Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.12.2025 – T 1869/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T186923.20251201
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1869/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 1. Dezember 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Panther Packaging GmbH & Co. KG Altonaer Strasse 25436 Tornesch (DE) Vertreter:
Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Prinzregentenplatz 7 81675 München (DE) Beschwerdeführerin:
Arbeitskreis Display e.V. Kleine Hochstraße 8 60313 Frankfurt am Main (DE) (Einsprechende) Vertreter:
STT Sozietät Thews & Thews Augustaanlage 32 68165 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
S. Mangin A. Wagner M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2883480 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. September 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 2883480 in geändertem Umfang auf Basis des Hilfsantrags 2 aufrechtzuerhalten.
II. Die Einspruchsabteilung nimmt u.a. Bezug auf folgende Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen:
D3:
offenkundige Vorbenutzung CUBE Display L+M D3a: Auftragsbestätigung D3b: Lieferschein D3d: Rechnung D3e: Auftragspapier D3f, Seiten 3 bis 6: Technische Zeichnungen D3g: Technische Zeichnung D11: DE 79 28 860 U1 D12: Iggesund Paperboard | Produktkatalog, "Incada Silk", im Internet gefunden 20. September 2022 D13: www.transpack-krumbach.de/fachwissen/glossar/ fefco, "Fefco", im Internet gefunden 19. September 2022 III.
Die Einspruchsabteilung hatte u.a. entschieden, dass a) die offenkundige Vorbenutzung D3 als nachgewiesen anzusehen sei und Stand der Technik unter Artikel 54(2) EPÜ bilde; b) Anspruch 1 wie erteilt nicht neu gegenüber D3 und Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht erfinderisch gegenüber D3 mit Fachwissen sei; IV.
c) die erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Entgegenhaltungen D11, D12 und D13 als prima facie relevant ins Verfahren zuzulassen seien; d) der Einwand der Einsprechenden unter Artikel 56 EPÜ ausgehend von D3 kombiniert mit D11 gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht überzeuge.
Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in beschränktem Umfang gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4 aufrechtzuerhalten, wobei die Hilfsanträge 1 bis 3 erstinstanzlich am 13. September 2021 und Hilfsantrag 4 erstinstanzlich am 7. Dezember 2022 eingereicht wurden.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.
V. Mit Ladung vom 9. Mai 2025 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 21. November 2025 geladen.
VI. In der der Ladung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) wurde die vorläufige Meinung der Kammer erläutert, wonach die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen und der Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben sei.
VII. Mit Schreiben vom 7. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) mit, dass sie den Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknehme und nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.
VIII. Mit Schreiben vom 14. November 2025 teilte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) mit, dass sie den Antrag auf mündliche Verhandlung unter der Voraussetzung, dass die Kammer im Sinne der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK entscheide, zurücknehme.
IX. Am 17. November 2025 wurde die mündliche Verhandlung aufgehoben. Die Entscheidung der Kammer erfolgte im schriftlichen Verfahren.
X. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) in der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung lautet:
M1 Variables Regal (1) umfassend M1.1 mindestens zwei quaderförmige Regalkästen (2), M1.2 aufweisend einen Regalboden (3), einen Regaldeckel (4) und zwei senkrecht zu Boden und Deckel angeordnete Seitenwände (5, 6), M1.3 wobei die Regalkästen (2) vertikal aufeinander gestapelt sind, dadurch gekennzeichnet dass M1.4 der Regalboden (3) und der Regaldeckel (4) jeweils eine Öffnung (7) aufweisen, M1.5 ein stabförmiges Verbindungselement (8) durch mindestens eine Öffnung (7) jedes quaderförmigen Regalkastens (2) des Regals geführt ist, M1.6 die Regalkästen (2) durch das Verbindungselement (8) miteinander verbunden sind und M1.7 die quaderförmigen Regalkästen (2) 360° drehbar um das Verbindungselement (8) sind M1.8 die quaderförmigen Regalkästen (2) aus Wellpappe, Pappe, Papier oder Karton bestehen.
XI. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurden die Alternativen in Merkmal M1.8 bis auf Wellpappe gestrichen:
M1.8* und die quaderförmigen Regalkästen (2) aus Wellpappe bestehen. Hilfsantrag 2 basiert auf Hilfsantrag 1, wobei Anspruch 1 zusätzlich um Merkmal M1.9 ergänzt wurde:
M1.9 dass das stabförmige Verbindungselement (8) ein Papprohr ist. Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 2, wobei Anspruch 1 zusätzlich um Merkmal M1.10 ergänzt wurde:
M1.10 und das Papprohr mindestens einen Durchmesser größer 10mm aufweist. Hilfsantrag 4 basiert ebenfalls auf Hilfsantrag 2, wobei Anspruch 1 zusätzlich um Merkmal M1.10* ergänzt wurde:
M1.10* und die Öffnung mittig angeordnet ist.
XII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung D3 Die Einspruchsabteilung habe sich geirrt, dass die Dokumente D3a, D3b, D3d und D3f zweifelsfrei zusammengehörten. Aus den Unterlagen ergebe sich keinesfalls, dass sich D3a oder D3f (Seite 3) auf das gleiche Display beziehe wie D3b und D3f (Seiten 4 und 5).
Hauptantrag - Neuheit gegenüber D3 Anspruch 1 sei entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung neu, da D3 die Merkmale M1.4, M1.5, M1.7 und Merkmal M1.8 nicht unmittelbar offenbare. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit: D3 mit Fachwissen Es liege für den Fachmann nicht nahe, die Cubes der D3 mit den Abmessungen von 12,1cm x 12,1cm aus Wellpappe, statt aus kaschiertem Karton herzustellen. Bei dieser Größe sei ein sauberes und präzises Falten sehr schwierig.
Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit D3 mit Fachwissen und D11 Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass der Fachmann ohne Hinweis keine Anregung habe, ausgehend von D3 die Lehre der D11 in Betracht zu ziehen. Merkmal 1.9 liege somit nicht nahe. Hilfsanträge 3 und 4 - erfinderische Tätigkeit D3 mit Fachwissen und D11 Keine der Entgegenhaltungen zeige das Merkmal 1.10 bzw. 1.10* in Verbindung mit Merkmal 1.9 oder könne dieses nahelegen.
XIII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung D3 Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass die offenkundige Vorbenutzung D3 stattgefunden habe. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D3 Die Einspruchsabteilung habe korrekt entschieden, dass D3 alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 offenbare.
Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit: D3 mit Fachwissen Anspruch 1 unterscheide sich von der D3 nur durch Merkmale 1.8*. Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass die Wahl eines bekannten Materials keine erfinderische Tätigkeit beinhalten könne. Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit D3 mit Fachwissen und D11 Die Einspruchsabteilung habe sich geirrt, dass Merkmal 1.9 nicht naheliege. Stattdessen sei eine Verbindungsstange aus Pappe für ein vergleichbares Regal aus D11 bekannt. Um bei dem variablen Regal der D3 Gewicht zu sparen, würde der Fachmann das Metallrohr der D3 durch ein Papprohr ersetzen.
Hilfsanträge 3 und 4 - erfinderische Tätigkeit D3 mit Fachwissen und D11 Weder Hilfsantrag 3 noch Hilfsantrag 4 erfülle die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ. Das in Merkmal 1.10 definierte Maß von mehr als 10mm biete keine unerwarteten Vorteile. D11 offenbare, dass Papprohre in jeglichen Dimensionen leicht zu beschaffen seien. Des Weiteren sei Merkmal 1.10* durch D3 vorweggenommen.
Entscheidungsgründe§
1. Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung D3 1.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 22), dass die offenkundige Vorbenutzung D3 basierend auf D3a, D3b, D3d, D3e, D3f (Seiten 3 bis 6) und D3g ausreichend nachgewiesen wurde.
1.2 Die für die offenkundige Vorbenutzung relevanten Dokumente sind:
D3a: Auftragsbestätigung 190708-1 der Bestellung 151245 für das Produkt CUBE Display L+M PMP LM 290020 gemäß dem Muster 1901087A, Datum 24.06.2009 D3b: Lieferschein 1903922 für den Auftrag 190708
betreffend das Produkt CUBE Display L+M PMP LM 290020 zur Bestellung 151245 wie in D3a genannt, Datum 29.06.2009 D3d: Rechnung 182158 zum Auftrag 190708 für das Produkt CUBE Display L+M PMP LM 290020 zur Bestellung 151245 wie in D3a, D3b genannt, Datum 30.06.2009 D3e: Auftragspapier zum Auftrag 190708 für das Produkt CUBE Display L+M (Seite 1 "Auftr. Bez.") und gemäß dem Muster 1901087A (Seite 4, unter "Allg. Beschreibung") wie in D3a genannt für den in D3a genannten Kunden Leo Burnett, Datum 29.06.2009 D3f, Seiten 3 bis 6: technische Zeichnungen mit CAD-Nr. 1901087A_250_LeoBurnett und Datum 11.06.2009 bzw. 22.06.2009. Die Nummer 1901087A entspricht dem in D3a genannten Muster 1901087A, LeoBurnett dem Namen des in D3a genannten Kunden.
D3g: technische Zeichnung mit CAD-Nr. 1901087A_250_LeoBurnett und Datum 11.06.2009. Die Nummer 1901087A entspricht dem in D3a genannten Muster 1901087A, LeoBurnett dem Namen des in D3a genannten Kunden.
1.3 Wie von der Einspruchsabteilung erläutert (Entscheidung, Punkt 22.1) sieht es auch die Kammer aufgrund der gleichen Bestell- und Auftragsnummern sowie der identischen Produkt- und Musterbezeichnungen in den Dokumenten D3a, D3b, D3d, D3e, D3f (technische Zeichnungen) und D3g als erwiesen an, dass diese Dokumente zusammenhängen und das Produkt CUBE Display L+M PMP LM 290020 in 2009 durch Leo Burnett GmbH bestellt und durch die Gundlach Display+Box in 2009 (fälschlicherweise "2019" im letzten Absatz auf Seite 8 der Entscheidung) geliefert wurde.
1.4 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) zweifelte wie bereits im Einspruchsverfahren an, dass die Dokumente zusammen gehörten, weil in D3a die Nr. 190708-1 stünde, in D3b und D3c jedoch nur die Nr. 190708. In D3f finde sich dann die CAD-Nummer 1901087A. Die Behauptung der Einspruchsabteilung, dass die Endung hier ohne Bedeutung sei, sei falsch.
1.4.1 Wie von der Einspruchsabteilung jedoch festgestellt (Entscheidung, Punkt 22.4), enthalten die Dokumente D3a, D3b und D3d noch zusätzliche Informationen (Kundennummer, Bestellnummer, Musternummer), die identisch sind und die Zusammengehörigkeit der Dokumente belegen. Auch die auf den Dokumenten gedruckten Daten, die alle zwischen dem 11. und 30. Juni 2009 liegen, passen zusammen.
Die unterschiedlichen Endungen können daher keine berechtigten Zweifel an der Zusammengehörigkeit der Dokumente wecken.
1.5 Auch offenbare laut der Patentinhaberin die D3f auf Seite 3 ein Material "GC1 Incada silk 300g" bzw. auf Seite 5 ein Material "300g Incada Silk", während D3a für Mantel und Wand als Material "Maschinenkarton grau" angebe. Da dies nicht zusammenpasse, gehöre D3f nicht zu D3a.
1.5.1 Auch dies überzeugt die Kammer nicht. D3f, Seiten 3 und 5, zeigen die Teile "Überzug+Plakate+Zarge", die laut D3f und D3a aus Chromokarton GC1 bestehen. Das Material wird in D3f durch die Angabe "GC1 Incada silk 300g" bzw. "300g Incada silk" lediglich spezifiziert. Für die Teile "Mantel" und "Wand" nennen die D3a und D3f als Material Maschinenkarton.
Die Angaben passen daher durchaus zusammen.
1.6 Die offenkundige Vorbenutzung ist folglich als Stand der Technik gemäß Artikel 54 EPÜ anzusehen.
2. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D3 2.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 23), dass Anspruch 1 wie erteilt nicht neu gegenüber D3 ist.
2.2 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) bestreitet wie im Einspruch (Entscheidung, Punkt 23.2) die Merkmale M1.4 (Öffnung in Boden und Deckel), M1.5 (Verbindungselement), M1.7 (360° drehbar) und zusätzlich Merkmal M1.8 (Material).
2.3 Merkmale M1.4, M1.5 2.3.1 Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung zu, dass Merkmal M1.4 (Öffnung in Boden und Deckel) in D3f, Seite 3, durch den in den Zeichnungen gezeigten Kreis mit Durchmesser von 25.00mm offenbart ist.
2.3.2 Merkmal M1.5 (durch Öffnungen geführter Verbindungsstab) wird mit dem Vermerk in D3a, Seite 2 ("Verarbeitung") offenbart, wonach fünf Cubes mit je fünf Distanzscheiben auf das Rohr einer Metallplatte aufgezogen werden.
2.3.3 Weiterhin ist festzustellen, dass der in D3f genannte Durchmesser des Kreises von 25.00mm zum Durchmesser des in D3a, Seite 1, genannten Rohres mit 25mm passt. Mit der Information des "Aufziehens auf das Rohr" auf Seite 2 ist dem Fachmann klar, dass das Rohr durch die in D3f gezeigten Öffnungen geführt werden muss.
2.3.4 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beanstandete die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung, da die D3 nicht eindeutig zeige, wie die dreidimensionale Konstruktion des CUBE-Displays beschaffen sei. Der Aufbau des CUBE-Displays sei nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere sei der D3f und D3g nicht entnehmbar, wie die Bauteile Teil 1 Mantel, Teil 2 Wand, Teil 5 Überzug etc. zueinander anzuordnen seien.
2.3.5 Dem kann nicht zugestimmt werden. D3a offenbart unter "Verarbeitung" zum Aufbau erst das Ausstanzen und Ausbrechen aller Teile, dann "Mantel aufrichten und 2 Wände einsetzen, mit Überzug beziehen". Damit ergibt sich für den Fachmann durchaus anhand der technischen Zeichnungen D3g und den darin enthaltenen Instruktionen (Mantel, Wand) und D3f (Überzug), wie ein Cube aufgebaut ist.
Mit den in D3a, D3f und D3g angegebenen Materialien ergibt sich folglich - wie von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) in ihrer Erwiderung, Seite 8 (dritter Absatz) vorgebracht - dass das CUBE Display aus doppelwandigen Würfeln besteht, wobei ein Würfel "innen eine Konstruktion aus Maschinenkarton und außen eine Konstruktion aus GC 1 Incada silk 300 aufweist. Die Anlage D3f (Seiten 3 und 4) zeigt die Konturen des äußeren Würfels und die Anlage D3g die Konturen des inneren Würfels."
2.4 Merkmal 1.7 2.4.1 Zur 360°-Drehbarkeit der Regalkästen um das Verbindungselement befand die Einspruchsabteilung, dass durch die gleichen Durchmesser von Rohr und Öffnungen von 25.00mm für den Fachmann unmittelbar offenbart werde, dass eine Drehung der quaderförmigen Regalkästen in D3 möglich ist. Dem stimmt die Kammer zu.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beanstandete, dass der D3 nichts zur Lagerung der Cubes entnehmbar sei.
2.4.3 Die Kammer bestätigt jedoch die Ansicht der Einspruchsabteilung, wonach D3a, Seite 2 "Verarbeitung", beschreibt, dass lediglich Distanzscheiben zwischen den Cubes angeordnet sind. Den Unterlagen ist weiter keine Maßnahme zu entnehmen, die die Drehbarkeit bezweifeln ließe.
2.5 Merkmal M1.8 2.5.1 Aus Sicht der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) zeige die D3 nicht, dass die Regalkästen aus Pappe, Papier oder Karton bestünden, auch wenn D3a Wellpappe an sich ("Umkarton FEFCO 0201", vgl. D13, zu deren Zulassung siehe Punkt 6 dieser Entscheidung) nennen mag.
2.5.2 Die Kammer ist nicht überzeugt. D3a offenbart (Seite 2 "Verarbeitung"), dass für einen Cube in einen Mantel zwei Wände eingesetzt werden und darüber der Überzug kommt. Laut Seite 1 bestehen Mantel und Wand aus "Maschinenkarton, grau" und der Überzug aus "Chromokarton GC1".
Somit bestehen die Regalkästen/Cubes zweifelsfrei aus Karton.
2.5.3 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) verwies auf die unterschiedlichen Angaben in D3f, Seite 3 (Material "GC1 Incada silk 300g") bzw. Seite 5 (Material "300g Incada Silk"), während D3a für Mantel und Wand als Material "Maschinenkarton grau" und für den Überzug "Chromokarton GC1" angebe. Woraus die Teile nun bestünden, sei nicht schlüssig belegt.
2.5.4 Der Fachmann weiß jedoch, dass Incada Silk ein Chromokarton ist und die Angabe 300g sich auf das Flächengewicht bezieht. Dieses von der Patentinhaberin bestrittene Fachwissen wurde von der Einsprechenden durch D12 belegt (zu dessen Zulassung siehe Punkt 6 dieser Entscheidung).
2.6 Folglich ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung hinsichtlich des Hauptantrags, der unter Artikel 54 EPÜ als nicht gewährbar angesehen wurde, zu bestätigen.
3. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit: D3 mit Fachwissen 3.1 In Hilfsantrag 1 wurde Anspruch 1 dahingehend spezifiziert, dass die quaderförmigen Regalkästen aus Wellpappe bestehen (Merkmal 1.8*).
3.2 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Entscheidung, Punkt 24), dass es sich hierbei um eine bloße Materialauswahl ohne unerwarteten Effekt handelt, die keine erfinderische Tätigkeit erfordert.
3.3 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) ist der Ansicht, dass die Einspruchsabteilung aus der Erkenntnis, dass Wellpappe dem Fachmann dafür bekannt sei, eine stärkere Struktur zu bilden, die falschen Schlussfolgerungen gezogen habe. Die Regalkästen in D3 hätten nur eine Abmessung von 12,1cm x 12,1cm. Derart kleine Gebilde würden vom Fachmann nicht aus Wellpappe herstellt, da ein sauberes und präzises Falten durch die starke Struktur sehr schwierig sei. Daher liege es nicht nahe, die Cubes der D3 aus Wellpappe, statt aus kaschiertem Karton herzustellen.
3.4 Aus Sicht der Kammer ist es jedoch bereits aus der Alltagserfahrung heraus nicht plausibel, dass eine Quaderform mit einer Kantenlänge von 12,1 cm nicht aus Wellpappe gefaltet werden könnte. Der Fachmann muss nur eine geeignete Wellpappe auswählen, was durchaus im Rahmen seine fachüblichen Kenntnisse liegt.
3.5 Damit ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung bzgl. der Nicht-Gewährbarkeit des Hilfsantrags 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ebenfalls zu bestätigen und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
4. Hilfsantrag 2 - erfinderische Tätigkeit: D3 mit Fachwissen und D11 4.1 Ausgehend von Hilfsantrag 1 wurde Anspruch 1 dahingehend spezifiziert, dass das stabförmige Verbindungselement (8) ein Papprohr ist (Merkmal 1.9).
4.2 Die Kammer sieht Merkmal 1.9 durch D11 nahegelegt. Hierzu ist anzumerken, dass zwischen der Auswahl von Wellpappe (Merkmal 1.8*) für die ohnehin aus Pappe hergestellten Cubes der D3 und der Ausführung der Verbindungsstange als Papprohr kein synergetischer Effekt gesehen wird.
4.3 Merkmal 1.9 ist unstrittig nicht in D3 offenbart. Stattdessen nennt die D3a ein Rohr, das "von unten CO2 verschweißt, verschliffen, pulverbeschichtet" ist (Seite 1, "Material"). Die Parteien gehen folglich von einem Metallrohr aus.
4.4 D11 offenbart einen Verkaufsständer mit einem Halterohr 4', 4" aus Pappe (Seite 7, Zeilen 1 bis 4) und mehreren Ablageflächen. Als Vorteile des Papprohres werden die einfache Beschaffung, das geringe Gewicht und die hohe Biege- und Knicksteifigkeit genannt (Seite 7, Zeilen 1 bis 9). Zur Zulassung der D11 siehe Punkt 6 dieses Bescheids.
4.5 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) vertrat die Ansicht der Einspruchsabteilung (Entscheidung, Punkt 25), dass der Fachmann ohne Hinweis keine Anregung habe, ausgehend von D3 die Lehre der D11 in Betracht zu ziehen. Weiterhin offenbare D3 eine Metallplatte mit verschweißtem Rohr. Wie ein Papprohr in einer Metallplatte zu verschweißen wäre, sei nicht entnehmbar.
4.6 Dem folgt die Kammer jedoch nicht, sondern erachtet den von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) vorgebrachten Aufgabe-Lösungsansatz als überzeugend:
Ausgehend von D3 ist die Aufgabe zu lösen, das Gewicht zu reduzieren (Beschwerdebegründung, Seite 19, zweiter Absatz). Hierzu würde der Fachmann durchaus andere Verkaufsständer, die eine Verbindungsstange und darauf eingefädelte Elemente aufweisen, zu Rate ziehen. D11 offenbart einen derartigen Verkaufsständer, bei dem die Ablageflächen mittig aufgezogen werden (Seite 2, Zeilen 16 bis 20).
D11 löst die Aufgabe durch eine Verbindungsstange aus Pappe (Haltesäule 8, Seite 7, Zeilen 1 bis 9). Da die Haltesäule der D11 mit den Cubes der D3 kompatibel ist und das Papprohr als stabil genug präsentiert wird, liegt es daher nahe, dass der Fachmann zumindest versuchen würde, das Rohr der D3 durch ein Papprohr zu ersetzen.
Die Offenbarung der D3, wonach das Metallrohr in eine Metallplatte als Fuß angeschweißt ist, stellt hierbei kein technisches Hindernis dar. Denn auch in D11 ist das Rohr in einer Bodenplatte 2 befestigt (Seite 8, Zeilen 4 bis 16), so dass der Fachmann ohne weiteres den Fuß mit dem daran befestigten Papprohr als Verbindungsstange übernehmen würde und die Cubes der D3 darauf aufziehen würde.
4.7 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Hilfsanträge 3 und 4 - erfinderische Tätigkeit: D3 mit Fachwissen und D11 5.1 Anspruch 1 beider Hilfsanträge basiert auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 2. 5.2 Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 soll das Papprohr einen Durchmesser größer 10mm haben. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 sollen die Öffnungen mittig sein.
5.3 Wie von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) vorgetragen, werden diese Merkmale ausgehend von D3 mit Fachwissen und D11 nahegelegt, wenn der Fachmann das Metallrohr der D3 mit dem Papprohr der D11 ersetzt wie unter obigem Punkt 4 erläutert.
5.4 D3 offenbart ein Rohr, das einen Durchmesser von 25mm aufweist. Der Fachmann würde diese Abmessungen beibehalten, insbesondere da das Papprohr laut D11, Seite 7, leicht in vielen Abmessungen erhältlich ist.
5.5 Weiterhin sind sowohl in D3 (D3f) wie auch in D11 (Seite 3, Zeile 4 "Mittelöffnung") die Öffnungen mittig.
5.6 Demzufolge erfüllen auch die Hilfsanträge 3 und 4 wie bereits die Hilfsanträge 1 und 2 nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ.
6. Zulassung der Entgegenhaltungen D11, D12 und D13 6.1 D11, D12 und D13 wurden von der Einsprechenden nach Ablauf der Einspruchsfrist und somit verspätet vorgebracht. Unter Anwendung des Kriteriums der prima facie Relevanz hatte die Einspruchsabteilung die Entgegenhaltungen D11, D12 und D13 ins Verfahren zugelassen (angefochtene Entscheidung, Punkte 21.2, 21.3).
6.2 D11, D12 und D13 sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
6.3 D11 6.3.1 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beanstandete, dass das Ergebnis der Prüfung bzgl. der prima facie Relevanz von D11 falsch gewesen sei.
6.3.2 Hierzu ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Zulassung von D11 eine Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung darstellt. Ermessensentscheidungen der ersten Instanz sind gemäß gängiger Rechtsprechung von der Kammer nur dann erneut zu prüfen, wenn die falschen Kriterien angewandt wurden oder das Ermessen in willkürlicher Weise ausgeübt worden ist. Das ist erkennbar nicht der Fall und wurde von der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) auch nicht vorgetragen.
6.3.3 Weiterhin ist es gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern bei einer angefochtenen Ermessensentscheidung der ersten Instanz nicht Aufgabe der Kammer, die Sachlage nochmals wie ein erstinstanzliches Organ zu prüfen, um zu entscheiden, ob sie das Ermessen in der selben Weise ausgeübt hätte.
6.3.4 Da die Einspruchsabteilung offensichtlich das richtige Kriterium angewendet hat, hat die Kammer keinen Grund, D11 nicht zu berücksichtigen.
6.4 D12, D13 6.4.1 Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beanstandete, dass für D12 und D13 von der Einsprechenden nicht begründet worden sei, warum sie verspätet vorgebracht wurden. Weiterhin seien D12 und D13 Internetauszüge von September 2022 und damit nicht Stand der Technik nach Artikel 54 EPÜ (Prioritätsjahr des Streitpatents ist 2013). Ein Nachweis, dass die in D3 genannten Materialien mit den Begriffen in der späteren InternetZitierung identisch seien, fehle ebenfalls.
6.4.2 Laut Beschwerdeführerin (Einsprechende) wurden die D12 und D13 als Nachweis von Fachwissen eingereicht. Fachwissen muss erst nachgewiesen werden, wenn es bestritten wird. Das Einreichen der D12 und D13 erfolgte in Reaktion auf die Einspruchserwiderung der Patentinhaberin, in der Merkmal 1.8 in D3 aufgrund der darin enthaltenen Materialangaben zum Material bestritten wurde (vgl. obigen Punkt 2.5). Damit ist begründet, warum D12 und D13 nicht bereits mit der Einspruchsschrift eingereicht wurde.
6.4.3 Bezüglich des Datums der Internetauszüge D12 und D13 ist anzumerken, dass - wie von der Einsprechenden vorgebracht - das Datum für den Nachweis von Fachwissen kein entscheidender Grund ist, D12 und D13 nicht zu berücksichtigen (T 1110/03, Rechtsprechung, 10.Auflage, Kapitel I.C.2.8.5).
6.4.4 Weiterhin sieht die Kammer keinen Grund, die Gleichbedeutung der Begriffe in D3, D12 und D13 anzuzweifeln. Woher begründete Zweifel herrühren sollten, wurde auch nicht vorgebracht.
6.4.5 Zuletzt gilt das bezüglich erstinstanzlicher Ermessensentscheidungen unter obigem Punkt 6.2.2 bis 6.2.4 Gesagte, sodass kein Grund vorliegt, D12 und 13 nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. 2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
D. Grundner S. Mangin