Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.11.2025 – T 1797/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T179723.20251124

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1797/23 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 24. November 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) G.D S.p.A. Via Battindarno, 91 40133 Bologna (IT) Vertreter:

Bianciardi, Ezio c/o BUGNION S.p.A. Via di Corticella, 87 40128 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:

Körber Technologies GmbH Kurt-A.-Körber-Chaussee 8-32 21033 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Seemann & Partner Patentanwälte mbB Raboisen 6 20095 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 29. August 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3357354 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci C. Kujat K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 357 354 nach Artikel 101 (2) EPÜ zurückzuweisen. Die Einspruchsabteilung entschied unter anderem, dass der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht. Den verspätet vorgebrachten Einspruchsgrund mangelnder Neuheit hatte die Einspruchsabteilung nicht zugelassen. Dabei berücksichtigte sie unterem anderem die folgenden Entgegenhaltungen:

D3 D5 II. EP 3 033 952 A2 DE 3603748 A1 Die Einsprechende als Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdeführerin beantragt außerdem die Zulassung des Einspruchsgrundes der Neuheit, der von der Einspruchsabteilung nicht in das Verfahren zugelassen worden war, in das Beschwerdeverfahren.

III. Die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang (Hauptantrag). Hilfsweise beantragt sie die Aufrechterhaltung auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 6.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 24. November 2025 in Anwesenheit beider Parteien als Videokonferenz statt.

V. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags (erteilte Fassung) haben den folgenden Wortlaut, wobei die von den Parteien verwendete Merkmalsgliederung von der Kammer eingefügt wurde:

"[A] 1. Verfahren zum Herstellen eines Strangs der Tabak verarbeitenden Industrie mit den folgenden Verfahrensschritten:

- [B] Fördern eines ersten Materialstreifens (25) mit einer ersten Breite und eines zweiten Materialstreifens (26) mit einer zweiten Breite, - [C] Beleimen wenigstens des zweiten Materialstreifens (26), wobei insbesondere das Beleimen vollflächig oder annähernd vollflächig geschieht, - [D] versetztes Zusammenführen des ersten und des zweiten Materialstreifens (25, 26), so dass der erste und der zweite Materialstreifen (25, 26) übereinander gelegt und verklebt werden, - [E] Formen der übereinander gelegten Materialstreifen (25, 26) in einen rohrförmigen Strang (31), dadurch gekennzeichnet, dass [F] zum Formen der übereinander gelegten Materialstreifen (25, 26) in einen rohrförmigen Strang (31) ein in einer längsaxialen Förderrichtung (55) gefördertes Formatband (43) nur teilweise um die übereinander gelegten Materialstreifen (25, 26) gewickelt wird, [G] nämlich weniger als oder gleich 70 % und mehr als oder gleich 30% der Breite der übereinander gelegten Materialstreifen (25, 26)."

"7. Vorrichtung zur Herstellung von doppellagigen Röhrchen der Tabak verarbeitenden Industrie, die die folgenden Merkmale umfasst:

- eine Materialstreifenzuführvorrichtung (22), - eine Schneidvorrichtung (23) zum längsaxialen Schneiden eines Basismaterialstreifens (24) in einen ersten Materialstreifen (25) mit einer ersten Breite und einen zweiten Materialstreifen (26) mit einer zweiten Breite, - eine Beleimvorrichtung (27, 27'), mittels der der erste und/oder zweite Materialstreifen (25, 26) beleimbar ist, -eine Zusammenführvorrichtung, mittels der der erste und der zweite Materialstreifen (25, 26) zum Verkleben miteinander so zusammen geführt werden, so dass der erste und der zweite Materialstreifen (25, 26) versetzt zueinander übereinander liegen, und - eine Strangformungsvorrichtung mit einer Formatvorrichtung (30), in der aus den zusammengeführten ersten und zweiten Materialstreifen (25, 26) ein rohrförmiger Strang (31) hergestellt wird, wobei in der Formatvorrichtung (30) ein Formatband (43) in einer Förderrichtung (55) gefördert wird und in Förderrichtung (55) zunehmend um eine in Förderrichtung (55) angeordnete Längsachse gebogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Formatband (43) eine Breite aufweist, die 40% bis 70% eines Umfangs einer eingeschriebenen Kontur, insbesondere am Ausgang der Formatvorrichtung (30), einer Durchgangsöffnung (56) der Formatvorrichtung (30) ist."

VI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag - Neuheit - Artikel 100 a) i.V.m. 54 EPÜ 2.1 Die Einspruchsabteilung entschied in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 114 (2) EPÜ, den erst mit Schreiben der Einsprechenden vom 24. März 2023 erhobenen Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ nicht zum Verfahren zuzulassen, siehe Punkt 4 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin beantragt die Zulassung des Einspruchsgrundes der Neuheit in das Beschwerdeverfahren, siehe Punkt 1 der Beschwerdebegründung. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärte sie, zur Zulassung dieses Einspruchsgrundes keine weiteren Anmerkungen zu haben.

2.2 Die Kammer hat bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 2.1 bis 2.3, die Auffassung vertreten, dass die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung zur Nichtzulassung des neuen Einspruchsgrundes zu bestätigen sei. Die Kammer hat dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:

"2.1 Die Einspruchsabteilung entschied in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 114 (2) EPÜ, den erst mit Schreiben der Einsprechenden vom 24. März 2023 erhobenen Einspruchsgrund nach Artikel 100 (a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ nicht zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung, siehe hierzu Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (RdBK), 11. Auflage 2025, V.A.3.4.1b), hat nun die Kammer nur zu überprüfen, ob diese Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei war, d.h. unter Beachtung der richtigen Kriterien und dabei ohne offensichtlichen Fehler und bei Gewährung des rechtlichen Gehörs getroffen wurde.

2.2 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Begründung der Einspruchsabteilung auf das richtige Kriterium der "prima facie Relevanz" (Entscheidung, Absätze 4.1 und 4.2). Der dort zu findende Verweis auf das Merkmal G und dessen aus Sicht der Abteilung fehlende Offenbarung im Dokument D5 belegen auch, dass die Einspruchsabteilung die für Artikel 100 (a) bzw. Artikel 54 EPÜ wegen der laut Absatz 4.1 der Entscheidung unstrittigen Offenbarung der Merkmale A bis F in D5 - maßgebliche Frage untersucht hat. Auch scheint nach vorläufiger Meinung der Kammer die prima facie Beurteilung der Abteilung nicht offensichtlich falsch zu sein. So hat die Abteilung nach der Feststellung, dass kein spezifischer Wert in der Beschreibung der D5 offenbart sei, die Figuren des Dokuments untersucht. Dabei kommt sie zu dem für die Kammer nachvollziehbaren Schluss, dass die Figuren schematisch sind, so dass den Figuren keine Winkelangaben entnommen werden dürfen.

2.3 Die Kammer sieht somit keinen Grund, die Ermessensentscheidung der Abteilung aufzuheben. Daher ist die Kammer geneigt, die Nicht-Zulassung des neuen Einspruchsgrunds zu bestätigen."

2.3 Die Beschwerdeführerin hat dazu während der mündlichen Verhandlung nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Somit bestätigt die Kammer den Befund der angefochtenen Entscheidung zur Zulassung des Einspruchsgrundes der Neuheit, wonach dieser Einspruchsgrund nicht zum Verfahren zugelassen wird, Artikel 114 (2) EPÜ.

3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) i.V.m. 56 EPÜ 3.1 Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags unter anderem ausgehend vom Dokument D3, siehe Punkt 5.3 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.

