Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.11.2025 – T 1465/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T146524.20251125

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1465/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. November 2025 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss B. Spitzer O. Loizou WOESTE, Hans-Peter Raesfelderstrasse 127 46325 Borken (DE) Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Juli 2024 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 16810242.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde des Anmelders richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 3. Juli 2024, die europäische Patentanmeldung Nr. 16 810 242.4 zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass die Ansprüche des Hauptantrags, des Hilfsantrags 1 und 2 unzulässig erweitert seien (Artikel 123 (2) EPÜ). In einem obiter dictum wurde festgestellt, dass die Ansprüche ebenfalls nicht klar (Artikel 84 EPÜ) und der Gegenstand der Ansprüche der vorliegenden Anträge gegenüber einem der Dokumente D1 und D4 nicht neu seien (Artikel 54 EPÜ).

III. Die mündliche Verhandlung fand am 25. November 2025 vor der Kammer, wie vom Anmelder beantragt, per Videokonferenz statt.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Grundlage des per E-Mail während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hauptantrags. Hilfsweise beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung auf Grundlage der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anträge A oder B, oder auf Grundlage eines der der Entscheidung der Prüfungsabteilung zugrunde liegenden Anträge (Antrag C), dort als Hauptantrag, Hilfsantrag 1 oder Hilfsantrag 2 bezeichnet, eingereicht mit Schreiben vom 11. September 2023 oder weiter hilfsweise auf Grundlage des Anspruchssatzes vom 12. Juni 2024 (vorgeschlagen von der Prüfungsabteilung in der mündlichen Verhandlung) in der "ODER"-Variante (Antrag D) oder des Anspruchssatzes ebenfalls vom 12. Juni 2024 (vorgeschlagen von der Prüfungsabteilung in der mündlichen Verhandlung) in der "UND"-Variante (Antrag E).

V. Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1 des Hauptantrags lautet folgendermaßen:

"1. Liege und -Sitzelement aus mehreren interaktiven Federelementen wobei die Federelemente (1, 1') ganz oder in Teilen durch Ausprägungen (2, 2', 3, 3', 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19) und oder Vorrichtungen (10, 12, 13, 13', 13", 14, 15, 16, 17, 20) einem eingeübten Druck A höheren Gegendruck A' entgegensetzen als einem von anderer Seite eingeübten Druck B, bei dem geringerer Widerstand B' entgegengesetzt wird, so dass Druck A in mindestens einem angrenzenden Bereich Gegendruck A'' aufbaut, wobei jedes der Federelemente (1, 1') aus einer Ringfeder besteht, welche als Kunststoff, Metall, Schaum, Holz oder Kombinationen dieser Materialien besteht, wobei die Federelemente (1, 1') vorzugsweise eine größere Höhe als Breite aufweisen bevorzugt mit einer ovalförmigen Ausprägung, dadurch gekennzeichnet, dass die Federelemente (1, 1') seitlich eine progressiv erhöhte Materialstärke (4) aufweisen."

VI. Die Anmelderin argumentierte im Wesentlichen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Dokumenten D1 bis D4 neu und erfinderisch sei und dass der Anspruch nicht unzulässig erweitert sei.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag im Beschwerdeverfahren Die Ansprüche 1 bis 11 des erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hauptantrags entsprechen den Ansprüchen 2 bis 12 des Hauptantrags im Prüfungsverfahren, seinerzeit eingereicht am 11. September 2023, wobei der Anspruch 1 des Hauptantrags vom 11. September 2023 gestrichen wurde und die Nummerierung der Ansprüche und deren Rückbezüge angepasst wurden.

2. Änderungen in den Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags 2.1 Die Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren entsprechen inhaltlich den Ansprüchen 2 und 3 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrags.

2.2 Die Prüfungsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass die Ansprüche 2 und 3 des Hauptantrags im Prüfungsverfahren unzulässig erweitert seien (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkte 2.2 und 2.3).

2.2.1 Die Prüfungsabteilung argumentierte bei Anspruch 2 des Hauptantrags im Prüfungsverfahren, dass das kennzeichnende Merkmal "die Federelemente (1, 1') seitlich eine progressiv erhöhte Materialstärke (4) aufweisen" auf der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 8, Zeilen 19 bis 21 nur im Zusammenhang mit dem Merkmal, dass "zunehmend Druck A' erzeugt bzw. Druck B' minimiert" wird, offenbart sei. Das Weglassen dieses Merkmals sei strukturell und funktionell mit der offenbarten Ausführungsform verbunden, weshalb das Weglassen dieses Merkmals eine unerlaubte Zwischenverallgemeinerung darstelle.

2.3 Beim von Anspruch 2 abhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags im Prüfungsverfahren, der sich auf die gegendrückenden Lamellen bezieht, verwies die Prüfungsabteilung insbesondere auf die Offenbarung auf Seite 8, Zeilen 25 bis 27 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Dort wird im Zusammenhang mit den Lamellen offenbart, dass bei Druck A der Gegendruck A' verstärkt und bei Druck B wenig Gegendruck B' erzeugt wird. Letzteres stimme nicht mit dem Merkmal des abhängigen Anspruchs 3 überein, so dass eine unzulässige Erweiterung vorliege.

2.4 Die Kammer teilt aus folgenden Gründen nicht die Auffassung der Prüfungsabteilung.

2.4.1 Bei dem Merkmal, wonach "zunehmend Druck A' erzeugt bzw. Druck B' minimiert" wird, handelt es sich um ein funktionelles Merkmal. Angesichts der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Hauptantrags vorgesehenen seitlich progressiv erhöhten Materialstärke der Federelemente und der Tatsache, dass sich die Federelemente berühren ("interaktive Federelemente") ist dieses funktionelle Verhalten bei einem eingeprägten Druck A eine zwangsläufige technische Folge. Dieser technische Effekt ergibt sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig sowohl aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung als auch aus dem Anspruch selbst. Das Weglassen des genannten funktionellen Merkmals kann daher nicht zu einer unzulässigen Erweiterung führen.

2.4.2 Im abhängigen Anspruch 2 beschreibt das funktionelle Merkmal "zunehmend Druck A' erzeugen bzw. Druck B' minimieren" das Funktionsprinzip der gegendrückenden Lamellen. Dieses Funktionsprinzip wird auf Seite 8, Zeilen 25 bis 27 der ursprünglich eingereichten Beschreibung mit anderen Worten ("Bei Druck A verstärkt sie den Gegendruck A'. Bei Druck B erzeugt sie wenig Gegendruck B'.") beschrieben. Für einen einschlägigen Fachmann aus dem Gebiet der Matratzen bedeuten beide Formulierungen dasselbe, so dass keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt.

3. Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hauptantrags 3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist neu und erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen Dokumenten D1 bis D4. 3.2 Keines der Dokumente D1 bis D4 offenbart das kennzeichnende Merkmal, nämlich Federelemente, die seitlich eine progressiv erhöhte Materialstärke aufweisen. Daher führt auch eine Kombination dieser Dokumente nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags.

3.2.1 Die Dokumente D1 bis D3 offenbaren Liege- und Sitzelemente aus mehreren interaktiven Federelementen. In allen diesen Dokumenten wird eingeprägter Druck A auf zumindest ein weiteres Federelement weitergeleitet. Das Dokument D1 zeigt als Ringfeder ausgebildete Federelemente mit einer über dem Umfang gleichen Materialstärke.

Figuren 1 und 2 aus Dokument D1 Das Dokument D2 zeigt verschiedene Federelemente, unter anderem Ringfedern mit allseitig gleichen Vorsprüngen, wie beispielsweise in Figur 12 dargestellt. Figur 12 des Dokuments D2 Im Dokument D3 sind mit fluidgefüllte Federelemente gezeigt, siehe beispielsweise Figur 1. Figur 1 des Dokuments D3 Der Aufbau der Ringfedern der Dokumente D1 und D2 bzw. der fluidgefüllten Federelemente des Dokuments D3 ist jeweils über dem Umfang homogen.

3.2.2 Das Dokument D4 offenbart eine Härteeinstellvorrichtung, jedoch keine mehreren interaktiven Federelemente. Somit offenbart das Dokument D4 weder den Oberbegriff noch das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Figur 2 des Dokuments D4 4. Klarheit und Ausführbarkeit (Artikel 84 EPÜ und 83 EPÜ) Für den Fachmann sind die Ansprüche klar. Es sind mehrere Ausführungsformen gezeigt, siehe insbesondere die Figuren 2 bis 21. Die Kammer kann keine Mängel der Ausführbarkeit erkennen.

Ebenfalls ist die gewerbliche Anwendbarkeit gegeben (Artikel 57 EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgenden Ansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 11 des Hauptantrags eingereicht per EMail während der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2025. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner H. Geuss