Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.11.2025 – T 711/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T071123.20251118
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0711/23 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 18. November 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Deere & Company/John Deere GmbH & Co. KG One John Deere Place/John-Deere-Str. 70 Moline, IL 61265/US/68163 Mannheim/DE (US) Vertreter:
Holst, Sönke John Deere GmbH & Co. KG Mannheim Regional Center Global Intellectual Property Services John-Deere-Strasse 70 68163 Mannheim (DE) Beschwerdegegnerin:
CLAAS Selbstfahrende Erntemaschinen GmbH Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Pellengahr, Maximilian Rudolf Bauer PSU PartG mbB Grüner Weg 1 52070 Aachen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci S. Hillebrand M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3150037 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 6. April 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. In dieser hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass das Verfahren und der Gegenstand der Ansprüche 1 und 12 gemäß Hauptantrag neu gegenüber der Offenbarung der D1 - D5 seien und ausgehend von D6 auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.
II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber der Offenbarung der D4 ist, das gemäß Hilfsantrag 1 jedoch schon.
III. Am 18. November 2025 fand eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Parteien statt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage eines der mit Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 6.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur sensorgestützten Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (1) mittels eines mobilen Sensorsystems (2) während eines Vegetationszyklus, wobei das Sensorsystem (2) als unbemanntes Fluggerät ausgebildet ist und einen Sensorträger (3) und ein Sensormodul (4) mit mindestens einem Sensor (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass in einer Speichereinheit (7) Anwendungsdaten (10) abgelegt und die Anwendungsdaten (10) landwirtschaftlichen Anwendungsfällen zugeordnet sind, wobei ein landwirtschaftlicher Anwendungsfall für das mobile Sensorsystem (2) gewählt wird und mittels einer Planungseinheit (8) auf der Basis von Informationen aus den Anwendungsdaten für den gewählten Anwendungsfall ein Dienstdatensatz (12) für die Steuerung und/oder Konfiguration des mobilen Sensorsystems (2) zur Durchführung einer Messaufgabe erzeugt wird."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 weist im Oberbegriff alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf und im kennzeichnenden Teil folgende zusätzliche Merkmale:
" ... dadurch gekennzeichnet, dass ein Dienstdatensatz (12) vom Anwendungsfall abhängige Anweisungen und/oder vom Durchführungsort für die Messaufgabe abhängige Anweisungen für das Sensorsystem (2) und eine landwirtschaftliche Arbeitsmaschine (13) enthält." Anspruch 11 des Hilfsantrags 1 betrifft ein "Unterstützungssystem zur sensorgestützten Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (1) während eines Vegetationszyklus, zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche ...".
VI. Nachfolgend wird auf folgendes Dokument Bezug genommen:
D4:
DE 10 2013 019 098 B3. VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
D4 offenbart für die Fachperson ein Verfahren mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 werden keine Einwände mehr erhoben. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Merkmale einer Zuordnung von gespeicherten Anwendungsdaten zu Anwendungsfällen und die Erzeugung von Dienstdaten auf Grundlage der Anwendungsdaten sind D4 nicht eindeutig zu entnehmen.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit einem Verfahren zur sensorgestützten Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Fläche, wobei ein unbemanntes Fluggerät als Sensorplattform eingesetzt wird. Damit ein solches Fluggerät weiß, wo es fliegen und was es messen soll, muss es irgendeine Art von Aufträgen erhalten, auch wenn es seine genaue Flugbahn dann selbst bestimmen und steuern kann.
Vorliegend wird dazu nach Auswahl eines bestimmten landwirtschaftlichen Anwendungsfalls (laut Beschreibung durch einen Bediener) auf gespeicherte und diesem Anwendungsfall zugeordnete Anwendungsdaten zurückgegriffen, auf deren Grundlage dann die Dienstdatensätze zur Durchführung der Messaufgabe für das Fluggerät erzeugt werden.
Ein unabhängiger Anspruch ist auf ein Unterstützungssystem zur Durchführung des Verfahrens gerichtet, das ein als unbemanntes Fluggerät ausgebildetes Sensorsystem aufweist sowie eine Speichereinheit und eine Planungseinheit.
3. Hauptantrag - Neuheit 3.1 Unstreitig offenbart D4 ein Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, bei dem ein unbemanntes Fluggerät (ULF) 1 Parameter der Umwelt und Umgebung z.B. mittels einer Kamera 4 als Sensor erfasst, Absätze [0046], [0051], [0058], Fig. 1. 3.2 Zur Durchführung oder "Realisierung" von Wartungsplänen fliegt das ULF 1 zudem eine landwirtschaftliche Arbeitsmaschine 5 an und dockt dort an, Absatz [0058]. Daraus ergibt sich eindeutig, dass Wartungspläne nicht bloße Zeitpläne sind, in denen nur Wartungsintervalle vermerkt sind. Solche Pläne sind ohne weitere Anweisungen zur eigentlichen Wartung nicht "durchführbar". Dafür müssen in den Plänen vielmehr Wartungsaktionen enthalten sein, z.B. Funktionstests von Komponenten der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine, die in der erreichten "Wartungs- bzw. Beobachtungsposition" ausgeführt werden können. Entsprechend spricht Absatz [0057] von Wartungsflügen, die der "Überprüfung der Funktionalität der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine 5" dienen. Auf eben solche Wartungspläne als Anwendungsdaten greift die Steuerungseinrichtung 9 des ULF 1 zu und führt entsprechend die Wartung aus, d.h. generiert auf Basis dieser Anwendungsdaten einen Dienstdatensatz zur Steuerung des ULF dahingehend, dass es zunächst die zugehörige Wartungsposition an der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine erreicht.
3.3 Die Wartungspläne sind dabei nach Absatz [0057] "Wartungspläne der Steuerungseinrichtung 9 der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine 5", d.h., sie sind dort hinterlegt, wobei die Steuerungseinrichtung 9 der Arbeitsmaschine 5 sie wiederum online beziehen kann. Damit die in der Steuerungseinrichtung 9 der Arbeitsmaschine 5 gespeicherten Wartungspläne mit den Anwendungsdaten aufgefunden werden können, wenn die Steuerungseinrichtung 9 des ULFs 1 auf sie zugreifen will, müssen sie dort zumindest dem Anwendungsfall "Wartungungsflug" oder sogar bestimmten Anwendungen wie "Wartung X" zugeordnet sein.
3.4 Schließlich kann nach Überzeugung der Kammer davon ausgegangen werden, dass das in D4 beschriebene Fluggerät ULF 1 nicht von selbst auf die Idee kommt, bestimmte Umgebungsparameter in einem bestimmten Gebiet zu messen oder Wartungsflüge durchzuführen, sondern diese Aktivitäten durch Auswahl eines Bedieners angestoßen werden. Es ist dabei unerheblich, ob dieser einen bestimmten "Wartungsflug" oder "Wartungsplan" wählt oder eine bestimmte einzelne "Wartung X" als Anwendungsfall vorgibt. Auch wenn er dabei sogar selbst eine von mehreren Wartungs(plan)-Dateien der Steuerungseinrichtung 9 der Arbeitsmaschine auswählen müsste, auf die die Steuerungseinrichtung 9 des ULF 1 zugreifen soll, sind in dieser Wartungs(plan)-Datei Anwendungsdaten einem bestimmten Anwendungsfall zugeordnet gespeichert.
3.5 Für den zweiten in Absatz [0057] allgemein erwähnten Anwendungsfall "Erkundungsflug" mag es noch mehr Möglichkeiten für von einem Benutzer in ganz unterschiedlicher Präzision auswählbare Messaufgaben oder spezifische Anwendungsfälle geben, z.B. durch Wahl eines entfernten Einsatzortes oder Nutzung des aktuellen Standorts, Wahl eines Flugbahnrasters, bestimmter Messaufgaben bis hin zur Sensorkonfigurationen. Unabhängig davon, wie dies im einzelnen gestaltet ist, lehrt die D4 die Fachperson in Absatz [0057], für alle Anwendungsfälle, die unter "Erkundungsflug" fallen, Kartenmaterial als Anwendungsdaten auf der Steuerungseinrichtung 9 der Arbeitsmaschine 5 so bereitzustellen, dass es für diese Einsätze vom ULF 1 abgerufen und für die Erzeugung eines Dienstdatensatzes (z.B. zur Flugsteuerung) verwendet werden kann - also als allen diesen möglichen Anwendungsfällen zugeordnet gespeichert.
3.6 Da somit ein Verfahren mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 aus D4 bekannt ist, ist es nicht neu im Sinne von Artikel 54(1), (2) EPÜ.
4. Hilfsantrag 1 4.1 Gegen Hilfsantrag 1 hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Einwände erhoben.
4.2 Die Kammer vermag auch keine Mängel zu erkennen, die der Aufrechterhaltung des Patents in dessen eingeschränktem Umfang im Wege stünden.
4.2.1 Insbesondere hat sie bereits in Punkt 3.2 ihrer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK die Auffassung vertreten, dass das zusätzliche Merkmal des Anspruchs 1, wonach ein erzeugter Dienstdatensatz zur Durchführung einer Messaufgabe nicht nur Anweisungen für das Sensorsystem, sondern auch für eine landwirtschaftliche Arbeitsmaschine enthält, nicht in D4 offenbart ist.
4.2.2 Des weiteren ist die Beschreibung an den geänderten Anspruchssatz angepasst worden. Dabei wurden auch die Absätze [0018], [0019] so bereinigt, dass durch sie kein Zweifel mehr an der erforderlichen Eignung bzw. Ausgestaltung des Unterstützungssystems nach Anspruch 11 "zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche" geweckt wird (vgl. Punkt 3.3 der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK).
5. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende letztlich erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sei neu. Folglich ist die entsprechende Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung auf Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hauptantrags aufzuheben. Da unter Berücksichtigung der nach dem Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen, kann das Patent in dieser geänderten Fassung gemäß Artikel 101(3)(a) EPÜ aufrechterhalten werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrecht zu erhalten:
Ansprüche:
1 - 14 des Hilfsantrags 1, eingereicht am 17. August 2023, Beschreibung:
Seiten 2 und 3 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 4 - 7 und Absätze [00079],[0080] auf Seite 8 der Patentschrift, Zeichnungen:
Figuren 1 - 2 der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci