Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.11.2025 – T 1015/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2025:T101523.20251113

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1015/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 13. November 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Schunk GmbH & Co. KG Spann- und Greiftechnik Bahnhofstraße 106 bis 134 74348 Lauffen (DE) Vertreter:

Paul & Albrecht Patentanwälte PartG mbB Stresemannallee 4b 41460 Neuss (DE) Beschwerdegegner:

HVM Technology GmbH Rosa Luxemburg Str. 5 28876 Oyten (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo V. Vinci P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3268156 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 268 156 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung fest, dass die geltend gemachten Einspruchsgründe gemäß Artikel 100(a) i.V.m. mit Artikeln 54 und 56 EPÜ sowie gemäß Artikel 100(c) i.V.m. Artikel 123(2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Streitpatents in erteilter Fassung nicht entgegen stünden. Der Einspruch wurde somit zurückgewiesen.

Die Neuheit sowie das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit werden unter Berücksichtigung des folgenden Standes der Technik festgestellt:

D1 EP 0314792 A1 D2 US 1713803 A D3 DE 4016527 A 1 D4 WO2011 /137884 A1 II. In einer am 28. Mai 2025 versandten Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK legte die Kammer ihre vorläufige Meinung dar. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 13. November 2025 per Videokonferenz statt.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 8, wie eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

IV. Der erteilte, unabhängige Anspruch 1 lautet wie folgt (mit der Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

O "Ausgleichsspannfutter (1) zum zentrischen Einspannen von Werkstücken (100), mit A einem Gehäuse (3), B zwei Paaren von einander diametral gegenüberliegenden Grundbacken (11a,c; 11b,d) zur Aufnahme korrespondierender Spannbacken, C einer, vorzugsweise mittels Kraftspannung, bewegbaren Antriebseinheit (10) mit zwei Paaren von antreibbaren Mitnehmern (23a,b; 25a,b), wobei D zwei benachbarte Mitnehmer (23a,b) mittels ersten Wippe (17) miteinander gekoppelt sind, einer E und die zwei weiteren benachbarten Mitnehmer (25a,b) mittels einer zweiten Wippe (19) miteinander gekoppelt sind, gekennzeichnet durch F einen Koppelring (27), G der einen ersten Mitnehmer (23a) und einen diametral gegenüberliegenden zweiten Mitnehmer (25a) in Umfangsrichtung tangential bezogen auf die Spannachse (A) führt, H wobei in radialer Richtung ein Bewegungsspiel zwischen den Mitnehmern (23a, 25a) und dem Koppelring (27) ausgebildet ist.

Entscheidungsgründe§

Artikel 100(c) i.V.m. Artikel 123(2) EPÜ 1. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(c) i.V.m. Artikel 123(2) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

1.1 In ihrer Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin (Einsprechende) daran fest, dass die Merkmale D und E des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht inhaltsgleich mit den entsprechenden Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 seien. Ihrer Darstellung zufolge umfasste der ursprüngliche Wortlaut der Merkmale D und E mehrere Ausführungsformen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 10–11), während der erteilte Anspruch 1 infolge der Änderungen an diesen Merkmalen nur noch auf eine spezifische Ausführungsform beschränkt sei (vgl. S. 12). Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) leitete daraus ab, dass diese Änderungen eine Einschränkung gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 darstellen, die aber so aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig ableitbar sei, sodass eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung im Sinne von Artikel 123(2) EPÜ vorliege (vgl. z. B. S. 6 der Beschwerdebegründung). Mit dem Schreiben vom 27. August 2025 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer betonte die Beschwerdeführerin, dass weder die Antriebseinheit (10) noch die Mitnehmer (23a, 23b; 25a, 25b) in funktionalem Bezug zu den Grundbacken stünden. Sie führte aus, dass die zwei benachbarten Mitnehmer des Merkmals D und die zwei weiteren benachbarten Mitnehmer des Merkmals E nicht notwendigerweise den Mitnehmern der zuvor genannten zwei Paare von antreibbaren Mitnehmern des Merkmals C entsprechen müssten.

Darüber hinaus kritisierte sie, dass die Einspruchsabteilung bei der Auslegung des Anspruchs 1 eine Zuordnung der Mitnehmer und Wippen anhand der Bezugszeichen vorgenommen habe, was gegen Regel 43(7) EPÜ verstoße. Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung erfasse vielmehr sämtliche Ausführungsformen, in denen zwei benachbarte Mitnehmer über eine erste Wippe und zwei weitere benachbarte Mitnehmer über eine zweite Wippe gekoppelt sind, unabhängig von der Anordnung und Anzahl der Mitnehmer sowie der Wippen.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) vertrat die Auffassung, dass die Änderungen im Einteilungsverfahren dazu geführt haben, dass nur noch bestimmte Ausführungsformen vom Anspruchswortlaut erfasst seien. Ein unmittelbarer und eindeutiger Hinweis auf eine Einschränkung auf eine Ausführungsform, in der die beiden benachbarten Mitnehmer des ersten Mitnehmerpaares über eine erste Wippe und die beiden benachbarten Mitnehmer des zweiten Mitnehmerpaares über eine zweite Wippe gekoppelt sind, sei in dieser allgemeinen Form in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Diese spezifische Anordnung sei zwar in Beschreibung und Zeichnungen offenbart, jedoch immer nur in Verbindung mit weiteren, funktional gebundenen und nicht fakultativen Merkmalen. Das Weglassen dieser Merkmale im erteilten Anspruch 1 führe daher zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, die Artikel 123(2) EPÜ verletze.

1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) zu Artikel 123(2) EPÜ, insbesondere ihre Interpretation des ursprünglichen Anspruchs 1, überzeugen die Kammer nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer sollte eine Fachperson den Anspruch im Rahmen seiner technischen Lehre durch Synthese – also aufbauend und nicht zerlegend – auslegen, unter Berücksichtigung der gesamten Offenbarung des Patents, um eine technisch sinnvolle Interpretation zu erhalten. Im vorliegenden Fall ergibt sich für eine Fachperson, die den ursprünglichen Anspruch 1 mit der gebotenen Bereitschaft zur verständigen Würdigung liest, eindeutig, dass eine Anordnung gemeint ist, in der:

- insgesamt zwei Paare von Mitnehmern vorhanden sind; - das erste Paar aus zwei benachbarten Mitnehmern besteht, die mittels einer ersten Wippe miteinander gekoppelt sind; - das zweite Paar aus den beiden übrigen benachbarten Mitnehmern besteht, die mittels einer zweiten Wippe miteinander gekoppelt sind.

Diese Auslegung des ursprünglichen Anspruchs 1 wird durch die gesamte Offenbarung gestützt. Die Kammer stellt fest, dass die gleiche Anordnung unter der geringfügig abweichenden Formulierung der Merkmale C bis D des erteilten Anspruchs 1 zu verstehen ist, die somit keine nicht-offenbarte Information enthält. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der ursprünglich offenbarte Anspruch außer dem oben dargelegten naheliegenden und technisch sinnvollen Verständnis noch weitere technisch fernliegendere Auslegungen zuließe, so wäre eine spätere Beschränkung des Wortlauts, die diese weiteren Auslegungen ausschließt, keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung, da das oben genannte Verständnis als das technisch sinnvollste der Fachperson ja von Anfang an offenbart war, so dass hierdurch keine neue Information hinzugekommen ist. Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ 2. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

2.1 Mit ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch den technischen Inhalt einer der Entgegenhaltungen D1, D2, D3 oder D4 vorweggenommen sei. Neuheit gegenüber D1 2.2 Die Kammer stellt fest, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber D1 neu ist, wie dies bereits von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde.

2.3 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) bezog sich auf eine modifizierte Figur 5 der D1, in welcher die einzelnen Bauteile dieses bekannten Spannfutters mit unterschiedlichen Farben hervorgehoben dargestellt wurden (vgl. Beschwerdebegründung Seite 29 sowie Schreiben vom 27. August 2025, Seite 5). Sie vertrat die Auffassung, dass im Anspruchswortlaut keinerlei funktionaler Zusammenhang zwischen den Grundbacken und den antreibbaren Mitnehmern zur erkennen sei, und dass die Grundbacken und die Mitnehmer des Spannfutters gemäß Streitpatent aufgrund der breiteren Formulierung des Anspruchs 1 - nicht zwingend separate, vollständig voneinander getrennte Komponenten sein müssten. Vor diesem Hintergrund behauptete sie, dass die Grundbacken (14) des Spannfutters gemäß D1, die offensichtlich die aufgesetzten Spannbacken (15) mitnehmen, als Mitnehmer im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass ein Spannfutter mit den Merkmalen A bis E des Oberbegriffes des Anspruchs 1 aus der D1 bekannt sei. Hinsichtlich der Merkmale des Kennzeichens des Anspruchs und gemäß einer ersten Auslegung des technischen Offenbarungsgehalt der D1 führte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) schriftlich aus, dass der Futterkörper (12) des bekannten Spannfutters als Koppelring im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden könne. Ferner machte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) geltend, dass der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 erwähnte erste und zweite Mitnehmer nicht zwingend zu den im Oberbegriff des Anspruchs 1 definierten antreibbaren Mitnehmern gehören müsse. Unter dieser Annahme und im Rahmen eines alternativen Neuheitsangriffs trug die Beschwerdeführerin (Einsprechende) unter Verweis auf die oben genannte modifizierte Figur 5 vor, dass das aus D1 bekannte Spannfutter ebenfalls einen Koppelring (Ring 16) aufweise, der einen ersten Mitnehmer (Nutenstein 19) sowie einen diametral gegenüberliegenden zweiten Mitnehmer in Umfangsrichtung tangential zur Spannachse verbinde. Die Nutensteine (19) seien in radialen Nuten des Koppelrings (16) verschiebbar angeordnet, wobei auch in radialer Richtung ein Bewegungsspiel zwischen den Mitnehmern und dem Koppelring bestehe. Die Merkmale F bis H seien damit ebenfalls in D1 offenbart.

2.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) zur angeblichen mangelnden Neuheit von Anspruch 1 gegenüber D1 überzeugen die Kammer aus folgenden Gründen nicht.

2.5 Unabhängig von der zur Debatte stehenden Frage, ob die Merkmale A bis E der D1 zu entnehmen sind, stellt die Kammer in Bezug auf die Merkmale F bis H des kennzeichnenden Teils von Anspruch 1 Folgendes fest:

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) an und hält an ihrer vorläufigen Einschätzung fest, wie sie in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK dargelegt wurde, wonach der „Futterkörper (12)“ des aus D1 bekannten Spannfutters keinen Koppelring im Sinne des Merkmals (F) des Anspruchs 1 darstellt, sondern einen Bestandteil des Gehäuses bildet. Darüber hinaus erfüllt der Futterkörper (12) die Anforderungen der Merkmale G und H nicht, da er keinen Mitnehmer aufweist, der in Umfangsrichtung tangential zur Spannachse geführt wird. Dies gilt auch, wenn die Spannbacken als Mitnehmer betrachtet würden.

2.6 Hinsichtlich der alternativen Argumentationslinie ist die Kammer der Auffassung, dass eine Fachperson, die Anspruch 1 im Kontext seiner technischen Lehre und mit dem Willen zum Verstehen liest, keinen Zweifel daran hat, dass die im Oberbegriff genannten antreibbaren Mitnehmer dieselben Mitnehmer sind, die gemäß dem kennzeichnenden Teil vom Koppelring geführt werden. Da der Vortrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass dies nicht der Fall sei, ist auch diese Argumentationslinie nicht überzeugend. Die Merkmale F bis H des Anspruchs 1 sind somit der D1 weder unmittelbar noch eindeutig zu entnehmen.

Neuheit gegenüber D3 2.7 Die Kammer stellt fest, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber D3 neu ist, wie dies bereits von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung festgestellt wurde.

2.8 Der Neuheitsangriff der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) auf der Grundlage von D3 beruht auf der Annahme, dass das „Kegelritzel (22)“ des aus D3 bekannten Spannfutters einer Wippe im Sinne des Anspruchs 1 gleichzusetzen sei. In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK führte die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hierzu aus, die Fachperson verstehe unter einer Wippe eine mechanische Komponente, die um eine Schwenkachse schwenkbar sei und beidseitig einen Hebelarm aufweise. Das Kegelritzel (22) des aus D3 bekannten Spannfutters sei um eine zentrale Achse drehbar gelagert und greife einerseits in den „Treibring (5)“ und andererseits in den „Treibring (4)“ ein. Damit bilde das Kegelritzel (22) eine wippenähnliche Anordnung, sodass insoweit von einer Wippe gesprochen werden könne.

2.9 Die Kammer ist nicht überzeugt:

Im Einklang mit der Einspruchsabteilung und dem Vortrag der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) vermag sie die Annahme der Beschwerdeführerin (Einsprechenden), wonach das Kegelritzel des Spannfutters aus D3 eine Wippe im Sinne des Anspruchs 1 darstelle, nicht nachzuvollziehen. Die Fachperson betrachtet eine Wippe und ein Ritzel strukturell als zwei unterschiedliche mechanische Komponenten, die bei der Neuheitsprüfung nicht gleichgesetzt werden können. Daran ändert auch der Umstand, dass die Bauteile hinsichtlich bestimmter Aspekte der Kraftübertragung ähnliche Wirkungen haben mögen, nichts; denn bloße Äquivalente fallen gerade nicht unter den strengen Neuheitsbegriff des EPÜ, sondern sind gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Grund geht der auf D3 gestützte Neuheitsangriff der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) ins Leere. Neuheit gegenüber D2 und D4 Die Kammer stellt fest, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber D2 und D4 neu ist, wie dies bereits von der Einspruchsabteilung entschieden wurde.

Hinsichtlich dieser Neuheitsangriffe verwiesen die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf ihre schriftlichen Vorbringen und machten keine weiteren Ausführungen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von ihrer vorläufigen Einschätzung abzuweichen, die hiermit bestätigt wird und wie folgt lautet:

Entgegen der Auslegung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) schließt sich die Kammer den Ausführungen der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) an, dass die beanspruchten Wippen strukturell und funktionell nicht mit den in dem Spannfutter der D2 verwendeten Zahnrädern gleichzusetzen sind.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) basierend auf der unkorrekten Annahme, dass die Zahnräder des Spannfutters aus D2 als Wippen im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen seien, geht somit ins Leere.

2.12.1 Bezüglich des auf die D4 gestützten Neuheitsangriffs verwies die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf Figur 7 und behauptete, die dort gezeigte „Mittenwippe 25“ stelle einen „Koppelring“ im Sinne des Merkmals (F) des Anspruchs 1 dar. Auch hierin kann die Kammer, in Übereinstimmung mit der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin, diese Gleichsetzung nicht nachvollziehen. Eine Mittenwippe und ein Koppelring werden von der Fachperson als unterschiedlich gestaltete mechanische Elemente betrachtet.

Daher können die Merkmale (F) bis (H), die das Vorhandensein eines Koppelrings voraussetzen, der D4 nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Artikel 100(a) i.V.m Artikel 56 EPÜ 3. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

3.1 Mit ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin (Einsprechende) daran fest, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ausgehend von D4 und unter Berücksichtigung der Lehre von D3 bzw. D2 auf keiner erfinderischen Tätigkeit im Sinne der Artikel 52(1) und 56 EPÜ beruhe.

3.2 Auch hinsichtlich dieses Einwand verwiesen die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf ihr jeweiliges schriftliches Vorbringen und machten keine weiteren Ausführungen. Die Kammer sieht daher keinen Anlass, von ihrer vorläufigen Einschätzung abzugehen, die hiermit bestätigt wird und wie folgt lautet:

3.3 Ausgehend von D4 und unter Berücksichtigung der unterscheidenden Merkmale (F) bis (H) sieht die Kammer keinen Grund, von der in der angefochtenen Entscheidung formulierten Aufgabenstellung und der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit abzuweichen. In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung stellt die Kammer fest, dass die beiden Mechanismen der D3 und D4 strukturell und funktionell grundverschieden sind.

Vor diesem Hintergrund und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) besteht für die Fachperson kein Anlass, den als Koppelring angesehenen „Treibring (5)“ isoliert aus dem Mechanismus von D3 zu entnehmen und in den Mechanismus von D4 zu übernehmen. Darüber hinaus wären zusätzliche, nicht naheliegende konstruktive Anpassungen und bauliche Änderungen erforderlich, um zu einem Ausgleichsspannfutter mit den Merkmalen (F) bis (H) des Anspruchs 1 zu gelangen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) beruht hier auf einer rückschauenden Betrachtung des Standes der Technik, die unzulässigerweise von der Kenntnis der Erfindung Gebrauch macht und daher bei der Beurteilung des Vorhandenseins einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne der Artikel 52(1) und 56 EPÜ nicht berücksichtigt werden darf. Dieselbe Schlussfolgerung gilt aus denselben Gründen auch für die Kombination von D4 mit D2. 4. Aus den oben angegebenen Gründen ist die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung zu bestätigen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo