorliegenden Fall nachgereichte Daten nicht zur Behebung eines am Anmeldetag bestehenden Mangels der Offenbarung des Streitpatents bzw. der entsprechenden Patentanmeldung herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin hat ja, wie oben ausgeführt, im Gegenteil argumentiert, dass bei Vorliegen eines technisch nachvollziehbaren Konzepts kein experimenteller Nachweis erforderlich sei. Da alle von der Beschwerdeführerin herangezogenen Druckschriften unstreitig nachveröffentlicht sind, muss auf diese im Einzelnen auch nicht eingegangen werden. Ob sich die Verfasser der herangezogenen Druckschriften bzw. die Hersteller/Verkäufer der beworbenen Produkte tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, der streitpatentgemäßen Lehre bedient haben, oder durch weitergehende eigene Untersuchungen oder Überlegungen zu den von ihnen publizierten Ergebnissen bzw. zu den angebotenen Produkten gelangt sind, kann daher dahingestellt bleiben.

10. Bindende Wirkung der Vorentscheidungen aus dem Prüfungsverfahren.

10.1 Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung des Streitpatents von einer Beschwerdekammer zwei Entscheidungen getroffen wurden, T 2062/08 und T 1164/14. Insbesondere hat sie vorgebracht, in T 1164/14 sei ein Patent erteilt worden, d. h. es sei auch eine Prüfung auf Artikel 83 EPÜ durchgeführt worden. Hätte die Beschwerdekammer Anlass gehabt, zu vermuten, dass mangelnde Offenbarung vorläge, so hätte sie gemäß der Entscheidung G 10/93 solche Einwände entweder selbst erhoben, oder aber die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Da dies nicht geschehen sei, sei dort eine implizite Prüfung auf die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass diese erfüllt gewesen seien.

10.2 Die beiden im Erteilungsverfahren der Stammanmeldung ergangenen Entscheidungen T 2062/08 und T 1164/14 behandeln die Frage der Ausführbarkeit unter Artikel 83 EPÜ nicht. Selbst wenn man dem Vortrag der Beschwerdeführerin folgen würde und annähme, dass sich die betreffende Kammer implizit mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, so erwachsen daraus jedoch keine Folgen für das vorliegende Verfahren. Schließlich läge einer solchen impliziten Entscheidung ein anderer Tatbestand zugrunde. Weder konnten die von den Einsprechenden beigebrachten Argumente berücksichtigt werden, noch sind die Anspruchssätze identisch. Unabhängig von der Frage, inwieweit Feststellungen einer Beschwerdekammer im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung überhaupt Bindungswirkung in einem Einspruchsverfahren eines aus einer Teilanmeldung resultierenden Patents entfalten können, so beschränkt Artikel 111(2) EPÜ jedenfalls eine etwaige Bindungswirkung auf Fälle, in denen derselbe Tatbestand vorliegt. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren besteht daher ohnehin nicht.

11. Begründungsmangel in der Einspruchsentscheidung 11.1 Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, die Einspruchsabteilung habe nicht begründet, weshalb sie in ihrer Entscheidung bezüglich der Beurteilung der Ausführbarkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen war, als in ihrer vorläufigen Meinung, die der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung angehängt war. Die angefochtene Entscheidung sei daher fehlerhaft und aufzuheben.

11.2 Die Kammer kann dem nicht folgen. Eine vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung zu bestimmten strittigen Punkten, die im Bescheid gemäß Regel 116 EPÜ zum Ausdruck kommt, kann sich ändern, etwa aufgrund weiteren Vorbringens der Parteien. Die Beschwerdeführerin hatte zumindest während der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern; dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wurde nicht vorgetragen. Damit ist ihr rechtliches Gehör gewahrt, Artikel 113(1) EPÜ. Die Begründungspflicht unter Regel 111(2) EPÜ bezieht sich auf die Entscheidung selbst. Dass die angefochtene Entscheidung in ihren Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründet wäre wurde weder behauptet, noch ist ein solcher Begründungsmangel für die Kammer erkennbar.

12. Insgesamt hält daher die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass das erteilte Patent die beanspruchte Erfindung nicht ausreichend offenbart, einer Überprüfung durch die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren stand.

Mangelnde Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ), Hilfsanträge 1-6 13. Die Beschwerdeführerin hat die Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren nicht gesondert verteidigt. Es wurden keine Argumente vorgebracht, weshalb die in den Hilfsanträgen beanspruchte Erfindung ausreichend offenbart sein sollte, falls das für das erteilte Patent nicht zutrifft. Die Hilfsanträge erfüllen daher aus den gleichen Gründen wie das erteilte Patent nicht die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.

14. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent unter Artikeln 101(2) und 101(3)(b) EPÜ zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann M. O. Müller