Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.11.2025 – T 2067/22

Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2025:T206722.20251110

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2067/22 - 3.5.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 10. November 2025 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) WebID Solutions GmbH Friedrichstrasse 88 10117 Berlin (DE) Vertreter:

Bittner, Thomas L. Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstrasse 22 80336 München (DE) Beschwerdegegner:

IDnow Holding GmbH Auenstraße 100 80469 München (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Stellbrink & Partner Patentanwälte mbB Widenmayerstrasse 10 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Juli 2022 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3033708 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Müller M. Domingo Vecchioni B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde der Patentinhaberin gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung gemäß Artikel 101(2) und (3)(b) EPÜ, das europäische Patent Nr. 3 033 708 B1 zu widerrufen.

II. Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf Einspruchsgründe nach Artikel 100 (a) bis (c) EPÜ gestützt.

III. Die Einspruchsabteilung befand, dass die Einspruchsgründe nach Artikel 100 (b) und (c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegenstehen. Die Hilfsanträge 1 bis 5 der Patentinhaberin wurden nicht ins Einspruchsverfahren zugelassen. Über die Einspruchsgründe nach Artikel 100

(a) EPÜ hat die Einspruchsabteilung nicht entschieden.

IV. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 2. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin), die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der verbleibenden Einspruchsgründe an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, oder, hilfsweise, den Einspruch zurückzuweisen, oder, weiter hilfsweise, das Patent im Umfang eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 5 (die den von der Einspruchsabteilung nicht zugelassenen Hilfsanträgen 1 bis 5 entsprechen) aufrechtzuerhalten.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, falls sich die Kammer veranlasst sehen sollte, dem Hauptantrag nicht stattzugeben.

V. In einem Schreiben vom 14. April 2023 erwiderte die Einsprechende auf die Beschwerdebegründung und stellte Anträge.

VI. Am 27. Juni 2024 nahm jedoch die Einsprechende ihren Einspruch zurück. Damit ist die Einsprechende nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt.

VII. Die Kammer lud die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Verhandlung. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 14. August 2025 teilte die Kammer ihre vorläufige Auffassung mit. Darin legte sie dar, wie sie die maßgeblichen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 auslegte, und wies darauf hin, dass sie auf dieser Grundlage dazu neige, den Einwänden der Einspruchsabteilung nach Artikel 100 (b) und (c) EPÜ nicht zu folgen. Folglich wäre die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an diese zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

VIII. In einem Schreiben vom 3. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die vorläufige Auffassung der Kammer ihrem Hauptantrag entspreche und sie daher ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalte. Zur durch die Kammer vorgenommenen Anspruchsauslegung hatte sie keine weiteren Anmerkungen.

IX. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung abgesagt.

X. Der erteilte Anspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

"Verfahren zum Auswerten eines Dokuments, mit folgenden Schritten:

- Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung eines Bildsignals zwischen einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung aufweist, und einer ersten Datenverarbeitungseinrichtung, - Übermitteln von Nutzerdaten an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, - Erfassen eines Dokuments mittels der Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des Dokuments mittels der Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, - Auswerten des Dokuments und - Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit den Nutzerdaten in einer Datenbank, gekennzeichnet durch folgende Schritte:

- Erzeugen einer manipulationssicheren, den Nutzerdaten zugeordneten Vorgangsidentifikationsnummer, welche der eindeutigen Kennung eines Identifizierungsvorgangs für den Nutzer dient, in einer vierten Datenverarbeitungseinrichtung, - Übermitteln der Vorgangsidentifikationsnummer von der vierten Datenverarbeitungseinrichtung an die zweite Datenverarbeitungseinrichtung, und - Übermitteln der Vorgangsidentifikationsnummer von der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, und - Erfassen der Vorgangsidentifikationsnummer in der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei das Ergebnis der Auswertung mit der Vorgangsidentifikationsnummer in der Datenbank gespeichert wird."

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag (Patent wie erteilt) - Anspruchsauslegung 1. Die Kammer hält sich an die Merkmalsgliederung des erteilten Anspruchs 1 in der angefochtenen Entscheidung (Punkt 9), die auch von der Beschwerdeführerin verwendet wird (Beschwerdebegründung, Seiten 4 und 5):

M1 Verfahren zum Auswerten eines Dokuments, mit folgenden Schritten:

M2.1 Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung eines Bildsignals zwischen einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, und einer ersten Datenverarbeitungseinrichtung, M2.2 wobei die zweite Datenverarbeitungseinrichtung eine Bildaufnahmeeinrichtung aufweist, M3 Übermitteln von Nutzerdaten an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, M4.1 Erfassen eines Dokuments mittels der Bildaufnahmeeinrichtung und M4.2 Übertragen einer Abbildung des Dokuments mittels der Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, M5 Auswerten des Dokuments und M6 Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit den Nutzerdaten in einer Datenbank, gekennzeichnet durch folgende Schritte:

M7.1 Erzeugen einer den Nutzerdaten zugeordneten Vorgangsidentifikationsnummer in einer vierten Datenverarbeitungseinrichtung, M7.2 welche manipulationssicher ist, M7.3 welche der eindeutigen Kennung eines Identifizierungsvorgangs für den Nutzer dient, M8 Übermitteln der Vorgangsidentifikationsnummer von der vierten Datenverarbeitungseinrichtung an die zweite Datenverarbeitungseinrichtung, und M9 Übermitteln der Vorgangsidentifikationsnummer von der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung, und M10 Erfassen der Vorgangsidentifikationsnummer in der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, M11 wobei das Ergebnis der Auswertung mit der Vorgangsidentifikationsnummer in der Datenbank gespeichert wird.

2. Im Folgenden wird der Begriff "Vorgangsidentifikationsnummer" als "VIN" abgekürzt.

3. Für die Beurteilung der Einwände nach Artikel 100 (b) und (c) EPÜ der Einspruchsabteilung ist die Auslegung der Merkmale M7.1 und M7.2 des Anspruchs 1 relevant.

4. Bei der Auslegung eines Anspruchs sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen (G 1/24, Leitsatz). Die Kammer trägt diesem Erfordernis im vorliegendem Fall wie folgt Rechnung. Sie prüft zunächst die Beschreibung auf einschlägige Definitionen, und legt dann, mangels solcher Definitionen, den Anspruch anhand des technischen Verständnisses des Fachmanns aus, und stellt dessen Vereinbarkeit mit der in der Beschreibung dargelegten technischen Lehre fest.

5. Merkmal M7.1 5.1 Im Rahmen des Einwands nach Artikel 100 (c) EPÜ hat die Einspruchsabteilung das Merkmal M7.1 dahingehend ausgelegt, "dass als Resultat des [...] Schritts des Erzeugens [...] die [...] Vorgangsidentifikationsnummer [...] den Nutzerdaten zugeordnet" sein müsse. Das Erzeugen einer VIN, die erst nach ihrer Erzeugung den Nutzerdaten zugeordnet wird, möglicherweise durch einer anderen Datenverarbeitungseinrichtung, würde nicht unter Merkmal M7.1 fallen (Entscheidung, Punkte 11.3.3.1 bis 11.3.3.3).

5.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass gemäß Merkmal M7.1 das Erzeugen der VIN nicht in einem einzigen Schritt erfolgen müsse. Allerdings sei angesichts des Patents als Ganzes für den Fachmann klar, dass die VIN ihre Eigenschaften (M7.1 bis M7.3) beim Erzeugen durch die vierte Datenverarbeitungseinrichtung erhalten muss, da sie ansonsten nur übertragen bzw. in die erste Datenverarbeitungseinrichtung erfasst werde (Beschwerdebegründung, Abschnitt III.A).

5.3 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Einspruchsabteilung das Merkmal M7.1 zu eng ausgelegt hat.

5.3.1 Wie die Einspruchsabteilung selbst bemerkt hat, ist es keine Eigenschaft einer Zahl (o.ä.), dass sie Nutzerdaten zugeordnet ist, unabhängig davon, ob sie deterministisch oder zufallsbasiert erzeugt wurde (Entscheidung, Punkt 11.3.3.4). Ebenso wenig identifiziert eine solche Zahl (o.ä.) per se einen bestimmten Vorgang und stellt in diesem Sinne eine "Vorgangsidentifikationsnummer" dar.

5.3.2 Das "Erzeugen einer den Nutzerdaten zugeordneten Vorgangsidentifikationsnummer [...] in einer vierten Datenverarbeitungseinrichtung" gemäß Merkmal M7.1 ist daher technisch sinnvollerweise so zu verstehen, dass es neben dem Erzeugen im engeren Sinne einer Zahl oder Zeichenfolge noch weitere, ebenfalls von der vierten Datenverarbeitungseinrichtung durchgeführten Schritte umfasst, insbesondere eine anschließende Speicherung der erzeugten Zahl oder Zeichenfolge in Zusammenhang mit den Nutzerdaten.

