Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.10.2025 – T 1897/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2025:T189723.20251030

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1897/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 30. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Igus GmbH Spicher Str. 1a 51147 Köln (DE) Vertreter:

Lippert Stachow Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Frankenforster Strasse 135-137 51427 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

Tsubaki Kabelschlepp GmbH Postfach 12 63 57474 Wenden-Gerlingen (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Keenway Patentanwälte Neumann Heine Taruttis PartG mbB Postfach 10 33 63 40024 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. September 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3271612 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung entschied, das Europäische Patent Nr. 3 271 612 zu widerrufen.

II. Die Patentinhaberin legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag). Am Ende der mündlichen Verhandlung beantragte sie hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage eines der Hilfsanträge 4, 4NEU, 6 oder 7. Ferner beantragte sie jeweils hilfsweise Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung über die Einspruchsgründe nach Artikel 100(a) EPÜ.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

V. Am 30. Oktober 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.

VI. Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut (die Merkmalsgliederung wurde jeweils hinzugefügt):

a) Hauptantrag, Anspruch 1 (wie erteilt):

Die Änderungen gegenüber Anspruch 1, wie ursprünglich eingereicht, sind gekennzeichnet.

1.1 "Energieführungskette (1) zum Führen von Leitungen wie Kabeln, Schläuchen oder dergleichen mit einer Mehrzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder (7), 1.2 von denen zumindest ein Teil zueinander parallele Seitenlaschen (11, 12) und diese verbindende Querstege (13) aufweist, wobei benachbarte Kettenglieder (7) jeweils um eine quer zur Längsrichtung der Energieführungskette (1) verlaufende Schwenkachse gegeneinander schwenkbar sind, wobei die Mehrzahl der geführten Leitungen in Längsrichtung innerhalb der Kettenglieder (7) verläuft, 1.3 während mindestens eine weitere Leitung außerhalb der Kettenglieder (7) angeordnet und von an der Energieführungskette (1) vorgesehenen Halteelementen (46, 81) gestützt ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 an mindestens einer Seite der Energieführungskette (1) auf den Außenflächen an zumindest einigen der Seitenlaschen (12) im Bereich zwischen jeweils zwei Schwenkachsen Aufnahmen (31, 75, 95) angebracht vorgesehen sind, 1.5 in denen die Halteelemente (46, 81) für die mindestens eine weitere Leitung längs einer parallel zur Seitenlasche (12) verlaufenden Ebene eingeschoben werden können, 1.6 wobei die Aufnahmen jeweils in einer Richtung, welche quer zur Längsrichtung und quer zu den Schwenkachsen verläuft, mittig an der Seitenlasche vorgesehen sind."

b) Hilfsantrag 4, Anspruch 7 Die Änderungen gegenüber Anspruch 20, wie ursprünglich eingereicht, sind gekennzeichnet.

9.1 "Seitenlasche (12) für eine Energieführungskette, 9.2 wobei die Seitenlasche jeweils zwei Schwenkachsen definiert, um welche zwei benachbarten [sic Seitenlaschen (12) gegeneinander schwenkbar sind, 9.3 die Schwenkachsen in einer Längsrichtung der Seitenlasche beabstandet sind und 9.4 quer zu dieser Längsrichtung verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass 9.5 an der Außenfläche der Seitenlasche (12) im mittleren Bereich insbesondere zwischen jeweils zwei Schwenkachsen eine Aufnahme (75, 95) in Form einer Ausnehmung (75, 95) einstückig mit dem Körper (71, 91) der Seitenlasche (12) ausgebildet ist, 9.6 in welcher ein Halteelement (81) längs einer parallel zur Seitenlasche (12) verlaufenden Ebene eingeschoben werden kann, 9.7 wobei die Aufnahme in einer Richtung, welche quer zur Längsrichtung und quer zu den Schwenkachsen verläuft, mittig an der Seitenlasche vorgesehen ist, 9.8 und mittels dem Halteelement (81) zusätzlich mindestens eine weitere Leitung, insbesondere ein Wellschlauch, befestigbar ist, 9.9 dass die Aufnahme (31, 75, 95) in Form einer Ausnehmung (75, 95) ausgebildet ist, wobei die Innenflächen der Längsseiten der Ausnehmungen (75, 95) so profiliert sind, dass ein in die Ausnehmung (75, 95) eingesetztes Halteelement (81) mit entsprechendem Gegenprofil in einer Richtung senkrecht zur Seitenlasche (12) fixierbar ist, und dass die Ausnehmung (75, 95) in Richtung quer zur Längsrichtung der Energieführungskette (1) nach einer Seite offen ist."

c) Hilfsantrag 4NEU Ausgehend von Hilfsantrag 4 wurde das Merkmal 9.9 geändert zu Merkmal 9.9' "dass die Aufnahme (31, 75, 95) in Form einer einer [sic] rechtwinkligen Ausnehmung (75, 95) in der Seitenlasche (12), die mit ihrer längeren Seite quer zur Längsrichtung Energieführungskette [sic] (1) ausgerichtet ist, ausgebildet ist, wobei die Innenflächen der Längsseiten der Ausnehmungen (75, 95) so profiliert sind, dass ein in die Ausnehmung (75, 95) eingesetztes Halteelement (81) mit entsprechendem Gegenprofil in einer Richtung senkrecht zur Seitenlasche (12) fixierbar ist."

d) Hilfsantrag 6, Anspruch 1 Ausgehend vom Hauptantrag wurden in Anspruch 1 die Merkmale hinzugefügt, "1.7 dass die Aufnahmen (31, 75, 95) rechtwinklige Ausnehmungen (31, 75, 95), insbesondere in den Seitenlaschen (12), sind, die mit ihrer längeren Seite quer zur Längsrichtung der Energieführungskette (1) ausgerichtet und nach einer Seite offen sind, und 1.8 dass die Innenflächen der Längsseiten der Ausnehmungen (31, 75, 95) so profiliert sind, dass ein in die Ausnehmung (31, 75, 95) eingesetztes Halteelement (46, 81) mit entsprechendem Gegenprofil in einer Richtung senkrecht zur Seitenlasche (12) fixiert ist."

VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ergibt sich aus den untenstehenden Entscheidungsgründen.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Anspruch 1 1.1 Die Einsprechende erhob den Einwand, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehe über die Patentanmeldung wie ursprünglich eingereicht hinaus. Das hinzugefügte Merkmal 1.6 sei in der Beschreibung nicht offenbart und es sei den Figuren in der beanspruchten Allgemeinheit nicht zu entnehmen.

1.2 Merkmal 1.6 verlangt, dass die "Aufnahmen jeweils ... mittig an der Seitenlasche vorgesehen sind." Die Eigenschaften der Aufnahmen werden durch die Merkmale 1.4 und 1.5 lediglich dahingehend eingeschränkt, dass - die Aufnahmen an einer Seite der Energieführungskette (1) auf den Außenflächen der Seitenlaschen (12) im Bereich zwischen jeweils zwei Schwenkachsen vorgesehen sind, und dass - Halteelemente (46, 81) längs einer parallel zur Seitenlasche (12) verlaufenden Ebene in die Aufnahmen eingeschoben werden können.

Der Anspruchswortlaut umfasst daher Aufnahmen jeglicher Art und Form (wie z. B. Ösen, Bohrungen, etc.), solange sie die Merkmale 1.4 und 1.5 erfüllen. Sofern die Aufnahmen als Ausnehmungen ausgeführt werden, umfasst der Anspruch auch hierfür beliebige Geometrien (z.B. sich in Längsrichtung verjüngende Ausnehmungen). Solche anders gearteten Aufnahmen ergeben technisch durchaus Sinn, so dass ein Fachmann sie bei Lektüre des Anspruchs in Betracht ziehen würde und sie als vom Anspruchswortlaut umfasst verstehen würde.

Die Figuren der Patentanmeldung, denen die Beschwerdeführerin die mittige Anordnung der Aufnahmen (Merkmal 1.6) entnehmen möchte, zeigen hingegen nur Aufnahmen in Form von rechtwinkligen Ausnehmungen. Diese Ausgestaltung der Aufnahmen steht in engem funktionellen und strukturellen Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Halteelemente, die dort eingeschoben werden.