3.2 Das Dokument D3 betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines doppellagigen Röhrchens der Tabak verarbeitenden Industrie, beispielsweise zur Herstellung eines Hohlfilters. Dazu werden zwei Materialstreifen 25, 26 versetzt zueinander aufeinander gelegt, nachdem einer der beiden Materialstreifen beleimt worden ist, siehe die Absätze [0002], [0057] und [0058] des Dokuments. In einer Formatvorrichtung 30 werden die beiden Materialstreifen mittels eines Formatbandes 43 in einen rohrförmigen Strang geformt, siehe den Absatz [0060] und die Figur 3 des Dokuments. In diesem rohrförmigen Strang sind die beiden Materialstreifen derart versetzt zueinander angeordnet, dass die jeweiligen Stoßkanten eines Materialstreifens in einem radialen Winkelabstand von 80° zu den Stoßkanten des anderen Materialstreifens liegen, siehe Absatz [0014] des Dokuments. Dieser Bereich der beiden Materialstreifen wird nachfolgend als Überlappungsbereich bezeichnet.

3.3 Im Hinblick auf Anspruch 1 des Hauptantrags (erteilte Fassung) teilt die Kammer die Sichtweise der Beschwerdeführerin, wonach das Dokument D3 die Merkmale A bis F des Anspruchs offenbart. Somit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags von der Offenbarung des Dokuments D3 durch das Merkmal G, also darin, dass das Formatband nur teilweise, nämlich weniger als oder gleich 70 % und mehr als oder gleich 30% der Breite der übereinander gelegten Materialstreifen, um die Materialstreifen gewickelt wird.

3.4 Dieses Merkmal bewirkt laut Absatz [0015] der Patentschrift, dass eine präzisere Ausbildung des rohrförmigen Strangs ermöglicht wird. Daher kann die dem Unterscheidungsmerkmal zugrunde liegende objektive technische Aufgabe darin gesehen werden, den rohrförmigen Strang präziser auszubilden, wie auch im fünftletzten Absatz auf Seite 11 der Entscheidungsgründe genannt. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Aufgabenformulierung mit dem Argument, dass das im Dokument D3 offenbarte doppelwandige Röhrchen hergestellt werden müsse, siehe den drittletzten Absatz auf Seite 4 der Beschwerdebegründung. Da auch in diesem Fall die beanspruchte Lösung nicht nahegelegt wird, siehe unten, wird für die nachfolgende Diskussion der erfinderischen Tätigkeit die Aufgabe darin gesehen, das aus D3 bekannte doppelwandige Röhrchen herzustellen.

3.5 Das Kombinationsdokument D5 betrifft ebenfalls ein Verfahren zum Herstellen eines doppellagigen Röhrchens der Tabak verarbeitenden Industrie, beispielsweise für Papirossy. Dazu werden eine innere und eine äußere Umhüllung 10, 12 aus Papier oder Karton versetzt zueinander aufeinander gelegt, nachdem einer der beiden Umhüllungsstreifen mit einer Klebstoffwulst 16 versehen worden ist, siehe den Brückenabsatz zwischen den Seiten 8 und 9 des Dokuments. Die beiden Umhüllungsstreifen werden von einem Formatband 18 in den Bereich von Faltmitteln 28 einer Formateinrichtung getragen, wo sie vom Formatband fortschreitend U-förmig gebogen und zum Überlappen gebracht werden, siehe den zweiten Absatz auf Seite 9 des Dokuments. In Figur 6 ist das Formatband 18 nur teilweise um die übereinander gelegten Umhüllungsstreifen 10, 12 gewickelt. Unter Verweis auf Seite 10, Zeilen 1 bis 3, und Figur 6 des Dokuments D5 vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sich eine Heizfläche 42 über den gesamten Überlappungsbereich erstrecke, welcher deswegen nicht vom Formatband bedeckt werden dürfe. Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass die Fachperson durch das Dokument D5 dazu veranlasst werde, das Formatband bei dem aus D3 bekannten Verfahren nur außerhalb des Überlappungsbereichs um die Materialstreifen zu wickeln, so dass der Überlappungsbereich frei bliebe. Dadurch werde das Merkmal G von Anspruch 1 des Hauptantrags nahegelegt.

3.6 Die Kammer sieht das aus den folgenden Gründen anders:

3.6.1 Der in Absatz [0014] des Dokuments D3 genannte radiale Winkelabstand der Stoßkanten von 80° entspricht dem Überlappungsbereich der beiden Materialstreifen. Da jeder der beiden Materialstreifen annähernd zu einem Vollkreis umgeformt wird, siehe die Figur 2 des Dokuments D3, beträgt die Breite der übereinander gelegten Materialstreifen durchaus 360° + 80° = 440°. Auf Basis dieser Breite entspräche der im Merkmal G von Anspruch 1 des Hauptantrags genannte Höchstwert von 70% einem höchstmöglichen Umfangswinkel des Formatbandes von 308° des Umfangs des doppellagigen Röhrchens. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin darin zu, dass ein nicht vom Formatband bedeckter Überlappungsbereich von 80° - bei dem Verfahren gemäß Dokument D3 dazu führte, dass höchstens 360° - 80° = 280° des Umfangs des doppellagigen Röhrchens vom Formatband bedeckt wären. Bei einer Breite der übereinander gelegten Materialstreifen von 440°, siehe oben, ergäbe sich daraus wegen des Verhältnisses von 280° zu 440 ein Wert von 63,6 % der Breite der übereinander gelegten Materialstreifen. Dieser Wert entspräche dem von der Beschwerdeführerin genannten Wert von annähernd 64%, siehe den drittletzten Absatz auf Seite 5 der Beschwerdebegründung, und läge innerhalb des im Merkmal G von Anspruch 1 des Hauptantrags genannten Bereichs von mehr als oder gleich 30% und weniger als oder gleich 70%.

Für die Frage der erfinderischen Tätigkeit ist daher entscheidend, ob das Dokument D5 unmittelbar und eindeutig offenbart, dass der Überlappungsbereich der beiden Umhüllungsstreifen 10, 12 nicht vom Formatband bedeckt werden darf.

3.6.2 Laut Seite 10, Zeilen 1 bis 3 des Dokuments D5 bewegen sich die Umhüllungsstreifen 10 und 12 unter einem weiteren erwärmten Band 40 und einem Heizelement 42 vorbei, wenn das Röhrchen zugeklebt wird. Diese Passage des Dokumentes geht nicht auf den Überlappungsbereich der beiden Umhüllungsstreifen und auch nicht auf die Abmessungen des Heizelements 42 ein. Somit verbleibt einzig die Figur 6 der D5 als mögliche Basis für die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass der gesamte Überlappungsbereich nicht vom Formatband bedeckt sei, siehe den zweiten Absatz auf Seite 5 der Beschwerdebegründung.

3.6.3 Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein ausschließlich in einer Zeichnung gezeigtes Merkmal dann zum Stand der Technik, wenn die Fachperson dem Merkmal auch ohne Beschreibung eine technische Lehre entnehmen kann, siehe die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts ("RdBK"), 11. Auflage 2025, I.C.4.6. Im vorliegenden Fall zeigt die Figur 6 des Dokuments D5 zwar, dass der Überlappungsbereich der beiden Umhüllungsstreifen 10, 12 nicht vom Formatband bedeckt ist. Das Formatband ist jedoch in der Figur 6 des Dokuments D5 im Verhältnis zu den beiden Umhüllungsstreifen 10 und 12 deutlich breiter dargestellt als in der Figur 3. Bei Zugrundelegung der in Figur 3 gezeigten Breiten würde sich das Formatband dagegen bis in den Überlappungsbereich bzw. bis in den vom Band 40 der Heizeinrichtung bedeckten Bereich erstrecken. Wegen der uneinheitlichen Darstellung der Breiten in den Figuren 3 und 6 sieht die Kammer die beiden Figuren lediglich als schematische Zeichnungen an, die nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu verwendet werden können, ein Verhältnis zwischen zwei Größenordnungen - hier zwischen der Breite des Formatbandes und der Breite der übereinander gelegten Materialstreifen - herzuleiten. Daher kann die Fachperson der Figur 6 keine technische Lehre zur Dimensionierung des Formatbandes entnehmen.

3.6.4 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Beschwerdeführerin die Sichtweise, dass das Band 40 im Dokument D5 den gesamten Überlappungsbereich überdecken müsse, da das Heizelement 42 mit einem anderen Band nicht funktioniere. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Fachperson bekannt, dass ein Band einer Heizeinrichtung und ein Formatband unterschiedliche Wärmeleitfähigkeiten besitzen. Zudem seien beide Bänder in der Figur 6 des Dokuments D5 mit unterschiedlichen Dicken dargestellt. Die Kammer teilt diese Sichtweise nicht, denn die Beschwerdeführerin hat keinen Beleg für die vermeintlich unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeiten der beiden Bänder vorgelegt. Auch der Verweis auf die vermeintlich größere Dicke des Formatbandes 18 in Figur 6 überzeugt die Kammer nicht. Denn in Figur 6 sind auch die beiden Umhüllungsstreifen 10, 12 dargestellt. Diese Umhüllungsstreifen weisen in der Figur 6 annähernd dieselbe Dicke auf, während der Umhüllungsstreifen 10 in der Figur 7 fast doppelt so dick dargestellt ist wie der Umhüllungsstreifen 12. Mangels Angaben zu den Dicken im Text des Dokuments D5 scheint somit die Dicke der einzelnen Lagen in Figur 6 - also die Dicke des Formatbandes 18, des Bandes 40 der Heizeinrichtung und die der beiden Umhüllungsstreifen 10, 12 - rein zufällig gewählt zu sein, so dass aus dieser schematischen Zeichnung kein Verhältnis zwischen zwei Größenordnungen - der Dicke des Formatbandes 18 und der Dicke des Bandes 40 - hergeleitet werden kann.

3.7 Aus diesen Gründen kann die Kammer im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdeführerin dem Dokument D5 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass der gesamte Überlappungsbereich der beiden Umhüllungsstreifen nicht vom Formatband bedeckt werden darf. Ohne diese Angabe gelangt die vom Dokument D3 ausgehende Fachperson selbst durch das Dokument D5 nicht zu einem Formatband, das den im Absatz [0014] des Dokuments D3 genannten Überlappungsbereich der beiden Materialstreifen 25, 26 von 80° freilässt. Der von der Beschwerdeführerin genannte Wert von annähernd 64% beruht jedoch auf dieser Annahme. Daher führt das Dokument D3 auch in Zusammenschau mit dem Dokument D5 zu keinem Wert für die Breite des Formatbandes im Verhältnis zur Breite der übereinandergelegten Materialstreifen, der innerhalb des im Merkmal G von Anspruch 1 des Hauptantrags genannten Bereichs liegt. Für den Gegenstand des unabhängigen Produktanspruchs 7 des Hauptantrags verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Argumentation zum Verfahrensanspruch, siehe den Abschnitt 3 auf den Seiten 6 und 7 der Beschwerdebegründung. Da diese Argumentation die Kammer nicht vom Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1 überzeugt hat, kann sie auch nicht das Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 7 begründen. Daher beruht der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 des Hauptantrags auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem angezogenen Stand der Technik, Artikel 100 (a) i.V.m. 56 EPÜ.

4. Die Kammer gelangt zum Ergebnis, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend vom Dokument D3 in Zusammenschau mit dem Dokument D5 auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Kammer bestätigt daher den Befund der angegriffenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit. Der verspätete Einspruchsgrund der Neuheit wurde nicht zum Beschwerdeverfahren zugelassen. Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci