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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.11.2025 – R 6/24
Große Beschwerdekammer · ECLI:EP:BA:2025:R000624.20251107
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Fallnummer: R 0006/24
E N T S C H E I D U N G
der Großen Beschwerdekammer vom 7. November 2025 Antragstellerin:
Tetra Laval Holdings & Finance SA Avenue Général Guisan 70 P.O. Box 430 1009 Pully (CH) (Einsprechende) Vertreter:
Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB (Muc) Bavariaring 11 80336 München (DE) Antragsgegnerin:
SIG Technology AG Laufengasse 18 8212 Neuhausen am Rheinfall (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Zu überprüfende Entscheidung: Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 des Europäischen Patentamts vom 8. November 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Josefsson T. Bokor A. Haderlein
I. Beckedorf H. Deichfuß
Sachverhalt und Anträge
I. Die Antragstellerin (Einsprechende und Beschwerdeführerin) hat einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung T 1328/22-3.2.07 vom 8. November 2023 gemäß Artikel 112a EPÜ gestellt und begründet. Die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde zurückgewiesen und damit die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent 3 228 552 durch die Einspruchsabteilung bestätigt.
II. Die Antragstellerin macht geltend, die Beschwerdeentscheidung beruhe auf schwerwiegenden Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs. Die Kammer habe von ihr vorgetragene entscheidungserhebliche Argumente nicht ordnungsgemäß berücksichtigt (Artikel 112a (2) c) i.V. mit Artikel 113 (1) EPÜ).
Das Verfahren vor der Einspruchsabteilung und der Beschwerdekammer III. Gegenstand des Patents ist eine an sich bekannte, mehr oder weniger feste, im wesentlichen quaderförmige Verbundpackung für Getränke. Der Kern der Erfindung betrifft die geometrische Form der Verpackung, die insbesondere dadurch geprägt ist, dass die Packungsvorderseite eine „positive Auswölbung“ aufweist, „die jeweils in eine seitliche Packungsseite übergeht“. An den Ecken der Rückseite sollen abgeflachte Bereiche vorhanden sein. Diese werden als „Griffspanel” im Anspruch definiert.
IV. Streitig sowohl im Einspruchs- als auch im Beschwerdeverfahren war die Auslegung des Merkmals der positiven Auswölbung dahingehend, ob sie eine (vertikale) Faltkante der Verpackung ausschließt oder nicht. Neben dieser für die Neuheitsprüfung wie auch die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit relevanten Frage war die Auslegung des Merkmals „Griffspanel“ ebenfalls streitig.
V. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erließ die Beschwerdekammer eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, in der sie ihre vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde der Einsprechenden darlegte. Danach wären alle sachlichen Einwände der Einsprechenden unbegründet. Für den Fall neuen Vorbringens wies die Beschwerdekammer auf die Regelung in Artikel 13 (2) VOBK hin.
VI. Nach dieser Mitteilung reichte die Einsprechende einen weiteren Schriftsatz (Schriftsatz vom 8. September 2023) ein, in dem sie zur vorläufigen Meinung der Kammer betreffend die Angriffe in der Beschwerdebegründung Stellung nahm und teilweise neue Angriffslinien vortrug.
VII. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer ihre vorläufige Meinung in praktisch allen Punkten bestätigt und die Angriffe gegen das Patent in der erteilten Fassung zurückgewiesen. Zudem ließ sie die Dokumente D29 und D30, ebenso wie das Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2023 nicht in das Verfahren zu.
VIII. Der Niederschrift der mündliche Verhandlung wurde am 17. November 2023 elektronisch zugestellt. Sie enthält die Anträge der Parteien, Feststellungen der Kammer zu Patentierbarkeitsfragen sowie die Kammerentscheidungen zur Zulassung von Vorbringen und Dokumenten. Die Niederschrift erwähnt einen Einwand (Rüge) nach Regel 106 EPÜ bezüglich der Nichtzulassung der Dokumente D29 und D30, und dass die Einsprechende trotz Aufforderung der Kammer sich weigerte, den Einwand schriftlich einzureichen. Technische Details der diskutierten Sachfragen enthält die Niederschrift nicht.
IX. Am Tag der Zustellung der Niederschrift reichte die Einsprechende einen Schriftsatz (nachgereichter Schriftsatz) ein, in dem sie erklärte, sie habe Einwände gegen die Nichtzulassung sowohl der Dokumente D29 und D30 als auch des Vorbringens im Schriftsatz vom 8. September 2023 erhoben und nach Regel 106 EPÜ gerügt. Sie vertrat zudem die Ansicht, dass Regel 106 EPÜ nicht eine zwingend schriftliche Einreichung einer Verfahrensrüge gebiete.
X. Einen späteren zweifachen Antrag auf Korrektur der Niederschrift dahin, dass die Antragstellerin während der mündlichen Verhandlung eine Verfahrensrüge nicht nur betreffend die Nichtzulassung der Dokumente D29 und D30, sondern auch bezüglich der Nichtzulassung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 8. September 2023 formell nach Regel 106 EPÜ erhoben habe, wies die Kammer nach Anhörung der Patentinhaberin zurück. Eine Berichtigung der Niederschrift erfolgte nur insoweit, als die Einsprechende auch vorgetragen hatte, dass sie ihr Recht auf rechtliches Gehör durch die Nichtzulassung des schriftsätzlichen Vorbringens verletzt sehe.
XI. Die Patentinhaberin hat zum Korrekturantrag Stellung genommen und erklärt, dass die Niederschrift korrekt sei und keine Korrekturen bedürfe.
XII. Die mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung der Kammer wurde unter dem 15. Januar 2024 zugestellt. Das Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer
XIII. In ihrem fristgerecht eingereichten Antrag auf Überprüfung macht die Einsprechende insgesamt sieben im Wesentlichen unabhängige Einwände der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör als Antragsgründe geltend, die unter folgenden drei „Aspekten“ zusammengefasst sind:
(1) Die Kammer habe mehrere von der Antragstellerin vorgebrachte Argumente zur Auslegung und Offenbarung der Merkmale „positive Auswölbung” und „Griffspanel” nicht ordnungsgemäß gewürdigt.
(2) Die Kammer habe zudem bestimmte entscheidungserhebliche Argumente von ihr zur mangelnden Neuheit des Gegenstandes von Anspruch 1 gegenüber den Offenbarungen von Dokumenten D2, D5, D6 und D13 sowie zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Anspruchsgegenstanden gegenüber einer Kombination der Lehren verschiedener Dokumente und dem allgemeinen Fachwissen überhaupt nicht behandelt.
(3) Die Kammer habe das Recht der Antragstellerin auf rechtliche Gehör gemäß Artikel 113 (1) EPÜ schwerwiegend verletzt, indem sie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2023 nicht zum Verfahren zuließ. Die Antragsgründe werden in den nachfolgenden Entscheidungsgründen einzeln und detaillierter dargestellt.
XIV. Die Große Beschwerdekammer in der Besetzung gemäß Regel 109 (2) a) EPÜ legte den Überprüfungsantrag der Großen Beschwerdekammer in einer Besetzung gemäß Regel 109 (2) b) EPÜ, d.h. einer Besetzung mit fünf Mitgliedern (im Folgenden als „GBK“ bezeichnet), zur Entscheidung vor.
XV. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass die verschiedenen Einwände der Antragsstellerin sowohl als unzulässig bzw. als unbegründet zurückzuweisen seien.
XVI. Die Einsprechende hat hierauf repliziert. Zur Unterstützung der Zulässigkeit des dritten Aspekts hat sie eine eidesstattliche Versicherung und eine E-Mail des Vertreters der Einsprechenden vom 10. November 2023 eingereicht. Nach letzterer hat der Vertreter seinem Kollegen, der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zur Überlegung empfohlen, ob es zielführend sein könnte, in einer zusätzlichen Eingabe die nach seiner Sicht erfolgten zwei Rügen nach Regel 106 EPÜ nachträglich zu dokumentieren.
XVII. In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK hat die GBK ihre vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage dargelegt, der zufolge alle von der Antragstellerin geltend gemachten Antragsgründe unbegründet zu sein schienen und der Antrag nach Regel 109 (2) b) EPÜ als Ganzes zurückzuweisen sein dürfte. Während die Rügen betreffend die ersten beiden Aspekte zulässig seien, könne diese Frage betreffend den dritten Aspekt offen bleiben, weil die Rüge als unbegründet angesehen werde.
XVIII. Eine mündliche Verhandlung fand am 7. November 2025 statt.
XIX. In der mündlichen Verhandlung trug die Antragsstellerin weitere Argumente vor, und machte geltend, dass der Antrag in allen Punkten zulässig und begründet sei. Für die relevanten Details des Vortrags wird auf die nachfolgenden Gründe der vorliegenden Entscheidung verwiesen. Die Patentinhaberin erwiderte auf die Argumente und machte geltend, dass der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet sei.
XX. In der mündliche Verhandlung beantragte die Antragstellerin:
- die Aufhebung der Entscheidung T 1328/22 der technischen Beschwerdekammer 3.2.07, die Wiedereröffnung des Verfahrens vor der technischen Beschwerdekammer und die Rückerstattung der Gebühr für den Antrag auf Überprüfung. Die Patentinhaberin beantragte, den Überprüfungsantrag als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe§
Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung 1. Der Überprüfungsantrag erfüllt alle formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 112a in Verbindung mit Regel 107 EPÜ. Rügepflicht nach Regel 106 EPÜ, erster und zweiter Aspekt (erster bis sechster Antragsgrund) 2. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin und der Patentinhaberin kommt die GBK zum Schluss, dass die Antragstellerin die geltend gemachten Verletzungen ihres Rechts auf rechtliches Gehör in Bezug auf die ersten beiden Aspekte nicht bereits während des Verfahrens nach Regel 106 EPÜ hätte rügen müssen.
3. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin war eine solche Rüge nicht bereits durch die Kammermitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK veranlasst.
4. Wie bereits in der Mitteilung der GBK gemäß Artikel 13 VOGBK ausgeführt, muss zwischen noch offenen und erkennbar vollendeten Verfahrenshandlungen der Kammer unterschieden werden, wie etwa einer verfahrensleitenden Maßnahme oder einer Zulassungsentscheidung, die eine unmittelbare (verfahrensrelevante) Rechtsfolge hat. Eine Rüge nach Regel 106 EPÜ bereits im laufenden Verfahren ist lediglich für letztere zu erwarten.
5. Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass sich Artikel 113 (1) EPÜ und somit auch Artikel 112 (2) c) EPÜ auf die abschließende Sachentscheidung des zur Entscheidung berufenen Organs beziehen und nicht auf vorläufige Stellungnahmen desselben. Ebenso ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass es nicht zu erwarten ist, dass eine Partei bezüglich jeder beliebigen Äußerung der Kammer bereits im laufenden Verfahren eine förmliche Rüge erhebt, in der Erwartung, dass diese sich in der Entscheidung unverändert wiederfinden und vielleicht als Begründung für einen Überprüfungsantrag dienen könnte. Eine solche Praxis verzögerte das Verfahren über Gebühr, da die Kammer eine Rüge nach Regel 106 EPÜ nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch behandeln und bescheiden muss (Rechtsprechung der Beschwerdekammer, 11. Auflage 2025 (RdBK), V.B.3.7.2.d).
6. Damit sind die Antragsgründe für die ersten beiden Aspekte im Hinblick auf Regel 106 EPÜ zulässig. Rügepflicht nach Regel 106 EPÜ, dritter Aspekt (siebter Antragsgrund) 7. Der Patentinhaberin ist zuzustimmen, dass die Antragstellerin keine wirksame Rüge gemäß Regel 106 EPÜ in Bezug auf die Nichtzulassung ihres Vorbringens im Schriftsatzes vom 8. September 2023 erhoben hat.
8. Die Antragstellerin beruft sich dagegen darauf, dass eine solche Rüge unter ausdrücklichem Hinweis auf Regel 106 EPÜ tatsächlich erfolgt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Kammer den unstreitigen und durch die korrigierte Niederschrift belegten Einwand der Antragstellerin, dass die Nichtzulassung ihres schriftsätzlichen Vorbringens ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel 113 (1) EPÜ verletzte, als Rüge nach Regel 106 EPÜ erkennen und werten müssen.
9. Nach ständiger Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer muss ein Einwand so formuliert werden, dass die Beschwerdekammer unmittelbar und zweifelsfrei erkennen kann, dass es sich um einen Einwand nach Regel 106 EPÜ handelt. Ein solcher Einwand erfolgt zusätzlich zu anderem Vorbringen, das sich etwa gegen die Verfahrensführung oder gegen einzelne prozessuale Feststellungen wendet oder diese rügt, und ist von diesem zu unterscheiden. Der Einwand muss mehr sein als ein angeblicher Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen Artikel 113 (1) EPÜ (RdBK, V.B.3.7.2.a).
10. Zwar kann ein Einwand im konkreten Einzelfall auch ohne ausdrücklichen Verweis auf Regel 106 EPÜ als eine Verfahrensrüge gelten. Dies setzt indes voraus, dass die Kammer den Einwand als Verfahrensrüge erkennen kann und als solche zur Kenntnis nimmt, dies insbesondere deshalb, weil die Kammer eine Verfahrensrüge förmlich bescheiden muss.
11. Nach der Rechtsprechung wird gewöhnlich anhand der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgestellt, ob ein Einwand während der mündlichen Verhandlung wirksam erhoben worden ist. Wird darin kein Einwand nach Regel 106 EPÜ erwähnt und wurde keine Berichtigung der Niederschrift beantragt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass ein solcher Einwand, wenn überhaupt, dann zumindest nicht rechtswirksam erhoben wurde. Die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehaltenen Tatsachen werden jedoch mit der Niederschrift verbindlich festgestellt, sofern die Niederschrift nicht wirksam berichtigt wird (RdBK, V.B. 3.7.5).
12. Diese Situation liegt hier vor. Dabei wird nicht übersehen, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine Korrektur der Niederschrift beantragt hat, die auf die Aufnahme ihrer vermeintlichen Rüge in die Niederschrift abzielte. Eine Berichtigung der Niederschrift hat die Kammer jedoch abgelehnt. Die GBK sieht keinen Grund, die Sachlage, wie in der Niederschrift dargestellt, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
13. Die Aktenlage lässt auch nicht die Annahme zu, die Kammer habe die vermeintliche Rüge schlicht übersehen. Auch wenn der Einwand in Bezug auf die Nichtzulassung des Schriftsatzes in der unkorrigierten Version der Niederschrift nicht explizit erwähnt wird, ist aus dem Wortlaut ersichtlich, dass die Kammer zumindest einen weiteren Einwand der Beschwerdeführerin erkannt hat. Bereits in der ersten, unkorrigierten Version der Niederschrift hat die Kammer durch die bewusste und erkennbare Unterscheidung der Einwände – einerseits in Bezug auf die Nichtzulassung der Dokumente D29 und D30 und andererseits weitere, wenn auch nicht erwähnte Einwände – eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Rüge nach Regel 106 EPÜ lediglich im Hinblick auf die Nichtzulassung der Dokumente wahrgenommen hat:
"Die Beschwerdeführerin sah das rechtliche Gehör verletzt in Bezug auf die Nichtzulassung der Dokumente D29 und D30 in das Verfahren und erhob nur in dieser Hinsicht einen Einwand (Rüge) nach Artikel 112a EPÜ iVm Regel 106 EPÜ. Auf Aufforderung des Vorsitzenden lehnte die Beschwerdeführerin es ab, den Einwand schriftlich einzureichen. Sie begründete auch nicht, warum ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Einwand wurde zurückgewiesen."
(Niederschrift vom 17 November 2023, Seite 3, 3. Absatz, Hervorhebung der GBK).
14. Die Kammer hat ihre Auffassung zu den vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin in ihrer Mitteilung vom 22. Dezember 2023, mit der sie dem Antrag teilweise stattgab, bestätigt. In Punkt 4 wird erläutert, dass das protokollführende juristische Mitglied die anderen Kammermitglieder noch einmal über die Sachlage konsultiert hat. In Punkt 11 der Mitteilung verneint die Kammer die Erhebung einer formellen und expliziten Rüge ausdrücklich.
15. Gegenüber dieser unmissverständlichen Äußerung der Kammer verwies die Antragstellerin auf ihren Schriftsatz vom 17. November 2023 und machte geltend, sie habe unverzüglich nach der mündlichen Verhandlung, sogar noch vor Erhalt der Niederschrift, reagiert, indem sie die während der Verhandlung vorgetragene Rüge hervorgehoben habe. Die Tatsache, dass ihre Eingabe vom 17. November 2023 nicht durch den Erhalt der Niederschrift veranlasst, sondern bereits früher beabsichtigt gewesen sei, könne durch die eidesstattliche Versicherung des Vertreters und seine E-Mail vom 10. November 2023 belegt werden (s. Punkt XVI. oben).
16. Nach ihrem eigenen Vortrag beabsichtigte die Antragstellerin, die zuvor in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgelehnte schriftliche Ausformulierung ihrer Rügen nachzuholen. Sie hielt es auch wichtig, diese Eingabe bald nach der Verkündung der Entscheidung der Kammer noch vor Erhalt der Niederschrift einzureichen.
17. Nach Ansicht der GBK sind nachträglich eingereichte Dokumente oder Erklärung zu einer früheren Parteierklärung unüblich, dies gilt umso mehr nach der Verkündung der Endentscheidung der Kammer, denn diese machte möglicherweise alle weiteren Verfahrenshandlungen gegenstandslos. Solche nachträglichen Dokumente oder Erklärungen wären nur dann angebracht, wenn eine solche verfahrensrelevante Erklärung in der Niederschrift fehlte, die zu einem Antrag auf Korrektur der Niederschrift Anlass gäben. Diese Notwendigkeit wird jedoch erst nach Erhalt der Niederschrift für die betroffene Partei ersichtlich. Im Regelfall können Parteien davon ausgehen, dass die Niederschrift alle verfahrensrelevanten Erklärungen der Parteien enthält, einschließlich Rügen gemäß Regel 106 EPÜ.
18. Die Antragstellerin mag möglichweise subjektiv davon ausgegangen sein, sie habe gegen beide Zulassungsentscheidungen der Kammer eine Rüge gemäß Regel 106 EPÜ erhoben. Nach ihrem eigenen Vortrag schien es der Antragstellerin aber wichtig zu sein, die Zustellung der Niederschrift nicht abzuwarten. Dies deutet nach Ansicht der GBK darauf hin, dass die Antragsstellerin selbst nicht davon überzeugt war, dass die Kammer ihre Rüge tatsächlich als für beide Zulassungsfragen geltend verstanden hatte. Es bestand somit offenbar auch nach Einschätzung der Antragstellerin die Möglichkeit, dass die Kammer nur eine (oder womöglich keine) Rüge zur Kenntnis genommen hat.
19. Unter diesen Umständen wertet die GBK die E-Mail und den Schriftsatz vom 17. November 2023 nicht als Gegenbeweis, sondern eher als Indiz dafür, dass die beabsichtigten Rügen der Antragstellerin so formuliert waren, dass die Kammer keine formelle Rüge gemäß Regel 106 EPÜ in Bezug auf die Nichtzulassung des Vorbringens im Schriftsatz vom 8. September 2023 erkannte oder hätte erkennen müssen. Diese Möglichkeit scheint auch die Antragstellerin erkannt zu haben, wenn auch verspätet. Ein solcher Sachverhalt steht durchaus im Einklang mit den Mitteilungen der Kammer, dem Inhalt der Niederschrift und den verschiedenen Erklärungen beider Parteien.
20. Nach alledem hat die Kammer lediglich den Einwand gegen die Nichtzulassung der Dokumente in der mündlichen Verhandlung als Rüge erkannt und zurückgewiesen und nicht die unter Umständen von der Antragstellerin beabsichtigte Rüge in Bezug auf die Nichtzulassung ihres schriftsätzlichen Vorbingens. Dies steht im Einklang mit der ursprünglichen sowie der korrigierten Niederschrift, in denen eindeutig nur der Einwand gegen die Nichtzulassung der Dokumente zurückgewiesen wird. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass keine überzeugenden Beweise ersichtlich sind, die die in der Niederschrift festgehaltenen Tatsachen widerlegen.
21. Als Ergebnis stellt die GBK fest, dass die Antragstellerin keine erkennbare und wirksame Rüge gemäß Regel 106 EPÜ in Bezug auf die Nichtzulassung des Vorbringens der Antragsstellerin im Schriftsatz vom 8. September 2023 erhoben hat. Dieser Antragsgrund ist daher unzulässig.
Begründetheit des Antrags auf Überprüfung 22. Die Antragstellerin hat dem Verständnis der GBK, dass sich der Antrag auf Überprüfung auf sieben getrennte und unabhängige Antragsgründe erstreckt, nicht widersprochen. Diese Aufteilung wird in der vorliegenden Entscheidung beibehalten und folgt der Struktur der Mitteilung der GBK.
Erster Aspekt, Auslegung des Merkmals „positive Auswölbung“ (erster Antragsgrund) 23. Das Merkmal „positive Auswölbung“ wird im Anspruch 1 in den Merkmalen 1.7 und 1.8 definiert:
M1.7) dadurch gekennzeichnet, dass die Packungsvorderseite bezüglich und entlang der Packungshochachse wenigstens abschnittsweise eine positive Auswölbung aufweist, M1.8) die jeweils in eine seitliche Packungsseite übergeht. Es war unstreitig, dass es bei dieser Auslegungsfrage um die gemeinsame Auslegung der beiden Merkmale 1.7 und 1.8 ging, nämlich um die Frage, ob das Merkmal „positive Auswölbung“ (Merkmal 1.7), die jeweils in eine seitliche Packungsseite übergeht (Merkmal 1.8), eine Faltkante in der betroffenen Packungsseite zulässt.
24. Das Kernargument der Antragstellerin in dieser Hinsicht war die unzureichende Würdigung der drei Argumentationslinien A, B und C, wie in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt (Punkte 4.4.1 bis 4.4.3 des Antrags). Sie trug vor, dass eine ausreichende Würdigung ihrer Argumente bezüglich der Auslegung zwangsläufig auf alle diese drei Punkte einzeln hätte eingehen müssen und, falls ihr nicht gefolgt werden sollte, diese einzeln und mit erkennbaren Argumenten widerlegen müsse.
25. Die Argumentationslinie A lief darauf hinaus, dass die enge Auslegung des Merkmals „positive Auswölbung” durch die Einspruchsabteilung weder im Patent noch im allgemeinen Fachwissen des Fachmanns eine Grundlage finde. Somit hätte die allgemeine Wörterbuchdefinition herangezogen werden müssen. Gemäß der Argumentationslinie B müsse die technische Bedeutung des Begriffs „positive Auswölbung“ auch deshalb aus der allgemeinen Bedeutung des Verbs „wölben“ abgeleitet werden, weil es hierfür keine spezifischere, im Bereich der Kartonverpackungen allgemein anerkannte Bedeutung gebe. Die Argumentationslinie C basiert darauf, dass die korrekte Auslegung des Begriffs „positive Auswölbung“ auch eine solche Wölbung der Oberfläche zuließe, die eine Änderung der Krümmung, beispielsweise durch eine Falz- oder Faltlinie, beinhalten konnte. Die Kammer habe jedoch nicht geprüft, ob diese Auslegung nach dem geltenden Standard der Rechtsprechung technisch sinnvoll bzw. unsinnig sei. Darüber hinaus habe die Kammer das Argument der Antragstellerin missverstanden. Es sei nie behauptet worden, dass die Fachperson den Begriff „Auswölbung” breit auslegte. Vielmehr habe sie argumentiert, dass Begriffe gemäß ihrer technisch weitestgehend sinnvollen Bedeutung ausgelegt werden müssen.
26. Es ist unstreitig, dass die Auslegung des Merkmals „positive Auswölbung“ für die Entscheidung hochrelevant war, was allen Beteiligten auch bewusst war. Die GBK sieht keine Anzeichen dafür, dass die Kammer die Relevanz des Merkmals nicht erkannt oder nicht entsprechend behandelt hätte, dies hat die Antragsstellerin auch nicht behauptet. Es steht außer Frage, dass die Kammer die Frage beschieden hat.
27. Zu diesen Antragsgrund enthält die Mitteilung der GBK gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK folgende Einschätzung:
„17. Die GBK ist nicht überzeugt, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf hat, dass die Kammer ihre Anspruchsauslegung durch die detaillierte Erörterung der genauen Argumente der Antragstellerin begründet. Es wird auf die ständige Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer verwiesen, derzufolge eine Kammer nicht verpflichtet ist, auf jedes einzelne Argument einzugehen (RdBK, V.B.4.3.11.b).
18. Zwar ist es im Allgemeinen erforderlich, das Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (RdBK V.B.4.3.11.a), hieraus ergibt sich indes keine Verpflichtung der Kammer, ausnahmslos alle Argumente einer Partei detailliert anzusprechen. Wie in R 8/15 festgestellt, muss eine Kammer zwar ihre Entscheidung begründen, ein Verstoß gegen diese Regel ist aber für sich genommen kein Überprüfungsgrund. Die Begründung kann unvollständig oder auch unverständlich sein. Solange die Begründung den Schluss zulässt, dass die Kammer im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen bestimmten, von ihr für relevant befundenen Punkt sachlich geprüft hat, liegt kein Verstoß gegen Artikel 113 (1) EPÜ vor (R 8/15, Orientierungssatz 2., Punkt 2.2.3 der Gründe).
19. In ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 berief sich die Antragstellerin auf die Entscheidungen R 8/15, R 10/18, R 6/20 [in der Mitteilung der GBK fehlerhaft als R 6/10 zitiert] und R 10/20. Offensichtlich hat sie auch die aus diesen Entscheidungen ableitbare Rechtsprechung zur Kenntnis genommen, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass die Kammer das Vorbringen eines Beteiligten in der Sache berücksichtigt hat, auch wenn sie es in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich behandelt. Diese Vermutung besteht insbesondere dann, wenn die Kammer das fragliche Vorbringen zumindest benennt, ggf. ohne sich dazu zu äußern. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar, und es gibt Ausnahmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Kammer in ihrer Entscheidungsbegründung auf ein Vorbringen eines Beteiligten, das objektiv gesehen für den Ausgang des Falls entscheidend ist, nicht eingeht oder es abweist, ohne es vorher auf Richtigkeit zu überprüfen.
20. Im Kern argumentiert die Antragstellerin, dass es nicht ausreiche, die Argumente einer Partei in der Entscheidung wiederzufinden, ohne dass diese auch erkennbar behandelt wurden. Ein Verstoß gegen Artikel 113 (1) EPÜ wäre zwangsläufig gegeben, wenn die Kammer die Argumente nicht erkennbar berücksichtigt hat. Dies sollte umso mehr gelten, wenn wesentliche Argumente überhaupt keine Erwähnung finden. Wenn ein Beteiligter entscheidungserhebliche Argumente vorbringt und belegt, dass sich diese in der Kammerentscheidung nicht wiederfinden lassen, dann genüge dies bereits für die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mindestens müsse darin eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Antragstellerin impliziert sein (Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. August 2025, Punkt 1. Vorbemerkungen, Seite 9 bis 11).
21. Die GBK stimmt der Antragstellerin insoweit zu, dass aus der Entscheidung nicht unmittelbar ersichtlich ist, ob und wie die Kammer die drei Argumente A bis C behandelt hat. Dass sie diese zumindest zur Kenntnis genommen hat, scheint jedoch aus Punkt 9.2 der Kammermitteilung vom 2. August 2023 und Punkt 3.1 der Entscheidungsgründe ersichtlich zu sein.
22. Die GBK teilt jedoch nicht die Ansicht der Antragstellerin, bereits die Nichterwähnung angeblich relevanter Argumente lasse vermuten, dass der Partei das rechtliche Gehör versagt worden wäre. Diese Auffassung führte letztlich dazu, dass die Kammer gezwungen wäre, ausnahmslos alle Argumente einer Partei in der Entscheidung zu erwähnen. In erster Linie muss die entscheidende Kammer feststellen, ob ein Argument als entscheidungserheblich gilt. Gleichwohl kann die Kammer ein Argument zur Kenntnis nehmen und es als irrelevant einstufen, selbst wenn diese Einstufung objektiv gesehen fehlerhaft ist. Eine Korrektur eines solchen Fehlers der Kammer durch einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 112a EPÜ käme jedoch einer unzulässigen materiell-rechtlichen Überprüfung der Entscheidung gleich.
23. Andererseits stellt sich die Frage: Wie soll eine Partei aus einer Entscheidung feststellen können, ob ein als entscheidungserheblich angesehenes Argument von der Kammer bewusst oder unbewusst ignoriert wurde oder ob die Kammer es geprüft und als irrelevant eingestuft hat, wenn das Argument überhaupt keine (oder zumindest keine unmittelbar erkennbare) Erwähnung findet? Diese Problematik wurde auch in der zitierten Entscheidung R 10/18 aufgeworfen (siehe Punkt 2.1.1.2 der Gründe). Letztendlich hat die Großen Beschwerdekammer in diesem Fall die gesamte angefochtene Entscheidung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass aus der Gesamtheit der Entscheidung zu entnehmen ist, dass die Kammer die fraglichen Argumente berücksichtigt hat. Dabei hat die Große Beschwerdekammer auch festgestellt, dass das Ergebnis der Kammer nicht unbedingt materiellrechtlich korrekt sein oder für die Beteiligten nachvollziehbar oder verständlich sein muss. Insbesondere muss nicht jedes Argument der Beteiligten beantwortet werden (siehe Punkt 2.1.2.3 der Gründe: „Whether not answering the petitioner's essential arguments violates the right to be heard“ [auf Deutsch: ob die Nichtbeantwortung der wesentlichen Argumente der Antragstellerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt]). Diese Vorgehensweise der Großen Beschwerdekammer erscheint auch im vorliegenden Fall als angebracht, um zu bestimmen, ob ein schwerwiegender Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin vorliegt. Entscheidungserheblicher Charakter und Behandlung der Argumente A bis C 24. Die GBK ist nicht überzeugt, dass jede der drei Argumentationslinien A bis B einzeln als entscheidungserheblich zu betrachten ist, wie von der Antragstellerin behauptet, und deshalb ausnahmslos in der Entscheidung erkennbar zu behandeln wäre. Es wird nicht in Frage gestellt, dass die Antragstellerin diese drei Argumente in ihrer Beschwerdebegründung als wichtig zur Unterstützung ihrer Auslegung erwähnt und ausführlich diskutiert hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kammer alle drei Argumente jeweils für sich als hochrelevant hätte ansehen müssen. Denn die Auslegung eines Merkmals unterliegt keinen festen Regeln, sodass eine Auslegung nicht zwangsläufig auf strikt aufeinander aufbauende logische Schritte festgelegt ist. Vielmehr werden Anspruchsmerkmale anhand mehrerer, oft voneinander unabhängiger Kriterien ausgelegt. Daran ändert auch nichts, dass viele dieser Kriterien mit der Zeit in die RdBK aufgenommen wurden.
Eine unter jeglichen Bedingungen erkennbare formelle Vorgehensweise des entscheidenden Organs des EPA bei der Bestimmung einer Merkmalsauslegung kann nicht verlangt werden.
25. Es mag sein, dass die Logik der Argumente der Antragstellerin zu einer für sie günstigen Auslegung führen könnte. Die Kammer war jedoch frei, die als zutreffend angesehene Auslegung unter Heranziehung anderer Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies könnte etwa durch die Beschreibung, wie von der Patentinhaberin argumentiert, erfolgen, oder „nur aus [dem streitigen Begriff] selbst heraus“, wie die Kammer ausführt (Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe, S. 10, 2. Absatz). Mit anderen Worten: Für die Entscheidungsfindung der Kammer bezüglich der Auslegung der Merkmale 1.7 und 1.8 war es nicht notwendig, sich unbedingt mit der von der Antragstellerin geltend gemachten Auslegung zu befassen und diese explizit als falsch zu widerlegen.
26. Nach Ansicht der GBK lässt sich der Entscheidung sogar durchaus entnehmen, warum diese Argumente die Kammer im Ergebnis nicht überzeugt haben. Der Lesart der GBK zufolge geht aus der Entscheidung hervor, dass es nach Ansicht der Kammer Aufgabe der Beschwerdeführerin (also der Antragstellerin) gewesen wäre, zu beweisen, dass die Auslegung der Einspruchsabteilung, wonach eine positive Auswölbung Faltkanten aus Sicht der Fachperson ausschließe, falsch ist. Die Frage war demnach nicht, ob die Auslegung der Merkmale durch die Einspruchsabteilung an sich die einzig richtige war, sondern ob es gute Gründe gab, diese Auslegung als falsch zu beurteilen und die angefochtene Entscheidung dementsprechend aufzuheben.
27. In diesem Licht erscheinen die Feststellungen der Kammer zu D25 (Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe) verständlich. Mag es an sich auch nicht nachvollziehbar sein, warum die Kammer die Wörterbuchdefinition nicht mit dem Verständnis der Fachperson gleichgesetzt hat, so ist doch zweifellos erkennbar, dass dieser Befund der Kammer eine Reaktion auf das Argument B ist. Auch das Argument A wird in der Entscheidung zumindest implizit behandelt. Die Kammer hat nicht behauptet, ihre Auslegung sei auf irgendeine Definition im Patent zurückzuführen. Sie räumt vielmehr ein, dass das Merkmal eine unspezifische Definition beinhaltet. Aus der Entscheidung geht ebenfalls implizit hervor, dass die Kammer die Auslegung mit dem Verständnis einer Fachperson vorgenommen hat. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass eine Auswölbung einer Verpackung gemeint ist und die Fachperson die Wörterbuchdefinition nicht unbedingt als maßgeblich ansähe (Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe, Seite 10, erster Absatz). Dabei sah die Kammer die Aufgabe, das Verständnis der Fachperson nachzuweisen, offenbar als Aufgabe der Einsprechenden, nicht als Aufgabe der Einspruchsabteilung oder als ihre eigene. Gleiches gilt für das Argument C: Da die Kammer den Begriff „positive Auswölbung” (die in eine seitliche Packungsseite übergeht) an sich als klar und eindeutig und als mögliche Kanten ausschließend sah, war es nicht mehr notwendig, zusätzlich zu prüfen, ob das Vorhandensein oder die Abwesenheit von Kanten für die Erfindung, also eine verbesserte Verpackung, aus technischer Sicht von Bedeutung wäre. Diese Prüfung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Kammer sich gleichwohl veranlasst gesehen hätte, nach Indizien zu suchen, um zu entscheiden, ob sie die breitere oder die eingeschränktere Auslegung heranziehen soll.
28. Ob dieser Ansatz der Kammer zu einer „richtigen“ Auslegung der Merkmale und somit zu einer rechtsfehlerfreien Beschwerdeentscheidung führt, hat die GBK im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 112a EPÜ nicht zu beurteilen. Darin läge eine materiellrechtliche Bewertung der Entscheidung, die der GBK verwehrt ist.“
28. In der mündlichen Verhandlung vor der GBK widersprach die Antragstellerin diesen Erwägungen der GBK. Sie trug vor, die Auslegung der Kammer dürfe eine Partei nicht überraschen, selbst wenn die Kammer berechtigt ist, ihre eigene Merkmalsauslegung zu definieren. Ernsthafte Argumente einer Partei müssten in der Entscheidung wiederzufinden sein. Werden solche Argumente nicht erwähnt, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht berücksichtigt wurden. In dieser Hinsicht gehe die Rechtsprechung, wie aus der Entscheidung R 10/18 herleitbar sei, zu weit, und die GBK werde aufgefordert, dies zu korrigieren. Die vorgetragenen Argumentationslinien A, B und C hätten einzeln benannt und geprüft werden müssen. Falls die Kammer diese tatsächlich berücksichtigt hätte, habe sie die Argumentstationslinien jedenfalls missverstanden.
29. Diese Argumente der Antragstellerin vermögen die vorläufige Auffassung der GBK nicht zu ändern. Die GBK ist nach wie vor der Auffassung, dass die Antragstellerin aus der Gesamtheit der Entscheidung verstehen kann, warum die Kammer ihrer Auslegung nicht gefolgt ist. Zum Teil wertet die GBK diese Argumente lediglich als im schriftlichen Verfahren bereits vorgebracht und deshalb in der vorläufigen Meinung der GBK bereits berücksichtigt. Die angeforderte Kritik der aus der Entscheidung R 10/18 herleitbaren Rechtsprechung wird unten angesprochen.
30. Wie bereits in Punkt 23 der vorläufigen Stellungnahme der GBK zum Ausdruck gebracht, ist sich die GBK des vermeintlichen inhärenten Spannungsverhältnisses zwischen ihrer fehlenden Befugnis zur Prüfung materieller Fragen der zu überprüfenden Entscheidung und ihrer Befugnis zur Entscheidung darüber, ob es gerechtfertigt war, bestimmte Argumente einer Partei nicht erkennbar zu prüfen oder nicht zu erwähnen, sehr wohl bewusst. Ein durchaus vergleichbares Spannungsverhältnis besteht zwischen dem berechtigten Interesse einer Partei, dass ihre Argumente berücksichtigt werden, einerseits, und der Befugnis einer Beschwerdekammer andererseits, bestimmte Argumente nicht zu behandeln oder sie völlig unerwähnt zu lassen, weil sie nicht für entscheidungserheblich erachtet werden.
31. Die GBK bestätigt den Grundsatz, dass die Parteien kein uneingeschränktes Recht auf eine erschöpfende Analyse jedes einzelnen Arguments haben, das sie zur Stützung ihres Falles vorbringen. Dies gilt umso mehr, als es eine subjektive Beurteilung der Partei ist, ob ein Argument behandelt wurde – und zwar so ausreichend, dass die Partei ohne weitere Schwierigkeiten verstehen kann, warum es nicht akzeptiert oder berücksichtigt wurde. Daraus folgt, dass eine Partei möglicherweise akzeptieren muss, dass eine Entscheidung keine erkennbare Gründe enthält, warum ein Argument nicht weiter behandelt oder möglicherweise gar nicht erwähnt wurde. Insofern wird die Entscheidung R 10/18 und die darauf aufbauende Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer bestätigt. Das Argument der Antragstellerin, allein die Nichtbehandlung oder Nichterwähnung eines Arguments zu einem erfolgreichen Antrag auf Überprüfung führen soll, wird zurückgewiesen.
32. Dies führt jedoch erneut zu der in den oben zitierten Punkt 23 der Mitteilung der GBK aufgeworfenen Frage. Ein wirksames Recht muss auch durchsetzbar sein und die Durchsetzung muss letztendlich gerichtlich überprüft werden dürfen. Das Gericht muss folglich befugt sein, zu prüfen, ob das Recht auf Gehör gewahrt wurde. Das in Artikel 113 (1) EPÜ verankerte Recht auf Anhörung und das daraus abgeleitete Recht auf Berücksichtigung relevanter Argumente einer Partei können nur dann als wirksame Rechte empfunden werden, wenn die Große Beschwerdekammer in einem Überprüfungsverfahren nicht nur formell, sondern auch effektiv prüfen kann, ob diese Rechte gewährt wurden. Daraus folgt, dass die Große Beschwerdekammer prinzipiell befugt sein muss, eine solche effektive Prüfung vorzunehmen. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit einer effektiven Prüfung des Antrags liegt auch im Interesse der Antragstellerin.
33. Hier stellt sich die Frage nach dem zulässigen Umfang der Überprüfung. Selbst wenn sie sich auf die Prüfung einer widerlegbaren Vermutung beschränkte, nämlich darauf, ob das Recht auf Anhörung als gewahrt anzusehen ist, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, muss sich die Befugnis zumindest auf die Prüfung der Tatsachen erstrecken, die nach Ansicht der Partei das Potenzial haben, die Vermutung zu widerlegen. Sofern eine inhaltliche Würdigung des Vorbringens einer Partei in einem bestimmten Fall für die Beurteilung der Frage unerlässlich ist, ob das Recht der Partei auf Anhörung gewahrt wurde, ist die GBK auch dazu berechtigt, eine solche Beurteilung vorzunehmen. Es muss jedoch betont werden, dass diese Feststellung der GBK keine formelle Rechtswirkung entfaltet, die die betreffende Entscheidungsfindung der Kammer bestätigt oder aufhebt. Insofern wird die fehlende Befugnis der GBK in dieser Hinsicht nicht infrage gestellt (RdBK, V.B.3.5.3).
34. Der Widerspruch zwischen der berechtigten Erwartung der Partei und dem ebenso berechtigten Ermessen der Kammer lässt sich nicht durch einfache Regeln auflösen. Die Entscheidung, welcher der beiden in Punkt 30 oben aufgezeigten Grundsätze für einen bestimmten Fall maßgeblich sein soll, ist stets von Fall zu Fall zu treffen. Jede Facette des Falles kann in diese Beurteilung einfließen. Auch die technische und/oder rechtliche Komplexität der diskutierten Fragen kann von der Großen Beschwerdekammer berücksichtigt werden, um zu beurteilen, ob die Entscheidung der Kammer für die Partei trotz unbehandelter und/oder unerwähnten Argumente verständlich sein sollte. Die Große Beschwerdekammer ist nicht daran gehindert, technische Fragen zu erwägen, da ein Mindestmaß an Verständnis der technischen Argumente unerlässlich ist, um zu entscheiden, ob diese für die Zwecke eines Beschwerdeverfahrens nach Artikel 112a EPÜ ausreichend behandelt worden sind (R 25/22, Punkte 23 - 25 der Entscheidungsgründe). Selbst die Beurteilung, ob der entscheidungsrelevante Charakter eines nicht behandelten Vorbringens für den Durchschnittsleser und nicht nur für den Fachmann unmittelbar ersichtlich war, wie es die Entscheidung R 7/22 verlangt, erfordert eine Analyse der technischen Komplexität des betreffenden Vorbringens und seines Verhältnisses zur Gesamtheit der technischen Fragen.
35. Nach Ansicht der GBK kann eine ähnliche technische und rechtliche Beurteilung des gesamten Beschwerdefalls und der vorgebrachten, angeblich nicht behandelten Argumente erforderlich sein, wenn zu entscheiden ist, ob die Gründe der Kammer in der Entscheidung zu der Schlussfolgerung führen können, dass die allgemeine Annahme, nämlich dass die fraglichen Argumente berücksichtigt worden sind, als widerlegt anzusehen ist.
36. Im vorliegenden Fall bestätigt die GBK die in der Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK dargelegte und oben wiederholte Sicht, dass die Begründung der Kammer in der angefochtenen Entscheidung nicht belegt, dass die Argumente der Antragstellerin zur Auslegung der Merkmale M1.7 und M1.8, insbesondere des Merkmals der Auswölbung, von der Kammer unberücksichtigt geblieben sind. Zu den zu berücksichtigenden Gesamtumständen gehört auch der gesamte beanspruchte Gegenstand der Verbundpackung und die Tatsache, dass es sich gemäß Merkmal M1.7 nicht um die Auslegung des alleinstehenden Begriffs der „Auswölbung“ handelte, worauf sich die Argumente der Antragstellerin hauptsächlich konzentrierten. Vielmehr war der Begriff unter Berücksichtigung des weiteren präzisierenden Merkmals M1.8 auszulegen, d. h. als eine (positive) Auswölbung, die jeweils in eine Packungsseite übergeht. Mit diesem Verständnis ist die Auslegung der Kammer nachvollziehbar. Die Annahme, dass diese Auslegung als die Auslegung der Fachperson zu verstehen ist, dürfte selbstverständlich sein, auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis der Kammer. Das von der Antragstellerin geltend gemachte vermeintlich Missverständnis des Arguments durch die Kammer belegt auch nicht, dass die Kammer das Argument als solches nicht wahrgenommen hat.
37. Es bleibt dabei, dass die GBK keine Anzeichen dafür sieht, dass die Kammer ein für ihre Begründung entscheidungserhebliches Argument der Antragstellerin übergangen hat. Somit ist der Antrag auf Überprüfung hinsichtlich des ersten Antragsgrundes unbegründet. Erster Aspekt, Auslegung des Merkmals „Griffspanel“ und Prüfung der Neuheit gegenüber D4, Seiten 14 und 15 (zweiter Antragsgrund) 38. Das Merkmal „Griffspanel“ in Merkmal M1.9 wurde ohne weitere spezifische Definition im Anspruch benannt:
M1.9) … und dass im Bereich wenigstens einer der die Packungsrückseite definierenden Projektionen wenigstens abschnittsweise ein Griffspanel ausgebildet ist.
39. In der Entscheidung wird die von der Antragstellerin vorgetragene Auslegung wie folgt zitiert:
„Der Begriff des Griffspanels von Anspruch 1 sei mangels einer näheren Definition durch strukturelle Merkmale, auch in seiner breitesten technisch sinnvollen Bedeutung so auszulegen, dass darunter jedes Strukturmerkmal einer Verbundpackung zu verstehen sei, das von der herkömmlichen einfachen Faltlinie (wie zum Beispiel durch eine Falzlinie bestimmt) abweiche, die eine Ecke des Bodens mit der entsprechenden Ecke des Giebels der Verbundverpackung verbinde, bzw. dass eine Oberfläche vorhanden sei, die gegriffen werden könne.“ (Punkt 3.1 der Entscheidungsgründe).
40. Hinsichtlich der Angriffslinie der fehlenden Neuheit gegenüber den Ausführungsbeispielen auf Seiten 14 und 15 des Dokuments D4 enthält die Entscheidung die folgenden Feststellungen, die zumindest auch als für diese Angriffslinie geltend verstanden werden können:
„Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zwar insofern zu, dass in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern anerkannt ist, dass einer unspezifische Definition in einem Anspruch die weiteste technisch sinnvolle Bedeutung zuzuweisen ist (siehe RdB, a.a.O., I.C.4.1). … Die streitigen Begriffe mögen zwar breit formuliert sein, sind aber aus Sicht der Kammer dennoch klar und eindeutig. Daher ergibt sich die Bedeutung und Reichweite der streitigen Begriffe vorliegend nur aus sich selbst heraus (siehe RdB, a.a.O., I.A.6). … Ein Griffspanel ist demnach in seiner breitest technisch sinnvollen Bedeutung als ein für ein Greifen vorgesehenes Panel anzusehen. … “ (Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe).
„Die Ansichten auf Seite 14 und 15 von D4 zeigen kein Griffspanel (vgl. unter Punkt 3.2 oben) und somit nicht das Merkmal M1.9 von Anspruch 1, "dass im Bereich wenigstens einer der die Packungsrückseite definierenden Projektionen wenigstens abschnittsweise ein Griffspanel ausgebildet ist." Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher neu gegenüber der jeweiligen Offenbarung von D3 und D4.“
(Punkt 3.3.2 der Entscheidungsgründe).
41. Die GBK bezweifelt nicht, dass die Auslegung des Merkmals „Griffspanel” für diese Angriffslinie entscheidungserheblich war. Warum die Gegenargumente der Patentinhaberin in dieser Hinsicht nicht überzeugen, ist unter Punkt 31 der Mitteilung der GBK gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK erläutert.
42. Das Kernargument der Antragstellerin in dieser Hinsicht war, dass ihre zentrale Argumentation, ein Griffspanel bedeute lediglich die Abwesenheit von Faltlinien und somit weise auch D4 ein beanspruchtes Griffspanel auf, unzureichend bzw. gar nicht gewürdigt wurde.
43. Zu diesen Antragsgrund gab die GBK in ihrer Mitteilung die folgende Einschätzung, die sie nun bestätigt:
„29. Hinsichtlich dieser Rüge merkt die GBK an, dass die Entscheidung das angeblich nicht behandelte Argument der Antragstellerin zumindest erwähnt (Punkt 3.1 der Entscheidungsgründe, 2. Absatz). Daher besteht die Vermutung, dass die Kammer das Argument zur Kenntnis genommen und geprüft hat. Die Kammer hat die Auslegung der Antragstellerin, derzufolge es ausreiche, dass Faltlinien fehlen, implizit verneint, indem sie anstelle der Definition der Antragstellerin ihre eigene Auslegung zur Entscheidungsgrundlage macht. Dabei verlangt die Kammer, dass das Panel als ein „für das Greifen vorgesehenes Panel“ ausgeführt sein muss. Eine nähere Erläuterung, woran dies erkennbar sein soll, hat sie jedoch nicht gegeben – zumindest nicht an der Stelle der Entscheidung, an der sie diese Auslegung definiert.
30. Gleichwohl hat die Kammer diese Auslegung in der Neuheitsprüfung herangezogen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, hat die Kammer ausdrücklich auf ihre Auslegung in Punkt 3.2 der Entscheidung hingewiesen (Seite 12, letzte Absatz: „vgl. unter Punkt 3.2 oben“), und es ist davon auszugehen, dass die Kammer in das Merkmal 1.9 ihre dort gegebene Auslegung des Griffspanels hineingelesen hat. Der Antragstellerin ist jedoch zuzustimmen, dass die Entscheidung letztendlich nicht erklärt, wie die Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, dass D4, Seiten 14 und 15, kein so definiertes Griffspanel zeigt.
31. ...
32. Im Weiteren führt die Patentinhaberin aus, dass der Befund der Kammer in der Sache richtig sei, da D4 eindeutig keine von der übrigen Mantelfläche abgrenzbare Panele und somit auch keine Griffspanele zeige (Antragserwiderung, Seite 15, erster Absatz). Diese Erklärung der Patentinhaberin scheint in der Sache durchaus zutreffend zu sein. Dies impliziert wiederum, dass der Neuheitseinwand der Antragstellerin basierend auf D4 manifest unbegründet war. Dies würde erklären, warum die Kammer es als nicht notwendig erachtete, sich mit diesem Neuheitsangriff detaillierter zu beschäftigen (so auch in R 10/18, Punkt 2.1.1.2 der Entscheidungsgründe: “Submissions that are "decisive" in the above sense or "in any event relevant" … may, but need not be, identical to those submissions that an appellant itself considers to be essential. This is because the latter submissions may, in a given case, be clearly unfounded and, if so, a board need not refer to them in the reasons for its decision in order to comply with the party's right to be heard” [Auf Deutsch: Vorbringen, das im oben genannten Sinne „entscheidend“ oder „in jedem Fall relevant“ ist, kann, muss aber nicht mit dem Vorbringen identisch sein, das der Beschwerdeführer selbst für wesentlich hält. Denn letzteres kann unter Umständen offenkundig unbegründet sein, und in diesem Fall muss die Kammer in der Begründung ihrer Entscheidung nicht darauf Bezug nehmen, um das rechtliche Gehör der Partei zu wahren]. Damit würde die bestehende Vermutung, die Kammer habe diesen Einwand berücksichtigt und auf Richtigkeit geprüft, grundsätzlich verstärkt.
33. Diese Erklärung, warum die Kammer die Neuheit gegenüber D4 letztendlich ohne weitere Begründung anerkannt hat, erscheint auch der GBK durchaus plausibel. Dabei wird nicht übersehen, dass sich die Erklärung der Patentinhaberin – bewusst oder unbewusst – auf eine weitere, wenn auch gängige Auslegungshilfe stützt. Sie bedient sich der Annahme, dass das beanspruchte Strukturmerkmal des Griffspanels implizit als von den weiteren Strukturmerkmalen der Verbundpackung abgrenzbares Element zu verstehen ist. Als solches muss das Merkmal auch in den relevanten Entgegenhaltungen identifizierbar sein. Im vorliegenden Fall ist diese Annahme umso problematischer, da die generelle Mantelfläche der Verbundpackung in dem Anspruch nicht aufgeführt ist – zumindest nicht als explizites Merkmal.
34. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die GBK die Begründetheit eines Arguments prüfen darf und soll, um festzustellen, ob es offensichtlich unbegründet ist und die Kammer es daher unbeantwortet lassen könnte. Eine solche Befugnis zur Prüfung der (zumindest prima facie) Richtigkeit des Vorbringens einer Beteiligten scheint im Widerspruch zu dem grundsätzlichen Verbot der Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung zu stehen. Wenn die GBK jedoch keine solche Befugnis hätte, führte dies zwangsläufig dazu, dass sie ausnahmslos eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen müsste, wenn ein beliebiger Einwand in der Entscheidung unerwähnt bliebe. Dieses Ergebnis hält die GBK für unvertretbar.
35. Daher kommt die GBK zu dem Schluss, dass die Begründung der Kammer zum Fehlen des Merkmals 1.9 bei der Prüfung der Neuheit ausreichend ist, wenngleich sie für die Antragsstellerin als unverständlich erscheinen mag. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des fraglichen Merkmals des Griffpanels und der Offenbarung der Entgegenhaltung D4, neigt die GBK zu der Auffassung, dass sich aus der Begründung der Kammer hinreichend deutlich erschließt, warum diese letztlich die Neuheit gegenüber D4 bejaht hat. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer reicht dies aus, um das rechtliche Gehör der Antragstellerin zu wahren. Daraus folgt, dass es für die Kammer nicht nötig war, sich detaillierter mit den Argumenten der Antragsstellerin zu befassen. Aus diesem Grund ist die GBK vorläufig der Ansicht, dass die Vermutung, die Kammer habe entscheidungsrelevante Argumente der Antragstellerin nicht berücksichtigt, durch die Antragstellerin nicht widerlegt wurde.“
44. In der mündlichen Verhandlung vor der GBK widersprach die Antragstellerin diesen Erwägungen der GBK im Wesentlichen mit vergleichbaren Argumenten wie in Punkt 28. oben ausgeführt. Sie trug vor, dass die Kammer Absatz 18 des Patents erkennbar ignoriert habe, indem Griffspanele lediglich als kantenlose Bereiche beschrieben werden. Offensichtlich habe die Kammer auch nicht erklärt, warum abgerundete Flächen keine Panele sein sollten. Die GBK könne nicht in die sachliche Beurteilung des Falles einsteigen, um anstelle der fehlenden Begründung der Kammer eine Erklärung zu liefern. In Bezug auf Punkt 34 der Mitteilung der GBK sei klar, dass die GBK dem Antrag auf Überprüfung im vorliegenden Fall stattgeben müsse. Selbst wenn man einen prima facie-Ansatz akzeptierte, sei völlig unklar, warum Merkmal 1.9 in den streitigen Ausführungsformen von D4 fehlen sollte.
45. Diese Argumente der Antragstellerin vermögen die Auffassung der GBK nicht zu ändern. Die oben in Punkten 30 bis 35 ausgeführten Erwägungen gelten auch für diesen Antragsgrund. Die GBK ist weiterhin der Auffassung, dass die Antragstellerin aus der Gesamtheit der Entscheidung und dem zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen kann, warum der Neuheitsangriff letztendlich nicht überzeugt hat. In diese Beurteilung der gesamten Sachlage durch die GBK fließt insbesondere die Tatsache ein, dass der fragliche Neuheitsangriff in der Beschwerdebegründung überhaupt nicht aufgeführt wurde. Es ist erkennbar, dass die Antragstellerin als Beschwerdeführerin mit großer Sorgfalt und Aufwand alle infrage kommenden Neuheits- und erfinderischen Tätigkeitsangriffe basierend auf einer langen Liste von Dokumenten aufgeführt hat. Zweifellos hatte sie auch die Ausführungsbeispiele der Seiten 14 und 15 des D4 vor Augen, da sie diese in der Beschwerdebegründung als Ausgangspunkt für einen Angriff aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit herangezogen hat. Dort argumentierte sie ausdrücklich, dass die Seiten 14 und 15 von D4 das Merkmal 1.9 nicht zeigen (Beschwerdebegründung vom 15 Juli 2022, Seite 24, dritter Absatz). Vielmehr setzte die Fachperson das fehlende Merkmal anhand anderer Dokumente (oder anhand anderer Ausführungsbeispiele in D4) auch bei dem Ausführungsbeispiel der Seiten 14 und 15 von D4 um (Beschwerdebegründung, Seiten 24 und 25). Mit anderen Worten hat die Antragstellerin bei Einreichung der Beschwerdebegründung die beanspruchte Griffspanele in D4 selbst noch nicht erkannt.
46. Vor diesem Hintergrund stellt die GBK fest, dass es für die Antragstellerin sehr wohl nachvollziehbar ist, warum D4 auf Seiten 14 und 15 die beanspruchte „Griffspanele” nicht aufweist – auch ohne eine weitere Begründung hierfür in der Kammerentscheidung. Somit ist der Antrag auf Überprüfung hinsichtlich des zweiten Antragsgrundes unbegründet.
Erster Aspekt, Nichtberücksichtigung von Argumenten bezüglich der ausreichenden Offenbarung zur Ausführung der Merkmale „positive Auswölbung“ und „Griffspanel“ (dritter Antragsgrund) 47. Das Kernargument der Antragstellerin für diesen Antragsgrund war die vermeintlich unzureichende Würdigung ihrer in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente. Sie hat vorgebracht, dass die Begriffe „Griffspanele” und „positive Auswölbung” nicht ausreichend offenbart seien, obwohl der Anspruch 1 sich entscheidend auf diese Begriffe stützt, um sich von Kartonverpackungen aus dem Stand der Technik zu unterscheiden. Die Einspruchsabteilung befand, dass das Patent der Fachperson sowohl hinsichtlich der Griffspanele als auch hinsichtlich der positiven Wölbung ausreichende Offenbarung bietet. Somit akzeptierte die Einspruchsabteilung, dass die von der Antragstellerin im Einspruchsverfahren vorgebrachten Argumente ausreichten, ernsthafte Zweifel zu wecken, die durch überprüfbare Beweise gestützt werden. Die Kammer kam hingegen zu dem Schluss, dass die Argumente in der Beschwerdebegründung diese Hürde nicht nähmen. Sie habe die Argumente zurückgewiesen und es abgelehnt, sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen. Insbesondere habe die Kammer den von der Antragstellerin als Beweis herangezogenen unstreitigen Sachverhalt ignoriert, dass das Patent keine Lehre zur Herstellung der beanspruchten Verbundpackungen enthält. Die Argumente der Antragstellerin seien pauschal als unbewiesene Behauptungen behandelt worden.
48. Zu diesen Antragsgrund führte die GBK in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK Folgendes aus:
„36. Wie bei der vorherigen Rüge bemerkt die GBK auch hier, dass die Kammer die Argumente der Antragstellerin in der Entscheidung zumindest wiederholt hat (Punkt 2.1 der Entscheidungsgründe). Die Kammer hat auch auf die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente hingewiesen. Daher besteht die Vermutung, dass sie diese auch geprüft hat.
37. Nach Ansicht der GBK beantwortet die Begründung der Kammer die Argumente der Antragstellerin ausreichend. Das Argument, die Antragstellerin habe auf die fehlende Lehre im Patent als gegebenes Faktum und auf die geltende Rechtsprechung in dieser Hinsicht hingewiesen, ist ganz offensichtlich fehlgeleitet. Zwar mag die unbestrittene Tatsache, dass das Patent keine Details zur Herstellung der Verpackung lehrt, als „Fakt“ betrachtet werden, jedoch stellt dies allein keinen technischen Tatsache im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung dar, der irgendeine technische Schwierigkeit der Ausführung beweist oder zumindest indiziert („durch nachprüfbare Tatsachen erhärteter Zweifel, RdBK II.C.9.1). Daher war es für die Kammer auch nicht erforderlich, auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Unterscheidung zwischen schwachen und starken Vermutungen der Ausführbarkeit einzugehen. Die Feststellung der Kammer, die Antragstellerin habe lediglich Behauptungen aufgestellt und sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, ist für objektive Leser nachvollziehbar. Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.“
49. Die Antragstellerin hat zu dieser Einschätzung der GBK in der mündlichen Verhandlung nicht weiter Stellung genommen. Nach erneuter Überprüfung bestätigt die GBK ihre vorläufige Meinung und stellt fest, dass der Antrag auf Überprüfung hinsichtlich des dritten Antragsgrundes unbegründet ist.
Zweiter Aspekt, Neuheit gegenüber D1, fehlende Begründung (vierter Antragsgrund) 50. Das Kernargument der Antragstellerin für diesen Antragsgrund war, dass die Kammer die fehlende Neuheit gegenüber D1 überhaupt nicht begründet habe. Sie verwies auf Punkt 3.4.3 der Entscheidungsgründe, in dem – abgesehen von einem Verweis auf Figur 6 von D1 und einer Feststellung über gerade Linien – keine erkennbare Begründung dafür gegeben worden sei, warum D1 keine positive Auswölbung zeige.
51. Zu diesen Antragsgrund gab die GBK in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK folgende Einschätzung:
„39. Die gerügte fehlende Begründung der Neuheit gegenüber D1 scheint in engem Zusammenhang mit dem ersten Aspekt hinsichtlich der Auslegung der Merkmale 1.7 und 1.8 zu stehen. Ob diese fehlende Begründung tatsächlich als eigenständige Rüge gesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Nach Ansicht der GBK steht und fällt diese Rüge mit der Rüge bezüglich der Auslegung der positiven Auswölbung (siehe Punkt 16. oben). Denn für einen objektiven Leser ist klar (und es müsste auch für die Antragstellerin zweifelsfrei klar gewesen sein), dass die Neuheitsfrage gegenüber D1 vom Vorhandensein der Merkmale 1.7 und 1.8 abhängt.
40. Ein objektiver Leser erkennt, dass die Kammer in der von der Antragstellerin kritisierten knappen Begründung der Entscheidung feststellt, dass die Merkmale 1.7 und 1.8 in D1 wegen der Auslegung der „positiven Auswölbung“ fehlen, da diese Falten bzw. Kanten ausschließt. In diesem Licht ist die Begründung der Kammer durchaus nachvollziehbar und ausreichend. Sie basiert auf der Feststellung, dass D1 Falten bzw. Kanten der Verpackung und daher gerade nicht die beanspruchten Auswölbungen erkennen lässt („stellt ausschließlich gerade Linien dar“). Diese Begründung der Neuheit ist daher nicht mehr oder weniger verständlich als die Auslegung der Merkmale 1.7 und 1.8. Völlig unabhängig davon, wie die erste Rüge letztendlich beurteilt wird, sieht die GBK keine weiteren schwerwiegenden Fehler in der angeblich mangelnden Begründung der Kammer. Es bleibt dabei, dass die GBK nicht unabhängig vom ersten Aspekt über diese Rüge entscheiden muss.“
52. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung zu dieser Einschätzung der GBK nicht weiter Stellung genommen. Nach erneuter Überprüfung bestätigt die GBK ihre vorläufige Meinung und stellt im Lichte des Befunds der GBK zum ersten Antragsgrund (siehe Punkt 37 oben) fest, dass der Antrag auf Überprüfung auch hinsichtlich des vierten Antragsgrundes unbegründet ist.
Zweiter Aspekt, Neuheit gegenüber D2, D5, D6, D7, D13, Nichtbehandlung von Argumenten/fehlende Begründung (fünfter Antragsgrund) 53. Das Kernargument der Antragstellerin für diesen Antragsgrund war, dass die Kammer die fehlende Neuheit gegenüber der Dokumente D2, D5, D6, D7 und D13 D1 überhaupt nicht begründet habe. All diese Angriffslinien seien von der Antragstellerin separat und individuell vorgetragen worden und unterschieden sich voneinander. Die Annahme der Kammer, die Argumentation hinsichtlich der Neuheit gegenüber D2, D5, D6, D7 und D13 ähnele der Argumentation hinsichtlich der Neuheit gegenüber D1, sei falsch. Vielmehr lautete das Argument der Antragstellerin, dass alle diese Angriffspunkte von der richtigen Auslegung der positiven Wölbung abhängen, wenn es darum geht, ob die Merkmale M1.7 und M1.8 offengelegt sind. Da jedes dieser Dokumente eine andere Offenbarung enthalte, hätten sie alle separat darauf geprüft werden müssen, ob sie den Gegenstand des Anspruchs 1 offenbaren.
54. Zu diesen Antragsgrund gab die GBK in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK folgende Einschätzung:
„41. Diese Rüge der Antragstellerin bezieht sich auf die angebliche Tatsache, dass die Entscheidung der Kammer überhaupt keine Gründe dafür angebe, warum sie diese Angriffslinien zurückgewiesen habe, obwohl diese von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung einzeln vorgebracht und erläutert worden seien. Nach Ansicht der GBK ist es für objektive Leser der Entscheidung und der Akte ohne Weiteres feststellbar, dass die Kammer die Antragstellerin während der mündlichen Verhandlung so verstanden hat, dass diese Angriffe im Wesentlichen mit dem Angriff ausgehend von D1 vergleichbar sind (Punkt 3.4.2 der Entscheidungsgründe, letzter Absatz). Somit ist auch klar, dass die Begründung, die die Kammer für den Angriff ausgehend von D1 gegeben hat, auch für diese weiteren Angriffslinien gelten soll. Ob diese Begründung tatsächlich auf alle diese Angriffslinien ohne weiteres übertragbar ist, muss von der GBK nicht geprüft werden. Es reicht festzustellen, dass die Kammer diese Angriffslinien zur Kenntnis genommen und aus ihrer Sicht auch behandelt hat. Für die GBK ist kein prima facie-Argument ersichtlich, warum diese Annahme der Kammer offenbar falsch sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Angriffe überzeugender wären als der aus D1 ausgehende Angriff. Solche Argumente hat die Antragstellerin weder im Überprüfungsantrag noch in ihrer letzten Eingabe geltend gemacht.“
55. In der mündlichen Verhandlung vor der GBK ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag zu diesem Antragsgrund und führte aus, dass die Dokumente D2 und D7 von hoher Relevanz seien. Ein bloßer Hinweis auf D1 habe nicht ausgereicht. Insbesondere zeigten die Dokumente D2 und D7 grundsätzlich andere Verpackungen, die mit der Ausführungsform in Figur 6 des D1 nicht vergleichbar seien. Auch diese von der Kammer unberücksichtigten und nicht behandelten Argumente der Antragstellerin seien entscheidungserheblich.
56. Diese ergänzende Argumente der Antragstellerin vermögen die Auffassung der GBK zu dem fünften Antragsgrund nicht zu ändern. In dem Antrag auf Überprüfung wird lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Kammer die unterschiedlichen Dokumente einzeln zu prüfen hätte, da diese sich voneinander unterschieden und auch von der Antragsstellerin einzeln vorgetragen wurden. Argumente, inwiefern diese sich von D1 unterschieden und insbesondere warum diese technischen Unterschiede zu D1 den weiteren Angriffen eine höhere Relevanz verliehen hätten und damit entscheidungserheblich seien, wurden in dem Antrag auf Überprüfung nicht vorgetragen.
57. Die GBK wertet das Argument, D2 oder D7 seien besonders relevant, als neues Vorbringen im Sinne von Artikel 12 (1) VOGBK. Sie sieht jedoch keine Gründe, die deren Berücksichtigung rechtfertigten. Zwar erkennt die GBK an, dass der oben zitierten Punkt 41 ihrer Mitteilung formal als Grund für das neue Vorbringen der Antragstellerin dienen könnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine Vertiefung der Argumente für den ursprünglichen Antragsgrund handelt, sondern dass eine grundsätzlich neue Sachlage als Begründung herangezogen wird, wenngleich der formelle Antragsgrund weiterhin die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Artikel 112a (2) c) EPÜ bleibt.
58. Zu diesem Aspekt wurde nicht die fehlende individuelle Begründung der einzeln vorgetragenen Argumente generell gerügt, sondern speziell die fehlende Behandlung der angeblich hochrelevanten, auf D2 oder D7 basierenden Neuheitsangriffe. Die Relevanz dieser Angriffe soll darin liegen, dass D2 oder D7 die in D1 verneinte Auswölbung (Merkmale M1.7 und M1.8) ebenfalls offenbarten. Die GBK hätte somit zu untersuchen, ob die Nichtbehandlung der speziellen technischen Unterschiede in D2 oder D7 im Vergleich zur für D1 vorgenommenen Prüfung der offenbarten technischen Merkmale an sich eine schwerwiegende Verletzung von Artikel 113 (1) EPÜ darstellen könnte.
59. Nach Auffassung der GBK hätten die neuen Argumente die Diskussionslage während der mündlichen Verhandlung so stark verändert, dass dies weder der Gegenpartei noch der GBK zuzumuten gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als diese technischen Details samt ihrer Bedeutung im Antrag auf Überprüfung nicht einmal angedeutet wurden. Auch in ihrer letzten Eingabe vom 25. August 2025 argumentiert die Antragstellerin lediglich pauschal, dass sich die verschiedenen Neuheitsangriffe technisch unterscheiden. Die GBK entschied daher, die neuen Argumente bezüglich der besonderen Relevanz von D2 oder D7 nicht zu berücksichtigen (Artikel 12 (1) VOBK).
60. Die Antragstellerin hat keine weiteren Argumente vorgetragen, warum die oben zitierte vorläufige Einschätzung der GBK falsch sein soll. Nach erneuter Überprüfung bestätigt die GBK ihre vorläufige Meinung und stellt fest, dass Punkt 3.4.2 der Entscheidungsgründe der Kammer eine ausreichende Begründung für die Neuheitsangriffe liefert. Wie in Punkt 41. der Mitteilung der GBK angemerkt, hat die Kammer diese Angriffe eventuell fehlerhaft als mit dem auf D1 gestützten Angriff vergleichbar eingestuft. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie diese Angriffe nicht berücksichtigt hat. Somit ist der Antrag auf Überprüfung hinsichtlich des fünften Antragsgrundes unbegründet.
Zweiter Aspekt, erfinderische Tätigkeit ausgehend von D8, D9, D10, D11, D15, D16, Nichtbehandlung von Argumenten /fehlende Begründung (sechster Antragsgrund) 61. Auch diesen Antragsgrund hat die Antragstellerin mit einer angeblich gänzlich fehlenden Behandlung in der Kammerentscheidung begründet. Sie trug vor, sie habe in der Einspruchsschrift und der Beschwerdebegründung eine Vielzahl von Argumenten zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit vorgebracht. Diese stützten sich auf verschiedene Dokumente des nächstliegenden Standes der Technik in Kombination mit verschiedenen sekundären Dokumenten des Standes der Technik oder dem allgemeinen Fachwissen. In jedem Fall habe die Antragstellerin außerdem detaillierte und individuelle Argumente vorgebracht. Sie habe ausdrücklich beantragt, diese Angriffspunkte als Teil ihrer Beschwerde zu berücksichtigen, und während der mündlichen Verhandlung sogar auf alle diese schriftlichen Vorbringen Bezug genommen. In der Beschwerdeentscheidung sei die Kammer jedoch auf keinen dieser Angriffspunkte eingegangen, obwohl sie jeweils Teil der Beschwerde gewesen und objektiv relevant für die Beschwerdeentscheidung seien.
62. Zu diesen Antragsgrund gab die GBK in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 13 und 14 (2) VOGBK folgende Einschätzung:
„42. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Antragstellerin verweist auf Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe, um zu belegen, dass sie alle ihre schriftlich vorgebrachten Angriffe ausdrücklich aufrechterhalten hat. Aus dem gleichen Absatz der Entscheidung geht hervor, dass die Kammer alle neuen Angriffslinien, die der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde lagen, nicht zum Verfahren zuließ, auch unter Verweis auf den Antrag der Patentinhaberin. Letztere hatte diese mit der Beschwerdeerwiderung vom 29. November 2022 die Nichtzulassung der fraglichen Angriffe beantragt (Seiten 15–17, Punkt IV.5 „Weitere Angriffe”). Somit musste sowohl dem objektiven Leser als auch der Antragstellerin klar sein, dass die Kammer die Angriffe in Form der Nichtzulassung beschieden hat.“
63. Die Antragstellerin hat zu dieser Einschätzung der GBK in der mündlichen Verhandlung nicht weiter Stellung genommen. Nach erneuter Überprüfung bestätigt die GBK ihre vorläufige Meinung und stellt fest, dass der Antrag auf Überprüfung hinsichtlich des sechsten Antragsgrundes unbegründet ist.
Dritter Aspekt, Nichtzulassung des Vorbringens im Schriftsatz vom 8. September 2023 als Ganzes (siebter Antragsgrund) 64. In ihrer vorläufigen Meinung stufte die GBK auch diesen Antragsgrund als unbegründet ein (Punkte 44 bis 48). Da er jedoch als nicht zulässig festgestellt wurde (siehe Punkt 21. oben), muss seine Begründetheit nicht geprüft werden.
Gesamtergebnis 65. Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung aller Antragsgründe des Antrags auf Überprüfung ist dieser gemäß Regel 109 (2) b) EPÜ als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Der Antrag auf Überprüfung wird als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Michaleczek C. Josefsson