Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.11.2025 – T 625/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2025:T062524.20251120

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0625/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 20. November 2025 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstrasse 27 73430 Aalen (DE) Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung B. Müller Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Dezember 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 11715920.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung Nr. 11715920.2 Beschwerde eingelegt. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem damaligen Hauptantrag und den damaligen Hilfsanträgen 1 bis 6 den Erfordernissen des Artikels 56 EPÜ nicht genüge.

II. Die Anmelderin beantragte, Prüfungsabteilung aufzuheben und die Entscheidung ein Patent zu der erteilen auf der Grundlage der Ansprüche - des neuen Hauptantrags, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 20. November 2025, sofern zugelassen, andernfalls des Hauptantrags eingereicht am 23. September 2019, oder hilfsweise auf der Grundlage der Ansprüche - der Hilfsanträge 1 bis 5, eingereicht ebenfalls am 23. September 2019, oder - des Hilfsantrags 6, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung am 14. November 2023.

III. Am 20. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV. Es wird auf die folgende Druckschrift Bezug genommen:

D2: FR 2 850 763. V. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren Bedürfnisse zum Herstellen einer eines auf nicht-presbyopen die individuellen Person ausgelegten Brillenglases (290, 390, wenigstens eine Zone vorgesehener optischer Sehstressverringerung 490, mit zur Wirkung 690), optische Wirkung akkommodationsunterstützende welches Sehstressverringerung aufweist, vorgesehene konvergenzunterstützende 590, wobei die zur Wirkung eine und/oder Wirkung eine umfasst, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:

- Bereitstellen der äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695) des tragefertigen Brillenglases (290, 390, 490, 590, 690) für die Abmessungen nicht-presbyope einer von der Person basierend nicht-presbyopen auf Person ausgewählten Brillenfassung, - individuelles Festlegen wenigstens eines Konstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, 355, 365; 445, 545, 645) der Zone und/oder der Ausdehnung der Zone und/oder der Stärke der zur Sehstressminderung vorgesehenen optischen Wirkung innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - Fertigen des Brillenglases (290, 390, 490, 590, 690) mit der Zone".

VI. Anspruch 1 des "neuen Hauptantrags", der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht wurde, unterscheidet sich von Anspruch

1 des ursprünglichen Hauptantrags lediglich durch die folgende Umformulierung des Verfahrensschritts des "individuellen Festlegens":

"- individuelles Festlegen der Ausdehnung der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695)".

VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

"Verfahren zum Bedürfnisse Herstellen einer Brillenglases eines auf nicht-presbyopen (290, 390, wenigstens eine Zone vorgesehener optischer 490, mit individuellen Person ausgelegten 590, zur Wirkung die 690), welches Sehstressverringerung aufweist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:

- Bereitstellen der äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695) des tragefertigen Brillenglases (290, 390, 490, 590, 690) für die Abmessungen nicht-presbyope einer von der Person basierend nicht-presbyopen auf Person ausgewählten Brillenfassung, - individuelles Festlegen wenigstens eines Konstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, 355, 365; 445, 545, 645) der Zone und/oder der Ausdehnung der Zone und/oder der Stärke der zur Sehstressminderung vorgesehenen optischen Wirkung innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), wobei die zur Sehstressverringerung vorgesehene optische Wirkung presbyopen eine Person auf die angepasste Bedürfnisse der nichtkonvergenzunterstützende prismatische Wirkung und/oder eine auf die Bedürfnisse der nicht-presbyopen Person angepasste akkomodationsunterstützende Nahzusatzwirkung umfasst, - Fertigen des Brillenglases (290, 390, 490, 590, 690) mit der Zone".

VIII. Anspruch

1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich durch die folgende Umformulierung Festlegens":

des Verfahrensschritts des "individuellen "(ii) individuelles Festlegen wenigstens einer Maßnahme aus der nachfolgenden Gruppe:

- eines Prismenkonstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, zur 355, 365; 445, 545, 645) für die Sehstressverringerung vorgesehenen auf die Bedürfnisse der nicht-presbyopen Person konvergenzunterstützenden relativ zu der angepassten prismatischen bereitgestellten Wirkung äußeren der Zone Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - eines Nahkonstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, 355, 365; 445, 545, 645) für die zur Sehstressverringerung vorgesehenen Person auf die Bedürfnisse angepassten der nicht-presbyopen akkomodationsunterstützenden Nahzusatzwirkung der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Ausdehnung der Zone der zur Sehstressverringerung vorgesehenen auf die Bedürfnisse der nicht-presbyopen Person angepassten konvergenzunterstützenden prismatischen Wirkung relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Ausdehnung der Zone der zur Sehstressverringerung vorgesehenen Person auf die Bedürfnisse angepassten der nicht-presbyopen akkomodationsunterstützenden Nahzusatzwirkung relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Stärke auf die angepassten der zur Bedürfnisse Sehstressverringerung der vorgesehenen nicht-presbyopen konvergenzunterstützenden Person prismatischen Wirkung innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Stärke auf die der zur Sehstressverringerung Bedürfnisse angepassten der vorgesehenen nicht-presbyopen akkomodationsunterstützenden Person Nahzusatzwirkung innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695)".

IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist identisch mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 2.

X. Anspruch

1 des Anspruch 1 Hilfsantrags des Hilfsantrags 4 unterscheidet 2 durch sich von das Hinzufügen des Wortlauts "von einer verordneten Wirkung abweichenden" in jede der sechs "individuellen Maßnahmen des Verfahrensschritts Festlegens" (Hervorhebung durch des die Kammer):

"(ii) individuelles Festlegen wenigstens einer Maßnahme aus der nachfolgenden Gruppe:

- eines Prismenkonstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, zur 355, 365; 445, 545, 645) für die Sehstressverringerung vorgesehenen auf die Bedürfnisse der nicht-presbyopen Person angepassten von einer verordneten Wirkung abweichenden prismatischen Wirkung konvergenzunterstützenden der bereitgestellten äußeren Zone Berandung relativ (295, 395, zu der 495, 595, 695), - eines Nahkonstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, 355, 365; 445, 545, 645) für die zur Sehstressverringerung vorgesehenen Person auf die angepassten Bedürfnisse der von verordneten einer nicht-presbyopen Wirkung abweichenden akkomodationsunterstützenden Nahzusatzwirkung der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Ausdehnung der Zone der zur Sehstressverringerung vorgesehenen Person auf die angepassten Bedürfnisse der nicht-presbyopen konvergenzunterstützenden verordneten Wirkung relativ zu der abweichenden bereitgestellten von prismatischen äußeren einer Wirkung Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Ausdehnung der Zone der zur Sehstressverringerung vorgesehenen Person auf die angepassten Bedürfnisse der von verordneten einer nicht-presbyopen Wirkung abweichenden akkomodationsunterstützenden Nahzusatzwirkung relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Stärke auf die angepassten der zur Sehstressverringerung Bedürfnisse von einer der vorgesehenen nicht-presbyopen verordneten Wirkung konvergenzunterstützenden prismatischen Person abweichenden Wirkung innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Stärke auf die angepassten der zur Sehstressverringerung Bedürfnisse von einer der nicht-presbyopen verordneten akkomodationsunterstützenden vorgesehenen Wirkung Nahzusatzwirkung Person abweichenden innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695)".

XI. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich von dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch die Streichung der beiden ersten Maßnahmen des Verfahrensschritts des "individuellen Festlegens".

XII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 lautet:

"Verfahren zum Bedürfnisse Herstellen einer Brillenglases eines auf nicht-presbyopen (290, 390, wenigstens eine vorgesehener optischer Zone Sehstressverringerung prismatische 490, mit Person ausgelegten 690), wobei optische umfasst, welches Sehstressverringerung aufweist, vorgesehene Wirkung individuellen 590, zur Wirkung die die zur Wirkung eine gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:

(i) Bereitstellen der äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695) des tragefertigen Brillenglases (290, 390, 490, 590, 690) für Abmessungen die nicht-presbyope einer von der Person basierend nicht-presbyopen auf Person ausgewählten Brillenfassung, (ii) individuelles Festlegen wenigstens einer Maßnahme aus der nachfolgenden Gruppe:

- eines Prismenkonstruktionsbezugspunkts (245, 255, 265; 345, zur 355, 365; 445, 545, 645) für die Sehstressverringerung vorgesehenen auf die Bedürfnisse der nicht-presbyopen Person angepassten von einer verordneten Wirkung abweichenden prismatischen Wirkung konvergenzunterstützenden der bereitgestellten äußeren Zone Berandung relativ (295, 395, zu der 495, 595, 695), - der Ausdehnung der Zone der zur Sehstressverringerung vorgesehenen Person auf die angepassten Bedürfnisse der nicht-presbyopen konvergenzunterstützenden verordneten Wirkung relativ zu der abweichenden bereitgestellten von prismatischen äußeren einer Wirkung Berandung (295, 395, 495, 595, 695), - der Stärke auf die der zur Bedürfnisse Sehstressverringerung der vorgesehenen nicht-presbyopen Person angepassten von einer verordneten Wirkung konvergenzunterstützenden prismatischen abweichenden Wirkung innerhalb der Zone relativ zu der bereitgestellten äußeren Berandung (295, 395, 495, 595, 695) - Fertigen des Brillenglases (290, 390, 490, 590, 690) mit der Zone".

Entscheidungsgründe§

1. Sechster Hilfsantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist von dem in D2 offenbarten Verfahren vorweggenommen (Artikel 54(1) EPÜ).

1.1 Wie die Kammer in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Punkt 13.4, erläuterte, "befasst sich [D2] mit der Aufgabe, das Fortschreiten der Myopie bei Kindern (nichtpresbyope Träger) zu verringern (D2, Seite entspricht der Aufgabe wird in verhindern oder 1, 28 Zeilen einer D2 durch das horizontalen Prismas entlang wenigstens bis 30).

Sehstressverringerung Hinzufügen der eines zu Dies und ansteigenden Vertikale gelöst (D2, Seite 3, Zeile 30 bis Seite 4, Zeile 2; Seite 4, Zeile 36 bis Seite 5, Zeile 3; Seite 11, Zeilen 35 bis 37). Die zusätzliche prismatische Wirkung (ΔPrh) nimmt progressiv vom Durchblickpunkt der Fernsicht bis zum Durchblickpunkt der Nahsicht zu, ist kleiner als 5 prismatische Dioptrien (D2, Anspruch physiologischen 2) und Parameter ist des individuell an Brillenträgers die angepasst (D2, Seite 12, Zeile 36 bis Seite 13, Zeile 2). Mit anderen prismatische Worten:

Die Zusatzwirkung in Durchblickpunkte in der individuell D2 Ferne angepasste, ist in Bezug auf die und in der Nähe des jeweiligen Brillenträgers Durchblickpunkte sind genau relativ positioniert. zu der Diese Berandung Brillenglases positioniert. Daher [ist] die des individuelle Positionierung der prismatischen Zusatzwirkung relativ zu der Berandung des Brillenglases implizit in D2 offenbart [...].

Aufgrund dieser individuellen Positionierung der prismatischen Zusatzwirkung in D2 wird auch jede der drei Maßnahmen des Anspruchs 1 (Festlegen der Ausdehnung Prismenkonstruktionsbezugspunkts, eines und der Stärke der prismatischen Wirkung der Zone Z) implizit in D2 offenbart.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 [ist] somit von D2 vorweggenommen [...]".

1.2 Argumente der Anmelderin zur Neuheit Die Argumente der Anmelderin zur Neuheit überzeugen die Kammer aus den folgenden Gründen nicht.

1.2.1 Schriftlich trug die Anmelderin lediglich zur Frage der erfinderischen Tätigkeit vor, da die Prüfungsabteilung den Gegenstand des Anspruchs 1 des sechsten Hilfsantrags als neu, jedoch nicht erfinderisch gegenüber D2 erachtete. Unter anderem geeigneter trug Stand die der Anmelderin Technik sei, vor, dass weil "sich D2 kein dieses Dokument nicht mit der Reduzierung der Ermüdung beim Sehen im Nahbereich für nicht-presbyope Personen befasst" (Beschwerdebegründung, Seite 23, erster Absatz). Obwohl dieses Argument von der Anmelderin im Rahmen der Diskussion über die erfinderische Tätigkeit vorgetragen wurde, kann daraus abgeleitet werden, dass die Anmelderin der Auffassung Verfahren, herstellt, das ist, dass, in offenbarte die D2 eine entgegen Zone dem beanspruchten Verfahren keine Brille mit einer zur Sehstressverringerung vorgesehenen optischen Wirkung aufweist.

Wie die Kammer bereits in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, Punkt 13.5, erläuterte, "betrifft Anspruch 1 ein Herstellungsverfahren Zone mit optischer eines Wirkung Brillenglases, aufweist, die das dazu eine bestimmt ist, den Sehstress zu verringern. Andererseits offenbart D2 Brillengläser Vermeidung von mit einer Zone Beschwerden zur Verminderung bei Myopie oder und/oder Heterophorie. Da Myopie und Heterophorie, insbesondere bei unzulänglicher Korrektur, zu Sehstress führen können, ist die Kammer der geeigneten Ansicht, dass Ausgangspunkt für erfinderischen Tätigkeit beanspruchten Verfahrensschritt Brillenglases, [nicht die darstellt", welches Sehstressverringerung D2 des eine nur] einen Prüfung der sondern Herstellens Zone vorgesehener sogar den eines mit optischer zur Wirkung aufweist, vorwegnimmt.

1.2.2 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer trug die Anmelderin vor, dass der Schritt des Bereitstellens der äußeren Berandung des tragefertigen Brillenglases nicht in D2 offenbart sei. Sie begründete ihre Auffassung damit, dass D2 lediglich Halbfabrikate mit einem Durchmesser von 60 mm offenbare (D2, Seite 9, Zeilen 17 bis 26), wobei der Fernbezugspunkt (L) 8 mm über und der Nahbezugspunkt (P) 14 mm unter dem geometrischen Zentrum O des Glases standardmäßig positioniert seien (D2, Seite 9, Zeilen 35 bis 38; Seite 11, Zeilen 21 bis 24). Da bei Halbfabrikaten die äußere Berandung noch überhaupt nicht vorhanden sei, könne sie auch nicht bereitgestellt werden. Sie verwies dabei ausdrücklich auf den Begriff "avant détourage" in D2, Seite 9, Zeile Berandung des Glases 19, noch nicht erfolgt sei.

für aus dem eine hervorginge, bestimmte dass die Brillenfassung Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Dokument D2 befasst sich nicht nur mit Halbfabrikaten, sondern auch mit deren Anwendung in einer physiologischen Parameter des Brillenträgers an die angepassten Brille (D2, Seite 1, erster Absatz; Seite 12, Zeile 36 bis Seite 13, Zeile 2; Seite 13, Zeilen 12 bis 22). Auch wenn D2 das Einschleifen der Halbfabrikate nicht ausdrücklich offenbart, ergibt grundsätzlich sich für implizit, eine dass Halbfabrikate ausgewählte Brillenfassung eingeschliffen werden müssen. Somit steht in D2 implizit eine äußere Berandung des Brillenglases zur Verfügung.

Diese äußere Berandung wird zudem implizit bereitgestellt, nämlich dadurch, dass die Position des Durchblickpunkts für die Ferne relativ zur Brillenfassung bei der Anpassung der Brillenfassung an einen bestimmten Träger festgelegt wird. Die Gleichsetzung zwischen dem Bereitstellen eines Durchblickpunkts Brillenglases und der Kontur wird in der des tragefertigen Beschreibung der Patentanmeldung, Seite 3, Zeilen 14 bis 16, bestätigt.

1.2.3 Die Anmelderin argumentierte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter, dass der Anspruch 1 eine bestimmte Reihenfolge der Verfahrensschritte "Bereitstellung der äußeren Berandung" und "Festlegen" einer der Merkmale der Zone definiere. Die festzulegenden Merkmale bezögen sich nämlich sämtlich auf sehstressverringernden Zone Eigenschaften (Z) relativ der zu der bereitgestellten äußeren Berandung. Daher müsse die äußere Berandung vor dem Festlegen bereitgestellt sein.

In Fern- und D2 Nahbezugspunkte L der Merkmale hingegen und P seien auf dem der Zone zunächst die Halbfabrikat angeordnet, und erst anschließend werde das Glas in eine Brillenfassung eingefasst. Das bedeute, dass D2 keine Bereitstellung der äußeren Berandung vor der Festlegung der Merkmale der Zone offenbare.

Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Wie oben im Punkt 1.2.2 erläutert, erfolgt bei der Anpassung der Brillenfassung individuellen Ferne an einen Bestimmung auch die Gleichzeitig mit bestimmten des Träger und der Durchblickpunkts für die Bereitstellung dieser der äußeren individuellen Berandung.

Bestimmung des Durchblickpunkts für die Ferne wird die Zone (Z) relativ zur äußeren Berandung individuell festgelegt, wodurch auch die im Anspruch 1 definierten Maßnahmen individuell festgelegt werden. Da der Anspruch 1 nicht vorgibt, dass das "Bereitstellung getrennt vor dem der äußeren "Festlegen" Berandung" erfolgen muss, zeitlich fällt das gleichzeitige Ausführen beider Schritte unter den Wortlaut des Anspruchs 1. 1.2.4 Die Anmelderin argumentierte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter, dass in D2 keine individuelle Festlegung der in Anspruch 1 definierten Merkmale der Zone erfolge. Die in D2 besprochenen beschriebenen Fern- bzw. Nahbezugspunkte L und P seien nicht individuell an einen bestimmten Brillenträger über bzw. 14 mm unter angepasst, dem sondern geometrischen stets 8 mm Zentrum O des Halbfabrikats angeordnet (D2, Seite 9, Zeilen 35 bis 38; Seite 11, Zeilen 21 bis 24).

Zwischen diesen beiden festgelegten Punkten L und P erstrecke sich die in den Figuren 4 und 5 von D2 dargestellte prismatische Zusatzwirkung bei allen Brillengläsern in gleicher Weise. Daher könne nicht von einer individuellen Festlegung einer der drei im Anspruch definierten 1 Merkmale der Zone die Rede sein.

Die Kammer ist auch von diesem Argument nicht überzeugt. Die standardisierte Festlegung der Bezugspunkte L und P relativ zum geometrischen Zentrum des Brillenglases ist nicht zu verwechseln mit dem individuellen Festlegen des Durchblickpunkts für die Ferne relativ zur Brillenfassung. Aufgrund der individuellen Bestimmung des Durchblickpunkts für die Ferne für jeden einzelnen Brillenträger sind die drei in Anspruch 1 definierten Merkmale der Zone wie folgt individuell festgelegt:

a) Erste Maßnahme:

Je Durchblickpunkts nach für Brillenfassung individueller Position des die relativ zur Ferne sind die Prismenkonstruktionsbezugspunkte L beiden und P der sehstressverringernden Zone (Z) in einer individuell festgelegten Position relativ zur bereitgestellten Fassung angeordnet.

b) Zweite Maßnahme:

Position des zur Abhängig Durchblickpunkts Brillenfassung Ausdehnung von des Brillenfassung sowie der für die von auch sehstressverringernden in relativ individuellen der die Zone Ferne der Brillenglases ist individuellen jeweiligen Ausdehnung (Z) automatisch der größer oder kleiner. Siehe hierzu auch die Argumentation der Kammer in ihrer Mitteilung gemäß 15(1) VOBK, Punkt 8:

"Bei der Linse in Figur 8 von D1 steigt die Zusatzbrechkraft von dem optischen Zentrum der Linse bis etwa 13 mm gleichmäßig auf 0,6 Dioptrien an und bleibt dann bis zum Rand der Linse von 30 mm etwa auf diesem Wert. Dies bedeutet, dass das Brillenglas für eine große Fassung deren automatisch Ausdehnung Brillenglas scheint den für eine größer Zone ist als eine kleine Merkmalen 1.4 und somit die Gegenstands des Anspruchs 1 aufweist, bei einem Fassung.

Dies und entsprechen stellen". Z 1.5.b zu Neuheit des in zu Frage c) Dritte Maßnahme:

Position des zur Abhängig von Durchblickpunkts Brillenfassung sowie des Brillenträgers Zeilen und 2:

1 paramètres seines "en den du individuellen Ferne relativ physiologischen (siehe fonction physiologiques individuellen für die von Parametern der D2, Seite 13, éventuellement des sujet"), insbesondere Sehvermögens (implizite Offenbarung), ist die Stärke der prismatischen Wirkung der sehstressverringernden bereitgestellten Zone äußeren (Z) relativ Berandung zur individuell festgelegt.

2. Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 5 Der Anspruch 1 des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 bis 5 enthält offenkundig keine Merkmale, die nicht bereits in Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 enthalten wären. Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 6 gegenüber D2 nicht neu ist, fehlt es folglich auch dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 an Neuheit gegenüber D2. Die Anmelderin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, dass sie keine separaten Argumente für den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 5 vorzutragen habe, sondern verwies lediglich auf ihr schriftsätzliches Vorbringen. Die Beschwerdebegründung enthält jedoch keine Argumente, die die vorstehende mündlichen Verhandlung Auffassung der Kammer eingereichter "neuer widerlegen.

3. In der Hauptantrag" Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte "neue Hauptantrag" wird gemäß Artikel 13(2) VOBK nicht Umstände berücksichtigt, vorliegen, da die keine das außergewöhnlichen Einreichen des "neuen Hauptantrags" erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer rechtfertigen würden.

3.1 Die Anmelderin machte geltend, dass der von der Kammer zugemessene Umfang der impliziten Offenbarung in D2 für sie nicht erwartbar betreffe D2 gewesen sei. Ihrer ausschließlich nach Halbfabrikate, typischerweise noch nicht keine Brillengläser tragefertigen Ansicht eingeschliffen mit die sind und daher einer Berandung offenbaren. Dass sie den aus Sicht der Kammer maßgeblichen Umfang der impliziten mündlichen Offenbarung Verhandlung von D2 erfahren erst in habe, der stelle außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK dar, aufgrund deren der "neue Hauptantrag" von der Kammer zu berücksichtigen sei.

3.2 Die Kammer kann der Argumentation der Anmelderin nicht folgen. Das Dokument D2 war bereits im erstinstanzlichen Verfahren von zentraler Prüfungsabteilung für den als Gegenstand Bedeutung, da nächstliegender des Anspruchs 1 es Stand des von der der Technik Hilfsantrags 6 herangezogen wurde und diesen als naheliegend erscheinen ließ. Darüber hinaus hatte die Kammer der Anmelderin in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK bereits ihre vorläufige Meinung übermittelt, wonach u.a. "jede der drei Maßnahmen des Anspruchs 1 [des Hilfsantrags 6] [...]

implizit in D2 offenbart" sei (Seite 18, zweiter Absatz). Vor diesem vorliegenden Hintergrund vermag Konstellation die keine Kammer in der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK zu erkennen, die die Berücksichtigung eines neuen, erst am Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Antrags rechtfertigen könnten.

4. Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass keiner der Anträge der Anmelderin gewährbar bzw. zu berücksichtigen ist und deshalb die Beschwerde zurückgewiesen werden muss.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering