Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2025
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.11.2025 – T 1540/23
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2025:T154023.20251106
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1540/23 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 6. November 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Jensen Denmark A/S Teknologivej 1 3700 Rønne (DK) Vertreter:
Zacco GmbH Bayerstrasse 83 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Herbert Kannegiesser GmbH Kannegiesserring 7 32602 Vlotho (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Hoener, Matthias Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Juni 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3636825 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
T. Rosenblatt M. Dorfstätter W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, ihren Einspruch gegen das europäische Patent mit der Nummer 3 636 825 zurückzuweisen.
II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrecht zu erhalten.
IV. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Sache. Mit einem Schreiben vom 17. September 2025 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihren Vortrag, insbesondere hinsichtlich der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1-4 gegenüber D11.
V. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien ihre anfangs gestellten Anträge (siehe Punkte
II. und III. oben).
VI. Folgende Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:
VII. D1 DE 695 16 894 T2 D11 WO 2016/162334 A1 Anspruch 1 in erteilter Fassung lautet wie folgt (mit der auch im Einspruchsverfahren verwendeten und in der Beschwerdebegründung auf Seite 3 angeführten Merkmalsgliederung):
1.1 "Verfahren zum Zuführen von Wäschestücken zu einer Wäschebehandlungseinrichtung, insbesondere einer Mangel, 1.2 wobei ein jeweiliges Wäschestück mit einem zwischen zwei benachbarten Ecken eines Querrands liegenden Randabschnitt auf mindestens eine Beladestation (11) aufgegeben wird, 1.3 über ein Ende der Beladestation (11) hinwegtransportiert wird, 1.4 bis sich am Ende der Beladestation (11) zwei benachbarte Eckbereiche eines gegenüberliegenden hinteren, nachfolgenden Querrands des Wäschestücks ausbilden 1.5 und diese Eckbereiche des Wäschestücks von Eckenfindern (19) der jeweiligen Beladestation (11) ergriffen werden, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 die Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks in der jeweiligen Beladestation (11) vor dem Ergreifen der Eckbereiche des Wäschestücks reduziert wird, 1.7 sobald mindestens ein Detektionsmittel (36) das Vorbeilaufen des hinteren, nachfolgenden Querrands des Wäschestücks detektiert hat 1.8 und so mit geringerer Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks der jeweilige Eckbereich desselben von den Eckenfindern (19) erfasst werden kann."
VIII. Anspruch 4 in erteilter Fassung lautet wie folgt (mit der auch im Einspruchsverfahren verwendeten und in der Beschwerdebegründung auf Seite 4 angeführten Merkmalsgliederung):
4.1 "Vorrichtung zum Zuführen von Wäschestücken zu einer Wäschebehandlungseinrichtung, insbesondere einer Mangel, 4.2 mit mehreren in einer quer zur Zuführrichtung (10) des Wäschestücks zur Wäschebehandlungseinrichtung verlaufenden Reihe nebeneinanderliegend angeordneten Beladestationen (11), 4.3 die jeweils einen Beladeförderer (18) und 4.4 diesen in Zuführrichtung (10) gesehen nachgeordnete Eckenfinder (19) für benachbarte Eckbereiche eines hinteren, nachfolgenden Querrands eines Wäschestücks aufweist, und 4.5 jeder Eckenfinder (19) zum Hindurchtransportieren eines seitlichen Längsrandbereichs des Wäschestücks ausgebildet ist, 4.6 wobei jedem Eckenfinder (19) mindestens ein Detektionsmittel (36) für einen hinteren Querrand oder Querrandbereich und/oder hintere Ecken oder Eckbereiche des Wäschestücks zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 4.7 vom jeweiligen Detektionsmittel (36) eine Verringerung der Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks im dem Detektionsmittel (36) zugeordneten Eckenfinder (19) auslösbar ist, 4.8 derart, dass von den Eckenfindern (19) der jeweilige Eckbereich des Wäschestücks bei einer geringeren Transportgeschwindigkeit erfassbar ist."
IX. Der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Auf ihre Wiedergabe wird daher verzichtet.
X. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 sei nicht neu gegenüber D11. Darin seien nicht nur die Merkmale 1.1 bis 1.5 gezeigt, sondern auch die Merkmale 1.6 bis 1.8. Dabei werde die Geschwindigkeit der Rollen der Eckenfinder in der jeweiligen Beladestation vor dem Ergreifen der Eckbereiche des Wäschestücks in zwei Schritten reduziert. Bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit der Rollen werde auch die Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks durch den Rollenspalt hindurch reduziert.
Der Gegenstand des Anspruchs 4 sei ebenfalls nicht neu gegenüber D11. In Erwiderung auf die Beschwerdebegründung habe die Patentinhaberin ihre Hilfsanträge 1-4 zwar eingereicht, jedoch ohne substanzielle Begründung wie es gemäß Artikel 12 VOBK erforderlich sei.
Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 substantiiert zu den Hilfsanträgen Stellung genommen, worauf die Patentinhaberin nicht reagiert habe. Die verspätete Einführung neuen Vortrags der Patentinhaberin sei daher unzulässig.
XI. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:
Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 sei neu gegenüber D11. Insbesondere gingen die Merkmale 1.6 bis 1.8 nicht aus D11 hervor. Die "Transportgeschwindigkeit" in Merkmal 1.6 beziehe sich auf die Geschwindigkeit, mit welcher das gesamte Wäschestück von dem oberen Fördergurt weiterbewegt werde. Die Rollen dienten nicht dem Transport, sondern ausschließlich dem Ergreifen der Ecken. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit der Rollen bedeute daher nicht, dass dabei auch die Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks reduziert werde.
Wenn in D11 die Geschwindigkeit der Positionierungsrollen des Eckenfinders reduziert werde, sei das Wäschestück bereits von den Eckenfindern erfasst worden. Das Merkmal 1.6 sei daher auf diesen Zeitpunkt nicht mehr lesbar. Der Gegenstand des Anspruchs 4 sei aus den zum Anspruch 1 vorgetragenen entsprechenden Gründen ebenfalls neu gegenüber D11. Ein weiteres Vorbringen hinsichtlich der Hilfsanträge sei in der Beschwerdeerwiderung angekündigt worden. Die Relevanz des Dokumentes D11 sei erst nach Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung der Beschwerdesache durch die Beschwerdekammer erkennbar geworden. Bei dem Vortrag in der Eingabe vom 17. September 2025 handle es sich daher um eine unvermeidbare zeitliche Verzögerung.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 4 ist nicht neu gegenüber D11. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 (3) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents entgegen.
1.1 D11 ist die Veröffentlichungsschrift einer nachveröffentlichten internationalen Anmeldung. Sie stellt unbestritten Stand der Technik nach Artikel 54 (3) EPÜ dar.
1.2 D11 offenbart ein Verfahren gemäß Anspruch 1. Es war unstrittig, dass die Merkmale 1.1 bis 1.5 in D11 verwirklicht sind, und auch die Kammer hat keinen Grund dies anders zu sehen.
1.3 Strittig war jedoch, ob auch die Merkmale 1.6 bis 1.8 aus D11 hervorgehen. Die Kammer folgt diesbezüglich den Argumenten der Beschwerdeführerin (siehe auch Randzeichen 3.5 bis 3.16 der Beschwerdebegründung).
1.3.1 So wird die Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks in der jeweiligen Beladestation vor dem Ergreifen der Eckbereiche des Wäschestücks reduziert, und zwar zuerst auf eine mittlere Geschwindigkeit ("medium speed" der Rollen 92', 92" und 93', 93") nach dem Passieren des zweiten Sensors 95, und auf eine geringe Geschwindigkeit ("slow speed" der Rollen 92', 92" und 93', 93") nachdem der hintere Rand ("trailing edge") den dritten Sensor 96 passiert hat; siehe den ersten Absatz der Seite 14 in der D11 (Merkmal 1.6). Die Beschwerdegegnerin hat dagegen argumentiert, dass sich die "Transportgeschwindigkeit" in Merkmal 1.6 auf die Geschwindigkeit beziehe, mit welcher das gesamte Wäschestück von dem oberen Fördergurt (90) der aus D11 bekannten Vorrichtung weiterbewegt werde. Die Rollen 92', 92" und 93', 93" dienten nicht dem Transport, sondern ausschließlich dem Ergreifen der Ecken. Die Kammer folgt diesem Argument nicht. Es gibt einerseits keinen Grund für eine derart enge Auslegung, wonach kein Bereich des Wäschestücks bei der Verringerung der Transportgeschwindigkeit an den Ecken nicht noch eine höhere Geschwindigkeit haben könnte. Eine Verlangsamung der Eckbereiche des Wäschestücks in den Rollen genügt dem Wortlaut des Merkmals 1.6. Andererseits hat die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den letzten Absatz der Seite 13 der D11 vorgetragen, dass die Rollen 92', 92", 93' und 93" den Weitertransport des Wäschestücks ab einem bestimmten Moment bewirken ("...and the cloth is advanced by the rolls of the two sets of location rolls"; siehe auch Randzeichen 3.9 der Beschwerdebegründung). Dieser Moment liegt vor dem im ersten Absatz auf Seite 14 der D11 beschriebenen Moment. Folglich bestimmen die genannten Rollen des Eckenfinders die Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks ab dem auf Seite 13 genannten Zeitpunkt. Wird danach die Geschwindigkeit der Rollen reduziert, folgt daraus zwangsweise eine Verringerung der Transportgeschwindigkeit des Wäschestücks. Entsprechend steht die Funktion der Rollen zum Ergreifen der Eckbereiche nicht der Tatsache entgegen, dass das Wäschestück zwischen den Rollen weitertransportiert wird. Sein Weitertransport geschieht daher mit einer "Transportgeschwindigkeit", welche sich nicht von der in Merkmal 1.6 genannten unterscheiden lässt. Diese wird auch in D11 "vor dem Ergreifen der Eckbereiche des Wäschestücks" reduziert, da das Ein- und Hindurchlaufen des Wäschestücks zwischen den Rollen noch kein Ergreifen der Ecken darstellt.
Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass in D11, wenn die Geschwindigkeit der Positionierungsrollen des Eckenfinders reduziert wird, das Wäschestück bereits von den Eckenfindern erfasst worden sei, überzeugt die Kammer nicht. Das Merkmal 1.6 bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt des "Erfassens des Wäschestücks" von den Eckenfindern, sondern auf den Zeitpunkt des "Ergreifens der Eckbereiche" desselben. Die Eckbereiche sind in D11 aber noch nicht ergriffen, wenn die Geschwindigkeit der Positionierungsrollen reduziert wird. Vielmehr läuft annähernd das gesamte Wäschestück zuvor durch die Positionierungsrollen hindurch. Die Verlangsamung der Positionierungsrollen und damit die Verringerung der Transportgeschwindigkeit an dieser Stelle geschieht daher "vor dem Ergreifen der Eckbereiche", so wie es in Merkmal 1.6 gefordert ist.
Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Streitpatents, in welcher die Begriffe der Transportgeschwindigkeit oder des Ergreifens nicht definiert sind und damit auch kein anderes Verständnis nahelegen. Vielmehr wird, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer diskutiert, in Absatz [0027] des Streitpatents ebenfalls auf die Drehzahl der Walzen des jeweiligen Eckenfinders Bezug genommen, sowie darauf, dass der Endbereich des Wäschestücks langsamer durch den Walzenspalt hindurchtransportiert wird. Es ist also auch im Streitpatent so, dass durch die Verlangsamung der Transportgeschwindigkeit zwischen den Walzen des jeweiligen Eckenfinders (entsprechend den "Rollen" in D11) das Ende des jeweiligen Seitenrandbereichs des Wäschestücks im jeweiligen Eckenfinder zuverlässiger und genauer ermittelt werden kann (wörtlich so beschrieben in Absatz [0027] der D11).
Die Kammer erkennt daher in Merkmal 1.6 keinen Unterschied gegenüber D11. 1.3.2 Der dritte Sensor 96 der aus D11 bekannten Vorrichtung detektiert das Vorbeilaufen des hinteren nachfolgenden Querrands ("trailing edge" in D11); siehe Seite 14, erster Absatz in der D11 (Merkmal 1.7).
Dies wurde an sich von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Da die Kammer das Merkmal 1.6 als aus D11 bekannt ansieht, ergibt sich der in Merkmal 1.7 definierte zeitliche Zusammenhang mithin automatisch. Auch das Merkmal 1.7 stellt daher keinen Unterschied gegenüber D11 dar.
1.3.3 Die jeweiligen Eckbereiche des Wäschestücks werden durch die Eckenfinder 92', 92", 93', 93" erfasst; siehe den zweiten Absatz auf Seite 14 in D11 (Merkmal 1.8). Auch dies wurde an sich von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Es gilt daher das für Merkmal 1.7 Gesagte sinngemäß.
Auch das Merkmal 1.8 stellt daher keinen Unterschied gegenüber D11 dar.
1.3.4 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist somit nicht neu gegenüber D11. 1.4 D11 offenbart auch die dem Verfahrensanspruch 1 entsprechende Vorrichtung gemäß Anspruch 4. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht gesondert bestritten. Vielmehr verwies sie hinsichtlich der Merkmale 4.7 und 4.8 auf ihre Argumente zu den entsprechenden Merkmalen des Anspruchs 1. Die Kammer kommt daher zu demselben Schluss wie hinsichtlich Anspruch 1. Der Gegenstand des Anspruchs 4 ist nicht neu gegenüber D11. 2. Hilfsanträge - Substantiierung Hilfsanträge 1-4 wurden nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen (Artikel 12 (5) VOBK). Diese Anträge wurden nicht ausreichend substantiiert (Artikel 12 (3) VOBK).
2.1 Zusammen mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Beschwerdegegnerin Hilfsanträge 1 bis 4 ein. Sie erklärte zu jedem Hilfsantrag welche Änderungen gemacht wurden und wo in der ursprünglichen Anmeldung die Basis für diese Änderungen war. Eine Erklärung, warum diese Änderungen gemacht wurden oder warum und gegenüber welchem Dokument diese nach Ansicht der Beschwerdegegnerin die Neuheit herstellen und eine erfinderische Tätigkeit begründen könnten, findet sich darin nicht. Die Beschwerdegegnerin fügte lediglich die folgende Aussage hinzu:
"Die Patentinhaberin behält sich vor, während des weiteren schriftlichen Verfahrens und insbesondere während der mündlichen Verhandlung zu erläutern, dass die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen sämtliche Anforderungen an die Patentfähigkeit erfüllen."
2.2 Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 von sich aus Argumente zu den Hilfsanträgen vor (siehe Abschnitte VI bis IX). Sie bemängelte insbesondere die mangelnde Neuheit gegenüber D11, sowie die mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1. 2.3 Auf diesen Vortrag erfolgte von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Antwort. Der vollständige Sachvortrag nach Artikel 12 (3) VOBK enthält daher keine Substantiierung der Hilfsanträge hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, die begründen könnte, warum die angefochtene Entscheidung auf Grundlage der Hilfsanträge abzuändern wäre.
3. Hilfsanträge - Zulassung von verspätetem Vortrag Der Vortrag der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 17. September 2025, d.h. nach Erlass der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK wurde nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen. Die Kammer erkennt keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK, die eine Zulassung rechtfertigen würden.
3.1 Als Grund für das späte Vorbringen des Vortrags zu Dokument D11 sowie den Hilfsanträgen verwies die Beschwerdegegnerin im schriftlichen Verfahren darauf, dass "die Relevanz des Dokumentes D11 erst nach Bekanntgabe der vorläufigen Beurteilung der Beschwerdesache durch die Beschwerdekammer erkennbar wurde", sowie darauf, dass es sich dabei "um eine unvermeidbare zeitliche Verzögerung" handle. Dies überzeugt die Kammer nicht. Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Zustellung der verfahrensleitenden Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen (Artikel 13 (2) VOBK). Bei der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Rechtfertigung handelt es sich jedoch nicht um außergewöhnliche Umstände, sondern vielmehr um die späte Erkenntnis der Relevanz der mit Schreiben vom 26. August 2024 und damit rechtzeitig vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin zu den mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträgen. Es wäre der Beschwerdegegnerin ohne weiteres zumutbar gewesen, sich mit diesen Argumenten zeitnah, d.h. innerhalb weniger Monate, jedenfalls aber vor Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK, die mehr als ein Jahr danach erging, auseinanderzusetzen. Mit den Zulassungsvorschriften der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (vgl. Artikel 12 und 13 VOBK) ist ein Abwarten der vorläufigen Auffassung der Beschwerdekammer zu rechtzeitig erhobenen Einwänden, um danach, sofern diese Einwände als relevant angesehen werden, erstmals zu reagieren, nicht vereinbar.
3.2 In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdegegnerin keine weiteren Argumente vor und verwies lediglich auf ihren schriftlichen Vortrag. Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass mangels außergewöhnlicher Umstände der Vortrag im Schreiben vom 17. September 2025 nicht in das Verfahren zuzulassen ist.
3.3 Anzumerken ist, dass selbst bei einer Zulassung dieses verspäteten Vortrags die mangelnde Substantiierung nicht geheilt werden könnte, da auch darin eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin vom 26. August 2024 fehlt. Die Hilfsanträge wären daher auch bei einer Berücksichtigung der Eingabe vom 17. September 2025 als nicht substantiiert (Artikel 12 (3) VOBK) anzusehen und somit nicht in das Verfahren zuzulassen (Artikel 12 (5) VOBK).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider T. Rosenblatt