5.3.3 Wie von der Patentinhaberin ausgeführt, ist dieses Verständnis des Merkmals M7.1 im Einklang mit der Beschreibung des Patents.

6. Merkmal M7.2 6.1 Die obigen Ausführungen gelten für die Eigenschaft der erzeugten VIN, "manipulationssicher" zu sein. Merkmale M7.1 und M7.2 schließen jedenfalls nicht aus, dass die vierte Datenverarbeitungseinrichtung diese Eigenschaft erst in weiteren Schritten sicher stellt.

6.2 Darüber hinaus ist strittig gewesen, was "manipulationssicher" in Bezug auf eine VIN bedeutet.

6.3 Im Rahmen der Einwände nach Artikel 100 (b) und (c) EPÜ befand die Einspruchsabteilung, dass es für einen Fachmann nicht klar gewesen wäre, was mit "manipulationssicher" in Merkmal M7.2 gemeint ist. Insbesondere sei nicht klar, vor welchen Manipulationen geschützt wird (Entscheidung, Punkte 11.3.4.5, 12.3.4 und 12.3.6).

Ein Fachmann würde unter dem Begriff "manipulationssicher" primär verstehen, dass die VIN "nicht oder nur schwer manipuliert, also verändert werden kann". Dass eine Manipulation detektierbar sein soll, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, treffe hingegen schon nicht mehr den Kern dieses Begriffs (Entscheidung, Punkt 12.3.4).

In der Beschreibung des Patents, Absatz [0021], werde lediglich folgendes ausgeführt: "Es kann vorgesehen sein, dass die Vorgangsidentifikationsnummer manipulationssicher ist". Die zuvor im gleichen Absatz genannten Optionen, nämlich dass die VIN eine zufällige Zahl "umfasst" oder ausgehend aus einer früheren VIN gebildet wird, seien (mangels Rückbezug) nicht als Ausführungsformen einer manipulationssicheren VIN offenbart. Auch objektiv betrachtet würden beide Optionen keine Manipulationssicherheit sicher stellen (Entscheidung, Punkte 11.3.4.5, 12.3.7, 12.3.8). Denkbar für die Erzeugung einer manipulationssicheren VIN wäre die Verwendung von fehlererkennenden Codes. Auch so erzeugte VINs wären jedoch streng genommen nicht manipulationssicher, etwa "unter der üblichen Annahme", dass die Bildungsregel allgemein (und damit auch für den Angreifer) bekannt sei. Möglicherweise seien daher kryptografische Maßnahmen erforderlich, um eine Manipulationssicherheit zu gewährleisten.

6.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass in dem Absatz beginnend auf Seite 6, Zeile 20, der ursprünglichen Anmeldung - der dem Absatz [0021] des Patents entspricht - Beispiele angegeben seien, wie eine "manipulationssichere" VIN erzeugt werden könne. Weitere Techniken seien dem Fachmann anhand seines Fachwissens bekannt, weswegen der Fachmann keine genauere Definition des Begriffs der Manipulationssicherheit benötige (Beschwerdebegründung, Punkte III.A.4.8, III.B.2 und III.B.4).

Entsprechend sei mit dem Begriff der Manipulationssicherheit auch der Fall umfasst, dass eine Manipulation zwar nicht verhindert werden könne, wohl aber erkennbar sei. Damit werde "eine erfolgreiche (also unerkannt hingenommene) Manipulation verhindert" (Beschwerdebegründung, Punkt III.B.5).

Der Fachmann wüsste z.B., dass eine manipulationssichere VIN durch eine geeignete Kodierung der zugrundeliegende Zeichenfolge erzeugt werden könne (Beschwerdebegründung, Punkt III.B.6). Der Fachmann würde auch an den Beispielen im Absatz [0021] des Patents erkennen, dass die dort beschriebenen Bildungsregeln - insbesondere die auf Basis einer früheren VIN - eine Manipulation "erschweren" würden und somit zur Erzeugung einer manipulationssicheren VIN betrügen (Beschwerdebegründung, Punkt III.B.7).

6.5 Die Kammer ist der folgenden Auffassung.

6.5.1 Der Begriff "manipulationssicher" taucht in der Beschreibung des Patents nur ein einziges Mal auf und ist an dieser Stelle nicht explizit definiert. A priori würde der Fachmann Daten dann als manipulationssicher verstehen, wenn es für einen unbefugten Dritten praktisch nicht möglich ist, sie zu verändern, ohne dass das erkennbar wäre. Dazu merkt die Kammer an, dass Daten per se grundsätzlich immer in dem Sinne "manipulierbar" sind, dass ein Angreifer die ursprünglichen Daten durch teilweise oder ganz veränderte Daten ersetzen und weiter verwenden könnte. Manipulationssicherheit muss daher garantieren, dass eine solche triviale "Manipulation" wenigstens nicht zum Erfolg führen kann.

In Bezug auf die VIN bedeutet dies, dass die vierte Datenverarbeitungseinrichtung sie so erzeugt, dass erkennbar ist, wenn sie verändert wird (etwa durch die zweite oder die erste Datenverarbeitungseinrichtung, an die sie anspruchsgemäß übermittelt wird).

6.5.2 Dieses Verständnis des Begriffs "manipulationssicher" entspricht der Funktion der VIN gemäß der Patentschrift. Im Hauptausführungsbeispiel wird die VIN vom Server des Dienstleisters (vierte Datenverarbeitungseinrichtung) erzeugt und an den Nutzer-Computer (zweite Datenverarbeitungseinrichtung) übermittelt. Der Nutzer teilt sie dem Agenten mit, der den Prüfserver (erste Datenverarbeitungseinrichtung) bedient und sie daraufhin erfasst. Der Prüfserver übermittelt sie an den Server des Dienstleisters, der erst daraufhin die zu dieser VIN zugeordnete Nutzerdaten an den Prüfserver übermittelt.

Der Fachmann erkennt, dass durch dieses Protokoll sicher gestellt wird, dass Nutzerdaten erst dann an einen Agenten übermittelt werden, wenn dieser von dem Nutzer die zugehörige VIN erhalten hat. Nutzerdaten sind in der Regel vor unbefugten Zugriff zu schützen. Das entspricht der Sichtweise der Beschwerdeführerin, wonach die VIN den Nachweis der ersten Datenverarbeitungseinrichtung darstellt, dass sie zur Bearbeitung des entsprechenden Vorgangs ausgewählt ist (Beschwerdebegründung, Punkt III.A.4.5).

In diesem Kontext kann es relevant sein, die vierte Datenverarbeitungseinrichtung in der Lage zu versetzen, eine mögliche Manipulation der VIN zu erkennen.

6.5.3 Eine solche Manipulationssicherheit der VIN könnte z.B. dadurch erreicht werden, dass ein zweiter Teil der Nummer eine kryptographische Signatur des ersten Teils darstellt.

6.5.4 Der Anfang des Absatz [0021] lautet:

"Die Vorgangsidentifikationsnummer kann beispielsweise eine 9-stellige Zahl sein. Alternativ kann auch ein Mix von alphanumerischen Zeichen vorgesehen sein. Die Vorgangsidentifikationsnummer kann eine zufällig erstellte Zahl, Zeichen, Zahlenfolge und/oder Zeichenfolge umfassen. Es kann vorgesehen sein, dass die Vorgangsidentifikationsnummer ausgehend von einer früheren Vorgangsidentifikationsnummer gebildet wird. Hierfür kann zusätzlich zu der früheren Vorgangsidentifikationsnummer eine Zufallszahl in die Vorgangsidentifikationsnummer aufgenommen werden. Stellen zwischen der früheren Vorgangsidentifikationsnummer und der Zufallszahl werden mit Nullen aufgefüllt. Schließlich kann die letzte Ziffer mit einer beliebigen anderen Ziffer vertauscht werden. Es ist vorgesehen, dass die Vorgangsidentifikationsnummer manipulationssicher ist." Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung darin zu, dass die Erzeugung der VIN als eine zufällig erstellte Zahlenfolge diese nicht manipulationssicher machen würde. Jede Änderung einer solchen Zahl sähe genauso zufällig aus. Auch wäre es nicht ausreichend, dass die VIN ausgehend von einer früheren VIN gebildet wird (was etwa umfasst, dass die VINs einfach fortlaufend erzeugt werden). Ein Agent, der eine gültige VIN erhält, könnte die Bildungsregel erkennen oder erraten und dann so durch Erzeugung weiterer VINs unbefugten Zugang zu Daten weiterer Nutzer erhalten.

Die Kammer merkt an, dass der zitierte Teil des Absatzes [0021] nicht verlangt, dass in einer Ausführungsform der Erfindung die VIN eine zufällig erstellte Zahlenfolge ist, jene muss diese nur "umfassen". Ähnliches gilt für den Satz über die Bildung "auf Basis" einer früheren VIN.

