Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.01 / 2025

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.10.2025 – T 2357/22

Technische Beschwerdekammer 3.5.01 · ECLI:EP:BA:2025:T235722.20251028

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2357/22 - 3.5.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 28. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) RWE Deutschland AG Kruppstrasse 5 45128 Essen (DE) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Höhn R. Moser C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2930812 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. August 2022.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der das europäische Patent Nr. 2 930 812 (Streitpatent) wegen Nichterfüllung der Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ zurückgewiesen und das Patent auf Basis des Hilfsantrags 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2022, aufrechterhalten wurde.

II. Mit der Beschwerdebegründung beantragte die Beschwerdeführerin, die Zwischenentscheidung aufzuheben und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 4. Die Hilfsanträge 1 und 2 wurden erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht, Hilfsantrag 3 entspricht dem der Zwischenentscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrag 5 und Hilfsantrag 4 dem von der Einspruchsabteilung für schutzfähig befundenen Hilfsantrag 7.

III. In einer Erwiderung vom 2. Mai 2023 nahm die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Stellung und beantragte, die Zwischenentscheidung aufrechtzuerhalten und die Beschwerde zurückzuweisen.

IV. Mit Schreiben vom 14. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin die Hilfsanträge la und 2a ein, welche den der Zwischenentscheidung zugrundeliegenden Hilfsanträgen 3 und 4 entsprechen. Sie beantragte, die Zwischenentscheidung aufzuheben und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage der Hilfsanträge 1, 1a, 2, 2a, 3 und 4.

V. Die Kammer lud die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und legte ihre vorläufige Meinung in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK dar.

VI. Mit Schreiben vom 25. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Mitteilung der Kammer. Insbesondere argumentierte sie, dass die Hilfsanträge 2a und 3 neu gegenüber der D3 (DE 10 2011 012 695 A1) seien.

VII. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 28. Oktober 2025 als Videokonferenz statt. Die Schlussanträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Zwischenentscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der eingereichten Hilfsanträge 2a, 3, 4, 1, 1a, in dieser Reihenfolge, aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Zwischenentscheidung aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a lautet (Merkmalsgliederung wie im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2025, Punkt A.1):

M1.1 Verfahren zur Steuerung eines Blindleistungsflusses in einem elektrischen Niederspannungsnetz durch eine Steuereinrichtung (8) bei dem, M1.2 von der Steuereinrichtung (8) zumindest zwei lokal gemessene elektrische Größen, insbesondere lokal gemessene Netzspannungen und/oder lokal gemessene Wirkund/oder Blindleistungen von jeweils an einem Leitungsstrang des Verteilnetzes angeschlossenen Messeinrichtungen (12a-f) empfangen wird, M1.3 von der Steuereinrichtung (8) die lokal ermittelten elektrischen Größen einer Position der lokalen Messeinrichtungen (12a-f) zugeordnet werden, M1.4 von der Steuereinrichtung (8) ein Spannungsprofil (26) entlang des Leitungsstrangs abhängig von den lokal gemessenen elektrischen Größen und den relativen Positionen der Messeinrichtungen (12a-f) erstellt wird, M1.5 von der Steuereinrichtung (8) Blindleistungswerte für zumindest einen Teilnehmer an dem Leitungsstrang abhängig von dem Spannungsprofil (26) bestimmt werden, wobei M1.6 die mindestens zwei Blindleistungswerte durch die Steuereinrichtung (8) derart bestimmt werden, dass entfernt von einem Netzverknüpfungspunkt bezogene Blindleistung durch im Bereich an einem Netzverknüpfungspunkt eingespeiste Blindleistung überlagert wird, derart, M1.7 eine Blindleistungsübertragung über einen Transformator zwischen dem Niederspannungsnetz und einem Mittelspannungsnetz (6) auf einen der Steuereinrichtung (8) extern vorgebbaren Wert optimiert wird dadurch gekennzeichnet, M1.8 dass durch die Steuereinrichtung die lokal gemessenen elektrischen Größen über den Verlauf des Leitungsstrangs interpoliert werden.

Entscheidungsgründe§

1. Hintergrund der Erfindung 1.1 Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Blindleistungsmanagement in einem elektrischen Niederspannungsnetz. Durch eine gezielte Blindleistungskompensation sollen Spannungsschwankungen, die beispielsweise durch lokale Erzeuger oder Verbraucher im Verteilnetz entstehen, ausgeglichen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Netzspannung innerhalb eines zulässigen Spannungsbandes bleibt (vgl. Absatz [0030], [0031] der Patentschrift).

1.2 Bekannte Verfahren ermöglichen einen Blindleistungsausgleich lediglich durch zentrale Kraftwerke, etwa über einen Ortsnetztransformator, oder durch dezentrale Erzeuger, die auf Basis lokaler Messwerte agieren, jedoch ohne eine übergeordnete Optimierungsinstanz (vgl. Absatz [0014], [0015]).

1.3 Der Kern der Erfindung besteht darin, ein Spannungsprofil für das Verteilnetz zu berechnen (siehe Abbildung 2a). Dieses Spannungsprofil wird von einer zentralen Steuereinrichtung verwendet, um für Netzteilnehmer mit Erzeugungsanlagen die jeweiligen Blindleistungswerte zum Einspeisen oder Beziehen festzulegen (vgl. Absatz [0038], [0043]).

Ziel des Verfahrens ist es, die Blindleistungsübertragung über den Ortsnetztransformator zu minimieren, um somit die Übertragung einer größeren Wirkleistung zu ermöglichen (Absatz [0032]).

2. Hauptantrag, Grundlage des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 12(3) VOBK 2.1 Die Einspruchsabteilung gelangte zu dem Schluss, dass Anspruch 1 des erteilten Patents die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ nicht erfüllt und daher der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren weder schriftlich noch mündlich dargelegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt aufzuheben sei. In der mündlichen Verhandlung verwies sie lediglich auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren. Dies stellt allerdings laut gängiger Rechtsprechung keine inhaltlich ausreichende Begründung im Sinne von Artikel 108, Satz 3, EPÜ dar.

2.3 Folglich ist der Hauptantrag wegen fehlender Substantiierung unter Artikel 12(3) VOBK unzulässig.

3. Hilfsantrag 2a, Zulässigkeit unter Artikel 13(1) VOBK 3.1 Der mit Schreiben vom 14. August 2023 eingereichte Hilfsantrag 2a unterscheidet sich von Hilfsantrag 2 lediglich in der Korrektur der falschen Nummerierung der Ansprüche 3 und 4. Die Beschwerdeführerin begründete die verspätete Einreichung damit, dass sie erst durch die Übermittlung der Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023 auf diesen offensichtlichen Fehler aufmerksam gemacht worden war.

3.2 Die Kammer kommt zum Schluss, dass es sich bei der Änderung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, um eine zulässige Berichtigung eines Fehlers im Sinne der Regel 139 EPÜ handelt. Aus diesem Grund und da der Hilfsantrag 2a dem der Zwischenentscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrag 4 entspricht, lässt die Kammer Hilfsantrag 2a in das Verfahren zu (Artikel 13(1) VOBK).

4. Hilfsantrag 2a, Anspruchsauslegung 4.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass bei der Auslegung der Begriffe "Spannungsprofil" und "Netzverknüpfungspunkt" in Anspruch 1 im Sinne der Entscheidung G 1/24 die Beschreibung heranzuziehen sei. Aus den Absätzen [0038], [0043] und [0066] sowie aus Abbildung 2a des Streitpatents ergebe sich, dass unter einem "Spannungsprofil" ein Profil mit einem kontinuierlichen Verlauf zu verstehen sei, etwa in Form einer Zuordnung, die jedem Punkt eines Verteilungsnetzes eine bestimmte Spannung zuweist. Ferner ergebe sich für die Fachperson eindeutig aus der Offenbarung der Patentschrift, dass der Begriff "Netzverknüpfungspunkt" den Punkt bezeichnet, an dem ein Niederspannungsnetz über einen Ortsnetztransformator mit einem Mittelspannungsnetz verbunden ist (vgl. Abbildung 1). Dieser Punkt werde in Dokument D3 als "zweiter Netzverknüpfungspunkt" bezeichnet (vgl. Abbildung 3, Transformatoren T1 bis T3).

4.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Position, dass die enge Auslegung der Beschwerdeführerin in Anspruch 1 nicht definiert und dieser deshalb breit auszulegen sei.

4.3 Die in der Entscheidung G 1/24 aufgestellten Grundsätze sind in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern weiter konkretisiert worden (vgl. T 2027/23, Leitsatz sowie Punkte 3.5.4 und 3.5.6 der Entscheidungsgründe). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach stellt die Beschreibung zwar eine Hilfe dar, um den technisch versierten Leser bzw. die Fachperson zu definieren, aus dessen bzw. deren Perspektive oder Sichtweise ein Anspruch auszulegen ist. Ein Anspruch darf jedoch aufgrund von lediglich in Ausführungsbeispielen beschriebenen Merkmalen nicht enger ausgelegt werden, als es seinem Wortlaut entspricht.

Es obliegt grundsätzlich der Anmelderin, im Rahmen der Offenbarung der Beschreibung ein Anspruchsmerkmal so eng zu definieren, wie sie dieses verstanden wissen will. Ein Anspruch ist so breit auszulegen, wie ihn die einschlägige Fachperson nach dessen Wortlaut verstehen würde.

Im Einklang mit dieser Interpretation versteht die Kammer den Begriff "Spannungsprofil" entlang eines Leitungsstranges als eine Spannung, die als Funktion der Position entlang dieses Leitungsstranges definiert ist, unabhängig davon, ob an der jeweiligen Position tatsächlich eine Messstelle vorhanden ist oder nicht. Diese Funktion wird dabei durch (mindestens zwei) gemessene elektrische Größen bestimmt.

Der Begriff "Netzverknüpfungspunkt" bezeichnet nach Auffassung der Kammer den Ort, an dem zwei elektrische Netze miteinander verbunden sind. Hierbei kann es sich beispielsweise um einen Hausanschluss, den Anschluss eines Transformators oder den Einspeisepunkt einer Photovoltaikanlage handeln.

5. Hilfsantrag 2a, Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 5.1 Die Kammer kommt zum Schluss, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a neu ist gegenüber Dokument D3. Insbesondere sind nach Urteil der Kammer die Merkmale M1.4 ("Spannungsprofil") und M1.8 ("Interpolation") sowie M1.6 ("koordinierte Blindleistungskompensation") nicht aus D3 bekannt.

Merkmale M1.4 und M1.8 5.2 Die Beschwerdeführerin trug im Wesentlichen vor, dass Absatz [0035], Punkt iii), sowie Absatz [0013] der D3 gerade nicht die Berechnung oder Interpolation eines kontinuierlichen Spannungsverlaufs zwischen mindestens zwei Messwerten offenbaren, sondern lediglich die Extrapolation eines gemessenen Wertes auf Basis der Leitungslänge.

Darüber hinaus sei das in Absatz [0015] offenbarte "geographische Spannungsbild" nichts anderes als eine farbliche Darstellung der von den Messstellen erfassten Spannungswerte. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass in D3 sämtliche Punkte, an denen eine Spannungsmessung vorgenommen wird, als Netzverknüpfungspunkte bezeichnet werden (vgl. Absatz [0010]).

Das Merkmal M1.8 spezifiziere das Merkmal M1.4 dahingehend, dass das Spannungsprofil durch Interpolation von mehreren Messwerten erstellt wird.

5.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2023 lediglich aus, dass "[e]ntsprechend der eingangs vorgebrachten Argumente bezüglich der Auslegung der beiden Begriffe 'Spannungsprofil' und 'Netzverknüpfungspunkt' [...] die Argumentation, dass Anspruch 1 neu und erfinderisch gegenüber der D3 sei", nicht überzeugend sei.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie, dass Absatz [0013] der D3 eine Spannungsberechnung in Abhängigkeit von einer Messgröße offenbare. Merkmal M1.4 definiere ebenfalls eine Spannungsberechnung, die auf Messgrößen basiert. Eine derartige Berechnung sei auch zur Erstellung des in der D3 beschriebenen "geographischen Spannungsbildes" (Absatz [0015]) implizit erforderlich und daher in D3 offenbart. Dies gelte insbesondere deshalb, weil auch an Netzverknüpfungspunkten ohne Messstelle die Spannung mittels Interpolation ermittelt werden müsse, um sicherzustellen, dass an sämtlichen Netzverknüpfungspunkten die vorgegebenen Spannungsgrenzen eingehalten werden.

5.4 Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass das in Absatz [0015] der D3 offenbarte "geographische Spannungsbild" mit dem in Merkmal M1.4 genannten Spannungsprofil gleichgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung der Gesamtlehre der D3 ist nicht ersichtlich, dass dieses Spannungsbild berechnete oder interpolierte Spannungswerte zwischen den Messpunkten umfasst. Im Gegenteil deutet die Offenbarung der D3 darauf hin, dass die Spannungswerte, welche beispielsweise zur Berechnung der Blindleistung herangezogen oder zur Darstellung in einem Spannungsbild verwendet werden, gemessene, nicht jedoch ermittelte oder interpolierte Werte darstellen. D3 offenbart einzig die Berechnung des Spannungsabfalls von einer Messstation zu einem peripheren Verbraucher sowie dessen Verwendung zur Bestimmung des erforderlichen Bezugs oder der Einspeisung von Blindleistung (vgl. Absätze [0013] und [0035]). Die Kammer teilt jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass hierin keine Offenbarung einer Erstellung eines Spannungsprofils entlang eines Leitungsstrangs durch Interpolation mehrerer gemessener Spannungswerte zu sehen ist.

Merkmal M1.6 5.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass D3 lediglich die Vorgabe eines Blindleistungswertes, nicht jedoch einer Mehrzahl von Blindleistungswerten und insbesondere nicht eine koordinierte Blindleistungskompensation im Sinne des Merkmals M1.6 offenbare.

Zur Stützung dieses Vorbringens verwies sie auf Abbildung 2a sowie die Absätze [0045] und [0068] der Patentschrift. Der technische Effekt der in Merkmal M1.6 definierten koordinierten Kompensation bestehe darin, dass hierdurch der Ortsnetztransformator für die Übertragung einer größeren Wirkleistung genutzt werden könne.

Absatz [0035] der D3 offenbare lediglich mehrere voneinander unabhängige Beispiele zur Bestimmung eines Blindleistungswertes für jeweils einen einzelnen Netzteilnehmer, nicht jedoch eine Zusammenarbeit mehrerer Netzteilnehmer zur koordinierten Blindleistungskompensation.

Zwar lehre die D3 auch die Aufteilung einer Blindleistungseinspeisung oder eines Blindleistungsbezugs auf mehrere Energielieferanten (Absatz [0022]); dies könne jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass zwei Blindleistungswerte für unterschiedliche Teilnehmer bestimmt werden und gleichzeitig - entfernt von einem Netzverknüpfungspunkt - ein erster Blindleistungswert bezogen und - im Bereich eines Netzverknüpfungspunktes - ein zweiter Blindleistungswert eingespeist wird, sodass sich beide Blindleistungswerte überlagern.

Dadurch werde, so die Beschwerdeführerin, angestrebt, die induktiven und kapazitiven Blindleistungsflüsse zwischen den jeweiligen Teilnehmern und dem Niederspannungsnetz möglichst auszugleichen (vgl. Absatz [0045] und [0068] des Streitpatents).

5.6 Die Beschwerdegegnerin war der Auffassung, dass die Auslegung des Merkmals M1.6 als eine koordinierte Blindleistungskompensation zwischen Netzteilnehmern erstmals von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden sei. Eine solche Auslegung gehe nicht aus der ursprünglichen Anmeldung hervor (vgl. Absätze [0025], [0029] und [0030] der A1 Schrift) und stelle daher eine unzulässige Erweiterung dar. Der Vortrag der Beschwerdeführerin sei verspätet und deshalb nicht zulässig.

Darüber hinaus mache das gleichzeitige Einspeisen und Beziehen von Blindleistung – etwa zwischen zwei über einen ohmschen Leiter verbundenen Netzteilnehmern – technisch keinen Sinn, da es sich dabei um ein Nullsummenspiel handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin stünden außerdem im Widerspruch zur Offenbarung der Patentschrift, in der beispielsweise in Absatz [0041] ausgeführt werde, dass gegensinnig geregelte Blindleistungsflüsse zwischen Teilnehmern Instabilitäten innerhalb des Leitungsstrangs verursachen und daher zu vermeiden seien.

5.7 Die Kammer ist der Auffassung, dass das Merkmal M1.6 – einschließlich der von der Beschwerdeführerin vertretenen Interpretation – unmittelbar und eindeutig aus Absatz [0039] der A1 Schrift (entspricht Absatz [0045] der Patentschrift) hervorgeht. Da das Merkmal M1.6 bereits im Einspruchsverfahren ausführlich erörtert wurde (vgl. Zwischenentscheidung, Seite 15 und 16, Punkt 2.1.2) und es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sofern überhaupt, lediglich um eine Weiterentwicklung der bisherigen Argumentation handelt, sieht die Kammer keinen Anlass, diesen Vortrag nicht zuzulassen.

Die Kammer teilt ferner die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass in einem Wechselspannungsnetz mit üblicher Topologie das Einspeisen und Beziehen von Blindleistung durch voneinander entfernte Netzteilnehmer im Allgemeinen kein Nullsummenspiel ergibt. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Absatz [0041] der Patentschrift betrifft nach Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich die Koordination von Wechselrichtern in Photovoltaikanlagen, um Instabilitäten zu vermeiden. Unter Bezugnahme auf die Absätze [0029], [0030] und [0035] der Patentschrift folgerte die Beschwerdeführerin, dass die Erfindung gerade eine solche koordinierte Regelung ermögliche.

Ob dem so ist, kann letztlich dahin stehen. Denn D3 offenbart lediglich Ausführungsformen, in denen ein Blindleistungswert für jeweils einen einzelnen Netzteilnehmer bestimmt und eingespeist bzw. bezogen wird, nicht jedoch eine koordinierte Blindleistungskompensation zwischen mehreren Netzteilnehmern, wie sie in Merkmal M1.6 definiert ist. Merkmal M1.6 ist deshalb von der Lehre der D3 nicht neuheitsschädlich getroffen.

5.8 Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass Anspruch 1 neu ist gegenüber der D3. 6. Zurückverweisung an die erste Instanz, Artikel 11 VOBK 6.1 Nach Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer eine Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Diese liegen hier vor.

Zum einen ist die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass Anspruch 1 nicht neu sei, aus den dargelegten Gründen unzutreffend. Zum andern hat die Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 dieses Antrags noch nicht Stellung genommen. Eine Prüfung auch der erfinderischen Tätigkeit in diesem Beschwerdeverfahren, widerspräche somit dem vorrangigen Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, Artikel 12(2) VOBK.

Schließlich haben sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mit einer Zurückverweisung einverstanden erklärt.

6.2 Die Kammer weist daher die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurück (Artikel 111(1) EPÜ und Artikel 11 VOBK).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek M. Höhn