Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.11.2025 – T 1826/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T182623.20251114
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1826/23 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 14. November 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Dynapac GmbH Ammerländer Strasse 93 26203 Wardenburg (DE) Vertreter:
Hoener, Matthias Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Beschwerdegegnerin:
ABG Allgemeine Baumaschinen-Gesellschaft mbH Kuhbrückenstrasse 18 31785 Hameln (DE) (Einsprechender 1) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Henseler, Daniela Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Rethelstrasse 123 40237 Düsseldorf (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2602159 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Geuss M. Geisenhofer O. Loizou J. J. de Acha González P. Guntz
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde ein gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 10. Mai 2023, das Streitpatent zu widerrufen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche des als "Hilfsantrag 5" eingereichten, einzigen Antrags nicht neu sei gegenüber der geltend gemachten Vorbenutzung. Die Vorbenutzung wurde, der Entscheidung T 2702/18 der Beschwerdekammer folgend, als keiner impliziten Geheimhaltungsvereinbarung unterliegend und daher als öffentlich zugänglicher Stand der Technik für das Streitpatent angesehen.
Zum Nachweis dieser Vorbenutzung wurden im Einspruchsverfahren unter anderem die folgenden Dokumente eingereicht:
S6 S7 S13 S15 S16 S17 E-Mail von M. Schröder an R. Gülzow vom 6. Mai 2011 E-Mail von R. Gülzow an M. Schröder vom 18. Mai 2011 E-Mail von H. vom Felde an M. Schröder vom 17. August 2011 E-Mail von R. Gülzow an M. Schröder vom 23. August 2011 E-Mail von R. Gülzow and M. Schröder vom 29. August 2011 E-Mail von R. Gülzow an M. Schröder vom 30. August 2011 III.
Die Kammer setzte eine mündliche Verhandlung an und erließ einen Bescheid gemäß Artikel 15(1) VOBK.
IV. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Die vorliegende Entscheidung wurde daher im schriftlichen Verfahren getroffen.
a) Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte schriftlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage des mit der Beschwerdeschrift am 29. September 2023 erneut eingereichten Hauptantrags aus dem Einspruchsverfahren (dort als vormaliger Hilfsantrag 5 eingereicht am 27. Mai 2021 ). Dieser Antrag war auch der alleinige Gegenstand der angegriffenen Entscheidung der Einspruchsabteilung und bildet die Basis für den Widerruf des Patents.
V.
b) Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 1) beantragte schriftlich die Zurückweisung der Beschwerde.
c) Die ursprünglich ebenfalls am Einspruchsverfahren beteiligte Einsprechende 2 hat mit Schreiben vom 15. Januar 2018 ihren Einspruch zurückgenommen und war daher am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 lautet wie folgt:
"Baumaschine, nämlich Straßenfertiger oder Beschicker, mit einem antreibbaren Fahrwerk (12), mindestens einem auf dem Fahrwerk (12) angeordneten Vorratsbehälter (14) für Straßenbaumaterial und mit in Arbeitsfahrtrichtung (13) gesehen vor dem Vorratsbehälter (14) angeordneten Schubrollen (18), denen Dämpfungsmittel (22) zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämpfungsmittel (22) jeweils mehrere hintereinanderliegende Strukturdämpfer (27, 28) aus im Wesentlichen Elastomer aufweisen, wobei mindestens zwei Strukturdämpfer (27, 28) des jeweiligen Dämpfungsmittels (22) verschiedene Energieabsorptionsraten aufweisen."
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung. Zum einen seien die von ACE angebotenen Dämpfer nicht als Strukturdämpfer anzusehen, zum anderen sei nicht zweifelsfrei offenbart, dass die beiden in S16 verwendeten, hintereinandergeschalteten Dämpfer unterschiedliche Energieabsorptionsraten aufwiesen.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag werde von der offenkundigen Vorbenutzung vorweggenommen. Auch die in der offenkundigen Vorbenutzung verwendeten Dämpfer seien Strukturdämpfer, die zudem unterschiedliche Energieabsorptionsraten aufwiesen.
Entscheidungsgründe§
1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der offenkundigen Vorbenutzung.
1.1 Die Einspruchsabteilung hatte entschieden (siehe Entscheidungsgründe, Punkt 12.2), dass die Vorbenutzung eine Dämpferanordnung betrifft, die an Schubrollen eines Straßenfertigers oder Beschickers angeordnet sind. Der Straßenfertiger oder Beschicker weist implizit immer ein antreibbares Fahrwerk und einen darauf angeordneten Vorratsbehälter für Straßenbaumaterial auf.
Die in der Vorbenutzung verwendete Dämpferanordnung besteht in einer ersten Ausführungsform aus einem Tubusdämpfer des Typs TC 74-76-S, der in Reihe angeordnet ist mit einem Tubusdämpfer des Typs TA 82-35. In einer zweiten Ausführungsform wird ein Tubusdämpfer des Typs TC 64-62-S in Reihe mit einem Tubusdämpfer des Typs TA 82-35 angeordnet. Die Tubusdämpfer sind jeweils aus einem Elastomer und weisen unterschiedliche Energieabsorptionsraten auf.
1.2 Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung zumindest zur zweiten Ausführungsform vollumfänglich an.
1.3 In diesem Zusammenhang merkt die Kammer folgendes an:
1.3.1 Der E-Mail S16 ist zu entnehmen, dass als Dämpfungsmittel eine Kombination der Dämpfer TC 64-62-S und TA 82-35 verwendet wird.
1.3.2 Mit der E-Mail S7 wurde die Kennlinie des Dämpfers TC 64-62-S übermittelt, mit der E-Mail S15 die Kennlinie des Dämpfers TA 82-35. Die Kammer stellt fest, dass beide Kennlinien sich unterscheiden.
1.3.3 Die Energiedissipationsrate beim Abbremsen des anlaufenden Gegenstandes/Fahrzeug entspricht der vom Dämpfer geleisteten Arbeit beim Absorbieren dieser Energie, d. h. dem Produkt aus Kraft und Weg - oder anschaulich der Fläche unter der Kennlinie. Unterschiedliche Kennlinien führen daher zwangsläufig auch zu unterschiedlichen Energieabsorptionsraten durch den Dämpfer bzw. Energiedissipationsraten beim Abbremsen des anlaufenden Gegenstandes/Fahrzeugs.
1.3.4 In der mit der E-Mail S13 geschickten Rechnung werden die Dämpfer TC 64-62-S und TA 82-35 explizit als "Strukturdämpfer TUBUS" bezeichnet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
H. Jenney H. Geuss