Die Kammer betont außerdem, dass der letzte Satz nur verlangt, dass die VIN manipulationssicher ist, aber nicht, dass mit den vorangehenden Massnahmen Manipulationssicherheit hergestellt würde. Hauptantrag - Artikel 100 (c) EPÜ 7. Die Einspruchsabteilung befand, dass der erteilte Anspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe, Artikel 100 (c) EPÜ, weil gefordert werde, dass die VIN bereits bei ihrer Erzeugung in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung den Nutzerdaten zugeordnet (Merkmal M7.1) und manipulationssicher (Merkmal 7.2) ist. Abweichend davon werde nach Ansicht der Einspruchsabteilung in der ursprünglichen Anmeldung nur offenbart, dass die VIN diese zwei Eigenschaften bei ihrer Erfassung in der ersten Datenverarbeitungseinrichtung hat (Entscheidung, Punkte 11.3.2 bis 11.3.4 und 11.4).

8. Die Kammer teilt diese Auffassung der Einspruchsabteilung nicht.

8.1 Der ursprüngliche Anspruch 5 lautet "Verfahren nach einem der vorangehenden Ansprüche, wobei die Vorgangsidentifikationsnummer manipulationssicher ist". In einer Alternative ist der ursprüngliche Anspruch 5 auf den ursprünglichen Anspruch 2 rückbezogen, der sich wiederum auf den ursprünglichen Anspruch 1 bezieht. Das mit dieser Alternative im ursprünglichen Anspruch 5 offenbarte Verfahren weist insbesondere folgende Merkmale auf:

- "Erfassen einer Nutzerdaten zugeordneten Vorgangsidentifikationsnummer in der ersten Datenverarbeitungseinrichtung" (Anspruch 1), - "Erzeugen der Vorgangsidentifikationsnummer in einer vierten Datenverarbeitungseinrichtung" (Anspruch 2), - "wobei die Vorgangsidentifikationsnummer manipulationssicher ist" (Anspruch 3).

8.2 Aufgrund der Verwendung der bestimmten Artikel "der" bzw. "die" im zweiten und dritten Merkmal, würde der Fachmann a priori annehmen, dass es sich in allen drei Merkmalen um die gleiche VIN handelt, die somit sowohl bei ihrer Erzeugung in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung als auch bei ihrer Erfassung in der ersten Datenverarbeitungseinrichtung die beanspruchten Eigenschaften aufweist, nämlich den Nutzerdaten zugeordnet und manipulationssicher zu sein.

8.3 Die Betrachtung des ursprünglichen Anspruchs 5 im Lichte der ursprünglichen Beschreibung würde dem Fachmann keine Veranlassung dazu geben, zu einem anderen Verständnis zu kommen.

8.4 In der auf den Seiten 17 bis 21 beschriebenen Hauptausführungsform erhält ein Server des Dienstleisters ("vierte Datenverarbeitungseinrichtung") eine Prüfungsanfrage von einer Shop-Webseite ("dritte Datenverarbeitungseinrichtung") mit persönlichen Daten des Nutzers ("Nutzerdaten"), der zu identifizieren ist (Seite 19, Zeilen 12-15; siehe auch Seite 3, Zeilen 29-31; Seite 21, Zeilen 4-6).

Nach einer formalen Prüfung der übermittelten Daten wird ein neuer Vorgang in einer "Datenbank", die mit dem Server des Dienstleisters gekoppelt ist, angelegt. Eine "Vorgangsidentifikationsnummer" wird sodann auf dem Server des Dienstleisters erzeugt (Seite 19, Zeilen 24-26; siehe auch Seite 3, Zeile 31 bis Seite 4, Zeile 1). Diese VIN wird vom Server des Dienstleisters an den Nutzer-Computer übermittelt (Seite 19, Zeilen 25-26; siehe auch Seite 18, Zeilen 14-17).

Über eine Videoverbindung teilt der Nutzer die VIN an einem menschlichen Agenten, der einen "Prüfserver" ("erste Datenverarbeitungseinrichtung") bedient, z.B. aus einem Callcenter. Der Agent erfasst sie in den Prüfserver (Seite 18, Zeilen 17-18; siehe auch Seite 8, Zeilen 30-33).

Der Prüfserver übermittelt die erfasste VIN an den Server des Dienstleisters (Seite 18, Zeilen 18-19). Im Gegenzug übermittelt der Server des Dienstleisters die persönlichen Daten des Nutzers, die der VIN zugeordnet sind, an den Prüfserver (Seite 18, Zeilen 19-21), der sie dann für die Identifizierung des Nutzers verwendet (Seite 18, Zeilen 24-27).

8.5 In der Hauptausführungsform erzeugt die vierte Datenverarbeitungseinrichtung die VIN zu einem Zeitpunkt, zu dem sie im Besitz der Nutzerdaten ist. Später wird sie die Nutzerdaten gegen Vorlage der VIN der ersten Datenverarbeitungseinrichtung bereitstellen. Es wäre für den Fachmann hier implizit, dass die vierte Datenverarbeitungseinrichtung bei Erzeugung der VIN diese auch den Nutzerdaten zuordnet. Hierfür könnten zwar mehrere Schritte erforderlich sein, doch dies ist von Merkmal M7.1 umfasst (siehe Punkt 5.3.2 oben).

8.6 Dieses Verständnis wird durch die Passage auf Seite 5, Zeile 25 bis Seite 6, Zeile 2, untermauert. Dort wird gelehrt, dass die vierte Datenverarbeitungseinrichtung die VIN nach dem Empfang der Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung "erzeugt", und dass für jeden Identifizierungsvorgang eines Nutzers jeweils eine eigene VIN, die den Nutzerdaten zugeordnet ist, "erstellt" werden kann, (Seite 5, Zeile 25 bis Seite 6, Zeile 2). Die Kammer ist der Meinung, dass der Fachmann die Begriffe "erzeugt" und "erstellt" in diesem Absatz als Synonyme verstehen würde.

8.7 Damit ist Merkmal M7.1 unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar.

8.8 Auf Seite 6, Zeilen 28-29, heißt es des Weiteren, dass "vorgesehen sein [kann], dass die Vorgangsidentifikationsnummer manipulationssicher ist", und zwar im Kontext eines Absatzes, in dem Beispiele angegeben werden, wie die VIN erzeugt werden kann. Damit ist auch Merkmal M7.2 in Verbindung mit Merkmal M7.1 unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar.

9. Des Weiteren sieht die Kammer keinen Anlass, von der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung abzuweichen, dass die anderen Einwände unter Artikel 100 (c) EPÜ, die von der Einsprechenden vorgetragen worden waren, nicht überzeugend sind (Entscheidung, Punkte 11.3.1 und 11.3.5).

10. Demnach steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (c) EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegen. Hauptantrag - Artikel 100 (b) EPÜ 11. Die Einspruchsabteilung befand, dass die Erfindung aufgrund von Merkmal M7.2, jedenfalls in Verbindung mit Merkmal M7.1 ("in einer vierten Datenverarbeitungseinrichtung"), unzureichend offenbart sei, Artikel 100 (b) EPÜ. Das Patent würde den Fachmann nicht in die Lage versetzen, dieses Merkmal in der beanspruchten Breite auszuführen. Aus dem Begriff "manipulationssicher" gehe nicht von selbst hervor, welche technische Maßnahmen darunter fielen. Die in Absatz [0021] des Patents angegebenen Beispiele seien nicht für sich genommen geeignet, eine manipulationssichere VIN zu schaffen (Entscheidung, Punkt 12.3).

12. Die Beschwerdeführerin hat hierzu die in Punkt 6.4 oben zusammengefassten Argumente vorgetragen (Beschwerdebegründung, Abschnitt III.B).

13. Die Kammer merkt an, dass der Gegenstand eines Anspruchs durch Auslegung festzulegen ist, bevor geprüft werden kann, ob die Erfindung gemäß diesem Anspruch im Sinne von Artikel 100 (b) EPÜ bzw. Artikel 83 EPÜ hinreichend offenbart ist. Auf der Grundlage der oben dargestellten Auslegung des Merkmals M7.2 hat die Kammer keinen Zweifel, dass ein Fachmann anhand seines Fachwissens in der Lage gewesen wäre, eine manipulationssichere VIN zu erstellen, z.B. indem sie in zwei Teilen erzeugt wird, deren zweiter Teil eine digitale Signatur des ersten Teils darstellt.

14. Demnach steht auch der Einspruchsgrund nach Artikel 100 (b) EPÜ der Aufrechterhaltung des erteilten Patents nicht entgegen. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 15. Da die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zu den Einspruchsgründen nach Artikel 100 (a) EPÜ nicht Stellung genommen hat, verweist die Kammer die Angelegenheit gemäß Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK — dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend — zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurück.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Stridde Martin Müller