Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.11.2025 – T 768/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2025:T076823.20251106
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0768/23 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 6. November 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Vestas Wind Systems A/S Hedeager 42 8200 Aarhus N (DK) Vertreter:
Kent, Peter Joseph Quayside IP Limited Unit 3 The Quayside Maltings High Street Mistley, Manningtree, Essex CO11 1AL (GB) Beschwerdegegnerin:
Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Februar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3486476 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Pieracci C. Kujat T. Bokor
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 486 476 nach Artikel 101 (2) EPÜ zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass die Einspruchsgründe mangelnder mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:
D1 D3 US 2017/058867 A1 EP 2 881 237 A1 III. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende als Beschwerdeführerin am 26. April 2023 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung folgte am 30. Juni 2023. IV. Mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 15. November 2023 nahm die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin zu der Beschwerde Stellung und legte die Hilfsanträge 1 bis 5 aus dem Einspruchsverfahren erneut vor.
V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vom 7. Februar 2025 teilte die Kammer den Parteien unter anderem ihre vorläufige Auffassung zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit mit. Außerdem informierte die Kammer die Parteien darüber, dass sie beabsichtige, selbst über die Hilfsanträge zu entscheiden.
VI. Mit dem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nahm die Beschwerdegegnerin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Sie teilte mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung vor der Kammer teilnehmen werde und mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden sei, ohne jedoch Stellung zu der Mitteilung der Kammer zu nehmen.
VII. Daraufhin wurde der für den 28. November 2025 anberaumte Termin für die mündliche Verhandlung aufgehoben.
VIII. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung und den Widerruf des Patents in vollem Umfang.
IX. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang (Hauptantrag). Hilfsweise beantragt sie eine Zurückverweisung an die "erste Instanz", also an die Einspruchsabteilung, zur Prüfung der Hilfsanträge 1-5.
X. Der unabhängige Anspruch 1 der Anträge hat den folgenden Wortlaut (die von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung wurde durch die Kammer eingefügt):
Hauptantrag (erteilte Fassung) "[M1.1] Steg für ein Rotorblatt (17) einer Windenergieanlage, [M1.2] mit einem Stegkörper, in dessen Innerem ein Stegkern (27) angeordnet ist, und [M1.3] mit einem Stegfuß (29), in dessen Innerem ein Formteil (30) angeordnet ist, [M1.4] wobei sich das Formteil (30) von einer dem Stegkern (27) zugewandten Stirnfläche (32) zu einer Auflagefläche (31) aufweitet, [M1.5] wobei der Stegkern (27) und das Formteil (30) in eine oder mehrere Lagen aus einem Fasermaterial (41) eingekleidet sind, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.6] das Fasermaterial (41) sich von einer ersten Seitenfläche (35) des Stegkerns (27) über eine erste Flanke (37) des Formteils (30) und die Auflagefläche (31) des Formteils (30) erstreckt."
Hilfsantrag 1 Anspruch 1 ist wie im Hauptantrag, wobei das folgende Merkmal am Ende des Kennzeichens hinzugefügt wurde:
"und dass die Stirnfläche (32) des Formteils (30) und der Endabschnitt (34) des Stegkerns (27) im Querschnitt betrachtet eine Kontur in Form eines Kreissegments haben, wobei eines der Kreissegmente nach außen gewölbt und das andere Kreissegment nach innen gewölbt ist." Hilfsantrag 2 Anspruch 1 ist wie im Hilfsantrag 1, wobei das folgende Merkmal am Ende des Kennzeichens hinzugefügt wurde:
"dass der Stegkern (27) aus einem Sandwich-Kernmaterial besteht, dessen Elastizitätsmodul zwischen 20 MPa und 200 MPa liegt, und dass das Formteil (30) aus einem Material besteht, dessen Elastizitätsmodul zwischen 1000 MPa und 6000 MPa liegt." Hilfsantrag 3 Anspruch 1 ist wie im Hilfsantrag 2, wobei der Anspruch die folgenden Änderungen aufweist (von der Kammer mit Durch- und Unterstreichung hervorgehoben):
"...und das andere Kreissegment nach innen gewölbt ist, und wobei das nach innen gewölbte Kreissegment sich über einen Winkel zwischen 90° und 170° erstreckt, und dass der Stegkern (27) aus einem Sandwich-Kernmaterial besteht..." Hilfsantrag 4 Anspruch 1 ist wie im Hilfsantrag 3, wobei der Anspruch die folgenden Änderungen aufweist (von der Kammer mit Durch- und Unterstreichung hervorgehoben):
"...dass das Fasermaterial (41) sich von einer ersten Seitenfläche (35) des Stegkerns (27) über eine erste Flanke (37) des Formteils (30) und die Auflagefläche (31) des Formteils (30) erstreckt, dass eine auf der Auflagefläche (31) des Formteils (30) aufliegende Lage des Fasermaterials (41) in eine Überlappung geführt ist mit einer auf der zweiten Flanke (39) des Formteils (30) aufliegenden Lage des Fasermaterials (41), dass die Stirnfläche (32) des Formteils (30) und der Endabschnitt (34) des Stegkerns (27) im Querschnitt betrachtet eine Kontur in Form eines Kreissegments haben, wobei eines der Kreissegmente nach außen gewölbt und das andere Kreissegment nach innen gewölbt ist und wobei das nach innen gewölbte Kreissegment sich über einen Winkel zwischen 90° und 170° erstreckt, und dass der Stegkern (27) aus einem Sandwich Kernmaterial besteht, dessen Elastizitätsmodul zwischen 20 MPa und 200 MPa liegt, und dass das Formteil (30) aus einem Material besteht, dessen Elastizitätsmodul zwischen 1000 MPa und 6000 MPa liegt."
Hilfsantrag 5 Anspruch 1 ist wie im Hilfsantrag 4, wobei das folgende Merkmal am Ende des Kennzeichens hinzugefügt wurde:
"...und gekennzeichnet durch eine abgerundete Kante (38) zwischen der ersten Flanke (37) und der Auflagefläche (31) des Formteils (30)."
XI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag - Neuheit 2.1 Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1, siehe Absatz 9 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.
2.2 Die Kammer hat bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 2.1 bis 2.3, die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 sei. Die Kammer hat dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"2.1 Das Dokument D1 offenbart einen Steg für ein Rotorblatt einer Windenergieanlage mit einem Stegkern 28, auf dessen Ende ein Bauteil 50, 52 gesteckt ist, siehe die Figur 15 des Dokuments. Das Bauteil hat dreieckige Seitenbereiche ober- und unterhalb des Stegkerns, so dass es sich von seinem dem Stegkern zugewandten Ende bis zu seiner Basis aufweitet. Stegkern und Bauteil sind in eine oder mehrere Lagen aus einem Fasermaterial 64 eingekleidet. Im Hinblick auf D1 scheint einzig die Offenbarung des Merkmals M1.4 strittig zu sein ("wobei sich das Formteil (30) von einer dem Stegkern (27) zugewandten Stirnfläche (32) zu einer Auflagefläche (31) aufweitet").
2.2 Die Kammer teilt vorläufig die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Oberseite der dem Stegkern 28 zugewandten Bodenplatte des Bauteils 50, 52 als Stirnfläche angesehen werden kann. Von der Beschwerdegegnerin wird diese Argumentationslinie als "Stirnflächen-Variante II" bezeichnet. Da sich die Bodenplatte in Richtung der Basis aufweitet, siehe Figur 15, scheint auch das Merkmal M1.4 in D1 offenbart zu sein.
Keines der Gegenargumente der Beschwerdegegnerin überzeugt vorerst die Kammer:
2.2.1 Es mag sein, dass die aufgesetzten Dreieckskörper sich nicht unmittelbar unterhalb des Stegkerns befinden. Jedoch verlangt Anspruch 1 des Hauptantrags nach vorläufigem Verständnis der Kammer nicht, dass die Aufweitung alleine in diesem Bereich (oder in dem für den Kraftfluss relevanten Bereich) liegt. Der Anspruch ist weder auf diese Wirkung noch auf eine Stirnfläche gerichtet, die in etwa dem Querschnitt des Stegkerns entspricht. Zudem umfasst das Merkmal "überdeckt" in Anspruch 2 im Lichte von Absatz 0009 der Patentschrift wohl eine größere Breite der Stirnfläche. Das geht wohl bereits aus der üblichen Bedeutung des Verbs überdecken hervor (Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch: "die fleckige Stelle war mit einem kleinen Läufer überdeckt", was wohl impliziert, dass der Läufer breiter und länger als der Fleck ist).
2.2.2 Ob es in der aus D1 bekannten Bodenplatte zu einem Kraftverlauf parallel zur Auflagefläche kommt, scheint mangels eines diesen Effekt ausschließenden Merkmals in Anspruch 1 für die Frage der Neuheit unerheblich zu sein. Dessen ungeachtet überzeugt die dazu angeführte Skizze der Beschwerdegegnerin auf Seite 13 ihrer Erwiderung die Kammer nicht, da darin die dreieckigen Seitenbereich der Bauteile 50, 52 fehlen, die insbesondere massiv ausgeführt sein können, siehe den letzten Satz von Absatz 0046der D1. 2.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin argumentierte Aufbiegung der Bodenplatte an ihren Rändern bei mittiger Belastung ergibt sich wohl nur im Falle einer lediglich an ihren Rändern gelagerten Platte. Dagegen liegt die Bodenplatte der D1 entlang ihrer gesamten Fläche an der Rotorblattschale an, siehe die Klebeschicht 54 in Figur 4 des Dokuments.
2.3 Daher scheint der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber D1 zu sein. ..."
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat dazu in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1, Artikel 100 (a) i.V.m. 54 EPÜ.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 3.1 Die angefochtene Entscheidung bejahte die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber einer Kombination der Dokumente D3 und D1, siehe Absatz 10 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.
3.2 Die Kammer hat bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 3.1 bis 3.4, die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Kammer hat dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"3.1 Die Beschwerdegegnerin bemängelt, dass die Einspruchsabteilung ihr Ermessen bei der Zulassung des Vortrags der Einsprechenden zur erfinderischen Tätigkeit nicht korrekt ausgeübt habe. Dies wäre von der Beschwerdekammer zu überprüfen (Beschwerdeerwiderung, Seite 32 oben).
Der Kammer ist nicht klar, was die Beschwerdegegnerin mit diesem Argument bezweckt. Wegen des Konjunktivs "wäre" sieht die Kammer darin vorerst keinen förmlichen Antrag auf eine (nachträgliche) Nicht-Zulassung. Dessen ungeachtet ist nach ständiger Rechtsprechung in der Einspruchsschrift in dem Fall, in dem gegen ein Patent wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit Einspruch eingelegt wurde und nur der Einwand der mangelnden Neuheit begründet worden ist, eine gesonderte Begründung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht erforderlich (RdBK, 10. Auflage 2022; IV.C.3.4.4). Demnach scheint eine gesonderte und mit einem Neuheitsangriff kohärente Begründung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit kaum möglich, denn die Untersuchung der erfinderischen Tätigkeit gegenüber einem Dokument des Stands der Technik setzt Neuheit voraus, d. h. einen Unterschied zwischen der beanspruchten Erfindung und diesem Stand der Technik, und dies würde der Begründung der mangelnden Neuheit widersprechen. Der Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit stellt somit keinen neuen Einspruchsgrund dar.
Ferner weist die Kammer darauf hin, dass sie keine Rechtsgrundlage sieht, ein Vorbringen, über das die Einspruchsabteilung entschieden hat und somit Entscheidungsgegenstand geworden ist, vom Beschwerdeverfahren auszuschließen bzw. rückwirkend zu entfernen, da dieses ein Bestandteil der zu überprüfenden Entscheidung ist (Artikel 12(1) und (2) VOBK), s. auch RdBK 10. Auflage 2022, V.A.3.4.4. Die Kammer wird daher nötigenfalls den von der Abteilung geprüften Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit, siehe Absatz 10 der angefochtenen Entscheidung, auch im Beschwerdeverfahren behandeln.
3.2 Ausgehend vom Dokument D3 bildet wohl das Merkmal M1.6 ein Unterscheidungsmerkmal, da sich das zur Verbindung von Stegkörper und Stegfuss mittels Überlaminierung ("overlamination") verwendete Fasermaterial 281 von einer ersten Seitenfläche des Stegkerns 250 nur über eine erste Flanke des Formteils 270 erstreckt, aber nicht zusätzlich über dessen Auflagefläche, siehe oben. Die Beschwerdegegnerin führt im Absatz III.4 ihrer Erwiderung auf die Beschwerde an, dass dadurch ein guter Anschluss zu den Glasfasermatten auf der Oberseite des Stegs geschaffen werde. Ungeachtet der Frage, wo im Streitpatent diese Wirkung genannt wird, fragt sich die Kammer, ob Anspruch 1 darauf gerichtet ist, dass sich das Fasermaterial über die Auflagefläche hinaus erstreckt. Falls nicht, fällt unter Anspruch 1 wohl auch eine Ausgestaltung, bei der das Fasermaterial auf der Auflagefläche endet und folglich nicht mit dem Fasermaterial auf der anderen Flanke des Formteils verbunden werden kann. Darüber hinaus führt die Beschwerdegegnerin in Absatz VI.2.2 ihrer Beschwerdeerwiderung an, dass dadurch ein gleichmäßiger Kraftfluss innerhalb des Stegs realisiert wird, und dies bei vergleichsweise günstiger Fertigung. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer wird diese Wirkung zwar in Absatz 0008 der Patentschrift genannt, aber nur im Zusammenhang mit der Aufweitung des Formteils laut Merkmal M1.4, siehe den vorangehenden Absatz 0007. Das gilt wohl umso mehr, da das Merkmal M1.6 erst in den Absätzen 0022 und 0049 der Patentschrift enthalten ist. Mangels einer in diesen Absätzen genannten Wirkung des Merkmals ist die Kammer vorläufig geneigt, die objektive technische Aufgabe darin zu sehen, eine alternative Verbindung von Stegkörper und Stegfuss anzugeben.
3.3 Im Hinblick auf die Lösung offenbart Absatz 0017 der D1, dass die pultrudierten Bauteile mit dem Stegkörper verklebt werden ("bonding the panel within the cavity"), oder dass sie überlaminiert werden ("wrapping the outer layer around"). Laut Absatz 0050 besteht die dazu verwendete Materialschicht aus einem faserhaltigen Verbundmaterial ("laminate composite material"), was die Fachperson wohl nur im Sinne von mehreren Schichten von Fasergeweben versteht. Bei dieser Auslegung offenbart D1 eine Verbindung von Stegkörper und Stegfuss mittels Überlaminierung von mehrschichtigem Fasermaterial. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer wird das zwar in Absatz 0017 der D1 in Verbindung mit einer formschlüssigen und damit winkelstarren Einfassung des Stegkörpers in der Kavität der pultrudierten Bauteile 50, 52 offenbart. Jedoch scheint die Fachperson zu erkennen,dass keine untrennbare Verbindung zwischen diesen Merkmalen besteht. Zudem scheint die Fachperson zu erkennen, dass die in D1 gezeigte gemeinsame Überlaminierung auf beiden Flanken gegenüber der aus D3 bekannten zweiteiligen Überlaminierung auf jeweils einer Flanke des Formteils vorteilhaft ist, da der Aufwand für das Zuschneiden des zur Überlaminierung verwendeten Fasermaterials halbiert wird. Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdegegnerin gibt die Fachperson dabei wohl das winkelvariable Konzept der D3 nicht auf, da sie lediglich die zweiteilige Überlaminierung durch eine gemeinsame Überlaminierung ersetzt. Die Variabilität des Winkels zwischen Stegkörper und Stegfuss wird die Fachperson wohl auf fachübliche Weise durch eine Anpassung der in Figur 12 der D1 gezeigten Form erreichen. Die Kammer ist daher der vorläufigen Meinung, dass nach Wahl der D3 als Ausgangspunkt die Weiterentwicklung ohne Konzeptwechsel erfolgt. Auch die Länge eines Rotorblatts von mehr als 50 Metern scheint nicht gegen einen Wechsel von den Vakuumtaschen 290, 296 der D3 zu der Form aus D1 zu sprechen, da wohl bereits die Vakuumtaschen die gesamte Länge des Stegs abdecken müssen.
3.4 Da die gemeinsame Überlaminierung in D3 zwangsläufig dazu führt, dass sich das Fasermaterial von der einen Flanke des Formteils im Stegfuss über die Auflagefläche auf die andere Flanke erstreckt, siehe die Figuren 12-15 der D1, gelangt die von D3 ausgehende Fachperson anhand das Dokuments D1 zum Unterscheidungsmerkmal M1.6. Folglich würde der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D3 und D1 beruhen. ..."
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat dazu in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber einer Kombination der Dokumente D3 und D1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 100 (a) i.V.m. 56 EPÜ, unbeschadet der zuvor festgestellten fehlenden Neuheit gegenüber der Offenbarung von D1. 4. Hilfsanträge - Antrag auf Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 4.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der Hilfsanträge.
4.2 Die Kammer hat bereits in ihrer Mitteilung, siehe den Abschnitt 4.1, mitgeteilt, dass sie geneigt sei, selbst über die Hilfsanträge zu entscheiden. Die Kammer hat dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"4.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der Hilfsanträge. Gemäß Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Wenn die Kammer alle relevanten Fragen mit angemessenem Aufwand entscheiden kann, sollte sie die Angelegenheit in der Regel nicht zurückverweisen, siehe RdBK, 10. Auflage 2022, V.A.9.1.2. Im vorliegenden Fall ist die Kammer in Anbetracht der in der Erwiderung der Beschwerdeführerin vom 10. September 2024 erhobenen Einwände gegen die Hilfsanträge in der Lage, alle relevanten Fragen zu entscheiden, insbesondere da im wesentlichen dieselben Einwände wie zum Hauptantrag gegen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit erhoben werden. Bereits aus der Zurückweisung des Einspruchs folgt auch, dass die Einspruchsabteilung über alle Einspruchsgründe entschieden hat, so dass der übliche Grund für eine Zurückverweisung, der nicht entschiedene Einspruchsgrund, nicht vorliegt.Ein Anspruch auf zwei Rechtsinstanzen für jede Frage, z.B. für jeden Hilfsantrag, besteht nicht, s. RdBK V.A. 9.2.1., wie oben zitiert. Daher ist die Kammer geneigt, von ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch zu machen und die Sache nicht zurückzuverweisen, sondern selbst über die Hilfsanträge zu entscheiden. Zudem kann die Kammer das Vorliegen besonderer Gründe für eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung (Artikel 11 VOBK) vorläufig nicht erkennen."
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dazu in ihren Schreiben vom 11. September 2025 und 8. Oktober 2025 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Daher entschied die Kammer, im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung als dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, tätig zu werden und selbst über die Hilfsanträge zu entscheiden, Artikel 111 (1) EPÜ.
5. Hilfsanträge - erfinderische Tätigkeit 5.1 Die Kammer hat bereits in ihrer Mitteilung, siehe die Abschnitte 4.2 bis 4.6, die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Kammer hat dazu die folgende vorläufige Meinung geäußert:
"4.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 enthält die zusätzlichen Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 4. Eine solche Konfiguration mit zwei Kreissegmenten ist bereits in Figur 6 der D3 offenbart. Daher legt wohl die oben diskutierte Kombination von D3 und D1 auch den Gegenstand dieses Anspruchs nahe. Dagegen scheint der von D1 ausgehende Einwand gegen die erfinderische Tätigkeit angesichts der formschlüssigen und damit winkelstarren Einfassung des Stegkörpers in der Kavität der pultrudierten Bauteile 50, 52 auf rückschauender Betrachtungsweise zu beruhen.
4.3 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält gegenüber Hilfsantrag 1 die zusätzlichen Merkmale aus Seite 7, Zeilen 13-24 der ursprünglich eingereichten Anmeldung. Da die die Höhendimension des Stegs die einzig relevante Belastungsrichtung eines solchen Bauteils zu sein scheint, ist wohl die Aufnahme dieses Begriffs aus Seite 7, Zeilen 14 und 15 nicht nötig. Diese Merkmale sind wohl klar und ausreichend offenbart, da die Fachperson in der relevanten Verfahrenssprache Deutsch unter dem Elastizitätsmodul nicht den Schubmodul ("shear modulus") oder den Kompressionsmodul ("bulk modulus") versteht. Angesichts der Verwendung eines Stegkerns aus Schaumstoff oder Balsaholz laut Absatz 0026 und der Offenbarung dieser Materialien in Absatz 0042 der D1 bzw. Absatz 0076 der D3 Patentschrift ist die Kammer der vorläufigen Auffassung, dass diese Merkmale naheliegend sind.
4.4 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 enthält gegenüber Hilfsantrag 2 die zusätzlichen Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 5. Eine solche Konfiguration ist wohl bereits in Anspruch 8 oder Figur 5 der D3 offenbart.
4.5 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 enthält gegenüber Hilfsantrag 3 die zusätzlichen Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 11. Die Kammer fragt sich, ob die Verwendung mehrerer Lagen Fasermaterial in D1 bzw. D3 bereits zu einer solchen Überlappung führt.
4.6 Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 enthält gegenüber Hilfsantrag 4 die zusätzlichen Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 8. Die Patentschrift scheint keine Wirkung dieses Unterscheidungsmerkmals - und insbesondere keine Verbesserung der Stabilität des Stegfusses - zu offenbaren, so dass die Kammer sich fragt, ob es sich dabei um eine naheliegende Variation der Form des Stegfusses handelt."
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dazu in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer - nach erneuter Prüfung des Sachverhalts - keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Daher beruht der Gegenstand von Anspruch 1 jedes der Hilfsanträge 1 bis 5 gegenüber einer Kombination der Dokumente D3 und D1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.
6. Die Kammer verneint den Befund zur Neuheit für den Hauptantrag, Patent wie erteilt, so dass sie die angefochtene Entscheidung aufheben muss. Da die Hilfsanträge 1 bis 5 nicht gewährbar sind, ist das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. Pieracci