Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.11.2025 – T 149/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T014923.20251127

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0149/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 27. November 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ZF Friedrichshafen AG Löwentaler Strasse 20 88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:

Hafner & Kohl PartmbB Schleiermacherstraße 25 90491 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Schaeffler Technologies AG & Co. KG Industriestraße 1-3 91074 Herzogenaurach (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Schaeffler Technologies Industriestraße 1-3 91074 Herzogenaurach (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund F. Bostedt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3126696 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. November 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 2b die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand dieses Antrags neu ist.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen und das Patent in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachtete Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise auf Basis des mit Schreiben vom 4. April 2025 eingereichten Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten.

IV. Mit Schreiben vom 2. April 2025 teilte die Einsprechende mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Diese Ankündigung führt dazu, dass sie auf ihr Recht auf einen mündlichen Vortrag vor der Kammer verzichtet und ihr Antrag auf mündliche Verhandlung damit unwirksam wird. Mit Schreiben vom 4. April 2025 nahm die Patentinhaberin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück, und beantragte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die vorliegende Entscheidung ergeht daher im schriftlichen Verfahren.

V. Anspruch 1 des Hauptantrags, mit hinzugefügten Merkmalsbezeichnungen, lautet:

M1 "Aktor zur Kupplungsbetätigung, M2 wobei ein Motormodul (3) M3 und ein Betätigungsmodul (4,5) umfasst werden, M4 wobei das Betätigungsmodul ein Mechanikmodul (5) oder eine [sic!] Hydraulikmodul (4) sein kann, M5 und das Motormodul (3) und das Betätigungsmodul (4, 5) einen Motorflansch (6) zur wahlweisen Verbindung miteinander aufweisen, so dass das Motormodul (3) wahlweise mit dem Hydraulikmodul (4) oder dem Mechanikmodul (5) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, M6 dass das Motormodul (3) wenigstens eine verschließbare Öffnung zur Aufnahme eines Sensorelementes, vorzugsweise eines Drucksensors (7) aufweist."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Anspruch des Hauptantrags dadurch, dass das kennzeichnende Teil des Anspruchs wie folgt lautet:

"das Hydraulikmodul (4) einen Drucksensor (7) zum Messen des Drucks in einer Hydraulikstrecke umfasst, das Motormodul (3) wenigstens eine verschließbare Öffnung zur Aufnahme eines Drucksensors (7) aufweist, die verschließbare Öffnung einen elektrischen Anschluss bereitstellt, das Motormodul wenigstens eine Platine aufweist und der elektrische Anschluss eine automatische Verbindung zwischen dem Drucksensor (7) und der Platine herstellen kann."

VI. Das folgende Dokument ist für die Entscheidung relevant:

D3 VII. KR 2013 0 003 482 A Das Vorbringen der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerde sei zulässig und ausreichend begründet. In der Beschwerdebegründung habe sie die einzelnen Punkte explizit angeführt, in denen die Entscheidung der Einspruchsabteilung fehlerhaft sei, unter anderem bezüglich der Patentfähigkeit. D3 offenbare einen Aktor, der alle Merkmale M1 bis M6 des Anspruchs 1 des Hauptantrags aufweise. Insbesondere verfüge das Motormodul 30 über eine hintere Kappe, die eine Öffnung verschließe, in die beispielsweise ein Temperatursensor eingesetzt werden könne.

Hilfsantrag 1 solle, da er verspätet eingereicht wurde, nicht in das Verfahren zugelassen werden.

VIII. Das Vorbringen der Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerdebegründung gebe nicht an, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei und sei daher als unzulässig zurückzuweisen. D3 offenbare keine Öffnung gemäß Merkmal M6. Es sei nicht offenbart, dass die durch den hinteren Deckel des Motormoduls 30 verschließbare Öffnung dazu geeignet sei, einen Sensor aufzunehmen, und nicht verschlossen zu werden, wie es das Merkmal M6 verlange.

Der Hilfsantrag 1 sei zuzulassen. Die Beschwerdekammer sei nämlich überraschenderweise bei identischer Ausgangslage bezüglich der Neuheit gegenüber D3 zu einem anderen Ergebnis gekommen als die Einspruchsabteilung.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Patentinhaberin machte geltend, die Beschwerdebegründung entspreche nicht Artikel 12 (3) VOBK, da die rechtlichen Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden solle, nicht deutlich und knapp angegeben wurden. Das Vorbringen der Einsprechenden sollte somit gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht zugelassen werden. Die Patentinhaberin beantragte, die Beschwerde aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (Punkt 3 der Beschwerdeerwiderung).

1.1 Allerdings enthalten Artikel 12 (3) und (5) VOBK keine Voraussetzung bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann sich allein aus dem EPÜ ergeben und insbesondere aus den in Regel 101 (1) EPÜ genannten Gründen. Insoweit die Argumente der Patentinhaberin auf die Voraussetzungen der Regel 99 (2) EPÜ abzielen, sind diese nicht überzeugend, und die Kammer kommt zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Aus den letzten beiden Absätzen von Punkt 5 in Verbindung mit Punkt 5.1 der Beschwerdebegründung geht deutlich hervor, warum die Einsprechende der Ansicht ist, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber D3 nicht neu ist. Aus diesen Punkten der Beschwerdebegründung lässt sich ohne weiteres entnehmen, warum die Einsprechende der Ansicht ist, dass die Einspruchsabteilung bezüglich der Neuheit falsch entschieden hat und daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Die Beschwerde ist somit zulässig und dieses Vorbringen der Einsprechenden ist auch im Verfahren, da es ferner den Voraussetzungen des Artikels 12 (3) VOBK entspricht.

2. Neuheit des Hauptantrags (des von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachtete "Hilfsantrag 2b") Die Parteien bestreiten nicht, dass das Dokument D3 das Folgende offenbart (die Verweise in Klammer beziehen sich auf D3):

M1 "Aktor zur Kupplungsbetätigung (10), M2 wobei ein Motormodul (30) M3 und ein Betätigungsmodul (20) umfasst werden, M4 wobei das Betätigungsmodul ein Mechanikmodul (Figur 2 zeigt ein Mechanikmodul) ist, M5 und das Motormodul (30) und das Betätigungsmodul (20) einen Motorflansch (in Figur 1 ist ein Flansch mit Schraubverbindung zwischen Motormodul 30 und Betätigungsmodul 20 gezeigt) zur wahlweisen Verbindung miteinander aufweisen, so dass das Motormodul wahlweise mit dem Mechanikmodul, oder mit einem Hydraulikmodul verbindbar ist, 2.1 Zwischen den Beteiligten ist hingegen strittig, ob D3 auch das Merkmal M6 offenbart, wonach:

"das Motormodul (3) wenigstens eine verschließbare Öffnung zur Aufnahme eines Sensorelementes, vorzugsweise eines Drucksensors (7) aufweist."

2.2 Nach Auffassung der Patentinhaberin ist dieses Merkmal gemäß den Absätzen [0008] und [0020] der Beschreibung so zu verstehen, dass die Öffnung die Verwendung eines Motormoduls mit unterschiedlichen Betätigungsmodulen unterstützt. Die Öffnung gemäß Merkmal M6 solle demnach geeignet sein, "einen Sensor aufzunehmen oder bei Nichtbedarf [des Sensors] verschließbar zu sein" (Seite 2 des Schreibens vom 11. Februar 2025).

Der in den Figuren der D3 gezeigte Deckel am hinteren Ende des Motormoduls sei für die Funktion des Motormoduls und somit des gesamten Aktors in D3 zwingend notwendig. Es sei demnach nicht offenbart, dass die durch diesen Deckel verschließbare Öffnung dazu geeignet wäre, einen Sensor aufzunehmen und nicht verschlossen zu werden. Zudem wäre in diesem Bereich nicht ausreichend Platz für einen Sensor, der in dieser Position auch noch für den Abtransport von Wärme nachteilig wäre.

Folglich sei Merkmal M6 nicht in D3 offenbart.

2.3 Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist die Beschreibung zwar bei der Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Die Beschreibung kann bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit aber nicht dazu herangezogen werden, ein einschränkendes Merkmal, das nur der Beschreibung, nicht aber dem Anspruch zu entnehmen ist, in den Anspruch hineinzulesen.

Weder die Position oder Geometrie der Öffnung noch der Typ oder die eventuellen elektrischen Anschlüsse des Sensorelements werden im Merkmal M6 festgelegt. Außerdem verlangt Merkmal M6 entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht, dass die Öffnung geeignet ist, beim Einsatz eines Sensors nicht verschlossen zu werden.

Merkmal M6 verlangt lediglich eine Öffnung die:

1) verschließbar ist, und 2) zur Aufnahme eines Sensorelements geeignet ist.

2.4 Die mit Schrauben befestigte obere Abdeckung des Gehäuses des Motormoduls 30 (siehe Figuren 1 und 2 oben links) kann somit als ein Verschluss einer verschließbaren Öffnung des Motormoduls betrachtet werden. Diese Öffnung ist dafür geeignet, ein - im Anspruch nicht näher definiertes - Sensorelement aufzunehmen, beispielsweise einen Temperatursensor, wie von der Einsprechenden vorgetragen. Solche Sensorelemente existieren in kleiner Ausführung und würden den Wärmetransport vernachlässigbar beeinflussen. Es ist richtig, dass die Öffnung des Motormoduls der D3 auch beim Vorhandensein eines Sensors durch den Deckel verschlossen wird. Dies wird jedoch vom Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen. Somit ist auch Merkmal M6 in D3 offenbart. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht neu.

3. Zulassung des Hilfsantrags 1 Die Patentinhaberin reichte mit ihrer Beschwerdeerwiderung keine Hilfsanträge ein. Erst nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK reichte sie zehn Hilfsanträge ein, darunter Hilfsantrag 1 (ursprünglich eingereicht als "Hilfsantrag 9"), der gemäß dem Schreiben der Patentinhaberin vom 4. April 2025 nun als einziger Hilfsantrag vorliegt.

Die Einsprechende beantragt, diesen Hilfsantrag nicht in das Verfahren zuzulassen.

3.1 Die Zulassung des Hilfsantrags 1 ist unter Artikel 13 (2) VOBK geregelt. Demnach bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3.2 Wie die Patentinhaberin selbst anerkannt hat, unterscheiden sich die Argumente der Einsprechenden bezüglich der Neuheit gegenüber D3 nicht von den bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumenten. Das Vorbringen der Einsprechenden in der Beschwerde gab insoweit keinen Anlass, neue Hilfsanträge erst im Beschwerdeverfahren einzureichen vor allem nicht erst in einem späten Stadium des Beschwerdeverfahrens, nämlich nach der Mitteilung der Kammer.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin liegt auch kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn eine Beschwerdekammer bei identischer Ausgangslage zu einem anderen Ergebnis kommt als eine Einspruchsabteilung. Dies ist ein normaler Vorgang im Beschwerdeverfahren, da es Sinn der Überprüfungsinstanz ist, die angefochtene Entscheidung zu überprüfen, und rechtfertigt als solches keine späte Einreichung von Hilfsanträgen.

Folglich wird Hilfsantrag 1 gemäß Artikel 13 (2) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton