Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.11.2025 – T 460/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2025:T046024.20251114

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0460/24 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 14. November 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Sanko Tekstil Isletmeleri San.ve Tic.A.S. Baspinar Subesi 3.organize sanayi bölgesi 83209 nolu cad.no:4, Sehitkamil 27620 Gaziantep (TR) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Ehemalige Beschwerdegegnerin:

(Einsprechende) Troesch Scheidegger Werner AG Schwäntenmos 14 8126 Zumikon (CH) Vertreter:

Schmid, Nils T.F. SKM-IP PartGmbB Oberanger 45 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3231904 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Januar 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz M. Dorfstätter J. Hoppe

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, in der diese den Hauptantrag der Patentinhaberin auf Zurückweisung des Einspruchs und damit auf Aufrechterhaltung des europäischen Patents mit der Nummer 3 231 904 in erteilter Fassung wegen eines Neuheitsmangels als nicht gewährbar erachtet hatte. Darüber hinaus war die Einspruchsabteilung zu dem Schluss gekommen, dass das Patent unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren im Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ genüge. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung über den Hauptantrag.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung. Hilfsweise beantragte sie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

III. Mit Schreiben vom 7. April 2025 nahm die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) ihren Einspruch zurück. Das Verfahren wurde daraufhin mit der Patentinhaberin als einzig verbliebener Partei fortgesetzt.

IV. Da dem Antrag der einzigen verbliebenen Verfahrensbeteiligten (der Beschwerdeführerin) vollumfänglich entsprochen werden konnte, wurde im schriftlichen Verfahren, das heißt ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, entschieden.

V. Folgendes Dokument ist für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevant:

D1 VI. WO 2012/100964 A2 Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet wie folgt (mit der Merkmalsgliederung wie in der angefochtenen Entscheidung):

F1 "Aufspul- und Dralleinrichtung einer Ringspinnoder Ringzwirnmaschine, umfassend:

F2 mindestens einen Stator (1), der mindestens ein supraleitendes Material (19) und eine Statorkühlung (9) umfasst, F3 mindestens einen magnetfelderzeugenden Rotor (2), und F4 eine drehbare Spindel (7), F5 wobei der Rotor (2) und der Stator (1) koaxial zur Spindel (7) angeordnet sind; F6 wobei der Rotor (2) und der Stator (1) derart ausgebildet sind, dass zwischen dem Rotor (2) und dem Stator (1) ein ringförmiger, koaxial zur Spindel (7) angeordneter Luftspalt (14) gebildet wird, in dem der aufzuwickelnde Faden (8) umlaufen kann; F7.1 wobei der Rotor (2) und/oder der Stator (1) mindestens ein ringförmiges, koaxial zur Spindel (7) angeordnetes Garnführungselement (3, 13), über dessen Oberfläche der aufzuwickelnde Faden gleiten kann, aufweisen, F7.2 F8 wobei das Garnführungselement (3) des Rotors (2) und/oder das Garnführungselement (13) des Stators (1) den Luftspalt (14) begrenzen; und F9 VII.

wobei der Rotor (2) weiterhin derart ausgebildet ist, dass der Rotor (2) bzgl. einer Drehung um die Spindelachse über das erzeugte Magnetfeld mit dem Stator (1) verankert ist." Die für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevanten Argumente in der Begründung der angefochtenen Entscheidung können wie folgt zusammengefasst werden:

Die Druckschrift D1 zeige auch die Merkmale F7.1, F7.2 und F8. Insbesondere beschreibe die Druckschrift D1 auf Seite 4, Zeile 34 bis Seite 5, Zeile 5, dass der Faden im Allgemeinen entweder durch eine Öse 3 (Anmerkung der Kammer: dies ist die in den Figuren dargestellte Ausführung) oder durch eine axiale Bohrung im Rotor (Anmerkung der Kammer: dies ist eine nicht in den Figuren dargestellte Alternative) geführt werden könne. Im letzteren Ausführungsbeispiel stelle der ringförmige Rotor selbst das Garnführungselement dar, da der Faden durch eine axiale Bohrung im Rotor geführt werde und auf den Kanten bzw. der Mantelfläche der Bohrung gleiten könne (Merkmale F7.1 und F7.2).

Da der Rotor dem Garnführungselement entspreche, sei auch das Merkmal offenbart, dass das Garnführungselement den Luftspalt begrenzt (Merkmal F8).

VIII. Die für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber der Druckschrift D1. Unter anderem seien die Merkmale F7.1 und F7.2 nicht verwirklicht. Zwar sei in der Druckschrift D1 beschrieben, dass das Garnführungselement und der Rotor einstückig ausgeführt sein können, daraus folge aber nicht, dass der Rotor dem Garnführungselement entspreche. Die tatsächlichen Garnführungselemente in der Druckschrift D1 seien nicht ringförmig und nicht koaxial zu der Spindel angeordnet.

Dasselbe gelte hinsichtlich des Merkmals F8. Der Rotor entspreche nicht dem Garnführungselement. Die tatsächlichen Garnführungselemente in der Druckschrift D1 begrenzten nicht den Luftspalt.

Entscheidungsgründe§

1. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist neu gegenüber der Druckschrift D1. 1.1 Die Einspruchsabteilung hat den Anspruchswortlaut so breit ausgelegt, dass auch der Rotor selbst als Garnführungselement angesehen werden kann, und in Folge dessen die Merkmale F7.1, F7.2 und F8 als erfüllt angesehen.

1.2 Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Rotor nicht mit dem Garnführungselement gleichgesetzt werden kann. Dies schon allein deshalb, weil die Formulierung in Merkmal F7.1 dann nicht mehr zuträfe, wonach der Rotor das Garnführungselement aufweist. Dieser Wortlaut schließt zwar die Möglichkeit mit ein, dass das Garnführungselement Teil des Rotors ist, es kann jedoch nicht den gesamten Rotor darstellen. Der Rotor kann nicht gleichzeitig ein Garnführungselement sein und dieses aufweisen.

1.3 Sähe man andererseits die Bohrung als Garnführungselement an, so wäre diese entgegen der Vorgaben in Merkmal F7.1 weder ringförmig noch koaxial zur Spindel angeordnet. Die Bohrung ist zwar kreisrund, sie hat aber keine Ringform, da sie, anders als ein Ring, keine zum Zentrum weisende Innenfläche aufweist. Auch muss die Achse der Bohrung schon allein aus geometrischen Überlegungen versetzt zur Spindelachse angeordnet sein.

Mittig (und damit koaxial zur Spindel) kann im Rotor gar keine Bohrung angebracht werden, da dieser dort kein Material aufweist (siehe Durchtritt des Kops 6). Die Merkmalskombination F7.1 und F7.2 ist daher in der Druckschrift D1 nicht verwirklicht.

1.4 Ähnliche Überlegungen gelten hinsichtlich des Merkmals F8. Einerseits kann der Rotor in seiner Gesamtheit aus oben genannten Gründen nicht das Garnführungselement darstellen. Andererseits begrenzt keines der in der Druckschrift D1 beschriebenen Garnführungselemente, das heißt weder die Öse noch die Bohrung, den Luftspalt.

Das Merkmal F8 ist daher in der Druckschrift D1 nicht verwirklicht.

1.5 Zumindest die Merkmale F7.1, F7.2 und F8 gehen daher aus der Druckschrift D1 nicht, schon gar nicht unmittelbar und eindeutig, hervor. Im Ergebnis ist der Gegenstand des Anspruchs 1 daher zumindest aufgrund der Unterscheidungsmerkmale F7.1, F7.2 und F8 neu gegenüber der Druckschrift D1. Da die vermeintlich fehlende Neuheit der einzige Grund war, weshalb die Einspruchsabteilung den Hauptantrag als nicht gewährbar erachtet hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

2. Über die weiteren Einwände hinsichtlich einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag hat die Einspruchsabteilung nicht entschieden. In Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 111 (1) EPÜ hat die Kammer daher entschieden, die Angelegenheit gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

Da die Beschwerdegegnerin ihren Einspruch zurückgenommen hat, wird von der Einspruchsabteilung zuerst darüber zu entscheiden sein, ob sie das Einspruchsverfahren von Amts wegen fortsetzt (Regel 84 (2) zweiter Satz EPÜ) und danach gegebenenfalls die weiteren Einwände der nicht mehr am Verfahren beteiligten, ehemaligen Einsprechenden von Amts wegen prüft, oder ob sie das Verfahren einstellt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz