Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.07 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.11.2025 – T 1147/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.07 · ECLI:EP:BA:2025:T114724.20251114

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1147/24 - 3.5.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.07 vom 14. November 2025 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Bissantz, Nicolas Im Weller 14a 90482 Nürnberg (DE) Lorenz Seidler Gossel Part. mbB Widenmayerstr. 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. März 2024 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18726385.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Jaedicke P. San-Bento Furtado E. Mille

Sachverhalt und Anträge

I. Der Anmelder (Beschwerdeführer) hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 18726385.0 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.

II. In der angefochtenen Entscheidung wurden unter anderem die folgenden Dokumente angeführt:

D1: US 2007/0101252 A1, veröffentlicht am 3. Mai 2007; D4: EP 3 340 068 A1, veröffentlicht am 27. Juni 2018. Bei Dokument D4 handelt es sich um die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Nr. 17208443.6 des Anmelders, die zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (3) EPÜ gehört. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung dieser Patentanmeldung wurde mit der Entscheidung T 2319/22 zurückgewiesen.

III. Die Prüfungsabteilung hat entschieden, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber D1 beruht. Als obiter dictum hat die Prüfungsabteilung die Auffassung geäußert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber Dokument D4 sei.

IV. Mit der Beschwerde wurden der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 erneut eingereicht.

V. Die Kammer hat zur mündlichen Verhandlung geladen und eine Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK erlassen. In dieser Mitteilung teilte die Kammer ihre vorläufige Meinung mit, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber Dokument D1 beruhen.

VI. Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Antwort vom 13. Oktober 2025 Stellung zur Mitteilung der Kammer und reichte neue Hilfsanträge 1', 2' und 3 ein, wobei die Hilfsanträge 1' und 2' nicht ausformuliert, sondern als Änderungen der Hilfsanträge 1 und 2 beschrieben wurden.

VII. Die mündliche Verhandlung fand wie geplant statt. Während der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Hilfsanträge 1' und 2' zurück. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

VIII. Der Beschwerdeführer beantragt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 1, 2 oder 3 zu erteilen, wobei der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 mit der Beschwerdebegründung und der Hilfsantrag 3 mit der Antwort vom 13. Oktober 2025 eingereicht wurden.

IX. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Vorrichtung mit Wiedergabemitteln zur Wiedergabe von Zahlen oder Zahlwörtern, mit Bestimmungsmitteln zur Ermittlung des Wertes der Zahl oder des Zahlwortes sowie mit Zuordnungsmitteln, die ausgebildet sind, der Zahl oder dem Zahlwort auf der Grundlage des von den Bestimmungsmitteln ermittelten Wertes der Zahl oder des Zahlworts die Größe der Zahl oder des Zahlwortes zuzuordnen und wobei die Wiedergabemittel ausgebildet sind, die Zahl oder das Zahlwort mit der zugeordneten Größe auf den Wiedergabemitteln darzustellen und die Zuordnungsmittel ausgebildet sind, die Größe der Zahl oder des Zahlwortes umso größer zu wählen, je näher an einem Referenzwert der Wert der Zahl oder des Zahlwortes ist und je größer der Wert der Zahl oder des Zahlwortes ist."

X. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags in dem der Text "und je größer der Wert der Zahl oder des Zahlwortes ist" durch den folgenden Text ersetzt wird:

", wobei es sich bei dem Referenzwert um einen Sollwert handelt".

XI. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergänzt den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 um den folgenden Text am Ende des Anspruchs:

"und wobei es sich bei der Vorrichtung um eine Vorrichtung zur Wiedergabe der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges handelt und wobei es sich [bei] den Zahlen oder Zahlwörtern um die Geschwindigkeit des Fahrzeuges handelt."

XII. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergänzt den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 um den folgenden Text am Anfang des Anspruchs:

"Medizintechnisches Gerät, Haushaltsgerät oder Sportgerät mit einer".

Entscheidungsgründe§

1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung mit Wiedergabemitteln zur Wiedergabe von Zahlen oder Zahlwörtern. Hauptantrag 2. Erfinderische Tätigkeit - Dokument D1 2.1 Dokument D1 offenbart Verfahren zum Anwenden einer variierenden Formatierung auf einen Bereich von Zellen in einer Tabelle oder einem anderen elektronischen Dokument. Es werden Formatierungen angewendet, die auf der Grundlage des Wertes der Zelle (oder eines zugehörigen Wertes) variieren. Zum Beispiel wird die Größe eines in der Zelle platzierten "Datenbalkens" geändert (Absätze [0006], [0023] und [0041], Abbildung 5A).

2.2 In der angefochtenen Entscheidung hat die Prüfungsabteilung die Werte "Minimum" und Maximum" in Abbildung 7B als Referenzwerte angesehen. Die Darstellung der Datenbalken würde in den Abbildungen 5A und 7A in Abhängigkeit des größten Werts ("largest value") als Referenzwert bestimmt. Die Prüfungsabteilung entschied, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich von der in den Abbildungen 1, 4A, 4B, 5A, 5B, 6A, 6B, 7A und 7B des Dokuments D1 offenbarten Vorrichtung dadurch unterscheidet, dass zwar die Formatierung des Zahlwortes angepasst wird, nicht jedoch die Schriftgröße. Dieser Unterschied wurde als nichttechnisch beurteilt.

2.3 Der Beschwerdeführer war dagegen der Ansicht, dass die Abbildung 5A und Absatz [0041] des Dokuments D1 lediglich offenbarten, dass "die Länge der dort dargestellten Balken der Größe der in der Zelle befindlichen Zahlen entspricht". Die Länge der Balken korrespondiere somit einzig und allein mit dem Zahlenwert, nicht aber mit der Nähe zu einem in Dokument D1 nicht offenbarten Referenzwert. Dokument D1 offenbare nicht die Nutzung eines Referenzwertes gemäß Anspruch 1, d.h. dass die Darstellung der Größe der Zahl oder des Zahlwortes umso größer zu wählen sei, je näher an einem Referenzwert der Wert der Zahl oder des Zahlwortes sei.

2.4 Demzufolge ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich von der in Dokument D1 offenbarten Vorrichtung dadurch unterscheidet, dass u1 zwar die Formatierung der Zahl angepasst wird, nicht jedoch ihre Größe, und u2 die Größe der Zahl umso größer gewählt wird, je näher an einem Referenzwert der Wert der Zahl ist.

2.5 Die Kammer schließt sich der Auffassung des Beschwerdeführers an, dass in Abbildung 5A des Dokuments D1 die Länge (und damit die Größe) eines dort dargestellten Balkens proportional zu der Größe des in der Zelle durch den Balken dargestellten Zahlenwerts ist (siehe auch Absatz [0041]). Die Größe (Länge) eines Balkens in Abbildung 5A ist allerdings umso größer, je näher an dem höchsten der dargestellten Werte der Wert der Zelle ist (siehe Absatz [0043], Abbildung 5B). Somit dient der Höchstwert als Referenzwert. Daher offenbart Dokument D1 auch das Merkmal, dass die Größe des Balkens umso größer zu wählen ist, je näher an einem Referenzwert der Wert des Balkens ist. Damit scheint das Merkmal u2 kein Unterscheidungsmerkmal zu Dokument D1 zu sein. Für die folgende Argumentation geht die Beschwerdekammer jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass beide Unterscheidungsmerkmale u1 und u2 vorliegen.

2.6 Laut dem Beschwerdeführer ist die technische Wirkung der Unterscheidungsmerkmale u1 und u2, dass ein relevanter Wert für einen Benutzer deutlich sichtbar angezeigt wird. Dies diene dem technischen Zweck, die Nutzung einer Vorrichtung sicherer und bedienerfreundlicher auszugestalten, als dies aus dem Stand der Technik bekannt sei. Der besondere Vorteil der vorliegenden Erfindung bestehe darin, dass der Benutzer anhand der Größendarstellung eines Parameters schnell und auch nur mit einem kurzen Blick erkennen könne, in welchem Größenbereich der aktuell dargestellte Parameter in etwa liege. Die Bedienbarkeit für einen Benutzer einer Vorrichtung und die Sicherheit bei der Nutzung der Vorrichtung werde erhöht. In der Erfindung könnten die Zahlen z.B. interne oder externe Zustände eines Gerätes widerspiegeln; im Beispiel eines Fahrzeuges z.B. eine aktuelle Geschwindigkeit oder eine aktuelle Motortemperatur. Die Erfindung lenke den Blick des Benutzers auf kritische Werte (z.B. eine hohe Geschwindigkeit oder ein hoher Druckwert) und unterstütze den Benutzer somit glaubhaft bei der sicheren und effizienten Bedienung des Geräts.

2.7 Die Beschwerdekammer kann jedoch keine technische Wirkung darin erkennen, dass ein relevanter Wert deutlich sichtbar für einen Benutzer angezeigt wird. Anspruch 1 ist nicht auf eine bestimmte Vorrichtung oder Art von Vorrichtung beschränkt und nennt nicht welche Information die Zahl oder das Zahlwort wiedergeben oder wie die wiedergegebene Information von einem Benutzer verwendet wird. Es ist deswegen aus dem Anspruchswortlaut nicht zu erkennen, dass die Bedienerfreundlichkeit einer Vorrichtung verbessert wird oder dass der Benutzer eine technische Aufgabe effizienter oder schneller bewältigen kann. Auch eine weitere technische Verwendung der wiedergegebenen Information im Sinne der Entscheidung G 1/19, Punkt 137, ist nicht aus dem Anspruch entnehmbar.

2.8 Die Unterscheidungsmerkmale u1 und u2 ändern die Formatierung der wiedergegebenen Zahlwörter oder Zahlen und tragen lediglich zu einer nichttechnischen kognitiven Wirkung auf den Betrachter bei. Die zwei Unterschiede tragen somit nicht zu einer technischen Wirkung bei (siehe auch die Entscheidung T 2319/22, Punkt 2.4.3 der Entscheidungsgründe).

Die Wiedergabe von Informationen als solche ist von der Patentierbarkeit ausgeschlossen und kann daher nichts zur erfinderischen Tätigkeit beitragen (Artikel 52 (2) (d) und (3) EPÜ).

2.9 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Hilfsanträge 1 und 2 3. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ersetzt den Text "je größer der Wert der Zahl oder des Zahlwortes ist" des Anspruchs 1 des Hauptantrags durch das folgende Merkmal:

u3 wobei es sich bei dem Referenzwert um einen Sollwert handelt.

4. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergänzt den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 um das folgende Merkmal:

u4 wobei es sich bei der Vorrichtung um eine Vorrichtung zur Wiedergabe der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges handelt und wobei es sich [bei] den Zahlen oder Zahlwörtern um die Geschwindigkeit des Fahrzeuges handelt.

5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Die Merkmale u3 und u4 sind in Dokument D1 nicht offenbart.

5.2 In Bezug auf den Hilfsantrag 1 hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass ein Referenzwert mit der Funktion eines Sollwerts die technischen Effekte der leichteren Bedienbarkeit und Sicherheit der Nutzung verstärken würde, weil ein Sollwert bei der Bedienung einer Vorrichtung möglichst präzise eingehalten werden müsse und somit die besondere Aufmerksamkeit eines Benutzers erfordere.

5.2.1 Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann der Benutzer durch das Einstellen des Referenzwertes auf einen bestimmten Sollwert lediglich steuern, wie die Zahlen visuell wiedergegeben werden. Im Kontext des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 muss die Wahl des Sollwertes nicht unbedingt auf technischen Überlegungen beruhen oder einen technischen Zweck erfüllen. Die Kammer stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 offen lässt, ob der Sollwert ein technischer oder nichttechnischer Wert ist. Es ist jedoch eine Voraussetzung für die Erfüllung des Erfordernisses des Artikels 56 EPÜ, dass die beanspruchte Erfindung über den gesamten Schutzbereich erfinderisch sein muss (G 1/19, Punkte 82, 84 und 98). Ob der Gegenstand des Anspruchs 1 erfinderisch ist hängt somit auch davon ab, ob die geschützten Ausführungsformen erfinderisch sind, bei denen es sich bei dem Sollwert um eine nichttechnische Benutzervorgabe handelt. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass solche Ausführungsformen zum Schutzbereich des Anspruchs 1 gehören.

5.3 Der Beschwerdeführer hat argumentiert, der Nutzer der Vorrichtung erhalte aus der dargestellten (nicht numerischen) Größe der Zahl die unmittelbare Information darüber, ob ein bestimmter Parameter einem Sollwert entspreche oder sich an diesen annähere oder entferne. Der Nutzer könne dann eingreifen, ohne dass er umständlich prüfen müsse, wie groß der Sollwert sei und ob sich der Istwert von dem Sollwert entferne oder sich an diesen annähere. Gerade bei einer Vorrichtung mit mehreren Wiedergabemitteln stelle dies eine Verbesserung der ergonomischen Bedienbarkeit dar, da der Blick des Nutzers der Vorrichtung nicht wiederholt zwischen einem Wiedergabemittel für den Istwert einerseits und einem davon gesondert angeordneten Wiedergabemittel für den Sollwert andererseits hin und her blicken müsse.

Die gleiche Wirkung habe die Kammer in Entscheidung T 1375/11 festgestellt. Es komme nicht darauf an, ob der Sollwert ein technischer oder ein nichttechnischer Wert sei. Denn in der genannten Entscheidung sei die Anzeige, auf welches Feld der Nutzer seinen Spieleinsatz gesetzt habe, nicht technischer Natur, sondern das Ergebnis einer zufälligen Entscheidung des Nutzers. In der Entscheidung T 1375/11 habe somit die Frage, was angezeigt werde, keine Rolle für die Frage der Technizität des Merkmals gespielt.

In der Entscheidung T 1375/11 sei eine "Verbesserung der ergonomischen Bedienbarkeit" einer Vorrichtung als technische Aufgabe anerkannt worden. Die zuständige Kammer habe nicht bezweifelt, dass die Verbesserung der Ergonomie eine technische Aufgabe darstelle und habe auf die Entscheidung T 1296/05 verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hänge die verbesserte Bedienbarkeit nicht von psychologischen, sondern von physiologischen Faktoren ab, nämlich von der leichteren Erkennbarkeit größerer Zahlen.

Die von der Kammer zitierte Entscheidung G 1/19 beziehe sich auf Computersimulationen und verlange nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenso wenig wie die Entscheidung T 1375/11 eine Weiterverwendung der wiedergegebenen Geschwindigkeitsinformation. In Punkt 1 der Entscheidungsformel der Entscheidung G 1/19 werde auf die Lösung eines technischen Problems und nicht auf die Weiterverwendung der simulierten Daten, wie z.B. die Umsetzung oder Planung eines Bauwerkes abgestellt.

5.3.1 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Entscheidung T 1296/05 ein Multifunktionsbedienelement für Kraftfahrzeuge mit einem Bildschirm sowie randseitig am Bildschirm angeordneten Bedientasten betrifft. Die zuständige Beschwerdekammer hat entschieden, dass die Unterscheidungsmerkmale die Auswahl der gewünschten Bedientaste vereinfachen und damit die Funktionalität und die Bedienbarkeit (einer technischen Vorrichtung) verbessern (T 1296/05, Punkte II und 5).

Die Entscheidung T 1375/11 befasst sich mit einem Spiel- und/oder Unterhaltungsgerät. Der Unterschied zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und der Offenbarung des Dokuments D1 betraf die Positionierung eines Anzeigemittels für den Spieleinsatz. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass im Gerät nach dem nächstliegenden Stand der Technik die erforderlichen Bewegungen des Kopfs und/oder der Augen des Spielers nach mehreren Spielen ermüdend und belastend wirken könnten. Das Unterscheidungsmerkmal löste die Aufgabe der "Verbesserung der ergonomischen Bedienbarkeit" (T 1375/11, Punkte 3, 4.2 und 4.3). Die Beschwerdekammer stimmt mit dem Beschwerdeführer überein, dass der Wert des Spieleinsatzes in T 1375/11 als solches nichttechnisch ist. Aus dem in T 1375/11 behandelten Anspruch geht jedoch hervor, wie das Anzeigemittel für den Spieleinsatz im Spiel verwendet wird (T 1375/11, Punkt VI). Die zuständige Beschwerdekammer war der Meinung, dass die Funktion dieses Anzeigemittels bei der Benutzerinteraktion während eines Spiels ausreichend im Anspruch spezifiziert ist, so dass die Wirkung der verbesserten Bedienbarkeit festgestellt werden kann.

Eine derartige Wirkung kann die Beschwerdekammer für den im vorliegenden Fall beanspruchten Gegenstand nicht feststellen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beschreibt keine Interaktion des Benutzers mit einer technischen Vorrichtung. Der Benutzer erhält die Information darüber, wie nahe sich der Wert eines bestimmten Parameters an einem Sollwert befindet. Der Anspruch spezifiziert jedoch weder, wie der angezeigte Wert des Parameters (der Istwert) sich ändert oder geändert wird, noch dass der Wert durch den Benutzer beeinflusst oder durch eine Interaktion geändert werden kann. Es ist dem Anspruch nicht entnehmbar, wie oft und wofür der Wert vom Benutzer beobachtet wird.

Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem der Entscheidung T 1296/05 zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar. Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht der Bereich, in dem die Größe der Zahl oder des Zahlwortes angezeigt wird, nicht einer Bedientaste. Anspruch 1 beschreibt weder Bedientasten noch, wie oben erklärt, irgendeine Interaktion des Benutzers mit einer technischen Vorrichtung.

Der Beschwerdeführer hat zutreffend argumentiert, dass sich die technische Aufgabe nicht auf eine Weiterverwendung des angezeigten Wertes beziehen muss. Eine computer-implementierte Erfindung kann auch auf eine andere Weise eine technische Wirkung erzielen und eine technische Aufgabe lösen (siehe auch die Entscheidung G 1/19, Punkte 85 und 86). Die Beschwerdekammer kann jedoch keine solche auf andere Weise erzielte technische Wirkung der Unterscheidungsmerkmale feststellen. Ebenso wenig kann die Beschwerdekammer eine technische Weiterverwendung des angezeigten Wertes feststellen. Der Anspruch beschreibt lediglich, dass die Zahl oder das Zahlwort mit der zugeordneten Größe angezeigt wird, aber keine Verwendung dieser Information.

Aus den oben genannten Gründen haben die Unterscheidungsmerkmale u1 bis u3 nur einen kognitiven Effekt auf den Benutzer und tragen folglich nichts zur erfinderischen Tätigkeit bei.

5.4 In der Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Hilfsantrag 2 auf einen konkreten, technischen Anwendungsfall gerichtet sei, welcher analog zu dem erteilten Patent EP 3 621 842 B1 auf ein Kraftfahrzeug abstelle. Laut diesem Patent werden auf einem Tachometer angezeigte Geschwindigkeitswerte größer, wenn sich die Geschwindigkeit einem Sollwert von 100 km/h annähert und kleiner, wenn sich die Geschwindigkeit von dem Sollwert entfernt. Ein Benutzer der patentierten Erfindung erhalte somit durch die Art der Anzeige der Werte eine unmittelbare Handlungsanweisung, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu dem Sollwert hin zu regeln.

Wenn ein Fahrer beispielsweise von 30 km/h auf 100 km/h beschleunige, werde die angezeigte Zahl im Armaturenbrett des Fahrzeugs immer größer, um den Fahrer auf die zunehmende Geschwindigkeit hinzuweisen. Dies vermittele dem Fahrer ein "Gefühl" für die zunehmende Geschwindigkeit und lenke seine Aufmerksamkeit auf die zunehmende Geschwindigkeit, so dass er prüfen könne, ob die Geschwindigkeit für die jeweilige Umgebung angemessen sei. Die Erfindung gemäß Hilfsantrag 2 unterstütze den Fahrer beim sicheren Fahren und erhöhe damit die Sicherheit im Verkehr. Die vorliegende Erfindung habe eine direkte Verbindung zur physischen Realität, denn ein Fahrer werde das Fahrzeug unter Berücksichtigung der angezeigten Geschwindigkeit steuern. Wie in der Entscheidung G 1/19 ausgeführt, bewirke eine derartige physische Verbindung zur realen Welt regelmäßig die Technizität der zugrundeliegenden Erfindung. Es gebe zahlreiche Beispielfälle, in denen bei der Beurteilung der Technizität bzw. der erfinderischen Tätigkeit potenzielle technische Wirkungen – im Gegensatz zu direkten technischen Wirkungen auf die physische Realität – berücksichtigt würden. Im vorliegenden Fall seien die in der Entscheidung G 1/19 definierten Erfordernisse übererfüllt.

Auch in der Entscheidung T 1375/11 sei eine "Verbesserung der ergonomischen Bedienbarkeit" einer Vorrichtung als technische Aufgabe anerkannt worden. In seinem Schreiben und in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Bewertung des technischen Charakters der Merkmale u2, u3 und u4 keine Rolle spiele, ob sich die Vorrichtung im Armaturenbrett eines Fahrzeugs befinde oder nicht.

5.4.1 Zum letzten Argument merkt die Beschwerdekammer an, dass der Beschwerdeführer selbst Beispiele anführte, bei denen sich die Vorrichtung im Armaturenbrett eines Fahrzeugs befindet und die angezeigte Geschwindigkeit für das Steuern eines Fahrzeugs verwendet wird. Wo sich die Vorrichtung befindet, ist für sich genommen nicht hinreichend, um einen technischen Beitrag zu gewährleisten. Dies kann aber in Kombination mit anderen Merkmalen für die Frage der Technizität von Bedeutung sein. Beispielsweise für die Frage, ob eine angezeigte Geschwindigkeit das Steuern eines Fahrzeugs unterstützt oder einer nichttechnischen Wiedergabe von Informationen als solche nach Artikel 52 (2) d) und (3) EPÜ entspricht.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gibt an, dass die beanspruchte Vorrichtung zur Wiedergabe der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs verwendet wird. Allerdings beschreibt der Anspruch nicht, wo die beanspruchte Vorrichtung installiert ist oder wie sie angewendet wird, z.B. ob sich die Vorrichtung im "Armaturenbrett des Fahrzeugs" befindet und bei der Führung des Fahrzeugs beachtet wird. Es ist dem Anspruch nicht entnehmbar, dass die angezeigte Geschwindigkeit den Fahrer während der Steuerung des Fahrzeugs oder bei einer anderen technischen Tätigkeit unterstützt.

Die Beschwerdekammer stellt außerdem fest, dass gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 "die Größe der Zahl oder des Zahlwortes umso größer zu wählen [ist], je näher an einem Referenzwert der Wert der Zahl oder des Zahlwortes ist, wobei es sich bei dem Referenzwert um einen Sollwert handelt". Für den Fall einer Höchstgeschwindigkeit als "Sollwert", wird daher mit zunehmender Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Darstellung der Zahl kleiner, was im Allgemeinen keineswegs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen dürfte.

5.4.2 Die Beschwerdekammer stellt ferner fest, dass Anspruch 1 des erteilten Patents EP 3 621 842 B1 ein Fahrzeug beansprucht, während Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eine Vorrichtung zur Wiedergabe der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges beansprucht. Wie oben ausgeführt, beschreibt der Anspruch jedoch nicht, wo diese beanspruchte Vorrichtung installiert ist oder wie sie angewendet wird.

Auch im Hilfsantrag 2 sind der Gegenstand des Anspruchs 1 und insbesondere die Merkmale u1 bis u4 nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt der den Entscheidungen T 1296/05 und T 1375/11 zugrunde liegt (siehe auch oben, Punkt 5.3.1). Die Vorrichtung des Anspruchs 1 kann für die reine Visualisierung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs für einen nichttechnischen Zweck verwendet werden, z.B. um eine ästhetische oder kognitive Wirkung zu erreichen. Insbesondere ist Anspruch 1 nicht auf eine Vorrichtung eingeschränkt, die eine Interaktion des Benutzers mit einer Vorrichtung oder die Bedienung eines Geräts unterstützt.

5.4.3 Die Merkmale u1 bis u4 bewirken, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs mit unterschiedlicher Wiedergabegröße für einen Benutzer angezeigt wird. Eine Weiterverwendung der wiedergegebenen Geschwindigkeitsinformation im Sinne der Entscheidung G 1/19 ist aus dem Anspruch nicht erkennbar. Die Wirkung der Merkmale u1 bis u4 entspricht daher einer Wiedergabe von Informationen als solche und ist somit keine technische Wirkung (Artikel 52 (2) d) und (3) EPÜ).

5.4.4 Eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet darf bei der Formulierung der Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe (siehe die Entscheidung T 641/00, Punkt 7 der Entscheidungsgründe). Die Unterscheidungsmerkmale u1 bis u4 beschreiben nur die nichttechnische Zielsetzung und die konzeptuellen oder trivialen Details des technischen Kontextes der Erfindung.

Es ist allgemein bekannt, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs wiederzugeben. Die beanspruchte Lösung der Aufgabe durch die Merkmale u1 bis u4 ist daher trivial, da sie sich unmittelbar aus der nichttechnischen Zielsetzung ergibt.

5.5 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Gegenstand der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ). Hilfsantrag 3 6. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergänzt den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 um den folgenden Text am Anfang des Anspruchs:

"Medizintechnisches Gerät, Haushaltsgerät oder Sportgerät mit einer".

7. Zulässigkeit 7.1 Laut dem Beschwerdeführer sei Hilfsantrag 3 eine unmittelbare Reaktion auf die vorläufige Meinung der Beschwerdekammer. Dieser Hilfsantrag sei fristgerecht vorgelegt worden und verzögere das Verfahren nicht. Er sei nicht als missbräuchlich anzusehen, denn dieser Hilfsantrag versuche, einen in Punkt 9.3.1 der vorläufigen Meinung erstmals genannten Einwand auszuräumen. Dort habe die Beschwerdekammer eine neue Argumentation vorgelegt, was außergewöhnlichen Umständen gemäß Artikel 13 (2) VOBK entspreche. In diesem Punkt setze sich die Beschwerdekammer mit der Frage auseinander, wo sich die Vorrichtung im Gerät befinde.

7.2 Die Beschwerdekammer kann dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht folgen. In ihrem Ladungsbescheid hat die Beschwerdekammer weder neue Einwände noch neue Argumentationslinien eingeführt. Die Beschwerdekammer hat sich lediglich mit der erfinderischen Tätigkeit gegenüber Dokument D1 befasst, also einem Grund für die Zurückweisung in der angefochtenen Entscheidung. Bei ihrer vorläufigen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit war Punkt 9.3.1 lediglich eine Reaktion der Beschwerdekammer auf das in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Beispiel der "Anzeige der Zahl im Armaturenbrett des Fahrzeugs".

7.3 Die Beschwerdekammer kann somit keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK erkennen. Daher wird der Hilfsantrag 3 nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen. Schlussfolgerung 8. Da keiner der zugelassenen Anträge des Beschwerdeführers gewährbar ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Lichtenvort M. Jaedicke