Die mittige Anordnung der Aufnahmen ist daher nur für Aufnahmen in Form rechtwinkliger Ausnehmungen offenbart.

1.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 geht daher über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.

2. Hilfsantrag 4 - Anspruch 7 2.1 Anspruch 7 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Anspruch 20 und definiert eine Seitenlasche für eine Energieführungskette. Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass das hinzugefügte Merkmal 9.7, wonach die Aufnahme mittig an der Seitenlasche vorgesehen ist, wiederum in dieser Allgemeinheit nicht den Figuren zu entnehmen sei, und über die Anmeldung, wie ursprünglich eingereicht, hinausgehe.

Anders als in Anspruch 1 des Hauptantrags schränkt Merkmal 9.5 den Gegenstand zwar dahingehend ein, dass an der Außenfläche der Seitenlasche ... eine Aufnahme in Form einer Ausnehmung einstückig mit dem Körper der Seitenlasche ausgebildet ist. Merkmal 9.9 verlangt auch zusätzlich, dass die Innenflächen der Ausnehmung profiliert sind, um ein Halteelement zu fixieren. Anspruch 7 umfasst jedoch weiterhin Seitenlaschen, bei denen die Ausnehmung nicht rechtwinklig ausgeführt ist. Dies geht weiterhin über die Anmeldung, wie ursprünglich eingereicht, hinaus.

2.2 Daher erfüllt der Gegenstand des Anspruchs 7 des Hilfsantrags 4 nicht die Anforderungen des Artikels 123(2) EPÜ.

3. Hilfsantrag 4NEU Während der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin basierend auf Hilfsantrag 4 einen neuen Hilfsantrag 4NEU ein, in dem in Anspruch 7 die Form der Ausnehmung spezifiziert wurde. Aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung ist die Zulassung dieses Antrags gemäß Artikel 13(2) VOBK zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin begründete die verspätete Einreichung des Hilfsantrags 4NEU damit, dass nicht vorhersehbar gewesen sei, dass es bei der Beurteilung im Hinblick auf Artikel 123(2) EPÜ auf die Rechtwinkligkeit der Ausnehmungen ankomme. Außerdem sei dies auch der vorläufigen Stellungnahme der Kammer nicht zu entnehmen gewesen.

Dies sind jedoch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Daher wurde der Hilfsantrag 4NEU gemäß Artikel 13(2) VOBK nicht zugelassen.

4. Hilfsantrag 6 4.1 Hilfsantrag 6 enthält nur noch den unabhängigen Anspruch 1. Ausgehend vom Hauptantrag wurden in Anspruch 1 die Merkmale hinzugefügt, wonach "1.7 die Aufnahmen (31, 75, 95) rechtwinklige Ausnehmungen (31, 75, 95), insbesondere in den Seitenlaschen (12), sind, die mit ihrer längeren Seite quer zur Längsrichtung der Energieführungskette (1) ausgerichtet und nach einer Seite offen sind, und 1.8 dass die Innenflächen der Längsseiten der Ausnehmungen (31, 75, 95) so profiliert sind, dass ein in die Ausnehmung (31, 75, 95) eingesetztes Halteelement (46, 81) mit entsprechendem Gegenprofil in einer Richtung senkrecht zur Seitenlasche (12) fixiert ist." Diese beiden Merkmale entsprechen den Ansprüchen 8 und 9 wie ursprünglich eingereicht. Ausgehend von der Kombination der Ansprüche 1, 8 und 9 wurde also das Merkmal 1.6 aus den Figuren hinzugefügt.

4.2 Die Figuren zeigen eine rechtwinklige Ausnehmung (31, 75) mit profilierten Längsseiten (Nut 36, 78). Derjenige Teil der Ausnehmung, der die profilierten Längsseiten aufweist, ist mittig an der Seitenlasche angeordnet. Dies hat die Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

Die Beschwerdegegnerin bestritt jedoch, dass dieser mittig angeordnete Teil der in den Figuren gezeigten Ausnehmung auch die in Merkmal 1.6 genannte Aufnahme darstellt. Vielmehr sei der Einführungstrichter 32, 76 ein Teil der Aufnahme. Daher sei die in den Figuren gezeigte Aufnahme nicht mittig angeordnet.

Die Formulierung auf Seite 6, Zeilen 32-34, wonach "an der offenen Seite der Aufnahme vorzugsweise ein Einführungstrichter ... ausgebildet" sei, bedeute, dass der Einführungstrichter ein Teil der Aufnahme sei. An anderen Stellen (Seite 6, Zeilen 13-15, Anspruch 8) offenbare die Patentanmeldung, dass die Aufnahme in Form einer rechtwinkligen Ausnehmung ausgestaltet sei, dass also Aufnahme und Ausnehmung identisch seien. Zusätzlich besage die Figurenbeschreibung, dass die Ausnehmung 75 den Einführungstrichter aufweise (Seite 14, Zeilen 19-23). Seite 13, Zeile 13 erwähne eine "Ausnehmung 31 mit einem Einführungstrichter". Diese Argumentation ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:

- Die Formulierung auf Seite 6, wonach der Einführungstrichter an einer Seite der Aufnahme ausgebildet ist, bedeutet jedoch nicht, dass der Einführungstrichter ein Teil der Aufnahme ist. Er ist lediglich an deren Seite angeordnet. - Die Aussage auf Seite 6 und in Anspruch 8, wonach die Aufnahme in Form einer rechtwinkligen Ausnehmung gestaltet ist, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass Ausnehmung und Aufnahme identisch sind, sondern lediglich, dass die Aufnahmen nicht z. B. in Form einer Öse an der Seitenlasche oder den Aufnahmeelementen vorhanden sind, sondern eine Ausnehmung, d.h. ein "Fehlen" von Material sein müssen.

- Seite 14 offenbart lediglich, dass die Ausnehmung 75 den Einführungstrichter aufweist, und sagt nichts darüber aus, ob die Ausnehmung inclusive Einführungstrichter die "rechtwinklige Ausnehmung" bildet, die die Aufnahme darstellt. - Dasselbe gilt für Seite 13, aus der ebenfalls nicht hervorgeht, dass die "Ausnehmung 31 mit dem Einführungstrichter 32" die "rechtwinklige Ausnehmung" des Anspruchs 1 ist.

Anspruch 1 mit den hinzugefügten Merkmalen 1.7 und 1.8 legt nunmehr genauer fest, dass die Aufnahmen rechtwinklige Ausnehmungen sind, deren Innenflächen der Längsseiten so profiliert sind, dass ein Halteelement fixiert werden kann. Somit ist in den Figuren (z.B. Figuren 3e, 5e, 7e) erkennbar, dass die Aufnahme derjenige rechtwinklige Bereich ist, der die Nut 36 aufweist, und dass der Einführungstrichter 32 davon separat zu betrachten ist. Dieser Bereich ist unbestritten mittig angeordnet, was dem Merkmal 1.6 entspricht.

4.3 Die Beschwerdegegnerin trug des Weiteren vor, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 eine Zwischenverallgemeinerung der ursprünglichen Offenbarung darstelle. Insbesondere könne das Merkmal 1.6 nicht isoliert den Figuren entnommen werden, weil es untrennbar mit weiteren Merkmalen verbunden sei, die für die Funktion der Erfindung notwendig seien. Diese Merkmale seien die folgenden:

a) Die Aufnahme sei oben offen und unten geschlossen und oben sei eine Rastfeder vorgesehen. Dies verhindere das Herausfallen des Halteelements. Die mittige Anordnung der Aufnahme (Merkmal 1.6) steht jedoch in keinem strukturellen oder funktionellen Zusammenhang hiermit.

c) die Aufnahme weise seitlich eine Nut auf, die das Herausfallen "nach vorne" des Halteelements verhindert. Die seitliche Profilierung der Ausnehmung ist jedoch in Merkmal 1.8 bereits vorhanden.

d) die Aufnahme sei vorne offen, um Platz für das Halteelement zu ermöglichen. Der Begriff Ausnehmung beinhaltet jedoch implizit eine Öffnung an der Oberfläche der Seitenlasche bzw. dem Aufnahmeelement. Anderenfalls läge keine Ausnehmung vor, sondern ein Hohlraum.

e) die Aufnahme sei nur an den Außenlaschen vorgesehen. An einer Innenlasche sei kein Platz für ein Halteelement. Die Beschreibung, Seite 3, Zeile 33 bis Seite 4, Zeile 7 nennt die Anordnung an einer Außenlasche jedoch explizit als optional ("... kann es ausreichend sein, die Aufnahmen nur an den Außenlaschen oder nur an den Innenlaschen anzubringen").

Aus diesen Gründen stellt es keine Zwischenverallgemeinerung dar, wenn das Merkmal 1.6 (in Kombination mit den Merkmalen 1.7 und 1.8) isoliert aus den Figuren entnommen wird.

4.4 Schließlich trug die Beschwerdegegnerin vor, dass das Merkmal 1.4 die Anforderungen des Artikels 123(2) EPÜ nicht erfülle.

4.4.1 Merkmal 1.4 wurde gegenüber dem ursprünglichen eingereichten Anspruch 1 dahingehend geändert, dass an den Seitenlaschen im Bereich zwischen jeweils zwei Schwenkachsen Aufnahmen vorgesehen sind. Gemäß dem ursprünglichen Merkmal waren die Aufnahmen dort "angebracht".

Der Begriff "vorgesehen" wurde eingeführt, um eindeutig nicht nur diejenigen Ausführungsformen zu umfassen, bei denen die Aufnahme mittels eines Aufnahmeelements 44 an der Seitenlasche angebracht wird, sondern auch diejenigen Ausführungsformen, bei denen die Aufnahme einstückig mit der Seitenlasche ist.

4.4.2 Die Beschwerdegegnerin trug vor, der Begriff "vorgesehen" sei nicht in seiner Allgemeinheit offenbart. Auch sei in Figur 7 die Aufnahme nicht direkt an der Seitenlasche vorgesehen, sondern mittels einer Verdickung an der Seitenlasche "angebracht", wenn auch einstückig. "Vorgesehen" umfasse dagegen auch, dass sich die Aufnahme direkt im Körper der Seitenlasche befinde.

4.4.3 Die Patentanmeldung verwendet für die Anordnung der Aufnahme verschiedene Begriffe. Der ursprüngliche Anspruch 8 besagt, dass die Aufnahmen rechtwinklige Ausnehmungen, insbesondere in den Seitenlaschen, sind. Gemäß Seite 6, Zeilen 13-15 sind die "Aufnahmen in Form rechtwinkliger Ausnehmungen in den Seitenlaschen bzw. Aufnahmeelementen gestaltet. Gemäß Seite 7, Zeile 21 sind die Seitenlaschen "mit den Aufnahmen versehen". Seite 9, Zeile 21 erwähnt, dass die Seitenlasche eine "Aufnahme für ein Halteelement aufweist".

In der Beschreibung zu Figur 7 (Seite 14, Zeile 15) ist die Aufnahme "an der Seitenlasche angeformt". Diese Beschreibung ist daher bereits breiter als die Offenbarung durch die Figur, welche die Aufnahme in einer Verdickung der Seitenlasche zeigt. Die Beschreibung umfasst daher auch Aufnahmen, die direkt im Körper der Seitenlasche angeordnet sind. Der fachkundige Leser entnimmt daher dem Gesamtkontext der Patentanmeldung, dass es nur darauf ankommt, dass die Aufnahme an der Seitenlasche vorhanden ist. Auf die genaue Ausführung (einstückig angeformt oder mittels Aufnahmeelement befestigt) kommt es dabei nicht an.

4.4.4 Daher wurde der Anmeldung durch die Änderung von "angebracht" zu "vorgesehen" keine technische Information hinzugefügt.

4.5 Aus diesen Gründen erfüllt Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 die Anforderungen von Artikel 123(2) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton